Ärztegesetz und Satzung sehen für verschiedene Versicherungsfälle sogenannte Versorgungsleistungen vor. Dabei kann man folgende Fälle unterscheiden:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ärztegesetz und Satzung sehen für verschiedene Versicherungsfälle sogenannte Versorgungsleistungen vor. Dabei kann man folgende Fälle unterscheiden:"

Transkript

1 FAQs Pension Welche Versorgungsleistungen gibt es im WFF? Ärztegesetz und Satzung sehen für verschiedene Versicherungsfälle sogenannte Versorgungsleistungen vor. Dabei kann man folgende Fälle unterscheiden: Alter Altersversorgung ( 27), ggf. Kinderunterstützung für Kinder von Leistungsbeziehern ( 32) Invalidität Invaliditätsversorgung ( 30), ggf. Kinderunterstützung für Kinder von Leistungsbeziehern Tod Witwen-/Witwerversorgung ( 33 ff.) und Waisenversorgung ( 36) Wie wird die Pension berechnet? 1. Grundrente Die Grundrente ist der im Umlageverfahren gedeckte Teil der WFF-Pension. Die Berechnung des Anspruchs wird nach folgendem Schema ermittelt: Grundrente - Absenkung seit /- Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme nach/vor Regelpensionsalter Leistungshöhe Grundrente Grundrente Durch die Einzahlungen zur Grundrente werden monatlich Anwartschaften erworben (bis max. monatlich 0,2775%, ab max. monatlich 0,238%). Bei Pensionsantritt ergibt die Summe der erworbenen Anwartschaften die Brutto-Grundrente (100% = dzt. max. mtl ,87). Absenkung seit Seit sinkt die Grundrente (derzeit maximal 1.472,87) um monatlich 0,125% bis sie am ,94 erreicht (Übergangsfrist 10 Jahre). Diese Absenkung kommt gleichermaßen für alle seit aktive WFF-Mitglieder zur Anwendung. Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme vor/nach Regelpensionsalter Das Regelpensionsalter ist das vollendete 65. Lebensjahr. Die Pension kann bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres angetreten werden, wobei abhängig vom Geburtsjahrgang ein Abschlag von 0,4% pro Monat der Unterschreitung des Regelpensionsalters zur Anwendung kommt. Wird die Pension nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, wird ein Zuschlag von 0,5% pro Monat der Überschreitung des Regelpensionsalters gewährt. Der Abschlag bzw. Zuschlag betreffen die Leistungen der Grundrente und Zusatzleistung gleichermaßen.

2 2. Zusatzleistung Die Zusatzleistung ist der im Kapitaldeckungsverfahren gedeckte Teil der WFF-Pension. Die Berechnung des Anspruchs wird nach folgendem Schema ermittelt: Zusatzleistung bis Reduktion des Verrentungsfaktors für Beiträge bis Zusatzleistung ab /- Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme vor/nach Regelpensionsalter Leistungshöhe Zusatzleistung Zusatzleistung bis Einzahlungen zur Zusatzleistung werden auf ein individuelles Konto gebucht. Die Leistung wird aus den einbezahlten Beiträgen multipliziert mit dem Verrentungsfaktor errechnet. Für Einzahlungen bis zum beträgt der Verrentungsfaktor grundsätzlich 0,8%. Reduktion des Verrentungsfaktors für Beiträge bis Der Verrentungsfaktor für Einzahlungen bis zum wird entsprechend der versicherungsmathematischen individuellen Unterdeckung reduziert. Zusatzleistung ab Für Einzahlungen ab richtet sich der Verrentungsfaktor nach dem Einzahlungsalter. Die Faktoren sind im Anhang V der Satzung WFF festgelegt. Ab- bzw. Zuschlag wg. Inanspruchnahme vor/nach Regelpensionsalter Siehe oben Grundrente. 3. Wie werden Mutterschutz, Karenz und Präsenz-/Zivildienst berücksichtigt? Entsprechend 26 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds erwerben WFF-Mitglieder für die Dauer des Mutterschutzes, der (Väter-)Karenz und des Präsenz-/Zivildienstes trotz Ermäßigung der WFF- Beitragspflicht in der Grundrente eine Anwartschaft in Höhe von 50% des jährlich durchschnittlich erworbenen Leistungsanspruches der Mitgliedschaft vor Beginn des Ereignisses, wobei jedoch mindestens eine Anwartschaft in Höhe des allenfalls geleisteten Mindestbeitrages bei der Pensionsberechnung berücksichtigt wird. 4. Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen? Es gelten für beide Geschlechter dieselben Voraussetzungen (insb. beim Antrittsalter). Die Bonus- Anwartschaft während des Mutterschutzes bzw. der Karenz genießen auch Väter in Väterkarenz und männliche Mitglieder während des Präsenz- und Zivildienstes. 5. Gibt es eine Mindestpension? Ist eine Mindestanzahl von Versicherungsmonaten erforderlich (Wartezeit)? Nein, es gibt keine Mindestpension. Die Leistungshöhe basiert auf der Höhe sowie dem Zeitpunkt der Einzahlungen des jeweiligen Mitgliedes. Für Beiträge zur Grundrente gilt dabei das Äquivalenzprinzip (Anteil am Höchstbeitrag = Anteil an der Höchstpension). Darüber hinaus ist auch keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten notwendig. Der Pensionsanspruch besteht bei Beitragsentrichtung theoretisch ab dem ersten Tag. 6. Wann und wie oft werden die Pensionen des WFF ausbezahlt? Die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds werden 14-mal jährlich ausbezahlt. Leistungsempfänger, die vor dem in Pension gegangen sind, erhalten die Auszahlung im Vorhinein (Sonderzahlungen werden mit der Juni- bzw. der Dezemberpension ausbezahlt). Alle Leistungsempfänger die nach dem Anspruch haben, erhalten die Auszahlung im Nachhinein (Sonderzahlungen werden mit der Juni- bzw. der Novemberpension ausbezahlt).

