Pensionsrecht für BeamtInnen

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1 Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 9 Stand: Mai 2012 Ausbildungsunterlage für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für BeamtInnen Vortragende / -adresse: ernst.eichmair@bmf.gv.at horst.feindert@bmf.gv.at

2 Inhaltsverzeichnis 1. EINFÜHRUNG, ÜBERSICHT, ALLGEMEINES, SONDERBESTIMMUNGEN Einführung Wegweiser durch das Skriptum Skriptum Pensionsrecht für BeamtInnen im BKA-Intranet (Öffentlicher Dienst) Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten im BKA-Intranet (Öffentlicher Dienst) Intranet des BKA/Öffentlicher Dienst Zugangsmöglichkeit für ausgegliederte Bereiche Übersicht über die Ruhestandsvarianten Sonderbestimmungen für einzelne Besoldungsgruppen Eintritt des Ruhestandsverhältnisses (der Reaktivierung) Zuständigkeit Abs. 2 DVG Sonderzuständigkeiten, Zustimmungserfordernisse Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Ruhegenussberechnungs/bemessungsgrundlage Ausmaß des Ruhegenusses (Steigerungsprozentsatz) Hinterbliebene/Angehörige, eingetragene Partner/innen Kürzung bzw. Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage, Pensionssicherungsbeitrag ÜBERTRITT IN DEN RUHESTAND ( 13 BDG 1979) Übergangsrecht bis Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand Besonderheit des Wirksamkeitszeitpunktes Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Erledigung der Dienstbehörde Dauerrecht ab Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Vollendung eines Lebensjahres/Lebensmonats Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand Erledigung der Dienstbehörde Zusammenhang mit den 15, 15a und 236c BDG Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (bei Verbleib im Dienststand über das 65. Lebensjahr hinaus) Vorrückungsstopp RUHESTANDSVERSETZUNG DURCH ERKLÄRUNG ( 15, 236B, 236C, 236D BDG 1979) Auslaufrecht bis Rechtsgestaltende Erklärung Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/Lebensmonats Wirksamkeit der Erklärung Abgabe und Empfangnahme der Erklärung Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Widerruf der Erklärung Erledigung der Dienstbehörde Zusammentreffen mit 14 BDG Etappenweise Anhebung des Regelpensionsalters auf 65 Jahre (für vor dem geborene BT) Langzeitversichertenregelung (bis Jahrgang 1953) D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\09_pensionsrecht_skriptum_ 2012_mai.doc Seite (2)

3 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Langzeitversichertenregelung (ab Jahrgang 1954) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Langzeitversichertenegelung (gemeinsame Bestimmungen für alle Jahrgänge) Bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Änderungen des Katalogs der zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten Relevanz ausländischer Beschäftigungszeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Judikatur des VwGH zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Zurückweisung / Abweisung von Anträgen, die vor dem (Inkraftreten des Budgetbegleitgesetzes 2011) nicht rechtsgültig eingebracht wurden bzw. die unzulässig sind Auswirkung auf Ruhegenussbemessungsgrundlage Bundesbediensteten-Sozialplangesetz Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung (Vorruhestand) Änderung durch das Budgetbegleitgesetz Dienst- und besoldungsrechtliche Auswirkungen Erledigung der Erklärung nach 15 BDG Zusammenhang mit 15b oder 15c und 236b BDG Lehrer Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ( 207n, 284 Abs. 29 BDG 1979) Auslaufrecht bis Wahlmöglichkeit Erledigung der Dienstbehörde VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND VON AMTS WEGEN ( 15A, 236B, 236C, 236D BDG 1979) Auslaufrecht bis Voraussetzungen für die amtswegige Ruhestandsversetzung Wichtige dienstliche Interessen Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/Lebensmonats Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage/Steigerungsprozentsatz Verfahren Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Erledigung der Dienstbehörde Auswirkung auf Ruhegenussbemessungsgrundlage VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND BEI VORLIEGEN VON SCHWERARBEITSZEITEN ( 15B BDG 1979) Voraussetzungen und Wirksamkeit Anspruchswahrung Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Definition der Schwerarbeit Bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate Erläuterungen zur Vorgangsweise und Bescheiderlassung Erhebung und Erfassung von Schwerarbeitszeiten Sinngemäße Anwendung von Rechtsvorschriften Erledigung der Dienstbehörde D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\09_pensionsrecht_skriptum_ 2012_mai.doc Seite (3)

4 5.10. Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (bei der Schwerarbeitsregelung) VORZEITIGE VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND DURCH ERKLÄRUNG / KORRIDORPENSION ( 15C BDG 1979) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/Lebensmonats Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Sinngemäße Anwendung von Rechtsvorschriften Erledigung der Dienstbehörde Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (bei der Korridorpension) RUHESTANDSVERSETZUNG WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT ( 14 UND 14A BDG 1979) Dauernde Dienstunfähigkeit Rechtslage (ab ) Begriffsbestimmung Verfahren Konkurrenz von Verfahren nach 14 und nach 38 oder 40 Abs. 2 BDG 1979 (ab ) Sachlichkeitsgebot Zuständigkeiten Zuständigkeit der Dienstbehörde Zuständigkeit der Pensionsbehörde Ersuchen an die BVA um Erstellung eines Gutachtens Ärztlicher Sachverständigenbeweis Judikatur des VwGH zur Dienstunfähigkeit Zusammenhang mit 15 BDG Ansprüche der/des BT Zuständigkeit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit Sachverständige/r Gutachten Krankheit, Verschlimmerung, Unbill Ursachen BEinStG Disziplinarverfahren, Leistungsfeststellung Dienstunfähigkeit Zeitpunkt der dauernden Dienstunfähigkeit Dauer der Dienstunfähigkeit Wirkungsbereich der Dienstbehörde Verweisungsgrenzen (Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe) Verweisung von BT bei Dienstunfähigkeit Restarbeitsfähigkeit und Verweisungstauglichkeit Karenzurlaub Exekutivdienstfähigkeit Gerechtfertigte Abwesenheit, Erholungsurlaub, Dienstantritt (Keine) Beendigung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens Pflichten der/des BT Reisekosten/Heilbehandlungskosten Zeitpunkt und Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung (ab ) Nichteintritt oder späterer Eintritt der Ruhestandsversetzung (ab ) Nichteintritt, besoldungsrechtliche Auswirkungen Späterer Eintritt, Wirksamkeit D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\09_pensionsrecht_skriptum_ 2012_mai.doc Seite (4)

