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1 Dienstrechtliche Erfolge zwischen 2005 und 2009 zusammengestellt von Dr. Norbert Schnedl (Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) Bezugserhöhungen für 2005: + 2,3 % Bezugserhöhungen für 2006: + 2,7 % Bezugserhöhungen für 2007: + 2,35 % Bezugserhöhungen für 2008: + 2,7 % plus Einmalzahlung von 175,-- Bezugserhöhungen für 2009: + 3,55 % Pensionsharmonisierungsgesetz: 2005: Der Vertrauensschutz sowie die Ansprüche konnten durch eine (komplexe) Parallelrechnung und eine wirksame Deckelungsregelung gewahrt werden. Zusätzlich wurden die Umsetzung einer Pensionskassenregelung sowie eine Besoldungsreform politisch vereinbart. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung wurde auch die Verlängerung der sog. Hacklerregelung bis Ende 2007 (mit anschließender Ausschleifregelung) umgesetzt. Pensionskassenregelung Die im Rahmen der Pensions-Harmonisierungsverhandlungen zugesagte Pensionskassenregelung konnte als gesetzliche Rahmenregelung in die Dienstrechtsnovelle 2005 aufgenommen werden. Besonderer Sterbekostenbeitrag Der mit Wirksamkeit 2001 gestrichene Todesfallbeitrag führte zu einer Rechtsschutzbeschwerde der GÖD an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Eingrenzung auf Beamte des Dienststandes aus dem Jahr 2001 auf und setzte eine Reparaturfrist bis 1. Juli In der Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2005 sah die Reparatur so aus, dass die Bestimmungen der 42 bis 45 PG zur Gänze gestrichen wurden. Über Initiative der GÖD konnte erreicht werden, dass ein neuer 42 PG - Besonderer Sterbekostenbeitrag geschaffen wurde. Dadurch ist nun für Beamte des Dienst- und des Ruhestandes sichergestellt, dass bei wirtschaftlicher Notlage der Hinterbliebenen durch den Tod des Beamten oder, wenn die getragenen Bestattungskosten aus dem Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden, auf Antrag ein besonderer Sterbekostenbeitrag bis zu 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ausbezahlt werden kann. Besonderer Sterbekostenbeitrag - Jubiläumszuwendung Damit die Beamten des Dienststandes durch das VfGH-Erkenntnis nicht schlechter gestellt sind als VB oder Angestellte, für die ein Kollektivvertrag gilt, wurde im 20c GehG ein neuer Abs. 6 dazugefügt. Demnach gebührt, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst wird, den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Verbesserung der Familienhospizkarenz Die Anhebung der Beitragsgrundlage für Zeiten der gänzlichen Dienstfreistellung für eine Familienhospizkarenz ( 78d BDG) auf konnte durchgesetzt werden, vorher waren es 662,99 ( 4 Abs. 2 PG). Gemeinsames Pensionskonto Die rechtliche Möglichkeit der Eröffnung eines gemeinsamen Pensionskontos bzw. der Umwandlung in ein solches wurde umgesetzt. Das mit den Bankenverbänden ausständige Haftungsübereinkommen wurde geschlossen und bereits mit Bundesgesetzblatt am 22. Juni 2005 kundgemacht (Inkrafttreten: 1. Juli 2005). Kameradschaft der Exekutive Österreichs office@fcg-kdeoe.info

