Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 14 Stand: Jänner Skriptum für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte
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1 Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 14 Stand: Jänner 2015 Skriptum für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte
2 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES Einführung Skriptum Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte im DiReSy des BKA Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten im DiReSy des BKA Zugangsmöglichkeit für ausgegliederte Bereiche Übersicht über die Ruhestandsvarianten Sonderbestimmungen für einzelne Besoldungsgruppen Eintritt des Ruhestandsverhältnisses (der Reaktivierung) Zuständigkeit DVG (Rechtslage ab 2014) Sonderzuständigkeiten, Zustimmungserfordernisse Hinterbliebene/Angehörige, eingetragene Partner/innen ÜBERTRITT IN DEN RUHESTAND ( 13 BDG 1979) Übergangsrecht bis Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand Besonderheit des Wirksamkeitszeitpunktes Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Erledigung der Dienstbehörde Dauerrecht ab Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Vollendung eines Lebensjahres/monats Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand Erledigung der Dienstbehörde Zusammenhang mit den 15, 15a und 236c BDG Vorrückungsstopp RUHESTANDSVERSETZUNG DURCH ERKLÄRUNG ( 15, 236B, 236C, 236D BDG 1979) Auslaufrecht bis Etappenweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters auf 65 Jahre (für vor dem geborene BT) Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/monats Rechtsgestaltende Erklärung Abgabe und Empfangnahme der Erklärung Wirksamkeit der Erklärung Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Widerruf der Erklärung Erledigung der Dienstbehörde Zusammentreffen mit 14 BDG Langzeitversichertenregelung 60/40 (bis Jahrgang 1953) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Langzeitversichertenregelung 62/42 (ab Jahrgang 1954) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Langzeitversichertenregelung (gemeinsame Bestimmungen für alle Jahrgänge) Bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Änderungen bei den zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (2)
3 Relevanz ausländischer Beschäftigungszeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Judikatur des VwGH zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND VON AMTS WEGEN ( 15A, 236B, 236C, 236D BDG 1979) Auslaufrecht bis Voraussetzungen für die amtswegige Ruhestandsversetzung Wichtige dienstliche Interessen (Mindest)Lebensalter Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/monats Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage/Steigerungsprozentsatz Verfahren Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Erledigung der Dienstbehörde VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND BEI VORLIEGEN VON SCHWERARBEITSZEITEN ( 15B BDG 1979) Voraussetzungen und Wirksamkeit Anspruchswahrung Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Definition der Schwerarbeit Bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate Erläuterungen zur Vorgangsweise und Bescheiderlassung Erhebung und Erfassung von Schwerarbeitszeiten Sinngemäße Anwendung von Rechtsvorschriften Erledigung der Dienstbehörde VORZEITIGE VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND DURCH ERKLÄRUNG / KORRIDORPENSION ( 15C BDG 1979) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/monats Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Sinngemäße Anwendung von Rechtsvorschriften Erledigung der Dienstbehörde RUHESTANDSVERSETZUNG WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT ( 14 UND 14A BDG 1979) Dauernde Dienstunfähigkeit Rechtslage (ab ) Begriffsbestimmung Verfahren Konkurrenz von Verfahren nach 14 und nach 38 oder 40 Abs. 2 BDG 1979 (ab ) Sachlichkeitsgebot Zuständigkeiten Zuständigkeit der Dienstbehörde Zuständigkeit der Pensionsbehörde Ersuchen an die BVA um Erstellung eines Gutachtens Ärztlicher Sachverständigenbeweis Judikatur des VwGH zur Dienstunfähigkeit Zusammenhang mit 15 BDG D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (3)
4 Ansprüche der/des BT Zuständigkeit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit Sachverständige/r, Gutachten Krankheit, Verschlimmerung, Unbill Ursachen BEinStG Disziplinarverfahren, Leistungsfeststellung Dienstunfähigkeit Zeitpunkt der dauernden Dienstunfähigkeit Dauer der Dienstunfähigkeit Wirkungsbereich der Dienstbehörde Verweisungsmöglichkeit, Verweisungsgrenzen (VGr./FGr.) Restarbeitsfähigkeit und Verweisungstauglichkeit Karenzurlaub Exekutivdienstfähigkeit Gerechtfertigte Abwesenheit, Erholungsurlaub, Dienstantritt (Keine) Beendigung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens Pflichten der/des BT Reisekosten/Heilbehandlungskosten Zeitpunkt und Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung (ab 2012) Nichteintritt oder späterer Eintritt der Ruhestandsversetzung (ab 2012) Nichteintritt, besoldungsrechtliche Auswirkungen Späterer Eintritt, Wirksamkeit Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Erledigung der Dienstbehörde Verfahren auf Antrag/von Amts wegen Beschwerde gegen Ruhestandsversetzung und ex lege-beurlaubung Zurechnung von Jahren ( 9 PG 1965) Besondere Bestimmungen für BT des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdiensttätigkeit ( 83a GehG) Provisorisches Dienstverhältnis Kündigung gemäß 10 BDG Definitivstellung bei