Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
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- Nelly Gärtner
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1 Harmonisierung 2004 und Budgetbegleitgesetz 2003 Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht für BeamtInnen die ab geboren sind Stand
2 ÄNDERUNG IM BDG Anhebung des Regelpensionsalters auf 65 Jahre ( 13 Abs.1 BDG) BeamtInnen die nach dem geboren sind haben als Regelpensionsalter das 65. Lebensjahr. BeamtInnen, die nicht mindestens eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweisen, haben kein Wahlrecht der Ruhestandsversetzung. Beamte treten mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer Geburt kraft Gesetz in den Ruhstand. Auf Wunsch des Ministers und mit Einwilligung des Beamten kann der Ruhestandsantritt über das 65. Lebensjahr um jeweils höchstens 1 Jahr, insgesamt aber höchstens um 5 Jahre hinausgeschoben werden. Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter: Es gibt drei Möglichkeiten eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter zu erwirken (Schwerarbeitsregelung, Pensionskorridor und Hacklerregelung). 1. Schwerarbeitsregelung (15b BDG) ab : Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 60. Lebensjahres. Auswirkung auf die Pensionshöhe: Geringerer Ruhebezug durch Abschläge. Voraussetzungen: Bei Vorliegen einer nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten ruhegnussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens 504 Monaten (42 Jahre), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) innerhalb der letzten 240 Monate (20 Jahre) vor der Ruhestandsversetzung, kann eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter durch Erklärung erwirkt werden. Schwerarbeitszeiten zwischen dem 18. und dem 40. Lebensjahr finden durch diese Regelung keine Berücksichtigung. Abschläge ( 5 Abs. 2a PG): Der Abschlag beträgt für jeden Monat der Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter zwischen 0,12 Prozentpunkte. Definition von Schwerarbeit ( 15b Abs. BDG): Ein Monat Schwerarbeit liegt vor, wenn in einem Kalendermonat mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde. Die Definition von Schwerarbeit wird durch eine Verordnung der Bundesgierung (siehe Anhang) geregelt. 2
3 Feststellung von Schwerarbeitsmonaten ( 15b Abs.3 BDG): Beamte können ab dem 59. Lebensjahr eine einmalige bescheidmäßige Feststellung beantragen. 2. Pensionskorridor ( 15c BDG): Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 62. Lebensjahres. Auswirkung auf die Pensionshöhe: Geringerer Ruhebezug durch Abschläge, die nicht unter die Deckelung der Pensionsreform 2003 fallen ( 90a PG). Voraussetzungen: Bei Vorliegen einer ruhegnussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens 450 Monaten (37,5 Jahre), kann eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter, frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres, durch Erklärung erwirkt werden. Abschläge ( 5 Abs. 2 PG): Der Abschlag beträgt für jeden Monat der Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter 0,14 Prozentpunkte (=1,68 Prozentpunkte pro Jahr). 3. Hacklerregelung ( 236b BDG): Frühester Ruhestandsversetzungstermin: Vollendung des 60. Lebensjahres. Auswirkung auf die Pensionshöhe:.) Bei Erreichen der Voraussetzungen bis spätestens mit keine Abschläge ( 5 Abs. 2b PG ivm 109 Abs. 48 PG),.) Bei Erreichen der Voraussetzungen ab geringerer Ruhebezug durch Abschläge. Voraussetzungen: BeamtInnen, die vor dem geboren sind, können bei Erreichen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres, eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung erwirken. wenn sie zwischen und geboren sind frühestens mit Vollendung des 61. Lebensjahres, wenn sie zwischen und geboren sind frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn sie zwischen und geboren sind frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn sie zwischen und geboren sind frühestens mit Vollendung des 64. Lebensjahres, Abschläge ( 5 Abs. 2 PG): Der Abschlag beträgt bei Erreichen der Voraussetzungen ab für jeden Monat der Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter 0,28 Prozentpunkte (=3,36 Prozentpunkte pro Jahr), maximal jedoch 12 Prozentpunkte. 3
