Das oberösterreichische Beamten-Pensionsrecht
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- Dirk Schulz
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1 Das oberösterreichische Beamten-Pensionsrecht
2 I. G R Ü N D E F Ü R D I E P E N S I O N S H A R M O N I S I E R U N G
3 Ausgangssituation vor der Pensionsreform 2003 A. Eintritte -
4 Situation nach der Pensionsharmonisierung A. Eintritte -
5 II. O Ö P E N S I O N S R E C H T V O R
6 A. Eintritte - Pensionsreform 1999 Durchrechnungszeitraum von maximal 25 Jahren Einführung der Höchstbemessungsgrundlage für ab neu Eintretende Einführung einer Pensionskasse (bis zu 3 % Dienstgeberbeitrag) Absenkung der Pensionsbeiträge auf 10,25 % (für alle ab Geburtsjahrgang 1960) Einführung eines Pensionssicherungsbeitrags/Solidarbeitrages keine Deckelung
7 III. O Ö P E N S I O N S R E C H T A B
8 A. E I N T R I T T E V O R Ü B E R G A N G S R E C H T
9 A. Eintritte - Anhebung des Pensionsantrittsalters I Zunächst Beseitigung sämtlicher Vorruhestandsmöglichkeiten!!! daher kein PA vor dem 60. Lebensjahr mehr möglich die Anhebung erfolgt stufenweise in drei Phasen: 1. um jeweils einen Monat pro Quartal (1:3) 2. um jeweils einen Monat pro zwei Kalendermonaten (1:2) 3. um jeweils einen Monat pro Kalendermonat (1:1) betroffen sind die Geburtsjahrgänge 1946 bis 1955 ab Geburtsjahrgang 1956 generell 65 Jahre Der Endausbau wird daher Ende 2020 (Bund: 2017) erreicht.
10 Anhebung des Pensionsantrittsalters II A. Eintritte -
11 A. Eintritte - Ruhestandsversetzung I: Pensionskorridor Pensionskorridor (grundsätzlich 60. bis 70. Lebensjahr) Vor dem vollendeten 65. Lebensjahr: Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zumindest 25 Jahren Abschläge von 3,36 Prozentpunkten (= 4,2 % der Leistung) pro Jahr wie beim Bund; allerdings höherer Abschlag vor dem 62. Lj. (4,2 Prozentpunkte oder 5,25 % der Leistung) und Nach dem vollendeten 65. Lebensjahr: mit Zustimmung des Dienstgebers bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses und maximal auf jeweils ein Jahr und insgesamt nur für höchstens bis 70 Bonus nur bis zum 68. Lebensjahr
12 A. Eintritte - Pensionskorridor Zu- und Abschläge
13 A. Eintritte - Ruhestandsversetzung II: Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 % Wie auch beim Pensionskorridor ab 60 möglich nur auf Antrag Erwerbsminderung um bzw. Behinderung von mindestens 70 % schwere Behinderung (das bisherige "besonders" entfällt) bei der Ausübung des Dienstes eine Verbesserung der Behinderung ist ausgeschlossen Konsequenz: Abschlag beträgt nur 2 Prozentpunkte der Bemessungsgrundlage
14 Ruhestandsversetzung III: Schwerarbeitspension Schwerarbeitsregelung wie beim Bund! A. Eintritte -
15 A. Eintritte - Ruhestandsversetzung IV: von Amts wegen Amtswegige Ruhestandsversetzung aus organisatorischen Gründen: ab dem 60. mit und ab dem 62. Lebensjahr auch ohne Zustimmung der oder des Bediensteten Vorliegen der vollen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (35/40/45 Jahre) kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden Abschlag: 2 Prozentpunkte der Bemessungsgrundlage pro Jahr
16 A. Eintritte - Ruhestandsversetzung V: Dienstunfähigkeit Entfall der Unterscheidung zwischen Dienst- und Erwerbsunfähigkeit bis zu 10 Jahre Zurechnung zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit Abschlagshöhe: 2 Prozentpunkte der Bemessungsgrundlage Härteklausel wenn der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre
17 A. Eintritte - Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte Ab 60 (bzw. 5 Jahre vor dem individuellen Pensionsantrittsalter) besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer sog. Altersteilzeit unter Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils. Eckpunkte: Reduktion des bisherigen Beschäftigungsausmaßes auf genau die Hälfte, zumindest aber 25 % einer Vollzeitbeschäftigung zusätzlicher Bezug von 20 % des letzten vollen Gehalts vom Dienstgeber vorfinanziert (lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig aber pensionsbeitragsfrei) Rückzahlung in so vielen Monatsraten, wie es der individuellen Lebenserwartung der oder des Bediensteten entspricht
18 A. Eintritte - Altersteilzeit - Beispiel Beispiel: Eine Beamtin möchte mit 60 in Altersteilzeit gehen, arbeitet im Beschäftigungsausmaß von 30 Wochenstunden und verdient brutto - Pensionsantritt mit 65, Restlebenserwartung ab 65: 20 Jahre: Reduktion des Beschäftigungsausmaßes auf 15 Wochenstunden und damit auch Reduktion des Monatsbezugs auf 1.000, jedoch mit zusätzlichem Bezugsanteil von 20 % des letzten Monatsbezuges, das sind 400, also insgesamt (entspricht 70 % des letzten Monatsbezugs). Bis zur Pensionierung beträgt der zusätzliche Bezugsanteil daher ( 400 x 14 x 5), was bei einer Restlebenserwartung von 20 Jahren zu einer monatlichen Rückzahlungsrate von 100 führt, die monatlich vom Ruhegenuss einbehalten wird.
