Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 14 Stand: Jänner Skriptum für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 14 Stand: Jänner 2015. Skriptum für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte"

Transkript

1 Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 14 Stand: Jänner 2015 Skriptum für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte

2 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES Einführung Skriptum Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte im DiReSy des BKA Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten im DiReSy des BKA Zugangsmöglichkeit für ausgegliederte Bereiche Übersicht über die Ruhestandsvarianten Sonderbestimmungen für einzelne Besoldungsgruppen Eintritt des Ruhestandsverhältnisses (der Reaktivierung) Zuständigkeit DVG (Rechtslage ab 2014) Sonderzuständigkeiten, Zustimmungserfordernisse Hinterbliebene/Angehörige, eingetragene Partner/innen ÜBERTRITT IN DEN RUHESTAND ( 13 BDG 1979) Übergangsrecht bis Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand Besonderheit des Wirksamkeitszeitpunktes Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Erledigung der Dienstbehörde Dauerrecht ab Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Vollendung eines Lebensjahres/monats Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand Erledigung der Dienstbehörde Zusammenhang mit den 15, 15a und 236c BDG Vorrückungsstopp RUHESTANDSVERSETZUNG DURCH ERKLÄRUNG ( 15, 236B, 236C, 236D BDG 1979) Auslaufrecht bis Etappenweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters auf 65 Jahre (für vor dem geborene BT) Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/monats Rechtsgestaltende Erklärung Abgabe und Empfangnahme der Erklärung Wirksamkeit der Erklärung Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Widerruf der Erklärung Erledigung der Dienstbehörde Zusammentreffen mit 14 BDG Langzeitversichertenregelung 60/40 (bis Jahrgang 1953) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Langzeitversichertenregelung 62/42 (ab Jahrgang 1954) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Langzeitversichertenregelung (gemeinsame Bestimmungen für alle Jahrgänge) Bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Änderungen bei den zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (2)

3 Relevanz ausländischer Beschäftigungszeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Judikatur des VwGH zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND VON AMTS WEGEN ( 15A, 236B, 236C, 236D BDG 1979) Auslaufrecht bis Voraussetzungen für die amtswegige Ruhestandsversetzung Wichtige dienstliche Interessen (Mindest)Lebensalter Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/monats Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage/Steigerungsprozentsatz Verfahren Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Erledigung der Dienstbehörde VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND BEI VORLIEGEN VON SCHWERARBEITSZEITEN ( 15B BDG 1979) Voraussetzungen und Wirksamkeit Anspruchswahrung Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Definition der Schwerarbeit Bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate Erläuterungen zur Vorgangsweise und Bescheiderlassung Erhebung und Erfassung von Schwerarbeitszeiten Sinngemäße Anwendung von Rechtsvorschriften Erledigung der Dienstbehörde VORZEITIGE VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND DURCH ERKLÄRUNG / KORRIDORPENSION ( 15C BDG 1979) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/monats Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Sinngemäße Anwendung von Rechtsvorschriften Erledigung der Dienstbehörde RUHESTANDSVERSETZUNG WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT ( 14 UND 14A BDG 1979) Dauernde Dienstunfähigkeit Rechtslage (ab ) Begriffsbestimmung Verfahren Konkurrenz von Verfahren nach 14 und nach 38 oder 40 Abs. 2 BDG 1979 (ab ) Sachlichkeitsgebot Zuständigkeiten Zuständigkeit der Dienstbehörde Zuständigkeit der Pensionsbehörde Ersuchen an die BVA um Erstellung eines Gutachtens Ärztlicher Sachverständigenbeweis Judikatur des VwGH zur Dienstunfähigkeit Zusammenhang mit 15 BDG D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (3)

4 Ansprüche der/des BT Zuständigkeit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit Sachverständige/r, Gutachten Krankheit, Verschlimmerung, Unbill Ursachen BEinStG Disziplinarverfahren, Leistungsfeststellung Dienstunfähigkeit Zeitpunkt der dauernden Dienstunfähigkeit Dauer der Dienstunfähigkeit Wirkungsbereich der Dienstbehörde Verweisungsmöglichkeit, Verweisungsgrenzen (VGr./FGr.) Restarbeitsfähigkeit und Verweisungstauglichkeit Karenzurlaub Exekutivdienstfähigkeit Gerechtfertigte Abwesenheit, Erholungsurlaub, Dienstantritt (Keine) Beendigung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens Pflichten der/des BT Reisekosten/Heilbehandlungskosten Zeitpunkt und Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung (ab 2012) Nichteintritt oder späterer Eintritt der Ruhestandsversetzung (ab 2012) Nichteintritt, besoldungsrechtliche Auswirkungen Späterer Eintritt, Wirksamkeit Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Erledigung der Dienstbehörde Verfahren auf Antrag/von Amts wegen Beschwerde gegen Ruhestandsversetzung und ex lege-beurlaubung Zurechnung von Jahren ( 9 PG 1965) Besondere Bestimmungen für BT des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdiensttätigkeit ( 83a GehG) Provisorisches Dienstverhältnis Kündigung gemäß 10 BDG Definitivstellung bei Beeinträchtigung der persönlichen Eignung auf Grund eines Dienstunfalles NACHKAUFSMÖGLICHKEITEN Übersicht Nachkauf von Schul/Studienzeiten bzw. Ausübungsersatzzeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (bis Jahrgang 1953) Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, die sich nicht mit erstatteten Zeiten decken Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, die sich mit erstatteten Zeiten decken Nachkauf von Ausübungsersatzzeiten Nachkauf im Dienststand Wirkung des Nachkaufs, Formerfordernisse Grundsätze des Nachkaufs von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Muster eines Bescheides Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages Allgemeines zum Nachkauf Nachkauf von Schul/Studienzeiten, die sich mit erstatteten Zeiten decken, für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (ab Jahrgang 1954) Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, die sich mit erstatteten Zeiten decken D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (4)

