Eckpunkte der Reform MR-Entwurf Begutachtungsentw. Derzeitige Rechtslage Auswirkungen

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1 GEGENÜBERSTELLUNG des in den Ministerrat eingebrachten Entwurfes mit dem Begutachtungsentwurf und der derzeitigen Rechtslage; Auswirkungen Eckpunkte der Reform MR-Entwurf Begutachtungsentw. Derzeitige Rechtslage Auswirkungen Für die Jahrgänge, geboren zwischen dem und dem wird in Form einer Geburtstagsregelung das Abschlagsgrenzalter in Vierteljahresschritten von 60 auf 64 Jahre und 10 Monate erhöht, für nach dem geborene Beamte gilt das Regelpensionsantrittsalter 65 (ab dem ). Der von der GÖD vorgebrachte Vorschlag (Anhebung des Pensionsantrittsalters ab 2005 in Halbjahresschritten; Erhöhung um 1 Monat pro Halbjahr) wurde nicht beachtet. Die Übergangsbestimmung betreffend die Anhebung der Durchrechnung wurde verschärft, bereits ab dem Jahr 2011 soll es längere Durchrechnungszeiträume geben, die bereits bis 2027 auf 38 Für die Jahrgänge, geboren zwischen dem und dem wird in Form einer Übergangsbestimmung das Abschlagsgrenzalter von 60 auf 64 Jahre und 10 Monate erhöht, für nach dem geborene Beamte gilt das Regelpensionsantrittsalter 65 (ab dem ). Pensionsantrittsalter Für jene Beamten, die nach dem geboren sind, gilt als Regelpensionsantrittsalter das 61,5. Lebensjahr. Wenn ein Beamter, der vor dem geboren ist zu einem Zeitpunkt zwischen der Vollendung seines 60. Lebensjahres und der Vollendung des 61,5. Lebensjahres eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist, so stellt der betreffende Zeitpunkt das Regelpensions- bzw. Abschlagsgrenzalter dar. Das Abschlagsgrenzalter ist immer ident mit dem Regelpensionsantrittsalter, d.h. bei Inanspruchnahme der sogenannten Hacklerregelung gibt es stets keine Abschläge. Erhöhung der Durchrechnung Die Übergangsbestimmung betreffend die Anhebung der Durchrechnung sieht eine Anhebung der Durchrechnungszeiträume wie in der Pensionsreform 1997 bis zum Jahr 2012 vor, Die Durchrechnung ist, wie seit der Pensionsreform 1997 vorgesehen, seit in Kraft. Sie soll jährlich um 1 Jahr ansteigen, bis sie im Jahr 2020 eine Höhe von 18 Jahren bei einem Die Erhöhung des Pensionsantrittsalter erfolgt nach wie vor zu abrupt. Für diejenigen Beamten, die nach dem geboren sind, wird das Regelpensionsantrittsalter auf 65 angehoben. Für die Jahrgänge, die zwischen dem und dem geboren sind, gelten Übergangsbestimmungen. Ab kommt es auch bei der sog. Hacklerregelung zu deutlichen Abschlägen. Die drastische Erhöhung der Durchrechnung auf 40 Jahre führt aufgrund der steilen Gehaltskurven zu erheblichen Pensionseinbußen. Ab dem Jahr 2011 werden Zeiträume in die Durchrechnung

2 Jahre und 1 Monat ansteigen sollen, ab 2028 auf 40 Jahre. Zeiten der Kindererziehung (maximal 36 Monate pro Kind) und Familien-hospizfreistellungen reduzieren die Durchrechnung, wobei 15 Jahre Durchrechnung nicht unterschritten werden dürfen. ab 2013 soll sich der Durchrechnungszeitraum bis inkl. zum Jahr 2029 schrittweise auf 38 Jahre verlängern, ab dem Jahr 2030 soll der Durchrechnungszeitraum 40 Jahre betragen. Ruhestandsantritt mit 60 Jahren aufweist bzw. mit 15 Jahren bei Inanspruchnahme eines Ruhestandes mit 65 Jahren. Zwischen der Inanspruchnahme des Ruhestandsantrittes mit 60 und des Ruhestandsantrittes mit 65 Jahren fällt der Durchrechnungszeitraum etwas niedriger aus (Übergangstabelle). fallen, die vor dem Jahr 2002 liegen, sodass sich in der Vergangenheit in Anspruch genommen Teilzeitbeschäftigungen bereits auf die Durchrechnung negativ auswirken können. Z.B. wird für 1963 geborene nach dem MR- Entwurf die Durchrechnung mind. bis 1988 