|
|
- Joseph Morgenstern
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dienstrechtliche Erfolge zwischen 2005 und 2009 zusammengestellt von Dr. Norbert Schnedl (Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) Bezugserhöhungen für 2005: + 2,3 % Bezugserhöhungen für 2006: + 2,7 % Bezugserhöhungen für 2007: + 2,35 % Bezugserhöhungen für 2008: + 2,7 % plus Einmalzahlung von 175,-- Bezugserhöhungen für 2009: + 3,55 % Pensionsharmonisierungsgesetz: 2005: Der Vertrauensschutz sowie die Ansprüche konnten durch eine (komplexe) Parallelrechnung und eine wirksame Deckelungsregelung gewahrt werden. Zusätzlich wurden die Umsetzung einer Pensionskassenregelung sowie eine Besoldungsreform politisch vereinbart. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung wurde auch die Verlängerung der sog. Hacklerregelung bis Ende 2007 (mit anschließender Ausschleifregelung) umgesetzt. Pensionskassenregelung Die im Rahmen der Pensions-Harmonisierungsverhandlungen zugesagte Pensionskassenregelung konnte als gesetzliche Rahmenregelung in die Dienstrechtsnovelle 2005 aufgenommen werden. Besonderer Sterbekostenbeitrag Der mit Wirksamkeit 2001 gestrichene Todesfallbeitrag führte zu einer Rechtsschutzbeschwerde der GÖD an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Eingrenzung auf Beamte des Dienststandes aus dem Jahr 2001 auf und setzte eine Reparaturfrist bis 1. Juli In der Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2005 sah die Reparatur so aus, dass die Bestimmungen der 42 bis 45 PG zur Gänze gestrichen wurden. Über Initiative der GÖD konnte erreicht werden, dass ein neuer 42 PG - Besonderer Sterbekostenbeitrag geschaffen wurde. Dadurch ist nun für Beamte des Dienst- und des Ruhestandes sichergestellt, dass bei wirtschaftlicher Notlage der Hinterbliebenen durch den Tod des Beamten oder, wenn die getragenen Bestattungskosten aus dem Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden, auf Antrag ein besonderer Sterbekostenbeitrag bis zu 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ausbezahlt werden kann. Besonderer Sterbekostenbeitrag - Jubiläumszuwendung Damit die Beamten des Dienststandes durch das VfGH-Erkenntnis nicht schlechter gestellt sind als VB oder Angestellte, für die ein Kollektivvertrag gilt, wurde im 20c GehG ein neuer Abs. 6 dazugefügt. Demnach gebührt, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst wird, den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Verbesserung der Familienhospizkarenz Die Anhebung der Beitragsgrundlage für Zeiten der gänzlichen Dienstfreistellung für eine Familienhospizkarenz ( 78d BDG) auf konnte durchgesetzt werden, vorher waren es 662,99 ( 4 Abs. 2 PG). Gemeinsames Pensionskonto Die rechtliche Möglichkeit der Eröffnung eines gemeinsamen Pensionskontos bzw. der Umwandlung in ein solches wurde umgesetzt. Das mit den Bankenverbänden ausständige Haftungsübereinkommen wurde geschlossen und bereits mit Bundesgesetzblatt am 22. Juni 2005 kundgemacht (Inkrafttreten: 1. Juli 2005). Kameradschaft der Exekutive Österreichs office@fcg-kdeoe.info
2 Bürgerkartenfunktion für Dienstausweise Die Bürgerkartenfunktion wird nun auch auf Dienstausweisen verfügbar sein ( 60 Abs. 2a BDG). Den Dienstnehmern entstehen durch diese Bürgerkartenfunktion keine Kosten. Eine Übergangsbestimmung im 247h BDG sorgt dafür, dass Dienstausweise, welche die Anforderungen der Bürgerkartenfunktion nicht erfüllen, noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden können. Diese verlieren jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Familienhospizfreistellung verbessert (von 6 auf 9 Monate verlängert) Zur Betreuung schwerstkranker Kinder ist zunächst für längstens fünf Monate eine Maßnahme im Rahmen der Familienhospizfreistellung (Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung, Verminderung des Beschäftigungsausmaßes oder Dienstplanerleichterung) zu gewähren. Eine Verlängerung der Maßnahme ist zulässig, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall nunmehr mit neun Monaten begrenzt ist ( 78d Abs. 4 BDG und Parallelbestimmungen). Es konnte auch erreicht werden, dass die Möglichkeit der Sterbebegleitung auf Wahl- und Pflegekinder bzw. auf Schwiegereltern und Schwiegerkinder ausgedehnt wurde. Wahrungsbestimmungen auch für Karenzurlaub anwendbar Der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ( 75a Abs. 2 BDG) bewirkt nach 75b Abs. 1 BDG die Abberufung vom Arbeitsplatz. Wird nach Wiederantritt des Dienstes kein dem vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabten gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen, konnte durchgesetzt werden, dass betroffene Beamte dienst- und besoldungsrechtlich so behandelt werden, wie wenn sie die Abberufung von ihrem Arbeitsplatz nicht selbst zu vertreten hätten. Daher kommen seit die Rückfallsregelungen ( Fallschirmregelungen und Wahrungsfunktionen ) zur Anwendung. Urlaubsrechtliche Regelungen Das Prinzip Ein Urlaubstag muss ein Urlaubstag bleiben konnte umgesetzt werden. Die Umstellung des Urlaubsausmaßes von Tagen auf Stunden führte bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes je nach Lage des Falles zu einer Schmälerung oder Erhöhung des auf Tage umgerechneten Urlaubsausmaßes. Um diese Auswirkungen der Umrechnungsformel bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes zu verhindern, wurde das verbleibende Urlaubsausmaß entsprechend der Änderung des Beschäftigungsausmaßes angepasst. Bei Wechsel von Halb- auf Vollzeitbeschäftigung werden beispielsweise aus 20 Urlaubsstunden 40, womit bei regelmäßigem Dienst der Urlaubsanspruch in Tagen gerechnet (in diesem Beispiel 5) gleich bleibt. Dies Regelung gilt nur für den Resturlaub des jeweiligen Kalenderjahres und nicht für übertragene Urlaubsansprüche aus Vorjahren ( 66 Abs. 2 BDG, 27c Abs. 2 VBG). Pflegefreistellung verbessert Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung war nur tage- oder halbtageweise möglich. Durch die vorgenommene Änderung konnte erreicht werden, dass die Pflegefreistellung auch tage- und stundenweise in Anspruch genommen werden kann ( 76 Abs. 5 BDG und Parallelbestimmungen). Kinderzurechnungsbetrag bei Mehrlingsgeburt verbessert Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages wurden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Es konnte durchgesetzt werden, dass dieses Ausmaß im Fall einer Mehrlingsgeburt auf 60 Monate erhöht wird ( 25a Abs. 3 PG). Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage bei Korridorpension verbessert Durch eine Änderung des 61 Abs. 2 PG wird nun bei Vorliegen einer erhöhten Ruhegenussbemessungsgrundlage (über 80 %) auch die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß erhöht, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht (Bonus 4,2 Prozent [= 3,36 Prozentpunkte] pro Jahr, max. für 3 Jahre).