5 Wirkung des Nachkaufs, Formerfordernisse Muster eines Bescheides (Keine) Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages Pensionskonto (Neuast) ab Jahrgang Allgemeines zum Nachkauf Nachträgliche Anrechnung ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten (alle Jahrgänge) Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten) erster Ermittlungsschritt Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten) zweiter Ermittlungsschritt Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (nur Schul- und Studienzeiten) Anmerkung zu den Schul/Studienzeiten Wirkung des Nachkaufs Muster eines Bescheides Keine Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages Pensionskonto (Neuast) ab Jahrgang Sonderfall zusätzliche (erstmalige) Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (ohne vorherigen Ausschluss) Keine Bescheidaufhebung im Zusammenhang mit Nachkaufsmöglichkeiten Allgemeines zum Nachkauf Nachkauf erstatteter Zeiten für das Pensionskonto (ab Jahrgang 1955) Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages/keine Rückerstattung Muster eines Bescheides Pensionskonto (Neuast) Allgemeines zum Nachkauf Allgemeines zum Nachkauf (alle Varianten) Hereinbringung und Ratenzahlung Verjährung von zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträgen Ausscheiden aus dem Dienststand ohne Pensionsversorgung Tod der/des BT Steuerliche Behandlung eines besonderen Pensionsbeitrages NEUE BT AB 2005, BT AB JAHRGANG 1976, ANTRAGS-BT Definitionen Neue BT ab BT ab Jahrgang Antrags-BT Rechtslage Erläuterungen Zweifelsfragen Pensionswirksamkeit von Karenzurlauben bei nach dem ernannten BT Wie verhalten sich Überweisungsbetrag / Karenzurlaub / freiwillige Weiterversicherung für 1 Abs. 14 PG-BT? Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (nach dem ASVG) Beschäftigungszeiten im Ausland Abfertigung im Fall des Austritts PENSIONSKONTO UND PARALLELRECHNUNG D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (5)

6 10.1. Parallelrechnung ( 99 PG 1965) Anwendungsbereich Altast/Neuast/Gesamtpension Keine Parallelrechnung Anwendung des APG ( 100 PG 1965) Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum ( 101 PG 1965) (Folge)Kontomitteilung ( 102 PG 1965) Offenes" Pensionskonto Zusatzinformationen Zu den Beitragsgrundlagen in der Kontomitteilung Erstattete Zeiten Karenzzeiten ohne Pensionsbeitragsleistung Kindererziehungszeiten Schul/Studienzeiten Versicherungszeiten, die weder überwiesen noch erstattet wurden Versicherungszeiten zeitgleich während des BT-Verhältnisses in anderen Systemen auf Grund eines SV-Gesetzes Ermittlung der Teilgutschrift und Gesamtgutschrift, Beispiel Pensionsermittlung Kontoerstgutschrift für BT ab Jahrgang Weiterführende Informationen für SachbearbeiterInnen SONSTIGES PENSIONSRECHT Pensionskassenvorsorge ( 22a GehG, 78a VBG) Auslandszeiten / Zwischenstaatliche Verfahren EUB-SVG (BGBl. I Nr. 7/1999) Teilpensionsgesetz Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (ab 2015) BEGLEIT- UND FOLGEMAßNAHMEN Befassung der Personalvertretung VfGH-Erkenntnis vom , Zl. B 1379/ Schriftliche Mitteilung Mitwirkung Jubiläumszuwendung Verständigung der Pensionsbehörde Dienstpflichten der Ruhestands-BT Fälligkeit des Überweisungsbetrages ( 309 ASVG) TODESFÄLLE (AKTIVE BT) Veranlassungen durch Dienstbehörde Info für Hinterbliebene (Witwe/Witwer/Waisen) Witwen-/Witwer-/Waisenpension Eingaben der Hinterbliebenen an die BVA Zuwendung beim Tod aktiver BT ( 20c Abs. 6 GehG) Klarstellung betreffend Geldleistungen nach 20c GehG Besonderer Sterbekostenbeitrag ( 42 PG 1965) in begründeten Einzelfällen WIEDERAUFNAHME IN DEN DIENSTSTAND / REAKTIVIERUNG ( 16 BDG 1979) Voraussetzungen für die Reaktivierung Verfahren zur Feststellung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit Wiederantritt des Dienstes Erledigung durch die Dienstbehörde Besoldungsrechtliche Stellung D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (6)

7 14.6. Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten Übergangsbestimmungen PENSIONSBERATUNG, PENSIONSBERECHNUNG Zuständigkeit der Dienstbehörde Zuständigkeit der Pensionsbehörde BKA GÖD Pensionsberechnungskriterien (Auszug) Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Ruhegenussberechnungs/bemessungsgrundlage Ausmaß des Ruhegenusses (Steigerungsprozentsatz) Kürzung bzw. Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage Pensionssicherungsbeitrag ABKÜRZUNGEN D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (7)