4 ÄNDERUNG IM PENSIONSGESETZ Durch den Entwurf zur Pensionsharmonisierung wird für Beamte, die ab dem geboren sind, bei der Berechnung des Ruhebezuges die Parallelrechnung eingeführt. Eine Parallelrechnung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn einer der beiden Anteile der ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit beträgt. Bei der Parallelrechnung wird ein Ruhebezug nach den Bestimmungen Pensionsgesetz (PG) und eine Pension nach dem neuen, ab in Kraft tretenden, Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnet. Sowohl vom Ruhebezug als auch von der APG-Pension gebührt dem Beamten jeweils der Anteil, der dem Anteil der bis zum beziehungsweise ab dem erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht. Die Summe beider Anteile bildet die Gesamtpension. Verschlechterungen im Pensionsgesetz durch das Budgetbegleitgesetz 2003 Ausweitung des Durchrechnungszeitraumes ( 4 Abs. 1 PG) Der Durchrechnungszeitraum wird bis zum Jahr 2028 auf 40 Jahre angehoben. Übergangsbestimmung ( 91 Abs. 3 bis 6 PG) Die Anhebung des Durchrechnungszeitraumes erfolgt schrittweise und wird im Jahr 2028 abgeschlossen. Die bisherige Regelung, eine Erhöhung der Durchrechnung um jährlich 12 Monate wird zunächst bis zum Jahr 2010 fortgesetzt. Ab 2011 erfolgt eine drastische Anhebung des Durchrechnungszeitraumes. Abhängig vom Ruhestandsversetzungstermin ist für die Ruhegenussberechnungsgrundlage somit folgender Durchrechnungszeitraum anzuwenden: Jahr Durchrechnungsmonate Aufwertung der Beitragsgrundlagen Jahr Durchrechnungsmonate
5 Die für die Durchrechnung erforderlichen Beitragsgrundlagen sind mit dem Aufwertungsfaktor nach 108 Abs. 4 ASVG aufzuwerten. Zu bemerken ist, dass die Aufwertungsfaktoren keine 1:1 Aufwertung für die in der Vergangenheit liegenden Beitragsgrundlagen ermöglichen und davon auszugehen ist, dass eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt pro Verlängerungsjahr eine Pensionsminderung im Ausmaß von einem Prozent nach sich zieht. Anrechnung von Kindererziehungszeiten Kindererziehungszeiten und Zeiten der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz vermindern den Durchrechnungszeitraum, wobei die Anzahl von 180 Beitragsmonaten durch die Verminderung nicht unterschritten werden darf. Im Fall der Kindererziehungszeiten beträgt die Verminderung maximal 36 Monate pro Kind, wobei keine Überschneidungsverluste entstehen. Im Fall der Familienhospizkarenz entspricht die Verminderung deren Dauer. In beiden Fällen bleiben Bruchteile von Monaten unberücksichtigt. Deckelung des Durchrechnungsverlustes Die Übergangsregelung aus dem Jahr 1997 für die Deckelung des Durchrechnungsverlustes gilt nur für Ruhestandsversetzungen die bis 2025 erfolgen. Erhöhung der Abschläge ( 5 Abs. 2 PG) Ab werden die Abschläge bei Versetzungen in den Ruhestand vor dem Regelpensionsalter wie folgt erhöht: für jedes Monat von derzeit 0,25 Prozentpunkte auf 0,28 Prozentpunkte für jedes Jahr von derzeit 3 Prozentpunkte auf 3,36 Prozentpunkte Die Erhöhung der Abschläge erfolgt ohne Übergangsregelung ab Steigerungsprozentsatz ( 7 Abs. 1 und 90 Abs. 1 PG) Durch eine Veränderung des Steigerungsprozentsatzes soll der höchstmögliche Ruhegenuss erst nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren (derzeit 35 Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die vor dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind bzw. 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die nach dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind.) gebühren. Höhe des Steigerungsbetrages 5
