DIE GRUNDSÄTZE DER PENSIONSHARMONISIERUNG
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- Martina Schmitt
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1 DIE GRUNDSÄTZE DER PENSIONSHARMONISIERUNG. Einheitliches Pensionssystem für alle. Fairness zwischen den Berufsgruppen. Sicherheit für erworbene Ansprüche. Verbesserungen der Eigenpension für Frauen. Anerkennung besonderer Erschwernisse der Arbeitswelt. Verbesserungen für Langzeitversicherte Die Umsetzung des Projekts war schwierig, weil es sich um eine Art Neuschöpfung des Pensionsversicherungsrechts handelt. Daher war es auch notwendig, eine tiefgehende und sehr breite Diskussion zu führen. Es hat sich gelohnt, das jetzt zu tun, weil Veränderungen nur dann sozial verträglich gestaltet werden können, wenn sie rechtzeitig und mit der notwendigen Umstellungsphase passieren. Das wurde erreicht, wie der Vergleich mit Reformprozessen in anderen europäischen Ländern bestätigt. Mit der Harmonisierung wird erstmals ein einheitliches System geschaffen. Es ist ein zukunftssicheres Modell, das alle unter 50 Jährigen in ein neues gemeinsames Pensionssystem einbezieht und die Pensionen für alle Generationen sicherstellt. Alle, die 45 Jahre im Erwerbsleben stehen und 65 Jahre alt sind, werden 80% ihres Durchschnittseinkommens als Pension erhalten. Mit dieser Formel ist sichergestellt, dass das Pensionssystem nachhaltig finanziert werden kann und so sowohl den aktiven Arbeitnehmern und auch den Pensionisten einen hohen Lebensstandard sichert. Es geht um gerechte Lösungen, die alle Berufsgruppen einbeziehen (Beamte, Bauern, Politiker, Selbständige, Arbeiter und Angestellte). Deshalb sind sowohl die besonderen Bedingungen der Arbeitswelt und jene von Frauen berücksichtigt. Der ursprüngliche Vorschlag wurde für die Begutachtung präzisiert, und zwar in folgenden Bereichen: 1. bei Personen, die schon lange versichert sind
2 2. bei Personen mit langen Erwerbskarrieren 3. bei Personen die über einen erheblichen Teil ihres Berufslebens Schwerarbeit verrichtet haben. Ad 1. ) Um möglichst große Rechtssicherheit zu bieten, gilt das neue harmonisierte Modell für alle unter 50Jährigen. Damit ist der Vertrauensschutz voll gewährleistet. Der Judikatur des VfGH wird Rechnung getragen. Ad 2.) Frauen mit 40 Beitragsjahren und Männer mit 45 Beitragsjahren können bis 2010 mit 55 bzw. 60 Jahren in Pension gehen. Kindererziehungszeiten werden bis zu 60 Monate, Präsenz- und Zivildienstzeiten bis zu 30 Monate angerechnet. Mit der Pensionsreform 2003 wurde eine Deckelung der maximalen Verluste von 10 % eingeführt. Dieser Deckel wird auf 5 % gesenkt, daher wirken sich bis 2010 die Abschläge aus dem früheren Pensionsantritt für Langzeitversicherte nicht aus. Als zusätzliche Absicherung werden bis 2007 für diese Gruppe die Abschläge aus der Frühpension ausgesetzt. Ad 3.) Für Schwerstarbeit gilt ein besonders begünstigter Abschlag von 2,1 % (statt 4,2% für andere), der bei 40 Jahren auf 0,85% sinkt. D.h. er sinkt pro Jahr um 0,05%. Dadurch wird lange Schwerarbeit besser berücksichtigt.