8 1. Allgemeines 1.1. Einführung Skriptum Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte im DiReSy des BKA Der 1. Teil des vorliegenden Skriptums ist nach Sachthemen gegliedert (Punkt 1. bis 15.) und enthält ein Abkürzungsverzeichnis (Punkt 16.). Der 2. Teil ist ein umfangreicher Beilagenteil, der die Erledigungsmuster zu den im 1. Teil behandelten Sachthemen enthält. Die Beilagennummerierung orientiert sich dabei an den Nummern des Abschnitts im Skriptum, zu dem die Beilagen gehören (z.b.: die Beilage 03 enthält alle Erledigungsmuster zu Punkt 3.). Der 3. Teil enthält weitere Zusatzunterlagen (z.b. Merkblätter, Übersichten). Das Skriptum ist wie folgt im Internet abrufbar: (Pension) Dort befindet sich auch eine Änderungsübersicht, die auf die wesentlichen Änderungen im Skriptum gegenüber der Vorläuferversion hinweist. Der Beilagenteil ist in einem eigenständigen Dokument enthalten (word-format). Dadurch sind die Beilagen universell kompatibel und können leicht heruntergeladen bzw. für eine individuelle Aktenerstellung übernommen werden. Die Erledigungsmuster sind in einer standardisierten Form und nach dem Baukastensystem aufgebaut. Sie sind in Absätzen gegliedert (mit Zwischenüberschriften oder Erläuterungen). Die im Einzelfall zutreffenden Absätze sind erforderlichenfalls um personenbezogene Daten zu ergänzen, die nicht zutreffenden Absätze sind zu löschen. Die Erledigungsmuster decken die meisten Regelfälle ab. In Sonderfällen (kompliziert/strittig) sind sie ein trag- und ausbaufähiges Gerüst für umfangreichere und ausführlichere Erledigungen Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten im DiReSy des BKA Das Skriptum ist wie folgt im Internet abrufbar: (Pension) Dieses Skriptum (zu früheren VAB-Seminaren) ist nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Anrechnung von Zeiten von Bedeutung, sondern auch bei einer nachträglichen Anrechnung von ausgeschlossenen Zeiten. Seite 1

9 Zugangsmöglichkeit für ausgegliederte Bereiche Das DiReSy des BKA ist im Internet frei zugänglich Übersicht über die Ruhestandsvarianten 13 BDG 1979 Übertritt in den Ruhestand 15 BDG 1979 (ivm 236b, c, d) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung 15a BDG 1979 (ivm 236b, c, d) Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen 15b BDG 1979 Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten 15c BDG 1979 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Korridorpension) 14/ 14a BDG 1979 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 16 BDG 1979 Wiederaufnahme in den Dienststand (Reaktivierung) Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1 (sowie die detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Ruhestandsvarianten in Punkt 2. bis Punkt 7.) Sonderbestimmungen für einzelne Besoldungsgruppen 151 BDG 1979 Militärpersonen auf Zeit 155 Abs. 9 BDG 1979 UniversitätslehrerInnen (allgemein) 163 BDG 1979 UniversitätsprofessorInnen 164 BDG 1979 UniversitätsprofessorInnen 169 BDG 1979 UniversitätsprofessorInnen 171a BDG 1979 UniversitätsdozentInnen 178a BDG 1979 UniversitätsassistentInnen 191 BDG 1979 LehrerInnen an Universitäten 247e BDG 1979 UniversitätsprofessorInnen 61 GehG LehrerInnen 5 Abs. 2 und 5 PG 1965 LehrerInnen Einschlägige Bestimmungen im RStDG RichterInnen und StaatsanwältInnen 1.4. Eintritt des Ruhestandsverhältnisses (der Reaktivierung) Kraft Gesetzes 13 BDG 1979 (ausgenommen Aufschub) Durch Bescheid der Dienstbehörde 14 BDG 1979, 15a BDG 1979, 15b BDG 1979, 16 BDG 1979 (Ernennung) Durch Erklärung der/des BT 15 BDG 1979, 15c BDG 1979 Seite 2

10 1.5. Zuständigkeit DVG (Rechtslage ab 2014) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig. Jede/r BM kann (im Einvernehmen mit dem BKA) durch VO (Dienstrechtsverfahrensund Personalstellen-VO) für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres/seines Ressort nachgeordnete Dienstbehörden errichten. Einer (obersten oder nachgeordneten) Dienstbehörde können (in 2 DVG näher bestimmte) pensionsrechtliche Angelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden BT übertragen werden. In Dienstrechtsangelegenheiten einer/eines BT, die/der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder die/der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als 2 Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig Sonderzuständigkeiten, Zustimmungserfordernisse Sind im Einzelfall zu beachten, z.b. Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand ( 13 Abs. 2 BDG 1979) Zuständigkeit der/des jeweiligen BM Hinterbliebene/Angehörige, eingetragene Partner/innen EPG Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, ab Die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft entsprechen im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen. Zur weitgehenden Gleichstellung der Eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe waren auch zahlreiche Gesetze anzupassen. Das PG 1965 regelt die Pensionsansprüche der Bundes-BT, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. In 1 Abs. 3 PG 1965 wurde der Hinterbliebenen-Begriff um überlebende bzw. frühere eingetragene Partner/innen erweitert; damit zählen diese Personen auch zu den Angehörigen im Sinne des 1 Abs. 7 PG Soweit sich Bestimmungen im PG 1965 auf Hinterbliebene und Angehörige beziehen, sind damit also auch eingetragene Partner/innen umfasst. 1b PG 1965 enthält darüber hinaus weitere Bestimmungen, die auf eingetragene Partner/innen sinngemäß anzuwenden sind. Dasselbe gilt für die in 1a BDG 1979 bzw. 5 GehG zitierten, sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen (die auch im vorliegenden Skriptum teilweise behandelt werden). Seite 3

