Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht

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1 BUDGETBEGLEITGESETZ 2003 und Harmonisierung 2004 Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht für BeamtInnen die vor dem geboren sind Stand

2 ÄNDERUNG IM BDG Anhebung des Regelpensionsalters auf 65 Jahre ( 13 Abs.1 BDG) Für BeamtInnen die nach dem geboren sind haben als Regelpensionsalter das 65. Lebensjahr. BeamtInnen, die nicht mindestens eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweisen, haben kein Wahlrecht der Ruhestandsversetzung. Beamte treten mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer Geburt kraft Gesetz in den Ruhstand. Auf Wunsch des Ministers und mit Einwilligung des Beamten kann der Ruhestandsantritt über das 65. Lebensjahr um jeweils höchstens 1 Jahr, insgesamt aber höchstens um 5 Jahre hinausgeschoben werden. Übergangsbestimmung ( 236c Abs. 1 BDG) für BeamtInnen die zwischen dem und geboren sind: Für BeamtInnen die zwischen dem und wird in Form einer Geburtstagsregelung das Regelpensionsalter schrittweise (in Vierteljahresschritten). von 60 auf 64 Jahre und 11 Monate erhöht. bis einschließlich 1. Oktober Lebensmonat 60 Jahre 2. Oktober 1940 bis 1. Jänner Lebensmonat 60 Jahre, 2 Monate 2. Jänner 1941 bis 1. April Lebensmonat 60 Jahre, 4 Monate 2. April 1941 bis 1. Juli Lebensmonat 60 Jahre, 6 Monate 2. Juli 1941 bis 1. Oktober Lebensmonat 60 Jahre, 8 Monate 2. Oktober 1941 bis 1. Jänner Lebensmonat 60 Jahre, 10 Monate 2. Jänner 1942 bis 1. April Lebensmonat 61 Jahre 2. April 1942 bis 1. Juli Lebensmonat 61 Jahre, 2 Monate 2. Juli 1942 bis 1. Oktober Lebensmonat 61 Jahre, 4 Monate 2. Oktober 1942 bis 1. Jänner Lebensmonat 61 Jahre, 6 Monate 2. Jänner 1943 bis 1. April Lebensmonat 61 Jahre, 8 Monate 2. April 1943 bis 1. Juli Lebensmonat 61 Jahre, 10 Monate 2. Juli 1943 bis 1. Oktober Lebensmonat 61 Jahre, 11 Monate 2. Oktober 1943 bis 1. Jänner Lebensmonat 62 Jahre 2. Jänner 1944 bis 1. April Lebensmonat 62 Jahre, 1 Monat 2. April 1944 bis 1. Juli Lebensmonat 62 Jahre, 2 Monate 2. Juli 1944 bis 1. Oktober Lebensmonat 62 Jahre, 3 Monate 2. Oktober 1944 bis 1. Jänner Lebensmonat 62 Jahre, 4 Monate 2. Jänner 1945 bis 1. April Lebensmonat 62 Jahre, 5 Monate 2. April 1945 bis 1. Juli Lebensmonat 62 Jahre, 6 Monate 2. Juli 1945 bis 1. Oktober Lebensmonat 62 Jahre, 7 Monate 2. Oktober 1945 bis 1. Jänner Lebensmonat 62 Jahre, 8 Monate 2. Jänner 1946 bis 1. April Lebensmonat 62 Jahre, 9 Monate 2. April 1946 bis 1. Juli Lebensmonat 62 Jahre, 10 Monate 2. Juli 1946 bis 1. Oktober Lebensmonat 62 Jahre, 11 Monate 2. Oktober 1946 bis 1. Jänner Lebensmonat 63 Jahre 2. Jänner 1947 bis 1. April Lebensmonat 63 Jahre, 1 Monat 2. April 1947 bis 1. Juli Lebensmonat 63 Jahre, 2 Monate 2. Juli 1947 bis 1. Oktober Lebensmonat 63 Jahre, 3 Monate 2. Oktober 1947 bis 1. Jänner Lebensmonat 63 Jahre, 4 Monate 2. Jänner 1948 bis 1. April Lebensmonat 63 Jahre, 5 Monate 2. April 1948 bis 1. Juli Lebensmonat 63 Jahre, 6 Monate 2. Juli 1948 bis 1. Oktober Lebensmonat 63 Jahre, 7 Monate 2.Oktober 1948 bis 1. Jänner Lebensmonat 63 Jahre, 8 Monate 2