2 Bürgerkartenfunktion für Dienstausweise Die Bürgerkartenfunktion wird nun auch auf Dienstausweisen verfügbar sein ( 60 Abs. 2a BDG). Den Dienstnehmern entstehen durch diese Bürgerkartenfunktion keine Kosten. Eine Übergangsbestimmung im 247h BDG sorgt dafür, dass Dienstausweise, welche die Anforderungen der Bürgerkartenfunktion nicht erfüllen, noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden können. Diese verlieren jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Familienhospizfreistellung verbessert (von 6 auf 9 Monate verlängert) Zur Betreuung schwerstkranker Kinder ist zunächst für längstens fünf Monate eine Maßnahme im Rahmen der Familienhospizfreistellung (Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung, Verminderung des Beschäftigungsausmaßes oder Dienstplanerleichterung) zu gewähren. Eine Verlängerung der Maßnahme ist zulässig, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall nunmehr mit neun Monaten begrenzt ist ( 78d Abs. 4 BDG und Parallelbestimmungen). Es konnte auch erreicht werden, dass die Möglichkeit der Sterbebegleitung auf Wahl- und Pflegekinder bzw. auf Schwiegereltern und Schwiegerkinder ausgedehnt wurde. Wahrungsbestimmungen auch für Karenzurlaub anwendbar Der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ( 75a Abs. 2 BDG) bewirkt nach 75b Abs. 1 BDG die Abberufung vom Arbeitsplatz. Wird nach Wiederantritt des Dienstes kein dem vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabten gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen, konnte durchgesetzt werden, dass betroffene Beamte dienst- und besoldungsrechtlich so behandelt werden, wie wenn sie die Abberufung von ihrem Arbeitsplatz nicht selbst zu vertreten hätten. Daher kommen seit die Rückfallsregelungen ( Fallschirmregelungen und Wahrungsfunktionen ) zur Anwendung. Urlaubsrechtliche Regelungen Das Prinzip Ein Urlaubstag muss ein Urlaubstag bleiben konnte umgesetzt werden. Die Umstellung des Urlaubsausmaßes von Tagen auf Stunden führte bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes je nach Lage des Falles zu einer Schmälerung oder Erhöhung des auf Tage umgerechneten Urlaubsausmaßes. Um diese Auswirkungen der Umrechnungsformel bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes zu verhindern, wurde das verbleibende Urlaubsausmaß entsprechend der Änderung des Beschäftigungsausmaßes angepasst. Bei Wechsel von Halb- auf Vollzeitbeschäftigung werden beispielsweise aus 20 Urlaubsstunden 40, womit bei regelmäßigem Dienst der Urlaubsanspruch in Tagen gerechnet (in diesem Beispiel 5) gleich bleibt. Dies Regelung gilt nur für den Resturlaub des jeweiligen Kalenderjahres und nicht für übertragene Urlaubsansprüche aus Vorjahren ( 66 Abs. 2 BDG, 27c Abs. 2 VBG). Pflegefreistellung verbessert Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung war nur tage- oder halbtageweise möglich. Durch die vorgenommene Änderung konnte erreicht werden, dass die Pflegefreistellung auch tage- und stundenweise in Anspruch genommen werden kann ( 76 Abs. 5 BDG und Parallelbestimmungen). Kinderzurechnungsbetrag bei Mehrlingsgeburt verbessert Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages wurden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Es konnte durchgesetzt werden, dass dieses Ausmaß im Fall einer Mehrlingsgeburt auf 60 Monate erhöht wird ( 25a Abs. 3 PG). Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage bei Korridorpension verbessert Durch eine Änderung des 61 Abs. 2 PG wird nun bei Vorliegen einer erhöhten Ruhegenussbemessungsgrundlage (über 80 %) auch die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß erhöht, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht (Bonus 4,2 Prozent [= 3,36 Prozentpunkte] pro Jahr, max. für 3 Jahre).