11 2. Übertritt in den Ruhestand ( 13 BDG 1979) 2.1. Übergangsrecht bis Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand Die/Der BT tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer/seiner Geburt in den Ruhestand Besonderheit des Wirksamkeitszeitpunktes Diese Regelung bedeutet, dass alle BT eines bestimmten Geburtsjahrganges (Geburtsdatum bis ) mit demselben Tag in den Ruhestand übertreten. Beispiel: Geburtsjahrgang Jahre = Kalenderjahr 2015; Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Das genaue Geburtsdatum im Kalenderjahr 1950 ist dabei unbeachtlich. Wer z.b. am geboren wurde, tritt bei Inanspruchnahme des 13 BDG 1979 mit einem Lebensalter von 66 Jahren in den Ruhestand Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Die/Der zuständige BM kann den Übertritt der/des BT in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben der/des BT im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für 1 Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub für eine kürzere Dauer als 1 Jahr ist aber zulässig. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt der/des BT ist nicht zulässig. Judikatur des VwGH: Für ein längeres Verbleiben im Dienststand (Aufschub) gibt es keinen Rechtsanspruch. Ein Anspruch auf irgendeine Tätigkeit der Behörde im Sinne einer solchen Maßnahme steht niemandem zu. Der Übertritt in den Ruhestand (infolge Erreichens der Altersgrenze) erfolgt bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedarf. Der (im Fall des Aufschubes des Übertritts) zu erlassende Bescheid räumt der/dem BT ein Abwehrrecht gegen den Aufschub ein. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber der/dem BT ein subjektives Recht auf Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand nach Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze einräumen wollte (VwGH, , Zl. 2010/12/0072). Seite 4

12 Erledigung der Dienstbehörde Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1. Der Übertritt in den Ruhestand tritt kraft Gesetzes ein. Ein Antrag der/des BT ist nicht erforderlich. Ein Bescheid der Dienstbehörde ist ebenfalls nicht erforderlich. Muster für die Mitteilung an die/den BT betreffend Übertritt in den Ruhestand: Siehe Beilage 02/1. Lediglich der Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand (über das 65. Jahr hinaus) ist mit Bescheid zu verfügen. Siehe Beilage 02/ Dauerrecht ab BDG 1979 in der ab geltenden Fassung (gemäß Art 7 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71) Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Die/Der BT tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie/er ihr/sein 65. Lebensjahr vollendet. Kein Rechtsanspruch/Judikatur des VwGH: Siehe Punkt Vollendung eines Lebensjahres/monats Wann wird ein bestimmtes Lebensjahr vollendet? Zur Beantwortung dieser Frage sind zunächst die Bestimmungen der 902 und 903 ABGB heranzuziehen. 902: Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt. Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Unter einem halben Monat sind fünfzehn Tage zu verstehen, unter der Mitte eines Monats der Fünfzehnte dieses Monats. Seite 5

13 903: Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit Ablauf des letzten Tages der Frist ein...." Allerdings sind diese Auslegungsregeln nur dann heranzuziehen, wenn keine "andere Festsetzung" vorhanden ist, das heißt wenn bei der Berechnung des Tages der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres Gewohnheiten, Verkehrssitten oder örtliche Bräuche bestehen, die praktisch unmittelbaren Gesetzesinhalt darstellen. Eine solche Gewohnheit gibt es bei der Berechnung des Tages der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres: Jedermann sieht den Tag seiner Geburt als den ersten Tag seines ersten Lebensjahres an und betrachtet daher logischerweise den jeweiligen Tag der Wiederkehr seines Geburtstages als den ersten Tag des nächsten Lebensjahres (computatio civilis). Beispiel: Wer am geboren wurde, vollendet mit Ablauf des das 65. Lebensjahr (also mit Ablauf des Tages vor dem Tag der Geburt). Wann wird ein bestimmtes Lebensmonat vollendet? Ein bestimmtes Lebensjahr gilt mit dem Ablauf des Tages (24.00 Uhr) als vollendet, der dem Tag der entsprechenden Wiederkehr des Geburtstages vorangeht. Für die Vollendung eines bestimmten Lebensmonats gilt dies sinngenmäß. Den 738. Lebensmonat vollendet demnach die/derjenige, die/der am geboren ist, mit Ablauf des , die/der am geboren ist, mit Ablauf des , die/der am geboren ist, mit Ablauf des Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand Die/Der zuständige BM kann den Übertritt der/des BT in den Ruhestand aufschieben, falls an ihrem/seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für 1 Jahr und insgesamt für höchstens 5 Jahre ausgesprochen werden. Da der Übertritt in den Ruhestand künftig nicht mehr nur mit Jahresende, sondern auch unterjährig erfolgen kann, ist das Ausmaß eines möglichen Aufschubes in Jahren (und nicht mehr in Kalenderjahren) ausgedrückt. Ein Aufschub für eine kürzere Dauer als 1 Jahr ist zulässig. Seite 6

14 Erledigung der Dienstbehörde Siehe Punkt Zusammenhang mit den 15, 15a und 236c BDG 1979 Die Neufassung des 13 BDG 1979 steht im Zusammenhang mit der etappenweisen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters auf 65 Jahre ( 236c; jeweils 4 Monate pro Jahr auf 64 Jahre und 11 Monate) für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ( 15) und die amtswegige Ruhestandsversetzung ( 15a). Die nach 236c Abs. 1 letztmögliche Ruhestandsversetzung nach den 15 und 15a kann demnach mit Ablauf des erfolgen und betrifft spätestens am geborene BT. Für ab dem geborene BT gilt grundsätzlich ein einheitliches Pensionsantrittsalter von 65 Jahren. Mit Auslaufen der Übergangsbestimmung des 236c wird die bisherige Unterscheidung zwischen Übertritt und Versetzung in den Ruhestand bedeutungslos. Es werden daher die 15 und 15a aufgehoben und 13 insofern modifiziert, als der Übertritt in den Ruhestand künftig mit Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Um sämtlliche BT zu erfassen, die ihr 65. Lebensjahr im Lauf des Jahres 2017 vollenden, tritt die Neuregelung bereits mit in Kraft Vorrückungsstopp Die/Der BT, deren/dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres nicht mehr vor, in dem sie/er das 65. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie/er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat ( 8 Abs. 3 GehG). Die Anwartschaft ist erlangt, wenn der Ruhegenuss 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Die Möglichkeit weiterer Vorrückungen oder des Erreichens einer Dienstalterszulage ist dabei ohne Bedeutung. Veranlassungen durch die Dienstbehörde: Rechtzeitig vor Ablauf des oben genannten Jahres ist das sich zu diesem Zeitpunkt ergebende prozentuelle Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu prüfen (siehe dazu Punkt , Punkt und Beilage 15/1). Bei einem Wert von 100% ist in PM-SAP eine weitere Gehaltsvorrückung bzw. der DAZ-Anfall zu unterbinden. Seite 7

