Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg

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1 Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg Im Zeitraum 2001 bis 2006 hatte die Landeshauptstadt Salzburg (Landeshauptstadt) aufgrund landesgesetzlicher Regelungen ihr Pensionssystem mehrmals geändert. Die letzte Pensionsreform gültig ab 2006 zielte darauf ab, das Pensionsrecht der Landes, Magistrats und Gemeindebeamten zu harmonisieren sowie das Ansteigen der Pensionsausgaben einzudämmen. Das Land bezifferte die Einsparungen aus der letzten Pensionsreform bis 2033 mit rd. 113 Mill. EUR. Eine grundlegende Neugestaltung wie die Einführung eines Pensionskontos für jeden Beamten wurde nicht vorgenommen. Kurzfassung Schwerpunkte der Überprüfung waren die gesetzlichen Auswirkungen des neuen Pensionsgesetzes (2. Landes Pensionsreformgesetz) sowie der Vollzug der Magistratsbeamtenpensionen. (TZ 1) Durch das Dienst und Besoldungsrecht des Magistrates der Landeshauptstadt (Magistrat) ergab sich für die Bediensteten gegenüber dem Bund eine wesentlich höhere Ruhegenussberechnungsgrundlage für die künftige Pension. Dazu trugen vor allem eine große Anzahl hoch bewerteter Dienstposten, günstige Beförderungsrichtlinien sowie großzügige Nebengebührenordnungen bei. (TZ 3, 5) Bestimmte Regelungen in der mangels landesgesetzlicher Regelung vom Gemeinderat beschlossenen Vertragsbedienstetenordnung 1966 (VBO) wie bspw. die Altersbeihilfe belasteten zusätzlich den Stadthaushalt. (TZ 8, 9) Die stichprobenweise Überprüfung von Pensionsbescheiden ergab Mängel bei der Vollziehung. So wurden Lücken bei der Dokumentation der Dienstunfähigkeit, der Zuerkennung einer Personalzulage sowie sonstiger Nebengebühren und der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit festgestellt. Weiters wurde eine Präsidialzulage bei gleichzeitiger Überstundenvergütung gewährt. Ein ausgewählter Personalakt ließ Mängel in der Zulagenberechnung erkennen. (TZ 11, 13, 14, 15) Salzburg 2007/6 29

2 Kenndaten zum Pensionssystem der Landeshauptstadt Salzburg Rechtsgrundlage Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl. Nr. 47/1966 i.d.g.f. Magistrats Beamtinnen und Magistrats Beamtengesetz 2002 MagBG, LGBl. Nr. 42/2003 i.d.g.f. Salzburger Landesbeamten Pensionsreformgesetz LB PG, LGBl. Nr. 17/2001 i.d.g.f. Einwohner laut Volkszählung Gebarung 1) Anzahl Bedienstete 2) davon Beamte Vertragsbedienstete Pensionierungen (Beamte) gesamt davon durch Übertritt 1 durch Erklärung wegen Dienstunfähigkeit Pensionsstand (Beamte) gesamt davon Ruhegenussbezieher Versorgungsgenussbezieher in EUR Pensionsausgaben (Beamte) , , , ,2 durchschnittliches tatsächliches Pensionsantrittsalter (Beamte) 60 J 4 M 60 J 6 M 60 J 9 M 60 J 8 M 1) hinsichtlich der Ruhestandsversetzungen 2) in Vollbeschäftigungsäquivalenten 30 Salzburg 2007/6

3 Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg Prüfungsablauf und gegenstand 1 Der RH überprüfte von September bis Oktober 2006 Teilgebiete der Gebarung der Landeshauptstadt Salzburg (Landeshauptstadt). Der Überprüfungszeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2002 bis Schwerpunkte der Überprüfung waren die gesetzlichen Auswirkungen des neuen Pensionsgesetzes (2. Landes Pensionsreformgesetz) sowie der Vollzug der Magistratsbeamtenpensionen. Die Prüfung der Landeshauptstadt stand insbesondere im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Pensionsreform des Landes Salzburg. Zeitgleich führte der RH vergleichende Prüfungen über die Pensionsreform des Bundes und die Pensionsreformen weiterer Bundesländer durch (Reihen Bund 2007/9, Burgenland 2007/4, Niederösterreich 2007/8 und Salzburg 2007/5). Zur Beurteilung, inwieweit die Pensionsregelung für die Magistratsbeamten der Landeshauptstadt den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gerecht wird, überprüfte der RH zunächst die dienst und besoldungsrechtlichen Grundlagen, weil sie die Höhe des im Aktivstand gebührenden Letztbezuges bestimmen. In weiterer Folge überprüfte der RH die Auswirkungen der seit 1. Jänner 2006 gültigen Pensionsregelung, die nicht der Bundesregelung entspricht. Zu dem im Dezember 2006 übermittelten Prüfungsergebnis nahm die Landeshauptstadt im März 2007 Stellung. Der RH erstattete seine Gegenäußerung im Mai Begriffe 2 Zunächst werden im Bericht verwendete Begriffe erläutert: Abschläge Bei einer Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter wird die 80 %ige Bemessungsgrundlage durch Abschlagsprozentpunkte reduziert. Deckelung Unter Deckelung wird die Verlustbegrenzung gegenüber dem Ergebnis einer Ruhegenussberechnung auf Grundlage einer älteren gesetzlichen Regelung verstanden. Mit der Höhe des Prozentsatzes des Deckels steigt der Einsparungseffekt für die Gebietskörperschaft. Salzburg 2007/6 31

4 Begriffe Durchrechnung Darunter wird die Berechnung eines durchschnittlichen Monatsbezugs aus der vorgegebenen durchzurechnenden Anzahl der höchsten (aufgewerteten) Monatsbezüge verstanden. Dienstunfähigkeit Der Beamte ist auf Dauer nicht in der Lage, seine für den Dienst erforderlichen Tätigkeiten auszuüben und kann seiner Ausbildung entsprechend nicht anderweitig verwendet werden. Hacklerregelung Beamte können bei Vorliegen einer langen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (z.b. 40 Jahre) eine gegenüber dem Regelpensionsalter vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragen. Höchstbeitragsgrundlage Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der vom Monatsbrutto für die Bemessung der Sozialversicherungsabgaben herangezogen wird. Korridor Unter Korridor wird eine auf Wunsch des Beamten vorzeitige Ruhestandsversetzung unter Reduzierung der 80 %igen Bemessungsgrundlage durch Abschlagsprozentpunkte verstanden. Letztbezug Der Letztbezug ist der Monatsbezug des letzten im Dienststand verbrachten Monats. Monatsbezug Dieser besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen. 32 Salzburg 2007/6