zurückreichen. Bisher galt immer, dass das in der Zukunft liegende Beschäftigungsausmaß allein ausschlaggebend für die Durchrechnung sein wird. Steigerungsbetrag bzw. Erhöhung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit auf 45 Jahre Hinsichtlich jener Bundesbeamten, die nach dem in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, bleibt die überproportionale Berücksichtigung der ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienst-zeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung (vor oder nach dem ) mit 50 % der Ruhegenussbemessungsrundlage aufrecht. Eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, wie in der STN der GÖD gefordert, ist nicht vorgesehen. Lediglich für jene Bundesbeamten, die vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, bleibt die überproportionale Berücksichtigung der ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung (vor oder nach dem ) mit 50 % der Ruhegenussbemessungsrundlage aufrecht. Für jene Bundesbeamten, die vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, werden die ersten 10 Jahre mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage berechnet, jedes weitere Jahr mit 2 %, sodass nach 35 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit das volle Ruhgenussausmaß erreicht ist. Für jene Bundesbeamten, die nach dem in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, werden die ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage bewertet, jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr zählt mit 2 %, sodass nach 40 Jahren Diese Reglung ist im Beamtenrecht besser abgefedert als im ASVG. Allerdings führen Kindererziehungszeiten bzw. Studium zu der Situation, dass das volle Ruhegenussausmaß (45 Jahre) nicht erreicht werden kann!! Jene Beamten, die vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, benötigen mehr als 35 Jahre (Übergangsbestimmungen), wenn sie noch nicht 35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zum aufweisen, um auf ein 100 %iges Ruhegenussausmaß bei der Pension zu gelangen. Beamte, die nach dem in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, benötigen mehr als 40 2

3 Die übergangslose Erhöhung der Abschläge auf 3,36 Prozentpunkte der Bemessungsgrundlage pro Jahr bleibt weiterhin aufrecht. (das entspricht 4,2% im ASVG) Abschläge von max. 12 Prozentpunkten sind für jene Beamten vorgesehen, die eine beitragsgedeckte Zeit von 40 Jahren aufweisen (geboren vor dem mit 60 Jahren; geboren vor dem mit 61,5 Jahren) und die sog. Hacklerregelung in Anspruch nehmen!! Jedoch tritt diese Regelung wiederum mit Ablauf des außer Kraft, sodass vor allem jene vor dem geborenen Beamten von dieser Abschlagsobergrenze wiederum ausgeschlossen sind. Eine Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages um 1 % für alle Pensionisten bzw. für alle Beamten, die von den Deckelungsregelungen betroffen sind, wird ab dem vorgenommen. das volle Ruhegenussausmaß erreicht ist. Erhöhung der Abschläge auf 3,36, % der Bruttopension pro Jahr Ab dem wird eine Erhöhung der Abschläge auf 3,36 Prozentpunkte (0,28 Prozentpunkte pro Monat) der Bemessungsgrundlage pro Jahr übergangslos eingeführt. Die Abschlagsprozentsätze bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit betragen im Jahr ,6 Prozentpunkte, im Jahr ,8 und ab dem Jahr Prozentpunkte. 