Beeinträchtigung der persönlichen Eignung auf Grund eines Dienstunfalles NACHKAUFSMÖGLICHKEITEN Übersicht Nachkauf von Schul/Studienzeiten bzw. Ausübungsersatzzeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (bis Jahrgang 1953) Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, die sich nicht mit erstatteten Zeiten decken Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, die sich mit erstatteten Zeiten decken Nachkauf von Ausübungsersatzzeiten Nachkauf im Dienststand Wirkung des Nachkaufs, Formerfordernisse Grundsätze des Nachkaufs von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Muster eines Bescheides Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages Allgemeines zum Nachkauf Nachkauf von Schul/Studienzeiten, die sich mit erstatteten Zeiten decken, für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (ab Jahrgang 1954) Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, die sich mit erstatteten Zeiten decken D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (4)
5 Wirkung des Nachkaufs, Formerfordernisse Muster eines Bescheides (Keine) Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages Pensionskonto (Neuast) ab Jahrgang Allgemeines zum Nachkauf Nachträgliche Anrechnung ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten (alle Jahrgänge) Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten) erster Ermittlungsschritt Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten) zweiter Ermittlungsschritt Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (nur Schul- und Studienzeiten) Anmerkung zu den Schul/Studienzeiten Wirkung des Nachkaufs Muster eines Bescheides Keine Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages Pensionskonto (Neuast) ab Jahrgang Sonderfall zusätzliche (erstmalige) Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (ohne vorherigen Ausschluss) Keine Bescheidaufhebung im Zusammenhang mit Nachkaufsmöglichkeiten Allgemeines zum Nachkauf Nachkauf erstatteter Zeiten für das Pensionskonto (ab Jahrgang 1955) Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages/keine Rückerstattung Muster eines Bescheides Pensionskonto (Neuast) Allgemeines zum Nachkauf Allgemeines zum Nachkauf (alle Varianten) Hereinbringung und Ratenzahlung Verjährung von zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträgen Ausscheiden aus dem Dienststand ohne Pensionsversorgung Tod der/des BT Steuerliche Behandlung eines besonderen Pensionsbeitrages NEUE BT AB 2005, BT AB JAHRGANG 1976, ANTRAGS-BT Definitionen Neue BT ab BT ab Jahrgang Antrags-BT Rechtslage Erläuterungen Zweifelsfragen Pensionswirksamkeit von Karenzurlauben bei nach dem ernannten BT Wie verhalten sich Überweisungsbetrag / Karenzurlaub / freiwillige Weiterversicherung für 1 Abs. 14 PG-BT? Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (nach dem ASVG) Beschäftigungszeiten im Ausland Abfertigung im Fall des Austritts PENSIONSKONTO UND PARALLELRECHNUNG D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (5)
6 10.1. Parallelrechnung ( 99 PG 1965) Anwendungsbereich Altast/Neuast/Gesamtpension Keine Parallelrechnung Anwendung des APG ( 100 PG 1965) Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum ( 101 PG 1965) (Folge)Kontomitteilung ( 102 PG 1965) Offenes" Pensionskonto Zusatzinformationen Zu den Beitragsgrundlagen in der Kontomitteilung Erstattete Zeiten Karenzzeiten ohne Pensionsbeitragsleistung Kindererziehungszeiten Schul/Studienzeiten Versicherungszeiten, die weder überwiesen noch erstattet wurden Versicherungszeiten zeitgleich während des BT-Verhältnisses in anderen Systemen auf Grund eines SV-Gesetzes Ermittlung der Teilgutschrift und Gesamtgutschrift, Beispiel Pensionsermittlung Kontoerstgutschrift für BT ab Jahrgang Weiterführende Informationen für SachbearbeiterInnen SONSTIGES PENSIONSRECHT Pensionskassenvorsorge ( 22a GehG, 78a VBG) Auslandszeiten / Zwischenstaatliche Verfahren EUB-SVG (BGBl. I Nr. 7/1999) Teilpensionsgesetz Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (ab 2015) BEGLEIT- UND FOLGEMAßNAHMEN Befassung der Personalvertretung VfGH-Erkenntnis vom , Zl. B 1379/ Schriftliche Mitteilung Mitwirkung Jubiläumszuwendung Verständigung der Pensionsbehörde Dienstpflichten der Ruhestands-BT Fälligkeit des Überweisungsbetrages ( 309 ASVG) TODESFÄLLE (AKTIVE BT) Veranlassungen durch Dienstbehörde Info für Hinterbliebene (Witwe/Witwer/Waisen) Witwen-/Witwer-/Waisenpension Eingaben der Hinterbliebenen an die BVA Zuwendung beim Tod aktiver BT ( 20c Abs. 6 GehG) Klarstellung betreffend Geldleistungen nach 20c GehG Besonderer Sterbekostenbeitrag ( 42 PG 1965) in begründeten Einzelfällen WIEDERAUFNAHME IN DEN DIENSTSTAND / REAKTIVIERUNG ( 16 BDG 1979) Voraussetzungen für die Reaktivierung Verfahren zur Feststellung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit Wiederantritt des Dienstes Erledigung durch die Dienstbehörde Besoldungsrechtliche Stellung D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (6)
7 14.6. Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten Übergangsbestimmungen PENSIONSBERATUNG, PENSIONSBERECHNUNG Zuständigkeit der Dienstbehörde Zuständigkeit der Pensionsbehörde BKA GÖD Pensionsberechnungskriterien (Auszug) Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Ruhegenussberechnungs/bemessungsgrundlage Ausmaß des Ruhegenusses (Steigerungsprozentsatz) Kürzung bzw. Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage Pensionssicherungsbeitrag ABKÜRZUNGEN D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\skriptum_diresy\14_pensions recht_skriptum_2015_jaenner.doc Seite (7)