3 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz ausgeweitet Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzensgeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Es konnte durchgesetzt werden, dass nicht nur das Schmerzensgeld, sondern auch diese Zinsen in den Vorschuss miteinbezogen werden ( 9 Abs. 1b WHG). Teilpensionsgesetz Auf Grund einer VfGH-Beschwerde durch die GÖD wurden wesentliche Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes vom VfGH aufgehoben. Damit gilt für Beamte des Ruhestandes bei Erwerbstätigkeit keine Zuverdienstgrenze mehr. 2006: Familienhospizfreistellung verbessert Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterung oder Verringerung des Beschäftigungsausmaßes bis zu 9 Monaten) wurde auf die Pflege von Kindern von Lebensgefährten ausgeweitet. Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetz ausgeweitet Das Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetz wurde auch auf vertraglich beschäftigte Aspirantinnen und Aspiranten voll anwendbar gemacht. Damit ist das Risiko bei der Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten auch für diese Personengruppe abgedeckt. 2007: Schwerarbeitspension: Die Schwerarbeitspensionsregelung gilt nun einheitlich für alle Berufsgruppen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes. Dieser Zugang wurde bereits international als richtungsweisend anerkannt. Die Zugangsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension sind: a) Innerhalb der letzten 240 Monate (20 Jahre) vor der Ruhestandsversetzung müssen 120 Monate (10 Jahre) Schwerarbeit geleistet werden. b) Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung sind 45 Versicherungsjahre im ASVG, ab dem 15. Lebensjahr gerechnet, im Beamtenrecht 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, ab dem 18. Lebensjahr gerechnet (dazu zählen z. B. der Militär und Zivildienst, Beschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft, Zeiten nach dem MSchG und Väterkarenzgesetz u. a.). c) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgt eine Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Es greift ein erheblich reduzierter Abschlagsprozentsatz von 1,8 Prozent pro Jahr (im Vergleich zu 4,2 % pro Jahr). d) Als Schwerarbeitsmonat gilt ein Monat dann, wenn mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten ausgeübt werden. Für den Öffentlichen Dienst bedeutet diese Regelung, dass z.b. entweder 6 Nachtdienste pro Monat verrichtet werden müssen oder gefahrengeneigte Tätigkeiten nach dem SPG (Exekutive 50%-Gefahrenzulage) bzw. nach dem KSE-BVG (Soldaten während eines Auslandseinsatzes mindestens 50% der Tätigkeit) geleistet werden müssen. Im Pflegebereich kann auch die schwere körperlich Arbeit, orientiert am Kalorienverbrauch zum Tragen kommen, etc. (Näheres siehe Download Eckpunkte Pensionsharmonisierungsgesetz ). Ausdehnung des Sabbaticals auf alle Bundesbediensteten erreicht Das sog. Sabbatical wurde verlängert und auf alle Bundesbediensteten ausgedehnt. Innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren kann eine Freistellung von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung des Bezuges gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen

4 Gründe entgegenstehen und eine Bundesdienstzeit von mind. 5 Jahren gegeben ist. Ein einschränkender Hinweis auf den Stellenplan konnte herausverhandelt werden. Gleichstellung von bestimmten Fachhochschulstudienlehrgängen mit Universitätsstudien Der Forderung der GÖD nach Gleichbehandlung von FachhochschulabsolventInnen mit UniversitätsabsolventInnen hinsichtlich Ernennungserfordernisse für Akademiker (allgemeiner Verwaltungsdienst A1) in der Anlage 1 zum BDG wurde in einem ersten Schritt entsprochen. Die Vergleichbarkeit der Ausbildung ergibt sich aus den Zulassungsvoraussetzungen zu einem Doktoratsstudium. Dieses muss ohne zusätzliche Erfordernisse absolviert werden können. Langzeitversichertenregelung Die Verlängerung der Abschlagsfreiheit der sog. Hacklerreglung bis Ende 2010 und somit die Ausweitung auf die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1950 konnte auch im Beamtenrecht durchgesetzt werden (für die ASVG-Versicherten erfolgte die gesetzliche Regelung bereits). Dies bedeutete einen Rechtsanspruch auf Ruhestandsversetzung mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, wenn 40 beitragsgedeckte Jahre (das sind Zeiten, währenddessen Pensionsbeiträge oder Pensionsversicherungsbeiträge bezahlt sowie max. 30 Monate Militärdienstzeit oder 60 Monate Kindererziehungszeiten geleistet wurden ein Nachkauf von Zeiten ist möglich), vorliegen und das abschlagsfrei. Korridorpension Halbierung des Abschlages Die Forderung der GÖD nach Halbierung der Abschläge bei Inanspruchnahme der Korridorpension konnte ebenfalls umgesetzt werden. Damit ist der Rechtsanspruch auf Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 62. Lebensjahres gewährleistet unter Inanspruchnahme eines Abschlages von 2,1% pro Jahr (statt wie vorher 4,2% pro Jahr). Ausweitung der Pflegefreistellung Die Ausdehnung des Anspruches auf Pflegefreistellung auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten und auf die Stiefkinder konnte durchgesetzt werden. Anrechnung von Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes erreicht Die Einführung einer Beitragsgrundlage in der Höhe von 1.350,- pro Monat für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes konnte durchgesetzt werden. Valorisierung der Kindererziehungszeiten u.a. Erstmals ab 1.Jänner 2006 werden die Beitragsgrundlagen ( 1.350,-- pro Monat) für Kinderziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienst sowie Familienhospizkarenz sowie für Zeiten eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes jährlich aufgewertet. Schwerarbeitspension verbessert Durch die Schaffung einer Wahrungsbestimmung konnte erreicht werden, dass nach Vollendung des 60. Lebensjahres bereits erfüllte Voraussetzungen (Schwerarbeitszeiten) für den Anspruch auf eine Schwerarbeitspension durch Zuwarten mit dem Pensionsantritt nicht verloren gehen.