5 7.13. Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Erledigung der Dienstbehörde Verfahren auf Antrag/von Amts wegen Berufung gegen Ruhestandsversetzung und ex lege-beurlaubung Zurechnung von Jahren ( 9 PG 1965) Besondere Bestimmungen für BT des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdiensttätigkeit ( 83a GehG) Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (bei Dienstunfähigkeit) Provisorisches Dienstverhältnis Kündigung gemäß 10 BDG Definitivstellung bei Beeinträchtigung der persönlichen Eignung auf Grund eines Dienstunfalles Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gemäß 14 BDG WIEDERAUFNAHME IN DEN DIENSTSTAND / REAKTIVIERUNG ( 16 BDG 1979) Voraussetzungen für die Reaktivierung Verfahren zur Feststellung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit Wiederantritt des Dienstes Erledigung durch die Dienstbehörde Besoldungsrechtliche Stellung Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten Übergangsbestimmungen BEGLEIT- UND FOLGEMAßNAHMEN Befassung der Personalvertretung VfGH-Erkenntnis vom , Zl. B 1379/ Schriftliche Mitteilung Mitwirkung Sachleistungen Dienstausweis, Dienstabzeichen usw Dienst/Naturalwohnung Dankesworte für die geleisteten Dienste Auszeichnung (Berufstitel, Orden), nächsthöherer Titel Auszeichnungen Verleihung des/der nächsthöheren Amtstitels/Verwendungsbezeichnung Jubiläumszuwendung Fälligkeit des Überweisungsbetrages ( 309 ASVG) Verständigung der Pensionsbehörde Dienstpflichten der Ruhestands-BT NACHKAUFSMÖGLICHKEITEN Übersicht Nachkauf von Schul/Studienzeiten bzw. Ausübungsersatzzeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (bis Jahrgang 1953) Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, die sich nicht mit erstatteten Zeiten decken Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, die sich mit erstatteten Zeiten decken Nachkauf von Ausübungsersatzzeiten Nachkauf im Dienststand Wirkung des Nachkaufs, Formerfordernisse Grundsätze des Nachkaufs von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Muster eines Bescheides Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\09_pensionsrecht_skriptum_ 2012_mai.doc Seite (5)

6 Allgemeines zum Nachkauf Nachkauf von Schul/Studienzeiten, die sich mit erstatteten Zeiten decken, für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (ab Jahrgang 1954) Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, die sich mit erstatteten Zeiten decken Wirkung des Nachkaufs, Formerfordernisse Muster eines Bescheides (Keine) Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages Pensionskonto (Neuast) ab Jahrgang Allgemeines zum Nachkauf Nachträgliche Anrechnung ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten (alle Jahrgänge) Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten) erster Ermittlungsschritt Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten) zweiter Ermittlungsschritt Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (nur Schul- und Studienzeiten) Anmerkung zu den Schul/Studienzeiten Wirkung des Nachkaufs Muster eines Bescheides Keine Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages Pensionskonto (Neuast) ab Jahrgang Sonderfall zusätzliche (erstmalige) Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (ohne vorherigen Ausschluss) Keine Bescheidaufhebung im Zusammenhang mit Nachkaufsmöglichkeiten Allgemeines zum Nachkauf Nachkauf erstatteter Zeiten für das Pensionskonto (ab Jahrgang 1955) Rechtslage seit dem Budgetbegleitgesetz Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages/keine Rückerstattung Muster eines Bescheides Pensionskonto (Neuast) Allgemeines zum Nachkauf Allgemeines zum Nachkauf (alle Varianten) Hereinbringung und Ratenzahlung Verjährung von zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträgen Ausscheiden aus dem Dienststand ohne Pensionsversorgung Tod der/des BT Steuerliche Behandlung eines besonderen Pensionsbeitrages PENSIONSBERATUNG, PENSIONSBERECHNUNG Zuständigkeit der Dienstbehörde Zuständigkeit der Pensionsbehörde BKA GÖD TODESFÄLLE (AKTIVE BT) Veranlassungen durch Dienstbehörde Info für Hinterbliebene (Witwe/Witwer/Waisen) Witwen-/Witwer-/Waisenpension D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\09_pensionsrecht_skriptum_ 2012_mai.doc Seite (6)