3 7. Welche Beiträge werden von der Pension einbehalten? Pensionssicherungsbeitrag (Psb) zur Grundrente Für Leistungsbezieher, die bis zum die Altersversorgung des WFF in Anspruch nehmen, kommt ein Pensionssicherungsbeitrag zur Vorschreibung. Dieser wird als Prozentsatz der Grundrente berechnet und beträgt maximal 15%. Während der Übergangsfrist (bis ) wird der Psb zur Grundrente monatlich aufbauend vorgeschrieben. Für Leistungsbezieher, die ab dem die Altersversorgung des WFF in Anspruch nehmen, kommt kein Psb mehr zur Vorschreibung, da die versicherungsmathematisch erforderliche Kürzung bereits durch die Absenkung der Grundrente vor der Pension erfolgt ist (siehe Absenkung). Weitere Abzüge Immer - Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung Optional - Krankenunterstützung Übernahme der Sonderklasse gem. 40 Abs. 2 - Solidaritätsfonds - Kammerumlage Alle Abzüge werden lohnsteuersenkend berücksichtigt. Bei Ärzten, die auf eine Erlebensleistung optiert haben und diese noch nicht ausbezahlt wurde, ist die Erlebenskomponente der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung noch nicht bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt (diese ist als Sonderausgabe bei der jährlich durchzuführenden Veranlagung anzugeben). 8. Was passiert, wenn ich meine Tätigkeit in ein anderes Bundesland verlege? Wechsel von einem anderen Bundesland nach Niederösterreich Pensionsbeiträge die in einem Wohlfahrtsfonds einer anderen Kammer einbezahlt wurden, werden entsprechend dem Ärztegesetz an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich überwiesen und dort entsprechend 19b der Satzung bei der Anwartschaftsermittlung berücksichtigt. Wechsel von Niederösterreich in ein anderes Bundesland Die einbezahlten Pensionsbeiträge werden in Summe festgestellt (Summe der bezahlten Vorschreibungen für Grundrente und Zusatzleistung) und unter Abzug eines etwaigen Rückstandes an den zuständigen Wohlfahrtsfonds überwiesen. Für beide Varianten ist zu berücksichtigen ist, dass das Ärztegesetz für die Beitragsüberweisung eine Wartezeit von 6 Monaten vorsieht. 9. Was passiert, wenn ich in meine Tätigkeit in einen anderen Staat verlege? EWR-Staat bzw. Schweiz Wechselt man in einen anderen EWR-Staat, bleiben die Beiträge gemäß 115 Ärztegesetz in Niederösterreich; später wird daraus anteilig Pension ausbezahlt. Es erfolgt keine Kumulierung der beiden Ansprüche. Nicht-EWR-Staat Wechselt man in ein Nicht-EWR-Land, werden die zur Pension einbezahlten Beiträge nach Ablauf von 3 Jahren nach Streichung aus der Ärzteliste über Antrag refundiert. Dies gilt allerdings nicht, wenn man innerhalb von drei Jahren in einem EWR-Land oder der Schweiz von einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige erfasst wird.