5 Begriffe Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg Nebengebühren Nebengebühren sind die finanzielle Abgeltung von zeit und mengenmäßigen Mehrdienstleistungen bzw. Erschwernissen oder des Mehraufwands im Rahmen der Tätigkeit des öffentlich Bediensteten. Nebengebührenzulage Es handelt sich um eine allfällige Ergänzung zum Ruhegenuss. Diese wird auf Grundlage jener in der Aktivdienstzeit des Bediensteten bezogenen Nebengebühren berechnet, für die ein Pensionsbeitrag zu entrichten war. Pensionskonto Das Pensionskonto ist jenes Konto, in dem nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (Pensionsharmonisierungsgesetz) der mit 1,78 % bewertete pensionswirksame (bis zur Höchstbemessungsgrundlage) Einkommensbestandteil aller pensionswirksamen Monate angesammelt wird. Pensionssicherungsbeitrag Dies ist jener Prozentsatz, der als Solidarbeitrag zur Sicherung der Pensionen vom Ruhebezug des im Ruhestand befindlichen Beamten einbehalten wird. Pragmatisierung Darunter wird die Übernahme des Bediensteten in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis, d.h. die Ernennung zum Beamten, verstanden. Regelpensionsalter Regelpensionsalter ist jenes Alter, mit dem ein Beamter durch Erklärung abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden kann. Salzburg 2007/6 33

6 Begriffe Ruhebezug Dieser wird dem Beamten im Ruhestand faktisch 14 mal jährlich ausbezahlt. Er besteht aus dem Ruhegenuss und einer allfälligen Nebengebührenzulage. Ruhegenuss Der Ruhegenuss berechnet sich aus der Ruhegenussberechnungsgrundlage, Ruhegenussbemessungsgrundlage und dem Steigerungsbetrag. Ruhegenussberechnungsgrundlage Darunter wird das Bezugsäquivalent, das dem Letztbezug bzw. dem Durchschnitt der aufgewerteten höchsten Monatsbezüge entspricht, verstanden. Ruhegenussbemessungsgrundlage Diese beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (abzüglich Abschlägen bei gegenüber dem vom Geburtsdatum abhängigen Regelpensionsalter vorzeitigem Pensionsantritt). Steigerungsbetrag Der Steigerungsbetrag gibt das Ausmaß des Ruhegenusses in Prozent der Bemessungsgrundlage an. Der Prozentsatz berechnet sich nach der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Überweisungsbetrag Dies ist jener Betrag, den die Gebietskörperschaft bei Pragmatisierung eines Vertragsbediensteten für die an die Pensionsversicherung geleisteten Pensionsbeiträge zurückerhält. 34 Salzburg 2007/6

7 Begriffe Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg Vordienstzeiten Diese umfassen jene Zeiten, die rechnerisch dem Zeitpunkt der Anstellung des öffentlich Bediensteten vorangestellt werden, um dessen besoldungsrechtliche Einstufung festzulegen, z.b. Dienstzeiten zu einer anderen Gebietskörperschaft, Zeiten des Präsenz oder Zivildienstes. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung Diese erfolgt auf Antrag, frühestens zum Regelpensionsalter. Übertritt Der Übertritt erfolgt mit Ablauf jenes Monats, in dem der Beamte sein 65. Lebensjahr vollendet. Dienst und besoldungsrechtliche Grundlagen Stellenplan 3.1 Der Rechnungsabschluss der Landeshauptstadt für das Jahr 2005 wies für den Bereich des Magistrates der Landeshauptstadt (Magistrat) Dienstposten nach dem Dienstklassensystem des Bundes aus. Damit sank die Anzahl der laut Stellenplan genehmigten Dienstposten seit 2002 um 51. Die Anzahl der Dienstposten der Dienstklasse IX (Verwendungsgruppe A) von vormals 17 wurde nach einer vom RH ausgesprochenen Empfehlung (Reihe Salzburg 2004/6) durch Pensionierungen auf neun im Jahr 2006 reduziert. Der Anteil der hoch bewerteten Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A sowie VII der Verwendungsgruppe B betrug im Jahr 2005 rund ein Drittel aller pragmatisierten Dienstnehmer. Der Gemeinderat beschloss über Jahre hindurch einen Stellenplan, der mehr als doppelt so viele Dienstposten für öffentlich rechtliche Bedienstete enthielt, als tatsächlich besetzt wurden. So standen bspw. im Jahr 2005 rd beschlossenen Dienstposten für pragmatisierte Bedienstete rd. 900 mit Beamten besetzte Dienstposten gegenüber; Dienstposten waren mit Vertragsbediensteten besetzt. Der Magistrat begründete diese Vorgangsweise mit einem wesentlich besseren Handlungsspielraum für allfällige Pragmatisierungen in den verschiedenen Verwendungsgruppen. Salzburg 2007/6 35

8 Dienst und besoldungsrechtliche Grundlagen 3.2 Nach Ansicht des RH trug die hohe Anzahl hoch bewerteter Dienstposten dazu bei, das Niveau der Pensionsleistungen generell anzuheben. Sparmaßnahmen im Zuge einer weiterführenden Pensionsreform sollten verstärkt die hohe Ausgangsbasis der Letztbezüge beachten. Der RH empfahl, den Stellenplan, der die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Bezüge der Bediensteten sein soll, dem tatsächlichen Personalbedarf anzupassen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Stellenpläne, mit denen Dienstposten für pragmatisierte Bedienstete weit über dem tatsächlichen Bedarf genehmigt wurden, widersprachen sowohl der Voranschlags und Rechnungsabschlussverordnung 1997 als auch dem Salzburger Stadtrecht Laut Stellungnahme der Landeshauptstadt ergebe sich die jährliche Differenz zwischen der Ausweisung im Dienstpostenplan und den tatsächlich besetzten Dienstposten dadurch, weil während des Jahres frei werdende Dienstposten nicht sofort nachbesetzt würden, um Einsparungen zu erzielen. Dienstklasse IX 4.1 Der Magistrat war bemüht, die als Dienstklasse IX bewerteten und tatsächlich besetzten Dienstposten bis auf jenen des Magistratsdirektors im Zuge von Pensionierungen abzustufen. Drei Dienstposten für Abteilungsleitungen, wie bspw. jene für Seniorenheime oder Kultur und Schule, hat der Magistrat auf Dienstklasse VIII abgewertet. Für diese Leiter, die in Erwartung, in die Dienstklasse IX zu kommen, bereits im Jahr 1993 bzw bestellt worden waren, wurden in einer Übergangsbestimmung zum Magistrats Beamtinnen und Magistrats Beamtengesetz 2002 (MagBG) die Gehaltsstufen der Dienstklasse VIII um vier erweitert. Damit konnten diese Mitarbeiter die gleiche Gehaltshöhe wie in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX erzielen. 4.2 Der RH vermerkte, dass die gesetzlich zulässige Erweiterung der Dienstklasse VIII dem Bestreben des Magistrates, die ausgabenintensive Dienstklasse IX einzusparen, widersprach. Er hielt es weiters für bedenklich, einzelnen Betroffenen durch eine generell formulierte gesetzliche Regel eine Sonderstellung einzuräumen. Zudem war für den RH nicht nachvollziehbar, ob das Ausmaß an Verantwortung und erforderlicher Arbeitsleistung eine Bewertung der Dienstposten mit der Dienstklasse IX begründet. 36 Salzburg 2007/6

