48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages
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- Gertrud Goldschmidt
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1 48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Selbstständiger Antrag der LAbg LTVP Günter Lampert, Dr Gabriele Nußbaumer, KO Gebhard Halder, ÖVP, sowie Hildtraud Wieser, Silvia Benzer und KO Dieter Egger, FPÖ An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Manfred Dörler Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Dienstrechts der Landesbediensteten 2000 (Landesbedienstetengesetz 2000) Sehr geehrter Herr Präsident! I. Allgemeines 1. Mit dem vorliegenden Gesetz soll im Anwendungsbereich des Landesbedienstetengesetzes 2000 die Familienhospizkarenz eingeführt werden. Im Bereich des Bundesrechts wird diese Neuerung für die Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit einem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, geschaffen (RV 1045 Blg NR XXI. GP). Für die Bediensteten des Bundes wurde diese Form der Karenz im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2002 eingeführt (RV 1066 Blg NR XXI. GP). Ziel der Familienhospizkarenz ist es, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen und Geschwistern sowie die Begleitung schwerst erkrankter Kinder zu ermöglichen. Die Betroffenen können wählen, ob die Familienhospizkarenz gegen Entfall der Bezüge zur Gänze erfolgen soll oder die Normalarbeitszeit herabgesetzt oder deren Verteilung geändert werden soll. Bedienstete, die die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, sollen nach den bundesgesetzlichen Regelungen ungeachtet des Entfalls des Entgelts weiterhin aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung kranken- und pensionsversichert bleiben. In der Regierungsvorlage zur Einführung eines
2 Gesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, ist vorgesehen, im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 die 29 bis 32 einzufügen. 29 dieses Gesetzes normiert, dass Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen versichert sind. Dies gilt auch für die Vertragsbediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Dem Landesgesetzgeber selbst ist hingegen eine derartige Regelung sozialversicherungsrechtlicher Fragen verwehrt. Die Dauer der Familienhospizkarenz ist mit drei Monaten begrenzt, wobei eine Ausdehnung auf insgesamt sechs Monate möglich ist. Die Karenzierung kann auch von mehreren Angehörigen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Zu erwähnen ist, dass auch auf der Grundlage des bestehenden Dienstrechts ( 41) die Gewährung einer Familienhospizkarenz in Form eines Sonderurlaubs möglich ist (allerdings ohne Rechtsanspruch). 2. Die kompetenzrechtliche Grundlage des vorliegenden Gesetzes bildet Art. 21 B-VG. 3. Das vorliegende Gesetz wird für das Land nur geringfügige Mehrkosten verursachen, da die Freistellungen bzw. die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit gegen anteiligen Entfall der Bezüge erfolgen. Es fallen im Wesentlichen lediglich Kosten im Hinblick auf die Weiterführung der Krankenund Unfallversicherung an. Bezogen auf die Landesverwaltung werden diesbezüglich im Anwendungsbereich des Landesbedienstentgesetzes 2000 und des Landesbedienstetengesetzes 1988 Kosten im Ausmaß von etwa Euro jährlich erwartet. Kosten in ähnlicher Höhe werden im Bereich der Spitäler auftreten. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Z. 1 bis 3, 5 und 8 bis 10: Im Landesbedienstetengesetz 2000 finden sich in zahlreichen Bestimmungen Regelungen betreffend die Karenz. Die hier angeführten Bestimmungen sollen sinngemäß auch auf die Familienkarenz anzuwenden sein. Da das Gesetz jedoch von Karenz spricht und damit die bisherigen Karenzregelungen (Karenz und Bildungskarenz) meint, sind entsprechende Klarstellungen erforderlich. Zu Z. 4: Im grundsätzlichen Einklang mit den in der Dienstrechts-Novelle 2002 des Bundes (RV 1066 Blg NR XXI. GP) vorgesehenen Regelungen soll den
