Budgetbegleitgesetz 2003 vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Budgetbegleitgesetz 2003 vom"

Transkript

1 ÄNDERUNG IM BDG Budgetbegleitgesetz 2003 vom Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Jahre ( 13 Abs.1 BDG) Betroffene: nach dem geboren keine 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Das Pensionsantrittsalter wird für BeamtInnen, die nach dem geboren sind und nicht in die Sonderbestimmung Hacklerregelung (Erreichung einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 40 Jahren) fallen, auf das 65. Lebensjahr angehoben. Betroffene: vor dem geboren - keine 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Für BeamtInnen die vor dem 2. April 1948 geboren sind und nicht in die Sonderbestimmung Hacklerregelung fallen, erfolgt eine schrittweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters. Das Pensionsalter ist abhängig vom Geburtsdatum und ist wie folgt geregelt: Übergangsbestimmung ( 236c Abs. 1 BDG) bis einschließlich 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1940 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1941 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1941 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1941 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1941 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1942 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1942 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1942 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Jänner 1943 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1943 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1943 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1943 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1944 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1944 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1944 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1944 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1945 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1945 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1945 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1945 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1946 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1946 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1946 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1946 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1947 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1947 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1947 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1947 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1948 bis 1. April Lebensmonat 1

2 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz Bei BeamtInnen, die sich im Vorruhestandskarenz befinden, wird das Pensionsalter ebenfalls angehoben. Sonderbestimmung ( Hacklerregelung ) - 236b Abs.1 BDG Betroffene: a) vor dem geboren 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit BeamtInnen, die vor dem geboren sind können bei Erreichen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres, eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung erwirken. b) zwischen und geboren 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit BeamtInnen, die vor dem geboren sind, können bei Erreichen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, frühestens jedoch mit Vollendung des 61,5. Lebensjahres, eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung erwirken. ACHTUNG: Bei Inanspruchnahme der Hackerregelung ab werden Abschläge bei der Bemessung des Ruhegenusses durchgeführt. Die Abschläge betragen 3,36 Prozentpunkte pro Jahr. Bis ist jedoch die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage mit maximal 12 Prozentpunkte gedeckelt. Der Abschlag wird auf Grund der Bestimmung des 5 Abs. 2 bzw. 90 Abs. 3 PG vom Ruhestandsversetzungstermin bis zum Regelpensionsalter durchgeführt. Anmerkung: Für Beamte die nach dem geboren sind und nicht in die Hacklerregelung fallen wird eine bisherige Unterscheidung zwischen Übertritt und Versetzung in den Ruhetand bedeutungslos. Ein Übertritt in den Ruhestand erfolgt für diesen Personenkreis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 2

3 ÄNDERUNG IM PENSIONSGESETZ Ausweitung des Durchrechnungszeitraumes ( 4 Abs. 1 PG) Der Durchrechnungszeitraum wird bis zum Jahr 2028 auf 40 Jahre angehoben. Übergangsbestimmung ( 91 Abs. 3 bis 6 PG) Die Anhebung des Durchrechnungszeitraumes erfolgt schrittweise und soll ab dem Jahr 2028 abgeschlossen sein. Die bisherige Regelung, eine Erhöhung der Durchrechnung um jährlich 12 Monate wird zunächst bis zum Jahr 2010 fortgesetzt. Ab 2011 erfolgt eine drastische Anhebung des Durchrechnungszeitraumes. Abhängig vom Ruhestandsversetzungstermin ist für die Ruhegenussberechnungsgrundlage somit folgender Durchrechnungszeitraum anzuwenden: Jahr Durchrechnungsmonate Jahr Durchrechnungsmonate Kindererziehungszeiten*) und Zeiten der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz vermindern den Durchrechnungszeitraum. Im Fall der Kindererziehungszeiten beträgt die Verminderung maximal 36 Monate pro Kind, im Fall der Familienhospizkarenz entspricht die Verminderung deren Dauer. In beiden Fällen bleiben Bruchteile von Monaten unberücksichtigt. *) Als Kindererziehungszeiten gelten Zeiten in denen ein Kind erzogen wurde soweit diese Zeiten vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund liegen. Deckelung des Durchrechnungsverlustes Die Übergangsregelung für die Deckelung des Durchrechnungsverlustes gilt nur für Ruhestandsversetzungen die bis