236b BDG (sog. Hacklerregelung ) Im bisherigen Entwurf gab es keine Abschlagsobergrenze, wenn ein Beamter mit mindestens 40jähriger beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit entweder mit 60 (geb. vor dem ) oder mit 61,5 Jahren (geb. vor dem ) in den Ruhestand tritt ( Hacklerregelung ). Ein Beamter, der vor dem geboren ist, kann abschlagsfrei zwischen 60 und 61,5 Jahren in den Ruhestand treten, wenn er zu diesem Zeitpunkt zumindest 40 Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit aufweist. Pensionssicherungsbeitrag, Pensionsbeitrag Eine Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages um 1 % für alle Pensionisten bzw. für alle Beamten, die von den Deckelungsregelungen betroffen sind, wird ab dem vorgenommen. Der Pensionssicherungsbeitrag soll für Ruhestandsbeamte, die ab dem in den Ruhestand treten auf 0 % reduziert sein. Zwischen dem und dem wird dieser Pensionssicherungsbeitrag sukzessive reduziert ( 91 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit, um auf das volle Ruhegenussausmaß zu kommen. Die Abschlagserhöhung führt zu einer Pensionsverkürzung bei Krankheitspensionen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen!! Die Abschlagsobergrenze von 18 Prozentpunkten bleibt bestehen. Die Neuregelungen führen zu massiven Abschlägen trotz Aufweisen von 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit, was bisher immer ausgeschlossen war. Diese Regelung stellt eine Sonderbelastung dar. Höhere Pensionen im Beamtenrecht sind durch die Lebensverdienstsummenstrukur gerechtfertigt. Alle Neupensionisten bis inkl. jene, 3

4 Ab dem neu anfallende Pensionen werden erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr erstmals angepasst ( 41 Abs. 2 PG). Im neuen Entwurf wurde die Möglichkeit eröffnet, dass die Dienstbehörde das Beschäftigungsausmaß (nach mehr als 10 Jahren Teilzeit) über Antrag des Beamten ändern kann, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Damit ist jedoch kein Rechtsanspruch des Beamten geben, wieder auf das alte volle Beschäftigungsausmaß zurückzukehren. Abs. 5 PG). Valorisierung der Pensionen Diese Verschlechterung für ab dem und neue anfallende Pensionen war im bisherigen Entwurf noch nicht enthalten. Die im bisherigen Entwurf skizzierte Rechtslage entspricht der derzeitigen Rechtslage. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Lehrverpflichtung Wenn der Beamte eine herabgesetzte Wochendienstzeit in einem Zeitraum von mehr als 10 Jahren beanspruchen möchte, bleibt das nach diesem Zeitraum gewählte Beschäftigungsausmaß für die restliche Beschäftigungsdauer ohne Änderungsmöglichkeit erhalten. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Lehrverpflichtung gem. 50a BDG kann nur höchstens bis 10 Jahre in Anspruch genommen werden, danach besteht die Pflicht zur vollen Dienstleistung. die mit geboren sind, werden zusätzlich mit einem Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 1 % belastet!! Die Anpassung der ab dem neu anfallenden Pensionen erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr ist sachlich nicht zu rechtfertigen und führt zu einer 2-Klassen- Gesellschaft unter den Pensionisten (jene, die vor dem eine Pension innehatten und jene, die ab dem eine neu anfallende Pension erhalten). In Zukunft soll es möglich sein, auch über die 10-Jahres-Grenze hinweg eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Lehrverpflichtung in Anspruch zu nehmen, wobei jedoch die Rückkehr auf das alte oder auf ein höheres Beschäftigungsausmaß vom good will des Dienstgebers abhängig ist ( wenn kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht ). 4