6 Ab beträgt der neue Steigerungsbetrag für jedes erworbene Dienstjahr 2,2222 Prozent und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 Prozent. Der neue Steigerungsbetrag wird darüber hinaus linear gestaltet, d.h. jedes Dienstjahr zählt gleich, wodurch das Ziel, erst nach 45 Versicherungsjahren den höchstmöglichen Pensionsanspruch zu erreichen (45 x 2,2222 = 100 Prozent), umgesetzt wird. Von dieser Neugestaltung des Steigerungsprozentsatzes sind alle BeamtInnen nicht betroffen, die mit Stichtag ein ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren (bei Aufnahme in ein öffentliches Dienstverhältnis vor ) bzw. eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren (bei Aufnahme in ein öffentliches Dienstverhältnis nach ) aufweisen. Für diese BeamtInnen gilt: Für BeamtInnen, die mit Stichtag eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 bzw. 15 Jahren (Aufnahme vor bzw. nach dem ) aufweisen, und somit bereits einen Pensionsanspruch nach der derzeit geltenden Rechtslage im Ausmaß von 50 % erworben haben, werden durch eine Sonderbestimmung geringere Steigerungsbeträge festgelegt. Durch diese Maßnahme verlängert sich die notwendige ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für die Erreichung des höchstmöglichen Pensionsanspruches. Es gilt Folgendes: BeamtInnen die vor dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind: für Zeiten die vor dem erworben wurden: Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die vor dem erworben wurden für die ersten 10 Jahre: für jedes weitere Jahr: für jedes weitere Monat: 50 Prozent 2 Prozent 0,167 Prozent Für Zeiten die ab dem erworben werden: 6
7 Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem erworben werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der Steigerungsbetrag beträgt für jedes weitere Jahr: für jedes weitere Monat: 1,429 Prozent 0,119 Prozent Daraus ergibt sich, dass für die Erreichung der höchstmöglichen Pension, über die zum Stichtag bereits erworbenen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, eine in folgender Tabelle zu entnehmende weitere Dienstzeit notwendig ist: A B A B A B Erforderliche Erforderliche weitere Gesamtdienstzeit weitere Gesamtdienstzeit Dienstzeit zum Dienstzeit zum Gesamtdienstzeit zum ,0 1,4 2,8 4,2 5,6 7,0 8,4 9,8 11, ,6 14,0 15,4 16,8 18,2 19,6 21,0 22,4 23, Erforderliche weitere Dienstzeit 25,2 26,6 28,0 29,4 30,8 32,2 33,6 35,0 Beispiel: Ein Beamter ist am in ein öffentliches Dienstverhältnis eingetreten und weist mit Stichtag eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 30 Jahren auf. Nach altem Recht würde ein Anspruch im Ausmaß von 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach fünf Jahren (35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit) gebühren. Auf Grund der Übergangsbestimmung bzw. der Reduzierung des Steigerungsprozentsatzes benötigt der Beamte eine weitere Gesamtdienstzeit von sieben Jahren. Rechnung: Am hat der Beamte auf Grund der 30jährigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit einen Anspruch auf 90 % der Bemessungsgrundlage erworben (für die ersten 10 Jahre 50 %, für jedes weitere Jahr 2 %). Dem Beamten fehlen für den höchstmöglichen Ruhebezug (100 % der Bemessungsgrundlage) 10 %. Durch den neuen Steigerungsprozentsatz von 1,429 Prozent für jedes Jahr benötigt der Beamte für die fehlenden 10 % eine weitere Dienstzeit im Ausmaß von sieben Jahren. (10 % : 1,429 = 7 Jahre) BeamtInnen die nach dem in ein Dienstverhältnis eingetreten sind und mit Stichtag Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit aufweisen: für Zeiten die vor dem erworben wurden: Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die vor dem erworben wurden für die ersten 15 Jahre: 50 Prozent für jedes weitere Jahr: 2 Prozent für jedes weitere Monat: 0,167 Prozent für Zeiten die ab dem erworben werden: 7
8 Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem erworben werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der Steigerungsbetrag beträgt für jedes weitere Jahr: für jedes weitere Monat: 1,667 Prozent 0,139 Prozent Deckelung des Verlustes ( 90a PG): Durch eine Sonderbestimmung werden die Verluste, die durch die Verschlechterungen (geringere Steigerungsbeträge, höhere Abschläge, höhere Durchrechnungszeiträume) eintreten zwischen 5 und 10 Prozentpunkten gedeckelt. Zu diesem Zweck ist ein (weiterer) Vergleichsruhebezug auf der Basis der am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsregelungen zu berechnen. Der Ruhebezug hat mindestens zwischen 90 und 95 Prozent des (weiteren) Vergleichsruhebezuges zu betragen. Die Höhe des Deckels richtet sich nach jenem Zeitpunkt in dem frühestens die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hacklerregelung, des