3 2. Jänner 1949 bis 1. April Lebensmonat 63 Jahre, 9 Monate 2. April 1949 bis 1. Juli Lebensmonat 63 Jahre, 10 Monate 2. Juli 1949 bis 1. Oktober Lebensmonat 63 Jahre, 11 Monate 2. Oktober 1949 bis 1. Jänner Lebensmonat 64 Jahre 2. Jänner 1950 bis 1. April Lebensmonat 64 Jahre, 1 Monat 2. April 1950 bis 1. Juli Lebensmonat 64 Jahre, 2 Monate 2. Juli 1950 bis 1. Oktober Lebensmonat 64 Jahre, 3 Monate 2. Oktober 1950 bis 1. Jänner Lebensmonat 64 Jahre, 4 Monate 2. Jänner 1951 bis 1. April Lebensmonat 64 Jahre, 5 Monate 2. April 1951 bis 1. Juli Lebensmonat 64 Jahre, 6 Monate 2. Juli 1951 bis 1. Oktober Lebensmonat 64 Jahre, 7 Monate 2. Oktober 1951 bis 1. Jänner Lebensmonat 64 Jahre, 8 Monate 2. Jänner 1952 bis 1. April Lebensmonat 64 Jahre, 9 Monate 2. April 1952 bis 1. Juli Lebensmonat 64 Jahre, 10 Monate 2. Juli 1952 bis 1. Oktober Lebensmonat 64 Jahre, 11 Monate Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter: Es gibt drei Möglichkeiten eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter zu erwirken (Schwerarbeitsregelung, Pensionskorridor und Hacklerregelung). 1. Schwerarbeitsregelung (15b BDG) ab : Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 60. Lebensjahres. Auswirkung auf die Pensionshöhe: Geringerer Ruhebezug durch Abschläge. Voraussetzungen: Bei Vorliegen einer nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten ruhegnussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens 504 Monaten (42 Jahre), davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (15 Jahre), kann eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter durch Erklärung erwirkt werden. Die Vorverlegung ist von der Anzahl der Schwerarbeitsmonate abhängig (4 Schwerarbeitsmonate = 1 Monat Vorverlegung). Formel für die Berechnung der Vorverlegung: Anzahl der Schwerarbeitsmonate 4 = Monate der Vorverlegung z.b.: 16 Jahre (192 Monate) Schwerarbeit 192 / 4 = 48 Ein Pensionsantritt ist in diesem Fall 4 Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. 3

4 Abschläge ( 5 Abs. 2a PG): Der Abschlag beträgt für jeden Monat der Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter zwischen 0,14 und 0,0575 Prozentpunkte. %Abschläge %Abschläge Schwerarbeit pro Jahr pro Monat 15 Jahre 1,68 0, Jahre 1,64 0, Jahre 1,60 0, Jahre 1,56 0, Jahre 1,52 0, Jahre 1,48 0, Jahre 1,44 0, Jahre 1,40 0, Jahre 1,36 0, Jahre 1,32 0, Jahre 1,28 0, Jahre 1,24 0, Jahre 1,20 0, Jahre 1,17 0, Jahre 1,13 0, Jahre 1,09 0, Jahre 1,05 0, Jahre 1,01 0, Jahre 0,97 0, Jahre 0,93 0, Jahre 0,89 0, Jahre 0,85 0, Jahre 0,81 0, Jahre 0,77 0, Jahre 0,73 0, Jahre 0,69 0,0575 Definition von Schwerarbeit ( 15b Abs. BDG): Ein Monat Schwerarbeit liegt vor, wenn in einem Kalendermonat mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde. Die Definition von Schwerarbeit wird durch eine Verordnung der Bundesgierung geregelt. Derzeit ist diese Verordnung noch nicht erlassen. Feststellung von Schwerarbeitsmonaten ( 15b Abs.3 BDG): Beamte können ab dem 59. Lebensjahr eine einmalige bescheidmäßige Feststellung beantragen. 4