7 Eingaben der Hinterbliebenen an die BVA Zuwendung beim Tod aktiver BT ( 20c Abs. 6 GehG) Klarstellung betreffend Geldleistungen nach 20c GehG Besonderer Sterbekostenbeitrag ( 42 PG 1965) in begründeten Einzelfällen SONSTIGES PENSIONSRECHT Auslandszeiten / Zwischenstaatliche Verfahren Teilpensionsgesetz EUB-SVG (BGBl. I Nr. 7/1999) Pensionskassenvorsorge ( 22a GehG, 78a VBG) PENSIONSKONTO UND PARALLELRECHNUNG Parallelrechnung ( 99 PG 1965) Anwendungsbereich Altast/Neuast/Gesamtpension Keine Parallelrechnung Anwendung des APG ( 100 PG 1965) Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum ( 101 PG 1965) Erstkontomitteilung Bestreitungsmöglichkeit, bescheidmäßige Feststellung Übertragung der Daten in das Pensionskonto (Folge)Kontomitteilung ( 102 PG 1965) Information auf Verlangen Nachträgliche Richtigstellung Berufung gegen Ruhegenussbemessungsbescheid Zusatzinformationen Zu den Beitragsgrundlagen in der Kontomitteilung Erstattete Zeiten Karenzzeiten ohne geleisteten Pensionsbeitrag Kindererziehungszeiten Schul/Studienzeiten Versicherungszeiten, die weder überwiesen noch erstattet wurden Versicherungszeiten zeitgleich während des BT-Verhältnisses in anderen Systemen auf Grund eines SV-Gesetzes Ermittlung der Teilgutschrift und Gesamtgutschrift, Beispiel Pensionsermittlung Offenes" Pensionskonto Rechtsschutz Weiterführende Informationen für Sachbearbeiter NEUE BT AB 2005 UND ANTRAGS-BT Definitionen Neue BT ab Antrags-BT Rechtslage Erläuterungen Zweifelsfragen Pensionswirksamkeit von Karenzurlauben bei nach dem ernannten BT Wie verhalten sich Überweisungsbetrag / Karenzurlaub / freiwillige Weiterversicherung für 1 Abs. 14 PG-BT? Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (nach dem ASVG) Abfertigung im Fall des Austritts ABKÜRZUNGEN D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\09_pensionsrecht_skriptum_ 2012_mai.doc Seite (7)

8 17. BEILAGENVERZEICHNIS Beilage 01 (Allgemeines) Beilage 01/1 Checkliste Ruhestand Beilage 01/2 Ausmaß des Ruhegenusses in % der Ruhegenussbemessungsgrundlage Beilage 02 ( 13 BDG 1979) Beilage 02/1 - Mitteilung an die/den BT betreffend Übertritt in den Ruhestand Beilage 02/2 - Bescheid betreffend Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand (Muster auf Grund der Rechtslage bis ) Beilage 03 ( 15 BDG 1979) Beilage 03/1 - Erklärung durch die/den BT Beilage 03/2 - Mitteilung an die/den BT betreffend Versetzung in den Ruhestand Beilage 03/3 - Bescheid betreffend Zustimmung zum Widerruf der Erklärung Beilage 03/4 - Bescheid betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (bis Jahrgang 1953) Beilage 03/5 - Beiblatt zum Bescheid betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (bis Jahrgang 1953) Beilage 03/6 - Bescheid betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (ab Jahrgang 1954) Beilage 03/7 - Beiblatt zum Bescheid betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (ab Jahrgang 1954) Beilage 04 ( 15a BDG 1979) Beilage 04/1 - Ankündigung der beabsichtigten amtswegigen Ruhestandsversetzung Beilage 04/2 - Bescheid betreffend die amtswegige Versetzung in den Ruhestand Beilage 05 ( 15b BDG 1979) Beilage 05/1 Antrag der/des BT um Versetzung in den Ruhestand Beilage 05/2 - Bescheid betreffend Versetzung in den Ruhestand Beilage 05/3 - Bescheid betreffend Zustimmung zum Widerruf des Antrages Beilage 05/4 Bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate Beilage 06 ( 15c BDG 1979) Beilage 06/1 - Erklärung durch die/den BT Beilage 06/2 - Mitteilung an die/den BT betreffend Versetzung in den Ruhestand Beilage 06/3 - Bescheid betreffend Zustimmung zum Widerruf der Erklärung Beilage 07 ( 14 BDG 1979) Beilage 07/1 Antrag der/des BT um Versetzung in den Ruhestand Beilage 07/2 Ankündigung der beabsichtigten Untersuchung durch die BVA Beilage 07/3 - Erhebungsbogen Beilage 07/4 - Dienstauftrag betreffend Untersuchung durch BVA Beilage 07/5 Beauftragung der BVA mit Untersuchung und Gutachtenerstellung Beilage 07/6 Parteiengehör zum Gutachten der BVA Beilage 07/7 - Bescheid betreffend Versetzung in den Ruhestand (auf Antrag) Beilage 07/8 - Ankündigung der beabsichtigten amtswegigen Ruhestandsversetzung Beilage 07/9 - Bescheid betreffend Versetzung in den Ruhestand (von Amts wegen) Beilage 07/10 Bescheidmäßige Feststellung der im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten Beilage 08 ( 16 BDG 1979) Beilage 08/1 - Ernennungsdekret betreffend Wiederaufnahme in den Dienststand (Reaktivierung) Beilage 09 (Begleit- und Folgemaßnahmen) Beilage 10 ( 236b und 236d BDG 1979, 53 und 104 PG 1965) Beilage 10/1 Nachkauf von Schul/Studienzeiten bzw. Ausübungsersatzzeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (bis Jahrgang 1953) D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\09_pensionsrecht_skriptum_ 2012_mai.doc Seite (8)

