AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Gemeinden 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

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1 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Gemeinden 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An alle Gemeinden IVW3-LG / Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Beilagen post.ivw3@noel.gv.at Fax: (02742) 9005/12225 Internet: Bürgerservice-Telefon 02742/ DVR: ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Mag. Johannes Landsteiner Jänner 2013 Betrifft Anpassungen ab 1. Jänner 2013 im Bezügerecht; Änderungen im Dienst- und Besoldungsrecht Sehr geehrte Damen und Herren! Das gegenständliche Rundschreiben beinhaltet Informationen über die Anpassungen von Bezügen und Entschädigungen nach bezügerechtlichen Vorschriften; die Anpassung von Bürgermeisterpensionen und Hinterbliebenenpensionen; die Anpassung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen der GemeindebeamtInnen und der Hinterbliebenen; sonstige Änderungen im Bezügerecht und damit zusammenhängende Änderungen im Gemeindeorganisationsrecht; die Bezüge der Gemeindebediensteten; Änderungen im Dienst- und Besoldungsrecht für Gemeindebedienstete durch Beschluss des NÖ Landtages am 13. Dezember 2012.

2 - 2 - I. Erhöhung der Bezüge und Entschädigungen nach bezügerechtlichen Vorschriften Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 idf BGBl. I Nr. 59/2012 wurde mit Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2012 geändert, indem folgender Abs. 20 dem 11 angefügt wurde: (20) Der in 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr ,018. Durch diese Änderung wurde der vom Präsidenten des Rechnungshofes am 5. Dezember 2012 im Amtsblatt der Wiener Zeitung verlautbarte Anpassungsfaktor von 1,028 derogiert. Nach 2 Abs. 2 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, erhöht sich der Ausgangsbetrag jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner entsprechend dem 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesregierung hat gemäß 2 Abs. 3 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 den sich durch die Erhöhung ergebenden Ausgangsbetrag im Landesgesetzblatt kundzumachen. Für das Jahr 2012 wurde im 26 Abs. 3 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 entsprechend 11 Abs. 18 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre normiert, dass die in 2 Abs. 2 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages in Höhe von 2,6 % für Bezüge gilt, die am 31. Dezember ,40 nicht übersteigen und weiters, dass dies auch für Bezüge und Entschädigungen gilt, die in Verordnungen des Gemeinderates festgelegt sind und 3.998,40 nicht übersteigen. Aus den vorstehenden Gründen werden in der Kundmachung der Landesregierung nach 2 Abs. 3 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zwei Ausgangsbeträge genannt.

3 - 3 - Der Ausgangsbetrag ab 1. Jänner 2013 beträgt monatlich 8.306,88. Davon abweichend beträgt der Ausgangsbetrag für Bezüge, die am 31. Dezember ,40 nicht überstiegen haben, 8.522,86 ( 11 Abs. 18 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2011, in Verbindung mit 26 Abs. 3 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl ). Im Ergebnis sind die Bezüge der BürgermeisterInnen und die Entschädigungen der anderen Mitglieder des Gemeinderates mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 um 1,8 % zu erhöhen. II. Erhöhung der Bürgermeister- und Hinterbliebenenpensionen Auf Bürgermeisterpensionen und Hinterbliebenenpensionen nach dem NÖ Gemeinde- Bezügegesetz (NÖ GBezG), LGBl. 1005, sind gemäß 16 Abs. 1 NÖ GBezG die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der GemeindebeamtInnen und Hinterbliebenen sinngemäß anzuwenden. Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der GemeindebeamtInnen und der Hinterbliebenen richtet sich entsprechend 87 Abs. 2 GBDO nach der gemäß 58 Abs. 3 Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, erlassenen NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2013, LGBl. 2200/2. In der NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2013 ist weiters eine besondere Pensionsanpassung mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Oktober 2011, C-123/10, vorgesehen. Die NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2013 wurde am 28. Dezember 2012 kundgemacht und kann mit nachstehenden Link abgerufen werden:

4 - 4 - Entsprechend 16 Abs. 1 NÖ GBezG ivm der NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2013 sind bei Empfängern einer Bürgermeister- oder Hinterbliebenenpension folgende Erhöhungen vorzunehmen: 1. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012: Bürgermeisterpensionen, auf welche vor dem 1. Jänner 2007 ein Anspruch bestanden hat, Hinterbliebenenpensionen, auf welche vor dem 1. Jänner 2008 ein Anspruch bestanden hat, um 1,1 %, soweit deren Höhe vor dem 1. Jänner 2008 den Betrag von 747,- nicht erreicht hat und soweit diese für das Jahr 2008 mit dem Anpassungsfaktor 1,017 vervielfacht worden sind. 2. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012: Hinterbliebenenpensionen, auf welche ab dem 1. Jänner 2008 ein Anspruch bestanden hat, um 1,1 %, soweit sich diese von Bürgermeisterpensionen, die die Voraussetzungen der Z. 1 erfüllen, ableiten und am 1. Oktober 2012 bezogen werden. 3. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2013: Bürgermeister- und Hinterbliebenenpensionen um 1,8 %. III. Sonstige Änderungen im Bezüge- und Gemeindeorganisationsrecht: Der Landtag von Niederösterreich hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000, u.a. dahingehend geändert, dass zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich Mitglieder des Gemeinderates vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden können, jedenfalls aber Jugendgemeinderäte und Bildungsgemeinderäte ab 1. Jänner 2013 zu bestellen sind. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf die Änderung in der NÖ GO 1973 auch die bezügerechtliche Regelung im NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, dahingehend geändert, dass mit dem 1. des zweitfolgenden Monats, der der allgemeinen Gemeinderatswahl im Jahr 2015 folgt, die monatliche Entschädigung des Umweltgemeinderates entfällt.

5 - 5 - Die Verordnungen über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates sind im Jahr 2015 diesbezüglich anzupassen. Die Gesetzesbeschlüsse sowie die Materialen sind mit den nachstehenden Links abrufbar: IV. Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse: Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der GemeindebeamtInnen und der Versorgungsgenussempfänger werden seit 1. Jänner 1997 unabhängig von der Entwicklung bei den Gehältern der GemeindebeamtInnen des Dienststandes in Anlehnung an die Erhöhung der ASVG-Pensionen durch jährlich festzusetzende Anpassungsfaktoren valorisiert. Für die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse für das Kalenderjahre 2013 ist entsprechend 87 Abs. 2 GBDO die gemäß 58 Abs. 3 Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, erlassene NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2013, LGBl. 2200/2 heranzuziehen. In der NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2013 ist weiters eine besondere Pensionsanpassung mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Oktober 2011, C-123/10, vorgesehen. Die NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2013 wurde am 28. Dezember 2012 kundgemacht und kann mit nachstehenden Link abgerufen werden: Entsprechend 87 Abs. 2 GBDO ivm der NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2013 sind demnach folgende Erhöhungen bei den Ruhe- und Versorgungsgenussempängern vorzunehmen:

6 Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012: Ruhegenüsse, auf welche vor dem 1. Jänner 2007 ein Anspruch bestanden hat, Versorgungsgenüsse, auf welche vor dem 1. Jänner 2008 ein Anspruch bestanden hat, um 1,1 %, soweit deren Höhe vor dem 1. Jänner 2008 den Betrag von 747,- nicht erreicht hat und soweit diese für das Jahr 2008 mit dem Anpassungsfaktor 1,017 vervielfacht worden sind. 2. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012: Versorgungsgenüsse, auf welche ab dem 1. Jänner 2008 ein Anspruch bestanden hat, um 1,1 % soweit sich diese von Ruhegenüssen nach Z. 1 ableiten und am 1. Oktober 2012 bezogen werden. 3. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2013: Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse um 1,8 %. V. Bezüge der Gemeindebediensteten: Die Bezüge der Gemeindebediensteten werden in Folge der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 im Jahr 2013 nicht erhöht. VI. Änderungen im Dienst- und Besoldungsrecht: Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2012 Änderungen der Gemeindedienstrechtsgesetze beschlossen. Konkret handelt es sich um folgende Novellen: Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (3. GBDO-Novelle 2012) Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (3. GVBG-Novelle 2012)