5 2. Pensionskorridor ( 15c BDG): Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 62. Lebensjahres. Auswirkung auf die Pensionshöhe: Geringerer Ruhebezug durch Abschläge, die nicht unter die Deckelung der Pensionsreform 2003 fallen ( 90a PG). Voraussetzungen: Bei Vorliegen einer ruhegnussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens 450 Monaten (37,5 Jahre), kann eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter durch Erklärung erwirkt werden. Abschläge ( 5 Abs. 2 PG): Der Abschlag beträgt für jeden Monat der Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter 0,28 Prozentpunkte (=3,36 Prozentpunkte pro Jahr). 3. Hacklerregelung ( 236b BDG): Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 60. Lebensjahres. Auswirkung auf die Pensionshöhe:.) Bei Inanspruchnahme ab und spätestens mit keine Abschläge ( 5 Abs. 2b PG ivm 109 Abs. 49 PG),.) Bei Inanspruchnahme ab geringerer Ruhebezug durch Abschläge. Voraussetzungen: BeamtInnen, die vor dem geboren sind, können bei Erreichen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres, eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung erwirken. Wenn sie zwischen und geboren sind frühestens mit Vollendung des 60,5. Lebensjahres, wenn sie zwischen und geboren sind frühestens mit Vollendung des 61. Lebensjahres, wenn sie zwischen und geboren sind frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn sie zwischen und geboren sind frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn sie zwischen und geboren sind frühestens mit Vollendung des 64. Lebensjahres, Abschläge ( 5 Abs. 2 PG): Der Abschlag beträgt bei Inanspruchnahme ab für jeden Monat der Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter 0,28 Prozentpunkte (=3,36 Prozentpunkte pro Jahr), maximal jedoch 12 Prozentpunkte. Die Sonderbestimmung Hacklerregelung ist bis zum Jahr 2018 befristet. 5

6 ÄNDERUNG IM PENSIONSGESETZ Ausweitung des Durchrechnungszeitraumes ( 4 Abs. 1 PG) Der Durchrechnungszeitraum wird bis zum Jahr 2028 auf 40 Jahre angehoben. Übergangsbestimmung ( 91 Abs. 3 bis 6 PG) Die Anhebung des Durchrechnungszeitraumes erfolgt schrittweise und wird im Jahr 2028 abgeschlossen. Die bisherige Regelung, eine Erhöhung der Durchrechnung um jährlich 12 Monate wird zunächst bis zum Jahr 2010 fortgesetzt. Ab 2011 erfolgt eine drastische Anhebung des Durchrechnungszeitraumes. Abhängig vom Ruhestandsversetzungstermin ist für die Ruhegenussberechnungsgrundlage somit folgender Durchrechnungszeitraum anzuwenden: Jahr Durchrechnungsmonate Jahr Durchrechnungsmonate Aufwertung der Beitragsgrundlagen Die für die Durchrechnung erforderlichen Beitragsgrundlagen sind mit dem Aufwertungsfaktor nach 108 Abs. 4 ASVG aufzuwerten. Zu bemerken ist, dass die Aufwertungsfaktoren keine 1:1 Aufwertung für die in der Vergangenheit liegenden Beitragsgrundlagen ermöglichen und davon auszugehen ist, dass eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt pro Verlängerungsjahr eine Pensionsminderung im Ausmaß von einem Prozent nach sich zieht. Anrechnung von Kindererziehungszeiten Kindererziehungszeiten und Zeiten der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz vermindern den Durchrechnungszeitraum, wobei die Anzahl von 180 Beitragsmonaten durch die Verminderung nicht unterschritten werden darf. Im Fall der Kindererziehungszeiten beträgt die Verminderung maximal 36 Monate pro Kind, wobei keine Überschneidungsverluste entstehen. Im Fall der Familienhospizkarenz entspricht die Verminderung deren Dauer. In beiden Fällen bleiben Bruchteile von Monaten unberücksichtigt. 6

7 Deckelung des Durchrechnungsverlustes Die Übergangsregelung aus dem Jahr 1997 für die Deckelung des Durchrechnungsverlustes gilt nur für Ruhestandsversetzungen die bis 2025 erfolgen. Erhöhung der Abschläge ( 5 Abs. 2 PG) Ab werden die Abschläge bei Versetzungen in den Ruhestand vor dem Regelpensionsalter wie folgt erhöht: für jedes Monat von derzeit 0,25 Prozentpunkte auf 0,28 Prozentpunkte für jedes Jahr von derzeit 3 Prozentpunkte auf 3,36 Prozentpunkte Die Erhöhung der Abschläge erfolgt ohne Übergangsregelung ab Steigerungsprozentsatz ( 7 Abs. 1 und 90 Abs. 1 PG) Durch eine Veränderung des Steigerungsprozentsatzes soll der höchstmögliche Ruhegenuss erst nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren (derzeit 35 Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die vor dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind bzw. 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die nach dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind.) gebühren. Höhe des Steigerungsbetrages Ab beträgt der neue Steigerungsbetrag für jedes erworbene Dienstjahr 2,2222 Prozent und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 Prozent. Der neue Steigerungsbetrag wird darüber hinaus linear gestaltet, d.h. jedes Dienstjahr zählt gleich, wodurch das Ziel, erst nach 45 Versicherungsjahren den höchstmöglichen Pensionsanspruch zu erreichen (45 x 2,2222 = 100 Prozent), umgesetzt wird. Von dieser Neugestaltung des Steigerungsprozentsatzes sind alle BeamtInnen nicht betroffen, die mit Stichtag

