Pensionsharmonisierung 2004

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1 Pensionsharmonisierung 2004 Am 18. November 04 wurden die Gesetze, die die Pensionsharmonisierung betreffen, beschlossen. Der Fremdwörter-Duden definiert das Wort Harmonie folgendermaßen: "... innere und äußere Übereinstimmung; Einklang; Eintracht." Im Endausbau wird diese Übereinstimmung im "Allgemeinen Pensionsgesetz" (APG) erreicht. Je nach bisheriger Beschäftigungsdauer sind alle unter 50-jährigen mehr oder weniger davon betroffen. Für alle, die ab erstmals in ein Arbeitsverhältnis eintreten, gilt ausschließlich dieses neue "APG". Wichtige Forderungen der GÖD konnten verwirklicht werden - die Problematik der Stichtagsregelung wurde deutlich entschärft, die bisher erworbenen Ansprüche bleiben auch für die unter 50- jährigen vollständig gewahrt. Die folgende Übersicht soll einen Überblick über die derzeitige Situation, mit Schwerpunkt Beamtenpension, darstellen. Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung Übertritt in den Ruhestand gem. 11 LDG Bis : Landeslehrerinnen / Landeslehrer treten mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer / seiner Geburt in den Ruhestand (=31.12.) AB : Landeslehrerinnen / Landeslehrer treten mit Ablauf des Monats, in dem sie / er sein 65. Lebensjahr vollendet in den Ruhestand. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. 13 LDG (in Verbindung mit 115e LDG) Landeslehrerinnen und Landeslehrer können grundsätzlich mit 65 Jahren in den Ruhestand durch Erklärung übertreten. Für jene, die zwischen und geboren wurden gelten die Übungsregelungen aus Tabelle LDG tritt mit außer Kraft. Antritt des Ruhestandes im angeführten Alter erfolgt ohne Abzüge bei früherer Versetzung in den Ruhestand werden die Abschläge von diesem Alter ermittelt. Erklärung mindestens ein Monat vorher. Judith Roth GÖD OÖ März 2005 Seite 1 von 9

2 Tabelle 1 Geburtsdatum Lebensmonat Frühester Pensionsantritt bis Jahre 8 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate ab Jahre Vorruhestand gem. 13a LDG (in Verbindung mit 115e LDG) Das Vorruhestandsmodell gilt noch bis und gilt nur für Lehrerinnen und Lehrer, die vor dem geboren wurden. Grundsätzliches Antrittsalter 60 Jahre. Für jene, die vor dem geboren wurden, gilt die Übergangsregelung lt. Tabelle 2. Abschläge für jedes Monat, das zwischen dem Antritt des Vorruhestandes und dem gesetzlichen Pensionsalter liegen beträgt 0,3333 Prozentpunkte pro Monat (= 4 PP pro Jahr). Judith Roth GÖD OÖ März 2005 Seite 2 von 9

3 Dieser Vorruhestand kann nur mehr mit 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende des Wintersemesters angetreten werden (gültig ab ). Antrag mindestens 2 Monate vorher, frühestens jedoch 1 Jahr vorher. (Achtung: jemand, der im Dezember 1953 geboren wurde kann diesen Vorruhestand nach der derzeitigen Gesetzeslage de facto nicht in Anspruch nehmen, die Bedingungen wären mit zwar erfüllt, aber der Antritt kann nur mit 1.Juli eines Jahres erfolgen!!) Tabelle 2 (Vorruhestandsmodell) Geburtsdatum Lebensmon. Frühestes Antrittsalter bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre bis Jahre 1 Monat bis Jahre 2 Monate bis Jahre 3 Monate bis Jahre 4 Monate bis Jahre 5 Monate bis Jahre 6 Monate bis Jahre 7 Monate bis Jahre 8 Monate bis Jahre 9 Monate bis Jahre 10 Monate bis Jahre 11 Monate bis Jahre 96 Abs. 3 PensG: LehrerInnen, die vor dem geboren wurden und in den Vorruhestand treten, wird der Abzug vom 60. Lebensjahr gerechnet, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor dem 61,5. Lebensjahr erfolgt. Judith Roth GÖD OÖ März 2005 Seite 3 von 9