3 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz ausgeweitet Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzensgeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Es konnte durchgesetzt werden, dass nicht nur das Schmerzensgeld, sondern auch diese Zinsen in den Vorschuss miteinbezogen werden ( 9 Abs. 1b WHG). Teilpensionsgesetz Auf Grund einer VfGH-Beschwerde durch die GÖD wurden wesentliche Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes vom VfGH aufgehoben. Damit gilt für Beamte des Ruhestandes bei Erwerbstätigkeit keine Zuverdienstgrenze mehr. 2006: Familienhospizfreistellung verbessert Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterung oder Verringerung des Beschäftigungsausmaßes bis zu 9 Monaten) wurde auf die Pflege von Kindern von Lebensgefährten ausgeweitet. Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetz ausgeweitet Das Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetz wurde auch auf vertraglich beschäftigte Aspirantinnen und Aspiranten voll anwendbar gemacht. Damit ist das Risiko bei der Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten auch für diese Personengruppe abgedeckt. 2007: Schwerarbeitspension: Die Schwerarbeitspensionsregelung gilt nun einheitlich für alle Berufsgruppen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes. Dieser Zugang wurde bereits international als richtungsweisend anerkannt. Die Zugangsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension sind: a) Innerhalb der letzten 240 Monate (20 Jahre) vor der Ruhestandsversetzung müssen 120 Monate (10 Jahre) Schwerarbeit geleistet werden. b) Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung sind 45 Versicherungsjahre im ASVG, ab dem 15. Lebensjahr gerechnet, im Beamtenrecht 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, ab dem 18. Lebensjahr gerechnet (dazu zählen z. B. der Militär und Zivildienst, Beschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft, Zeiten nach dem MSchG und Väterkarenzgesetz u. a.). c) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgt eine Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Es greift ein erheblich reduzierter Abschlagsprozentsatz von 1,8 Prozent pro Jahr (im Vergleich zu 4,2 % pro Jahr). d) Als Schwerarbeitsmonat gilt ein Monat dann, wenn mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten ausgeübt werden. Für den Öffentlichen Dienst bedeutet diese Regelung, dass z.b. entweder 6 Nachtdienste pro Monat verrichtet werden müssen oder gefahrengeneigte Tätigkeiten nach dem SPG (Exekutive 50%-Gefahrenzulage) bzw. nach dem KSE-BVG (Soldaten während eines Auslandseinsatzes mindestens 50% der Tätigkeit) geleistet werden müssen. Im Pflegebereich kann auch die schwere körperlich Arbeit, orientiert am Kalorienverbrauch zum Tragen kommen, etc. (Näheres siehe Download Eckpunkte Pensionsharmonisierungsgesetz ). Ausdehnung des Sabbaticals auf alle Bundesbediensteten erreicht Das sog. Sabbatical wurde verlängert und auf alle Bundesbediensteten ausgedehnt. Innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren kann eine Freistellung von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung des Bezuges gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen
4 Gründe entgegenstehen und eine Bundesdienstzeit von mind. 5 Jahren gegeben ist. Ein einschränkender Hinweis auf den Stellenplan konnte herausverhandelt werden. Gleichstellung von bestimmten Fachhochschulstudienlehrgängen mit Universitätsstudien Der Forderung der GÖD nach Gleichbehandlung von FachhochschulabsolventInnen mit UniversitätsabsolventInnen hinsichtlich Ernennungserfordernisse für Akademiker (allgemeiner Verwaltungsdienst A1) in der Anlage 1 zum BDG wurde in einem ersten Schritt entsprochen. Die Vergleichbarkeit der Ausbildung ergibt sich aus den Zulassungsvoraussetzungen zu einem Doktoratsstudium. Dieses muss ohne zusätzliche Erfordernisse absolviert werden können. Langzeitversichertenregelung Die Verlängerung der Abschlagsfreiheit der sog. Hacklerreglung bis Ende 2010 und somit die Ausweitung auf die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1950 konnte auch im Beamtenrecht durchgesetzt werden (für die ASVG-Versicherten erfolgte die gesetzliche Regelung bereits). Dies bedeutete einen Rechtsanspruch auf Ruhestandsversetzung mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, wenn 40 beitragsgedeckte Jahre (das sind Zeiten, währenddessen Pensionsbeiträge oder Pensionsversicherungsbeiträge bezahlt sowie max. 30 