Die Pensionsreform 2003/2004

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1 Die Pensionsreform 2003/2004 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND:

2 2. Auflage Die Pensionsreform 2003/2004 Der Nationalrat hat am 11. Juni 2003 im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes umfangreiche Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beschlossen. In dieser Broschüre stellt die PVA die wichtigsten Änderungen im Überblick vor. Dabei wurde zu Gunsten der besseren Verständlichkeit bewusst nicht auf alle Einzelheiten eingegangen. Zum Zeitpunkt der Drucklegung lag noch keine Kundmachung im Bundesgesetzblatt vor.

3 Inhaltsverzeichnis Pensionsberechnung Seite 3 Verlängerung des Pensionsbemessungszeitraumes (Durchrechnungszeitraum) Seite 4 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung Seite 6 Höhe der Pension Seite 7 Vorzeitige Alterspensionen Seite 10 Übergangsbestimmung - Anfallsalter Männer/Frauen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.. Seite 11 Sonderbestimmungen - Hacklerregelungen Seite 16 Schul- und Studienzeiten Seite 20 Pensionsanpassung Seite 21 Krankenversicherungsbeitrag für Pensionisten Seite 22 Versicherungszeiten Seite 22 Alterspension und Erwerbstätigkeit Seite 23 Härteausgleich/Härteausgleichsfonds Seite 24 Weitere Hinweise Seite 25 Adressen Seite 27 Soweit nicht anders angegeben, treten die Änderungen mit in Kraft. 2

4 Pensionsberechnung Grundsätzlich gelten für alle Pensionen mit einem Stichtag ab die neuen Bestimmungen über die Pensionsberechnung. Anwendung der Rechtslage 2003 Wenn aber sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension bzw. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (auch für Hacklerregelung ) bereits am erfüllt sind, jedoch die Pension zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, ist die am geltende Rechtslage weiter anzuwenden. Damit soll verhindert werden, dass dieser Personenkreis wegen der mit der Neuregelung verbundenen Einschränkungen die Erwerbstätigkeit aufgibt und die Pension früher als geplant in Anspruch nimmt. 10 % - Deckelung des Verlustes Bei allen Pensionen mit einem Stichtag ab dem (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung unter Anwendung der am geltenden Rechtslage (Vergleichspension) durchzuführen. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüber zu stellen. Ist die Neupension um mehr als 10 Prozent niedriger als die Vergleichspension, so sind 90 Prozent der Vergleichspension die gebührende Pension. 3

5 Verlängerung des Pensionsbemessungszeitraumes (Durchrechnungszeitraum) Der Zeitraum für die Bildung der Pensionsbemessungsgrundlage wird von den derzeit 182 höchsten Monaten (15 Jahre und 2 Monate) schrittweise auf 480 Monate (40 Jahre) verlängert. Ab dem Jahr 2028 wird die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten zu ermitteln. Kindererziehungszeiten und Durchrechnung Die jeweils in Betracht kommende Anzahl der Beitragsmonate für die Bildung des Bemessungszeitraumes vermindert sich, soweit dadurch die Anzahl von 180 Monaten nicht unterschritten wird, pro Kind um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes (durch die volle Anrechnung pro Kind kommen auch Mehrlingsgeburten zum Tragen) um die Zahl der Beitragsmonate auf Grund einer Familienhospizkarenz. 4

6 Verlängerung des Bemessungszeitraumes bis 2028 im Jahr Bemessungszeitraum in Monaten in Jahren im Jahr Bemessungszeitraum in Monaten in Jahren Mte. 15 J. u. 2 M Mte. 28 Jahre Mte. 16 Jahre Mte. 29 Jahre Mte. 17 Jahre Mte. 30 Jahre Mte. 18 Jahre Mte. 31 Jahre Mte. 19 Jahre Mte. 32 Jahre Mte. 20 Jahre Mte. 33 Jahre Mte. 21 Jahre Mte. 34 Jahre Mte. 22 Jahre Mte. 35 Jahre Mte. 23 Jahre Mte. 36 Jahre Mte. 24 Jahre Mte. 37 Jahre Mte. 25 Jahre Mte. 38 Jahre Mte. 26 Jahre Mte. 39 Jahre Mte. 27 Jahre Mte. 40 Jahre 5