4 Welche Antritts- und Auszahlungsvoraussetzungen gibt es für die Altersversorgung? Voraussetzungen: - Vollendung des 65. Lebensjahres (Pensionsantritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich) - Kündigung sämtlicher Verträge mit den Sozialversicherungsträgern - es darf keine Beteiligung an einer Gruppenpraxis mit einem Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger vorliegen - Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse (ausgenommen Dienstverhältnisse im Sinne des 1 NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977) - alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds müssen beglichen sein; es darf weder eine Ratenzahlung noch eine Stundung bestehen. Antragstellung Der Pensionsantrag wird idealerweise ca. zwei Monate vor dem geplanten Antrittsdatum (immer zum Monatsersten) eingebracht, spätestens jedoch drei Monate danach. Wird der Antrag mehr als drei Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Pension erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Generell ist zu beachten, dass die oben angeführten Voraussetzungen zum Antrittsdatum erfüllt sein müssen. Zuverdienstgrenze Die ärztliche Tätigkeit kann während des Bezuges der Altersversorgung als freiberufliche Tätigkeit (Wohnsitzarzt, Wahlarztpraxis) weiterhin ausgeübt werden. Ein Einkommensnachweis ist einmal jährlich unaufgefordert vorzulegen. Eine Kürzung bzw. Ruhendstellung kommt im Zweitfolgejahr zur Anwendung. Unterschieden wird zwischen: bis Erreichen des Regelpensionsalters (65 Jahre) Überschreiten die Jahreseinkünfte (Gewinn vor Steuern) aus ärztlicher Tätigkeit das 12-fache der monatlichen Höchstpension der Grundrente (derzeit ,44), wird die Altersversorgung im Ausmaß der Überschreitung im Folgejahr gekürzt. Übersteigen die Jahreseinkünfte die festgelegte Zuverdienstgrenze um 100%, wird die Pensionsleistung (Grundrente und Zusatzleistung) im Zweitfolgejahr ruhend gestellt. Zuverdienst ,44 => keine Kürzung Zuverdienst ,88 => Kürzung im Überschreitungsausmaß 1 Zuverdienst > ,88 => Ruhestellung 1 z.b. Zuverdienst ,00 = Überschreitung um 7.325, , ,44 = 41,45 % (Kürzungsfaktor) => Auszahlung der Pensionsleistung ,44 im Ausmaß von 58,55% ab Vollendung des Regelpensionsalters (65 Jahre) Ab Vollendung des Regelpensionsalters (65 Jahre) beträgt die Zuverdienstgrenze das 24-fache der maximalen Grundrente (derzeit ,88 Jahreseinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit), wobei eine allfällige Überschreitung nur zu einer Kürzung in Höhe von 50% der Überschreitung führt. Allerdings wird mindestens eine Pensionsleistung in Höhe von 50% ausbezahlt. Zuverdienst ,88 => keine Kürzung Zuverdienst ,76 => Kürzung im Überschreitungsausmaß und davon 50% 1 Zuverdienst > ,76 => Kürzung im Ausmaß von 50% 1 z.b. Zuverdienst ,00 = Überschreitung um 9.651, , ,88 x 50% = 13,66 % (Kürzungsfaktor) => Auszahlung der Pensionsleitung ,88 im Ausmaß von 86,34%

5 Welche Antritts- und Auszahlungsvoraussetzungen gibt es für die Invaliditätsversorgung? Voraussetzungen: - Nachweis der ärztlichen Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines Bescheides eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers; Sofern ein solcher nicht vorhanden ist, wird vom Verwaltungsausschuss ein vertrauensärztlicher Gutachter bestellt. - Kündigung sämtlicher Verträge mit Sozialversicherungsträgern - es darf keine Beteiligung an einer Gruppenpraxis mit einem Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger vorliegen - Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse (ausgenommen Dienstverhältnisse im Sinne des 1 NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977) Für die Berechnung der Grundrente, werden die zum Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätsversorgung erworbenen Anwartschaften um jene Anwartschaften erhöht, die das WFF- Mitglied bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres bei höchstmöglicher Beitragsleistung erworben hätte. Die Zusatzleistung wird auf Basis der tatsächlich einbezahlten Beiträge errechnet. Bei Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit wird die Invaliditätsversorgung in der Höhe der Grundrente gewährt. Antragstellung Der Pensionsantrag ist spätestens drei Monate nach dem geplanten Antrittsdatum (immer zum Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als drei Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Pension erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Generell ist zu beachten, dass die oben angeführten Voraussetzungen zum Antrittsdatum erfüllt sein müssen. Zuverdienstgrenze Die Invaliditätsversorgung ist einzustellen, wenn während der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung Einnahmen (im Sinne der 4 Abs. 3 und 15 Abs. 1 EStG 1988) aus ärztlicher Tätigkeit erzielt werden. Informationen zur Kinderunterstützung Kinder von Beziehern einer Grundrente können bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung beantragen. Für die Gewährung der Kinderunterstützung nach Vollendung der Volljährigkeit ist die Vorlage entsprechender Schul- und/oder Inskriptionsbestätigung sowie eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe erforderlich. Der Anspruch erlischt im Falle einer Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft. Die Kinderunterstützung beträgt für Kinder von Beziehern einer Altersversorgung monatlich 20,00 brutto, für Kinder von Beziehern einer Invaliditätsversorgung monatlich 40,00 brutto. Der Antrag auf Kinderunterstützung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum (immer zum Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