7 - 7 - Die Verlautbarung der Novellen ist nach dem 24. Jänner 2013 (Ablauf der Einspruchsfrist der Landesbürger und der Gemeinden) zu erwarten. Die Gesetzesbeschlüsse sowie die diesbezüglichen Materialien sind mit den nachstehenden Links abrufbar: Die Novellen beinhalten im Wesentlichen folgende Änderungen: 3. GBDO-Novelle 2012: Erweiterung der Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit ab dem Geburtsjahrgang 1956 im Dauerrecht: Entsprechend dieser Regelung hat eine Versetzung in den Ruhestand über Antrag zu erfolgen, wenn das 62. Lebensjahr vollendet wurde und zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren vorliegt. Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit ist im 59 Abs. 6 GBDO erschöpfend aufgezählt. Schul- und Studienzeiten alleine zählen nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (auch dann nicht wenn diese als ruhegenussfähige Dienstzeit angerechnet wurden). Für GemeindebeamtInnen der Geburtsjahrgänge ab 1956 ist ein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zur Erlangung zusätzlicher beitragsgedeckter Zeiten nicht möglich. Bereits zu diesem Zweck nachgekaufte Schul- und Studienzeiten sind (entsprechend aufgewertet) rückzuerstatten. Die Versetzung in den Ruhestand im Rahmen dieser Langzeitversichertenregelung erfolgt nicht abschlagsfrei. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Regelpensionsalter liegt, um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen.

8 - 8 - Nachkauf beitragsfrei angerechneter Zeiten: Für GemeindebeamtInnen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1955 bleibt die (im Übergangsrecht vorhandene) Regelung über eine (abschlagsfreie) Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren bestehen. Änderungen wurden aber bei der Einbeziehung bestimmter Zeiträume zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sowie beim Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Zeiten und von Ersatzmonaten vorgenommen. Dabei kommt es einerseits zu einer Verteuerung des Nachkaufs von beitragsfrei angerechneten Zeiten (z.b. Schul- oder Studienzeiten) und andererseits zur Einführung eines gestaffelten Risikozuschlags beim Nachkauf nach dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die bisherigen (günstigeren) Regelungen über den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Zeiträumen kommen weiterhin zur Anwendung, wenn der Nachkauf bis zum 31. März 2013 beantragt wird. Sonderregelungen bestehen überdies für den Nachkauf von nach dem 18. Lebensjahr liegenden Ersatzmonaten nach 116 Abs. 1 Z. 1 GSVG und nach 107 Abs. 1 Z. 1 BSVG, da diese nach Verlautbarung der 3. GBDO-Novelle 2012 nicht mehr zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Erschwerung der Zugangsvoraussetzungen bei der Korridorpension und Einführung eines Korridorabschlags : Die Versetzung in den dauernden Ruhestand im Rahmen der Korridorpension (also zwischen dem vollendeten 62. und 65. Lebensjahr) wird durch stufenweise Anhebung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von derzeit 37,5 Jahren (450 Monaten) auf 40 Jahre (480 Monate) erschwert. Die Anhebung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 37,5 Jahren wird bei Ruhestandsversetzungen bis Dezember 2014 beibehalten und ab dem Jahr 2015 in