Pensionskorridors oder der Schwerarbeiterregelung erfüllt werden. Jahr Prozentsatz Jahr Prozentsatz 2004 oder früher 95,00% ,25% ,75% ,00% ,50% ,75% ,25% ,50% ,00% ,25% ,75% ,00% ,50% ,75% ,25% ,50% ,00% ,25% ,75% ,00% ,50% Sonderbestimmung für exekutiven Außendienst ( 83a Abs.1 GG) Bei der Sonderbestimmung für Beamte des Exekutivdienstes, hinsichtlich der Abschläge im Fall der Ruhestandsversetzung auf Grund vorliegender Dienstunfähigkeit, tritt ebenfalls eine Verschlechterung ein. Die Abschläge für maximal drei Jahre bei Ruhestandsversetzungen vor dem Regelpensionsalter werden auf 2,35 Prozentpunkte bei 15jähriger Außendiensttätigkeit bzw. 1,34 Prozentpunkte bei 35jähriger Außendiensttätigkeit erhöht. Diese Sonderbestimmung findet nur Anwendung, im Fall der Ruhestandsversetzung auf Grund Dienstunfähigkeit nicht jedoch im Fall der Inanspruchnahme der Hacklerregelung. Ab gelten für Exekutivbeamte folgende Sonderabschläge: 8
9 Exekutiver Außendienst %-Abschlag/Jahr Faktor/Monat 15 Jahre 2,35 0, Jahre 2,30 0, Jahre 2,25 0, Jahre 2,20 0, Jahre 2,15 0, Jahre 2,10 0, Jahre 2,05 0, Jahre 2,00 0, Jahre 1,95 0, Jahre 1,90 0, Jahre 1,85 0, Jahre 1,80 0, Jahre 1,75 0, Jahre 1,70 0, Jahre 1,65 0, Jahre 1,60 0, Jahre 1,55 0, Jahre 1,50 0, Jahre 1,44 0, Jahre 1,39 0, Jahre 1,34 0,112 Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ( 13a Abs. 2a PG) Durch einen Eingriff in bestehende Pensionen wird ab zum bereits bestehenden Pensionssicherungsbeitrag (Beitrag gemäß 13a Abs. 2 PG) ein weiterer Beitrag (Beitrag gemäß 13a Abs. 2a PG) in der Höhe von einem Prozent auf alle bestehenden und künftig anfallenden Ruhebezüge eingeführt. Die Höhe des Beitrages gemäß 13a PG ist abhängig vom Zeitpunkt des Bezuges der erstmaligen Pension. Der Pensionsbeitrag gemäß 13a Abs. 2 und Abs. 2a PG beträgt: Ruhebezüge die erstmals 13a Abs. 2 PG 13 Abs. 2a PG Gesamt vor dem gebühren 2,1 % 1 % 3,1 % nach dem gebühren 2,3 % 1 % 3,3 % ab gebühren 2,04 % 1 % 3,04 % ab gebühren 1,92 % 1 % 2,92 % ab gebühren 1,79 % 1 % 2,79 % ab gebühren 1,66 % 1 % 2,66 % ab gebühren 1,53 % 1 % 2,53 % ab gebühren 1,41 % 1 % 2,41 % ab gebühren 1,28 % 1 % 2,28 % ab gebühren 1,15 % 1 % 2,15 % ab gebühren 1,02 % 1 % 2,02 % ab gebühren 0,89 % 1 % 1,89 % ab gebühren 0,77 % 1 % 1,77 % ab gebühren 0,64 % 1 % 1,64 % ab gebühren 0,51 % 1 % 1,51 % ab gebühren 0,38 % 1 % 1,38 % ab gebühren 0,26 % 1 % 1,26 % ab gebühren 0,13 % 1 % 1,13 % ab gebühren 0 % 1 % 1 % Die Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages gilt für alle bis 2025 angefallenen bzw. anfallenden Alt- und Neupensionen, die nach altem System bemessen worden sind bzw. unter die Übergangsregelung für die Durchrechnung ( Deckelung des Durchrechnungsverlustes ) fallen. 9
10 Zukünftige Pensionserhöhung ( 41 Abs. 2 PG u. 3 PG): Erstmalige Pensionserhöhung: Ruhebezüge die ab erstmalig anfallen, werden in Zukunft erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr erhöht. ALLGEMEINES PENSIONSGESETZ (APG) Das Pensionskonto Für jeden Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche (z.b. Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden. Folgende Vorgangsweise findet Anwendung: 1,78% vom jährlichen Gesamteinkommen werden, bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage (2004 = 3.450), auf dem Pensionskonto gutgeschrieben diese Gutschriften werden mit einem Aufwertungsfaktor jährlich aufgewertet das Bundespensionsamt informiert ab dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung) die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten Darstellung eines Pensionskontos: Aufwertungsjährliches Gutschrift Aufgewertete zahl des Erwerbsein- Kontoprozent- laufendes Gutschrift nachfolgenden Gesamt Beitragsjahr kommen satz Jahr aus Vorjahren Jahres Gutschrift , , , , , , , , , , , , Aufwertungszahl: Die Aufwertung erfolgt mit der Entwicklung der durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung. Die Aufwertungszahlen vor dem Jahr 2005 werden im APG in der Anlage 3 festgelegt. 10
