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1 Bundessektion 12 Folge 1 März 2005 Berufsschullehrer www. goed-berufsschule.at PENSIONSHARMONISIERUNG: TEIL 1 DIE NEUEN REGELUNGEN inhalt > Gewerkschaftsarbeit 2 > Pensionsharmonisierung Teil 1 3 > Steuer-Spar-Tipp Fotos: foto-begsteiger.com

2 Aktuell Editorial Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! PISA Panik ist angesagt! Die Pisa-Diskussion überschattet derzeit die gesamte Bildungsarbeit. Die Ergebnisse der Pisa-Studie müssen dabei für jeden nur erdenklichen Unfug in Zusammenhang mit Organisationsund Bildungsideologie, aber auch in Dienstrechtsdiskussionen als Rechtfertigung herhalten. Die verfassungsmäßige 2/3-Mehrheit wird selbst in wesentlichen Bildungsfragen als überflüssig betrachtet. Die Planbarkeit des Ausbildungsweges der Jugendlichen wird dabei genauso ignoriert wie die Lebensplanung der davon betroffenen Lehrer. Die Ausbildungsqualität spielt in dieser oberflächlichen Vorgangsweise leider nur eine untergeordnete Rolle. Dabei sind die Pisa-Ergebnisse für die Berufsschullehrerschaft weder etwas Neues, noch überraschend. Mit der großen Leistungsspanne der Lehrlinge haben sie bereits Jahrzehnte zu kämpfen. Die gesellschaftliche Tendenz, Leistung immer mehr aus der Schule zu verdrängen, hat in Hinblick auf PISA sicher nicht gerade positive Spuren hinterlassen. Der Leistungsabfall seit der PISA-Studie 2000 liegt jedoch, was den Vergleich mit den anderen Staaten anbelangt, in erster Linie an geänderten Parametern bei den Auswertungen der Daten. Bei einer offenen und unverkrampften Diskussion und bei gewissenhaftem Durchleuchten der vorliegenden Ergebnisse ergibt sich jedoch durchaus ein positives Zukunftspotential für das österreichische Schulwesen. Die Bundessektion Berufsschullehrer ist jedenfalls bereit, einen dynamischen qualitätsbewussten Entwicklungsprozess mitzugestalten. Es muss jedoch allen verantwortlichen Politikern klar sein, dass für die meisten sinnvollen Veränderungen auch Investitionen in das Bildungssystem nicht zu vermeiden sind. Herzliche Grüße, Ihr Albert Arzt Vorsitzender der Bundessektion Berufsschullehrer Aktuelles aus der Arbeit der Gewerkschaft und Personalvertretung Von Albert Arzt, Vorsitzender der Bundessektion Personalvertretungswahlen 2004: Die PV-Wahlen 2004 sind abgeschlossen. Die Zentralausschüsse und Dienststellenausschüsse haben sich konstituiert. Die Arbeit der Personalvertretung ist in vollem Gange. Im Namen der Bundessektionsleitung bedanke ich mich bei allen, die von ihrem Albert Arzt Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und mit ihrer Stimme die Arbeit der nächsten 5 Jahre mitgestalten. Nähere Informationen zum Wahlergebnis sind unter abrufbar. Gehaltsabschluss 2005: 2,3% Gehaltserhöhung sind ein kräftiges Signal der Arbeit der GÖD. Diese Erhöhung ist voll staffelwirksam und deckt neben der durchschnittlichen Inflationsrate des vergangenen Jahres auch einen Anteil am Wirtschaftwachstum ab. Die aktuellen Gehaltstabellen sind ebenfalls unter zu finden. Forderungen der Bundessektion (siehe Folge 4, November 2004): Die laufende PISA-Debatte begünstigt unsere Verhandlungen nicht gerade. Aber vor allem stellt sich die Grundbestimmung über die Finanzierung der Berufsschulen (50% Bund, 50% Länder) wieder einmal als großes Hindernis heraus. Für alle Veränderungen, die finanzielle Auswirkung haben, ist neben der Zustimmung des Finanzministeriums auch noch die Zustimmung jedes einzelnen Bundeslandes erforderlich. Vom Unterrichtsministerium sind jedoch unsere Forderungen grundsätzlich anerkannt. Auch die gesamte Schulaufsicht trägt die Forderung mit. Weitere Gespräche sind für die nächste Woche zugesagt. 2 goed-berufsschule

