Budgetbegleitgesetz 2003 vom
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- Daniela Paulina Dunkle
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1 ÄNDERUNG IM BDG Budgetbegleitgesetz 2003 vom Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Jahre ( 13 Abs.1 BDG) Betroffene: nach dem geboren keine 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Das Pensionsantrittsalter wird für BeamtInnen, die nach dem geboren sind und nicht in die Sonderbestimmung Hacklerregelung (Erreichung einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 40 Jahren) fallen, auf das 65. Lebensjahr angehoben. Betroffene: vor dem geboren - keine 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Für BeamtInnen die vor dem 2. April 1948 geboren sind und nicht in die Sonderbestimmung Hacklerregelung fallen, erfolgt eine schrittweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters. Das Pensionsalter ist abhängig vom Geburtsdatum und ist wie folgt geregelt: Übergangsbestimmung ( 236c Abs. 1 BDG) bis einschließlich 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1940 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1941 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1941 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1941 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1941 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1942 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1942 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1942 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Jänner 1943 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1943 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1943 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1943 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1944 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1944 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1944 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1944 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1945 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1945 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1945 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1945 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1946 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1946 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1946 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1946 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1947 bis 1. April Lebensmonat 2. April 1947 bis 1. Juli Lebensmonat 2. Juli 1947 bis 1. Oktober Lebensmonat 2. Oktober 1947 bis 1. Jänner Lebensmonat 2. Jänner 1948 bis 1. April Lebensmonat 1
2 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz Bei BeamtInnen, die sich im Vorruhestandskarenz befinden, wird das Pensionsalter ebenfalls angehoben. Sonderbestimmung ( Hacklerregelung ) - 236b Abs.1 BDG Betroffene: a) vor dem geboren 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit BeamtInnen, die vor dem geboren sind können bei Erreichen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres, eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung erwirken. b) zwischen und geboren 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit BeamtInnen, die vor dem geboren sind, können bei Erreichen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, frühestens jedoch mit Vollendung des 61,5. Lebensjahres, eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung erwirken. ACHTUNG: Bei Inanspruchnahme der Hackerregelung ab werden Abschläge bei der Bemessung des Ruhegenusses durchgeführt. Die Abschläge betragen 3,36 Prozentpunkte pro Jahr. Bis ist jedoch die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage mit maximal 12 Prozentpunkte gedeckelt. Der Abschlag wird auf Grund der Bestimmung des 5 Abs. 2 bzw. 90 Abs. 3 PG vom Ruhestandsversetzungstermin bis zum Regelpensionsalter durchgeführt. Anmerkung: Für Beamte die nach dem geboren sind und nicht in die Hacklerregelung fallen wird eine bisherige Unterscheidung zwischen Übertritt und Versetzung in den Ruhetand bedeutungslos. Ein Übertritt in den Ruhestand erfolgt für diesen Personenkreis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 2
3 ÄNDERUNG IM PENSIONSGESETZ Ausweitung des Durchrechnungszeitraumes ( 4 Abs. 1 PG) Der Durchrechnungszeitraum wird bis zum Jahr 2028 auf 40 Jahre angehoben. Übergangsbestimmung ( 91 Abs. 3 bis 6 PG) Die Anhebung des Durchrechnungszeitraumes erfolgt schrittweise und soll ab dem Jahr 2028 abgeschlossen sein. Die bisherige Regelung, eine Erhöhung der Durchrechnung um jährlich 12 Monate wird zunächst bis zum Jahr 2010 fortgesetzt. Ab 2011 erfolgt eine drastische Anhebung des Durchrechnungszeitraumes. Abhängig vom Ruhestandsversetzungstermin ist für die Ruhegenussberechnungsgrundlage somit folgender Durchrechnungszeitraum anzuwenden: Jahr Durchrechnungsmonate Jahr Durchrechnungsmonate Kindererziehungszeiten*) und Zeiten der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz vermindern den Durchrechnungszeitraum. Im Fall der Kindererziehungszeiten beträgt die Verminderung maximal 36 Monate pro Kind, im Fall der Familienhospizkarenz entspricht die Verminderung deren Dauer. In beiden Fällen bleiben Bruchteile von Monaten unberücksichtigt. *) Als Kindererziehungszeiten gelten Zeiten in denen ein Kind erzogen wurde soweit diese Zeiten vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund liegen. Deckelung des Durchrechnungsverlustes Die Übergangsregelung für die Deckelung des Durchrechnungsverlustes gilt nur für Ruhestandsversetzungen die bis