Monate Militärdienstzeit oder 60 Monate Kindererziehungszeiten geleistet wurden ein Nachkauf von Zeiten ist möglich), vorliegen und das abschlagsfrei. Korridorpension Halbierung des Abschlages Die Forderung der GÖD nach Halbierung der Abschläge bei Inanspruchnahme der Korridorpension konnte ebenfalls umgesetzt werden. Damit ist der Rechtsanspruch auf Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 62. Lebensjahres gewährleistet unter Inanspruchnahme eines Abschlages von 2,1% pro Jahr (statt wie vorher 4,2% pro Jahr). Ausweitung der Pflegefreistellung Die Ausdehnung des Anspruches auf Pflegefreistellung auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten und auf die Stiefkinder konnte durchgesetzt werden. Anrechnung von Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes erreicht Die Einführung einer Beitragsgrundlage in der Höhe von 1.350,- pro Monat für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes konnte durchgesetzt werden. Valorisierung der Kindererziehungszeiten u.a. Erstmals ab 1.Jänner 2006 werden die Beitragsgrundlagen ( 1.350,-- pro Monat) für Kinderziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienst sowie Familienhospizkarenz sowie für Zeiten eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes jährlich aufgewertet. Schwerarbeitspension verbessert Durch die Schaffung einer Wahrungsbestimmung konnte erreicht werden, dass nach Vollendung des 60. Lebensjahres bereits erfüllte Voraussetzungen (Schwerarbeitszeiten) für den Anspruch auf eine Schwerarbeitspension durch Zuwarten mit dem Pensionsantritt nicht verloren gehen.
5 Bessere Anrechnung von Vordienstzeiten Vordienstzeiten, die bei Einrichtungen der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt wurden, werden Bundesdienstzeiten gleichgestellt und daher für den Vorrückungsstichtag zur Gänze angerechnet. Die Befristung der Antragsstellung bis wird aufgehoben. Auch in der Schweiz zurückgelegte Zeiten fallen unter diese Bestimmung. Die Einschränkung, dass nur Zeiten nach dem 1. Juni 2002 angerechnet werden, entfällt. Damit wurde auch eine wichtige Forderung der GÖD erfüllt. Verbesserungen im Bereich der Dienstzeit Zeiten einer Dienststellenbereitschaft sowie eines Journaldienstes sind ab sofort unter dem Begriff der Dienstzeit zu subsumieren. Eine Neufassung des 48 Abs. 3 BDG regelt die Einrichtung eines fiktiven Normaldienstplans, um die Bewertung bestimmter kurzfristiger gerechtfertigter Abwesenheiten auf die Dienstzeit bundeseinheitlich zu regeln. Die Zeit einer solchen Abwesenheit (z.b. Arztbesuch) gilt demnach nur insoweit als Dienstzeit, als sie innerhalb der Grenzen des fiktiven Normaldienstplans liegt. Überstundenzuschlag bei Teilzeit erreicht Leistungen von Mehrarbeit durch Teilzeitbeschäftigte im Bundesdienst wurden an jene der Privatwirtschaft angeglichen. Zusätzliche Dienstleistungen von Teilzeitbeschäftigten bis zur vollen Wochendienstzeit sind entweder im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Für Überstunden von Teilzeitbeschäftigten, die das Vollbeschäftigungsausmaß überschreiten, ist - so wie bisher - ein Faktor von 1 : 1,5 anzuwenden. Ausdehnung der Anspruchsberechtigten für den Fahrtkostenzuschuss Der Fahrtkostenzuschuss wurde auf alle Bedienstete ausgeweitet, die ein Pendlerpauschale beziehen. Der Fahrtkostenzuschuss ist nun in Form eines Monatspauschales geregelt; die Zuteilung erfolgt automationsunterstützt. Durch diese Regelung konnte erreicht werden, dass ca Bediensteten zusätzlich einen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss zugesprochen wurde. Für die bisherigen Bezieher wurde der Fahrtkostenzuschuss-Alt eingefroren, um Nachteile zu verhindern. Verlängerung des Sabbaticals Es erfolgte eine Verlängerung des auf 5 Jahre befristeten Sabbaticals um ein Jahr, sodass die Bediensteten auch noch im Jahre 2008 Anträge auf ein Sabbatical mit einer fünfjährigen Rahmenzeit stellen konnten. 2008: 71 BDG Pflegefreistellung ausgeweitet und verbessert Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung für eine notwendige Pflege eines Angehörigen ( 76 Abs. 1 Z1 u. Abs. 4) in der Dauer von mehr als 3 ( 76 Abs. 6 BDG) Kalendertagen während eines Erholungsurlaubes unterbricht den Erholungsurlaub für die Dauer der Pflegefreistellung. 78e BDG Sabbatical verlängert Die Sabbatical Regelung konnte neuerlich verlängert werden. Die Rahmenzeit endet nun spätestens mit Ablauf des 31. Dezember Für Lehrerinnen und Lehrer gilt das Sabbatical weiter unbefristet.
