Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt
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- Gudrun Albert
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1 Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Inhalt 1. Kindererziehungszuschlag Pflegezuschlag Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen... 3 Anlage... 5 Beispielsberechnung für den Kindererziehungszuschlag (KEZ)... 5 Beispielsberechnung für den Pflegezuschlag (PflZ)... 6
2 Die Zuschläge zum Ruhegehalt nach 57 bis 59 SächsBeamtVG werden für Zeiten der Kindererziehung oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege gewährt. Stand ein Beamter zum Zeitpunkt der Kindererziehung noch nicht im Beamtenverhältnis, so besteht nur dann ein Anspruch auf die Zuschläge nach 57 bis 59 SächsBeamtVG, wenn die Zeiten nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abgegolten werden. Die Zuschläge nach dem SächsBeamtVG sind daher nachrangig zum Rentenrecht. Der Anspruch auf die Zuschläge wird zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes, im Falle einer Hinterbliebenenversorgung zum Zeitpunkt des Eintritts als Versorgungsfall oder zur der Auskunftserteilung an das Familiengericht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von Amts wegen geprüft. Hierzu erhalten Sie ein entsprechendes Formblatt. Im Folgenden werden Ihnen die Zuschläge zum Ruhegehalt einschließlich der antragsgebundenen vorübergehenden Gewährung von Zuschlägen näher erläutert. Die Anlage enthält desweiteren Berechnungsbeispiele. Ausführungen zum Kinderzuschlag zum Witwengeld nach 60 Sächs-BeamtVG entnehmen Sie bitte Teil III. 1. Kindererziehungszuschlag Hat ein Beamter ein nach dem geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt nach 57 SächsBeamtVG für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag, sofern der Beamte nicht wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit 1 für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Die Möglichkeiten der Zuordnung der Kindererziehungszeiten sind in 56 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Alleinerziehung Gemeinsame Erziehung Auffangtatbestand Die Zuordnung erfolgt zu dem Elternteil, welches das Kind in seinem Haushalt erzogen hat. Die Angaben hierfür erfolgen im Formblatt Erklärung zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt in der Nr Über die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung regeln die Erziehenden eines Kindes den Anteil der Kindererziehung der Elternteile. Die übereinstimmende Erklärung kann nur für die Zukunft bzw. rückwirkend für zwei Kalendermonate erteilt werden und ist sowohl für die Eltern als auch für die Pensionsbehörde bindend. Geben die Eltern keine oder keine gültige übereinstimmende Erklärung ab, wird die Zuordnung der Kindererziehungszeiten von Amts wegen vorgenommen. Dies erfolgt zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand. Die überwiegende Erziehung beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, wie die Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts zwischen den Eltern im maßgeblichen Zeitraum verteilt gewesen ist. Die Angaben zur gemeinsamen Erziehung erfolgen im Formblatt Erklärung zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt in der Nr Der andere Elternteil muss die überwiegende Erziehung bestätigen. Haben die Eltern keine übereinstimmende Erklärung abgegeben oder ist die Feststellung der überwiegenden Erziehung für die Pensionsbehörde nicht möglich, ist die Kindererziehungszeit stets der Mutter zuzuordnen ( 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI). 1 Die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt fünf Jahre ( 50 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI). 2
3 Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums ein weiteres Kind erzogen, wird die 36-monatige Kindererziehungszeit für jedes Kind gesondert berücksichtigt, indem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Die Höhe des Kindererziehungszuschlags wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt und entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in 70 Abs. 2 S. 1 SGB VI bestimmten Bruchteil (= 0,0833 Entgeltpunkte) des aktuellen Rentenwerts. Die Gewährung des Kindererziehungszuschlags wird in zweifacher Hinsicht begrenzt: Das Versorgungsrecht ist gegenüber dem Rentenrecht nachrangig. Das Ruhegehalt wird also nicht um einen Kindererziehungszuschlag erhöht, wenn die Kindererziehungszeit rentenrechtlich berücksichtigt wird. Durch den Kindererziehungszuschlag darf die Höchstversorgung nicht überschritten werden (= 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet; 57 Abs. 5 SächsBeamtVG). Für Kinder, die vor dem innerhalb eines Beamten- oder Richterverhältnisses geboren sind, wird nach früherem Versorgungsrecht die Zeit der Kindererziehung mit bis zu sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Kindererziehungszeiten für vor dem und außerhalb des Beamten- oder Richterverhältnisses geborenen Kindern werden mit bis zu 12 Kalendermonaten beim Kindererziehungszuschlag berücksichtigt. 