9 Dienst und besoldungsrechtliche Grundlagen Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg Der RH wies erneut auf seine bereits im Bericht Reihe Salzburg 2004/6 abgegebenen Empfehlungen hin, alle Planstellen des Magistrates restriktiver zu bewerten. 4.3 Laut Mitteilung der Landeshauptstadt seien die von der Erweiterung der Gehaltsstufen der Dienstklasse VIII betroffenen Personen bereits vor Änderung der Beförderungsrichtlinien Abteilungsvorstand gewesen. Ihr Vertrauen auf eine Beförderung in die Dienstklasse IX hätte berücksichtigt werden müssen. Diesem Rechtsschutzgedanken habe sich der Landesgesetzgeber vollinhaltlich angeschlossen. 4.4 Nach Ansicht des RH war ein Erreichen des Bezuges der höchsten Dienstklasse (IX) für Abteilungsvorstände nicht zwingend, insbesondere wenn diese Dienstposten allgemein sehr hoch bewertet waren. Er wies daher neuerlich auf die Konkurrenz mit dem Ziel der Reduktion der Dienstklasse IX hin und empfahl, diese in Hinkunft nur mehr der Funktion des Magistratsdirektors vorzubehalten. Auch bezugsrechtlich sollten keine Ausnahmen bestehen. Beförderungsrichtlinien 5.1 Ein Vergleich der vom Gemeinderat der Stadt Salzburg beschlossenen Beförderungsrichtlinien für die Verwendungsgruppen A und B mit jenen des Bundes ergab Folgendes: Verwendungsgruppe anrechenbare Mindestdienstzeit 1) und Dienstklasse Landeshauptstadt Bund 2) Salzburg A VII 13 Jahre 16 Jahre A VIII 17 Jahre 21 Jahre B VI 19 Jahre 24 Jahre B VII 23 Jahre 30 Jahre 1) bei einer Leistungsfeststellung, bei welcher der erwartete Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten wurde 2) Aufholrichtlinien verkürzen die Verweildauer in den einzelnen Dienstklassen. Salzburg 2007/6 37

10 Dienst und besoldungsrechtliche Grundlagen Für die Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse ist nur eine einmalige Leistungsfeststellung erforderlich. Für Abteilungsvorstände, Amtsleiter, Amtsstellenleiter, Bezieher der kleinen Dienstzulage und der Präsidialzulage sowie die Geschäftsführer der Krankenfürsorge Anstalten kann die Wartefrist für die Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse um zwei Jahre verkürzt werden. Sind keine entsprechend bewerteten Planstellen für die Beförderung in A VIII, B VII bzw. C V vorhanden, können Bedienstete nach einer Wartefrist von weiteren vier bzw. drei Jahren in die nächst höhere Dienstklasse befördert werden. 5.2 Der RH empfahl, die großzügigen Beförderungsrichtlinien der Landeshauptstadt an jene des Bundes anzugleichen, um die Einsparungseffekte der Pensionsreform nicht durch höhere Ruhegenussberechnungsgrundlagen zu schmälern. Weiters regte er an, vor jeder Beförderung eine Leistungsfeststellung durchzuführen. 5.3 Die Landeshauptstadt wies darauf hin, dass alle Gebietskörperschaften eigene Richtlinien aufstellen könnten. 5.4 Unbeschadet der eigenständigen Regelungskompetenz der Landeshauptstadt stellte der RH die Folgewirkungen der im Vergleich zum Bund großzügigen Beförderungsrichtlinien im Gebarungsvollzug, insbesondere im Zusammenhang mit der Pensionsreform, dar. Weiters wies er darauf hin, dass eine unterschiedliche Besoldung für gleich gelagerte Tätigkeiten im Bundes, Landes und Gemeindedienst höchst unwirtschaftlich erscheint und überdies zu Ungerechtigkeiten führen könnte. Die eigenständige Regelungskompetenz der Landeshauptstadt führte dazu, dass die finanziellen Auswirkungen der geltenden Beförderungsrichtlinien dem Einsparungseffekt der Pensionsreform zuwiderlaufen. Monatsbezüge 6.1 Ein weiterer Parameter für den Vergleich von unterschiedlichen Pensionsregelungen waren die für die Ruhegenussberechnungsgrundlage erzielbaren Monatsbezüge aufgrund des Gehaltsschemas. Dieses war mit jenem für Bundesbeamte vor der Besoldungsreform ident und galt mit geringfügigen Abweichungen aufgrund der höheren Sozialversicherungsbeiträge auch für Vertragsbedienstete. 38 Salzburg 2007/6

11 Dienst und besoldungsrechtliche Grundlagen Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg Ein Vergleich der durchschnittlichen jährlichen Bruttoeinkommen für 2005 ergab Folgendes: Verwendungsgruppe Landeshauptstadt Bund 1) in EUR A B ) inklusive Richter, Staatsanwälte und Universitätsprofessoren 6.2 Der RH sah auch aufgrund der wesentlich höheren durchschnittlichen Bruttobezüge einen Handlungsbedarf des Magistrates, durch weitere Pensionsreformen Maßnahmen zur Personalkostendämpfung zu ergreifen. 6.3 Laut Stellungnahme der Landeshauptstadt vermittle die Vergleichsdarstellung der durchschnittlichen Monatsbezüge ein verzerrtes Bild. Wegen des Aufnahmestopps seien das Dienstalter der Gemeindebeamten in den Verwendungsgruppen A und B anders als jenes der Bundesbeamten und damit auch der Durchschnittsbezug relativ hoch. 6.4 Der RH erwiderte, dass beim Bund Besoldungsgruppen mit hohen Bruttobezügen wie Richter, Staatsanwälte und Universitätsprofessoren in den Durchschnittsbezügen enthalten waren. Zudem ergaben Stichproben aus einigen Personalakten für leitende Akademiker (Bedienstete der Verwendungsgruppe A) durchschnittliche Bruttomonatsbezüge von rd EUR, die damit das Fixgehalt des Bundes für Träger hoher Funktionsgruppen überstiegen. Nebengebühr Jubiläumszuwendung und einmalige Entschädigung 7.1 Zusätzlich zu einer Jubiläumszuwendung (Nebengebühr) nach Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren konnte dem Beamten gemäß dem MagBG im Zeitpunkt der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses zum Regelpensionsalter eine einmalige Entschädigung in Höhe von 100 % nach 25, 200 % nach 35 und 300 % des Letztbezuges nach 40 Dienstjahren gewährt werden. Salzburg 2007/6 39