8 1. Allgemeines 1.1. Einführung Skriptum Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte im DiReSy des BKA Der 1. Teil des vorliegenden Skriptums ist nach Sachthemen gegliedert (Punkt 1. bis 15.) und enthält ein Abkürzungsverzeichnis (Punkt 16.). Der 2. Teil ist ein umfangreicher Beilagenteil, der die Erledigungsmuster zu den im 1. Teil behandelten Sachthemen enthält. Die Beilagennummerierung orientiert sich dabei an den Nummern des Abschnitts im Skriptum, zu dem die Beilagen gehören (z.b.: die Beilage 03 enthält alle Erledigungsmuster zu Punkt 3.). Der 3. Teil enthält weitere Zusatzunterlagen (z.b. Merkblätter, Übersichten). Das Skriptum ist wie folgt im Internet abrufbar: (Pension) Dort befindet sich auch eine Änderungsübersicht, die auf die wesentlichen Änderungen im Skriptum gegenüber der Vorläuferversion hinweist. Der Beilagenteil ist in einem eigenständigen Dokument enthalten (word-format). Dadurch sind die Beilagen universell kompatibel und können leicht heruntergeladen bzw. für eine individuelle Aktenerstellung übernommen werden. Die Erledigungsmuster sind in einer standardisierten Form und nach dem Baukastensystem aufgebaut. Sie sind in Absätzen gegliedert (mit Zwischenüberschriften oder Erläuterungen). Die im Einzelfall zutreffenden Absätze sind erforderlichenfalls um personenbezogene Daten zu ergänzen, die nicht zutreffenden Absätze sind zu löschen. Die Erledigungsmuster decken die meisten Regelfälle ab. In Sonderfällen (kompliziert/strittig) sind sie ein trag- und ausbaufähiges Gerüst für umfangreichere und ausführlichere Erledigungen Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten im DiReSy des BKA Das Skriptum ist wie folgt im Internet abrufbar: (Pension) Dieses Skriptum (zu früheren VAB-Seminaren) ist nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Anrechnung von Zeiten von Bedeutung, sondern auch bei einer nachträglichen Anrechnung von ausgeschlossenen Zeiten. Seite 1
9 Zugangsmöglichkeit für ausgegliederte Bereiche Das DiReSy des BKA ist im Internet frei zugänglich Übersicht über die Ruhestandsvarianten 13 BDG 1979 Übertritt in den Ruhestand 15 BDG 1979 (ivm 236b, c, d) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung 15a BDG 1979 (ivm 236b, c, d) Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen 15b BDG 1979 Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten 15c BDG 1979 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Korridorpension) 14/ 14a BDG 1979 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 16 BDG 1979 Wiederaufnahme in den Dienststand (Reaktivierung) Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1 (sowie die detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Ruhestandsvarianten in Punkt 2. bis Punkt 7.) Sonderbestimmungen für einzelne Besoldungsgruppen 151 BDG 1979 Militärpersonen auf Zeit 155 Abs. 9 BDG 1979 UniversitätslehrerInnen (allgemein) 163 BDG 1979 UniversitätsprofessorInnen 164 BDG 1979 UniversitätsprofessorInnen 169 BDG 1979 UniversitätsprofessorInnen 171a BDG 1979 UniversitätsdozentInnen 178a BDG 1979 UniversitätsassistentInnen 191 BDG 1979 LehrerInnen an Universitäten 247e BDG 1979 UniversitätsprofessorInnen 61 GehG LehrerInnen 5 Abs. 2 und 5 PG 1965 LehrerInnen Einschlägige Bestimmungen im RStDG RichterInnen und StaatsanwältInnen 1.4. Eintritt des Ruhestandsverhältnisses (der Reaktivierung) Kraft Gesetzes 13 BDG 1979 (ausgenommen Aufschub) Durch Bescheid der Dienstbehörde 14 BDG 1979, 15a BDG 1979, 15b BDG 1979, 16 BDG 1979 (Ernennung) Durch Erklärung der/des BT 15 BDG 1979, 15c BDG 1979 Seite 2
10 1.5. Zuständigkeit DVG (Rechtslage ab 2014) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig. Jede/r BM kann (im Einvernehmen mit dem BKA) durch VO (Dienstrechtsverfahrensund Personalstellen-VO) für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres/seines Ressort nachgeordnete Dienstbehörden errichten. Einer (obersten oder nachgeordneten) Dienstbehörde können (in 2 DVG näher bestimmte) pensionsrechtliche Angelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden BT übertragen werden. In Dienstrechtsangelegenheiten einer/eines BT, die/der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder die/der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als 2 Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig Sonderzuständigkeiten, Zustimmungserfordernisse Sind im Einzelfall zu beachten, z.b. Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand ( 13 Abs. 2 BDG 1979) Zuständigkeit der/des jeweiligen BM Hinterbliebene/Angehörige, eingetragene Partner/innen EPG Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, ab Die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft entsprechen im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen. Zur weitgehenden Gleichstellung der Eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe waren auch zahlreiche Gesetze anzupassen. Das PG 1965 regelt die Pensionsansprüche der Bundes-BT, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. In 1 Abs. 3 PG 1965 wurde der Hinterbliebenen-Begriff um überlebende bzw. frühere eingetragene Partner/innen erweitert; damit zählen diese Personen auch zu den Angehörigen im Sinne des 1 Abs. 7 PG Soweit sich Bestimmungen im PG 1965 auf Hinterbliebene und Angehörige beziehen, sind damit also auch eingetragene Partner/innen umfasst. 1b PG 1965 enthält darüber hinaus weitere Bestimmungen, die auf eingetragene Partner/innen sinngemäß anzuwenden sind. Dasselbe gilt für die in 1a BDG 1979 bzw. 5 GehG zitierten, sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen (die auch im vorliegenden Skriptum teilweise behandelt werden). Seite 3