5 Bessere Anrechnung von Vordienstzeiten Vordienstzeiten, die bei Einrichtungen der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt wurden, werden Bundesdienstzeiten gleichgestellt und daher für den Vorrückungsstichtag zur Gänze angerechnet. Die Befristung der Antragsstellung bis wird aufgehoben. Auch in der Schweiz zurückgelegte Zeiten fallen unter diese Bestimmung. Die Einschränkung, dass nur Zeiten nach dem 1. Juni 2002 angerechnet werden, entfällt. Damit wurde auch eine wichtige Forderung der GÖD erfüllt. Verbesserungen im Bereich der Dienstzeit Zeiten einer Dienststellenbereitschaft sowie eines Journaldienstes sind ab sofort unter dem Begriff der Dienstzeit zu subsumieren. Eine Neufassung des 48 Abs. 3 BDG regelt die Einrichtung eines fiktiven Normaldienstplans, um die Bewertung bestimmter kurzfristiger gerechtfertigter Abwesenheiten auf die Dienstzeit bundeseinheitlich zu regeln. Die Zeit einer solchen Abwesenheit (z.b. Arztbesuch) gilt demnach nur insoweit als Dienstzeit, als sie innerhalb der Grenzen des fiktiven Normaldienstplans liegt. Überstundenzuschlag bei Teilzeit erreicht Leistungen von Mehrarbeit durch Teilzeitbeschäftigte im Bundesdienst wurden an jene der Privatwirtschaft angeglichen. Zusätzliche Dienstleistungen von Teilzeitbeschäftigten bis zur vollen Wochendienstzeit sind entweder im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Für Überstunden von Teilzeitbeschäftigten, die das Vollbeschäftigungsausmaß überschreiten, ist - so wie bisher - ein Faktor von 1 : 1,5 anzuwenden. Ausdehnung der Anspruchsberechtigten für den Fahrtkostenzuschuss Der Fahrtkostenzuschuss wurde auf alle Bedienstete ausgeweitet, die ein Pendlerpauschale beziehen. Der Fahrtkostenzuschuss ist nun in Form eines Monatspauschales geregelt; die Zuteilung erfolgt automationsunterstützt. Durch diese Regelung konnte erreicht werden, dass ca Bediensteten zusätzlich einen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss zugesprochen wurde. Für die bisherigen Bezieher wurde der Fahrtkostenzuschuss-Alt eingefroren, um Nachteile zu verhindern. Verlängerung des Sabbaticals Es erfolgte eine Verlängerung des auf 5 Jahre befristeten Sabbaticals um ein Jahr, sodass die Bediensteten auch noch im Jahre 2008 Anträge auf ein Sabbatical mit einer fünfjährigen Rahmenzeit stellen konnten. 2008: 71 BDG Pflegefreistellung ausgeweitet und verbessert Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung für eine notwendige Pflege eines Angehörigen ( 76 Abs. 1 Z1 u. Abs. 4) in der Dauer von mehr als 3 ( 76 Abs. 6 BDG) Kalendertagen während eines Erholungsurlaubes unterbricht den Erholungsurlaub für die Dauer der Pflegefreistellung. 78e BDG Sabbatical verlängert Die Sabbatical Regelung konnte neuerlich verlängert werden. Die Rahmenzeit endet nun spätestens mit Ablauf des 31. Dezember Für Lehrerinnen und Lehrer gilt das Sabbatical weiter unbefristet.