15 3. Ruhestandsversetzung durch Erklärung ( 15, 236b, 236c, 236d BDG 1979) 3.1. Auslaufrecht bis Die 15 und 15a treten mit Ablauf des außer Kraft (gemäß Art 7 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71). Die Aufhebung der 15 und 15a BDG 1979 steht im Zusammenhang mit der etappenweisen Anhebung des Mindestalters ( 236c) für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ( 15) und die amtswegige Ruhestandsversetzung ( 15a). Ausnahme: Weiteranwendung im Zusammenhang mit der Langzeitversichertenregelung, 236b und 236d BDG 1979 (Übergangsbestimmung für Jahrgänge bis 1953 und ab 1954, siehe Punkt und Punkt 3.12.). Ab ist ansonsten nur mehr 13 BDG 1979 anzuwenden (Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird; siehe Punkt 2.2.5) Etappenweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters auf 65 Jahre (für vor dem geborene BT) Voraussetzung für die Ruhestandsversetzung nach 15 BDG 1979 ist das Erreichen eines bestimmten (Mindest)Lebensalters. Der in 15 Abs. 1 BDG 1979 angeführte 738. Lebensmonat ist überholt, da 236c Abs. 1 BDG 1979 folgende abweichende Regelung enthält: Für BT, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in 15 Abs. 1 und 4 und in 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: Geburtsdatum Lebensmonat bis = 64 Jahre bis = 64 Jahre, 01 Monat bis = 64 Jahre, 02 Monate bis = 64 Jahre, 03 Monate bis = 64 Jahre, 04 Monate bis = 64 Jahre, 05 Monate bis = 64 Jahre, 06 Monate bis = 64 Jahre, 07 Monate Seite 8

16 bis = 64 Jahre, 08 Monate bis = 64 Jahre, 09 Monate bis = 64 Jahre, 10 Monate bis = 64 Jahre, 11 Monate ab = 65 Jahre Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der BT Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/monats Siehe Punkt Rechtsgestaltende Erklärung Gemäß 15 Abs. 1 BDG 1979 kann die/der BT ihre/seine Versetzung in den Ruhestand durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie/er das für sie/ihn in Betracht kommende Lebensalter vollendet (abhängig von der gewählten Ruhestandsvariante). Mustertext für die Erklärung: Siehe Beilage 03/ Abgabe und Empfangnahme der Erklärung Die Erklärung nach 15 Abs. 1 kann frühestens abgegeben werden: 1 Jahr vor Vollendung des nach 236c Abs. 1 BDG 1979 jeweils in Betracht kommenden Lebensmonats (gesetzliches Pensionsalter, siehe Punkt 3.2.) oder des Lebensalters für die Langzeitversichertenregelung, wenn auch die geforderte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufgewiesen wird (siehe Punkt und Punkt 3.12.). Sie kann auch auf einen späteren als den frühest möglichen Zeitpunkt wirken. Die Erklärung ist eine einseitige Willenserklärung der/des BT, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muss, jedoch zu ihrer Wirksamkeit nicht der formellen Annahme bedarf. Die empfangsbedürftige Ruhestandserklärung erlangt ihre Rechtswirksamkeit mit dem Einlangen. Die Ruhestandsversetzung durch Erklärung der/des BT kann also vom Dienstgeber nicht verhindert werden (lediglich im Fall einer Suspendierung oder Dienstenthebung wird das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung aufgeschoben; siehe Punkt 3.7.). Seite 9

17 Die Schriftform ist zwingend; eine nicht in dieser Form abgegebene Erklärung ist unwirksam. Da dem Tag, an dem diese Erklärung abgegeben wird, besondere Bedeutung zukommt, sollte die Eingabe unverzüglich mit einem Eingangsvermerk (Eingangsstempel) versehen werden. Da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt, ist bei postalischer Beförderung 33 Abs. 3 AVG nicht anwendbar. Wenn daher die Erklärung auf dem Postweg übersandt wird, ist nicht der Poststempel maßgebend, sondern das Eingangsdatum bei der Behörde. Abgabe der Erklärung mit Ist nach Maßgabe der Bestimmungen des 13 Abs. 1, 2 und 5 AVG zulässig Wirksamkeit der Erklärung Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die/der BT bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die/der BT keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Beispiel: Erklärt eine/ein BT, mit Ablauf des Monats November 2014 in Pension gehen zu wollen und gibt sie/er diese Erklärung erst am ab, dann wird ihre/seine Ruhestandsversetzung nicht mit , sondern erst mit wirksam Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung 15 Abs. 3 BDG 1979: Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach 39 HDG 2014 kann eine Erklärung nach 15 Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung geendet hat. Dadurch soll verhindert werden, dass die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß 27 StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis bei einer/einem suspendierten BT, der/dem schwerwiegende dienstliche oder strafrechtliche Verfehlungen vorgeworfen werden, durch die Versetzung in den Ruhestand unterlaufen werden können. Die Abgabe der Erklärung ist aber an sich zulässig. Seite 10