5 Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Pensionsantrittsalters wurde das frühestmögliche Antrittsalter beim Lehrervorruhestand ( 207n BDG und Parallelregelungen) für die Jahrgänge, geboren zwischen dem und dem sukzessive von 55 auf 59 Jahre und 10 Monate angehoben, für jene Bundes- und Landeslehrer, die nach dem geboren sind, gilt das frühestmögliche Vorruhestandsantrittsalter von 60 Jahren. In der Übergangsbestimmung bei Lehrern, die vor dem geboren sind und einen Vorruhestand in Anspruch nehmen, wird normiert, dass das Abschlagsgrenzalter nur dann 60 sein soll, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen soll. Lt. den Erläuterungen soll diese Bestimmung lediglich bis befristet sein!! Somit würde ein Lehrer, der etwa mit 59 Jahren und 11 Monaten in den Vorruhestand geht weniger Abschläge haben, als ein gleichaltriger Lehrer, der mit 60 Jahren oder später in den Vorruhestand tritt. Diese Regelung ist aller Wahrscheinlichkeit nach Berufsgruppen Lehrervorruhestand Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Pensionsantrittsalters wurde das frühestmögliche Antrittsalter beim Lehrervorruhestand ( 207n BDG und Parallelregelungen) für die Jahrgänge, geboren zwischen dem und dem sukzessive von 55 auf 59 Jahre und 10 Monate angehoben, für jene Bundes- und Landeslehrer, die nach dem geboren sind, gilt das frühestmögliche Vorruhestandsantrittsalter von 60 Jahren. Im bisherigen Entwurf war für Lehrer, die vor dem geboren wurden und einen Vorruhestand in Anspruch nehmen ein abschlagsloser Vorruhestand auch dann vorgesehen, wenn sie mit dem 60. Lebensjahr oder später den Vorruhestand in Anspruch nehmen würden. Von einer Befristung dieser Bestimmung war keine Rede. Das frühestmögliche Antrittsalter beim Lehrervorruhestand ( 207n BDG und Parallelregelungen) ist für die Jahrgänge, die einschließlich bis geboren sind, das 55. Lebensjahr. Für jene Jahrgänge, die zwischen dem und dem geboren sind, wird das Mindestalter für den Vorruhestand sukzessive von 55 auf 56 Jahre und 4 Monate angehoben. Für all jene Lehrer, die nach dem geboren sind, gilt als frühestmögliches Vorruhestandsantrittsalter das 56,5. Lebensjahr. 5 Ein Lehrer, der vor dem geboren ist, und einen Vorruhestand in Anspruch nimmt, hat mit 60 Jahren keine Abschläge mehr, geht er später in den Vorruhestand, ebenfalls nicht. Die neue Regelung stellt eine deutliche Verschlechterung dar. Bei den Lehrern wirkt sich die Anhebung des Mindestalters beim Vorruhestand drastischer aus als im Begutachtungsentwurf, vor allem für die Jahrgänge zwischen dem und dem Die Übergangsbestimmung bei Lehrern, die vor dem geboren sind und beim Vorruhestand stets vom Abschlagsgrenzalter 60 heruntergerechnet werden sollen, soll lt. Erläuterung (keine Gesetzeskraft!) bis gelten und dann außer Kraft treten. Bis dahin soll diese Regelung nur dann anwendbar sein, wenn der Lehrer vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Vorruhestand tritt. Somit würde mitunter ein über 60-jähriger Lehrer, der in den Vorruhestand tritt, höhere Abschläge aufweisen als ein Lehrer, der etwa mit 59 Jahren und 11 Monaten in den Vorruhestand geht.

6 gleichheitswidrig. Die Forderungen zum Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (Verlängerung des Zeitraums der Quasivollbeschäftigung bei Lehrern über den hinaus) wurde nicht berücksichtigt. Eine Verlängerung der Beginnmgölichkeit Sabbaticals wird bis zum Schuljahr 2006/2007 vorgenommen. In der Regelung zum Sabbatical vor der Ruhestandsversetzung ( 213b BDG) ist eine Anpassung auf die schrittweise Anhebung auf das 65. Lebensjahr ab dem vorgenommen worden. Diesbezüglich wurden keine Verbesserungen im Vergleich zum Begutachtungsentwurf vorgenommen ( 83a GG). Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz Eine Verlängerung des Zeitraums der Quasivollbeschäftigung bei Lehrern wurde bis inkl. dem Unterrichtsjahr 2004/2005 vorgenommen, diese Regelung soll mit in Kraft treten. Eine Verlängerung der Beginnmöglichkeit des Sabbaticals wird bis zum Schuljahr 2006/2007 vorgenommen. In der Regelung zum Sabbatical vor der Ruhestandsversetzung ( 213b BDG) ist eine Anpassung auf die schrittweise Anhebung auf das 65. Lebensjahr ab dem vorgenommen worden. Sabbatical Der Zeitraum der Quasivollbeschäftigung bei Lehrern ist bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2002/2003 limitiert. Die letzte Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Sabbaticals gem. 213a bzw. 213b BDG ist zum Beginn des Schuljahres 2002/2003 möglich. Die Sabbaticals können zu Ende geführt aber nicht mehr neu begonnen werden. Ausgleichsmaßnahmen für Exekutivbedienstete Hinsichtlich der verminderten Abschlagsprozentsätze bei langer Exekutivdienstzeit sollen ab dem übergangslose Erhöhungen vorgenommen werden ( 83a GG). Im Hinblick auf die Erschwernisse des Exekutivdienstes (66 %ige Gefahrenzulage) werden die Abschläge für die letzten 3 Jahre vor dem Regelpensionsantrittsalter im Vergleich zum Normalabschlag reduziert. Bereits durch die Pensionsreform 2000 gab es eine bis in das Jahr 2005 wirkende Gleichheitswidrig!! Der Zeitraum der Verlängerung der Quasivollbeschäftigung bei Lehrern wurde zwar über dem hinaus bewirkt, eine weitere von der GÖD gewünschte Verlängerung über den hinaus wurde nicht berücksichtigt. Es ist nun wieder möglich, mit Beginn des kommenden Schuljahres als Lehrer ein Sabbatical gem. 213a bzw. 213b BDG zu beginnen, jedoch nur inklusive des Schuljahres 2006/2007. Lehrern, die bereits in einem Sabbatical gem. 213b BDG und Parallelregelungen stehen, wird die Möglichkeit eröffnet, im Zuge der Erhöhung des Pensionsantrittsalters entweder aus diesem Sabbatical auszusteigen oder nach dem Sabbatical den Vorruhestand in Anspruch zu nehmen oder den Freizeitteil zu verlängern. Die besondere Belastung von Exekutivbeamten wird mit dieser Regelung konterkariert. Die durch lange Exekutivdienstzeiten reduzierten Abschläge bei Krankheitspensionen werden wiederum angehoben, was zu einer weiteren Verschlechterung der Krankheitspensionen bei 6

7 Die Forderungen zu diesem Thema wurden im Entwurf nicht verwirklicht, in 113g Abs. 5 befindet sich noch dazu eine Verschlechterung, wonach unter bestimmten Umständen die Ergänzungszulage bzw. der Differenzausgleich reduziert werden können. Erhöhung der Abschläge. Exekutivbeamten führt. Überstellung von Zollwachebeamten in die Allgemeine Verwaltung ( 113g GG) Ein Teil der Zollwachebediensteten soll in das BMF in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt werden. Es ist eine aufsaugbare Ergänzungszulage vorgesehen, die in einem Differenzausgleich auch die Nebengebühren abdeckt. Dabei wird lediglich auf die besoldungsrechtliche Stellung des Exekutivbeamten vor seiner Überstellung Rücksicht genommen und nicht auf die fiktiven Vorrückungen, die er als Zollwachebeamter noch gehabt hätte. Eine solche Bestimmung ist derzeit nicht vorgesehen. Damit soll es dem Dienstgeber möglich sein, ehemalige Zollwachebeamte in die Allgemeine Verwaltung zu überführen, was mit besoldungs- und pensionsrechtlichen Verlusten verbunden sein kann, da lediglich auf die besoldungsrechtliche Stellung des ehemaligen Zollwachebeamten zum Zeitpunkt seiner Überstellung Rücksicht genommen wird. 7