11 2. Übertritt in den Ruhestand ( 13 BDG 1979) 2.1. Übergangsrecht bis Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand Die/Der BT tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer/seiner Geburt in den Ruhestand Besonderheit des Wirksamkeitszeitpunktes Diese Regelung bedeutet, dass alle BT eines bestimmten Geburtsjahrganges (Geburtsdatum bis ) mit demselben Tag in den Ruhestand übertreten. Beispiel: Geburtsjahrgang Jahre = Kalenderjahr 2015; Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Das genaue Geburtsdatum im Kalenderjahr 1950 ist dabei unbeachtlich. Wer z.b. am geboren wurde, tritt bei Inanspruchnahme des 13 BDG 1979 mit einem Lebensalter von 66 Jahren in den Ruhestand Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Die/Der zuständige BM kann den Übertritt der/des BT in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben der/des BT im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für 1 Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub für eine kürzere Dauer als 1 Jahr ist aber zulässig. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt der/des BT ist nicht zulässig. Judikatur des VwGH: Für ein längeres Verbleiben im Dienststand (Aufschub) gibt es keinen Rechtsanspruch. Ein Anspruch auf irgendeine Tätigkeit der Behörde im Sinne einer solchen Maßnahme steht niemandem zu. Der Übertritt in den Ruhestand (infolge Erreichens der Altersgrenze) erfolgt bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedarf. Der (im Fall des Aufschubes des Übertritts) zu erlassende Bescheid räumt der/dem BT ein Abwehrrecht gegen den Aufschub ein. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber der/dem BT ein subjektives Recht auf Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand nach Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze einräumen wollte (VwGH, , Zl. 2010/12/0072). Seite 4
12 Erledigung der Dienstbehörde Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1. Der Übertritt in den Ruhestand tritt kraft Gesetzes ein. Ein Antrag der/des BT ist nicht erforderlich. Ein Bescheid der Dienstbehörde ist ebenfalls nicht erforderlich. Muster für die Mitteilung an die/den BT betreffend Übertritt in den Ruhestand: Siehe Beilage 02/1. Lediglich der Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand (über das 65. Jahr hinaus) ist mit Bescheid zu verfügen. Siehe Beilage 02/ Dauerrecht ab BDG 1979 in der ab geltenden Fassung (gemäß Art 7 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71) Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Die/Der BT tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie/er ihr/sein 65. Lebensjahr vollendet. Kein Rechtsanspruch/Judikatur des VwGH: Siehe Punkt Vollendung eines Lebensjahres/monats Wann wird ein bestimmtes Lebensjahr vollendet? Zur Beantwortung dieser Frage sind zunächst die Bestimmungen der 902 und 903 ABGB heranzuziehen. 902: Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt. Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Unter einem halben Monat sind fünfzehn Tage zu verstehen, unter der Mitte eines Monats der Fünfzehnte dieses Monats. Seite 5
13 903: Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit Ablauf des letzten Tages der Frist ein...." Allerdings sind diese Auslegungsregeln nur dann heranzuziehen, wenn keine "andere Festsetzung" vorhanden ist, das heißt wenn bei der Berechnung des Tages der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres Gewohnheiten, Verkehrssitten oder örtliche Bräuche bestehen, die praktisch unmittelbaren Gesetzesinhalt darstellen. Eine solche Gewohnheit gibt es bei der Berechnung des Tages der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres: Jedermann sieht den Tag seiner Geburt als den ersten Tag seines ersten Lebensjahres an und betrachtet daher logischerweise den jeweiligen Tag der Wiederkehr seines Geburtstages als den ersten Tag des nächsten Lebensjahres (computatio civilis). Beispiel: Wer am geboren wurde, vollendet mit Ablauf des das 65. Lebensjahr (also mit Ablauf des Tages vor dem Tag der Geburt). Wann wird ein bestimmtes Lebensmonat vollendet? Ein bestimmtes Lebensjahr gilt mit dem Ablauf des Tages (24.00 Uhr) als vollendet, der dem Tag der entsprechenden Wiederkehr des Geburtstages vorangeht. Für die Vollendung eines bestimmten Lebensmonats gilt dies sinngenmäß. Den 738. Lebensmonat vollendet demnach die/derjenige, die/der am geboren ist, mit Ablauf des , die/der am geboren ist, mit Ablauf des , die/der am geboren ist, mit Ablauf des Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand Die/Der zuständige BM kann den Übertritt der/des BT in den Ruhestand aufschieben, falls an ihrem/seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für 1 Jahr und insgesamt für höchstens 5 Jahre ausgesprochen werden. Da der Übertritt in den Ruhestand künftig nicht mehr nur mit Jahresende, sondern auch unterjährig erfolgen kann, ist das Ausmaß eines möglichen Aufschubes in Jahren (und nicht mehr in Kalenderjahren) ausgedrückt. Ein Aufschub für eine kürzere Dauer als 1 Jahr ist zulässig. Seite 6