6 113i Abs. 5 GehG Fahrtkostenzuschuss verbessert Die Bestimmungen bezüglich Fahrtkostenzuschuss konnten deutlich verbessert werden. In dieser Übergangsbestimmung zum FKZ verhindert ein automatisches Überführen in die neue Regelung, dass Bedienstete einen geringeren Fahrtkostenzuschuss erhalten als nach der Neuregelung des 20b (Günstigkeitsprinzip Richtung Neuregelung). 15 Abs. 5 GehG Verbesserung bei pauschalierten Nebengebühren Die Regelung, wonach ein Ruhen der Nebengebühren (Gefahrenzulage, Erschwerniszulage, etc.) wegen Unfall oder Krankheit im Ausmaß von mehr als einem Monat eintritt, bis tatsächlich wieder der Dienst angetreten wird, wurde deutlich verbessert. Das Verhandlungsteam der GÖD konnte durchsetzen, dass für dienstfreie Tage und Urlaubstage nach einem Krankenstand die Nebengebühren nicht weiter ruhen, wenn danach tatsächlich der Dienst angetreten wird. (Alte Regelung: 60 Tage Krankheit, danach 15 Tage Urlaub, danach wieder Dienst = 75 Tage Ruhen der Nebengebühren; Neue Regelung: gleiches Beispiel nur 60 Tage Ruhen der Nebengebühren). 83c GehG Erhöhung der Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld. Die GÖD konnte durchsetzen, dass die einmalige Geldaushilfe in der Höhe vom dreifachen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V auf das Vierfache erhöht wurde. Die Erhöhung dieses Betrages ist rückwirkend mit 01. Juni 2008 in Kraft (ab 01. Jänner 2009: 2222,9 x 4 = 8.891,6 ) getreten. Beamten-Aufstiegsprüfung Bolognakonformität Durch die Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung wurde die Zugangsmöglichkeit für Beamte und Vertragsbedienstete mit einer dreijährigen Dienstzeit nach dem 18. Lebensjahr geschaffen. Mit der Berufsreifeprüfung wird auch die allgemeine Hochschulreife erworben. Die Bestimmungen über die Beamtenaufstiegsprüfung - die sog. B-Matura - wurden daher aufgehoben. Mit dem Fachhochschul-Bachelor-Studiengang Public Management wurde, als eine Weiterentwicklung des Aufstiegskurses zu einem allgemein anerkannten Ausbildungsprodukt (Bolognakonformität), das auch Vertragsbediensten offen steht, ein wichtiger Ausbildungsreformschritt umgesetzt. 236b Abs. 2 - Anrechnung des Wochengeldbezuges während der Schutzfrist als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit konnte erreicht werden! Erforderliche Berichtigungen von bereits ausgestellten Bescheiden über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit werden durch den Dienstgeber wahrgenommen. Rückwirkende Anrechnung eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes durchgesetzt Wie im ASVG wurde nun rückwirkend ab eine Pensionsbeitragsgrundlage normiert. Bisher war eine Pensionsbeitragsgrundlage nur für ab angetretene Karenzurlaube normiert. Dies hat sich sowohl bei der Bildung der Pensionsberechnungsgrundlage mittels Durchrechnung als auch beim Pensionskontostand negativ auf die Pensionshöhe ausgewirkt. Pensionskonto Die für das Pensionskonto relevanten Beitragsgrundlagen werden nun monatlich erfasst. Aufgrund der Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage im APG ist die Zuordnung der Geldleistungen zum jeweiligen Kalendermonat, in dem sie angefallen sind, von besonderer Bedeutung. Pensionskonto für Pensionisten Umsetzung einer Forderung Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Personen sind zur Eröffnung eines Pensionskontos bei einem Geldinstitut für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber berechtigt. ( 35 Abs. 1 PG)
7 Verlängerung der sog. Hacklerregelung durchgesetzt Bereits mit dem Sozialrechts - Änderungsgesetz 2008 (ist bereits als Bundesgesetzblatt veröffentlicht) wurde die Verlängerung der Langzeitversichertenregelung (sog. Hacklerregelung ) sowohl im ASVG, als auch im Beamtenrecht bis 2013 umgesetzt. Für alle im Jahr 1953 und davor geborenen Beamtinnen und Beamten gilt nun ein abschlagsfreier Pensionsantritt bereits mit dem vollendeten 60. Lebensjahr, wenn 40 beitragsgedeckte Jahre vorliegen. Für Vertragsbedienstete (ASVG - Versicherte) gilt bei Männern - Jahrgang 1953 und davor geboren - ebenfalls ein Antrittsalter von 60, wenn 45 beitragsgedeckte Jahre vorliegen. Für Frauen im ASVG gilt ab Jahrgang 1958 und älter ein abschlagsfreies Pensionsantrittsalter von 55, wenn 40 beitragsgedeckte Jahre vorliegen. Die Anrechnung von Ersatzmonaten in bäuerlichen oder gewerblichen Betrieben ( 116 Abs.1 GSVG und 107 Abs.1 Zi.1 BSVG) ab dem 18. Lebensjahr als beitragsgedeckte Zeiten konnte ebenfalls umgesetzt werden. Pensionserhöhung Es konnte durchgesetzt werden, dass die Pensionserhöhung nun im darauf-folgenden Jahr nach der Ruhestandsversetzung greift (bisher wurde die erste Pensionserhöhung ausgesetzt). 2009: Novelle zur Regelung der privaten IKT-Nutzung durchgesetzt: Die GÖD konnte erreichen, dass künftig die private IKT-Nutzung (insbesondere Internet und ) zulässig ist. Näheres wird durch Verordnung geregelt. Kontrollen sind nur in zwei Fällen möglich und zwar 1. zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit sowie 2. bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer gröblichen Dienstpflichtverletzung (angeknüpft wird an die Judikatur zu 32 Abs.2 Z 1 VBG). Inhaltsdaten dürfen grundsätzlich in beiden Fällen nicht Gegenstand der Kontrollmaßnahmen sein. Sollte der Fall 1 nicht ohne Inhaltsdaten erreicht werden können, so gilt ein Weitergabeverbot. Kontrollmaßnahmen sind in einer stufenweisen Kontrollverdichtung durchzuführen, um mit dem gelindesten Mittel das Ziel zu erreichen. Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung wurden bei Kontrollmaßnahmen wegen eines begründeten Verdachtes einer gröblichen Dienstpflichtverletzung als Einvernehmenstatbestand im 9 Abs.2 lit. n und o PVG fixiert. Lit. o findet auch auf Kontrollmaßnahmen zur Abwehr von Schäden an der IKT- Infrastruktur Anwendung. Ebenso wurden umfangreiche Berichtspflichten im 9 Abs.3 lit.o PVG festgelegt. In den Erläuterungen wurde klar festgehalten, dass ein Verstoß gegen diese Schutzbestimmungen seitens des Dienstgebers als Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch die die Kontrolle durchführenden Bediensteten gewertet werden muss. Weiters werden im PVG sämtliche Funktionsbezeichnungen sowohl in der männlichen als auch weiblichen Form angeführt. Pensionsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen erreicht: Mit dem 2. SRÄG 2009 wurde in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, etc.) normiert, dass bei der Pflege eines nahen Angehörigen mit zumindest Stufe 3 die Pensionsversicherungsbeiträge der Pflegeperson zur Gänze der Bund trägt. Diese wichtige sozialrechtliche Maßnahme gilt auch für die Beamtinnen und Beamte (Pensionsbeiträge werden rückwirkend ab überwiesen).