9 Beilage 10/2 Nachkauf von Schul/Studienzeiten, die sich mit erstatteten Zeiten decken, für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (ab Jahrgang 1954) Beilage 10/3 Nachträgliche Anrechnung ausgeschlossener Zeiten (alle Jahrgänge) Beilage 10/4 Nachkauf erstatteter Versicherungszeiten für das Pensionskonto (ab Jahrgang 1955) Beilage 10/5 - Nachkauf von Schul/Studienzeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit / bis Jahrgang 1953 (Übergangsfälle 2010) Beilage 10/6 - Nachträgliche Anrechnung ausgeschlossener Zeiten / alle Jahrgänge (Übergangsfälle 2010) Beilage 11 (Pensionsberatung, Pensionsberechnung) Beilage 12 (Todesfälle) Beilage 12/1 Eingabe der Hinterbliebenen um Auszahlung der Zuwendung nach 20c Abs. 6 GehG D:\Daten\WW8\DOKS\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\02_skriptum\09_pensionsrecht_skriptum_ 2012_mai.doc Seite (9)

10 1. Einführung, Übersicht, Allgemeines, Sonderbestimmungen 1.1. Einführung Wegweiser durch das Skriptum Der 1. Teil des vorliegenden Skriptums ist nach Sachthemen gegliedert (Punkt 1. bis 15.) und enthält ein Abkürzungsverzeichnis (Punkt 16.). Der 2. Teil ist ein umfangreiches Beilagenverzeichnis (Punkt 17., ab Seite 129), das die Erledigungsmuster zu den im 1. Teil behandelten Sachthemen enthält. Die Beilagennummerierung orientiert sich dabei an der Nummer des Abschnitts, zu dem die Beilagen gehören (z.b.: die Beilage 03 enthält alle Erledigungsmuster zu Punkt 3.). Der 3. Teil enthält weitere Zusatzunterlagen (z.b. Rundschreiben, Verordnungen) Skriptum Pensionsrecht für BeamtInnen im BKA-Intranet (Öffentlicher Dienst) Das Skriptum ist wie folgt im Intranet des BKA/Öffentlicher Dienst abrufbar: Dort findet sich neben dem Skriptum auch eine jeweils aktuelle Änderungsübersicht, die auf die wesentlichen Änderungen im Skriptum gegenüber der Vorläuferversion hinweist. Die Beilagen sind enthalten: im Skriptum (Pdf-Format) und in einem für jede Beilage eigenständigen Dokument (Word-Format); dadurch sind die Beilagen universell kompatibel und können leicht heruntergeladen bzw. für eine individuelle Aktenerstellung übernommen werden. Die Erledigungsmuster sind in einer standardisierten Form und nach dem Baukastensystem aufgebaut. Sie sind in Absätzen gegliedert (mit Zwischenüberschriften oder Erläuterungen). Die im Einzelfall zutreffenden Absätze sind erforderlichenfalls um personenbezogene Daten zu ergänzen, die nicht zutreffenden Absätze sind zu löschen. Die Erledigungsmuster decken die meisten Regelfälle ab. In Sonderfällen (kompliziert/strittig) sind sie ein trag- und ausbaufähiges Gerüst für umfangreichere und ausführlichere Erledigungen. Seite 1

11 Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten im BKA-Intranet (Öffentlicher Dienst) Das Skriptum ist wie folgt im Intranet des BKA/Öffentlicher Dienst abrufbar: Dieses Skriptum (zu früheren VAB-Seminaren) ist nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Anrechnung von Zeiten von Bedeutung, sondern auch bei einer nachträglichen Anrechnung von ausgeschlossenen Zeiten. Aufbau, Gliederung, Funktionsweise: wie in Punkt und beschrieben Intranet des BKA/Öffentlicher Dienst Zugangsmöglichkeit für ausgegliederte Bereiche Das BRZ hat hinsichtlich der Zugangsmöglichkeit für Universitäten folgende Auskunft erteilt: Der Name der Portalanwendung ist: BundesIntra Diese Anwendung steht den Universitäten via Portal Austria zur Verfügung. Es sollte in jeder Universität zumindest eine befugte Administrationsperson geben, die "BundesIntra" zuteilen kann. Andere ausgegliederte Bereiche: Wenn diese Zugang zum Portal Austria haben, funktioniert der Zugang wie bei den Universitäten Übersicht über die Ruhestandsvarianten 13 BDG 1979 Übertritt in den Ruhestand 15 BDG 1979 (ivm 236b, c, d) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung 15a BDG 1979 (ivm 236b, c, d) Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen 15b BDG 1979 Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten 15c BDG 1979 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Korridorpension) 14/ 14a BDG 1979 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 16 BDG 1979 Wiederaufnahme in den Dienststand (Reaktivierung) Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1 (sowie die detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Ruhestandsvarianten in Punkt 2. bis Punkt 7.). Seite 2

12 1.3. Sonderbestimmungen für einzelne Besoldungsgruppen 151 BDG 1979 Militärpersonen auf Zeit 155 Abs. 9 BDG 1979 Universitätslehrer (allgemein) 163 BDG 1979 Universitätsprofessoren 164 BDG 1979 Universitätsprofessoren 169 BDG 1979 Universitätsprofessoren 171a BDG 1979 Universitätsdozenten 191 BDG 1979 Lehrer an Universitäten 207n BDG 1979 Lehrer 236c Abs. 2 BDG 1979 Lehrer 247e BDG 1979 Universitätsprofessoren 5 Abs. 2 und 5 PG 1965 Lehrer Einschlägige Bestimmungen im RStDG Richter und Staatsanwälte 1.4. Eintritt des Ruhestandsverhältnisses (der Reaktivierung) Kraft Gesetzes 13 BDG 1979 (ausgenommen Aufschub) Durch Bescheid der Dienstbehörde 14 BDG 1979, 15a BDG 1979, 15b BDG 1979, 16 BDG 1979 (Ernennung), 207n BDG 1979 (Lehrer) Durch Erklärung der/des BT 15 BDG 1979, 15c BDG Zuständigkeit Abs. 2 DVG Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden BT als Dienstbehörde in 1. Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen BM durch VO bezeichneten Dienststellen (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnungen) sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden 1. Instanz zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten einer/eines BT, die/der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als 2 Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde in 1. Instanz zuständig. Zu den Dienstrechtsangelegenheiten im Sinne des DVG gehören auch Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhestandsversetzung. Seite 3