3 Pensionsharmonisierung Die wichtigsten Punkte im Begutachtungsentwurf 1) Grundsatz: Ziel ist nach 45 Versicherungs/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80% des Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen. 2) Pensionskonto: Für jeden Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche (z.b. Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden. 3) Leistungsgarantie: In die auf dem Pensionskonto ausgewiesenen Ansprüche kann nicht eingegriffen werden. Der Bund bürgt im Rahmen einer Ausfallshaftung vor allem für Risiken der Armut (AZ Richtsatz), der Erwerbsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit und Krankheit) und Inflation. 4) Aufwertung: Die Aufwertung erworbener Ansprüche am Pensionskonto erfolgt mit der Entwicklung der durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung. 5) Steigerungsbetrag: Als einheitlicher Steigerungsbetrag gilt 1,78% / Jahr. Im Altast der Pensionsberechnung erfolgt die Abschmelzung wie in der Pensionssicherungsreform vorgesehen bis zum Jahr Lediglich im Übergangsrecht besteht für die Langversichertenregelung bis zum Jahr 2010 ein verlangsamter Abschmelzungsprozess. 6) Pensionsanpassung: Zuerkannte Pensionen werden unter Berücksichtigung des Punktes 20 ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst. Weiterhin findet die erste Pensionsanpassung wie im geltenden Recht in dem auf das erste volle Pensionsbezugs- Kalenderjahr folgende Jahr nach dem Pensionsantritt statt. 7) Beitragssatz: Als einheitlicher Beitragssatz gilt 22,8%. Für derzeit bäuerlich Versicherte Selbständige erfolgt eine Ausgleichsleistung durch den Bund, sodass für Bauern ein Eigenbeitragssatz für den Versicherten von 15%, für Selbständige von 17,5% ergibt.
4 Die Beitragsanpassung erfolgt in Schritten von 0,25% pro Jahr ab 1. Jänner ) Bemessungsgrundlagen: Es gilt für alle Versicherten eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage (die um 90 erhöhte HBG des ASVG 2005) ab 1. Jänner 2005 und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze (des ASVG ), die auch für Selbständige die Mindestbeitragsgrundlage darstellt (Anpassung erfolgt ab 1. Jänner 2006 schrittweise wie im Punkt 7) 9) Ersatzzeit Arbeitslosigkeit: Für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges gilt als Basis für den Pensionsbeitrag 70% der Bemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung. Für Zeiten des Notstandshilfebezuges gilt 92% davon (92% von 70%). Für den Pensionsbeitrag bei der Notstandshilfe erfolgt keine Anrechnung des Partnereinkommens. 10) Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung; Bewertung von Zeiten des Präsenz- und Zivildienst bzw. Hospizkarenz: Zukünftig werden diese Zeiten mit einer Beitragsgrundlage von wirksam. Für Zeiten der Kindererziehung werden die Beiträge dieser Beitragsgrundlage aus den Mitteln des FLAF und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen Teilen, ab 2010 im Verhältnis 75% zu 25% getragen. Diese Leistung wird für Zeiten der Kindererziehung analog zum Kinderbetreuungsgeld für einen Zeitraum von 4 Jahren gewährt. Darüber hinaus besteht für Zeiten der Kindererziehung (analog KBG) die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings. Zeiten des Präsenz / Zivildienstes und der Hospizkarenz werden von der öffentlichen Hand abgedeckt. Die Leistungen des FLAF für Pflege behinderter Kinder werden vom derzeit 30. Lebensjahr auf das 40. Lebensjahr des Kindes ausgedehnt. 11) Pflegeleistungen Leistungen und Zuschüsse der Bundesländer für Pflege werden von dieser Vereinbarung nicht berührt. 12) Krankengeldbezug: Zeiten des Krankengeldbezuges werden wie bisher durch den Bund bedeckt (Beitragsgrundlage ist 100% der Bemessungsgrundlage). 13) Pensionsantritt: Das Regelpensionsalter beträgt 65 Jahre. Ein Pensionsantritt kann in einem Korridor von 62 bis 65 erfolgen, bis zum Alter von 68 Jahren kann ein Bonus erworben werden. Die Abschläge bzw. der Bonus beträgt 4,2% pro Jahr des vorzeitigen bzw. späteren Pensionsantritts. Es erfolgt keine Differenzierung zwischen Mann und Frau. Für Ansprüche aus Zeiten, die in der Parallelrechnung nach dem Altrecht bemessen werden, fallen Abschläge aus dem Pensionskorridor nicht in den Schutzbereich des