6 Informationen zur Witwen(Witwer)versorgung Nach dem Tod eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit ist der Witwe/dem Witwer oder dem hinterbliebenen eingetragenen Partner die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren. Generell beträgt diese 60% der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Ablebens gebührt hat bzw. gebührt hätte. Der Anspruch erlischt im Falle einer neuerlichen Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft. Der Antrag auf Witwen(Witwer)versorgung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum (immer zum Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Pension erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Informationen zur Waisenversorgung Kinder von Beziehern einer Grundrente können bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Waisenversorgung beantragen. Für die Gewährung der Waisenversorgung nach Vollendung der Volljährigkeit ist die Vorlage entsprechender Schul- und/oder Inskriptionsbestätigung sowie eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe erforderlich. Die Waisenversorgung beträgt je Halbwaise 10% bzw. je Vollwaise 20% der Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Ablebens gebührt hat bzw. gebührt hätte. Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen. Der Anspruch erlischt im Falle einer Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft. Der Antrag auf Waisenversorgung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum (immer zum Monatsersten) einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds.

Die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds. Die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds www.aektirol.at Leistungen für Altersversorgungsbezieher Reguläre Altersversorgung (ab voll. 65. Lj.) Vorzeitige Altersversorgung mit Abschlägen (ab voll. 60.

Mehr

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2009 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2009 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2009 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL (in EUR) Körperschaft öffentlichen Rechts vertreten durch den Präsidenten Dr. Artur Wechselberger 6021 INNSBRUCK - ANICHSTRASSE 7 Telefon:

Mehr

Höherversicherung PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Höherversicherung PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Höherversicherung 15 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E

L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E WOHLFAHRTSFONDS L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E An die Ärztekammer für Niederösterreich Wohlfahrtsfonds Wipplingerstraße 2 1010 Wien Übermittlung

Mehr

Umlagenordnung für das Jahr 2013 der Versorgungseinrichtung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer

Umlagenordnung für das Jahr 2013 der Versorgungseinrichtung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer Umlagenordnung für das Jahr 2013 der Versorgungseinrichtung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer I. Teil A (Grundpension) 1. Jeder gemäß 1 Abs 1 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwalt

Mehr

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2011 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2011 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2011 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL (in EUR) Körperschaft öffentlichen Rechts vertreten durch den Präsidenten Dr. Artur Wechselberger 6020 INNSBRUCK - ANICHSTRASSE 7 Telefon:

Mehr

Die Höherversicherung

Die Höherversicherung Die Höherversicherung Berechtigung Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht-, weiter oder selbst versichert sind, können neben der bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung

Mehr

UMLAGENORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL FÜR DAS JAHR 2017

UMLAGENORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL FÜR DAS JAHR 2017 Körperschaft öffentlichen Rechts vertreten durch den Präsidenten Dr. Artur Wechselberger 6020 INNSBRUCK - ANICHSTRASSE 7 Telefon: 0512 / 52 0 58-0 Telefax: 0512 / 52 0 58-130 e-mail: kammer@aektirol.at

Mehr

Umlagenordnung Gültig ab

Umlagenordnung Gültig ab Die Umlagenordnung in der vorliegenden Form wurde von der Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich in der Sitzung am 07.12.2016 beschlossen und tritt per 01.01.2017 in Kraft. Die Kundmachung

Mehr

Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung 2013/2014

Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung 2013/2014 Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung 2013/2014 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Plenarversammlung vom 29.03.2012 Gültigkeitsbeginn: 01. Jänner

Mehr

Valorisierung: ja oder nein? Klagen vor dem VfGH!

Valorisierung: ja oder nein? Klagen vor dem VfGH! Valorisierung: ja oder nein? Klagen vor dem VfGH! Oder: Wie lange kann man die Kuh melken, die man schlachtet? Alle Jahre wieder stellt sich anlässlich der Herbstvollversammlung diese Frage nach der Valorisierung.

Mehr

Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich Konsolidierte Fassung

Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich Konsolidierte Fassung Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich Konsolidierte Fassung Gültig ab 02.12.2015 Die Satzung des Wohlfahrtsfonds in der vorliegenden Form wurde von der Erweiterten Vollversammlung

Mehr

Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Waisenpension 5 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

ANTRAG AUF INVALIDITÄTSVERSORGUNG FÜR ZAHNÄRZTE

ANTRAG AUF INVALIDITÄTSVERSORGUNG FÜR ZAHNÄRZTE WOHLFAHRTSFONDS L 04 ANTRAG AUF INVALIDITÄTSVERSORGUNG FÜR ZAHNÄRZTE An die Ärztekammer für Niederösterreich Wohlfahrtsfonds Wipplingerstraße 2 1010 Wien Übermittlung des Antrages gerne auch per Fax (01/53751-19)

Mehr

Pension am Konto - (k)eine Kunst?