19 A. Eintritte - Übergang auf das harmonisierte Pensionsrecht Beim Bund erfolgt der Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte mittels Parallelrechnung für alle unter 50-Jährigen. Im Oö. Pensionsrecht wurde bereits durch die Pensionsreform 1999 die Harmonisierung der Pensionssysteme eingeleitet (Einführung der HBMGl, 25-jährige Durchrechnung). Ein kompliziertes wie die Parallelrechnung konnte in Oberösterreich durch folgende Begleitmaßnahmen vermieden werden: Anhebung des Pensionssicherungsbeitrags um ein Prozent für alle Einführung einer Mindervalorisierung
20 A. Eintritte - Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage tritt für Teilzeitbeschäftigte eine Verbesserung ein: als fiktive Beitragsgrundlage wird in den ersten 2 Lebensjahren des Kindes eine aliquote Vollzeitbeschäftigung angenommen; Einführung einer Mindestbeitragsgrundlage von für Kindererziehungszeiten in den ersten 2 Lebensjahren des Kindes; für die ersten 4 Lebensjahre des Kindes gebührt darüber hinaus der Kinderzurechnungsbetrag
21 A. Eintritte - Ruhegenusszwischendienstzeiten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten Im bisherigen Pensionsrecht konnten ausschließlich Vordienstzeiten angerechnet werden, was vor allem in jenen Fällen ungerecht erscheint, in denen keine ASVG- oder GSVG-Pension bzw. eine vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Leistung bezogen wird. Etwa Karenz für selbstständige Tätigkeit oder Arbeit für anderen Dienstgeber. Solche Zeiten konnten bisher für den Ruhegenuss nicht berücksichtigt werden und sind künftig anrechenbar.
22 A. Eintritte - Umwandlung der Treueabgeltung in eine Pensionskassenleistung 1) bisherige Treueabgeltung: nach 25 Dienstjahren erhält man 100 % und für jedes darüber hinausgehende Dienstjahr weitere 10 % des Letztbezugs 2) zusätzlicher Pensionskassenbeitrag: ab dem wird für alle unter 55-jährigen anstelle der Treueabgeltung ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag von 1 % des Gehalts als Ersatz für eine Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlt dabei wird für die Dienstzeit vor eine aliquote Treueabgeltung geleistet Optionsrecht für alle bestehenden Beamtinnen und Beamte
23 A. Eintritte - Pensionsanpassung Mindervalorisierung ab 2007 erfolgt die Pensionsanpassung so wie die Gehaltsanpassung im öffentlichen Dienst (Aktive = Pensionisten) abweichend dazu werden jedoch Pensionsteile, die über 80 % der HBMGL liegen, nur im halben prozentuellen Ausmaß valorisiert (Mindervalorisierung) diese Mindervalorisierung gilt auch für bereits bestehende Pensionsansprüche Beispiel: Höchstbemessungsgrundlage Euro (2006), 80 % davon Euro; Gehaltserhöhung 2,7 % (2006), durchschnittliche Pension in der Verwendungsgruppe A: Euro: ,7 % = und die restlichen ,35 % = angepasste Pension: Euro statt Euro (- 0,4 %)
24 B. N E U E I N T R I T T E A B
25 A. Eintritte - Anwendungsbereich Das Oö. PG 2006 gilt für alle neu in den Landesdienst Eintretenden. Ausnahmen (diese Personen bleiben im ) gibt es für ältere Bedienstete anderer Gebietskörperschaften, die zu uns wechseln, wenn auch unsere Bediensteten von dieser Gebietskörperschaft nicht wie Neueintretende behandelt werden (Gegenseitigkeitsklausel). Darüber hinaus ist eine Härteklausel für ältere Neu- bzw. Quereinsteiger vorgesehen.
26 A. Eintritte - Pensionskonto Pensionsantritt wie im Lebenslange "Durchrechnung" wie im Pensionskonto des Bundes Der jährliche Kontoprozentsatz beträgt 1,78 % Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung Bewertung von Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes bzw. der Familienhospizkarenz ( 1.390,5) Schul- und Studienzeiten können - auch nachträglich - nachgekauft werden Darstellung in Form eines Kontos Aufwertung mit der Lohnentwicklung keine Nebengebührenzulage
27 A. Eintritte - Eigenständiges Oö. Pensionsrecht Das bisherige Oö. Pensionsrecht wird um die Bestimmungen betreffend Pensionskonto ergänzt Alle anderen Bestimmungen des bisherigen Pensionsrechtes wie Erlöschen, Verzicht, Anwartschaft Witwen- und Waisenversorgung Versorgungsrecht Auszahlungsmodalitäten, Verjährung Teilpensionsrecht (!?) bleiben inhaltlich unverändert. Keine Verweisung ins ASVG bzw. APG des Bundes!
28 I V. E I N S P A R U N G S Z I E L
29 Einsparungsziel (16,2 Mio Euro p.a.) I. Gründe für die Pensionsharmonisierung A. Eintritte - 40% Solidarbeitrag, Mindervalorisierung, zusätzlicher PK-Beitrag und verringerte Abschläge: 6,6 Mio Euro Anhebung des Pensionsantrittsalters: 9,2 Mio Euro 57% 3% Verwaltungseinsparung: 0,4 Mio Euro
30 Verteilung der Einsparungen A. Eintritte -
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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