7 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist gesetzlich mit der Höhe des jeweils im Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulage-Richtsatzes (im Jahr 2003: EUR 643,54) festgelegt. Beginnend mit dem Jahr 2004 wird dieser Betrag um je 2 % pro Jahr bis zum Jahr 2028 erhöht. Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten im Jahr im Jahr 2003 AZ-Richtsatz 2016 AZ-Richtsatz + 26 % 2004 AZ-Richtsatz + 2 % 2017 AZ-Richtsatz + 28 % 2005 AZ-Richtsatz + 4 % 2018 AZ-Richtsatz + 30 % 2006 AZ-Richtsatz + 6 % 2019 AZ-Richtsatz + 32 % 2007 AZ-Richtsatz + 8 % 2020 AZ-Richtsatz + 34 % 2008 AZ-Richtsatz + 10 % 2021 AZ-Richtsatz + 36 % 2009 AZ-Richtsatz + 12 % 2022 AZ-Richtsatz + 38 % 2010 AZ-Richtsatz + 14 % 2023 AZ-Richtsatz + 40 % 2011 AZ-Richtsatz + 16 % 2024 AZ-Richtsatz + 42 % 2012 AZ-Richtsatz + 18 % 2025 AZ-Richtsatz + 44 % 2013 AZ-Richtsatz + 20 % 2026 AZ-Richtsatz + 46 % 2014 AZ-Richtsatz + 22 % 2027 AZ-Richtsatz + 48 % 2015 AZ-Richtsatz + 24 % 2028 AZ-Richtsatz + 50 % 6

8 Höhe der Pension Das Ausmaß der Pensionsleistung ist unter anderem bestimmt durch die Anzahl der Versicherungsmonate und das Pensionsantrittsalter. Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt ein Prozentsatz der (Gesamt)bemessungsgrundlage als Leistung. Für je 12 Versicherungsmonate gebühren nun 1,78 Steigerungspunkte. Restmonate werden anteilsmäßig berücksichtigt. Der Abschlag beträgt bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (60. Lebensjahr bei Frauen, 65. Lebensjahr bei Männern) für je 12 Monate des früheren Pensionsantrittes 4,2 % der Leistung, höchstens jedoch 15 %. Einzelne Monate werden mit 0,35 % berücksichtigt. Übergangsbestimmung Die Höhe der Steigerungspunkte für je 12 Versicherungsmonate wird in einer Übergangsfrist von 5 Jahren von 2 auf 1,78 abgesenkt und beträgt bei Stichtagen im Kalenderjahr Steigerungspunkte 1,96 1,92 1,88 1,84 1,80 Dabei darf in diesem Zeitraum die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so ist die Leistung unter Zugrundelegung des Prozentsatzes von 1,78 für je 12 Versicherungsmonate und der höchsten zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen. 7

9 Beispiel: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Versicherter, geb. am Versicherungsjahre Bemessungsgrundlage: EUR 2.000, (16 Jahre) Vergleichsbemessungsgrundlage: EUR 2.040, (15 Jahre + 4Monate) Stichtag: Pensionsantrittsalter lt. Tabelle - Seite 11: 61 Jahre + 8Monate Pensionsantritt: 40 Monate vor Regelpensionsalter Prozentsatz: 1,96 - siehe Tabelle Seite 7 Berechnung - Neu 43 Versicherungsjahre x 1,96 % = 84,28 % jedoch höchstens: 80 % von EUR 2.000, = EUR 1.600, Abschlag: 40 Monate x 0,35 = 14 % 14 % von EUR 1.600, = EUR 224, Neupension EUR 1.376, Vergleichsberechnung 43 Versicherungsjahre x2%= 86%-10%= 76% Verminderung: 40 Monate x 0,25 = 10 % 76 % von EUR 2.040, = EUR 1.550,40 10 % Deckelung EUR 155,04 90 % der Vergleichspension EUR 1.395,36 Die gebührende Pension beträgt EUR 1.395,36 (Vergleichspension). 8