8 ein ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren (bei Aufnahme in ein öffentliches Dienstverhältnis vor ) bzw. eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren (bei Aufnahme in ein öffentliches Dienstverhältnis nach ) aufweisen. Für diese BeamtInnen gilt: Für BeamtInnen, die mit Stichtag eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 bzw. 15 Jahren (Aufnahme vor bzw. nach dem ) aufweisen, und somit bereits einen Pensionsanspruch nach der derzeit geltenden Rechtslage im Ausmaß von 50 % erworben haben, werden durch eine Sonderbestimmung geringere Steigerungsbeträge festgelegt. Durch diese Maßnahme verlängert sich die notwendige ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für die Erreichung des höchstmöglichen Pensionsanspruches. Es gilt Folgendes: BeamtInnen die vor dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind: für Zeiten die vor dem erworben wurden: Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die vor dem erworben wurden für die ersten 10 Jahre: für jedes weitere Jahr: für jedes weitere Monat: 50 Prozent 2 Prozent 0,167 Prozent Für Zeiten die ab dem erworben werden: Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem erworben werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der Steigerungsbetrag beträgt für jedes weitere Jahr: für jedes weitere Monat: 1,429 Prozent 0,119 Prozent Daraus ergibt sich, dass für die Erreichung der höchstmöglichen Pension, über die zum Stichtag bereits erworbenen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, eine in folgender Tabelle zu entnehmende weitere Dienstzeit notwendig ist: A B A B A B Erforderliche Erforderliche weitere Gesamtdienstzeit weitere Gesamtdienstzeit Dienstzeit zum Dienstzeit zum Gesamtdienstzeit zum ,0 1,4 2,8 4,2 5,6 7,0 8, ,6 14,0 15,4 16,8 18,2 19,6 21, Erforderliche weitere Dienstzeit 25,2 26,6 28,0 29,4 30,8 32,2 33,6 8

9 ,8 11, ,4 23, ,0 Beispiel: Ein Beamter ist am in ein öffentliches Dienstverhältnis eingetreten und weist mit Stichtag eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 30 Jahren auf. Nach altem Recht würde ein Anspruch im Ausmaß von 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach fünf Jahren (35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit) gebühren. Auf Grund der Übergangsbestimmung bzw. der Reduzierung des Steigerungsprozentsatzes benötigt der Beamte eine weitere Gesamtdienstzeit von sieben Jahren. Rechnung: Am hat der Beamte auf Grund der 30jährigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit einen Anspruch auf 90 % der Bemessungsgrundlage erworben (für die ersten 10 Jahre 50 %, für jedes weitere Jahr 2 %). Dem Beamten fehlen für den höchstmöglichen Ruhebezug (100 % der Bemessungsgrundlage) 10 %. Durch den neuen Steigerungsprozentsatz von 1,429 Prozent für jedes Jahr benötigt der Beamte für die fehlenden 10 % eine weitere Dienstzeit im Ausmaß von sieben Jahren. (10 % : 1,429 = 7 Jahre) BeamtInnen die nach dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind und mit Stichtag Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit aufweisen: für Zeiten die vor dem erworben wurden: Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die vor dem erworben wurden für die ersten 15 Jahre: für jedes weitere Jahr: für jedes weitere Monat: 50 Prozent 2 Prozent 0,167 Prozent für Zeiten die ab dem erworben werden: Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem erworben werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der Steigerungsbetrag beträgt für jedes weitere Jahr: für jedes weitere Monat: 1,667 Prozent 0,139 Prozent Deckelung des Verlustes ( 90a PG): Durch eine Sonderbestimmung werden die Verluste, die durch die Verschlechterungen (geringere Steigerungsbeträge, höhere Abschläge, höhere Durchrechnungszeiträume) eintreten zwischen 5 und 10 Prozentpunkten gedeckelt. Zu diesem Zweck ist ein (weiterer) Vergleichsruhebezug auf der Basis der am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsregelungen zu berechnen. Der Ruhebezug hat mindestens zwischen 90 und 95 Prozent des (weiteren) Vergleichsruhebezuges zu betragen. 9