12 Dienst und besoldungsrechtliche Grundlagen 7.2 Nach Ansicht des RH konnte die einmalige Entschädigung als Überbrückungs und Versorgungshilfe wie die Abfertigung (alt) im privatrechtlichen Dienstverhältnis verstanden werden. Der RH wies darauf hin, dass nach dem Gesamtkonzept der besoldungsrechtlichen Regelungen für Beamte eine Abfertigung ausgeschlossen ist. Die Anerkennung treuer Dienste ist bereits ausreichend durch die Jubiläumszuwendung abgedeckt. Zudem wies der RH darauf hin, dass im Land Salzburg die einmalige Entschädigung bereits seit 2001 nicht mehr gewährt wird. Der RH empfahl der Landeshauptstadt, die Gewährung der einmaligen Entschädigung aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand neben der Jubiläumszuwendung im Hinblick auf mögliche Einsparungen zu überdenken. Vertragsbedienstetenordnung Die Landeshauptstadt verwies darauf, dass die Magistratsbeamten einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der einmaligen Entschädigung hätten. Die im Bereich des Landes Salzburg im Jahr 2001 eingestellte Zuwendung sei durch die Gewährung anderer Benefizien vergütet worden. 8.1 Die im Jahr 1966 vom Gemeinderat beschlossene und mehrmals geänderte Vertragsbedienstetenordnung 1966 (VBO) bildete die Grundlage des Dienstrechts der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt. Eine landesgesetzliche Regelung bestand nicht. Die VBO verwies mit einigen Abweichungen, insbesondere bei der besoldungsrechtlichen Gleichstellung mit Beamten, beim Verzicht des Dienstgebers auf Kündigung bei aufgezählten Voraussetzungen und bei der Altersbeihilfe, auf das Vertragsbedienstetenrecht des Bundes. Der Magistrat wies während der Gebarungsüberprüfung darauf hin, dass dem Landesgesetzgeber bereits ein Gesetzesentwurf vorliege. 8.2 Der RH wies wie bereits anlässlich einer Gebarungsüberprüfung aus dem Jahr 1987 auf das Fehlen einer landesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 21 B VG hin. 8.3 Laut Stellungnahme der Landeshauptstadt seien die wesentlichen Vorarbeiten für die legistische Umsetzung der VBO bereits in die Wege geleitet worden. 40 Salzburg 2007/6

13 Dienst und besoldungsrechtliche Grundlagen Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg Altersbeihilfe 9.1 Gemäß den Bestimmungen der VBO hatten Vertragsbedienstete, die auf eine Abfertigung verzichteten, Anspruch auf eine Altersbeihilfe. Diese bestand aus dem Differenzbetrag des fiktiven Ruhegenusses gemäß Pensionsgesetz 1965 und der Pension nach dem ASVG, seit Ende der 80er Jahre unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage. Die Landeshauptstadt zahlte im Jahr 2005 für 236 ehemalige Mitarbeiter rd. 1,3 Mill. EUR an Altersbeihilfen aus. 9.2 An einem Berechnungsbeispiel stellte der RH fest, dass einer Vertragsbediensteten, der eine monatliche Altersbeihilfe von rd. 530 EUR gewährt wurde, bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von weiteren 20 Jahren rd EUR auszubezahlen sein werden. Eine Abfertigung hätte die Landeshauptstadt rd EUR gekostet. Der RH empfahl, im Zuge der Neuregelung der VBO auf die Gewährung von Altersbeihilfen zu verzichten. 9.3 Laut Mitteilung der Landeshauptstadt werde seit dem Jahr 1989 bei Unkündbarstellung faktisch kein Anspruch auf Altersbeihilfe mehr erhoben. Vollzug der Pensionsbescheide Stichprobenauswahl 10 In den Jahren 2002 bis 2005 wurden 148 Beamte des Magistrates in den Ruhestand versetzt. Der RH überprüfte aus diesen Jahren 15 Personalakten von Beamten der Verwendungsgruppen A, B und C oder P, die zum Regelpensionsalter oder aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 11.1 In den Jahren 2002 bis 2005 wurden im Magistrat jährlich durchschnittlich 37 Beamte, davon durchschnittlich elf wegen Dienstunfähigkeit, in den Ruhestand versetzt. Der Anteil betrug damit rd. 30 %. In einem der fünf überprüften Dienstunfähigkeitsfälle war die Voraussetzung der Unmöglichkeit der weiteren Pflichterfüllung nicht ausreichend durch ein medizinisches Gutachten oder eine Bestätigung des Amtsarztes dokumentiert. In allen fünf Fällen wurde die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, dessen Aufgaben erfüllt hätten werden können, vom Dienstgeber verneint. Salzburg 2007/6 41