14 Erledigung der Dienstbehörde Siehe Punkt Zusammenhang mit den 15, 15a und 236c BDG 1979 Die Neufassung des 13 BDG 1979 steht im Zusammenhang mit der etappenweisen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters auf 65 Jahre ( 236c; jeweils 4 Monate pro Jahr auf 64 Jahre und 11 Monate) für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ( 15) und die amtswegige Ruhestandsversetzung ( 15a). Die nach 236c Abs. 1 letztmögliche Ruhestandsversetzung nach den 15 und 15a kann demnach mit Ablauf des erfolgen und betrifft spätestens am geborene BT. Für ab dem geborene BT gilt grundsätzlich ein einheitliches Pensionsantrittsalter von 65 Jahren. Mit Auslaufen der Übergangsbestimmung des 236c wird die bisherige Unterscheidung zwischen Übertritt und Versetzung in den Ruhestand bedeutungslos. Es werden daher die 15 und 15a aufgehoben und 13 insofern modifiziert, als der Übertritt in den Ruhestand künftig mit Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Um sämtlliche BT zu erfassen, die ihr 65. Lebensjahr im Lauf des Jahres 2017 vollenden, tritt die Neuregelung bereits mit in Kraft Vorrückungsstopp Die/Der BT, deren/dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres nicht mehr vor, in dem sie/er das 65. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie/er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat ( 8 Abs. 3 GehG). Die Anwartschaft ist erlangt, wenn der Ruhegenuss 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Die Möglichkeit weiterer Vorrückungen oder des Erreichens einer Dienstalterszulage ist dabei ohne Bedeutung. Veranlassungen durch die Dienstbehörde: Rechtzeitig vor Ablauf des oben genannten Jahres ist das sich zu diesem Zeitpunkt ergebende prozentuelle Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu prüfen (siehe dazu Punkt , Punkt und Beilage 15/1). Bei einem Wert von 100% ist in PM-SAP eine weitere Gehaltsvorrückung bzw. der DAZ-Anfall zu unterbinden. Seite 7
15 3. Ruhestandsversetzung durch Erklärung ( 15, 236b, 236c, 236d BDG 1979) 3.1. Auslaufrecht bis Die 15 und 15a treten mit Ablauf des außer Kraft (gemäß Art 7 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71). Die Aufhebung der 15 und 15a BDG 1979 steht im Zusammenhang mit der etappenweisen Anhebung des Mindestalters ( 236c) für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ( 15) und die amtswegige Ruhestandsversetzung ( 15a). Ausnahme: Weiteranwendung im Zusammenhang mit der Langzeitversichertenregelung, 236b und 236d BDG 1979 (Übergangsbestimmung für Jahrgänge bis 1953 und ab 1954, siehe Punkt und Punkt 3.12.). Ab ist ansonsten nur mehr 13 BDG 1979 anzuwenden (Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird; siehe Punkt 2.2.5) Etappenweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters auf 65 Jahre (für vor dem geborene BT) Voraussetzung für die Ruhestandsversetzung nach 15 BDG 1979 ist das Erreichen eines bestimmten (Mindest)Lebensalters. Der in 15 Abs. 1 BDG 1979 angeführte 738. Lebensmonat ist überholt, da 236c Abs. 1 BDG 1979 folgende abweichende Regelung enthält: Für BT, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in 15 Abs. 1 und 4 und in 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: Geburtsdatum Lebensmonat bis = 64 Jahre bis = 64 Jahre, 01 Monat bis = 64 Jahre, 02 Monate bis = 64 Jahre, 03 Monate bis = 64 Jahre, 04 Monate bis = 64 Jahre, 05 Monate bis = 64 Jahre, 06 Monate bis = 64 Jahre, 07 Monate Seite 8
16 bis = 64 Jahre, 08 Monate bis = 64 Jahre, 09 Monate bis = 64 Jahre, 10 Monate bis = 64 Jahre, 11 Monate ab = 65 Jahre Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der BT Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/monats Siehe Punkt Rechtsgestaltende Erklärung Gemäß 15 Abs. 1 BDG 1979 kann die/der BT ihre/seine Versetzung in den Ruhestand durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie/er das für sie/ihn in Betracht kommende Lebensalter vollendet (abhängig von der gewählten Ruhestandsvariante). Mustertext für die Erklärung: Siehe Beilage 03/ Abgabe und Empfangnahme der Erklärung Die Erklärung nach 15 Abs. 1 kann frühestens abgegeben werden: 1 Jahr vor Vollendung des nach 236c Abs. 1 BDG 1979 jeweils in Betracht kommenden Lebensmonats (gesetzliches Pensionsalter, siehe Punkt 3.2.) oder des Lebensalters für die Langzeitversichertenregelung, wenn auch die geforderte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufgewiesen wird (siehe Punkt und Punkt 3.12.). Sie kann auch auf einen späteren als den frühest möglichen Zeitpunkt wirken. Die Erklärung ist eine einseitige Willenserklärung der/des BT, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muss, jedoch zu ihrer Wirksamkeit nicht der formellen Annahme bedarf. Die empfangsbedürftige Ruhestandserklärung erlangt ihre Rechtswirksamkeit mit dem Einlangen. Die Ruhestandsversetzung durch Erklärung der/des BT kann also vom Dienstgeber nicht verhindert werden (lediglich im Fall einer Suspendierung oder Dienstenthebung wird das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung aufgeschoben; siehe Punkt 3.7.). Seite 9