O Ö. K U R I E R. 1. Bericht des Vorsitzenden über die. 2. Dienstrechtsnovelle 2005
O Ö. K U R I E R Informationsdienst der Landessektion 11 - Höhere Schule Ausgabe 9/05 November 2005 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landessektionsleitung
MehrGewerkschaftlicher Betriebsausschuss bm:bwk Zentralstelle. Minoritenplatz 5, 1010 Wien Tel.: 01/53120/
Gewerkschaftlicher Betriebsausschuss bm:bwk Zentralstelle Minoritenplatz 5, 1010 Wien Tel.: 01/53120/6056 E-Mail: thomas.weldschek@bmbwk.gv.at Info Liebe Kolleginnen und Kollegen! Anbei die wesentlichen
MehrVerschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
BUDGETBEGLEITGESETZ 2003 und Harmonisierung 2004 Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht für BeamtInnen die vor dem 1.1.1955 geboren sind www.goedfsg.at Stand 19.11.2004 1 ÄNDERUNG IM BDG Anhebung des
MehrEckpunkte der Pensionsreform 2003
Norbert Schnedl Stand: 7. Juli 2003 GÖD - Dienstrecht Eckpunkte der Pensionsreform 2003 Anhebung des Pensionsalters auf 65 Das Mindestalter für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ( 15 BDG)
MehrBudgetbegleitgesetz 2003 vom
ÄNDERUNG IM BDG Budgetbegleitgesetz 2003 vom 29.4.2003 Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Jahre ( 13 Abs.1 BDG) Betroffene: nach dem 2.4.1948 geboren keine 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit
MehrPensionsharmonisierung 2004
Pensionsharmonisierung 2004 Am 18. November 04 wurden die Gesetze, die die Pensionsharmonisierung betreffen, beschlossen. Der Fremdwörter-Duden definiert das Wort Harmonie folgendermaßen: "... innere und
MehrAntrag Gesetzesantrag des Bundesrates
198/A-BR/2014 - Antrag (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 198/A-BR/2014 Eingebracht am 28.05.2014 Antrag Gesetzesantrag des Bundesrates der Bundesräte Herbert und Kollegen betreffend Schaffung von
MehrEckpunkte des Pensionsharmonisierungsgesetzes
Dr. Norbert Schnedl 22.11.2004 Dienstrecht Eckpunkte des Pensionsharmonisierungsgesetzes Das Verhandlungsteam der GÖD unter Führung von Fritz Neugebauer hat sich in den Verhandlungen mit der Bundesregierung
MehrPensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG)
Pensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Inkrafttreten: 1. Jänner 2005 Nach der Pensionssicherungsnovelle, die bereits im Vorjahr beschlossen wurde und bereits
MehrRegierungsvorlage Angebot an Sozialpartner GÖD-Vorschlag Bewertung
Regierungsvorlage Angebot an Sozialpartner GÖD-Vorschlag Bewertung 28. Mai 2003 Für die Jahrgänge, geboren zwischen dem 2.10.1940 und dem 1.4.1948 wird in Form einer Geburtstagsregelung das Abschlagsgrenzalter
Mehr5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 1 lit. k lautet: k) Versetzung
MehrVerschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
Harmonisierung 2004 und Budgetbegleitgesetz 2003 Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht für BeamtInnen die ab 1.1.1955 geboren sind www.goedfsg.at Stand 19.11.2004 C:\NetTemp\Parallelrechnung-19-11-2004-Vergleich.doc
MehrDas oberösterreichische Beamten-Pensionsrecht
Das oberösterreichische Beamten-Pensionsrecht I. G R Ü N D E F Ü R D I E P E N S I O N S H A R M O N I S I E R U N G Ausgangssituation vor der Pensionsreform 2003 A. Eintritte - Situation nach der Pensionsharmonisierung
MehrInformationsblatt. über die Grundlagen der Berechnung der. Kontoerstgutschrift A
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien Informationsblatt über die Grundlagen der Berechnung der Kontoerstgutschrift A Kontoerstgutschriften A sind für Beamtinnen
MehrPensionierungsmöglichkeiten
Pensionierungsmöglichkeiten Stand: Jänner 2017 I. Pensionierungsmöglichkeiten für nach dem 31.12.1953 geborene Landeslehrpersonen 11 LDG: Übertritt in den Ruhestand (65. Lebensjahr) 12 LDG: Versetzung
MehrJahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter am 4. August 2006
Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 4. August 2006 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 523 und Ausschussbericht 567, jeweils 3.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I 6. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche
MehrArtikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)
1 von 8 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz
MehrEckpunkte des Begutachtungsentwurfs zur Pensionsharmonisierung
Dr. Norbert Schnedl 22.9.2004 Dienstrecht Eckpunkte des Begutachtungsentwurfs zur Pensionsharmonisierung Für die GÖD ist der grundsätzliche Zugang zur Pensionsharmonisierung das Ziel der sozialen Ausgewogenheit.