Pension am Konto - (k)eine Kunst? Pension am Konto - (k)eine Kunst? Die gesetzliche Pensionsversicherung Ein Informationsservice der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Stand März 2017 GESUND IST GESÜNDER www.svagw.at

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Höherversicherung 15 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B: Zusatzpension. 1 - Zusatzpension

Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B: Zusatzpension. 1 - Zusatzpension Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B: Zusatzpension 1 - Zusatzpension Im Rahmen der Zusatzpension (Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung) werden Zusatzleistungen

Mehr

Kinderbetreuungsgeld. für Geburten bis Mag. Gabriele Hebesberger Stand:

Kinderbetreuungsgeld. für Geburten bis Mag. Gabriele Hebesberger Stand: Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis 28.2.2017 Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2017-04 Inhaltsverzeichnis Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?... 3 Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld und wie

Mehr

2 DER WOHLFAHRTSFONDS

2 DER WOHLFAHRTSFONDS 2 DER WOHLFAHRTSFONDS 2.1 Was ist der Wohlfahrtsfonds? Der Wohlfahrtsfonds ist eine Einrichtung, die vor mehr als 50 Jahren mit dem Auftrag ins Leben gerufen wurde, für die Ärzteschaft ein soziales Netz

Mehr

III. Leistungen der Pensionsversicherung

III. Leistungen der Pensionsversicherung III. Leistungen der Pensionsversicherung A. Allgemeines III. Leistungen der Pensionsversicherung A. Allgemeines 1. Pensionsantrag Was muss man über die Antragstellung wissen? Das Verfahren zur Feststellung

Mehr

Sonder-Klienteninformation zur Pensionsreform 2004 Stand August 2003

Sonder-Klienteninformation zur Pensionsreform 2004 Stand August 2003 Sonder-Klienteninformation zur Pensionsreform 2004 Stand August 2003 Späterer Beginn des Erwerbslebens, längere Lebensdauer, steigende Invaliditätsrate und geänderte Altersstruktur der Bevölkerung waren

Mehr

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2014 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL (in EUR)

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2014 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL (in EUR) Körperschaft öffentlichen Rechts vertreten durch den Präsidenten Dr. Artur Wechselberger 6020 INNSBRUCK - ANICHSTRASSE 7 Telefon: 0512 / 52 0 58-0 Telefax: 0512 / 52 0 58-130 e-mail: kammer@aektirol.at

Mehr

Tiroler Ärztetage Praxiszurücklegungsseminar Pensionsversicherung nach dem ASVG und FSVG

Tiroler Ärztetage Praxiszurücklegungsseminar Pensionsversicherung nach dem ASVG und FSVG Ärztekammer für Tirol Tiroler Ärztetage 2017 Praxiszurücklegungsseminar Pensionsversicherung nach dem ASVG und FSVG 1 Prinzipien Mehrfachversicherung gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten z.b. als -

Mehr

Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil A

Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil A Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil A Beschlossen in der o Vollvers am 21. Mai 1974, genehmigt d d BMJ v 31.8.1974, Zl 171503-4b/74 (Anw 1974, S 239, 377); idf d Änderungsbeschlüsse

Mehr

Alterspension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Alterspension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Pensionsberechnung. im Überblick

Pensionsberechnung. im Überblick Pensionsberechnung im Überblick 7 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at

Mehr

Vom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105)

Vom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105) Richtlinien Zusatzversorgung 463.1 Richtlinien zur Regelung der zusätzlichen Altersversorgung der in der Landeskirche und ihren Rechtsträgern hauptberuflich beschäftigten nicht beamteten Mitarbeiter Vom

Mehr

Beitragsordnung 2015

Beitragsordnung 2015 Beitragsordnung 2015 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Plenarversammlung vom 23.06.2014 Gültigkeitsbeginn: 01. Jänner 2015 A. Pflichtbeiträge 1. Kammerbeitrag:

Mehr

Gehaltsumwandlung. durch Öffnungsklausel. im Kollektivvertrag

Gehaltsumwandlung. durch Öffnungsklausel. im Kollektivvertrag Gehaltsumwandlung durch Öffnungsklausel im Kollektivvertrag BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft Steueroptimiertes Ansparen von Zusatzpensionen Durch die Einführung einer lohngestaltenden im Kollektivvertrag

Mehr

B i l a n z. E r f o l g s r e c h n u n g 2013 des. Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. und

B i l a n z. E r f o l g s r e c h n u n g 2013 des. Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. und B i l a n z und E r f o l g s r e c h n u n g 2013 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien Teilbilanz des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien - Umlageverfahren zum 31. Dezember 2013 AKTIVA I.

Mehr

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: Ich gehe in Pension Informationen zum Pensionsantritt Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: 2016-04 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Versicherungsträger ist zuständig?... 3 2. Einholung von

Mehr

Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG

Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG Pensionsversicherung NEU im FSVG Feststellungsbescheide Fristen Anträge B. Wisleitner Seite 1 Überleitung ab 1.1.2013 Beitragspflicht im FSVG ab 1.1.2013 Pensionsauszahlung

Mehr

> ARBEIT. Abfertigung NEU. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA!