17 Die Schriftform ist zwingend; eine nicht in dieser Form abgegebene Erklärung ist unwirksam. Da dem Tag, an dem diese Erklärung abgegeben wird, besondere Bedeutung zukommt, sollte die Eingabe unverzüglich mit einem Eingangsvermerk (Eingangsstempel) versehen werden. Da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt, ist bei postalischer Beförderung 33 Abs. 3 AVG nicht anwendbar. Wenn daher die Erklärung auf dem Postweg übersandt wird, ist nicht der Poststempel maßgebend, sondern das Eingangsdatum bei der Behörde. Abgabe der Erklärung mit Ist nach Maßgabe der Bestimmungen des 13 Abs. 1, 2 und 5 AVG zulässig Wirksamkeit der Erklärung Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die/der BT bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die/der BT keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Beispiel: Erklärt eine/ein BT, mit Ablauf des Monats November 2014 in Pension gehen zu wollen und gibt sie/er diese Erklärung erst am ab, dann wird ihre/seine Ruhestandsversetzung nicht mit , sondern erst mit wirksam Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung 15 Abs. 3 BDG 1979: Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach 39 HDG 2014 kann eine Erklärung nach 15 Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung geendet hat. Dadurch soll verhindert werden, dass die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß 27 StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis bei einer/einem suspendierten BT, der/dem schwerwiegende dienstliche oder strafrechtliche Verfehlungen vorgeworfen werden, durch die Versetzung in den Ruhestand unterlaufen werden können. Die Abgabe der Erklärung ist aber an sich zulässig. Seite 10
18 3.8. Widerruf der Erklärung 15 Abs. 4 BDG 1979: Die/Der BT kann die Erklärung nach 15 Abs. 1 bis spätestens 1 Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf 3 Monate, wenn die/der BT eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den 2 bis 4 AusG auszuschreiben sind (z.b. ab A1/5, ab A2/8). Durch die Bindung an diese Fristen soll eine ordnungsgemäße Personalbewirtschaftung und Ausschreibung nach den Bestimmungen des AusG sichergestellt werden. ( 5 Abs. 3 AusG: Ausschreibungen von Funktionen und Arbeitsplätzen mit Führungsverantwortung nach dem Ausschreibungsgesetz haben möglichst 3 Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes zu erfolgen.) Erfolgt der Widerruf rechtzeitig vor Eintritt der in 15 Abs. 4 genannten Fristen (= rechtzeitige Empfangnahme durch die Dienstbehörde im Sinne von Punkt 3.5.), ist der Widerruf ohne weiteres Zutun der Dienstbehörde rechtswirksam. Ein verspäterer Widerruf (nach Eintritt der in 15 Abs. 4 genannten Fristen) wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Solange keine rechtskräftige bescheidmäßige Zustimmung der Dienstbehörde vorliegt, ist die von der/vom BT abgegebene Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand rechtsgültig. Die bescheidmäßige Zustimmung zum Widerruf muss spätestens am letzten Tag des Aktivstandes rechtskräftig werden. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann die Erklärung jederzeit widerrufen werden Erledigung der Dienstbehörde Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1. Die Versetzung in den Ruhestand tritt kraft Gesetzes ein. Ein Bescheid der Dienstbehörde ist nicht erforderlich. Muster für die Mitteilung an die/den BT betreffend die Versetzung in den Ruhestand: Siehe Beilage 03/2. Muster einer (mit Bescheid zu erledigenden) Zustimmung zum Widerruf der Erklärung: Siehe Beilage 03/3. Meinungsverschiedenheiten über das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung: Die verbindliche Entscheidung darüber, ob eine rechtswirksame schriftliche Erklärung nach 15 Abs. 1 BDG 1979 vorliegt oder nicht, steht der zuständigen Dienstbehörde zu, die da- Seite 11
19 rüber im Zweifelsfall (von Amts wegen, aber auch auf Antrag der/des betroffenen BT) einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat (VwGH, , Zl. 95/12/0110) Zusammentreffen mit 14 BDG 1979 Trotz Abgabe einer wirksamen Erklärung nach 15 Abs. 1 BDG 1979 ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksame Versetzung in den Ruhestand nach 14 BDG 1979 zu verfügen. 15 BDG 1979 lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass bereits allein die Abgabe der dort vorgesehenen Erklärung der/des BT die Durchführung und den Abschluss eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens nach 14 BDG 1979 (mit einem früheren Wirksamkeitsbeginn als er durch die Erklärung herbeigeführt worden wäre) unzulässig macht (VwGH, , Zl. 2000/12/0028) Langzeitversichertenregelung 60/40 (bis Jahrgang 1953) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme 236b Abs. 1 BDG 1979 lautet (Rechtslage ab , in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010): Die 15 und 15a sind auch nach ihrem Außerkrafttreten auf vor dem geborene BT weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die/der BT ihr/sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung unabhängig von der Abschlagsfreiheit: Die Langzeitversichertenregelung kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, wenn außerdem eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt. Wird eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres aufgewiesen, ist die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung frühestens mit Ablauf des Monats möglich, in dem (neben dem geforderten Mindestalter) die 40 Jahre Beitragsdeckung erreicht werden. Die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung ist nach hinten zeitlich nicht begrenzt. Seite 12