11 Der Grundsatz des APG: Ziel ist nach 45 Versicherungsjahren/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen. 45 Versicherungsjahre x 1,78% = 80% Bei einem Pensionsantritt ab Vollendung des 65. Lebensjahres und Vorliegen von 45 Versicherungsjahren gebührt die Pensionskontogutschrift zu 100 Prozent. Abschläge: Im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit beträgt das Ausmaß der Kürzung der Gesamtgutschrift 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat (=4,2 Prozent für jedes Jahr), der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte sein 65. Lebensjahr vollendet hat. z.b.: Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 62. Lebensjahres = 36 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres = 36 Monate x 0,35 Prozent = 12,6 Prozent Abschlag = 100% - 12,6 Prozent = 87,4 Prozent von der Gesamtgutschrift = Pension ÄNDERUNG IM GEHALTSGESTZ: Pensionsbeitrag ( 22 Abs. 1a GehG): Beamte leisten derzeit einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 12,55 bzw. 11,05 Prozent. Darüber hinaus wird vom gesamten ruhegenussfähigen Monatsbezug ohne Höchstbeitragsgrenze abgeführt. Im APG beträgt der monatliche Pensionsbeitrag 10,25 Prozent bei einer jährlich festgelegten monatlichen Höchstbeitragsgrenze (im Jahr 2004 = ). Im Rahmen der Parallelrechnung fließt die Pension nach dem APG zu einem bestimmten Teil in die Gesamtpensionsversorgung ein. Die neue Beitragsregelung geht davon aus, dass auch Bezugsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage zum Teil in den nach dem Pensionsgesetz zu berechnenden Teil der Gesamtpensionsversorgung einfließen. Die Höchstbeitragsgrundlage gilt daher für Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, nicht. Die Beitragssätze werden jedoch entsprechend den zu erwartenden Anteilen der Beamtenpension und der APG- Pension an der Gesamtpension reduziert. Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, der in der Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage: anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug 11
12 Beitragsgrundssatzes von 12,55% maßgeblichen Beitragsgrundssatzes von 11,05% Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahrgänge ab 1986 für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG ab ,25% 0,00% ,25% 0,00% ,25% 0,00% ,32% 0,98% ,34% 1,23% ,36% 1,47% ,37% 1,72% ,39% 1,96% ,41% 2,21% ,43% 2,46% ,45% 2,70% ,68% 5,90% ,69% 6,12% ,71% 6,35% ,73% 6,57% ,74% 6,79% ,76% 7,01% ,77% 7,23% ,79% 7,45% ,81% 7,67% ,82% 7,89% ,84% 8,11% ,85% 8,33% ,87% 8,56% ,89% 8,78% ,90% 9,00% ,92% 9,22% ,21% 10,72% 10,93% 9,44% ,26% 10,79% 10,95% 9,66% ,31% 11.22% 10,97% 9,88% ,35% 11,47% 10,98% 10,10% ,40 % 11,73% 11,00% 10,32% Bemessungsgrundlage ( 22 Abs. 2a GehG): Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt, den ruhgenussfähigen Zulagen sowie den gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren. Der Pensionsbeitrag ist auch von Teilen der Sonderzahlung zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2004=3.450 / 2 = 1.725) nach 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Prozentsatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. 12
13 Parallelrechnung Summe aller Versicherungszeiten (inkl. Lehrzeit) Berechnung eines Ruhebezuges nach dem PG Berechnung einer Pension nach dem APG Anteilsmäßige Aufteilung des fiktiven Ruhebezuges bzw. der fiktiven Pension z.b.: 45 Versicherungsjahre (Beitragsjahre) davon 30 bis und 15 Versicherungsjahre ab Gesamtpension = 30 Ruhegenuss PG + 15 Pension APG NEU: ==== Berechnung bzw. anteilsmäßige Aufteilung nach Anspruch: 30 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis im Pensionsgesetz, weitere 15 Jahre, ab im neuen Pensionsgesetz: Für die ersten 10 Jahre werden 50% an Anspruch berechnet, für jedes weitere Jahr 2% = 20 x 2 = 40%. Das bedeutet, dass der Anspruch nach altem Recht, also nach dem Pensionsgesetz, 90% beträgt. Gesamtpension = _9_ Ruhegenuss PG + _1_ Pension APG
