INFORMATIONSSERVICE DER PERSONALVERTRETUNG FÜR BERUFSBILDENDE PFLICHTSCHULEN ZENTRALAUSSCHUSS STEIERMARK. Rundschreiben Nr.
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1 Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen Zentralausschuss Steiermark 8010 Graz, Mandellstraße 38 Tel.: INFORMATIONSSERVICE DER PERSONALVERTRETUNG FÜR BERUFSBILDENDE PFLICHTSCHULEN ZENTRALAUSSCHUSS STEIERMARK Rundschreiben Nr. 2 SJ 2012/13 AUSSCHREIBUNG DER LEITERSTELLE AN DER LBS KNITTELFELD NEUERUNGER ZUR PFLEGEFREISTELLUNG NEUERUNGEN ZUM PAPAMONAT NACHQUALIFIZIERUNG NEUE ZA-MAILADRESSE
2 AUSSCHREIBUNG DER LEITERSTELLE AN DER LBS FÜRSTENFELD Ausschreibung der Leiterstelle an der LBS Knittelfeld in der Ausgabe der Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark, Stück 3 vom 18. Jänner 2013 ( Ausschreibung von Leiterstellen an Landesberufsschulen ABT06-22.Ki1/ Graz, am 18. Jänner 2013 Unter Hinweis auf 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, in der geltenden Fassung, wird folgende Leiterstelle ausgeschrieben. LANDESBERUFSSCHULE KNITTELFELD Einreichbedingungen Als Bewerberinnen/Bewerber um die genannte Stelle kommen Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen und Landesvertragslehrerinnen/Landesvertragslehrer, die in einem unbefristeten Vertragsverhältnis zum Land Steiermark stehen (I L-Vertragslehrerinnen/I L-Vertragslehrer), in Betracht. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse ( 4 LDG 1984 sowie Artikel II der Anlage zum LDG 1984) für die angestrebte Stelle erfüllen (Lehramtsprüfung für die ausgeschriebene Schulart). Mindestbezug Das Mindestgehalt der/des Schulleiterin/Schulleiters in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergibt sich nach der Einstufung als Landeslehrerin/Landeslehrer nach 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetz 1956 und der Leiterzulage gemäß 106 Abs. 2 Z. 9 LDG Das Mindestgehalt der/des Schulleiterin/Schulleiters in einem Vertragsverhältnis ergibt sich nach der Einstufung als Landesvertragslehrerin/Landesvertragslehrer nach 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) und der Leiterzulage gemäß 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 ( 7 Abs. 5 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes). ZA Rundschreiben 2 SJ 2012/13 Seite 2
3 Verwendungsbeschränkungen Gemäß 28 Abs. 1 LDG dürfen Landeslehrerinnen/Landeslehrer, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis (Adoption) stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie (Geschwister) verwandt oder verschwägert sind, nicht an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Überund Unterordnung verwendet werden. Gemäß 6c Abs. 1 VBG dürfen Landesvertragslehrerinnen/Landesvertragslehrer, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis (Adoption) stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie (Nichte, Neffe) verwandt oder verschwägert sind, nicht an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung verwendet werden. Die Bewerbungsansuchen samt Beilagen sind 2-fach (Kopie) über die für die Berufsschullehrerin/den Berufsschullehrer oder für die Landesvertragslehrerin/den Landesvertragslehrer zuständige Schulleitung, die die Übernahme zu bestätigen hat, im Wege des Landesschulrates Steiermark, an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, Bildung und Gesellschaft, Stempfergasse 4, 8010 Graz, zu richten. Einreichungsfrist Bewerbungsansuchen sind innerhalb von 4 Wochen - das ist bis zum 15. Februar nach dem Ausschreibungstag in der GRAZER ZEITUNG - Amtsblatt für die Steiermark einzureichen. Für die Steiermärkische Landesregierung: E i g n e r Bewerbungsansuchen bis 15. Februar 2013! ZA Rundschreiben 2 SJ 2012/13 Seite 3