6 113i Abs. 5 GehG Fahrtkostenzuschuss verbessert Die Bestimmungen bezüglich Fahrtkostenzuschuss konnten deutlich verbessert werden. In dieser Übergangsbestimmung zum FKZ verhindert ein automatisches Überführen in die neue Regelung, dass Bedienstete einen geringeren Fahrtkostenzuschuss erhalten als nach der Neuregelung des 20b (Günstigkeitsprinzip Richtung Neuregelung). 15 Abs. 5 GehG Verbesserung bei pauschalierten Nebengebühren Die Regelung, wonach ein Ruhen der Nebengebühren (Gefahrenzulage, Erschwerniszulage, etc.) wegen Unfall oder Krankheit im Ausmaß von mehr als einem Monat eintritt, bis tatsächlich wieder der Dienst angetreten wird, wurde deutlich verbessert. Das Verhandlungsteam der GÖD konnte durchsetzen, dass für dienstfreie Tage und Urlaubstage nach einem Krankenstand die Nebengebühren nicht weiter ruhen, wenn danach tatsächlich der Dienst angetreten wird. (Alte Regelung: 60 Tage Krankheit, danach 15 Tage Urlaub, danach wieder Dienst = 75 Tage Ruhen der Nebengebühren; Neue Regelung: gleiches Beispiel nur 60 Tage Ruhen der Nebengebühren). 83c GehG Erhöhung der Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld. Die GÖD konnte durchsetzen, dass die einmalige Geldaushilfe in der Höhe vom dreifachen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V auf das Vierfache erhöht wurde. Die Erhöhung dieses Betrages ist rückwirkend mit 01. Juni 2008 in Kraft (ab 01. Jänner 2009: 2222,9 x 4 = 8.891,6 ) getreten. Beamten-Aufstiegsprüfung Bolognakonformität Durch die Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung wurde die Zugangsmöglichkeit für Beamte und Vertragsbedienstete mit einer dreijährigen Dienstzeit nach dem 18. Lebensjahr geschaffen. Mit der Berufsreifeprüfung wird auch die allgemeine Hochschulreife erworben. Die Bestimmungen über die Beamtenaufstiegsprüfung - die sog. B-Matura - wurden daher aufgehoben. Mit dem Fachhochschul-Bachelor-Studiengang Public Management wurde, als eine Weiterentwicklung des Aufstiegskurses zu einem allgemein anerkannten Ausbildungsprodukt (Bolognakonformität), das auch Vertragsbediensten offen steht, ein wichtiger Ausbildungsreformschritt umgesetzt. 236b Abs. 2 - Anrechnung des Wochengeldbezuges während der Schutzfrist als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit konnte erreicht werden! Erforderliche Berichtigungen von bereits ausgestellten Bescheiden über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit werden durch den Dienstgeber wahrgenommen. Rückwirkende Anrechnung eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes durchgesetzt Wie im ASVG wurde nun rückwirkend ab eine Pensionsbeitragsgrundlage normiert. Bisher war eine Pensionsbeitragsgrundlage nur für ab angetretene Karenzurlaube normiert. Dies hat sich sowohl bei der Bildung der Pensionsberechnungsgrundlage mittels Durchrechnung als auch beim Pensionskontostand negativ auf die Pensionshöhe ausgewirkt. Pensionskonto Die für das Pensionskonto relevanten Beitragsgrundlagen werden nun monatlich erfasst. Aufgrund der Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage im APG ist die Zuordnung der Geldleistungen zum jeweiligen Kalendermonat, in dem sie angefallen sind, von besonderer Bedeutung. Pensionskonto für Pensionisten Umsetzung einer Forderung Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Personen sind zur Eröffnung eines Pensionskontos bei einem Geldinstitut für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber berechtigt. ( 35 Abs. 1 PG)