14 Anhang BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 9. März 2006 Teil II 104. Verordnung: Schwerarbeitsverordnung 104. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung) Auf Grund 1. des 607 Abs. 14 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005; 2. des 298 Abs. 13a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005; 3. des 287 Abs. 13a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005; 4. des 4 Abs. 4 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: Besonders belastende Berufstätigkeiten 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden 1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder 2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder 3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder 4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder 5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder 6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ( 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat. (2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG 14
15 geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG entstanden ist. Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen 2. Eine Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 1 Z 3 gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des 203 ASVG von mindestens 10 % verursacht wurde. Schwere körperliche Arbeit 3. Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des 1 Abs. 1 Z 4 gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen. Schwerarbeitsmonat 4. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. Meldung der Schwerarbeitszeiten 5. Die DienstgeberInnen haben dem Träger der Krankenversicherung ab dem 1. Jänner 2007 folgende Daten der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert zu melden: 1. alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen, 2. die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach Z 1 verrichten, und 3. die Dauer der Tätigkeiten nach Z 1. Die Meldung ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Tätigkeiten nach Z 1 folgt, unter sinngemäßer Anwendung des 41 ASVG zu erstatten. Personen, die nach dem GSVG oder FSVG oder BSVG versichert sind, haben die Meldung der Schwerarbeitszeiten ab dem 1. Jänner 2007 in gleicher Weise selbst zu erstatten. In-Kraft-Treten 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Anlage Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des 1 Abs. 1 Z 4 1. Begriffsbestimmung und Kriterien Schwere körperliche Arbeit setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird. Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln. 2. Bewertung von Tätigkeiten als Schwerarbeit nach der energetischen Belastung 15
16 2.1. Arbeitsenergieumsatz-Grenzen von Kilojoule (2 000 Kilokalorien) pro Tag bei Männern und Kilojoule (1 400 Kilokalorien) pro Tag bei Frauen Der Arbeitsenergieumsatz ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste. Für die Festlegung der Schwerarbeits-Grenze ist die Lage der Energetischen Dauerleistungsgrenze, die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei Kilojoule (2 000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei Kilojoule (1 400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte) Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als energetische Schwerarbeit erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8 374 bei Männern bzw bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird. BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 9. März 2006 Teil II 105. Verordnung: Besonders belastende Berufstätigkeiten 105. Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Auf Grund des 15b Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 438/2005, des 2e Abs. 2 des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, und des 2a Abs. 2 des Bundesbahn- Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet: Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 jede in 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind; 2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat 16
17 ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; 3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind; 4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht. In-Kraft-Treten 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (2) 1 Z 4 tritt mit demjenigen Zeitpunkt außer Kraft, mit dem eine bundesgesetzliche dienstrechtliche Regelung über Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung in Kraft tritt. Gleichzeitig wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt. 17
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