4 Erhöhung der Abschläge ( 5 Abs. 2 PG) Ab werden die Abschläge bei Versetzungen in den Ruhestand vor dem Regelpensionsalter wie folgt erhöht: für jedes Monat von derzeit 0,25 Prozentpunkte auf 0,28 Prozentpunkte für jedes Jahr von derzeit 3 Prozentpunkte auf 3,36 Prozentpunkte Die Erhöhung der Abschläge erfolgt ohne Übergangsregelung ab Steigerungsprozentsatz ( 7 Abs. 1 und 90 Abs. 1 PG) Durch eine Veränderung des Steigerungsprozentsatzes soll der höchstmögliche Ruhegenuss erst nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren (derzeit 35 Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die vor dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind bzw. 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die nach dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind.) gebühren. Höhe des Steigerungsbetrages Ab beträgt der neue Steigerungsbetrag für jedes erworbene Dienstjahr 2,2222 Prozent und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 Prozent. Der neue Steigerungsbetrag wird darüber hinaus linear gestaltet, d.h. jedes Dienstjahr zählt gleich, wodurch das Ziel, erst nach 45 Versicherungsjahren den höchstmöglichen Pensionsanspruch zu erreichen (45 x 0,2222 = 100 Prozent), umgesetzt wird. Von dieser Neugestaltung des Steigerungsprozentsatzes sind alle BeamtInnen nicht betroffen, die mit Stichtag ein ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren (bei Aufnahme in ein öffentliches Dienstverhältnis vor ) bzw. eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren (bei Aufnahme in ein öffentliches Dienstverhältnis nach ) aufweisen. 4

5 Für diese BeamtInnen gilt: Bereits erworbene Rechte bleiben gewahrt Für BeamtInnen, die mit Stichtag eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 bzw. 15 Jahren (Aufnahme vor bzw. nach dem ) aufweisen, und somit bereits einen Pensionsanspruch nach der derzeit geltenden Rechtslage im Ausmaß von 50 % erworben haben, werden durch eine Sonderbestimmung geringere Steigerungsbeträge festgelegt. Durch diese Maßnahme verlängert sich die notwendige ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für die Erreichung des höchstmöglichen Pensionsanspruches. Es gilt Folgendes: BeamtInnen die vor dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind: Zeiten die vor dem erworben wurden: Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die vor dem erworben wurden 2 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,167 Prozent für jedes Dienstmonat Zeiten die ab dem erworben werden: Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem erworben werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der Steigerungsbetrag beträgt 1,429 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,119 Prozent für jedes Dienstmonat Für die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gebührt unabhängig von der zeitlichen Lagerung 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Daraus ergibt sich, dass für die Erreichung der höchstmöglichen Pension, über die zum Stichtag bereits erworbenen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, eine in folgender Tabelle zu entnehmende weitere Dienstzeit notwendig ist: 5

6 A B A B A B Erforderliche Erforderliche weitere Gesamtdienstzeit weitere Gesamtdienstzeit Dienstzeit zum Dienstzeit zum Gesamtdienstzeit zum ,0 1,4 2,8 4,2 5,6 7,0 8,4 9,8 11, ,6 14,0 15,4 16,8 18,2 19,6 21,0 22,4 23, Erforderliche weitere Dienstzeit 25,2 26,6 28,0 29,4 30,8 32,2 33,6 35,0 Beispiel: Ein Beamter ist am in ein öffentliches Dienstverhältnis eingetreten und weist mit Stichtag eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 30 Jahren auf. Nach altem Recht würde ein Anspruch im Ausmaß von 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach fünf Jahren (35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit) gebühren. Auf Grund der Übergangsbestimmung bzw. der Reduzierung des Steigerungsprozentsatzes benötigt der Beamte eine weitere Gesamtdienstzeit von sieben Jahren. Rechnung: Am hat der Beamte auf Grund der 30jährigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit einen Anspruch auf 90 % der Bemessungsgrundlage erworben (für die ersten 10 Jahre 50 %, für jedes weitere Jahr 2 %). Dem Beamten fehlen für den höchstmöglichen Ruhebezug (100 % der Bemessungsgrundlage) 10 %. Durch den neuen Steigerungsprozentsatz von 1,429 Prozent für jedes Jahr benötigt der Beamte für die fehlenden 10 % eine weitere Dienstzeit im Ausmaß von sieben Jahren. (10 % : 1,429 = 7 Jahre) BeamtInnen die nach dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind und mit Stichtag Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit aufweisen: Zeiten die vor dem erworben wurden: Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die vor dem erworben wurden 2 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,167 Prozent für jedes Dienstmonat 6