> ARBEIT. Abfertigung NEU. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! > ARBEIT Abfertigung NEU Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1.1.2003 begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach neuem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis

Mehr

Allgemeines über die Schwerarbeitspension

Allgemeines über die Schwerarbeitspension Schwerarbeitspension Die Schwerarbeitspension gilt grundsätzlich für Männer und Frauen, die über eine bestimmte Dauer unter psychisch und physisch besonders belastenden Bedingungen Schwerarbeit geleistet

Mehr

Pensionsregelungen für pragmatisierte LehrerInnen seit 2014

Pensionsregelungen für pragmatisierte LehrerInnen seit 2014 Pensionsregelungen für pragmatisierte LehrerInnen seit 2014 Regelpension Grundsätzlich gilt für Landeslehrpersonen ein Pensionsantrittsalter von 65. Das bedeutet, dass eine Versetzung in den Ruhestand

Mehr

I. Die Berufsständische Versorgung - Rechtliche Grundlagen - Finanzierungsverfahren. II. Mitgliedschaft, Beiträge und Überleitung

I. Die Berufsständische Versorgung - Rechtliche Grundlagen - Finanzierungsverfahren. II. Mitgliedschaft, Beiträge und Überleitung 04.06.2016 I. Die Berufsständische Versorgung - Rechtliche Grundlagen - Finanzierungsverfahren II. Mitgliedschaft, Beiträge und Überleitung III. Leistungen - Altersrente - Berufsunfähigkeitsrente - Reha-Leistungen

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

BEAMTENVERSORGUNG BEIHILFEN PERSONALENTGELTE ZUSATZVERSORGUNG. Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012

BEAMTENVERSORGUNG BEIHILFEN PERSONALENTGELTE ZUSATZVERSORGUNG. Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012 Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012 Rente wegen Erwerbsminderung Anspruchsvorausset zungen Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) gewährt eine Erwerbsminderungsrente,

Mehr

Ohne böses Erwachen in die Pension

Ohne böses Erwachen in die Pension www.frauen vorarlberg.at Ohne böses Erwachen in die Pension Frauenbewegung Götzis, 20.04.17 Welche Arten von Pension gibt es? Alterspension Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Korridorpension

Mehr

Kommunistische Initiative [KI] Sozialinformation III. Versicherungszeiten Ansprüche Formen Berechnung Pensionshöhe

Kommunistische Initiative [KI] Sozialinformation III. Versicherungszeiten Ansprüche Formen Berechnung Pensionshöhe Kommunistische Initiative [KI] Sozialinformation III Pensionen: Versicherungszeiten Ansprüche Formen Berechnung Pensionshöhe Sozialberatung: jeden 1. Montag im Monat ab 17 Uhr 1160 Wien; Rankgasse 2/5

Mehr

Sozialleistungen auf einen Blick 2012

Sozialleistungen auf einen Blick 2012 Sozialleistungen auf einen Blick 2012 Zuverdienst-/ Einkommensgrenzen Alleinverdienerabsetzbetrag / Alleinerzieherabsetzbetrag Anspruch u. Höhe: bei einem Kind 494,-- bei zwei Kindern 669,-- 6.000,-- für

Mehr

Das oberösterreichische Beamten-Pensionsrecht

Das oberösterreichische Beamten-Pensionsrecht Das oberösterreichische Beamten-Pensionsrecht I. G R Ü N D E F Ü R D I E P E N S I O N S H A R M O N I S I E R U N G Ausgangssituation vor der Pensionsreform 2003 A. Eintritte - Situation nach der Pensionsharmonisierung

Mehr

A N S U C H E N. zur Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Gemeinderatsbeschluss vom

A N S U C H E N. zur Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Gemeinderatsbeschluss vom An die Stadtgemeinde Klosterneuburg GA I/3 Sozialamt Eingangsstempel: Heißlergasse 5 3400 Klosterneuburg Tel.: 02243/444/224 A N S U C H E N zur Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Gemeinderatsbeschluss

Mehr

2. Möglichkeiten der Pensionierung

2. Möglichkeiten der Pensionierung 2.1. Einleitung 2. Möglichkeiten der Pensionierung In Bezug auf die Möglichkeiten, in Pension zu gehen, bestehen gravierende Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf

Mehr

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung 10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 9. Änderungssatzung

Mehr

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: Ich gehe in Pension Informationen zum Pensionsantritt Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: 2017-06 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Versicherungsträger ist zuständig?... 3 2. Einholung von

Mehr

Tiroler Ärztetage 2016

Tiroler Ärztetage 2016 Ärztekammer für Tirol Tiroler Ärztetage 2016 Praxiszurücklegungsseminar Pensionsversicherung nach dem ASVG und FSVG 1 1 Prinzipien Mehrfachversicherung gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten angestellter

Mehr

Das Wichtigste im Überblick

Das Wichtigste im Überblick A.1.2. ABSETZBETRÄGE Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag Höhe Auswirkungen: Kinderabsetzbetrag Unterhaltsabsetzbetrag Mehrkindzuschlag Das Wichtigste im Überblick 494 jährlich mit einem Kind 669