14 Vollzug der Pensionsbescheide 11.2 Der RH empfahl, in jedem Einzelfall die erfolgte Prüfung der Gründe für die Dienstunfähigkeit und der Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes genau zu dokumentieren. Damit würde gewährleistet, dass Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht als Routinefälle, sondern wie im Gesetz vorgesehen als Ausnahmefälle behandelt werden und das durchschnittliche Pensionsantrittsalter bei Dienstunfähigkeit von 57,5 Jahren an das Regelpensionsalter herangeführt wird Laut Stellungnahme der Landeshauptstadt seien die Unterlagen zur Dokumentation der Prüfung der Dienstunfähigkeit in den Akten des Gesundheitsamtes enthalten Ausgehend von dem Ziel, die derzeit große Anzahl von Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, zu verringern, erachtete es der RH als zweckmäßig, jeden Einzelfall umfassend zu beurteilen und sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung im Personalakt evident zu halten. Pensions und Nebengebührenzulagenbescheid 12.1 Die überprüften Pensionsbescheide waren korrekt abgefasst. Die Berechnungen des Regelpensionsalters, der Berechnungsgrundlage samt Aufwertung der Beitragsgrundlagen, der Bemessungsgrundlage und des von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit abhängigen Steigerungsbetrages waren in der Begründung nachvollziehbar dargestellt. Die Nebengebührenzulage wird durch einen gesonderten Bescheid anhand der Nebengebührenwerte festgesetzt. Aus den Personalakten war nicht lückenlos nachvollziehbar, welche Nebengebühren der Beamte wann bezogen hatte. Dies ergab sich im Detail lediglich aus den vom Bezugsamt geführten einzelnen Jahreslohnkonten. Die Tatsachen und Rechtsgrundlagen der Nebengebühren waren nicht in allen Fällen aus den Personalakten erkennbar. Auch die vom Personal an das Bezugsamt erfolgte Anordnung der Anweisung der entsprechenden Nebengebühren war nicht in allen Personalakten ersichtlich Der RH empfahl, pauschalierte Nebengebühren wie bspw. Erschwerniszulagen ausdrücklich mit Bescheid oder Dienstrechtsmandat zuzuerkennen. Weiters regte er an, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen für die gewährte Nebengebühr noch vorliegen. Dazu sollten der jederzeitige und vollständige Überblick über die im Einzelfall gewährten Nebengebühren für das Personalamt gewährleistet sowie die tatsächliche und rechtliche Grundlage für die Zuerkennung nachvollziehbar sein. 42 Salzburg 2007/6

15 Vollzug der Pensionsbescheide Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg 12.3 Laut Mitteilung der Landeshauptstadt sei das Bezugsamt seit 1. Jänner 2006 in das Personalamt integriert. Weiters werde die Zuerkennung von pauschalierten Nebengebühren mit Bescheid einen vermehrten Verwaltungsaufwand bedingen. Hacklerregelung 13.1 In einem der überprüften Pensionsbescheide war die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit 39 Jahren, acht Monaten und 24 Tagen angegeben. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgte aufgrund der Hacklerregelung, nach der mit Übergangsregelungen eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren notwendig ist. Nach Auskunft des Personalamtes wurde bei der Erstellung des Pensionsbescheides die Abweichung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit berücksichtigt. Weitere Ausführungen zur Zusammensetzung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren enthielt der Pensionsbescheid nicht. Zur Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sind unter anderem auch sämtliche Zeiten heranzuziehen, für welche die damalige Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bzw. der Arbeiter bei der Aufnahme in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis einen Überweisungsbetrag geleistet hat. Bis 31. Dezember 2004 waren jedoch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht als ruhegenussfähige Vordienstzeiten anzurechnen Der RH empfahl, bei Inanspruchnahme der Hacklerregelung in der Begründung der Pensionsbescheide nicht nur die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, sondern auch die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit für den Adressaten oder die im Instanzenzug übergeordnete Behörde nachvollziehbar aufzuschlüsseln Die Landeshauptstadt sagte zu, der Empfehlung nachzukommen. Nebengebühr Personalzulage 14.1 Nach Auskunft des Bezugsamtes bezogen zur Zeit der Gebarungsüberprüfung 531 von rd Bediensteten (Beamte und Vertragsbedienstete) eine Personalzulage (Nebengebühr). Dies entspricht rd. 17 %, wobei die Abteilungs und Amtsleiter sowie sonstige Funktionsträger von vornherein von der Personalzulage ausgenommen sind, weil sie Verwendungszulagen erhalten. In den überprüften Personalakten waren die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Zuerkennung sowie allfällige Überprüfungen nicht eigens dokumentiert. Salzburg 2007/6 43

16 Vollzug der Pensionsbescheide Nach der Nebengebührenordnung 2000 ist die Personalzulage unter den Mehrleistungszulagen eingeordnet (M1). Sie beträgt je nach Dienstklasse und Verwendungsgruppe 88,02 EUR (D I bis III) bis 269,58 EUR (A VIII) monatlich. Es handelt sich um eine anspruchsbegründende (d.h. bei der Ruhebezugsberechnung zu berücksichtigende) Nebengebühr Der RH bemängelte, dass die Grundlagen der Zuerkennung der Personalzulage im Personalakt nicht zweifelsfrei dokumentiert waren. Der RH empfahl, einen strengen Maßstab bei der Zuerkennung dieser anspruchsbegründenden Nebengebühr anzuwenden, weil sie langfristig zu Mehrausgaben führt Laut Mitteilung der Landeshauptstadt sei auch bisher im Einzelnen geprüft worden, ob ein Anspruch auf eine Personalzulage bestehe oder nicht Der RH wies neuerlich darauf hin, dass bei Zuerkennung der Personalzulage insbesondere die Voraussetzung der Erbringung außergewöhnlicher Leistungen nach einem strengen Maßstab geprüft werden sollte. Nebengebühr Überstundenvergütung 15.1 In einem Personalakt wies der Nebengebührenzulagenbescheid auffallend hohe Nebengebührenwerte aus. Nach den Lohnkonten wurden ab dem Jahr 1990 bis März 2000 Überstundenvergütungen ausbezahlt, die in einzelnen Monaten bis zu 60 % des Grundgehaltes betrugen und im Durchschnitt jedenfalls über 20 % davon lagen. Gleichzeitig wurde eine Präsidialzulage (Verwendungszulage) bezogen. Durch diese Verwendungszulage 1) (für Bedienstete des Bürgermeisters und in der Magistratsdirektion) galten jedoch alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 1) Nebengebührenordnung Der RH kritisierte, dass entgegen den bestehenden Vorschriften neben einer Verwendungszulage (Präsidialzulage) anspruchsbegründende Überstundenvergütungen ausbezahlt wurden. 44 Salzburg 2007/6