9 - 9 - Halbjahresschritten gesteigert, sodass bei Ruhestandsversetzungen ab dem Jahr 2019 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren erforderlich ist. Bei einer Ruhestandsversetzung im Rahmen der Korridorpension war die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Regelpensionsalter liegt, nur mit dem halben Abschlag (höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte) zu kürzen. Bei Ruhestandsversetzung im Rahmen der Korridorpension nach Verlautbarung der 3. GBDO-Novelle 2012 ist bei GemeindebeamtInnen der Geburtsjahrgänge ab dem Jahr 1956 der nach Anwendung aller Ruhegenussbemessungsvorschriften sich ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Regelpensionsalter liegt, zu verringern. Für GemeindebeamtInnen der Geburtsjahrgänge vor dem Jahr 1956 bleibt die bisherige (günstige) Abschlagsregelung aufrecht. Erstmalige Anpassung der Ruhegenüsse Die erstmalige Anpassung eines Ruhegenusses nach Verlautbarung der 3. GBDO- Novelle 2012 ist erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Dadurch wird beispielsweise ein erstmalig mit Ruhestandsversetzung ab 1. Juli 2013 angefallener Ruhegenuss erst ab 1. Jänner 2015 (und nicht mehr ab 1. Jänner 2014) erhöht. Entfall der Parallelrechnung bei ab dem 1. Jänner 1978 geborenen GemeindebeamtInnen und Einführung einer Kontoerstgutschrift Die Bestimmungen über die Parallelrechnung nach 97q ff GBDO gelten nur für GemeindebeamtInnen, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind und nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind und bis 31. Dezember 2006 Versicherungszeiten erworben haben, die als Ruhegenussvordienstzeiten im Rahmen der Aufnahme in

10 das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der GBDO anzurechnen sind. GemeindebeamtInnen, die nach dem 31. Dezember 1977 geboren sind und die Voraussetzungen für die Anwendung der Parallelrechnung erfüllen, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 vollständig in das Pensionskontosystem überführt. Für diese GemeindebeamtInnen ist durch Berechnung eines Ausgangsbetrages und eines Vergleichsbetrages eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu ermitteln. Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Diese Überführung ins Pensionskontosystem findet aber keine Anwendung, wenn anstelle der Parallelrechnung die Regelungen des zusammengesetzen Ruhegenusses ( 59d GBDO) anzuwenden sind. Diese Regelungen gelten für GemeindebeamtInnen, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren aber vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind und sich am 30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden. Ebenso gilt diese Regelung für die nach dem 31. Dezember 1956 geborenen GemeindebeamtInnen, die nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden (oder worden sind) und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind. Reduktion des (Pensionssicherungs-)Beitrages bei längerem Verbleiben im Aktivstand: Von den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern ist monatlich ein (Pensionssicherungs-)Beitrag einzubehalten. Dieser Beitrag vermindert sich für GemeindebeamtInnen für jedes im Aktivstand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach den Bestimmungen über die Korridorpension bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Die Regelung gilt auch für deren Hinterbliebene.

11 GVBG-Novelle 2012 und 3. GBDO-Novelle 2012: Schaffung von Regelungen betreffend den Wechsel von Gemeindebediensteten in die Privatwirtschaft ( post-public-employment ): Gemeindebediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger, o der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und o auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen dieser Person im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten, tätig zu werden (auch nicht in Form einer Beratungstätigkeit oder mit Werkvertrag), wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Gemeinde der dadurch erlittene Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monats-(Dienst-)bezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn o dadurch das Fortkommen dieser Person unbillig erschwert wird, o der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monats- (Dienst-)bezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG (= 2.516,--) nicht übersteigt oder o der Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten einen begründeten Anlass zur Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben hat.

12 Einführung eines dienstrechtlichen Schutzes für Hinweisgeber ( whistle blower ): Gemeindebedienstete sind nach den einschlägigen Dienstrechtsvorschriften sowie gemäß 78 StPO verpflichtet den begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zu melden. Nunmehr wird in den dienstrechtlichen Vorschriften normiert, dass Gemeindebedienstete, die im guten Glauben den begründeten Verdacht gewisser korruptiver Handlungen melden, durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden dürfen. Das gegenständliche Rundschreiben ist auch über die Rundschreibendatenbank abrufbar. NÖ Landesregierung Im Auftrag Dr. S t u r m Abteilungsleiterin Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter:

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