8 Beamte, die einen Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung gem. 22g BB-SozPG mit Ablauf des stellten, können von diesem Antrag entweder gänzlich zurücktreten oder den als Ruhestandsversetzungstermin auswählen. Besondere Pensionsbeiträge, die von Beamten zwecks Nachkauf beitragsgedeckter Dienstzeiten entrichtet wurden, können auf Antrag zurückerstattet werden. Dabei ist auch die Aufwertung gem. 108 Abs. 4 und 108c ASVG zu berücksichtigen. Die weitere Verpflichtung zur Ratenzahlung entfällt damit. Wegen des relativ kurzen Durchrechnungszeitraumes bis 2006 wird die alte Regelung des 32 GG hinsichtlich des Ruhegenussfähigkeit von Fixgehältern, die je nach der Dauer des Fixbezuges einen bestimmten Abzug vorsieht, bis 2006 weiterhin angewendet. Dies war bereits seit der Pensionsreform 1997 intendiert, um eine zufällige Begünstigung durch kurze Durchrechnungszeiträume hintanzuhalten. Beamte, die einen Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung gem. 22g BB-SozPG mit Ablauf des stellten, fielen vollständig unter die neuen Regelungen hinsichtlich eines erhöhten Abschlagsgrenzalters (empfindlich höhere Abschläge!). Sonstiges Vorruhestand 8 Entspricht der Rechtslage nach dem bisherigen Entwurf. Erstattung von Pensionsbeiträgen gem. 236b Abs. 8 BDG In diesem Entwurf befand sich keine Möglichkeit, bereits erstattete Pensionsbeiträge oder solche, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Raten gezahlt werden, zurückzuverlangen. Diese Möglichkeit ist im derzeitigen Recht nicht vorgesehen. Ruhegenussfähigkeit von Fixgehältern ( 113c GG) Keine Änderung des 113c GG. Die derzeitige Rechtslage entspricht der im bisherigen Entwurf skizzierten Rechtslage. Durch Rücktrittsrecht kann der oder die Betroffene empfindlich höhere Abschläge verhindern. Die Möglichkeit der Rückerstattung von Pensionsbeiträgen zwecks Nachkauf beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten ist positiv zu bewerten. Es handelt sich dabei um eine Regelung, die bereits nach dem alten Recht intendiert war, jedoch noch nicht ausdrücklich normiert wurde (es würden sonst Fixbezügler, die ab dem in den Ruhestand treten aufgrund der noch kurzen Durchrechnungszeiträume besser behandelt werden als jene, die bis zum in den Ruhestand versetzt wurden).

9 Zurechnung bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit ( 9 PG) Die Zurechnung von maximal 10 Jahren wird bis zum jeweiligen Abschlagsgrenzalter vorgenommen, also maximal bis 65 Jahre (entsprechend niedriger, wenn es sich um die Jahrgänge zwischen 1940 und 1948 handelt). Die Zurechnung von maximal 10 Jahren wird bis zum frühestmöglichen Erklärungsruhestandsalter vorgenommen, bei den sogenannten Hacklern hätte dies eine Benachteiligung bedeutet. Die Zurechung von Zeiten bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit wird maximal bis zum Regelpensionsantrittsalter vorgenommen, das kann das 61,5. Lebensjahr sein, bei den Geburtsjahrgängen, die bis zum geboren sind, bis zu entsprechend niedrigeren Lebensjahren (zwischen 60 und 61,5 Jahren). Die Zurechnung von maximal 10 Jahren bis zum jeweiligen Abschlagsgrenzalter kann sich aufgrund der Erhöhung des Pensionsantrittsalters auch positiv auswirken, da damit mehr Jahre bei Krankheitspensionen hinzugerechnet werden. Allerdings wird in vielen Fällen dieser Vorteil wieder durch höhere Abschläge zunichte gemacht. Anhebung der Bemessungsgrundlage beim Kinderzurechnungsbetrag gem. 25a Abs. 4 PG Bei der erstmaligen Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages gem. 25a PG ist auch auf die Anhebung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten um bis zu 50 % (Übergangsregelung) Rücksicht zu nehmen ( 606 Abs. 6 ASVG). Die bis zu 50 %ige Anhebung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten ( 606 Abs. 6 ASVG) war in diesem Entwurf nicht enthalten. Eine Anhebung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht vorgesehen. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages ist positiv zu bewerten. 9