7 Zeiten die ab dem erworben werden: Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem erworben werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der Steigerungsbetrag beträgt 1,429 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,119 Prozent für jedes Dienstmonat Für die ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gebührt unabhängig von der zeitlichen Lagerung 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Sonderbestimmung für exekutiven Außendienst ( 83a Abs.1 GG) Bei der Sonderbestimmung für Beamte des Exekutivdienstes tritt ebenfalls eine Verschlechterung ein. Die Abschläge für maximal drei Jahre bei Ruhestandsversetzungen vor dem Regelpensionsalter werden auf 2,35 Prozentpunkte bei 15jähriger Außendiensttätigkeit bzw. 1,34 Prozentpunkte bei 35jähriger Außendiensttätigkeit erhöht. Ab gelten für Exekutivbeamte folgende Sonderabschläge: Exekutiver Außendienst%-Abschlag/JahrFaktor/Monat 15 Jahre 2,35 0, Jahre 2,30 0, Jahre 2,25 0, Jahre 2,20 0, Jahre 2,15 0, Jahre 2,10 0, Jahre 2,05 0, Jahre 2,00 0, Jahre 1,95 0, Jahre 1,90 0, Jahre 1,85 0, Jahre 1,80 0, Jahre 1,75 0, Jahre 1,70 0, Jahre 1,65 0, Jahre 1,60 0, Jahre 1,55 0, Jahre 1,50 0, Jahre 1,44 0, Jahre 1,39 0, Jahre 1,34 0,112 7

8 Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ( 13a Abs. 2a PG) Durch einen Eingriff in bestehende Pensionen wird ab zum bereits bestehenden Pensionssicherungsbeitrag (Beitrag gemäß 13a Abs. 2 PG) ein weiterer Beitrag (Beitrag gemäß 13a Abs. 2a PG) in der Höhe von einem Prozent auf alle bestehenden und künftig anfallenden Ruhebezüge eingeführt. Die Höhe des Beitrages gemäß 13a PG ist abhängig vom Zeitpunkt des Bezuges der erstmaligen Pension. Der Pensionsbeitrag gemäß 13a Abs. 2 und Abs. 2a PG beträgt: Ruhebezüge die erstmals 13a Abs. 2 PG 13 Abs. 2a PG Gesamt vor dem gebühren 2,1 % 1 % 3,1 % nach dem gebühren 2,3 % 1 % 3,3 % ab gebühren 2,04 % 1 % 3,04 % ab gebühren 1,92 % 1 % 2,92 % ab gebühren 1,79 % 1 % 2,79 % ab gebühren 1,66 % 1 % 2,66 % ab gebühren 1,53 % 1 % 2,53 % ab gebühren 1,41 % 1 % 2,41 % ab gebühren 1,28 % 1 % 2,28 % ab gebühren 1,15 % 1 % 2,15 % ab gebühren 1,02 % 1 % 2,02 % ab gebühren 0,89 % 1 % 1,89 % ab gebühren 0,77 % 1 % 1,77 % ab gebühren 0,64 % 1 % 1,64 % ab gebühren 0,51 % 1 % 1,51 % ab gebühren 0,38 % 1 % 1,38 % ab gebühren 0,26 % 1 % 1,26 % ab gebühren 0,13 % 1 % 1,13 % ab gebühren 0 % 1 % 1 % Die Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages gilt für alle bis 2025 angefallenen bzw. anfallenden Alt- und Neupensionen, die nach altem System bemessen worden sind bzw. unter die Übergangsregelung für die Durchrechnung ( Deckelung des Durchrechnungsverlustes ) fallen. Pensionserhöhung Ruhebezüge die ab erstmalig anfallen, werden in Zukunft erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr erhöht. 8

9 Maßnahmen im Bereich der Zollwache Ergänzungszulage gemäß 113 GG Durch einen Beschluss der Bundesregierung wird der Wachkörper Zollwache eliminiert. Ein Teil der Zollwachebediensteten wird in das Innenministerium überstellt und verbleibt in der Besoldungsgruppe Exekutivdienst. Die übrigen Zollwachebediensteten verbleiben im Bundesministerium für Finanzen und werden in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eingegliedert. Für die im Bundesministerium für Finanzen verbleibenden Zollwachebediensteten, wird eine aufsaugbare Ergänzungszulage, die in einem Differenzausgleich auch die Nebengebühren abdeckt, eingeführt. Die Höhe der aufsaugbaren Ergänzungszulage errechnet sich wie folgt: 1) Berechnung des Monatsbezuges (mit Ausnahme der Kinderzulage), der der vom Beamten im letzten Monat vor der Überstellung im Exekutivdienst erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Berechnungsgrundlage Exekutivbeamter: das Gehalt die Dienstalterszulage die Funktionszulage die Exekutivdienstzulage die Wachdienstzulage 2) Berechnung des Monatsbezuges (mit Ausnahme der Kinderzulage), der dem Beamten nach der Überstellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst gebührt. Berechnungsgrundlage Allgemeiner Verwaltungsdienst: das Gehalt die Dienstalterszulage die Funktionszulage Berechnungsgrundlage für die Ergänzungszulage Die Höhe der Ergänzungszulage errechnet sich aus dem Unterschiedbetrag von Punkt 1 zu Punkt 2. 9