20 Ob beide Voraussetzungen schon bis oder erst danach erfüllt werden, hat keinen Einfluss auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung. Der Stichtag ist jedoch im Zusammenhang mit der Abschlagsfreiheit von Bedeutung, siehe 5 Abs. 2 und Abs. 2b PG 1965: Wenn die Voraussetzungen für die Langzeitversichertenregelung noch vor dem erfüllt werden, ist diese mit keinen Abschlägen bei der Pensionsbemessung verbunden; wenn die Voraussetzungen für die Langzeitversichertenregelung erst nach dem erfüllt werden, sind Abschläge vorgesehen. Siehe auch das Informationsschreiben des BKA vom , GZ BKA /0007- III/5/2012 (ergangen an alle Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes) Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig): Nach 236b Abs. 2 Z 1 BDG 1979: die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (im BT-Verhältnis), also die Zeit ab Beginn des BT-Verhältnisses bis laufend (bzw. bei Bescheiderlassung zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten); allfällige Teilbeschäftigungszeiten zählen voll. Die Zeit von für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigenden Karenzurlauben und die Zeit einer ungerechtfertigen Abwesenheit vom Dienst zählen nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Nach 236b Abs. 2 Z 2 BDG 1979: die bedingt oder unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% der ASVG/GSVG/BSVG-Berechnungsgrundlage zu leisten war oder ist oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde oder noch geleistet wird. Das sind die mit Bescheid angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, - ausgenommen Schul- und Studienzeiten, für die kein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde (für diese Zeiten wird üblicherweise kein Überweisungsbetrag ge- Seite 13
21 leistet), - ausgenommen die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (für diese Zeit wird ein Überweisungsbetrag lediglich in Höhe von 1% der Berechungsgrundlage oder gar kein Überweisungsbetrag geleistet; siehe Z 3), - ausgenommen die Zeit eines Wochengeldbezuges (Schutzfrist) vor und nach der Geburt eines Kindes (für diese Zeit wird ein Überweisungsbetrag lediglich in Höhe von 1% der Berechnungsgrundlage geleistet; siehe Z 5), - ausgenommen die Zeit eines Krankengeldbezuges (für diese Zeit wird kein Überweisungsbetrag geleistet; siehe Z 6). Sonderfall erstattete Zeiten in Randmonaten der Ruhegenussvordienstzeiten: Durchgehende Beschäftigung vor und nach der Vollendung des 18. Lebensjahres; die Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit erfolgte ab dem Tag nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach dem Überwiegensprinzip (Anzahl der Kalendertage) wurde der gesamte Monat entweder erstattet oder überwiesen (Überweisung auch bei gleicher Zahl an Kalendertagen). Im Fall der Überweisung des gesamten Monats zählt die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres als beitragsgedeckt. Im Fall der Erstattung des gesamten Monats zählt die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit erst ab dem folgenden Monatsersten als beitragsgedeckt; die Resttage des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurden, sind nicht beitragsgedeckt und auch nicht nachkaufbar. Dies gilt auch für vergleichbare Konstellationen (Konkurrenz von zu überweisenden bzw. zu erstattenden Zeiten) zu einem späteren Zeitpunkt im Berufsleben. Sonderfall besonderer Pensionsbeitrag für beitragsfreie Resttage von Ruhegenussvordienstzeiten (Rechtslage bis ): Die Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach 56 PG 1965 zu entrichten ist, sind zusammenzuzählen. Die Summe ist in volle Monate umzurechnen, für die sich ergebenden vollen Monate ist der besondere Pensionsbeitrag zu berechnen; die sich bei der Umrechnung ergebenden Resttage sind bei der Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages zu vernachlässigen, gelten aber trotzdem Seite 14
22 als Ruhegenussvordienstzeit. Diese Resttage zählen zwar beitragsfrei zur Ruhegenussvordienstzeit, aber nicht zu den beitragsgedeckten Zeiten gemäß 236b BDG Diese Resttage können auch nicht für Zwecke der Beitragsdeckung nachgekauft werden. Nach 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979: die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten). Solche Zeiten sind in jedem Fall zu berücksichtigen (auch wenn sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder wenn sie nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden). Nach 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 (Rechtslage ab auf Grund der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I Nr. 140/2011): Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG, frühestens ab der Geburt eines Kindes), soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten); dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG/VKG oder nach entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze). Berücksichtigt werden können auch Zeiten vor dem 18. Lebensjahr. Im 236b BDG ist von Monaten (und nicht wie im ASVG von Kalendermonaten) die Rede. Für Zwecke der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sind daher Kindererziehungszeiten taggenau zu berücksichtigen (und nicht kalendermonatig wie in den 8 und 227a bzw. 231 Z 3 ASVG). Nach den 8 bzw. 227a ASVG sind pro Kind max. 48 Monate Kindererziehungszeit ab der Geburt vorgesehen (60 Monate nur bei Mehrlingsgeburt); das gilt auch für die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen in 236b Abs. 2 Z 4. Das heißt, dass für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit 60 Monate nur bei einer Mehrlingsgeburt oder bei zumindest 2 Einfachgeburten möglich sind. Geltendmachung der Kinderziehungszeit durch die/den BT: Dazu kann die für Zwecke des Pensionskontos konzipierte Erklärung verwendet werden; siehe: BMF Bundesintranet (Personalverfahren des Bundes / Pensionskonto / Merkblatt Kin- Seite 15