4 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. 13c LDG (sog. Korridorpension) Eine Landeslehrerin / ein Landeslehrer kann schriftlich seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres (Ablauf des Monats) erkären. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit muss 450 Monate (=37,5 Jahre) betragen. Der Abschlag beträgt 0,28 PP p.m. (=3,36 pro Jahr) gerechnet vom Pensionsantrittsalter gem. 13 LDG. Dienstverrichtung auch über das 65. Lebensjahr hinaus ist möglich: Zuschlag 0,28 PP p.m. (=3,36 pro Jahr) gerechnet vom 65. Lebensjahr. Langzeitversichertenregelung gem. 115d LDG (sog. "Hacklerregelung") Beamte, die in den unten angeführten Zeiträumen geboren wurden, können den Ruhestand durch Erklärung (bzw. von Amts wegen) antreten, wenn sie das unten angeführte Lebensjahr vollendet haben und wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen: Geburtsdatum Ruhestand durch Erklärung bis einschließlich Lebensjahr bis , bis bis bis bis Wer die Bedingungen für diese Bestimmungen vor dem erfüllt, kann abschlagsfrei in Pension gehen (auch bei späterem Pensionsantritt). Das sind all jene, die vor dem geboren wurden und bis Ende 2007 auch 40 beitragsgedeckte Jahre aufweisen. Ansonsten beträgt der begünstigte Abschlag 0,28 PP pro Monat (=3,36 Prozentpunkte pro Jahr) höchstens jedoch 12 % (zusätzlich gedeckelt mit der neuen günstigeren Verlustbegrenzung)! Gemäß 115d Abs. 6 LDG: Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragen. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gem. 12 LDG Landeslehrer sind auf Antrag bzw. von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie dauernd dienstunfähig sind. Die Abschläge betragen 0,28 PP p.m (= 3,36 PP p. Jahr) - höchstens 18 PP (gerechnet vom Alter lt. Tabelle 1). Gemäß 9 Pensionsgesetz können bis zu 10 Jahre für die Bemessung des Ruhegenusses hinzugerechnet werden. Judith Roth GÖD OÖ März 2005 Seite 4 von 9

5 Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen 13b LDG Landeslehrer können von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das in Tabelle 1 angeführte Alter erreicht haben und die für den Anspruch auf Ruhegenuss erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweisen. Ausmaß des Ruhegenusses Beamte, geboren vor dem Die Regelung, die bis gültig war gilt weiterhin (Pensionsreform 2003!). Ausführungen siehe unten. Beamte, geboren nach dem Für diese Kolleginnen und Kollegen gilt das harmonisierte Modell in Form eines Übergangsrechtes (Parallelrechnung - 99 ff PG). Zum Pensionsantritt werden zwei vollständige Pensionen (Pension nach dem Beamtenrecht / Pension nach dem APG) berechnet und entsprechend dem Verhältnis (Anspruch vor dem und Anspruch nach dem ) zusammengezählt. Die bis zum erworbenen Ansprüche bleiben gewahrt!! Beispiel - pragmatischer Lehrer - geb. 1955, 32 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit vor dem , 15 Jahre nach Pensionsantritt mit Jahre ruhegenussfähige Zeit vor dem Jahre bis zum Pensionsantritt mit 65 Ansprüche : 10 Jahre: 50 % 21 Jahre 2 % 42 % 1 Jahr 1,429 % 1,43 % Summe: 93,43 % der errechneten Pension nach dem Pensionsgesetz (Rechtslage ) Rest von 6,57 % der errechneten Pension nach dem APG Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn einer der beiden Anteile weniger als 5 % der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (oder weniger als 12 Monate) beträgt. Beamte, pragmatisiert nach dem Auch für diese Kolleginnen und Kollegen gilt ein Übergangsrecht in Form einer Parallelrechnung. Auch hier werden zum Pensionsantritt zwei vollständige Pensionen (Pension nach Judith Roth GÖD OÖ März 2005 Seite 5 von 9