4 Erhöhung der Abschläge ( 5 Abs. 2 PG) Ab werden die Abschläge bei Versetzungen in den Ruhestand vor dem Regelpensionsalter wie folgt erhöht: für jedes Monat von derzeit 0,25 Prozentpunkte auf 0,28 Prozentpunkte für jedes Jahr von derzeit 3 Prozentpunkte auf 3,36 Prozentpunkte Die Erhöhung der Abschläge erfolgt ohne Übergangsregelung ab Steigerungsprozentsatz ( 7 Abs. 1 und 90 Abs. 1 PG) Durch eine Veränderung des Steigerungsprozentsatzes soll der höchstmögliche Ruhegenuss erst nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren (derzeit 35 Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die vor dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind bzw. 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die nach dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind.) gebühren. Höhe des Steigerungsbetrages Ab beträgt der neue Steigerungsbetrag für jedes erworbene Dienstjahr 2,2222 Prozent und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 Prozent. Der neue Steigerungsbetrag wird darüber hinaus linear gestaltet, d.h. jedes Dienstjahr zählt gleich, wodurch das Ziel, erst nach 45 Versicherungsjahren den höchstmöglichen Pensionsanspruch zu erreichen (45 x 0,2222 = 100 Prozent), umgesetzt wird. Von dieser Neugestaltung des Steigerungsprozentsatzes sind alle BeamtInnen nicht betroffen, die mit Stichtag ein ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren (bei Aufnahme in ein öffentliches Dienstverhältnis vor ) bzw. eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren (bei Aufnahme in ein öffentliches Dienstverhältnis nach ) aufweisen. 4
5 Für diese BeamtInnen gilt: Bereits erworbene Rechte bleiben gewahrt Für BeamtInnen, die mit Stichtag eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 bzw. 15 Jahren (Aufnahme vor bzw. nach dem ) aufweisen, und somit bereits einen Pensionsanspruch nach der derzeit geltenden Rechtslage im Ausmaß von 50 % erworben haben, werden durch eine Sonderbestimmung geringere Steigerungsbeträge festgelegt. Durch diese Maßnahme verlängert sich die notwendige ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für die Erreichung des höchstmöglichen Pensionsanspruches. Es gilt Folgendes: BeamtInnen die vor dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind: Zeiten die vor dem erworben wurden: Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die vor dem erworben wurden 2 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,167 Prozent für jedes Dienstmonat Zeiten die ab dem erworben werden: Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem erworben werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der Steigerungsbetrag beträgt 1,429 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,119 Prozent für jedes Dienstmonat Für die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gebührt unabhängig von der zeitlichen Lagerung 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Daraus ergibt sich, dass für die Erreichung der höchstmöglichen Pension, über die zum Stichtag bereits erworbenen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, eine in folgender Tabelle zu entnehmende weitere Dienstzeit notwendig ist: 5
6 A B A B A B Erforderliche Erforderliche weitere Gesamtdienstzeit weitere Gesamtdienstzeit Dienstzeit zum Dienstzeit zum Gesamtdienstzeit zum ,0 1,4 2,8 4,2 5,6 7,0 8,4 9,8 11, ,6 14,0 15,4 16,8 18,2 19,6 21,0 22,4 23, Erforderliche weitere Dienstzeit 25,2 26,6 28,0 29,4 30,8 32,2 33,6 35,0 Beispiel: Ein Beamter ist am in ein öffentliches Dienstverhältnis eingetreten und weist mit Stichtag eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 30 Jahren auf. Nach altem Recht würde ein Anspruch im Ausmaß von 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach fünf Jahren (35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit) gebühren. Auf Grund der Übergangsbestimmung bzw. der Reduzierung des Steigerungsprozentsatzes benötigt der Beamte eine weitere Gesamtdienstzeit von sieben Jahren. Rechnung: Am hat der Beamte auf Grund der 30jährigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit einen Anspruch auf 90 % der Bemessungsgrundlage erworben (für die ersten 10 Jahre 50 %, für jedes weitere Jahr 2 %). Dem Beamten fehlen für den höchstmöglichen Ruhebezug (100 % der Bemessungsgrundlage) 10 %. Durch den neuen Steigerungsprozentsatz von 1,429 Prozent für jedes Jahr benötigt der Beamte für die fehlenden 10 % eine weitere Dienstzeit im Ausmaß von sieben Jahren. (10 % : 1,429 = 7 Jahre) BeamtInnen die nach dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind und mit Stichtag Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit aufweisen: Zeiten die vor dem erworben wurden: Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die vor dem erworben wurden 2 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,167 Prozent für jedes Dienstmonat 6