2. Pflegezuschlag War ein Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen, der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung gepflegt hat, erhält er nach 58 SächsBeamtVG für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit sowie nach dem Ausmaß der Pflegetätigkeit der Pflegeperson. Für die Berechnung gelten die einschlägigen rentenrechtlichen Bestimmungen (vgl. 58 Abs. 2 SächsBeamtVG). Wie auch beim Kindererziehungszuschlag darf der Pflegezuschlag in Summe mit dem Ruhegehalt nicht höher sein als die Höchstversorgung (= 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet; 57 Abs. 5 SächsBeamtVG). 3. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen In 59 SächsBeamtVG wird die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen entsprechend den in 57 und 58 SächsBeamtVG bestimmten Leistungen geregelt. Die vorübergehenden Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antragsvordruck wird Ihnen von Amts wegen vor Beginn des Ruhestandes übersandt, soweit Sie die Voraussetzungen nach 59 Abs. 1 SächsBeamtVG erfüllen. Die Vorschrift kommt in Fällen der vorzeitigen Ruhestandsversetzung von Beamten zur Anwendung, die zwar die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, aufgrund der rentenrechtlichen Zugangsvoraussetzungen aber noch keine vergleichbaren rentenrechtlichen Leistungen erhalten können (insbesondere wegen Nichterreichen der Regelaltersgrenze). Davon betroffen sind vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder ein früherer Ruhestandseintritt wegen Vollendung einer besonderen Altersgrenze, z. B. im Polizeivollzugsdienst. Durch diese vorübergehende Gewährung von Zuschlägen darf der Betrag, der sich bei Berechnung des Ruhegehaltes mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 % ergibt, nicht überschritten werden. 3
4 Die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Versorgungsempfänger die maßgebende Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung oder ein durchschnittliches Erwerbseinkommen bzw. kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 450 im Monat bezieht. 4
5 Anlage Beispielsberechnung für den Kindererziehungszuschlag (KEZ) Die Beamtin B tritt wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe betragen ; sie hat einen Ruhegehaltssatz von 65 % erreicht. Ihre Kinder M und M hat sie während des Beamtenverhältnisses allein erzogen, weswegen ihr die Kindererziehungszeiten in vollem Umfang (je 36 Kalendermonate) zugeordnet wurden. Höhe des Ruhegehaltes ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz = 3.000,00 x 65,00 % = 1.950,00 Höhe des KEZ Anzahl Kalendermonate x Bruchteil x aktueller Rentenwert (Ost) = 72 Kalendermonate x 0,0833 x 25,74 = 154,38 Summe aus Ruhegehalt und KEZ = 1.950, ,38 = 2.104,38 Begrenzung des KEZ 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der zugrunde liegenden Besoldungsgruppe = 3.000,00 x 71,75 % = 2.152,50 Die Summe aus Ruhegehalt und Kindererziehungszuschlag i. H. v ,38 übersteigt die Höchstgrenze i. H. v ,50 nicht. Der Kindererziehungszuschlag steht daher in voller Höhe zu und wird nicht anteilig gekürzt. Alternative (wenn Beamtin B. noch ein drittes Kind allein erzogen hat) Höhe des Ruhegehaltes ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz Höhe des KEZ Anzahl Kalendermonate x Bruchteil x aktueller Rentenwert (Ost) = 1.950,00 = 108 Kalendermonate x 0,0833 x 25,74 = 231,57 Summe aus Ruhegehalt und KEZ = 1.950, ,57 = 2.181,57 Begrenzung des KEZ 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der zugrunde liegenden Besoldungsgruppe = 3.000,00 x 71,75 % = 2.152,50 Die Summe aus Ruhegehalt und Kindererziehungszuschlag i. H. v ,57 übersteigt die Höchstgrenze i. H. v ,50 um 29,07. Der Kindererziehungszuschlag steht daher nur i. H. v. (231,57 abzgl. 29,07 =) 202,50 zu. 5
6 Anlage Beispielsberechnung für den Pflegezuschlag (PflZ) Die Beamtin B pflegte ihre schwerpflegebedürftige Mutter nichterwerbsmäßig im Zeitraum vom bis In dieser Zeit war sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung nach 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Die Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch nicht erfüllt. Der Pflegezuschlag ergibt aus der Vervielfältigung der nach 166 Abs. 2 i. V. m. 70 Abs. 1 SGB VI für die Zeit der Pflege ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Höhe des Ruhegehaltes ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz Beitragspflichtige Einnahmen 166 Abs. 2 SGB VI i. V. m. Anlage 4/11 zum SGB IV Entgeltpunkte Beitragspflichtige Einnahmen Durchschnittsentgelt im jeweiligen Kalenderjahr Höhe des PflZ Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert (Ost) = 3.000,00 x 65,00 % = 1.950, = 1.960,00 x 12 x 35,5555 % = 8.362, = 1.995,00 x 12 x 35,5555 % = 8.511, = 2.030,00 x 8 x 35,5555 % = 5.774, = 8.362, ,00 = 0,2921 EP 2003 = 8.511, ,00 = 0,2941 EP 2004 = 5.774, ,00 = 0,1987 EP 0,7849 EP = 0,7849 EP x 25,74 = 20,20 Summe aus Ruhegehalt und PflZ = 1.950, ,20 = 1.970,20 Begrenzung des PflZ 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der zugrunde liegenden Besoldungsgruppe = 3.000,00 x 71,75 % = 2.152,50 Die Summe aus Ruhegehalt und Pflegezuschlag i. H. v ,20 übersteigt die Höchstgrenze i. H. v ,50 nicht. Der Pflegezuschlag steht daher in voller Höhe zu und wird nicht anteilig gekürzt. 6
Neben Zeiten der Kindererziehung können auch für Zeiten der Pflege Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden.
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