3 PENSIONSHARMONISIERUNG 2004TEIL 1 Die Pensionsharmonisierung bringt Änderungen für alle unter 50-Jährigen. Teil 2 (ASVG) in der Juni-Ausgabe. AVon Judith Roth, Landesvorsitzende der LS Oberösterreich Am 18. November 2004 wurden die Gesetze, betreffend die Pensionsharmonisierung, beschlossen. Der Fremdwörter-Duden definiert das Wort Harmonie folgendermaßen:... innere und äußere Übereinstimmung; Einklang; Eintracht. Im Endausbau wird diese Übereinstimmung im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) erreicht. Je nach bisheriger Beschäftigungsdauer sind alle unter 50-Jährigen mehr oder weniger davon betroffen. Für alle, die ab erstmals in ein Arbeitsverhältnis eintreten, gilt ausschließlich dieses neue APG. Wichtige Forderungen der GÖD konnten verwirklicht werden: Die Problematik der Stichtagsregelung wurde entschärft, bisher erworbene Ansprüche bleiben auch für die unter 50-Jährigen gewahrt. Die folgende Übersicht soll einen Überblick über die derzeitige Situation darstellen. Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung Übertritt in den Ruhestand gem. 11 LDG Bis : LandeslehrerInnen treten mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer/seiner Geburt in den Ruhestand (= ) Ab : LandeslehrerInnen treten mit Ablauf des Monats, in dem sie/er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. 13 LDG (in Verbindung mit 115e LDG) LandeslehrerInnen können grundsätzlich mit 65 Jahren in den Ruhestand durch Erklärung übertreten. Für jene, die zwischen und geboren wurden, gelten die Übergangsregelungen lt. Tabelle 1. Antritt des Ruhestandes im angeführten Alter erfolgt ohne Abzüge bei früherer Versetzung in den Ruhestand werden die Abschläge von diesem Alter ermittelt. Judith Roth Vorruhestand gem. 13a LDG (in Verbindung mit 115e LDG) Das Vorruhestandsmodell gilt noch bis und gilt für LehrerInnen, die vor dem geboren wurden. Antrittsalter 60 Jahre. Für alle, die vor dem geboren wurden, gelten die Übergangsregelungen lt. Tabelle 2 (siehe Sonderregelung 96 Abs.3 PG). Abschläge für jedes Monat, zwischen dem Antritt des Vorruhestandes und dem gesetzlichen Pensionsalter betragen 0,3333 Prozentpunkte (= 4 PP pro Jahr). Dieser Vorruhestand kann nur mehr mit 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende des Wintersemesters angetreten werden (gültig ab ). Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. 13c LDG (sog. Korridorpension) NEU! LandeslehrerInnen können die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres (Ablauf des Monats) erklären. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit muss 450 Monate (= 37,5 Jahre) betragen. Der Abschlag beträgt 0,28 PP p.m. (= 3,36 pro Jahr). Dienstverrichtung auch über das 65. Lebensjahr hinaus ist möglich: Zuschlag 0,28 PP p.m. (= 3,36 pro Jahr) gerechnet vom 65. Lebensjahr. Langzeitversichertenregelung gem. 115d LDG (sog. Hacklerregelung ) Beamte, die in den unten angeführten Zeiträumen geboren wurden, können den Ruhestand durch Erklärung (bzw. von Amts wegen) antreten, wenn sie das in Tabelle 3 angeführte Lebensjahr vollendet haben und wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Wer die Bedingungen für diese Bestimmungen vor dem erfüllt, kann abschlagsfrei in Pension gehen (auch bei späterem Pensionsantritt). goed-berufsschule 3