17 Vollzug der Pensionsbescheide Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg 15.3 Laut Stellungnahme der Landeshauptstadt habe der betroffene Beamte fast jedes Wochenende auch Tätigkeiten verrichtet, die nicht zu seinem engeren Arbeitsbereich gehört hätten. Dadurch hätten sich einige Sachbearbeiter zeitintensive Arbeiten erspart. Die bis März 2000 gewährten Nebengebühren seien als Entschädigung für eine Art Nebentätigkeit zu verstehen gewesen Der RH beabsichtigte nicht, die Leistungen des betroffenen Beamten zu schmälern. Allerdings sollten Arbeitsleistungen grundsätzlich entsprechend der bestehenden Organisations und Zuständigkeitseinteilung innerhalb der im Gehaltsgesetz 1956 und im Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981 vorgegebenen Vergütungsrahmen erbracht werden. Pensionsbescheid eines leitenden Beamten 16.1 Aus dem Personalakt eines leitenden Beamten ergab sich ein monatlicher Ruhegenuss von brutto ,71 EUR sowie eine Nebengebührenzulage von rd. 555 EUR. Aus dem Lohnkonto des Jahres 1988 war ersichtlich, dass der leitende Beamte ein Grundgehalt sowie diverse Zulagen und Nebengebühren bezog. Im Laufe des Jahres 1988 wurde vom Stadtsenat eine Zulage in Höhe von 88 % des Grundgehaltes beschlossen, die an die Stelle der bis dahin gewährten Zulagen und Nebengebühren treten und diesen der Höhe nach entsprechen sollte. Diese Umstellung, die eine (bloße) Vereinfachung der Bezugsregelung bezweckte, führte zu einer Erhöhung der Bezüge, weil zwar ab November % des Grundgehaltes pauschal als Zulage gewährt, im Gegenzug dazu aber nur die Abteilungszulage, die Geschäftsführerentschädigung und die Überstundenvergütung in Summe nur 66,2 % des Grundgehaltes eingestellt wurden. Die übrigen Zulagen und Nebengebühren sowie zwei Vorrückungsbeträge wurden jedoch bis zur Pensionierung weiterhin ausbezahlt. Die in die Durchrechnung einzubeziehenden letzten 31 Monatsbezüge von bis zu EUR waren höher als jene des Bürgermeisters und des Landeshauptmannes, die gemäß dem Salzburger Bezügegesetz 1998 mit ,10 EUR bzw ,20 EUR festgelegt sind. 1) 1) Auf Bundesebene gebührte den Verwaltungsbeamten mit der höchsten Einstufung ein monatlicher Bezug von 8.431,20 EUR (Stand 2005) Salzburg 2007/6 45

18 Vollzug der Pensionsbescheide 16.2 Der RH bemängelte, dass die Neuregelung der Bezüge im Jahr 1988 über die angestrebte Zusammenfassung der Zulagen und Nebengebühren hinaus in diesem Einzelfall eine nicht unerhebliche Bezugserhöhung bewirkte. Weiters kritisierte er, dass andere Zulagen und Nebengebühren (Verwaltungsdienstzulage, Belastungszulage) weiterhin ausbezahlt wurden, die nach Ansicht des RH aufgrund des Wortlauts des Stadtsenatsbeschlusses einzustellen gewesen wären Laut Mitteilung der Landeshauptstadt sei der leitende Beamte durch den einhelligen Willen der damaligen politischen Entscheidungsträger aufgrund seiner hervorragenden Managementtätigkeiten bestellt worden. Zuvor sei er bei den Salzburger Stadtwerken tätig gewesen und habe durch seinen Wechsel keinen finanziellen Verlust erleiden wollen. Der Bezug des Nachfolgers in dieser Funktion liege beträchtlich unter dem des erwähnten Bediensteten, so dass der Kritik des RH inhaltlich bereits entsprochen worden sei Der RH nahm die Willensbildung der politischen Entscheidungsträger zur Kenntnis. Pensionsreform Allgemeines 17.1 Im Zeitraum 2001 bis 2006 hatte die Landeshauptstadt aufgrund landesgesetzlicher Regelungen ihr Pensionssystem mehrmals geändert (höheres Regelpensionsalter, längere Durchrechnungszeiträume, längere ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, Abschläge von der Bemessungsgrundlage bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand). Die Entwicklung des Pensionssystems der Landeshauptstadt ist im Anhang, Tabelle 1, dargestellt. Die letzte Pensionsreform gültig ab 2006 zielte darauf ab, das Pensionsrecht der Landes, Magistrats und Gemeindebeamten zu harmonisieren sowie das Ansteigen der Pensionsausgaben einzudämmen. Das Land bezifferte die Einsparungen aus der letzten Pensionsreform bis 2033 mit rd. 113 Mill. EUR Der RH wies darauf hin, dass für die Landeshauptstadt die Anwendung der gleichen Regelungen mögliche Einsparungen von ca. 3,6 Mill. EUR bis 2033 bedeutet. 46 Salzburg 2007/6

19 Pensionsreform Rechtslage ab 1. Jänner 2006 Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg 18.1 Zum Pensionsantritt ist grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres erforderlich. Dazu bestehen folgende Ausnahmen: Für Beamte, die bis 31. Dezember 1957 geboren sind, wird das Regelpensionsalter bis zum Jahr 2022 lediglich schrittweise erhöht. Bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit (Anhebung von 40 auf 45 Jahre) kann der Ruhestand ab Vollendung des 60. Lebensjahres angetreten werden ( Hacklerregelung ). Bei Dienstunfähigkeit sowie bis zu drei Jahre vor dem Regelpensionsalter (Korridor) kann der Ruhestand mit Abschlägen angetreten werden. Zur Bemessung der Pensionshöhe ist statt wie bisher das Pensionsgesetz 1965 des Bundes nunmehr das Salzburger Landesbeamten Pensionsgesetz anzuwenden: Ruhegenussberechnungsgrundlage Der Durchrechnungszeitraum wird bis 2024 schrittweise von bisher 18 auf 20 Jahre erhöht. Beginnt das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis des Beamten ab 2. Jänner 2008, wird der Durchrechnungszeitraum bis 2030 auf 40 Jahre erhöht. Eine Deckelung der Verluste aus der Durchrechnung findet nicht statt. Ruhegenussbemessungsgrundlage Diese beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Bei vorzeitigem Pensionsantritt werden z.b. wegen Dienstunfähigkeit grundsätzlich 0,2 Prozentpunkte für jeden bis zum Regelpensionsalter fehlenden Monat abgezogen. Steigerungsbetrag Der Beamte benötigt wie bisher eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren, bei Eintritt in den Magistratsdienst ab 1. Mai 1995 eine solche von 40 Jahren. Beginnt das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis ab 2. Jänner 2008, erhöht sich die erforderliche Gesamtdienstzeit je nach Eintrittsdatum vor oder ab 1. Mai 1995 auf 40 bzw. 45 Jahre. Salzburg 2007/6 47