4 PFLEGEFREISTELLUNG (LDG 59, VBG 29f) Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit der/dem Landeslehrerin/Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der die/der Landeslehrerin/Landeslehrer in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Seit dem 1. Jänner 2013 gibt es zwei deutliche Verbesserungen für die Pflegefreistellung: 1. Landeslehrerinnen und Landeslehrer können auch dann Pflegefreistellung für die notwendige Pflege ihres Kindes in Anspruch nehmen, wenn sie NICHT mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. 2. Bisher war es nicht möglich Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen, wenn man ein Kind zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus begleiten wollte. Seit dem 1. Jänner 2013 ist nun die Möglichkeit geschaffen, ein erkranktes Kind, welches das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu begleiten. Die Pflegefreistellung kann tage- oder stundenweise in Anspruch genommen, höchstens aber im Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit. Eine weitere Woche kann dann gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Das entsprechende Formular befindet sich auf unserer Homepage unter ZA Rundschreiben 2 SJ 2012/13 Seite 4
5 FRÜHKARENZURLAUB FÜR VÄTER PAPAMONAT (VBG 29o) Seit 1. Jänner 2011 gibt es den Frühkarenzurlaub für Väter im öffentlichen Dienst, den sogenannten Papamonat. Auf schriftlichen Ansuchen ist ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge unter Beibehaltung der zeitabhängigen Rechte zu beantragen. Das Ausmaß beträgt maximal vier Wochen und gilt für den Zeitraum von der Geburt bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes (8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen, in Sonderfällen höchstens 16 Wochen nach der Entbindung). Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein: Der Vater lebt mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt. Es stehen keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen. Beginn und Dauer des Karenzurlaubes werden spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtsterim bekanntgegeben. Um mehr auf die Bedürfnisse von Mutter und Kind eingehen zu können gibt es seit 1. Jänner 2013 eine Neuregelung bezüglich Beginn und Dauer! Im BGBLA 2012 I 120 wurde die Frist für das Ansuchen wie folgt geändert: Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Somit verkürzt sich die Anmeldefrist des Frühkarenzurlaubes für Väter von zwei Monaten auf eine Woche!!! Das entsprechende Formular befindet sich auf unserer Homepage unter ZA Rundschreiben 2 SJ 2012/13 Seite 5
6 NACHQUALIFIZIERUNG Ab 1. Jänner 2013 ist eine Upgrading-Verordnung zur Erlangung des Bachelor of Education (BEd) vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Kraft getreten. Der Zentralausschuss und die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) haben schon seit Jahren ein Upgrading gefordert, d. h. eine Angleichung früherer Lehramtsstudien an das Bachelorstudium. Damit wird den Lehrerinnen und Lehrern eine neue Möglichkeit der Weiterqualifizierung eröffnet. Nach eingehender Beschäftigung mit diesem Thema, möchten wir aber darauf hinweisen, dass diese Nachqualifizierung leider noch sehr viele Fragen offen lässt. Auch die GÖD hat bereits nach Bekanntwerden dieser Upgrading-Verordung viele Bedenken geäußert und eine Stellungnahme abgegeben. Wir werden uns in der nächsten Zeit noch intensiver damit befassen und versuchen Erfahrungswerte für euch zu sammeln. Genaue Informationen zu Zulassungsvoraussetzungen und Antragsstellung befinden sich auf ZA Rundschreiben 2 SJ 2012/13 Seite 6
7 NEUE ZA-MAILADRESSE HINWEIS: Ab 1. Jänner 2013 gibt es eine neue Mailadresse für den Zentralausschuss! Weitere aktuelle Informationen befinden sich auf unserer Homepage unter Mit freundlichen Grüßen für den Zentralausschuss: BDS SR Anton Neuwirth e. h. Vorsitzender Dipl.-Päd. Edith Neuherz e. h. Vorsitzender-Stellvertreterin Dipl.-Päd. Ing. Willibald Schuller e. h Schriftführer Dipl.-Päd. Ing. Franz Winkler e. h. Mitglied ZA Rundschreiben 2 SJ 2012/13 Seite 7
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