Helmut Gaal Stand Pensionsrecht. Information für pragmatisierte Lehrer/innen

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1 Helmut Gaal Stand 2014 Vorsitzender- Stv. des Zentralausschusses Pensionsrecht Information für pragmatisierte Lehrer/innen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! In den letzten Jahren hat sich das Pensionsrecht mehrere Male verändert. Für die Pensionierung sieht das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz verschiedene Möglichkeiten vor, die sich hinsichtlich Antrittsvoraussetzung und Berechnung unterscheiden. In der vorliegenden Zusammenfassung finden Sie den aktuellen Stand der Bestimmungen, die für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer gültig sind. Für Detailinformationen stehe ich Ihnen natürlich auch gerne persönlich zur Verfügung. Helmut Gaal Vorsitzender- Stv. des Zentralausschusses Helmut Gaal, 0664/ , 1

2 1. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. 13 LDG = REGELPENSION Für jene, die zwischen und geboren sind, gelten Übergangsregelungen für den frühesten Pensionsantritt (siehe Tabelle 1). Tabelle 1 (Ruhestand durch Erklärung = Regelpension) Geburtsdatum Lebensmonat Frühester Pensionsantritt bis einschließlich Jahre 8 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate ab Jahre 2

3 2.Vorruhestandsmodell gem. 13a LDG Das Vorruhestandsmodell hat weiterhin Gültigkeit bis Ende 2013 und gilt ausschließlich für Lehrerinnen und Lehrer, die vor dem geboren sind! Pensionsantritt nur mit 1. August oder 1. März möglich. Berechnung der Abschläge: Für jedes Monat, das zwischen dem tatsächlichen Antritt des Vorruhestandes und dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter liegt, wird ein Abschlag von 0,3333 % (= 4 % pro Jahr) berechnet. Antrittsalter für den Vorruhestand: 5 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter 3. Korridorregelung (Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. 13c LDG) Bei einem Pensionsantritt nach der Korridorpensionsregelung (ab Erreichen des 62. Lebensjahres) benötigen Lehrerinnen und Lehrer ab 1. Jänner 2017 vierzig Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bzw. 40 Versicherungsjahre. Eine Übergangsbestimmung ( 115h LDG) stellt sicher, dass die Anhebung der Anspruchsvoraussetzung von derzeit 37,5 Jahren auf 40 Jahre nur schrittweise erfolgt. Zeitraum Bis 31. Dezember Jänner bis 31.Dezember Jänner bis 31.Dezember Jänner bis 31.Dezember Jänner bis 31.Dezember 2016 Ab 1.Jänner 2017 Versicherungsjahre 37,5 Jahre (450 Monate) 38 Jahre (456 Monate) 38,5 Jahre (462 Monate) 39 Jahre (468 Monate) 39,5 Jahre (474 Monate) 40 Jahre (480 Monate) Berechnung der Abschläge Jahrgang 1953 und älter Für jedes Monat, das zwischen dem tatsächlichen Antritt des Ruhestandes und dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter liegt, wird ein Abschlag von 1,68 % pro Jahr (= 0,14 % pro Monat) berechnet. Ab dem Geburtsjahrgang 1954 betragen die Abschläge 3,36% pro Jahr (= 0,28% pro Monat) innerhalb einer 10%-Deckelung + zusätzlicher Kürzung der Bruttopension um 2,1% pro Jahr (=0,175% pro Monat) außerhalb der 10%-Deckelung. 3

4 4. Hacklerregelung Pensionierung mit 40 beitragsgedeckten Jahren gem. 115d LDG Für KollegInnen die bis geborenen sind gilt die Hacklerregelung abschlagsfrei. Wer die Bedingungen für die Langzeitversichertenregelung (60 Lebensjahre und 40 beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit) mit dem erfüllt, kann auch später abschlagsfrei in den Ruhestand treten. Regelung für jene, die ab dem geboren sind Der Pensionsantritt ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, sobald eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 42 Jahren aufgewiesen wird. Ab : Abschlag von 3,36 % pro Jahr (= 0,28 % pro Monat), welches zwischen dem tatsächlichen Pensionsantritt und dem Zeitpunkt der frühest möglichen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß 13 LDG liegt (10% Deckelung). Nachkauf Für ab dem Geborene ist ein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nicht mehr möglich. Der Landeslehrer hat das Recht gem. 115d Abs. 6 LDG eine bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu beantragen (Formular auf 5. Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit gem. 12 LDG Abschlag: 3,36 Prozentpunkte pro Jahr (= 0,28% pro Monat) vom Regelpensionsalter, maximal jedoch 18 %. Hinzurechnung von max. 10 Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gem. 9 Pensionsgesetz 4

5 6. Übertritt in den Ruhestand gem. 11 LDG Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt (= ) in den Ruhestand. Auf Anordnung der Dienstbehörde kann der Antritt des Ruhestandes über das 65. Lebensjahr wichtigen dienstlichen Interessen hinausgeschoben werden. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahres und insgesamt für höchstens 5 Schuljahre ausgesprochen werden. Bleibt der Landeslehrer nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so wird die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Pensionierung um 0,28 % erhöht! 7. Durchrechnung Der Durchrechnungszeitraum für die Festlegung der Ruhegenussberechnungsgrundlage beträgt ab dem Jahr 2028 insgesamt 480 Monate bzw. 40 Jahre. Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung siehe Tabelle 4. Tabelle 4 (Durchrechnung) erstmaliger Ruhensbezug im Durchrechnungszeitraum Jahr Mon. 8 Jahre Mon. 9 Jahre 2 Monate Mon. 10 Jahre 6 Monate Mon. 12 Jahre Mon. 13 Jahre 8 Monate Mon. 15 Jahre 6 Monate Mon. 17 Jahre 4 Monate Mon. 19 Jahre 2 Monate Mon. 21 Jahre Mon. 22 Jahre 10 Monate Mon. 24 Jahre 8 Monate Mon. 26 Jahre 7 Monate Mon. 28 Jahre 6 Monate Mon. 30 Jahre 5 Monate Mon. 32 Jahre 4 Monate Mon. 34 Jahre 3 Monate Mon. 36 Jahre 2 Monate Mon. 38 Jahre 1 Monat Mon. 40 Jahre Anmerkung: Hat eine Lehrerin/ein Lehrer weniger Beitragsmonate als in der Tabelle für sie/ihn vorgesehen, so erfolgt die Durchrechung auf der Basis der vorhandenen Beitragsmonate. Sonderzahlungen finden in der Durchrechnung keine Berücksichtigung! 5

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