20 Pensionsreform Der Pensionssicherungsbeitrag von 1,92 % bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr 2006 wird bis 2021 schrittweise abgeschafft. Beamte, deren öffentlich rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begründet wurde, haben einen Beitrag von 1 % zu leisten Der RH wies darauf hin, dass im Gegensatz dazu auf Bundesebene die Erhöhung des Regelpensionsalters auf 65 Jahre bereits ab 2. Oktober 2017 voll wirksam sein wird. Die Korridorregelung kann auch bei bis dahin herabgesetztem Regelpensionsalter frühestens mit 62 Lebensjahren und bei einer Mindestdienstzeit von 37,5 Jahren in Anspruch genommen werden. Weiters erfasst die Durchrechnung für jeden Bundesbeamten ab 2018 mehr als 20, ab dem Jahr Jahre. Die Verluste aus der Durchrechnung werden gedeckelt (bis zu 10 % der mit am 31. Dezember 2003 geltender 18 jähriger Durchrechnung berechneten Vergleichspension). Zudem benötigt ein Bundesbeamter seit 1. Jänner Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, um die volle Bemessungsgrundlage als Pension zu erhalten (sofern er am 31. Dezember 2003 noch nicht mehr als 15 Jahre Gesamtdienstzeit oder bei Eintritt vor dem 1. Mai 1995 noch nicht mehr als zehn Jahre Gesamtdienstzeit aufweisen kann). Pensionsharmonisierungsgesetz 19.1 Abgesehen von den Änderungen im bestehenden Pensionssystem der Landeshauptstadt wurde keine grundlegende Neugestaltung vorgenommen. Insbesondere wurde ausdrücklich davon abgesehen, ein Pensionskonto für jeden Beamten einzuführen, dem jährlich bestimmte Prozentanteile vom Jahresbezug gutgeschrieben werden. Im Gegensatz dazu werden nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (Pensionsharmonisierungsgesetz) für alle Bundesbeamten, deren öffentlich rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2004 begonnen hat, ebenso wie für die ASVG, GSVG, BSVG und FSVG Versicherten, 1,78 % der Bezüge eines jeden Kalenderjahres (beschränkt bis zur Jahreshöchstbeitragsgrundlage) ihrem Pensionskonto gut geschrieben und in den Folgejahren aufgewertet. 48 Salzburg 2007/6

21 Pensionsreform Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg Nach 45 Jahren sind rd. 80 % eines durchschnittlichen Jahreseinkommens erreicht, aus welchem der monatliche Ruhegenuss berechnet werden kann. Weiters ist bei Beamten, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, parallel zum Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 eine fiktive Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz zu berechnen. Der aus der bis 31. Dezember 2004 erreichten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zu ermittelnde Steigerungsprozentsatz bestimmt den Anteil des Ruhebezuges nach dem Pensionsgesetz 1965 an der Gesamtpension. Der auf 100 % verbleibende Prozentsatz bestimmt den Anteil der Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz an der Gesamtpension. Das Pensionskontosystem des Allgemeinen Pensionsgesetzes verwirklicht eine weitergehende Harmonisierung der bisherigen Pensionssysteme und lässt bedeutende Einsparungen erwarten, weil nunmehr auch bei den Beamten die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG für die Pensionshöhe relevant ist. Ein Vergleich der Auswirkungen der unterschiedlichen Pensionssysteme der Landeshauptstadt und des Bundes findet sich im Anhang, Tabelle Der RH empfahl der Landeshauptstadt, sich dem System des Pensionskontos des Allgemeinen Pensionsgesetzes anzuschließen. Er begründete dies mit der einfachen und transparenten Berechnung der Pension und weiteren voraussichtlichen Einsparungen gegenüber den vorliegenden landesgesetzlichen Regelungen Die Landeshauptstadt deutete an, dass der RH in seinen Feststellungen und Empfehlungen zu den Berichtspunkten IX. Dienstklasse, Nebengebühr Jubiläumszuwendung und einmalige Entschädigung sowie Pensionsreform über seine Kompetenzen hinausgegangen sei. Er sei lediglich zur Kontrolle der Exekutive, nicht jedoch der Legislative berufen. Die zur Pensionsreform enthaltenen Feststellungen würden aber eindeutig auf den Landesgesetzgeber abzielen. Der Landesgesetzgeber habe bewusst ein Salzburger Modell einer sozial verträglichen Pensionsreform beschlossen. Salzburg 2007/6 49

22 Pensionsreform 19.4 Der RH wies darauf hin, dass die Schwerpunkte der Überprüfung die finanziellen Auswirkungen des neuen Pensionsgesetzes (2. Landes Pensionsreformgesetz) sowie der Vollzug der Magistratsbeamtenpensionen waren und inwieweit die Pensionsregelung der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gerecht wird. Die letzte Pensionsreform gültig ab 2006 hatte zum Ziel, dem Ansteigen der Pensionsausgaben verstärkt entgegenzusteuern. Der RH stellte daher entscheidungsrelevante finanzielle Auswirkungen gesetzlicher Grundlagen dar und zeigte konkurrierende Ziele auf. In diesem Sinne wurden die Unterschiede zwischen der bundesgesetzlichen Pensionsregelung und jener für die Salzburger Magistratsbeamten angeführt und quantifiziert. In Ausübung seiner Tätigkeit zeigte der RH der Landeshauptstadt mögliche Wege auf, um weitere Einsparungen bei den Pensionsausgaben erzielen zu können. Der RH verwies daher neuerlich darauf, dass die Einführung eines Pensionskontosystems entsprechend den bundesgesetzlichen Regelungen dem Ansteigen der Pensionsausgaben entgegenwirken könnte. Schlussbemerkungen 20 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor: (1) Der Stellenplan sollte die tatsächliche Besetzung von pragmatisierten Dienstnehmern und Vertragsbediensteten abbilden und eine geeignete Grundlage für die Budgeterstellung sein. (TZ 3) (2) Die Dienstklasse IX sollte in Hinkunft nur mehr der Funktion des Magistratsdirektors vorbehalten sein. Auch bezugsrechtlich sollten keine Ausnahmen bestehen. (TZ 4) (3) Die Beförderungsrichtlinien wären an jene des Bundes anzugleichen. Vor jeder Beförderung sollte eine Leistungsfeststellung durchgeführt werden. (TZ 5) (4) Die Gewährung der einmaligen Entschädigung gemäß dem Magistrats Beamtinnen und Magistrats Beamtengesetz 2002 neben der Jubiläumszuwendung wäre zu überdenken. (TZ 7) (5) Die Vertragsbedienstetenordnung 1966 sollte auf eine landesgesetzliche Basis gestellt werden. (TZ 8) 50 Salzburg 2007/6