13 Sonderzuständigkeiten, Zustimmungserfordernisse Sind im Einzelfall zu beachten, z.b. Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand ( 13 Abs. 2 BDG 1979) Zuständigkeit der/des jeweiligen BM Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ( 6 PG 1965) setzt sich zusammen aus: der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten den angerechneten Ruhestandszeiten den zugerechneten Zeiträumen bei Dienstunfähigkeit den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten 1.7. Ruhegenussberechnungs/bemessungsgrundlage Die in diesem Punkt sowie in Punkt 1.8. angeführten Bestimmungen sind nicht nur von der Pensionsbehörde anzuwenden (anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses), sondern auch für die Dienstbehörden relevant (bei bestimmten Ruhestandsvarianten bzw. für die Auswirkung von Nachkäufen). 4 PG 1965, 91 Abs. 3 PG 1965: Als Ruhegenussberechnungsgrundlage gilt der individuell durchgerechnete Monatsbezug. Jährliche Anhebung des Durchrechnungszeitraumes: Siehe Zusatzunterlage 01. Ausweitung der Durchrechnung, Änderung durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, mit Wirksamkeit ab : Der Durchrechnungszeitraum steigt bis 2028 jährlich an (2010: 96 Monate; 2028: 480 Monate). Herangezogen wurden bisher nur die besten BT-Monate ab dem Jahr Im Hinblick auf die Anhebung des Durchrechnungszeitraumes kann bei spät erfolgter BT- Anstellung und damit geringer Anzahl an BT-Monaten das Durchrechnungsergebnis verzerrt werden. Künftig werden in den Fällen, in denen zuwenig BT-Zeiten vorliegen, die fehlenden Durchrechnungsmonate um Zeiten aus einem anderen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft ergänzt (z.b. Monate aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis als VB). Seite 4

14 5 Abs. 1 PG 1965: 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage Ausmaß des Ruhegenusses (Steigerungsprozentsatz) Vorbemerkung zu den 7 und 90 PG 1965: 7 ist nur dann anzuwenden, wenn keine der beiden Übergangsbestimmungen in 90 Abs. 1 zutrifft. Zwecks Feststellung, welcher Steigerungsprozentsatz anzuwenden ist, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des 90 erfüllt sind. Nachkaufsmöglichkeiten, die die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erhöhen, können nicht nur zu einem höheren Ausmaß des Ruhenusses führen, sondern auch zur Anwendbarkeit einer (günstigeren) Übergangsbestimmung. 7 Abs. 1 PG 1965: Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf 2 Kommastellen zu runden. Resttage bleiben somit außer Betracht. Für den Anspruch auf die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage werden 100% benötigt (die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt also 45 Dienstjahre). 90 Abs. 1 PG 1965 (Übergangsbestimmung 1, abweichend von 7 PG 1965): "Eintritt" vor dem (Eintritt = Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum ; die im 113 Abs. 6 und 7 GehG genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse sind dabei einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt) Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren am Beim Ausmaß des Ruhegenusses sind zu veranschlagen (das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf 2 Kommastellen zu runden): Die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage; Seite 5

15 Die vor dem angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat; Die nach dem anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat. Für den Anspruch auf die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage werden 100% benötigt. 90 Abs. 1 PG 1965 (Übergangsbestimmung 2, abweichend von 7 PG 1965): "Eintritt" nach dem (Definition des Eintritts siehe oben) Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren am Beim Ausmaß des Ruhegenusses sind zu veranschlagen (das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf 2 Kommastellen zu runden): Die ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage; Die vor dem angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat; Die nach dem anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat. Für den Anspruch auf die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage werden 100% benötigt. Berechnungstabelle: Siehe Beilage 01/2. Tabelle für Restdienstzeiten: Siehe Zusatzunterlage Hinterbliebene/Angehörige, eingetragene Partner/innen EPG Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009 Bisher bestand für gleichgeschlechtliche Paare im österreichischen Recht kein gesetzlicher Rahmen für ihr Zusammenleben. Mit einem umfangreichen Gesetzespaket wurde das Rechtsinstitut der "Eingetragenen Partnerschaft" neu geschaffen. Seite 6

16 Seit ist es für Personen des gleichen Geschlechts möglich, eine solche Partnerschaft einzugehen. Bei der eingetragenen Partnerschaft handelt es sich nicht um eine "Ehe light", vielmehr wurden die entsprechenden zivilrechtlichen Regelungen über Rechte und Pflichten der Partner/innen vom Gesetzgeber in einem eigenen Sondergesetz, dem EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) zusammengeführt. Die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft entsprechen im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen. Zur weitgehenden Gleichstellung der Eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe waren auch zahlreiche Gesetze anzupassen. Das PG 1965 regelt die Pensionsansprüche der Bundes-BT, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. In 1 Abs. 3 PG 1965 wurde der Hinterbliebenen-Begriff um überlebende bzw. frühere eingetragene Partner/innen erweitert; damit zählen diese Personen auch zu den Angehörigen im Sinne des 1 Abs. 7 PG Soweit sich Bestimmungen im PG 1965 auf Hinterbliebene und Angehörige beziehen, sind damit also auch eingetragene Partner/innen umfasst. 1b PG 1965 enthält darüber hinaus weitere Bestimmungen, die auf eingetragene Partner/innen sinngemäß anzuwenden sind. Dasselbe gilt für die in 1a BDG 1979 bzw. 5 GehG zitierten, sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen (die auch im vorliegenden Skriptum teilweise behandelt werden) Kürzung bzw. Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage, Pensionssicherungsbeitrag Kürzung bzw. Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage: Siehe die diesbezüglichen Ausführungen bei den einzelnen Ruhestandsvarianten. Pensionssicherungsbeitrag: Siehe 13a PG Bei BT, die bereits Anspruch auf die Korridorpension hätten, aber zumindest ein Jahr länger im Dienststand verbleiben, wird der zusätzliche (Pensionssicherungs) Beitrag pro Jahr um ein Drittel reduziert (Rechtslage auf Grund der Dienstrechts-Novelle 2011 ab ). Diese Reduktion kann es nur bei BT geben, die bei der Ruhestandsversetzung bereits 63 Jahre oder älter sind. Bei Pensionsantritten von über 63-Jährigen ist also unabhängig davon, nach welcher Bestimmung der Ruhestand angetreten wird von der Pensionsbehörde in jedem Einzelfall zu prüfen, mit welchem Monatsletzten die Voraussetzungen für den Antritt einer Pension auf Grund der Korridorregelung erreicht wurden. Seite 7