MehrBS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte - Änderungen im Skriptum Stand: Jänner 2018
Stand: Jänner 2018 Punkt 9.3.2. Nachkauf von Schul/Studienzeiten (bis Jahrgang 1953): Kundmachung und Werte für 2018 9.3.3. Nachkauf von Ausübungsersatzzeiten (bis Jahrgang 1953): Kundmachung und Werte
MehrBS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte - Änderungen im Skriptum Stand: September 2017
Stand: September 2017 Punkt 1.2. Übersicht Ruhestandsvarianten: Rechtslage ab 02.09.2017 1.3. Sonderbestimmungen: Rechtslage ab 02.09.2017 1.4. Eintritt Ruhestandsverhältnis: Rechtslage ab 02.09.2017 3.
MehrMit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurden zahlreiche dienstund besoldungsrechtliche Neuerungen beschlossen.
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Anstalten der Lehrer-
MehrPflegefreistellung 61.
Pflegefreistellung 61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen
MehrHelmut Gaal Stand Pensionsrecht. Information für pragmatisierte Lehrer/innen
Helmut Gaal Stand 2014 Vorsitzender- Stv. des Zentralausschusses Pensionsrecht Information für pragmatisierte Lehrer/innen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! In den letzten Jahren hat sich das Pensionsrecht
MehrBS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte - Änderungen im Skriptum Stand: Jänner 2019
Stand: Jänner 2019 4.2., 4.4. Korridorpension: Bei alten BT Verringerung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten (2. DR-Novelle 2018, BGBl. I Nr.
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Artikel I. Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 Artikel I Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert: 1.
MehrPensionsregelungen für pragmatisierte LehrerInnen seit 2014
Pensionsregelungen für pragmatisierte LehrerInnen seit 2014 Regelpension Grundsätzlich gilt für Landeslehrpersonen ein Pensionsantrittsalter von 65. Das bedeutet, dass eine Versetzung in den Ruhestand
MehrNEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK
VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984,
MehrPensionsrecht für BeamtInnen. AKh Vortrag,
Pensionsrecht für BeamtInnen AKh Vortrag, 8.10.2015 Pensionsrecht Themen: Ruhestandsversetzung Berechnung der Pensionshöhe Ruhestandsversetzung Beamte wechseln in den Ruhestand: BeamtInnen-Dienstverhältnis
MehrNeuerungen im Dienstzeitrecht:
GZ BKA-920.900/0002-III/5/2008 ABTEILUNGSMAIL III5@BKA.GV.AT An Alle Dienstbehörden und Personalstellen Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail Durchführungsrundschreiben zur 2. Dienstrechtsnovelle
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. August 2000 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. August 2000 Teil I 95. Bundesgesetz: Pensionsreformgesetz 2000 (NR: GP XXI RV 175
MehrEckpunkte des Pensionsharmonisierungsgesetzes
Dr. Norbert Schnedl 22. August 2007 Dienstrecht Eckpunkte des Pensionsharmonisierungsgesetzes Das Verhandlungsteam der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) unter Führung von Fritz Neugebauer hat sich
MehrDIENSTRECHT NEU. Änderungen im Überblick
DIENSTRECHT NEU Änderungen im Überblick Überblick Urlaub Bemessung, Verbrauch, Zusatzurlaub Mehrdienstleistungen Anfall, Abgeltung Freiquartal Teilzeit URLAUBSREIF? Urlaub in Stunden ab 1.1.2010 Gesamt-
MehrAllgemeines über die Schwerarbeitspension
Schwerarbeitspension Die Schwerarbeitspension gilt grundsätzlich für Männer und Frauen, die über eine bestimmte Dauer unter psychisch und physisch besonders belastenden Bedingungen Schwerarbeit geleistet
MehrInformationsblatt. über die Grundlagen der Bemessung eines Versorgungsgenusses nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten (Durchrechnung)
1 PENSIONSSERVICE Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Versorgungsgenusses nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten (Durchrechnung) Stand: 1. Jänner 2010 Die Grundlage für die
MehrANTRAG. der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Dr. Michalitsch, Mag. Hackl, Hauer, Ing. Schulz und Mag. Wilfing
27.11.2008 ANTRAG Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 27.11.2008 Ltg.-153/A-1/13-2008 R- u. V-Ausschuss der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Dr. Michalitsch, Mag. Hackl, Hauer, Ing. Schulz
MehrBS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte - Änderungen im Skriptum Stand: November 2016
BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte - Änderungen im Skriptum Stand: November 2016 Punkt 1.2. Übersicht Ruhestandsvarianten: Hinweis auf Rechtslage bis 01.09.2017 1.4. Eintritt Ruhestandsverhältnis:
MehrNovellierungsentwurf der Dienst- und Gehaltsordnung; B e r i c h t an den G e m e i n d e r a t
GZ Präs. 11211/2003-82 Novellierungsentwurf der Dienst- und Gehaltsordnung; Graz, 20.05.2010 Mag.Ri/Ma Berichterstatter:... B e r i c h t an den G e m e i n d e r a t Mit Beschluss des Gemeinderates vom
MehrEin Baby ist unterwegs
Ein Baby ist unterwegs Dienst- und Besoldungsrechtliches rund um Schwangerschaft, Geburt und Karenz Daniela Eysn, MA Bereichsleiterin Besoldung Gewerkschaft Öffentlicher Dienst 1010 Wien, Teinfaltstraße
MehrBeilage 2 zu ZL /4 ( ) Informationsblatt
PENSIONSSERVICE Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Versorgungsgenusses nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten (Durchrechnung) Stand: 1. Jänner 2016 Die Grundlage für die
MehrIch gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:
Ich gehe in Pension Informationen zum Pensionsantritt Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: 2016-04 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Versicherungsträger ist zuständig?... 3 2. Einholung von
MehrEckpunkte der Reform Abänderungsantrag MR-Entwurf Derzeitige Rechtslage Bemerkungen
GEGENÜBERSTELLUNG des in den Ministerrat eingebrachten Entwurfes mit dem Abänderungsantrag und der derzeitigen Rechtslage - BDG; Bemerkungen Eckpunkte der Reform Abänderungsantrag MR-Entwurf Derzeitige
MehrBS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte - Änderungen im Skriptum Stand: Jänner 2016
BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte - Änderungen im Skriptum Stand: Jänner 2016 Punkt 3.11.2. Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (bis Jahrgang 1953): Hinweis betreffend alte/neue BT; neuer Abs.