4 Das sind diejenigen, die vor dem geboren wurden und bis Ende 2007 auch 40 beitragsgedeckte Jahre aufweisen. Ansonsten beträgt der begünstigte Abschlag 0,28 PP pro Monat (= 3,36 PP pro Jahr) höchstens 12 PP. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gem. 12 LDG LandeslehrerInnen sind auf Antrag bzw. von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie dauernd dienstunfähig sind. Die Abschläge betragen 0,28 PP p. M. (= 3,36 PP p. Jahr) höchstens 18 PP (gerechnet vom Alter lt. Tabelle 1). Gemäß 9 PensG können bis zu 10 Jahre für die Bemessung des Ruhegenusses hinzugerechnet werden. Ausmaß des Ruhegenusses Beamte, geboren vor dem Die Regelung, die bis gültig, war gilt weiterhin (Pensionsreform 2003!). Ausführungen siehe Kasten. Beamte, geboren nach dem Für diese KollegInnen gilt das harmonisierte Modell in Form eines Übergangsrechtes (Parallelrechnung 99 ff PensG). Zum Pensionsantritt werden zwei vollständige Pensionen (Pension nach dem Beamtenrecht / Pension nach dem APG) berechnet und entsprechend dem Verhältnis (Anspruch vor dem und Anspruch nach dem ) zusammengezählt. Die bis zum erworbenen Ansprüche bleiben gewahrt! Beamte, pragmatisiert nach dem Auch hier werden zum Pensionsantritt zwei vollständige Pensionen (Pension nach dem ASVG / Pension nach dem APG) berechnet und entspechend dem Verhältnis (Anspruch vor dem und Anspruch nach dem ) zusammengezählt. Für diese Beamte gilt grundsätzlich das Beamtendienstrecht, nicht jedoch das Pensionsgesetz. Hier erfolgt die Pensionsberechnung wie beim Vertragslehrer (d.h. keine Nebengebührenwerte!) Pensionsberechnung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz APG Formel für die Pensionsberechnung lt. APG: 45/65/80 nach 45 Versicherungsjahren ist im Alter von 65 Jahren eine Pension von 80 % des durchschnittlichen Lebenseinkommens (Höchstbeitragsgrundlage) zu erreichen. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) gilt für alle, die ab neu in das Berufsleben eintreten. In der Parallelrechnung wird es auch für harmonisierte Beamte und Vertragsbedienstete angewendet. APG-Berechnung Von der jährlichen Beitragsgrundlage (einschließlich Sonderzahlungen, Zulagen und anspruchsbegründende Nebengebühren unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlagen), wird eine jährliche Gutschrift mit 1,78 % errechnet Vorjahre werden aufgewertet. Beispiel pragmatischer Lehrer geb. 1955, 32 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit vor dem , 15 Jahre nach Pensionsantritt mit Jahre ruhegenussfähige Zeit vor dem Jahre bis zum Pensionsantritt mit 65 Ansprüche: 10 Jahre: 50,00 % 21 Jahre 2 % 42,00 % 1 Jahr 1,429 % 1,43 % Summe: 93,43 % Rest von 6,57 % der errechneten Pension nach dem Pensionsgesetz der errechneten Pension nach dem APG (Rechtslage ) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn einer der beiden Anteile weniger als 5 % der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (oder weniger als 12 Monate) beträgt. 4 goed-berufsschule

5 Kindererziehungszeiten Diese werden im APG-Teil mit , pro Monat (zusätzlich zur jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlage) als Beitragsgrundlage für die Pension wirksam (maximal 4 Jahre pro Kind bzw. 5 Jahre bei Mehrlingsgeburten). Foto: Isabell Kneidinger Beamtenpensionsrecht (wie bisher) Ruhegenuss gemäß 7 Abs.1 / 90 Abs. 1 PG Vor dem in ein Dienstverhältnis zu österreichischer Gebietskörperschaft getreten und mindestens 10 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis : Die ersten 10 Jahre = 50%; bis für jedes weitere Jahr 2%; ab pro Jahr 1,429%. Nach dem in ein Dienstverhältnis zu österreichischen Gebietskörperschaft getreten und 15 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis : Die ersten 15 Jahre = 50%; bis für jedes weitere Jahr 2%; ab pro Jahr 1,667%. Für alle anderen: Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222%. Dies bedeutet, dass bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren die volle Bemessungsgrundlage erreicht wird. Durchrechnung 4 Abs. 3 / 90a PG Zur Festlegung der Ruhegenussberechnungsgrundlage