17 2. Übertritt in den Ruhestand ( 13 BDG 1979) 2.1. Übergangsrecht bis Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand Die/Der BT tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer/seiner Geburt in den Ruhestand Besonderheit des Wirksamkeitszeitpunktes Diese Regelung bedeutet, dass alle BT eines bestimmten Geburtsjahrganges (Geburtsdatum bis ) mit demselben Tag in den Ruhestand übertreten. Beispiel: Geburtsjahrgang Jahre = Kalenderjahr 2015; Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Dabei ist das genaue Geburtsdatum im Kalenderjahr 1950 unbeachtlich. Wer z.b. am geboren wurde, tritt bei Inanspruchnahme des 13 BDG 1979 mit einem Lebensalter von 66 Jahren in den Ruhestand Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Die/Der zuständige BM kann den Übertritt der/des BT in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben der/des BT im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für 1 Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub für eine kürzere Dauer als 1 Jahr ist aber zulässig. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt der/des BT ist nicht zulässig. Judikatur des VwGH: Für ein längeres Verbleiben im Dienststand (Aufschub) gibt es wie auch im allgemeinen Arbeitsrecht keinen Rechtsanspruch. Ein Anspruch auf irgendeine Tätigkeit der Behörde im Sinne einer solchen Maßnahme steht niemandem zu. Der Übertritt in den Ruhestand (infolge Erreichens der Altersgrenze) erfolgt bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedarf. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Gesetzgeber der/dem BT irgend ein Recht dahingehend einräumen wollte, dass der Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben wird (ein öffentliches Interesse am Verbleib im Dienststand vorausgesetzt). Der (im Fall des Aufschubes des Übertritts) zu erlassende Bescheid räumt der/dem BT ein Abwehrrecht gegen den Aufschub ein. Es ist nicht er- Seite 8

18 kennbar, dass der Gesetzgeber der/dem BT ein subjektives Recht auf Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand nach Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze oder auf fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes einräumen wollte (VwGH, , Zl. 2010/12/0072) Erledigung der Dienstbehörde Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1. Der Übertritt in den Ruhestand tritt kraft Gesetzes ein. Ein Antrag der/des BT ist nicht erforderlich. Ein Bescheid der Dienstbehörde ist ebenfalls nicht erforderlich. Muster für die Mitteilung an die/den BT betreffend Übertritt in den Ruhestand: Siehe Beilage 02/1. Lediglich der Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand (über das 65. Jahr hinaus) ist mit Bescheid zu verfügen. Siehe Beilage 02/ Dauerrecht ab BDG 1979 in der ab geltenden Fassung (gemäß Art 7 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71) Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand/kein Rechtsanspruch Die/Der BT tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie/er ihr/sein 65. Lebensjahr vollendet. Kein Rechtsanspruch/Judikatur des VwGH: Siehe Punkt Vollendung eines Lebensjahres/Lebensmonats Wann wird ein bestimmtes Lebensjahr vollendet? Zur Beantwortung dieser Frage sind zunächst die Bestimmungen der 902 und 903 ABGB heranzuziehen. 902: Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt. Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Seite 9

19 Unter einem halben Monat sind fünfzehn Tage zu verstehen, unter der Mitte eines Monats der Fünfzehnte dieses Monats. 903: Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit Ablauf des letzten Tages der Frist ein...." Allerdings sind diese Auslegungsregeln nur dann heranzuziehen, wenn keine "andere Festsetzung" vorhanden ist, das heißt wenn bei der Berechnung des Tages der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres Gewohnheiten, Verkehrssitten oder örtliche Bräuche bestehen, die praktisch unmittelbaren Gesetzesinhalt darstellen. Eine solche Gewohnheit gibt es bei der Berechnung des Tages der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres: Jedermann sieht den Tag seiner Geburt als den ersten Tag seines ersten Lebensjahres an und betrachtet daher logischerweise den jeweiligen Tag der Wiederkehr seines Geburtstages als den ersten Tag des nächsten Lebensjahres (computatio civilis). Beispiel: Wer am geboren wurde, vollendet mit Ablauf des das 65. Lebensjahr (also mit Ablauf des Tages vor dem Tag der Geburt). Wann wird ein bestimmtes Lebensmonat vollendet? Ein bestimmtes Lebensjahr gilt mit dem Ablauf des Tages (24.00 Uhr) als vollendet, der dem Tag der entsprechenden Wiederkehr des Geburtstages vorangeht. Für die Vollendung eines bestimmten Lebensmonats gilt dies sinngenmäß. Den 738. Lebensmonat vollendet demnach die/derjenige, die/der am geboren ist, mit Ablauf des , die/der am geboren ist, mit Ablauf des , die/der am geboren ist, mit Ablauf des Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand Die/Der zuständige BM kann den Übertritt der/des BT in den Ruhestand aufschieben, falls an ihrem/seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für 1 Jahr und insgesamt für höchstens 5 Jahre ausgesprochen werden. Da der Übertritt in den Ruhestand künftig nicht mehr nur mit Jahresende, sondern auch unterjährig erfolgen kann, ist das Ausmaß eines möglichen Aufschubes in Jahren (und nicht mehr in Kalenderjahren) ausgedrückt. Ein Aufschub für eine kürzere Dauer als 1 Jahr ist zulässig. Seite 10