MehrAnträge betreffend Anrechnung von Schulzeiten
AHS-GEWERKSCHAFT FCG-Vorsitzende Mag. Eva Scholik e-mail: eva.scholik@oepu.at ZVR-Zahl 938 560 454 Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wien, am 8. Mai 2010 Aufgrund vieler Anfragen möchten wir Sie mit diesem
MehrIhr Zeichen Vom Unser Zeichen vom A9-403/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Verwaltungspersonal des Landesschulrates, der Bezirksschulräte und der Bundesschulen sowie Bundeslehrer der allgemein bildenden höheren
MehrInhaltsverzeichnis. Artikel 8 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und
MehrKommunistische Initiative [KI] Sozialinformation III. Versicherungszeiten Ansprüche Formen Berechnung Pensionshöhe
Kommunistische Initiative [KI] Sozialinformation III Pensionen: Versicherungszeiten Ansprüche Formen Berechnung Pensionshöhe Sozialberatung: jeden 1. Montag im Monat ab 17 Uhr 1160 Wien; Rankgasse 2/5
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Artikel I. Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes Artikel I Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 Z. 3 entfällt.
MehrBezug: Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und des Gemeindebedienstetengesetzes 1988; Begutachtungsentwurf
Zustellung per Mail: land@vorarlberg.at Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Landesgruppe Vorarlberg - 6850 Dornbirn, Rathausplatz
MehrHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Freigabe zur Abfrage: 2018-02-02 Verlautbarung Nr.: 30/2018 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Der Hauptverband der
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz
MehrSonder-Klienteninformation zur Pensionsreform 2004 Stand August 2003
Sonder-Klienteninformation zur Pensionsreform 2004 Stand August 2003 Späterer Beginn des Erwerbslebens, längere Lebensdauer, steigende Invaliditätsrate und geänderte Altersstruktur der Bevölkerung waren
MehrAbschnitt I Allgemeiner Teil
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrIch gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:
Ich gehe in Pension Informationen zum Pensionsantritt Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: 2017-06 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Versicherungsträger ist zuständig?... 3 2. Einholung von
MehrLandesgesetzblatt für Wien
151 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 33. Stück 33. Gesetz: Dienstordnung 1994 (14. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (16. Novelle zur
MehrÄnderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I. Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
Mehr2. Möglichkeiten der Pensionierung
2.1. Einleitung 2. Möglichkeiten der Pensionierung In Bezug auf die Möglichkeiten, in Pension zu gehen, bestehen gravierende Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf
Mehr48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages
48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Selbstständiger Antrag der LAbg LTVP Günter Lampert, Dr Gabriele Nußbaumer, KO Gebhard Halder, ÖVP, sowie Hildtraud
MehrVorzeitige Alterspension
Vorzeitige Alterspension Langzeitversicherungspensionen 2 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at
MehrGesetzliche Rahmenbedingungen rund um die Pensionsvorsorge. Mag. Petra Dreer
Gesetzliche Rahmenbedingungen rund um die Pensionsvorsorge Mag. Petra Dreer Zu meiner Person Mag. Petra Dreer Studium der Rechtswissenschaften Wien seit 2005 bei der SVA beschäftigt Abteilungsleiterin
MehrPensionskonto Focus Frauen
Pensionskonto Focus Frauen Mag a. Birgit Schreiber Referentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Früher die besten 15 Einkommensjahre Grundlage
MehrVerschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
BUDGETBEGLEITGESETZ 2003 und Harmonisierung 2004 Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht für BeamtInnen die vor dem 1.1.1955 geboren sind www.goedfsg.at Stand 04.07.2007 1 ÄNDERUNG IM BDG Anhebung des
MehrRundschreiben April 2008
ZENTRALAUSSCHUSS BMUKK/BMWF-Zentralstelle 1080 Wien, Strozzigasse 2/3. Stock, Tel. 01/53120-3250, Fax 01/53120-3259 e-mail: za.verwaltung@bmukk.gv.at Rundschreiben April 2008 ergeht an alle Mitglieder
MehrBeförderungsrichtlinien 1974
Beförderungsrichtlinien 1974 Letztfassung GRB v 13.5.2004 Stand 1.1.2012 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S RECHTSQUELLENVERZEICHNIS... 2 BEFÖRDERUNGSRICHTLINIEN... 3 ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
MehrAn das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Stubenring Wien
28/SN-201/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Landesverteidigung Fremdlegislative Sachbearbeiter: Dr. Harald KODADA Tel: 5200/21530 Fax: 5200/17206
MehrKurzinformation Karenz des Betriebsrates der Musikschule Wien
betriebsrat musikschule wien Wilhelmstraße 64 * 1120 Wien www.betriebsrat-mla.at info@betriebsrat-mla.at Kurzinformation Karenz des Betriebsrates der Musikschule Wien Allgemein: Die Anträge müssen meist
MehrAnwendungsbereich. Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
Gesetz vom 19. November 2002 über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes (Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz Stmk. L-NGZG) Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich
MehrAnhang. zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses. Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1
Seite: 1 PENSIONSSERVICE Anhang zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1 Stand: 1. Jänner 2010 Inhaltsübersicht RUHEBEZUG
MehrVerordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2017)
Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Pensionserhöhung_2017.docx \ 23.01.2017 14:43:00 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen
MehrANHANG. Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal
ANHANG Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1 Elektronische Zeiterfassung... 2 1.2 Wochendienstzeit und Sollzeit... 2 2 Gleitende Dienstzeit... 2 2.1
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH
Seite 1 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Februar 2011 1. Stück Nr. 1 Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 (XXVII. Gesetzgebungsperiode:
MehrBundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
Landesrecht Bundesland Tirol Kurztitel Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 35/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2016 Inkrafttretensdatum 01.01.2012 Beachte Die Art.