10 Hinweis Jenen Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in einem der Jahre 2004 bis 2008 erfüllen, jedoch die Pension erst (im darauffolgenden Jahr oder) später in Anspruch nehmen, bleibt unabhängig vom Stichtag der Prozentsatz erhalten, der für das Jahr der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gilt. Besonderheit bei der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Bei Inanspruchnahme einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung von 60 Lebensjahren (vorher 56 ½ Lebensjahren) bei der Berechnung der Steigerungspunkte einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Die Anhebung des Alters von 56 ½ auf 60 Lebensjahre erfolgt in Etappen und beträgt bei Stichtagen im Jahr Jahre + 1Monat im Jahr Jahre + 8Monate im Jahr Jahre + 3Monate im Jahr Jahre + 10 Monate im Jahr Jahre + 5Monate ab dem Jahr Jahre. 9

11 Vorzeitige Alterspensionen Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit Ab werden die Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit aufgehoben. Lediglich bei Verzicht auf die Gleitpension (jene Variante, bei der die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht erfüllt waren) und anschließendem Arbeitslosengeldbezug ist die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit auch zu einem ab dem gelegenen Stichtag noch möglich. Personen, die das (frühestmögliche) Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach der am geltenden Rechtslage in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten 15 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Arbeitsmarktservice. Gleitpension Ab werden die Bestimmungen über die Gleitpension aufgehoben. Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Ab werden die Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgehoben. Für bestimmte Jahrgänge (Männer geboren vor dem und Frauen geboren vor dem ) gelten bezüglich des Pensionsantrittsalters Übergangsbestimmungen (siehe Tabelle auf Seite 11 bis 15). 10

12 Übergangsbestimmung Anfallsalter Männer/Frauen Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Männer geboren Frauen geboren frühestmöglicher Pensionsantritt Anfallsalter Männer/Frauen bis bis Jahre + 6 Monate 56 Jahre + 6 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 8 Monate 56 Jahre + 8 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 10 Monate 56 Jahre + 10 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 11 Monate 56 Jahre + 11 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre 57 Jahre am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 1 Monat 57 Jahre + 1 Monat am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 2 Monate 57 Jahre + 2 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 3 Monate 57 Jahre + 3 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 4 Monate 57 Jahre + 4 Monate 11

13 Männer geboren Frauen geboren frühestmöglicher Pensionsantritt Anfallsalter Männer/Frauen am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 5 Monate 57 Jahre + 5 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 6 Monate 57 Jahre + 6 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 7 Monate 57 Jahre + 7 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 8 Monate 57 Jahre + 8 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 9 Monate 57 Jahre + 9 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 10 Monate 57 Jahre + 10 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 11 Monate 57 Jahre + 11 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre 58 Jahre 12

14 Männer geboren Frauen geboren frühestmöglicher Pensionsantritt Anfallsalter Männer/Frauen am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 1 Monat 58 Jahre + 1 Monat am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 2 Monate 58 Jahre + 2 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 3 Monate 58 Jahre + 3 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 4 Monate 58 Jahre + 4 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 5 Monate 58 Jahre + 5 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 6 Monate 58 Jahre + 6 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 7 Monate 58 Jahre + 7 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 8 Monate 58 Jahre + 8 Monate 13

15 Männer geboren Frauen geboren frühestmöglicher Pensionsantritt Anfallsalter Männer/Frauen am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 9 Monate 58 Jahre + 9 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 10 Monate 58 Jahre + 10 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 11 Monate 58 Jahre + 11 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre 59 Jahre am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 1 Monat 59 Jahre + 1 Monat am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 2 Monate 59 Jahre + 2 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 3 Monate 59 Jahre + 3 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 4 Monate 59 Jahre + 4 Monate 14

16 Männer geboren Frauen geboren frühestmöglicher Pensionsantritt Anfallsalter Männer/Frauen am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 5 Monate 59 Jahre + 5 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 6 Monate 59 Jahre + 6 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 7 Monate 59 Jahre + 7 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 8 Monate 59 Jahre + 8 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 9 Monate 59 Jahre + 9 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 10 Monate 59 Jahre + 10 Monate am bis bis bis am bis bis bis Jahre + 11 Monate 59 Jahre + 11 Monate ab ab Jahre 60 Jahre 15