20 Erledigung der Dienstbehörde Siehe Punkt Zusammenhang mit den 15, 15a und 236c BDG 1979 Die Neufassung des 13 BDG 1979 steht im Zusammenhang mit der etappenweisen Anhebung des Mindestalters auf 65 Jahre ( 236c; jeweils 4 Monate pro Jahr auf 64 Jahre und 11 Monate) für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ( 15) und die amtswegige Ruhestandsversetzung ( 15a). Die nach 236c Abs. 1 letztmögliche Ruhestandsversetzung nach den 15 und 15a kann demnach mit Ablauf des erfolgen und betrifft spätestens am geborene BT. Für ab dem geborene BT gilt grundsätzlich ein einheitliches gesetzliches Pensionsalter von 65 Jahren (einheitliches Regelpensionsalter). Mit Auslaufen der Übergangsbestimmung des 236c wird die bisherige Unterscheidung zwischen Übertritt und Versetzung in den Ruhestand bedeutungslos. Es werden daher die 15 und 15a aufgehoben und 13 insofern modifiziert, als der Übertritt in den Ruhestand künftig mit Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Um sämtlliche BT zu erfassen, die ihr 65. Lebensjahr im Lauf des Jahres 2017 vollenden, tritt die Neuregelung bereits mit in Kraft Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (bei Verbleib im Dienststand über das 65. Lebensjahr hinaus) Siehe 5 PG 1965: Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5. Anmerkung: Da nach 5 Abs. 1 PG % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden und Abs. 5 eine Höchstgrenze von 90,08% vorsieht, beträgt das Höchstausmaß des Bonus (bei Verbleib im Dienststand über das 65. Lebensjahr hinaus) 10,08 Prozentpunkte (das entspricht 3 Jahren bzw. 36 Monaten zu je 0,28%). Bei einem längeren Verbleiben im Dienststand ist eine weitere Steigerung nicht mehr vorgesehen Vorrückungsstopp Die/Der BT, deren/dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres nicht mehr vor, in dem sie/er das 65. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie/er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat ( 8 Abs. 3 GehG). Seite 11

21 Die Anwartschaft ist erlangt, wenn der Ruhegenuss 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Die Möglichkeit weiterer Vorrückungen oder des Erreichens einer Dienstalterszulage ist dabei ohne Bedeutung. Veranlassungen durch die Dienstbehörde: Rechtzeitig vor Ablauf des oben genannten Jahres das sich zu diesem Zeitpunkt ergebende prozentuelle Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage prüfen (siehe dazu Punkt 1.7. und Punkt 1.8. sowie die Beilage 01/2) Bei einem Wert von 100% ist in PM-SAP eine weitere Gehaltsvorrückung bzw. der DAZ-Anfall zu unterbinden. Seite 12

22 3. Ruhestandsversetzung durch Erklärung ( 15, 236b, 236c, 236d BDG 1979) 3.1. Auslaufrecht bis Die 15 und 15a treten mit Ablauf des außer Kraft (gemäß Art 7 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71). Die Aufhebung der 15 und 15a BDG 1979 steht im Zusammenhang mit der etappenweisen Anhebung des Mindestalters ( 236c) für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ( 15) und die amtswegige Ruhestandsversetzung ( 15a). Ausnahme: Weiteranwendung im Zusammenhang mit der Langzeitversichertenregelung, 236b und 236d BDG Ab ist ansonsten nur mehr 13 BDG 1979 anzuwenden (Übertritt in den Ruhestand; einheitliches Regelpensionsalter mit Vollendung des 65. Lebensjahres). Siehe auch Punkt Rechtsgestaltende Erklärung Gemäß 15 BDG 1979 kann die/der BT ihre/seine Versetzung in den Ruhestand durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem sie/er ihren/seinen 738. Lebensmonat* (= 61,5 Jahre) vollendet (Regelpensionsalter). * Etappenweise Anhebung des Regelpensionsalters auf 65 Jahre nach 236c BDG 1979 (individuelles Regelpensionsalter abhängig vom Geburtsdatum): siehe Punkt * Langzeitversichertenregelung nach 236b und 236d BDG 1979 (Übergangsbestimmung für Jahrgänge bis 1953 und ab 1954): siehe Punkt und Punkt Mustertext für die Erklärung: Siehe Beilage 03/ Vollendung eines bestimmten Lebensjahres/Lebensmonats Siehe Punkt Seite 13