10 Die Höhe des Deckels richtet sich nach jenem Zeitpunkt in dem frühestens die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hacklerregelung, des Pensionskorridors oder der Schwerarbeiterregelung erfüllt werden. Jahr Prozentsatz Jahr Prozentsatz 2004 oder früher 95,00% ,25% ,75% ,00% ,50% ,75% ,25% ,50% ,00% ,25% ,75% ,00% ,50% ,75% ,25% ,50% ,00% ,25% ,75% ,00% ,50% Sonderbestimmung für exekutiven Außendienst ( 83a Abs.1 GG) Bei der Sonderbestimmung für Beamte des Exekutivdienstes, hinsichtlich der Abschläge im Fall der Ruhestandsversetzung auf Grund vorliegender Dienstunfähigkeit, tritt ebenfalls eine Verschlechterung ein. Die Abschläge für maximal drei Jahre bei Ruhestandsversetzungen vor dem Regelpensionsalter werden auf 2,35 Prozentpunkte bei 15jähriger Außendiensttätigkeit bzw. 1,34 Prozentpunkte bei 35jähriger Außendiensttätigkeit erhöht. Diese Sonderbestimmung findet nur Anwendung, im Fall der Ruhestandsversetzung auf Grund Dienstunfähigkeit nicht jedoch im Fall der Inanspruchnahme der Hacklerregelung. Ab gelten für Exekutivbeamte folgende Sonderabschläge: Exekutiver Außendienst %-Abschlag/Jahr Faktor/Monat 15 Jahre 2,35 0, Jahre 2,30 0, Jahre 2,25 0, Jahre 2,20 0, Jahre 2,15 0, Jahre 2,10 0, Jahre 2,05 0, Jahre 2,00 0, Jahre 1,95 0, Jahre 1,90 0, Jahre 1,85 0, Jahre 1,80 0, Jahre 1,75 0, Jahre 1,70 0, Jahre 1,65 0, Jahre 1,60 0, Jahre 1,55 0, Jahre 1,50 0, Jahre 1,44 0, Jahre 1,39 0, Jahre 1,34 0,112 10

11 Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ( 13a Abs. 2a PG) Durch einen Eingriff in bestehende Pensionen wird ab zum bereits bestehenden Pensionssicherungsbeitrag (Beitrag gemäß 13a Abs. 2 PG) ein weiterer Beitrag (Beitrag gemäß 13a Abs. 2a PG) in der Höhe von einem Prozent auf alle bestehenden und künftig anfallenden Ruhebezüge eingeführt. Die Höhe des Beitrages gemäß 13a PG ist abhängig vom Zeitpunkt des Bezuges der erstmaligen Pension. Der Pensionsbeitrag gemäß 13a Abs. 2 und Abs. 2a PG beträgt: Ruhebezüge die erstmals 13a Abs. 2 PG 13 Abs. 2a PG Gesamt vor dem gebühren 2,1 % 1 % 3,1 % nach dem gebühren 2,3 % 1 % 3,3 % ab gebühren 2,04 % 1 % 3,04 % ab gebühren 1,92 % 1 % 2,92 % ab gebühren 1,79 % 1 % 2,79 % ab gebühren 1,66 % 1 % 2,66 % ab gebühren 1,53 % 1 % 2,53 % ab gebühren 1,41 % 1 % 2,41 % ab gebühren 1,28 % 1 % 2,28 % ab gebühren 1,15 % 1 % 2,15 % ab gebühren 1,02 % 1 % 2,02 % ab gebühren 0,89 % 1 % 1,89 % ab gebühren 0,77 % 1 % 1,77 % ab gebühren 0,64 % 1 % 1,64 % ab gebühren 0,51 % 1 % 1,51 % ab gebühren 0,38 % 1 % 1,38 % ab gebühren 0,26 % 1 % 1,26 % ab gebühren 0,13 % 1 % 1,13 % ab gebühren 0 % 1 % 1 % Die Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages gilt für alle bis 2025 angefallenen bzw. anfallenden Alt- und Neupensionen, die nach altem System bemessen worden sind bzw. unter die Übergangsregelung für die Durchrechnung ( Deckelung des Durchrechnungsverlustes ) fallen. Zukünftige Pensionserhöhung ( 41 Abs. 2 PG u. 3 PG): Erstmalige Pensionserhöhung: Ruhebezüge die ab erstmalig anfallen, werden in Zukunft erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr erhöht. Weitere Pensionserhöhungen: Darüber hinaus werden bei BeamtInnen, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, und ihr 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei den ersten 3 Anpassungen geringere Erhöhungen der Ruhebezüge durchgeführt (Erhöhung gem. 617 Abs. 9 ASVG). 11

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