10 Die Höhe des Differenzausgleiches errechnet sich wie folgt: 1. Feststellung der Höhe des Anspruches, der Vergütungen für besondere Gefährdung ( 82 GG), die Vergütung für Erschwernisse ( 82a GG), die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes ( 83 GG), auf die der Beamte vor der Überstellung Anspruch gehabt hat. 2. Feststellung der Höhe der Nebengebühren, der Mehrleistungszulagen gemäß 18 GG, der Erschwerniszulage gemäß 19a GG, der Gefahrenzulage gemäß 19b GG, auf die der Beamte vor der Überstellung Anspruch gehabt hat. Berechnungsgrundlage des Differenzausgleiches Die Höhe des Differenzausgleiches errechnet sich aus dem Unterschiedbetrag von Punkt 1 zu Punkt 2. Die Ergänzungszulage und der Differenzausgleich sind aufsaugbar. Die im Exekutivdienst erworbenen Zeiten werden für die besonderen Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit ( 83a GG) gewahrt. 10

Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht

Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht BUDGETBEGLEITGESETZ 2003 und Harmonisierung 2004 Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht für BeamtInnen die vor dem 1.1.1955 geboren sind www.goedfsg.at Stand 04.07.2007 1 ÄNDERUNG IM BDG Anhebung des

Mehr

Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht

Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht Harmonisierung 2004 und Budgetbegleitgesetz 2003 Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht für BeamtInnen die ab 1.1.1955 geboren sind www.goedfsg.at Stand 04.07.2007 1 ÄNDERUNG IM BDG Anhebung des Regelpensionsalters

Mehr

Informationsblatt. über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses (Durchrechnung) Stand: 1. Jänner 2011

Informationsblatt. über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses (Durchrechnung) Stand: 1. Jänner 2011 Seite: 1 PENSIONSSERVICE Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses (Durchrechnung) Stand: 1. Jänner 2011 Der Ruhebezug wird auf Basis der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchschnittswert

Mehr

Eckpunkte der Reform MR-Entwurf Begutachtungsentw. Derzeitige Rechtslage Auswirkungen

Eckpunkte der Reform MR-Entwurf Begutachtungsentw. Derzeitige Rechtslage Auswirkungen GEGENÜBERSTELLUNG des in den Ministerrat eingebrachten Entwurfes mit dem Begutachtungsentwurf und der derzeitigen Rechtslage; Auswirkungen Eckpunkte der Reform MR-Entwurf Begutachtungsentw. Derzeitige

Mehr

Eckpunkte des Pensionsharmonisierungsgesetzes

Eckpunkte des Pensionsharmonisierungsgesetzes Dr. Norbert Schnedl 22. August 2007 Dienstrecht Eckpunkte des Pensionsharmonisierungsgesetzes Das Verhandlungsteam der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) unter Führung von Fritz Neugebauer hat sich

Mehr

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Vorsitzender-Stellvertreter 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 Tel.: (+ 431) 534 54/236 Fax: (+ 431) 533 94 03/19 e-mail: peter.korecky@goed.at Die Beamtenpension 2004 mit Pensionsreform

Mehr

Vorlage vom 27. Juni 2007

Vorlage vom 27. Juni 2007 Dampfschiffstraße 2 1031 Wien Postfach 240 Tel +43 (1) 711 71-8264 Fax +43 (1) 712 94 25 presse@rechnungshof.gv.at RECHNUNGSHOFBERICHT REIHE BUND 2007/9 Vorlage vom 27. Juni 2007 Zusammenfassung Reform

Mehr

Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes sowie der Länder Burgenland, Niederösterreich und Salzburg

Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes sowie der Länder Burgenland, Niederösterreich und Salzburg Niederösterreich Wirkungsbereich des Landes Niederösterreich Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes sowie der Länder Burgenland, Niederösterreich und Salzburg Die Pensionsreformen des Bundes und

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 301 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2004 Ausgegeben am 13. Oktober 2004 44. Stück 44. Gesetz: Dienstordnung 1994 (19. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (23. Novelle zur Besoldungsordnung

Mehr

Das Pensionskonto. Dr. Peter Alberer Bundeskanzleramt, Abteilung III/5

Das Pensionskonto. Dr. Peter Alberer Bundeskanzleramt, Abteilung III/5 Das Pensionskonto Dr. Peter Alberer Bundeskanzleramt, Abteilung III/5 Inhalt Pensionskonto Beitragsgrundlagen Gutschriften APG-Pension Parallelrechnung Erstellung des Pensionskontos Rechtsschutz 2 Pensionskonto

Mehr

Die Pensionsform, der man unterliegt, ist durch das Geburtsjahr bestimmt

Die Pensionsform, der man unterliegt, ist durch das Geburtsjahr bestimmt WANN kann ich in Pension gehen? WIEVIEL Pension bekomme ich? Viele Reformen im öffentlichen Dienst - vor allem im Bereich der Pensionen - wurden in den letzten Jahren unter dem Motto 'Abschaffung von Beamtenprivilegien'