6 dem ASVG / Pension nach dem APG) berechnet und entspechend dem Verhältnis (Anspruch vor dem und Anspruch nach dem ) zusammengezählt. Für diese Beamte gilt grundsätzlich das Beamtendienstrecht, nicht jedoch das Pensionsgesetz. Hier erfolgt die Pensionsberechnung wie beim Vertragslehrer (d.h. keine Nebengebührenwerte) Pensionsberechnung nach dem "Allgemeinen Pensionsgesetz" - APG Formel für die Pensionsberechnung lt. APG: 45/65/80 nach 45 Versicherungsjahren ist im Alter von 65 Jahren eine Pension von 80 % des durchschnittlichen Lebenseinkommens (Höchstbeitragsgrundlage) zu erreichen. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) gilt für alle, die ab neu in das Berufsleben eintreten. In der Parallelrechnung wird es auch für harmonisierte Beamte und Vertragsbedienstete angewendet. APG-Berechnung Von der jährlichen Beitragsgrundlage, (einschließlich Sonderzahlungen, Zulagen und anspruchsbegründende Nebengebühren - unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlagen) wird eine jährliche Gutschrift mit 1,78 % errechnet. Die Gutschrift-Summe des Vorjahres wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert und mit der jährlichen Gutschrift addiert. Die monatliche Pensionshöhe ergibt sich, indem die Gesamtgutschrift zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung durch 14 dividiert wird (monatliche Pension wird 14mal bezahlt). Aufwertungsfaktoren: In der APG-Pension sind die Aufwertungsfaktoren deutlich verbessert und entsprechen etwa der jährlichen Lohnentwicklung. Kindererziehungszeiten: werden im APG-Teil mit 1.350,-- pro Monat (zusätzlich zur jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlage) als Beitragsgrundlage für die Pension wirksam (maximal 4 Jahre pro Kind bzw. 5 Jahre bei Mehrlingsgeburten). Beamtenpensionsrecht Grundsätzlich ergeben 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (=Bezug der sich aus der Durchrechnung ergibt) die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Ruhegenuss gemäß 7 Abs.1 / 90 Abs. 1 PG Vor dem in ein Dienstverhältnis zu österreichischer Gebietskörperschaft getreten und mindestens 10 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis : Die ersten 10 Jahre = 50 %; bis für jedes weitere Jahr 2 %; ab pro Jahr 1,429 %. Judith Roth GÖD OÖ März 2005 Seite 6 von 9

7 Nach dem in ein Dienstverhältnis zu österreichischen Gebietskörperschaft getreten und 15 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis : Die ersten 15 Jahre = 50 %; bis für jedes weitere Jahr 2 %; ab projahr 1,667 %. Für alle anderen: Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % (für jedes Monat 0,1852 %). Dies bedeutet, dass bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren die volle Bemessungsgrundlage erreicht wird. Die Abzüge dürfen höchstens 18 % betragen (ausgenommen ist der Vorruhestand gem. 13a LDG - hier ist keine Begrenzung vorgesehen), die Zuschläge höchstens 10,08 % (Korridorpension). Bei Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ( 13 und 13b LDG) und bei der Langzeitversichertenregelung (sog. Hacklerregelung) dürfen die Abzüge höchstens 12 % betragen. Durchrechnung 4 Abs. 3 / 90 a PG Zur Festlegung der Ruhegenussberechnungsgrundlage wird ab dem Jahr 2028 eine Durchrechnungszeit der höchsten 480 Monate bzw. 40 Jahre herangezogen. Bis dahin gilt die Übergangsregelung - siehe Tabelle 4: erstmaliger Ruhensbezug im Jahr Durchrechnungszeitraum Monate 1 Jahr Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre 2 Monate Jahre 6 Monate Jahre Jahre 8 Monate Jahre 6 Monate Jahre 4 Monate Jahre 2 Monate Jahre Jahre 10 Monate Jahre 8 Monate Jahre 7 Monate Jahre 6 Monate Jahre 5 Monate Jahre 4 Monate Jahre 3 Monate Jahre 2 Monate Jahre 1 Monat Jahre Anmerkung: Hat ein Beamter weniger Beitragsmonate als in der Tabelle vorgesehen, erfolgt die Durchrechnung auf Basis der vorhandenen Beitragsmonate. Judith Roth GÖD OÖ März 2005 Seite 7 von 9