18 3.8. Widerruf der Erklärung 15 Abs. 4 BDG 1979: Die/Der BT kann die Erklärung nach 15 Abs. 1 bis spätestens 1 Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf 3 Monate, wenn die/der BT eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den 2 bis 4 AusG auszuschreiben sind (z.b. ab A1/5, ab A2/8). Durch die Bindung an diese Fristen soll eine ordnungsgemäße Personalbewirtschaftung und Ausschreibung nach den Bestimmungen des AusG sichergestellt werden. ( 5 Abs. 3 AusG: Ausschreibungen von Funktionen und Arbeitsplätzen mit Führungsverantwortung nach dem Ausschreibungsgesetz haben möglichst 3 Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes zu erfolgen.) Erfolgt der Widerruf rechtzeitig vor Eintritt der in 15 Abs. 4 genannten Fristen (= rechtzeitige Empfangnahme durch die Dienstbehörde im Sinne von Punkt 3.5.), ist der Widerruf ohne weiteres Zutun der Dienstbehörde rechtswirksam. Ein verspäterer Widerruf (nach Eintritt der in 15 Abs. 4 genannten Fristen) wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Solange keine rechtskräftige bescheidmäßige Zustimmung der Dienstbehörde vorliegt, ist die von der/vom BT abgegebene Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand rechtsgültig. Die bescheidmäßige Zustimmung zum Widerruf muss spätestens am letzten Tag des Aktivstandes rechtskräftig werden. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann die Erklärung jederzeit widerrufen werden Erledigung der Dienstbehörde Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1. Die Versetzung in den Ruhestand tritt kraft Gesetzes ein. Ein Bescheid der Dienstbehörde ist nicht erforderlich. Muster für die Mitteilung an die/den BT betreffend die Versetzung in den Ruhestand: Siehe Beilage 03/2. Muster einer (mit Bescheid zu erledigenden) Zustimmung zum Widerruf der Erklärung: Siehe Beilage 03/3. Meinungsverschiedenheiten über das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung: Die verbindliche Entscheidung darüber, ob eine rechtswirksame schriftliche Erklärung nach 15 Abs. 1 BDG 1979 vorliegt oder nicht, steht der zuständigen Dienstbehörde zu, die da- Seite 11

19 rüber im Zweifelsfall (von Amts wegen, aber auch auf Antrag der/des betroffenen BT) einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat (VwGH, , Zl. 95/12/0110) Zusammentreffen mit 14 BDG 1979 Trotz Abgabe einer wirksamen Erklärung nach 15 Abs. 1 BDG 1979 ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksame Versetzung in den Ruhestand nach 14 BDG 1979 zu verfügen. 15 BDG 1979 lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass bereits allein die Abgabe der dort vorgesehenen Erklärung der/des BT die Durchführung und den Abschluss eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens nach 14 BDG 1979 (mit einem früheren Wirksamkeitsbeginn als er durch die Erklärung herbeigeführt worden wäre) unzulässig macht (VwGH, , Zl. 2000/12/0028) Langzeitversichertenregelung 60/40 (bis Jahrgang 1953) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme 236b Abs. 1 BDG 1979 lautet (Rechtslage ab , in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010): Die 15 und 15a sind auch nach ihrem Außerkrafttreten auf vor dem geborene BT weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die/der BT ihr/sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung unabhängig von der Abschlagsfreiheit: Die Langzeitversichertenregelung kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, wenn außerdem eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt. Wird eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres aufgewiesen, ist die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung frühestens mit Ablauf des Monats möglich, in dem (neben dem geforderten Mindestalter) die 40 Jahre Beitragsdeckung erreicht werden. Die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung ist nach hinten zeitlich nicht begrenzt. Seite 12

20 Ob beide Voraussetzungen schon bis oder erst danach erfüllt werden, hat keinen Einfluss auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung. Der Stichtag ist jedoch im Zusammenhang mit der Abschlagsfreiheit von Bedeutung, siehe 5 Abs. 2 und Abs. 2b PG 1965: Wenn die Voraussetzungen für die Langzeitversichertenregelung noch vor dem erfüllt werden, ist diese mit keinen Abschlägen bei der Pensionsbemessung verbunden; wenn die Voraussetzungen für die Langzeitversichertenregelung erst nach dem erfüllt werden, sind Abschläge vorgesehen. Siehe auch das Informationsschreiben des BKA vom , GZ BKA /0007- III/5/2012 (ergangen an alle Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes) Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig): Nach 236b Abs. 2 Z 1 BDG 1979: die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (im BT-Verhältnis), also die Zeit ab Beginn des BT-Verhältnisses bis laufend (bzw. bei Bescheiderlassung zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten); allfällige Teilbeschäftigungszeiten zählen voll. Die Zeit von für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigenden Karenzurlauben und die Zeit einer ungerechtfertigen Abwesenheit vom Dienst zählen nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Nach 236b Abs. 2 Z 2 BDG 1979: die bedingt oder unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% der ASVG/GSVG/BSVG-Berechnungsgrundlage zu leisten war oder ist oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde oder noch geleistet wird. Das sind die mit Bescheid angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, - ausgenommen Schul- und Studienzeiten, für die kein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde (für diese Zeiten wird üblicherweise kein Überweisungsbetrag ge- Seite 13