Mehr

Pensionsreformen in Österreich Steigende Ungleichheit als Folge

Pensionsreformen in Österreich Steigende Ungleichheit als Folge FORBA-Fachgespräch, 25.2.2014 Pensionsreformen in Österreich Steigende Ungleichheit als Folge Ingrid Mairhuber Inhalt des Vortrages Pensionsleistungen: Frauen Männer Pensionsreformen 2000/2003 Allgemeines

Mehr

kleines Pensionsgesetz

kleines Pensionsgesetz Beamtenpension 2014 kleines Pensionsgesetz mit Pensionsreformen 1997, 2000 Pensionssicherungsreform 2003 Pensionsharmonisierung 2005 Dienstrechtsnovelle 2007 Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 Budgetbegleitgesetz

Mehr

Monitoring der BeamtInnen-Pensionen

Monitoring der BeamtInnen-Pensionen Pensionen Monitoring der BeamtInnen-Pensionen im Bundesdienst März 2015 1 Impressum: Medieninhaberin, Verlegerin und Herausgeberin: Bundeskanzleramt Österreich Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation

Mehr

Monitoring der Beamtenpensionen

Monitoring der Beamtenpensionen Pensionen Monitoring der Beamtenpensionen im Bundesdienst 2016 Monitoring der Beamtenpensionen im Bundesdienst 2016 Wien, Februar 2016 Impressum Medieninhaber, Verleger und Herausgeber: Bundeskanzleramt

Mehr

kleines Pensionsgesetz

kleines Pensionsgesetz Beamtenpension 2012 kleines Pensionsgesetz mit Pensionsreformen 1997, 2000 Pensionssicherungsreform 2003 Pensionsharmonisierung 2005 Dienstrechtsnovelle 2007 Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 Budgetbegleitgesetz

Mehr

Neuregelung Vordienstzeitenanrechnung PersonalleiterInnentagung 2015

Neuregelung Vordienstzeitenanrechnung PersonalleiterInnentagung 2015 Neuregelung Vordienstzeitenanrechnung PersonalleiterInnentagung 2015 Inhalt Das neue Modell im Überblick Wahrungszulage/Überblick Novelle Überleitung der bestehenden Dienstverhältnisse IT-Unterstützung

Mehr

Vorblatt Anlass und Zweck der Neuregelung: Inhalt: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vorblatt Anlass und Zweck der Neuregelung: Inhalt: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Vorblatt 1. Anlass und Zweck der regelung: Fortsetzung der Harmonisierung und Rechtsbereinigung im Pensionsrecht der Landesbeamtinnen/Landesbeamten. 2. Inhalt: Der Gesetzesentwurf enthält folgende Schwerpunkte:

Mehr

Versorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben.

Versorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben. Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschlag auf Antrag nach Art. 106 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz in

Mehr

Beamtenpension 2009 kleines Pensionsgesetz

Beamtenpension 2009 kleines Pensionsgesetz Beamtenpension 2009 kleines Pensionsgesetz Inhaltsverzeichnis Hauptstück I: Einführung... 3 Wegweiser durch den Pensionsreformdschungel... 3 Hauptstück II: Die Pension-ALT... 6 Kapitel 1: Reguläres Pensionsanstrittsalter...

Mehr

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Sonderzahlungsgesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 G aufgeh. durch

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

RECHNUNGSHOFBERICHT PENSIONSRECHT DER BEDIENSTETEN DER ÖBB BUNDESIMMOBILIENGESELLSCHAFT M.B.H.; FOLLOW UP ÜBERPRÜFUNG

RECHNUNGSHOFBERICHT PENSIONSRECHT DER BEDIENSTETEN DER ÖBB BUNDESIMMOBILIENGESELLSCHAFT M.B.H.; FOLLOW UP ÜBERPRÜFUNG RECHNUNGSHOFBERICHT VORLAGE VOM 11. MÄRZ 2015 REIHE BUND 2015/4 PENSIONSRECHT DER BEDIENSTETEN DER ÖBB BUNDESIMMOBILIENGESELLSCHAFT M.B.H.; FOLLOW UP ÜBERPRÜFUNG LANDESSTUDIOS DES ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS

Mehr

Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 14 Stand: Jänner 2015. Skriptum für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte

Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 14 Stand: Jänner 2015. Skriptum für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 14 Stand: Jänner 2015 Skriptum für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES... 1 1.1. Einführung... 1 1.1.1. Skriptum

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2621 18. Wahlperiode 14.01.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Angleichung der Regelaltersgrenze von Ministern an Beamte Drucksache 18/2621

Mehr

Betrifft: Neuregelung der Kinderzulage ab 1. September 1996; Rundschreiben NEUREGELUNG DER KINDERZULAGE. Allgemeines

Betrifft: Neuregelung der Kinderzulage ab 1. September 1996; Rundschreiben NEUREGELUNG DER KINDERZULAGE. Allgemeines A- 1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (0222) 531 15/0 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT Telex-Nr. 1370 DVR: 000019 GZ 921.402/1-II/A/1/96 An die Österreichische Präsidentschaftskanzlei die Parlamentsdirektion