23 Schlussbemerkungen Salzburg Pensionssystem der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg (6) Im Zuge der Neuregelung der Vertragsbedienstetenordnung 1966 wäre auf die Gewährung von Altersbeihilfen zu verzichten. (TZ 9) (7) Die Gründe für eine Dienstunfähigkeit sollten ausreichend dokumentiert und nachvollziehbar sein. (TZ 11) (8) Pauschalierte Nebengebühren wären ausdrücklich mit Bescheid oder Dienstrechtsmandat zuzuerkennen und im Personalakt festzuhalten. (TZ 12) (9) Im Falle der so genannten Hacklerregelung wäre in der Begründung der Pensionsbescheide nicht nur die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, sondern auch die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufzuschlüsseln. (TZ 13) (10) Die Landeshauptstadt sollte sich dem System des Pensionskontos des Allgemeinen Pensionsgesetzes anschließen. (TZ 19) Wien, im September 2007 Der Präsident: Dr. Josef Moser Salzburg 2007/6 51

24 52 Salzburg 2007/6

25 Salzburg ANHANG Tabelle 1: Entwicklung des Pensionssystems der Landeshauptstadt Salzburg Rechtsgrundlage MagBG 2002 i.v.m. LB PG MagBG 1981 i.v.m. PG 1965 MagBG 1981 i.v.m. PG 1965 i.d.f MagBG 2002 i.v.m. PG 1965 i.d.f MagBG 2002 i.v.m. LB PG Pensionsantritt ab und Abschläge auf Antrag zum 61,5J 61,5J aber grundsätzl. 65J 65J 65J Regelpensionsalter Übertritt mit 65J Übergangsregeln geb : 60J + 2M pro Qu. (bis 61,3J am ) 61,5J + 1M pro Hj. 62J 7M + 1M pro Qu. Hacklerregelung ab 60J mit 40 Dienstj. (für vor Geborene), ohne Abschläge ab 60J mit 45 Dienstjahren, ohne Abschläge Korridor 3J vor Regelpensionsalter, ohne Gesamtdienstzeit, Abschläge 0,3333 % Pkt. Dienstunfähigkeit Abschläge 2000: 0,1667; 2001: 0,1834; 2002: 0,2; 2003: 0,2167; 2004: 0,2333; 2005: 0,25 (jeweils in % Pkt.) : Abschläge: 0,25 0,2 % Pkt. Abschläge ab : 0,2 % Pkt. Berechnungsgrundlage keine Durchrechnung 18J Durchrechnung 20J Durchrechnung (öffentl. rechtl. DV vor ) 40J Durchrechnung (öffentl. rechtl. DV ab ) ab Letztbezug 10 12M im Übergangszeitraum 2003: 12M 2004: 24M 2005: 36M 36M 48M + 12M pro J ab 2024: 20J : 48M + 12M pro J; ab 2021: + 12M pro Hj. ab : + 18M pro Hj. ab 2030: 40J 7 % Deckel ab nein nein ja (auf Letztbezug inkl. Abschläge) ja (auf Letztbezug inkl. Abschläge) ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 35 Jahre 40 Jahre ab Eintritt vor : 10J 50 % + 2 % pro J Eintritt ab : 15J 50 % + 2 % pro J Eintritt vor : 10J 50 % + 2 % pro J Eintritt ab : 15J 50 % + 2 % pro J Dienstantritt vor und öffentl. rechtl. DV vor J 50 % + 2 % pro J Dienstantritt ab und öffentl. rechtl. DV vor J 50 % + 2 % pro J Dienstantritt vor und öffentl. rechtl. DV ab J 50 % und 1,667 % pro J 45 Jahre Dienstantritt ab und öffentl. rechtl. DV ab J 50 % + 1,667 % pro J 53

26 ANHANG Tabelle 2: Vergleich der Auswirkungen der unterschiedlichen Pensionssysteme von Bund und Landeshauptstadt Salzburg BUND Geburtsdatum 2. März frühestmögliches abschlagsfreies Pensionsantrittsalter durch Erklärung (Regelpensionsalter) 1) 62J+5M 64J+1M 65J 65J 65J 65J 65J Pensionsantritt Durchrechnungszeitraum maximal 18 Jahre (Rechtslage 2003) 4J+6M 10J+5M 15J 15J 15J Durchrechnungszeitraum maximal 40 Jahre (Rechtslage 2004) 5J 13J+8M 24J+8M 40J 40J APG 2) 15J 3) APG 2) 40J 3) 7 %-Deckel (bis 31. Dezember 2019/2024) max. 7 % max. 7 % max. 7 % 10 %-Deckel 5,75 % 7,50 % 9,00 % 10 % 10 % APG 2) 10 % 3) APG notwendige ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für volle Ruhegenussbemessungsgrundlage 35J+5M 37J+4M 39J+6M 43J+6M 45J Ruhegenuss Akademiker (A) 4) 75,5 % Ruhegenuss Fachdienst (C) 4) 79,5 % 69,6 % 78,5 % 62,4 % 77,1 % 50,8 % 67,5 % 40,6 % 66,7 % APG 2) 45J 3) 38,2 % 64,8 % 1) ohne Hacklerregelung, Dienstunfähigkeit, Korridor 2) bei einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis ab 1. Jänner 2005 (am Beispiel des Akademikers); ohne Übergangsbestimmungen 3) bei einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2005 (am Beispiel des C Bediensteten) 4) in Prozent des jeweiligen Letztbezuges APG APG APG 38,2 % 64,8 % APG: kein Ruhebezug nach dem Beamtenpensionsrecht, sondern eine Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz LANDESHAUPTSTADT SALZBURG Geburtsdatum 2. März frühestmögliches abschlagsfreies Pensionsantrittsalter durch Erklärung (Regelpensionsalter) 1) 61J+8M 62J+6M 64J 65J 65J 65J 65J Pensionsantritt Durchrechnungszeitraum max. 20J 2) oder Durchrechnungszeitraum max. 40J 3) 3J 8J 15J 20J 20J 20J 4) 40J 5) 40J notwendige ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für volle Ruhegenussbemessungsgrundlage 35J 35J 35J 35J Ruhegenuss Akademiker (A) 6) 80,0 % Ruhegenuss Fachdienst (C) 6) 79,7 % 73,6 % 77,7 % 64,0 % 75,5 % 61,7 % 73,6 % 40J 5) 45J 5) 35J 4) 40J 4) 61,7 % 73,6 % 44,7 % 73,6 % 45J 44,7 % 64,4 % 1) ohne Hacklerregelung, Dienstunfähigkeit, Korridor 2) bei einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner ) bei einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis ab 2. Jänner ) am Beispiel des C Bediensteten 5) am Beispiel des Akademikers 6) in Prozent des jeweiligen Letztbezuges 54

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