21 leistet), - ausgenommen die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (für diese Zeit wird ein Überweisungsbetrag lediglich in Höhe von 1% der Berechungsgrundlage oder gar kein Überweisungsbetrag geleistet; siehe Z 3), - ausgenommen die Zeit eines Wochengeldbezuges (Schutzfrist) vor und nach der Geburt eines Kindes (für diese Zeit wird ein Überweisungsbetrag lediglich in Höhe von 1% der Berechnungsgrundlage geleistet; siehe Z 5), - ausgenommen die Zeit eines Krankengeldbezuges (für diese Zeit wird kein Überweisungsbetrag geleistet; siehe Z 6). Sonderfall erstattete Zeiten in Randmonaten der Ruhegenussvordienstzeiten: Durchgehende Beschäftigung vor und nach der Vollendung des 18. Lebensjahres; die Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit erfolgte ab dem Tag nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach dem Überwiegensprinzip (Anzahl der Kalendertage) wurde der gesamte Monat entweder erstattet oder überwiesen (Überweisung auch bei gleicher Zahl an Kalendertagen). Im Fall der Überweisung des gesamten Monats zählt die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres als beitragsgedeckt. Im Fall der Erstattung des gesamten Monats zählt die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit erst ab dem folgenden Monatsersten als beitragsgedeckt; die Resttage des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurden, sind nicht beitragsgedeckt und auch nicht nachkaufbar. Dies gilt auch für vergleichbare Konstellationen (Konkurrenz von zu überweisenden bzw. zu erstattenden Zeiten) zu einem späteren Zeitpunkt im Berufsleben. Sonderfall besonderer Pensionsbeitrag für beitragsfreie Resttage von Ruhegenussvordienstzeiten (Rechtslage bis ): Die Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach 56 PG 1965 zu entrichten ist, sind zusammenzuzählen. Die Summe ist in volle Monate umzurechnen, für die sich ergebenden vollen Monate ist der besondere Pensionsbeitrag zu berechnen; die sich bei der Umrechnung ergebenden Resttage sind bei der Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages zu vernachlässigen, gelten aber trotzdem Seite 14

22 als Ruhegenussvordienstzeit. Diese Resttage zählen zwar beitragsfrei zur Ruhegenussvordienstzeit, aber nicht zu den beitragsgedeckten Zeiten gemäß 236b BDG Diese Resttage können auch nicht für Zwecke der Beitragsdeckung nachgekauft werden. Nach 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979: die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten). Solche Zeiten sind in jedem Fall zu berücksichtigen (auch wenn sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder wenn sie nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden). Nach 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 (Rechtslage ab auf Grund der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I Nr. 140/2011): Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG, frühestens ab der Geburt eines Kindes), soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten); dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG/VKG oder nach entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze). Berücksichtigt werden können auch Zeiten vor dem 18. Lebensjahr. Im 236b BDG ist von Monaten (und nicht wie im ASVG von Kalendermonaten) die Rede. Für Zwecke der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sind daher Kindererziehungszeiten taggenau zu berücksichtigen (und nicht kalendermonatig wie in den 8 und 227a bzw. 231 Z 3 ASVG). Nach den 8 bzw. 227a ASVG sind pro Kind max. 48 Monate Kindererziehungszeit ab der Geburt vorgesehen (60 Monate nur bei Mehrlingsgeburt); das gilt auch für die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen in 236b Abs. 2 Z 4. Das heißt, dass für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit 60 Monate nur bei einer Mehrlingsgeburt oder bei zumindest 2 Einfachgeburten möglich sind. Geltendmachung der Kinderziehungszeit durch die/den BT: Dazu kann die für Zwecke des Pensionskontos konzipierte Erklärung verwendet werden; siehe: BMF Bundesintranet (Personalverfahren des Bundes / Pensionskonto / Merkblatt Kin- Seite 15

23 dererziehungszeit, letzte Seite; Wortfolge "aus Anlass der Erstellung des Pensionskontos" streichen; Bestätigungsvermerk der Dienstbehörde kann entfallen.) Ermittlungsbeispiel für Kinderziehungszeiten: Siehe Zusatzunterlage 01. Nach 236b Abs. 2 Z 5 BDG 1979 (gilt ab , BGBl. I Nr. 129/2008): Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld ( 227 Abs. 1 Z 3 ASVG). Solche Zeiten sind in jedem Fall zu berücksichtigen (gleichgültig, ob sie als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet wurden oder nicht). Die zu berücksichtigenden Wochengeldzeiten, soweit sie in die Zeit ab der Geburt eines Kindes fallen, bewirken keine Verlängerung der (nach Z 4 zu berücksichtigenden) Kindererziehungszeit über das 4. Lebensjahr des Kindes hinaus. Nach 236b Abs. 2 Z 6 BDG 1979 (gilt ab , BGBl. I Nr. 129/2008): Zeiten eines Krankengeldbezuges nach dem ( 227 Abs. 1 Z 6 ASVG). Solche Zeiten sind in jedem Fall zu berücksichtigen (auch wenn sie nicht als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet wurden). Nach 236b Abs. 2 Z 7 BDG 1979: nachgekaufte Zeiten gemäß den Abs. 3 bis 5; siehe auch Punkt Langzeitversichertenregelung 62/42 (ab Jahrgang 1954) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme 236d Abs. 1 BDG 1979 lautet (Rechtslage ab , in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010): Die 15 und 15a sind auch nach ihrem Außerkrafttreten auf nach dem geborene BT weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die/der BT ihr/sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist. Seite 16

24 Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig): Nach 236d Abs. 2 Z 1 BDG 1979: die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (im BT-Verhältnis), also die Zeit ab Beginn des BT-Verhältnisses bis laufend (bzw. bei Bescheiderlassung zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten); allfällige Teilbeschäftigungszeiten zählen voll. Die Zeit von für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigenden Karenzurlauben und die Zeit einer ungerechtfertigen Abwesenheit vom Dienst zählen nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Nach 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979: die bedingt oder unbedingt angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% der ASVG/GSVG/BSVG-Berechnungsgrundlage zu leisten war oder ist oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde oder noch geleistet wird. Das sind die mit Bescheid angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, - ausgenommen Schul- und Studienzeiten (diese sind mangels ihrer Eigenschaft als Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, auch wenn für sie ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde), - ausgenommen die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (für diese Zeit wird ein Überweisungsbetreag lediglich in Höhe von 1% der Berechungsgrundlage oder gar kein Überweisungsbetrag geleistet; siehe Z 3), - ausgenommen die Zeit eines Wochengeldbezuges (Schutzfrist) vor und nach der Geburt eines Kindes (für diese Zeit wird ein Überweisungsbetrag lediglich in Höhe von 1% der Berechnungsgrundlage geleistet; siehe Z 5). Sonderfall erstattete Zeiten in Randmonaten der Ruhegenussvordienstzeiten: Durchgehende Beschäftigung vor und nach der Vollendung des 18. Lebensjahres; die Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit erfolgte ab dem Tag nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Seite 17