Mehr

Pensionstipps. Ihr Recht nach dem Arbeitsleben. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice

Pensionstipps. Ihr Recht nach dem Arbeitsleben. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice Pensionstipps Ihr Recht nach dem Arbeitsleben AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice 1 Nach einem langen Arbeitsleben in den wohlverdienten Ruhestand: Eine Einführung in

Mehr

Pensionsrecht für BeamtInnen

Pensionsrecht für BeamtInnen Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 9 Stand: Mai 2012 Ausbildungsunterlage für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für BeamtInnen Vortragende / email-adresse: ernst.eichmair@bmf.gv.at horst.feindert@bmf.gv.at

Mehr

Reform der Beamtenpensionssysteme der Länder Kärnten, Oberösterreich und Steiermark

Reform der Beamtenpensionssysteme der Länder Kärnten, Oberösterreich und Steiermark Wirkungsbereich des Landes Oberösterreich Reform der Beamtenpensionssysteme der Länder Kärnten, Oberösterreich und Steiermark Die Kärntner Pensionsreform wird gegenüber den Ergebnissen des Bundes und der

Mehr

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Ihre Personalabteilung informiert... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Betroffen sind hiervon o o aktive DienstnehmerInnen,

Mehr

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. A. Allgemeines

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. A. Allgemeines Erläuterungen I. Allgemeiner Teil A. Allgemeines Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und um zu gewährleisten, dass Stellungnahmen auch die legistisch zuständigen Stellen erreichen, wurde beschlossen,

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher

Mehr

Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung

Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Anlage I Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde die versorgungsrechtliche

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Bericht des Rechnungshofes

Bericht des Rechnungshofes Bericht des Rechnungshofes Pensionsrecht der Bediensteten der Sozialversicherungen Bund 2012/10 121 122 Bund 2012/10 Inhalt Inhaltsverzeichnis Tabellen und Abbildungsverzeichnis 124 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Rundschreiben Nr. 27/2011

Rundschreiben Nr. 27/2011 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom --- --- A9-395/2-02 10.04.2002

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom --- --- A9-395/2-02 10.04.2002 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Anstalten der Lehrer-

Mehr

Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67.

Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67. Altersgrenzen für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenrecht der Länder Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung

Mehr

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN www.arbeiterkammer.com Pensionsrecht PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN PENSIONSRECHT DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN Für Frauen und Männer, die

Mehr

GÖD-Information. Wesentliche Inhalte des 9. Hauptstückes des Budgetbegleitgesetzes 2011 Dienst- und Besoldungsrecht Stand: Ministerratsbeschluss

GÖD-Information. Wesentliche Inhalte des 9. Hauptstückes des Budgetbegleitgesetzes 2011 Dienst- und Besoldungsrecht Stand: Ministerratsbeschluss Norbert Schnedl Dienstrecht Hannes Gruber Besoldung GÖD-Information Wesentliche Inhalte des 9. Hauptstückes des Budgetbegleitgesetzes 2011 Dienst- und Besoldungsrecht Stand: Ministerratsbeschluss Im Rahmen

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

BKA. Reformen der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder. Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

BKA. Reformen der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder. Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes Reformen der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder Die Pensionsreformen des Bundes und der Länder trugen in unterschiedlichem Ausmaß zur Erhöhung der Leistungsgerechtigkeit

Mehr

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz Kirchengesetz zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 S. A 95) Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31.

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31. Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG Textgegenüberstellung Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG geltender Text vorgeschlagener Text Z 3 ( 25) Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr

Mehr

Bericht des Rechnungshofes

Bericht des Rechnungshofes Reihe BUND 2009/8 Bericht des Rechnungshofes Reform der Beamtenpensionssysteme der Länder Tirol, Vorarlberg und Wien Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften mit Schwerpunkt Bund Rechnungshof

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Fragensammlung zum Pensionskonto

Fragensammlung zum Pensionskonto Fragensammlung zum Pensionskonto Frage 1: In welchem Gesetz finde ich die Bestimmungen über das Pensionskonto? Die Bestimmungen über das Pensionskonto sind im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) enthalten.