wird ab dem Jahr 2028 eine Durchrechnungszeit der höchsten 480 Monate bzw. 40 Jahre herangezogen. Bis dahin gilt die Übergangsregelung siehe Tabelle 4. Anmerkung: Hat ein Beamter weniger Beitragsmonate als in der Tabelle vorgesehen, erfolgt die Durchrechnung auf Basis der vorhandenen Beitragsmonate. Kindererziehungszeiten: Verringerung des Durchrechnungszeitraumes pro Kind um höchstens 36 Monate für Zeiten der Kindererziehung, es müssen aber 180 Beitragsmonate (= 15 Jahre) für die Durchrechnung bleiben. Familienhospizfreistellung: Zeiten der Dienstfreistellung wegen Familienhospizkarenz verringern ebenfalls den Durchrechnungszeitraum. Die Mindestanzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. Pensionsbeiträge gem. 22 GehG Beamte, die nach dem pragmatisiert wurden: Pensionsbeitrag 10,25% bis zur Höchstbeitragsgrundlage lt. ASVG (2005 = monatl , ) Die wohlverdiente Ruhe in der Pension genießen Beamte, die vor dem pragmatisiert wurden: Der Pensionsbeitrag wurde entsprechend der Betroffenheit durch die Parallelrechnung geregelt (d.h. höherer Anteil an Beamtenpension = höherer Pensionsbeitrag) (siehe Tabelle 5) Nebengebührenwerte Die Nebengebührenwerte bleiben für Beamte (pragmatisiert vor dem ) erhalten. Im Altrecht bei der Parallelrechnung bleibt die Regelung wie bisher. Auch in Zukunft werden Nebengebührenwerte erworben. In der APG-Pension gibt es keine Nebengebührenwerte, hier werden die Nebengebühren in die Beitragsgrundlage des jeweiligen Monats eingerechnet und erhöhen somit die Bemessungsgrundlage (bis höchstens zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Deckelung der Verluste gem. 90a PG Nach Anwendung der 7%-Deckelung aus der Pensionsreform 1997 wird zusätzlich ab 2004 (rückwirkend) der Deckel auf 5% reduziert. Jährlich erhöht sich dieser Deckel um 0,25 Prozentpunkte, wodurch im Jahr 2024 wieder 10% erreicht werden. goed-berufsschule 5

6 Tabelle 1: Erklärung 13 LDG Tabelle 2: Vorruhestandsmodell 13a LDG Geburtsdatum Lebensmonat Frühester Pensionsantritt bis Jahre 8 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate ab Jahre Geburtsdatum Lebensmonat Frühestes Antrittsalter bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre 96 Abs. 3 PensG: LehrerInnen, die vor dem geboren wurden und in den Vorruhestand treten, wird der Abzug vom 60. Lebensjahr gerechnet, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor dem 61,5. Lebensjahr erfolgt. 6 goed-berufsschule

7 Tabelle 3: Langzeitversichertenregelung Tabelle 5: Pensionsbeiträge gem. 22 GehG Geburtsdatum Ruhestand durch Erklärung bis einschließlich Lebensjahr bis , bis bis bis bis Tabelle 4: Durchrechnungszeitraum erstmaliger Ruhensbezug Durchrechnungszeitraum im Jahr Monate 1 Jahr Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre 2 Monate Jahre 6 Monate Jahre Jahre 8 Monate Jahre 6 Monate Jahre 4 Monate Jahre 2 Monate Jahre Jahre 10 Monate Jahre 8 Monate Jahre 7 Monate Jahre 6 Monate Jahre 5 Monate Jahre 4 Monate Jahre 3 Monate Jahre 2 Monate Jahre 1 Monat Jahre Beitragssatz 2004 = 12,55 % Beitragssatz 2004 = 11,05 % Geburts- bis zur monatl. bei der monat. bis zur monatl. bei der monat. jahrgang Höchstbeitrags- Höchstbeitrags- Höchstbeitrags- Höchstbeitragsgrundlage grundlage grundlage grundlage lt. ASVG lt. ASVG lt. ASVG lt. ASVG ab ,25% 0,00% ,25% 0,00% ,25% 0,00% ,32% 0,98% ,34% 1,23% ,36% 1,47% ,37% 1,72% ,39% 1,96% ,41% 2,21% ,43% 2,46% ,45% 2,70% ,68% 5,90% ,69% 6,12% ,71% 6,35% ,73% 6,57% ,74% 6,79% ,76% 7,01% ,77% 7,23% ,79% 7,45% ,81% 7,67% ,82% 7,89% ,84% 8,11% ,85% 8,33% ,87% 8,56% ,89% 8,78% ,90% 9,00% ,92% 9,22% ,21 % 10,72 % 10,93% 9,44% ,26 % 10,79 % 10,95% 9,66% ,31 % 11,22 % 10,97% 9,88% ,35 % 11,47 % 10,98% 10,10% ,40 % 11,73 % 11,00% 10,32% Die Bemessungsgrundlage besteht aus: Gehalt ruhegenussfähige Zulagen anspruchsbegründende Nebengebühren (im Sinne 59 PG) goed-berufsschule 7