25 Nach dem Überwiegensprinzip (Anzahl der Kalendertage) wurde der gesamte Monat entweder erstattet oder überwiesen (Überweisung auch bei gleicher Zahl an Kalendertagen). Im Fall der Überweisung des gesamten Monats zählt die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres als beitragsgedeckt. Im Fall der Erstattung des gesamten Monats zählt die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit erst ab dem folgenden Monatsersten als beitragsgedeckt; die Resttage des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurden, sind nicht beitragsgedeckt und auch nicht nachkaufbar. Dies gilt auch für vergleichbare Konstellationen (Konkurrenz von zu überweisenden bzw. zu erstattenden Zeiten) zu einem späteren Zeitpunkt im Berufsleben. Sonderfall besonderer Pensionsbeitrag für beitragsfreie Resttage von Ruhegenussvordienstzeiten (Rechtslage bis ): Die Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach 56 PG 1965 zu entrichten ist, sind zusammenzuzählen. Die Summe ist in volle Monate umzurechnen, für die sich ergebenden vollen Monate ist der besondere Pensionsbeitrag zu berechnen; die sich bei der Umrechnung ergebenden Resttage sind bei der Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages zu vernachlässigen, gelten aber trotzdem als Ruhegenussvordienstzeit. Diese Resttage zählen zwar beitragsfrei zur Ruhegenussvordienstzeit, aber nicht zur beitragsgedeckten Zeit gemäß 236d BDG Diese Resttage können auch nicht für Zwecke der Beitragsdeckung nachgekauft werden. Nach 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979: die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten). Solche Zeiten sind in jedem Fall zu berücksichtigen (auch wenn sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder wenn sie nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden). Nach 236d Abs. 2 Z 4 BDG 1979 (Rechtslage ab auf Grund der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I Nr. 140/2011): Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG, frühestens ab der Geburt eines Kindes), soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten); dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem Seite 18

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Pensionsrecht für BeamtInnen

Pensionsrecht für BeamtInnen Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 9 Stand: Mai 2012 Ausbildungsunterlage für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für BeamtInnen Vortragende / email-adresse: ernst.eichmair@bmf.gv.at horst.feindert@bmf.gv.at

Mehr

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN www.arbeiterkammer.com Pensionsrecht PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN PENSIONSRECHT DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN Für Frauen und Männer, die

Mehr

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Danke, dass Sie sich Zeit für die Pensionsversicherung nehmen. 1 Themen ü Wie lese ich meine Kontoerstgutschrift? ü ü Wie und bis wann kann man

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?

Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen? Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) für den Bereich der Beamtenversorgung Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Informationsblatt. über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses (Durchrechnung) Stand: 1. Jänner 2011

Informationsblatt. über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses (Durchrechnung) Stand: 1. Jänner 2011 Seite: 1 PENSIONSSERVICE Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses (Durchrechnung) Stand: 1. Jänner 2011 Der Ruhebezug wird auf Basis der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchschnittswert

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Das Pensionskonto NEU Pensionskonto NEU - Im Überblick Ab wann und für wen hat es Gültigkeit? Ab 1.Jänner 2014 Für alle

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Das Pensionskonto. Dr. Peter Alberer Bundeskanzleramt, Abteilung III/5

Das Pensionskonto. Dr. Peter Alberer Bundeskanzleramt, Abteilung III/5 Das Pensionskonto Dr. Peter Alberer Bundeskanzleramt, Abteilung III/5 Inhalt Pensionskonto Beitragsgrundlagen Gutschriften APG-Pension Parallelrechnung Erstellung des Pensionskontos Rechtsschutz 2 Pensionskonto

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011 re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/2011 30. Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Rundschreiben Nr. 27/2011

Rundschreiben Nr. 27/2011 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG Abgeschlossen zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG der Medizinischen Universität Wien (in der Folge als Dienstgeber bezeichnet) und 1. dem Betriebsrat für das wissenschaftliche

Mehr

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes.

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Dienstverhältnis Dienstvertrag Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Das Dienstverhältnis kann sein: 1. privatrechtlich, das heißt mit Dienstvertrag

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINTEN NATIONEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINTEN NATIONEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT 682 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Abkommenstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINTEN NATIONEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT Die

Mehr

Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte

Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 18 Stand: Jänner 2017 Skriptum für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES... 1 1.1. Einführung... 1 1.1.1. Skriptum

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014 BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG gültig ab 1. Jänner 2014 E r l ä u t e r u n g e n 1. Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Bekanntmachung. Richtlinie

Bekanntmachung. Richtlinie Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die ab 1. Januar 1998 geltende Fassung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Die Pensionsform, der man unterliegt, ist durch das Geburtsjahr bestimmt

Die Pensionsform, der man unterliegt, ist durch das Geburtsjahr bestimmt WANN kann ich in Pension gehen? WIEVIEL Pension bekomme ich? Viele Reformen im öffentlichen Dienst - vor allem im Bereich der Pensionen - wurden in den letzten Jahren unter dem Motto 'Abschaffung von Beamtenprivilegien'

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ) 0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

20-686. B e s c h l u s s

20-686. B e s c h l u s s B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung

Mehr

Kommunalsteuer ONLINE

Kommunalsteuer ONLINE Kommunalsteuer ONLINE (basiert auf dem Artikel in der Österreichischen Gemeinde-Zeitung 10/2005) Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.03.2006, GZ BMF-010200/0013- VI/7/2006 Durch die

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER SOZIALE SICHERHEIT ABKOMMEN ZWISCHEN DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER SOZIALE SICHERHEIT Die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

MERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern

MERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und

Mehr