23 dererziehungszeit, letzte Seite; Wortfolge "aus Anlass der Erstellung des Pensionskontos" streichen; Bestätigungsvermerk der Dienstbehörde kann entfallen.) Ermittlungsbeispiel für Kinderziehungszeiten: Siehe Zusatzunterlage 01. Nach 236b Abs. 2 Z 5 BDG 1979 (gilt ab , BGBl. I Nr. 129/2008): Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld ( 227 Abs. 1 Z 3 ASVG). Solche Zeiten sind in jedem Fall zu berücksichtigen (gleichgültig, ob sie als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet wurden oder nicht). Die zu berücksichtigenden Wochengeldzeiten, soweit sie in die Zeit ab der Geburt eines Kindes fallen, bewirken keine Verlängerung der (nach Z 4 zu berücksichtigenden) Kindererziehungszeit über das 4. Lebensjahr des Kindes hinaus. Nach 236b Abs. 2 Z 6 BDG 1979 (gilt ab , BGBl. I Nr. 129/2008): Zeiten eines Krankengeldbezuges nach dem ( 227 Abs. 1 Z 6 ASVG). Solche Zeiten sind in jedem Fall zu berücksichtigen (auch wenn sie nicht als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet wurden). Nach 236b Abs. 2 Z 7 BDG 1979: nachgekaufte Zeiten gemäß den Abs. 3 bis 5; siehe auch Punkt Langzeitversichertenregelung 62/42 (ab Jahrgang 1954) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme 236d Abs. 1 BDG 1979 lautet (Rechtslage ab , in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010): Die 15 und 15a sind auch nach ihrem Außerkrafttreten auf nach dem geborene BT weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die/der BT ihr/sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist. Seite 16
24 Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig): Nach 236d Abs. 2 Z 1 BDG 1979: die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (im BT-Verhältnis), also die Zeit ab Beginn des BT-Verhältnisses bis laufend (bzw. bei Bescheiderlassung zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten); allfällige Teilbeschäftigungszeiten zählen voll. Die Zeit von für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigenden Karenzurlauben und die Zeit einer ungerechtfertigen Abwesenheit vom Dienst zählen nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Nach 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979: die bedingt oder unbedingt angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% der ASVG/GSVG/BSVG-Berechnungsgrundlage zu leisten war oder ist oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde oder noch geleistet wird. Das sind die mit Bescheid angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, - ausgenommen Schul- und Studienzeiten (diese sind mangels ihrer Eigenschaft als Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, auch wenn für sie ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde), - ausgenommen die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (für diese Zeit wird ein Überweisungsbetreag lediglich in Höhe von 1% der Berechungsgrundlage oder gar kein Überweisungsbetrag geleistet; siehe Z 3), - ausgenommen die Zeit eines Wochengeldbezuges (Schutzfrist) vor und nach der Geburt eines Kindes (für diese Zeit wird ein Überweisungsbetrag lediglich in Höhe von 1% der Berechnungsgrundlage geleistet; siehe Z 5). Sonderfall erstattete Zeiten in Randmonaten der Ruhegenussvordienstzeiten: Durchgehende Beschäftigung vor und nach der Vollendung des 18. Lebensjahres; die Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit erfolgte ab dem Tag nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Seite 17
25 Nach dem Überwiegensprinzip (Anzahl der Kalendertage) wurde der gesamte Monat entweder erstattet oder überwiesen (Überweisung auch bei gleicher Zahl an Kalendertagen). Im Fall der Überweisung des gesamten Monats zählt die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres als beitragsgedeckt. Im Fall der Erstattung des gesamten Monats zählt die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit erst ab dem folgenden Monatsersten als beitragsgedeckt; die Resttage des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurden, sind nicht beitragsgedeckt und auch nicht nachkaufbar. Dies gilt auch für vergleichbare Konstellationen (Konkurrenz von zu überweisenden bzw. zu erstattenden Zeiten) zu einem späteren Zeitpunkt im Berufsleben. Sonderfall besonderer Pensionsbeitrag für beitragsfreie Resttage von Ruhegenussvordienstzeiten (Rechtslage bis ): Die Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach 56 PG 1965 zu entrichten ist, sind zusammenzuzählen. Die Summe ist in volle Monate umzurechnen, für die sich ergebenden vollen Monate ist der besondere Pensionsbeitrag zu berechnen; die sich bei der Umrechnung ergebenden Resttage sind bei der Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages zu vernachlässigen, gelten aber trotzdem als Ruhegenussvordienstzeit. Diese Resttage zählen zwar beitragsfrei zur Ruhegenussvordienstzeit, aber nicht zur beitragsgedeckten Zeit gemäß 236d BDG Diese Resttage können auch nicht für Zwecke der Beitragsdeckung nachgekauft werden. Nach 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979: die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten). Solche Zeiten sind in jedem Fall zu berücksichtigen (auch wenn sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder wenn sie nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden). Nach 236d Abs. 2 Z 4 BDG 1979 (Rechtslage ab auf Grund der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I Nr. 140/2011): Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG, frühestens ab der Geburt eines Kindes), soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten); dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem Seite 18
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