10 Zitatanpassung in 61 Abs. 3 PG durch die Weiterführung der Übergangsbestimmung 113c GG für die Ruhegenussfähigkeit von Fixbezügen. Zitatanpassung in 91 Abs. 5 PG bezüglich der Einführung eines zusätzlichen Pensionssicherungsbeitrages von 1 % für gedeckelte Beamte. Die Aufhebung des letzten Satzes in 93 Abs. 9 PG ist unerheblich, da 7 Abs. 1 PG auch nach dem unverändert bleibt. Da der Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr in der Regel Mitte November noch nicht feststeht, soll die Bundesregierung zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr mit Verordnungen einen Anpassungsfaktor festsetzen, um den die Zahlen bei den Regelungen über die Vergleichspension (Deckelung) und den darin enthaltenen Divisor neu festgesetzt werden soll ( 94 Abs. 5 PG). Die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Erhöhung des Abschlagsprozentsatzes bei vorzeitigen Ruhestandsversetz- Diese Zitatanpassung hinsichtlich der Ruhegenussfähigkeit von Fixgehältern war im bisherigen Entwurf noch nicht enthalten. Diese Zitatanpassung war im bisherigen Entwurf noch nicht enthalten. Details Der überflüssige Verweis auf 7 Abs. 1 PG i.d.f. bis zum wäre nach dem letzten Entwurf gem. 93 Abs. 9 letzter Satz PG noch vorhanden gewesen. Im bisherigen Entwurf gab es eine Erhöhung der Zahlen bei den Regelung über die Vergleichspension (Deckelung) und den darin enthaltenen Divisor nur dann, wenn der Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens in der Bundesregierung eingebracht wurde. Die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Erhöhung des Abschlagsprozentsatzes bei vorzeitigen Ruhestandsversetz- Die im bisherigen Entwurf skizzierte Rechtslage entspricht der derzeitigen Rechtslage. Für die gedeckelten Beamten gibt es nach der derzeitigen Rechtslage keine Einführung eines zusätzlichen Pensionssicherungsbeitrages von 1 %. Die im bisherigen und auch im neuesten Entwurf skizzierte Rechtslage entspricht der derzeitigen Rechtslage. Die im bisherigen Entwurf skizzierte Rechtslage entspricht der derzeitigen Rechtslage. Die Übergangsbestimmung des 96 Abs. 1 PG sieht eine sukzessive Anhebung des Abschlagsprozentsatzes (seit der Diese Zitatanpassung ist neutral zu bewerten, da sie der bereits derzeitigen Rechtslage entspricht und lediglich eine Klarstellung herbeiführt. Die Regelung ist im Zusammenhang zum Thema Pensionssicherungsbeitrag und Pensionsbeitrag negativ zu bewerten, da sie zu einer zusätzlichen Belastung der Pensionisten führt. Diese Aufhebung ist neutral zu bewerten, da sie an der derzeitigen Rechtslage nichts ändert. Diese Regelung ist neutral zu bewerten, da eine Anpassung auch dann erfolgen soll, wenn der Anpassungsfaktor Mitte November des Jahres noch nicht feststeht. Die übergangslose Einführung des höheren Abschlagsprozentsatzes von 0,28 Prozentpunkte pro Monat bzw. 3,36 Prozentpunkte pro Jahr 10

11 ungen aus Krankheitsgründen, die noch aus der Pensionsreform 2000 stammen, werden aufgehoben, da ab sofort der Abschlagsprozentsatz von 0,28 Prozentpunkten pro Monat bzw. 3,36 Prozentpunkten pro Jahr zu greifen beginnt (Aufhebung des 96 Abs. 1 PG). ungen aus Krankheitsgründen, die noch aus der Pensionsreform 2000 stammen, standen im bisherigen Entwurf im Widerspruch zum ab dem sofort auf 3,36 Prozentpunkte pro Jahr bzw. 0,28 Prozentpunkte pro Monat erhöhten Abschlagsprozentsatz ( 96 Abs. 1 PG). Pensionsreform 2000) von 2 auf 3 % vor, wonach ab dem Jahr ,2 Prozentpunkte Abschläge, im Jahr ,4 Prozentpunkte, im Jahr ,6 Prozentpunkte, im Jahr ,8 Prozentpunkte und ab dem Jahr Prozentpunkte vorgesehen sind. bei Pensionen ab dem stellt eine erhebliche Verschlechterung dar. 11

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