8 STEUER-SPAR-TIPP Einige nützliche Hinweise, die bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung für 2004 hilfreich sein können. Von Werner Brenner, Vorsitzender des ZA-Burgenland Wichtige Bestimmungen, die bei der Veranlagung 2004 zu beachten sind Fristen für die Steuererklärungen 2004 a) Umsatz- und Einkommensteuererklärung auf Papier: bis Finanzonline: bis b) Arbeitnehmerveranlagung (Vordruck L1) Pflichtveranlagung: bis Antragsveranlagung: bis Werner Brenner Einreichung der Steuererklärungen für 2004 Das Einkommensteuergesetz sieht ab der Veranlagung für das Jahr 2003 vor, dass bei Vorliegen eines Internetanschlusses die Steuererklärung elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden muss. Von dieser Verpflichtung sind Personen, für die eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen ist, ausgenommen. Mehr Informationen dazu unter Wesentliche Neuerungen erstmals ab der Veranlagung 2004 Absetzbarkeit der eigenen Studienbeiträge als Werbungskosten Internetzugang mittels Breitbandtechnik als Sonderausgaben Erhöhung des Kinderzuschlages beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag Erhöhung der Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind auf Euro 6.000,- Rückwirkende Erhöhung des Pendlerpauschales ab Die Details zu diesen Neuerungen können sie in dieser Zeitung in der Folge 1 und 3 aus 2004 nachlesen (auch auf unserer Homepage unter Neue Richtsätze in der Sozialversicherung ab 2005: Geringfügigkeitsgrenze: täglich 24,84 Euro monatlich 323,46 Euro Höchstbeitragsgrundlage: laufendes Entgelt monatlich 3.630,00 Euro Sonderzahlungen 7.260,00 Euro Offenlegung gemäß Mediengesetz 25 Wirtschaftsbetriebe Ges. m. b. H. der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7. Unternehmensgegenstand: Herstellung und Verbreitung literarischer Werke aller Art. Geschäftsführung: Hermann Feiner. Einziger Gesellschafter: Bildungs- und Presseverein der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. Sitz: Wien. Betriebsgegenstand: Herstellung und Verarbeitung sowie Verlag literarischer Werke aller Art. Die Blattlinie entspricht jenen Grundsätzen, die in den Statuten und der Geschäftsordnung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (Fassung gemäß Beschluss durch den 14. Gewerkschaftstag der GÖD) festgehalten sind. IMPRESSUM: ist die Zeitschrift der Bundessektion 12 der Berufsschullehrer in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. Herausgeber und Medieninhaber: GÖD Wirtschaftsbetriebe GmbH, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien. Redaktion: Werner Brenner (Leitung), Ing. Ferdinand Eichberger, Thomas Bäuerl, Wipplingerstraße 35/3, 1010 Wien, Tel.: /451. Konzeption und Produktion: Modern Times Media Verlagsges.m. b.h., 4111 Walding, Büro Wien: 1010 Wien, Himmelpfortgasse 17/2/8, Tel.: 01/ Druck: Niederösterreichisches Pressehaus, Druck- und Verlagsges.m.b.H., 3100 St. Pölten. DVR-Nr.: Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen die Meinung des Autors dar, die sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken muss. Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe: 8. Mai 2005 Lieber Briefträger, falls Sie diese Zeitschrift nicht zustellen können, teilen Sie uns bitte hier den Grund und gegebenenfalls die neue oder richtige Adresse mit. Name Straße Nr. PLZ Ort Telefonische Adressenberichtigung: 01/ od. 132 P.b.b., Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 3100 St. Pölten, GZ 03Z035305M

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