17 Sonderbestimmungen Hacklerregelung 1 für vor dem 1. Jänner 1952 geborene Frauen und vor dem 1. Jänner 1947 geborene Männer Wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate bzw. der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat, gilt als frühestes Pensionsantrittsalter für vorzeitige Alterspensionen weiterhin das 55. Lebensjahr (Frauen) bzw. 60. Lebensjahr (Männer); dabei sind auch Zeiten des Wochengeldbezuges, Zeiten des Präsenz/Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten bzw. Zeiten der Kindererziehung bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken. Folgende Besonderheiten sind zu beachten: An Stelle von 1,78 gelten 2 Steigerungspunkte. In diesen Fällen ist die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so ist die Leistung unter Zugrundelegung des Prozentsatzes von 1,78 für je 12 Versicherungsmonate und der höchsten zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen. Bei der Berechnung des Abschlages tritt an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils in Betracht kommende Anfallsalter (siehe Tabelle Seite 11 bis 15). 16

18 Beispiel: Hacklerregelung 1 Versicherter, geb ,5 Versicherungsjahre (davon 540 Beitragsmonate) Bemessungsgrundlage: EUR 2.000, (16 Jahre) Vergleichsbemessungsgrundlage: EUR 2.040, (15 Jahre + 4Monate) Stichtag: Pensionsantrittsalter lt. Tabelle - Seite 11: 61 Jahre + 10 Monate Pensionsantritt: 61 Jahre + 6Monate (d.s. 4 Monate früher) Berechnung - Neu 45,5 Versicherungsjahre x2%= 91% jedoch höchstens: 45,5 Versicherungsjahre x 1,78 % = 80,99 % 80,99 % von EUR 2.000, = EUR 1.619,80 Abschlag: 4 Monate x 0,35 % = 1,4 % 1,4 % von EUR 1.619,80 = EUR 22,68 Neupension EUR 1.597,12 Vergleichsberechnung 45,5 Versicherungsjahre x2%= 91%-10%= 81% jedoch höchstens: 80 % von EUR 2.040, = EUR 1.632, 10 % Deckelung = EUR 163,20 90 % der Vergleichspension EUR 1.468,80 Die gebührende Pension beträgt daher EUR 1.597,12 (Neupension). 17

19 Hacklerregelung 2 für ab dem und vor dem geborene Frauen und ab dem und vor dem geborene Männer (für Stichtage vom bis ) Wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate bzw. der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat, gelten als frühestes Pensionsantrittsalter für vorzeitige Alterspensionen 56 ½ Lebensjahre (Frauen) bzw. 61 ½ Lebensjahre (Männer); dabei sind auch Zeiten des Wochengeldbezuges, Zeiten des Präsenz/Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten bzw. Zeiten der Kindererziehung bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken. Folgende Besonderheiten sind zu beachten: 18 An Stelle von 1,78 Steigerungspunkten gelten im Kalenderjahr 2008: 1,95 Steigerungspunkte 2009: 1,90 Steigerungspunkte 2010: 1,85 Steigerungspunkte In diesen Fällen ist die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so ist die Leistung unter Zugrundelegung des Prozentsatzes von 1,78 für je 12 Versicherungsmonate und der höchsten zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen. Bei der Berechnung des Abschlages tritt an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils in Betracht kommende Anfallsalter (siehe Tabelle Seite 11 bis 15).

20 Hacklerregelung 3 für ab dem und vor dem geborene Frauen und ab dem und vor dem geborene Männer (für Stichtage vom bis ) die in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen ausgeübt haben. Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz durch Verordnung bis längstens festzulegen. Wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate bzw. der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat, gilt als frühestes Pensionsantrittsalter für vorzeitige Alterspensionen weiterhin das 55. Lebensjahr (Frauen) bzw. 60. Lebensjahr (Männer); dabei sind auch Zeiten des Wochengeldbezuges, Zeiten des Präsenz/Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten bzw. Zeiten der Kindererziehung bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken. Folgende Besonderheiten sind zu beachten: An Stelle von 1,78 Steigerungspunkten gelten im Kalenderjahr 2007: 2,00 Steigerungspunkte 2008: 1,95 Steigerungspunkte 2009: 1,90 Steigerungspunkte 2010: 1,85 Steigerungspunkte Weiters gelten die selben Bestimmungen wie bei der auf Seite 18 angeführten Hacklerregelung. 19