Mehr

Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG)

Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG) Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG) Sehr geehrte Damen und Herren! Der Nationalrat hat am 28.3.2012 im Rahmen des Sparpaketes 2012 (1. Stabilitätsgesetz

Mehr

Ausgleichszulage PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Ausgleichszulage PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Ausgleichszulage 8 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

UMLAGENORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN

UMLAGENORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN 1 Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2010 gemäß 80 Z.6 des Ärztegesetzes 1998 BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr.61/2010 die folgende Umlagenordnung

Mehr

Wir bekommen ein Kind

Wir bekommen ein Kind Wir bekommen ein Kind Informationen zu Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und sonstigen Familienförderungen Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2017-06 Inhaltsverzeichnis Wochengeld/Betriebshilfe... 3 Kinderbetreuungsgeld

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten

Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 1 Errichtung des Wohlfahrtsfonds...1 2 Verfahrensvorschriften...2 3 Der Verwaltungsausschuss und der Beschwerdeausschuss

Mehr

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung 70.0 Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung Vom 9. März 0 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 5 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,

Mehr

Schwerarbeitspension

Schwerarbeitspension Schwerarbeitspension 21 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Artikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)

Artikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG) 1 von 8 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz

Mehr

Pensionskonto Focus Frauen

Pensionskonto Focus Frauen Pensionskonto Focus Frauen Mag a. Birgit Schreiber Referentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Früher die besten 15 Einkommensjahre Grundlage

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

Witwen(Witwer)- pension

Witwen(Witwer)- pension Witwen(Witwer)- pension Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen 4 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen 1 460-01 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen ---------------------------------------------------------- Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen

Mehr

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder - vor dem

Mehr

Blicktarife für PraeDocs

Blicktarife für PraeDocs Blicktarife für PraeDocs Berechnungen basieren auf einem Jahresgehalt von EUR 28.000,- (= 14 x 2.000,-) Wichtiger Hinweis: Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt, die verwendeten

Mehr

Pensionsantragsteller

Pensionsantragsteller Pensionsantragsteller / innen 19 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt. Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 1 lit. k lautet: k) Versetzung

Mehr

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige

Mehr

Bundesland. Titel. Text. Landesrecht. Steiermark

Bundesland. Titel. Text. Landesrecht. Steiermark Landesrecht Bundesland Steiermark Titel Gesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Steiermärkischen Landes Bezügegesetz und dem Steiermärkischen Gemeinde Bezügegesetz, jeweils

Mehr

Aktuelle Werte PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Aktuelle Werte PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Aktuelle Werte 2018 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen stellt sich vor

Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen stellt sich vor Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen stellt sich vor Wer wir sind Unsere Aufgabe ist es, den an deutschen Theatern abhängig beschäftigten und überwiegend künstlerisch tätigen Bühnenangehörigen eine

Mehr

Höhe der Beiträge Beitragsfestsetzung gemäß 4 der Beitragsordnung Beschluss der Landesvertreterversammlung vom 30. November

Höhe der Beiträge Beitragsfestsetzung gemäß 4 der Beitragsordnung Beschluss der Landesvertreterversammlung vom 30. November Merkblatt Nr. 57 Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21 96-103 info@akbw.de www.akbw.de Inhalt: Seite: Höhe

Mehr

Antrag Gesetzesantrag des Bundesrates

Antrag Gesetzesantrag des Bundesrates 198/A-BR/2014 - Antrag (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 198/A-BR/2014 Eingebracht am 28.05.2014 Antrag Gesetzesantrag des Bundesrates der Bundesräte Herbert und Kollegen betreffend Schaffung von

Mehr

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN www.arbeiterkammer.com Pensionsrecht PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN PENSIONSRECHT DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN Für Frauen und Männer, die

Mehr

Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung

Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung ( 46, 97, 242a SGB VI) Witwen und Witwer erhalten nach dem Tod ihres Ehepartners, mit dem sie bis zuletzt standesamtlich verheiratet waren, grundsätzlich

Mehr

1. Betriebliche Altersversorgung 2

1. Betriebliche Altersversorgung 2 für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit 1. Januar 2017 Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 2 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab 1.1.2009 2 2.2 Versorgungszusage nach dem 31.12.2000

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und Pflege

Merkblatt Beamtenversorgung Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und Pflege Seite 1. Allgemeines 2 2. Zuordnung von Kinderzuschlägen 2 3. Kindererziehungszuschlag 3 4. Kindererziehungsergänzungszuschlag 4 5. Kinderzuschlag zum Witwengeld 4 6. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

Mehr

Vereinbarung über die. Gemeinschaftshilfe. saarländischer Zahnärzte

Vereinbarung über die. Gemeinschaftshilfe. saarländischer Zahnärzte Vereinbarung über die Gemeinschaftshilfe saarländischer Zahnärzte Beschlossen in der Mitgliederversammlung der Gemeinschaftshilfe vom 30. September 1970, geändert durch Beschlüsse der Delegiertenversammlung

Mehr

Korridorpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Korridorpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Korridorpension 20 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Merkblatt 30 über die Versorgung

Merkblatt 30 über die Versorgung Postanschrift: Postfach 81 08 51, 81901 München Januar 2014 Verwaltungsgebäude: Arabellastr. 31, 81925 München Merkblatt 30 über die Versorgung 1. Welche Ruhegelder gibt es und was sind ihre Voraussetzungen?