3 Landesbediensteten die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz auf Antrag ermöglicht werden. Die Bestimmung gilt sowohl für die Sterbebegleitung als auch für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder (Abs. 6). Zur Umschreibung des Begriffes der nahen Angehörigen wird auf die bereits dem geltenden Recht angehörende, im Wesentlichen inhaltsgleiche Definition des 41 Abs. 4 Sonderurlaub verwiesen. In Abs. 3 wird allerdings klargestellt, dass die nahen Angehörigen, mit Ausnahme von schwerst erkrankten Kindern (Abs. 7) und von Lebensgefährten, mit dem Begleitenden nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben müssen. Die Regelung, dass dem Landesbediensteten nicht nur Verlängerungen, sondern auch Änderungen der gewählten Form der Familienhospizkarenz zu ermöglichen sind, soll Unklarheiten bei der Anwendung vermeiden helfen. Zu Z. 7: Analog zur Familienhospizkarenz für Bedienstete, für die das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gilt, soll auch für Landesbedienstete ein Kündigungsschutz während der Inanspruchnahme der Sterbebegleitung oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes eingeführt werden. Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen deshalb folgenden A n t r a g : Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 Artikel I Das Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten (Landesbedienstetengesetz 2000) LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001 und 22/2002, wird wie folgt geändert:
4 1. Im 11 Abs. 4 hat der letzte Satz zu lauten: Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Karenz befinden oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen. 2. Im 40 Abs. 3 ist im zweiten Satz nach dem Wort Karenz ein Beistrich zu setzen und die Wortfolge bei einer Familienhospizkarenz einzufügen. 3. Im 40 Abs. 8 hat der zweite Satz zu lauten: Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz um deren jeweilige Dauer. 4. Nach dem 42 ist folgender 42a einzufügen: 42a Familienhospizkarenz (1) Einem Landesbediensteten ist auf Antrag zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen ( 41 Abs. 4) für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum die erforderliche a) flexible Gestaltung der Arbeitszeit, b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder c) gänzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dem Landesbediensteten ist auf Antrag eine Verlängerung oder Änderung der gewählten Form der Familienhospizkarenz zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Familienhospizkarenz pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. (2) Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen käme. Eine Heranziehung des Landesbediensteten zur Dienstleistung über die festgesetzte Wochenarbeitszeit hinaus ist nur für den Fall zulässig, dass die Dienstleistung unverzüglich erforderlich ist. (3) Mit Ausnahme des Lebensgefährten muss mit dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt bestehen. (4) Der Landesbedienstete hat sowohl den Grund für die Familienhospizkarenz und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. (5) Der Dienstgeber hat über die vom Landesbediensteten beantragte Form der Familienhospizkarenz innerhalb von fünf Arbeitstagen, über eine Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. (6) Die Abs. 1 bis 5 sind bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekinder) des Landesbediensteten sinngemäß anzuwenden. 5. Im 62 Abs. 2 hat es im letzten Satz statt 49 oder 53 zu lauten den 42a, 49 oder 53.
5 6. Im 78 Abs. 5 hat es im ersten Satz statt oder einer Karenz zu lauten, einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz. 7. Dem 94 ist nach Abs. 6 folgender Abs. 7 anzufügen: (7) Der Landesbedienstete darf ab Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Familienhospizkarenz gemäß 42a bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam nicht gekündigt werden. 8. Im 99 Abs. 3 ist im ersten Satz nach dem Wort Karenz die Wortfolge oder einer Familienhospizkarenz einzufügen. 9. Im 100 Abs. 4 lit. a ist im ersten Halbsatz nach dem Wort Karenz die Wortfolge oder einer Familienhospizkarenz einzufügen. 10. Im 101 Abs. 1 lit. a ist im ersten Halbsatz nach dem Wort Karenz die Wortfolge oder einer Familienhospizkarenz einzufügen. Artikel II Der Artikel I tritt am 1. September 2002 in Kraft. LTVP Günter Lampert LAbg Dr Gabriele Nußbaumer KO Gebhard Halder LAbg Hildtrau Wieser LAbg Silvia Benzer KO Dieter Egger
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