8 Kindererziehungszeiten: Verringerung des Durchrechnungszeitraumes pro Kind um höchstens 36 Monate für Zeiten der Kindererziehung, es müssen aber 180 Beitragsmonate (=15 Jahre) für die Durchrechnung bleiben. (somit werden Kindererziehungszeiten frühestens ab 2015 wirksam!). Zeiten des Karenz lt. Mutterschutzgesetz (bis max. 2. Geburtstag des Kindes) zählen zur ruhegenussfähigen Zeit. Familienhospizfreistellung: Zeiten der Dienstfreistellung wegen Familienhospizkarenz verringern ebenfalls den Durchrechnungszeitraum. Die Mindestanzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. Pensionsbeiträge gem. 22 GehG Beamte, die nach dem pragmatisiert wurden: Pensionsbeitrag 10,25 % bis zur Höchstbeitragsgrundlage lt. ASVG (2005 = monatl ,--) Beamte, die vor dem pragmatisiert wurden: Der Pensionsbeitrag wurde entsprechend der Betroffenheit durch die Parallelrechnung geregelt (d.h. höherer Anteil an Beamtenpension = höherer Pensionsbeitrag) Geburtsjahrgang Beitragssatz 2004 = 12,55 % Beitragssatz 2004 = 11,05 % bis zur monatl. Höchstbeitragsgrundlage lt. ASVG über der monatl. Höchstbeitragsgrundlage lt. ASVG bis zur monatl. Höchstbeitragsgrundlage lt. ASVG über der monatl. Höchstbeitragsgrundlage lt. ASVG ab ,25% 0,00% ,25% 0,00% ,25% 0,00% ,32% 0,98% ,34% 1,23% ,36% 1,47% ,37% 1,72% ,39% 1,96% ,41% 2,21% ,43% 2,46% ,45% 2,70% ,68% 5,90% ,69% 6,12% ,71% 6,35% ,73% 6,57% ,74% 6,79% ,76% 7,01% ,77% 7,23% ,79% 7,45% ,81% 7,67% ,82% 7,89% ,84% 8,11% ,85% 8,33% ,87% 8,56% ,89% 8,78% ,90% 9,00% ,92% 9,22% ,21 % 10,72 % 10,93% 9,44% ,26 % 10,79 % 10,95% 9,66% ,31 % 11,22 % 10,97% 9,88% ,35 % 11,47 % 10,98% 10,10% ,40 % 11,73 % 11,00% 10,32% Judith Roth GÖD OÖ März 2005 Seite 8 von 9

9 Die Bemessungsgrundlage besteht aus: Gehalt ruhegenussfähige Zulagen anspruchsbegründende Nebengebühren (im Sinne 59 PG) Nebengebührenwerte Die Nebengebührenwerte bleiben für Beamte (pragmatisiert vor dem ) erhalten. Im Altrecht bei der Parallelrechnung bleibt die Regelung wie bisher. Auch in Zukunft werden Nebengebührenwerte erworben. In der APG-Pension gibt es keine Nebengebührenwerte, hier werden die Nebengebühren (sowohl die vor, als auch die nach dem erworbenen) in die Beitragsgrundlage des jeweiligen Monats eingerechnet und erhöhen somit die Bemessungsgrundlage (bis höchstens zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Deckelung der Verluste gem. 90 a PG Nach Anwendung der 7%-Deckelung aus der Pensionsreform 1997 wird zusätzlich ab 2004 (rückwirkend) der Deckel auf 5 % reduziert. Jährlich erhöht sich dieser Deckel um 0,25 Prozentpunkte, wodurch im Jahr 2024 wieder 10 % erreicht werden. Bei Ruhestandsversetzungen mit der Korridorregelung wird zunächst eine Vergleichsrechnung ohne Abschläge durchgeführt, anschließend ein etwaiger Verlustausgleich und dann erst werden die Abschläge ermittelt d.h. der Verlustdeckel ist auch bei Korridorpension wirksam. Als Deckelung wird immer jener %Satz angewandt, der im Jahr der frühesten Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gelten würde. Jubiläumszuwendung 20c GehG Wie bisher kann dem Beamten (und auch dem Vertragsbediensteten) eine Jubiläumszuwendung nach 25 Jahren (2facher Monatsbezug) und nach 40 Jahren (4facher Monatsbezug) gewährt werden. Der 4fache Monatsbezug kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach 35 Jahren 1. durch Tod oder 2. durch Versetzung in den Ruhestand nach 11 LDG(mit 65 Jahren), 13 LDG Ruhestand durch Erklärung mit Übergangsfristen (60 ansteigend auf 65), Langzeitversicherte (sog. Hacklerregelung), 13 b LDG Ruhestand von Amts wegen, 13 c LDG Vorzeitiger Ruhestand durch Erklärung (Korridorpension) ausscheidet. Judith Roth GÖD OÖ März 2005 Seite 9 von 9

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