Mehr

Häufig gestellte Fragen rund um das neue Kinderbetreuungsgeld und zum Familienzeitbonus

Häufig gestellte Fragen rund um das neue Kinderbetreuungsgeld und zum Familienzeitbonus BMFJ, November 2016 Häufig gestellte Fragen rund um das neue Kinderbetreuungsgeld und zum Familienzeitbonus Für Geburten ab 1. März 2017 treten neue Regelungen rund um das Kinderbetreuungsgeld in Kraft.

Mehr

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen - und Altersgrenzen Normen 5 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als bei den Renten wegen verminderter

Mehr

Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung für Altersrente

Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung für Altersrente Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH Checkliste Antragstellung für Altersrente 1 Ab wann kann ich eine Altersrente beziehen? Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten der gesetzlichen

Mehr

Antrag auf Hinterbliebenenversorgung

Antrag auf Hinterbliebenenversorgung Mitgl.Nr. W 436 / Anschrift des Antragstellers: Postanschrift: Postfach 810123, 81901 München Verwaltungsgebäude: Arabellastraße 31, 81925 München Telefon: (089) 9235-8857 Telefax: (089) 9235-8810 E-Mail:

Mehr

Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab durch das Alterseinkünftegesetz

Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab durch das Alterseinkünftegesetz Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit der Entscheidung vom 06.03.2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Pensionen im Vergleich

Mehr

Pensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG)

Pensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Pensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Inkrafttreten: 1. Jänner 2005 Nach der Pensionssicherungsnovelle, die bereits im Vorjahr beschlossen wurde und bereits

Mehr

Witwenrente-Berechnung

Witwenrente-Berechnung Witwen-Berechnung für: Herrn Max Pfiffig Musterweg 1 123 Musterstadt Die Auswertung wurde erstellt von: Versicherungsbüro Mustermakler Uwe Mustermakler Gut-Beraten-Weg 1 123 Musterstadt Telefon: Telefax:

Mehr

Wir bekommen ein Kind

Wir bekommen ein Kind Wir bekommen ein Kind Informationen zu Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und sonstigen Familienförderungen Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2016-04 Inhaltsverzeichnis Wochengeld/Betriebshilfe... 3 Kinderbetreuungsgeld

Mehr

Das Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung

Das Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung Das Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung 16. Juni K.R. Pirich Pensionsversicherungsanstalt Arbeitsunfähigkeit in der Pensionsversicherung Determinanten Gesetzliche Bestimmungen Antragsverhalten

Mehr

Anlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015

Anlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015 Die ZT-Pensionisten *, die erst nach dem 31.12.2012 in den Ruhestand getreten sind und daher ihre Pension in Form von zwei Teilpensionen erhalten, eine Teilpension nach altem Recht ( WE-Pension ) als Besone

Mehr

Richtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

Richtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost VERSORGUNGSANSTALT DER DEUTSCHEN BUNDESPOST Der Vorstand: Beschlussfassung XV./14. Sitzung am 05.10.2010 VAP Richtlinie zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS Richtl VersAusgl der Versorgungsanstalt

Mehr

B E I T R A G S O R D N U N G der Ärztekammer für Burgenland

B E I T R A G S O R D N U N G der Ärztekammer für Burgenland B E I T R A G S O R D N U N G 2 0 1 7 der Ärztekammer für Burgenland Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Burgenland hat gemäß 80b Z. 2 des Ärztegesetzes 1998 in der geltenden Fassung (im

Mehr

Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger

Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger März 2006 1 LeistungsbezieherInnen beim AMS Salzburg im Vergleich: Auf 6 BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe fällt

Mehr

Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gemeinde Seeheim-Jugenheim Gemeinde Seeheim-Jugenheim Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am:

Mehr

TIROLER RECHTSANWALTSKAMMER

TIROLER RECHTSANWALTSKAMMER TIROLER RECHTSANWALTSKAMMER SATZUNG DER VERSORGUNGSEINRICHTUNG TEIL B DER TIROLER RECHTSANWALTSKAMMER (ZUSATZPENSION) (in der Fassung der Beschlussfassung der Vollversammlung vom 24. April 2014, genehmigt

Mehr

> ARBEIT. Abfertigung ALT. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA!

> ARBEIT. Abfertigung ALT. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! > ARBEIT Abfertigung ALT Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach altem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis

Mehr