MehrPension am Konto - (k)eine Kunst?
Pension am Konto - (k)eine Kunst? Die gesetzliche Pensionsversicherung Ein Informationsservice der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Stand März 2017 GESUND IST GESÜNDER www.svagw.at
MehrAnhang. zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses. Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1. Stand: 1.
Seite: 1 PENSIONSSERVICE Anhang zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1 Stand: 1. Mai 2012 Inhaltsübersicht RUHEBEZUG 3
MehrPensionsberechnung. im Überblick
Pensionsberechnung im Überblick 7 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at
MehrKOBV Newsletter. Sehr geehrte Damen und Herren!
KOBV Newsletter Sehr geehrte Damen und Herren! In unserem Newsletter vom 4.1.2017 ist uns leider ein Fehler bezüglich der Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Anrechnung eines Ausgedinges
Mehr26. Beilage im Jahr 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages. Vorlage des Rechtsausschusses Beilage 26/2009
26. Beilage im Jahr 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Vorlage des Rechtsausschusses Beilage 26/2009 Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998 Der Bund hat
MehrAnhang. zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses. Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1
PENSIONSSERVICE Anhang zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1 Stand: 1. Jänner 2011 Inhaltsübersicht RUHEBEZUG 3 PG 1965:
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2009 Stichtag: 1. Jänner 2009 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG
MehrDienstrechtsnovelle 2018 die Details
Dienstag, 27. Februar 2018 Dienstrechtsnovelle 2018 die Details Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit Februar 2018 ist die mit Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner erfolgreich ausverhandelte Dienstrechtsnovelle
MehrAnhang. zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses. Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1
Seite: 1 PENSIONSSERVICE Anhang zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1 Stand: 1. Jänner 2016 Inhaltsübersicht RUHEBEZUG
MehrÄnderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz
MehrUrlaubsberechnung Urlaubsrecht - Änderung Beschäftigungsausmaß Beispiel 1
Urlaubsberechnung Die Formel für die Berechnung des Urlaubs finden Sie nachfolgend: (Jahresanspruch Vollzeit in Stunden * Beschäftigungsausmaß in %) / 365 * Tage im Jahr Das Schaltjahr wird nicht berücksichtigt.
MehrBetriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes
1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Maschinen, Metallwaren und Gießerei Industrie per 1.11.2015 abgeschlossen
MehrTextgegenüberstellung Artikel I Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Textgegenüberstellung Artikel I Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 Geltende Fassung Vorrückung Vorrückung 82 82 (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe
MehrDurchführungsrundschreiben zur Dienstrechts-Novelle 2008
GZ BKA-920.900/0003-III/5/2009 ABTEILUNGSMAIL III5@BKA.GV.AT An alle Dienstbehörden und Personalstellen Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail Durchführungsrundschreiben zur Dienstrechts-Novelle
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 175. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
MehrAMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden IVW3-LG-1240001/083-2010 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) (0 27 42) 9005 - Bezug Bearbeiter Durchwahl
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrPENSIONSKONTO UND DIE SELBSTVERSICHERUNG PFLEGENDER ANGEHÖRIGER
PENSIONSKONTO UND DIE SELBSTVERSICHERUNG PFLEGENDER ANGEHÖRIGER ANDREA TUMBERGER I 18. NOVEMBER 2016 18.11.2016 I Folie Nr.2 INHALT Pensionskonto Wie funktioniert das Pensionskonto Selbstversicherung in
MehrPensionsberechnung. im Überblick
Pensionsberechnung im Überblick 7 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at
MehrFormular für die Pensionsberechnung für BeamtInnen 2018
Formular für die Pensionsberechnung für BeamtInnen 2018 Pensionsberechnungen werden ausschließlich für Gewerkschaftsmitglieder durchgeführt. Berechnungen für BeamtInnen, die nach dem 31. Dezember 1954
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 25/2010 LG 04515-2010/0001 ENTWURF Beilage Nr. 25/2010 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Wiener Bezügegesetz 1995 (11. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), die Pensionsordnung 1995 (21.
Mehr