7 Verlängerung der sog. Hacklerregelung durchgesetzt Bereits mit dem Sozialrechts - Änderungsgesetz 2008 (ist bereits als Bundesgesetzblatt veröffentlicht) wurde die Verlängerung der Langzeitversichertenregelung (sog. Hacklerregelung ) sowohl im ASVG, als auch im Beamtenrecht bis 2013 umgesetzt. Für alle im Jahr 1953 und davor geborenen Beamtinnen und Beamten gilt nun ein abschlagsfreier Pensionsantritt bereits mit dem vollendeten 60. Lebensjahr, wenn 40 beitragsgedeckte Jahre vorliegen. Für Vertragsbedienstete (ASVG - Versicherte) gilt bei Männern - Jahrgang 1953 und davor geboren - ebenfalls ein Antrittsalter von 60, wenn 45 beitragsgedeckte Jahre vorliegen. Für Frauen im ASVG gilt ab Jahrgang 1958 und älter ein abschlagsfreies Pensionsantrittsalter von 55, wenn 40 beitragsgedeckte Jahre vorliegen. Die Anrechnung von Ersatzmonaten in bäuerlichen oder gewerblichen Betrieben ( 116 Abs.1 GSVG und 107 Abs.1 Zi.1 BSVG) ab dem 18. Lebensjahr als beitragsgedeckte Zeiten konnte ebenfalls umgesetzt werden. Pensionserhöhung Es konnte durchgesetzt werden, dass die Pensionserhöhung nun im darauf-folgenden Jahr nach der Ruhestandsversetzung greift (bisher wurde die erste Pensionserhöhung ausgesetzt). 2009: Novelle zur Regelung der privaten IKT-Nutzung durchgesetzt: Die GÖD konnte erreichen, dass künftig die private IKT-Nutzung (insbesondere Internet und ) zulässig ist. Näheres wird durch Verordnung geregelt. Kontrollen sind nur in zwei Fällen möglich und zwar 1. zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit sowie 2. bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer gröblichen Dienstpflichtverletzung (angeknüpft wird an die Judikatur zu 32 Abs.2 Z 1 VBG). Inhaltsdaten dürfen grundsätzlich in beiden Fällen nicht Gegenstand der Kontrollmaßnahmen sein. Sollte der Fall 1 nicht ohne Inhaltsdaten erreicht werden können, so gilt ein Weitergabeverbot. Kontrollmaßnahmen sind in einer stufenweisen Kontrollverdichtung durchzuführen, um mit dem gelindesten Mittel das Ziel zu erreichen. Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung wurden bei Kontrollmaßnahmen wegen eines begründeten Verdachtes einer gröblichen Dienstpflichtverletzung als Einvernehmenstatbestand im 9 Abs.2 lit. n und o PVG fixiert. Lit. o findet auch auf Kontrollmaßnahmen zur Abwehr von Schäden an der IKT- Infrastruktur Anwendung. Ebenso wurden umfangreiche Berichtspflichten im 9 Abs.3 lit.o PVG festgelegt. In den Erläuterungen wurde klar festgehalten, dass ein Verstoß gegen diese Schutzbestimmungen seitens des Dienstgebers als Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch die die Kontrolle durchführenden Bediensteten gewertet werden muss. Weiters werden im PVG sämtliche Funktionsbezeichnungen sowohl in der männlichen als auch weiblichen Form angeführt. Pensionsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen erreicht: Mit dem 2. SRÄG 2009 wurde in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, etc.) normiert, dass bei der Pflege eines nahen Angehörigen mit zumindest Stufe 3 die Pensionsversicherungsbeiträge der Pflegeperson zur Gänze der Bund trägt. Diese wichtige sozialrechtliche Maßnahme gilt auch für die Beamtinnen und Beamte (Pensionsbeiträge werden rückwirkend ab überwiesen).

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