5 10% (5%) Deckels, wenn sie das dann geltende Frühpensionsalter nach dem Altrecht unterschreiten. Für die Erlangung einer Pension ist eine Versicherungszeit aus Erwerbstätigkeit von 7 Jahren notwendig; ein Antritt im Pensionskorridor erfordert 450 Versicherungsmonate Die Übergangsbestimmungen des Punkt 18 bzw. der 10% Deckel gelten nicht für die aus dem früheren Pensionsantritt resultierenden Abschläge. 14) Nachhaltigkeitsfaktor: Um die Finanzierung langfristig zu sichern wird ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt. Dieser basiert bis zum Jahr 2015 auf einem Sollpfad des Anstiegs der periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 des mittleren Szenarios der Statistik Austria. Im Jahr 2015 wird eine Evaluierung stattfinden. Abweichungen von der mittleren Prognose wirken sich automatisch zur Sicherung der Finanzierbarkeit mit gleicher finanzieller Auswirkung auf Beitragssatz, Steigerungsbeitrag, Antrittsalter, Pensionsanpassung und Bundesbeitrag aus. Alle drei Jahre hat die Bundesregierung dem Parlament einen Bericht bezüglich der Entwicklung und Finanzierbarkeit des Systems vorzulegen und in ihren Empfehlungen die Einhaltung der Annahmen zur Erreichung des Leistungsziels (wie Entwicklung der Erwerbsquote und der Produktivität) zu berücksichtigen. 15) Schwerarbeit: Wenn ein Versicherter 540 Versicherungsmonate - davon 180 Monate im Tätigkeitsbereich der Schwerarbeit - zurückgelegt hat, kann je Schwerarbeitsjahr um 3 Monate vor dem Regelpensionsalter frühestens jedoch mit 60 in Frühpension gehen. Der Abschlag beträgt 2,1% pro Jahr des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter und reduziert sich um 0,05% pro zusätzlichem Jahr der Schwerarbeit (bei 40 Jahren beträgt der Abschlag 0,85%) wobei der Wert von 0,85% nicht unterschritten werden kann. Diese Tätigkeitsbereiche sind durch Verordnung des BMSG nach einem gemeinsamen Vorschlag der Sozialpartner so festzulegen, dass nicht mehr als 5% der jährlichen Neuantritte unter diese Regelung fallen (regelmäßige Evaluierung und Korrektur).Die Übergangsbestimmungen des Punkt 18 bzw. der 10% Deckel gelten nicht für die aus dem früheren Pensionsantritt resultierenden Abschläge. 16) Inkrafttreten: Das harmonisierte Pensionsrecht tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die oben dargestellten Maßnahmen werden auch im öffentlichen Dienst umgesetzt, sodass das Ziel eines einheitlichen Pensionssystems unter Gleichbehandlung sämtlicher Versicherten rasch hergestellt wird. 17) Übergangsrecht: Der Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt mittels Parallelrechnung für alle unter 50- Jährigen. Basis der Parallelrechnung sind das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und das harmonisierte Pensionsrecht rückgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf. Die Ansprüche richten sich nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen Versicherungszeiten.
6 18) Weitere Übergangsbestimmung: Der 10% Schutzdeckel der Pensionssicherungsreform 2003 wird insofern modifiziert, als er im Jahre % beträgt und in den folgenden Jahren jeweils um 0,25% pro Jahr ansteigt, sodass er 2024 wieder 10% beträgt. Im Jahr 2004 zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen. 19) Schutz neuer Pensionen: Um eine übermäßige Belastung jener Pensionisten zu vermeiden, deren Pensionszuerkennung im Jahr 2004 erfolgt ist, erfolgt die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages (0,5%), erst im Jahr 2006 und nicht wie im geltenden Recht vorgesehen schon im Jahr ) Generationensolidarität: Höhere Pensionen sollen ab 2006 für 3 Jahren mit Fixbeträgen erhöht werden. Für Dienstordnungspensionen werden die Pensionssicherungsbeiträge zur Erhöhung des Eigendeckungsgrades erhöht. 21) Langzeitversichertenregelung: Personen mit langer Beitragszeit, Frauen mit 40 und Männer mit 45 Beitragsjahren können bis 2010 mit 55 bzw. 60 Jahren in Pension gehen. Bis zum Jahr 2007 gilt für diese Gruppe kein Abschlag aus dem Grund des vorzeitigen Pensionsantritts. Deshalb und durch die Absenkung des Schutzdeckels (siehe Punkt 18) auf 5% verzeichnet diese Gruppe der Langzeitversicherten keine Abschläge aus der Frühpension.
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