7 Zeiten die ab dem erworben werden: Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem erworben werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der Steigerungsbetrag beträgt 1,429 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,119 Prozent für jedes Dienstmonat Für die ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gebührt unabhängig von der zeitlichen Lagerung 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Sonderbestimmung für exekutiven Außendienst ( 83a Abs.1 GG) Bei der Sonderbestimmung für Beamte des Exekutivdienstes tritt ebenfalls eine Verschlechterung ein. Die Abschläge für maximal drei Jahre bei Ruhestandsversetzungen vor dem Regelpensionsalter werden auf 2,35 Prozentpunkte bei 15jähriger Außendiensttätigkeit bzw. 1,34 Prozentpunkte bei 35jähriger Außendiensttätigkeit erhöht. Ab gelten für Exekutivbeamte folgende Sonderabschläge: Exekutiver Außendienst%-Abschlag/JahrFaktor/Monat 15 Jahre 2,35 0, Jahre 2,30 0, Jahre 2,25 0, Jahre 2,20 0, Jahre 2,15 0, Jahre 2,10 0, Jahre 2,05 0, Jahre 2,00 0, Jahre 1,95 0, Jahre 1,90 0, Jahre 1,85 0, Jahre 1,80 0, Jahre 1,75 0, Jahre 1,70 0, Jahre 1,65 0, Jahre 1,60 0, Jahre 1,55 0, Jahre 1,50 0, Jahre 1,44 0, Jahre 1,39 0, Jahre 1,34 0,112 7
8 Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ( 13a Abs. 2a PG) Durch einen Eingriff in bestehende Pensionen wird ab zum bereits bestehenden Pensionssicherungsbeitrag (Beitrag gemäß 13a Abs. 2 PG) ein weiterer Beitrag (Beitrag gemäß 13a Abs. 2a PG) in der Höhe von einem Prozent auf alle bestehenden und künftig anfallenden Ruhebezüge eingeführt. Die Höhe des Beitrages gemäß 13a PG ist abhängig vom Zeitpunkt des Bezuges der erstmaligen Pension. Der Pensionsbeitrag gemäß 13a Abs. 2 und Abs. 2a PG beträgt: Ruhebezüge die erstmals 13a Abs. 2 PG 13 Abs. 2a PG Gesamt vor dem gebühren 2,1 % 1 % 3,1 % nach dem gebühren 2,3 % 1 % 3,3 % ab gebühren 2,04 % 1 % 3,04 % ab gebühren 1,92 % 1 % 2,92 % ab gebühren 1,79 % 1 % 2,79 % ab gebühren 1,66 % 1 % 2,66 % ab gebühren 1,53 % 1 % 2,53 % ab gebühren 1,41 % 1 % 2,41 % ab gebühren 1,28 % 1 % 2,28 % ab gebühren 1,15 % 1 % 2,15 % ab gebühren 1,02 % 1 % 2,02 % ab gebühren 0,89 % 1 % 1,89 % ab gebühren 0,77 % 1 % 1,77 % ab gebühren 0,64 % 1 % 1,64 % ab gebühren 0,51 % 1 % 1,51 % ab gebühren 0,38 % 1 % 1,38 % ab gebühren 0,26 % 1 % 1,26 % ab gebühren 0,13 % 1 % 1,13 % ab gebühren 0 % 1 % 1 % Die Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages gilt für alle bis 2025 angefallenen bzw. anfallenden Alt- und Neupensionen, die nach altem System bemessen worden sind bzw. unter die Übergangsregelung für die Durchrechnung ( Deckelung des Durchrechnungsverlustes ) fallen. Pensionserhöhung Ruhebezüge die ab erstmalig anfallen, werden in Zukunft erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr erhöht. 8
9 Maßnahmen im Bereich der Zollwache Ergänzungszulage gemäß 113 GG Durch einen Beschluss der Bundesregierung wird der Wachkörper Zollwache eliminiert. Ein Teil der Zollwachebediensteten wird in das Innenministerium überstellt und verbleibt in der Besoldungsgruppe Exekutivdienst. Die übrigen Zollwachebediensteten verbleiben im Bundesministerium für Finanzen und werden in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eingegliedert. Für die im Bundesministerium für Finanzen verbleibenden Zollwachebediensteten, wird eine aufsaugbare Ergänzungszulage, die in einem Differenzausgleich auch die Nebengebühren abdeckt, eingeführt. Die Höhe der aufsaugbaren Ergänzungszulage errechnet sich wie folgt: 1) Berechnung des Monatsbezuges (mit Ausnahme der Kinderzulage), der der vom Beamten im letzten Monat vor der Überstellung im Exekutivdienst erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Berechnungsgrundlage Exekutivbeamter: das Gehalt die Dienstalterszulage die Funktionszulage die Exekutivdienstzulage die Wachdienstzulage 2) Berechnung des Monatsbezuges (mit Ausnahme der Kinderzulage), der dem Beamten nach der Überstellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst gebührt. Berechnungsgrundlage Allgemeiner Verwaltungsdienst: das Gehalt die Dienstalterszulage die Funktionszulage Berechnungsgrundlage für die Ergänzungszulage Die Höhe der Ergänzungszulage errechnet sich aus dem Unterschiedbetrag von Punkt 1 zu Punkt 2. 9
10 Die Höhe des Differenzausgleiches errechnet sich wie folgt: 1. Feststellung der Höhe des Anspruches, der Vergütungen für besondere Gefährdung ( 82 GG), die Vergütung für Erschwernisse ( 82a GG), die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes ( 83 GG), auf die der Beamte vor der Überstellung Anspruch gehabt hat. 2. Feststellung der Höhe der Nebengebühren, der Mehrleistungszulagen gemäß 18 GG, der Erschwerniszulage gemäß 19a GG, der Gefahrenzulage gemäß 19b GG, auf die der Beamte vor der Überstellung Anspruch gehabt hat. Berechnungsgrundlage des Differenzausgleiches Die Höhe des Differenzausgleiches errechnet sich aus dem Unterschiedbetrag von Punkt 1 zu Punkt 2. Die Ergänzungszulage und der Differenzausgleich sind aufsaugbar. Die im Exekutivdienst erworbenen Zeiten werden für die besonderen Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit ( 83a GG) gewahrt. 10
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