21 Schul- und Studienzeiten Rückzahlung von nachgekauften Schulzeiten Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten (kurz Schulzeiten genannt) werden in der Regel dann anspruchs- oder leistungswirksam, wenn für diese Zeiten ein entsprechender Beitrag (nach)entrichtet wird. Infolge pensionsrechtlicher Änderungen kann eine Situation entstehen, in der die ursprüngliche Zielsetzung eines Nachkaufes von Schulzeiten nicht erreicht wird. Deshalb ist für den Fall, dass weder der Anspruch auf eine Pension von diesen Zeiten abhängt noch eine Erhöhung der Pension eintritt, die Rückerstattung dieser Beiträge vorgesehen. Bei Pensionen mit einem Stichtag ab sind Beiträge, die für den Einkauf von Schulzeiten entrichtet wurden, der (dem) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang aufgewertet (mit den zum Pensionsstichtag für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktoren) zu erstatten, als die Anspruchs- und Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeit nicht eintritt. Die Beitragserstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Pensionszuerkennung zu erfolgen; dabei sind die kostenmäßig höheren Beiträge (zb Studienzeiten) vorrangig zu erstatten. Bei Pensionen mit einem Stichtag vor dem ist eine Beitragserstattung nur dann vorzunehmen, wenn sie beantragt wird, und zwar so, dass eine allfällige Beitragserstattung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung aufgewertet (mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Faktoren) zu erfolgen hat. Ausweitung bei Schul- und Studienzeiten Um durchgehend Versicherungszeiten erwerben zu können, sind Schulzeiten im Ausmaß von 12 Monaten pro Schuljahr (vorher 8) bzw. Studienzeiten im Ausmaß von 6 Monaten pro Semester (vorher 4) als Ersatzzeiten zu berücksichtigen und werden durch Nachkauf zu anspruchs- bzw. leistungswirksamen Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Nur bei Hinterbliebenenpensionen werden Schulzeiten so wie bisher für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen beitragsfrei (als Ersatzzeit) berücksichtigt. 20

22 Pensionsanpassung Die erstmalige Pensionsanpassung für Leistungen ab 2004 wird erst in dem dem Pensionsstichtag zweitfolgenden Kalenderjahr durchgeführt. Ausgenommen davon sind Hinterbliebenenpensionen, die sich vom Pensionsbezug des Verstorbenen ableiten. Sofern der Pensionsstichtag des Verstorbenen und der Stichtag für die Hinterbliebenenpension im selben Kalenderjahr liegen, ist ebenfalls erst im zweitfolgenden Kalenderjahr erstmalig anzupassen. Beispiele: Eigenpension Stichtag: erstmalige Pensionserhöhung: Hinterbliebenenpension (nach Pensionisten) Stichtag der Leistung des Verstorbenen: Stichtag der Hinterbliebenenpension: erstmalige Pensionserhöhung: Hinweis: Wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension bzw. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits am erfüllt sind, jedoch die Pension zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, so erfolgt die erstmalige Pensionsanpassung so wie bisher bereits mit dem dem Stichtag folgenden Kalenderjahr. Pensionserhöhung in den Jahren 2004 und 2005 Für die Jahre 2004 und 2005 erfolgt die Pensionsanpassung bei Pensionen bis zur Höhe der Medianpension (statistischer Mittelwert) auf Grund der nach dem ASVG zu ermittelnden Erhöhung der Verbraucherpreise, ab der Höhe der Medianpension fix mit dem Betrag, mit dem die Medianpension anzupassen ist. Die Höhe der Medianpension ist von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung jeweils bis zum 31. Oktober des dem Anpassungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festzustellen. 21