Mehr

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XV. GP ARTIKEL 11

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XV. GP ARTIKEL 11 1278 der Beilagen XV. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1278 der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XV. GP 1982 11 09 Regierungsvorlage Bundesgesetz vom

Mehr

O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/09 Februar 2009

O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/09 Februar 2009 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/09 Februar 2009 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landesleitung

Mehr

Bericht des Rechnungshofes

Bericht des Rechnungshofes III 139 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Reihe BUND 2015/2 Bericht des Rechnungshofes Wirkungen rechtlicher und personalwirtschaftlicher Maßnahmen auf das Pensionsantrittsalter

Mehr

Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung

Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung Beilage 615/1999 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz

Mehr

Korridorpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Korridorpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Korridorpension 20 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28

Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 Seite 1 Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Bericht des Rechnungshofes

Bericht des Rechnungshofes Bericht des Rechnungshofes Wirkungen rechtlicher und personalwirtschaftlicher Maßnahmen auf das Pensionsantrittsalter in ausgewählten Ressorts Bund 2015/2 5 6 Bund 2015/2 Inhalt Inhaltsverzeichnis Tabellen

Mehr

Gehaltsystem Neu 2016

Gehaltsystem Neu 2016 Gehaltsystem Neu 2016 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden Ärztekammer für Vorarlberg Kurie der angestellten Ärzte Impressum:

Mehr

Dienstrechtliche Erfolge zwischen 2005 und 2009 zusammengestellt von Dr. Norbert Schnedl (Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) Bezugserhöhungen für 2005: + 2,3 % Bezugserhöhungen für 2006: + 2,7 % Bezugserhöhungen

Mehr

Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009. im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen

Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009. im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009 im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen 1 Ich bedanke mich sehr für Ihre Einladung und

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Bericht des Rechnungshofes

Bericht des Rechnungshofes Bericht des Rechnungshofes Pensionsrecht der Bediensteten der ÖBB Bund 2015/4 5 6 Bund 2015/4 Inhalt Inhaltsverzeichnis Tabellen und Abbildungsverzeichnis 8 Abkürzungsverzeichnis 10 BKA BMF BMVIT Wirkungsbereich

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 11. Februar 2015 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 11. Februar 2015 Teil I 1 von 46 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 11. Februar 2015 Teil I 32. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des

Mehr

Stand Besoldungstabelle Bund / Beispielberechnungen : 01. März 2014, ohne Gewähr Stand Layout : 27. Dezember 2014, V.5

Stand Besoldungstabelle Bund / Beispielberechnungen : 01. März 2014, ohne Gewähr Stand Layout : 27. Dezember 2014, V.5 Beispiele für Brutto-/Nettobezüge für Beamte während der Ausbildung und nach Eintritt in die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes Fachrichtung Feuerwehr Die hier aufgezeigten Berechnungen

Mehr

Fragensammlung zum Pensionskonto / epk-öffentlichkeitsarbeit

Fragensammlung zum Pensionskonto / epk-öffentlichkeitsarbeit Fragensammlung zum Pensionskonto / epk-öffentlichkeitsarbeit 1. Fragestellung: Was kann ich aus der Kontomitteilung für meine Alterssicherung ableiten? Die Kontomitteilung ist eine Information über den

Mehr

Der Versorgungsabschlag. Eine persönliche Entscheidung.

Der Versorgungsabschlag. Eine persönliche Entscheidung. Der Versorgungsabschlag. Eine persönliche Entscheidung. bei Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag) Übersicht Seite 1. Ruhestandsversetzung

Mehr

Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen

Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen Anlage zum Rundschreiben Nr. 1/2011 Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen - Ausführungen gelten nur für Beamtinnen oder Beamte des hessischen Geschäftsbereichs - Altersgrenzen für

Mehr

Musterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten

Musterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten Musterberechnung 1. Eingabe der persönlichen Daten Bitte geben Sie die Anrede und das Geburtsdatum des Beamten ein. Der Name ist für die Beamtenversorgungsberechnung zwar nicht relevant, allerdings wird

Mehr

Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart

Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart RE RENTE Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart gehen etwas früher in Rente Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal gehen etwas früher in Rente

Mehr

O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 8/10 November 2010

O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 8/10 November 2010 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 8/10 November 2010 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landesleitung

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar Zwischen. und

Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar Zwischen. und Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch

Mehr

in der Verwendungsgruppe Gehalts- L 3 L 2b 1 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PH

in der Verwendungsgruppe Gehalts- L 3 L 2b 1 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PH 1 von 10 Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Pendl, Dr. Karl und Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses (457 d.b.) betreffend die Regierungsvorlage eines

Mehr

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige

Mehr

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/730 Landtag 18. Wahlperiode 15.01.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Antwort

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

WaS Sie auf dem Weg in die PenSion WiSSen Sollten

WaS Sie auf dem Weg in die PenSion WiSSen Sollten Stark vertreten. WaS Sie auf dem Weg in die PenSion WiSSen Sollten ausgabe 2009 WWW.oegb.at Inhalt Einleitung 3 Das Pensionsrecht für Personen, die bis zum 31.12.1954 geboren wurden 4 Verlängerte Durchrechnung

Mehr

Pensionskonto Focus Frauen

Pensionskonto Focus Frauen Pensionskonto Focus Frauen Mag a. Birgit Schreiber Referentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Früher die besten 15 Einkommensjahre Grundlage

Mehr

Erwerbsminderungsrente 1

Erwerbsminderungsrente 1 Erwerbsminderungsrente 1 I. Anspruch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind und

Mehr

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (und Langzeitversicherungspensionen) 2 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503

Mehr

Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird.

Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird. VB 2, Abteilung Sozialpolitik Hannover, 10. Februar 2014 Hinweise zu den Möglichkeiten des Bezuges einer abschlagsfreien Rente mit Erreichen des 63. Lebensjahres - RV-Leistungsverbesserungsgesetz Kabinettsentwurf

Mehr

Umstellung auf das Pensionskonto Welche Schritte erfolgen wann

Umstellung auf das Pensionskonto Welche Schritte erfolgen wann Umstellung auf das Pensionskonto Welche Schritte erfolgen wann In Österreich ist das Pensionsrecht in den letzten Jahren durch zahlreiche sich gegenseitig überlagernde Pensionsreformen undurchschaubar

Mehr

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Bericht des Rechnungshofes

Bericht des Rechnungshofes Bericht des Rechnungshofes Landeslehrerpensionen Bund 2015/12 5 6 Bund 2015/12 Inhalt Inhaltsverzeichnis Tabellen und Abbildungsverzeichnis 8 Abkürzungsverzeichnis 10 BKA BMBF Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

Mehr

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011 re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/2011 30. Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze

Mehr

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31.

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. 5.5.1 BO Nr. A 1641 2.7.03/KABl. 2003, S. 557 Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 1 Geltungsbereich

Mehr

Urlaub & Pflegefreistellung

Urlaub & Pflegefreistellung 01/313 16/83 700 Urlaub & Pflegefreistellung Beispiel: Wenn etwa für die notwendige Betreuung vormittags eine andere Person zur Verfügung steht, daher eine Pflegefreistellung erst ab mittags erforderlich

Mehr

RECHNUNGSHOFBERICHT PENSIONSRECHT DER BEDIENSTETEN DER OESTERREICHISCHEN NATIONALBANK

RECHNUNGSHOFBERICHT PENSIONSRECHT DER BEDIENSTETEN DER OESTERREICHISCHEN NATIONALBANK RECHNUNGSHOFBERICHT VORLAGE VOM 10. APRIL 2014 REIHE BUND 2014/6 PENSIONSRECHT DER BEDIENSTETEN DER OESTERREICHISCHEN NATIONALBANK GENERALSANIERUNG UND ERWEITERUNG DES MUSEUMS FÜR ZEITGENÖSSISCHE KUNST

Mehr

die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die Altersrente an Frauen und die Altersrente an langjährig Versicherte

die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die Altersrente an Frauen und die Altersrente an langjährig Versicherte Lebensarbeitszeit Normen 236 ff. SGB VI Kurzinfo Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.09.1996 wurde die Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Mehr

Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung

Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung Dr. Reinhold Thiede Leiter des Geschäftsbereichs Forschung und Entwicklung der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar am 3. und 4. Juli

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung

Mehr

+ info +++ info +++ info +++ info +++ info +

+ info +++ info +++ info +++ info +++ info + Altersteilzeit Beurlaubung - Sabbatjahr - Vorgezogener Ruhestand Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2014 Altersteilzeit Altersteilzeit bedeutet,

Mehr

"Pensionsvorsorge - staatlich, betrieblich, privat"

Pensionsvorsorge - staatlich, betrieblich, privat INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 3 Kapitel 1 Gesetzliche Altersvorsorge 1.1 Die politische Absicht... 11 1.2 Altrechtspensionen... 13 1.2.1 (Regel)Alterspension... 14 1.2.1.1 Bonus für Pensionsaufschub... 14

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 41 SGB II Berechnung der Leistungen BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.10.2014 Rz. 41.11a, 41.11b

Mehr

8. Tagung der X. Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 16. bis 19. November 2006 DS 7/3

8. Tagung der X. Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 16. bis 19. November 2006 DS 7/3 8. Tagung der X. Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 16. bis 19. November 2006 DS 7/3 Synopse (Pfarrerbesoldungsgesetz) Gesetz zur Besoldung der Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare und

Mehr

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!

Mehr

Informationen zum Rentenpaket der Bundesregierung

Informationen zum Rentenpaket der Bundesregierung Informationen zum Rentenpaket der Bundesregierung Was enthält das Rentenpaket der Bundesregierung? Das Rentenpaket hat vier Komponenten: Abschlagsfreie Rente mit 63 für langjährig Versicherte Mütterrente

Mehr

8 Rationalisierungsschutzvertrag

8 Rationalisierungsschutzvertrag 8 Rationalisierungsschutzvertrag TARIFVERTRAG ZUR ABWENDUNG SOZIALER HÄRTEN BEI RATIONALISIERUNGSMAßNAHMEN (Rationalisierungsschutzvertrag) Die Nutzung der technischen Entwicklung und der Rationalisierung

Mehr