23 3.4. Wirksamkeit der Erklärung Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die/der BT bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die/der BT keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Beispiel: Erklärt eine/ein BT, mit Ablauf des Monats November 2012 in Pension gehen zu wollen und gibt sie/er diese Erklärung erst am ab, dann wird ihre/seine Ruhestandsversetzung nicht mit , sondern erst mit wirksam Abgabe und Empfangnahme der Erklärung Die Erklärung nach 15 Abs. 1 kann schon 1 Jahr vor der Vollendung des 738. Lebensmonats (oder des individuellen Regelpensionsalters auf Grund dessen etappenweiser Anhebung, siehe Punkt 3.10., oder des Anfallsalters für die Langzeitversichertenregelung, siehe Punkt und Punkt 3.12.) abgegeben werden. Die Schriftform ist zwingend; eine nicht in dieser Form abgegebene Erklärung ist wirkungslos. Die Erklärung ist eine einseitige Willenserklärung der/des BT, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muss, jedoch zu ihrer Wirksamkeit nicht der formellen Annahme bedarf. Die empfangsbedürftige Ruhestandserklärung erlangt ihre Rechtswirksamkeit mit dem Einlangen. Die Ruhestandsversetzung durch Erklärung der/des BT kann also vom Dienstgeber nicht verhindert werden (lediglich im Fall einer Suspendierung oder Dienstenthebung wird das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung aufgeschoben; siehe Punkt 3.6.). Da dem Tag, an dem diese Erklärung abgegeben wird, besondere Bedeutung zukommt, sollte die Eingabe unverzüglich mit einem Eingangsvermerk (Eingangsstempel) versehen werden. Die Erklärung ist "abgegeben", wenn sie der/dem Vorgesetzten überreicht wurde (siehe 44 und 54 BDG 1979), oder (bei Nichteinhaltung des Dienstweges) direkt bei der Dienstbehörde eingelangt ist. Da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt, ist bei postalischer Beförderung 33 Abs. 3 AVG nicht anwendbar. Wenn daher die Erklärung auf dem Postweg übersandt wird, ist nicht der Poststempel maßgebend, sondern das Eingangsdatum bei der Behörde. Seite 14

24 Abgabe der Erklärung mit Ist nach Maßgabe der Bestimmungen des 13 Abs. 1, 2 und 5 AVG zulässig. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Ruhestandsversetzung ex lege wirksam. Ein Bescheid ist nicht erforderlich. Die verbindliche Entscheidung darüber, ob eine rechtswirksame schriftliche Erklärung nach 15 Abs. 1 BDG 1979 vorliegt oder nicht, steht der zuständigen Dienstbehörde zu, die darüber im Zweifelsfall (von Amts wegen, aber auch auf Antrag der/des betroffenen BT) einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat (VwGH, , Zl. 95/12/0110) Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung 15 Abs. 3 BDG 1979: Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach 39 HDG 2002 kann eine Erklärung nach 15 Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung geendet hat. Dadurch soll verhindert werden, dass die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß 27 StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis bei einer/einem suspendierten BT, der/dem schwerwiegende dienstliche oder strafrechtliche Verfehlungen vorgeworfen werden, durch die Versetzung in den Ruhestand unterlaufen werden können. Die Abgabe der Erklärung ist aber an sich zulässig Widerruf der Erklärung 15 Abs. 4 BDG 1979: Die/Der BT kann die Erklärung nach 15 Abs. 1 bis spätestens 1 Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf 3 Monate, wenn die/der BT eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den 2 bis 4 AusG auszuschreiben sind (z.b. ab A1/5, ab A2/8). Durch die Bindung an diese Fristen soll eine ordnungsgemäße Personalbewirtschaftung und Ausschreibung nach den Bestimmungen des AusG sichergestellt werden. ( 5 Abs. 3 AusG: Ausschreibungen von Funktionen und Arbeitsplätzen mit Führungsverantwortung nach dem Ausschreibungsgesetz haben möglichst 3 Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes zu erfolgen.) Seite 15

25 Erfolgt der Widerruf rechtzeitig vor Eintritt der in 15 Abs. 4 genannten Fristen (= rechtzeitige Empfangnahme durch die Dienstbehörde im Sinne von Punkt 3.5.), ist der Widerruf ohne weiteres Zutun der Dienstbehörde rechtswirksam. Ein verspäterer Widerruf (nach Eintritt der in 15 Abs. 4 genannten Fristen) wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Solange keine rechtskräftige bescheidmäßige Zustimmung der Dienstbehörde vorliegt, ist die von der/vom BT abgegebene Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand rechtsgültig. Die bescheidmäßige Zustimmung zum Widerruf muss spätestens am letzten Tag des Aktivstandes rechtskräftig werden. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann die Erklärung jederzeit widerrufen werden Erledigung der Dienstbehörde Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1. Die Versetzung in den Ruhestand tritt kraft Gesetzes ein. Ein Bescheid der Dienstbehörde ist nicht erforderlich. Muster für die Mitteilung an die/den BT betreffend die Versetzung in den Ruhestand: Siehe Beilage 03/2. Muster einer (mit Bescheid zu erledigenden) Zustimmung zum Widerruf der Erklärung: Siehe Beilage 03/3. Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Mitteilung der Dienstbehörde an die/den BT: Meinungsverschiedenheiten zwischen der/dem BT und der Dienstbehörde über das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung werden mit der/dem BT zu besprechen und allenfalls aufzuklären sein. Führt dies zu keinem Ergebnis, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides erforderlich Zusammentreffen mit 14 BDG 1979 Trotz Abgabe einer wirksamen Erklärung nach 15 Abs. 1 BDG 1979 ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksame Versetzung in den Ruhestand nach 14 BDG 1979 zu verfügen. 15 BDG 1979 lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass bereits allein die Abgabe der dort vorgesehenen Erklärung der/des BT die Durchführung und den Abschluss eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens nach 14 BDG 1979 (mit einem früheren Wirksamkeitsbeginn als er durch die Erklärung herbeigeführt worden wäre) unzulässig macht (VwGH, , Zl. 2000/12/0028). Seite 16

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