23 Krankenversicherungsbeitrag für Pensionisten Versicherungszeiten Der Beitragssatz in der Krankenversicherung der Pensionisten wird von 3,75 % auf 4,75 % erhöht. Die Erhöhung erfolgt in zwei Jahresschritten, und zwar mit und um je 0,5 %. Neu eingeführt wird ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen in der Krankenversicherung ( Freizeitunfälle ) im Ausmaß von 0,1 % der Pension. Beitragssatz (inkl. Ergänzungsbeitrag): im Jahr 2004: 4,35 % ab dem Jahr 2005: 4,85 % Versicherungszeiten Kindererziehung An Stelle von 18 gelten nun 24 Kalendermonate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (für Geburten seit ) als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit und bestimmter anderer Anspruchsvoraussetzungen. Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienst Nun gelten auch bis zu 30 Monate Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienst bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer als Beitragsmonate hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen von 420 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung. 22

24 Alterspension und Erwerbstätigkeit Besondere Höherversicherung Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gebührt dem (der) Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag. Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt erstmals ab ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Spätere Inanspruchnahme der Alterspension - Bonifikation Für die Zeit des Pensionsaufschubes über das Regelpensionsalter hinaus gebührt eine Erhöhung der Leistung im Ausmaß von 4,2 Prozent pro Jahr. Der so erhöhte Steigerungsbetrag darf 91,76 Prozent nicht übersteigen. 23

25 Härteausgleich Härteausgleichsfonds Härteausgleich Zum Ausgleich besonderer, mit der Anhebung des Pensionsanfallsalters verbundenen Härten sind die Pensionsversicherungsträger ermächtigt, für die Dauer des Entfalls des Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension über besonderen Antrag eine Unterstützung zu gewähren. Die Bestimmungen über den Härteausgleich gelten in den Jahren 2004 bis Härteausgleichsfonds Beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird ein Härteausgleichsfonds eingerichtet, der Zuwendungen für Pensionsbezieher gewähren kann, die von den Änderungen der pensionsrechtlichen Vorschriften besonders betroffen sind. Diesbezügliche Anträge sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu stellen. 24

26 Weitere Hinweise Ausgleichszulage Ab wird der Familienrichtsatz auf EUR 1.000, angehoben. Durch eine stufenweise Absenkung des fiktiven Ausgedinges (Einkommen aus übergebenem land- und forstwirtschaftlichen Besitz) von 27 % auf 20 % erhalten die betroffenen Pensionisten eine höhere Ausgleichszulage. im Jahr Prozent 26 % 25 % 23 % 22 % 21 % 20 % Altersteilzeit Für Versicherte, die mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung mit Wirksamkeit vor dem abgeschlossen haben, gilt das bisher geltende Pensionsanfallsalter (Rechtslage zum ) weiter. Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, die nach dem und vor dem wirksam geworden ist, haben bis zu Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos sind und wegen der Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der Pensionsversicherung erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Arbeitsmarktservice. 25

27 Anspruchsschutz bei langer Kündigungsfrist Versicherte, die ihr Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum zu einem Termin zwischen dem und dem gelöst haben, um die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag vom bis in Anspruch nehmen zu können, werden geschützt und können diese Pension mit Vollendung von 56 ½ Lebensjahren (Frauen) bzw. 61 ½ Lebensjahren (Männer) in Anspruch nehmen. Pflegegeld Nahe Angehörige, die seit mindestens einem Jahr eine pflegebedürftige Person, die zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 bezieht, überwiegend pflegen und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, können beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Zuwendung beantragen. 26

28 Adressen HAUPTSTELLE: Wien Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien Telefon: Fax: LANDESSTELLEN: Wien Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien Telefon: Fax: Niederösterreich Europaplatz 5, 3100 St. Pölten Telefon: Fax: Burgenland Oberösterreich Steiermark Ruster Straße 124, 7001 Eisenstadt Telefon: Fax: Volksgartenstraße 14, 4021 Linz Telefon: Fax: Bahnhofgürtel 79, 8021 Graz Telefon: Fax:

29 Kärnten Salzburg Tirol Vorarlberg Außenstelle Lienz Bahnhofplatz 1, 9021 Klagenfurt Telefon: Fax: Faberstraße 20, 5021 Salzburg Telefon: Fax: Schusterbergweg 80, 6020 Innsbruck Telefon: Fax: Marktplatz 6, 6850 Dornbirn Telefon: Fax: Beda-Weber-Gasse 20, 9900 Lienz Telefon: 04852/ Fax: 04852/

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