48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages"

Transkript

1 48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Selbstständiger Antrag der LAbg LTVP Günter Lampert, Dr Gabriele Nußbaumer, KO Gebhard Halder, ÖVP, sowie Hildtraud Wieser, Silvia Benzer und KO Dieter Egger, FPÖ An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Manfred Dörler Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Dienstrechts der Landesbediensteten 2000 (Landesbedienstetengesetz 2000) Sehr geehrter Herr Präsident! I. Allgemeines 1. Mit dem vorliegenden Gesetz soll im Anwendungsbereich des Landesbedienstetengesetzes 2000 die Familienhospizkarenz eingeführt werden. Im Bereich des Bundesrechts wird diese Neuerung für die Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit einem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, geschaffen (RV 1045 Blg NR XXI. GP). Für die Bediensteten des Bundes wurde diese Form der Karenz im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2002 eingeführt (RV 1066 Blg NR XXI. GP). Ziel der Familienhospizkarenz ist es, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen und Geschwistern sowie die Begleitung schwerst erkrankter Kinder zu ermöglichen. Die Betroffenen können wählen, ob die Familienhospizkarenz gegen Entfall der Bezüge zur Gänze erfolgen soll oder die Normalarbeitszeit herabgesetzt oder deren Verteilung geändert werden soll. Bedienstete, die die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, sollen nach den bundesgesetzlichen Regelungen ungeachtet des Entfalls des Entgelts weiterhin aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung kranken- und pensionsversichert bleiben. In der Regierungsvorlage zur Einführung eines

2 Gesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, ist vorgesehen, im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 die 29 bis 32 einzufügen. 29 dieses Gesetzes normiert, dass Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen versichert sind. Dies gilt auch für die Vertragsbediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Dem Landesgesetzgeber selbst ist hingegen eine derartige Regelung sozialversicherungsrechtlicher Fragen verwehrt. Die Dauer der Familienhospizkarenz ist mit drei Monaten begrenzt, wobei eine Ausdehnung auf insgesamt sechs Monate möglich ist. Die Karenzierung kann auch von mehreren Angehörigen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Zu erwähnen ist, dass auch auf der Grundlage des bestehenden Dienstrechts ( 41) die Gewährung einer Familienhospizkarenz in Form eines Sonderurlaubs möglich ist (allerdings ohne Rechtsanspruch). 2. Die kompetenzrechtliche Grundlage des vorliegenden Gesetzes bildet Art. 21 B-VG. 3. Das vorliegende Gesetz wird für das Land nur geringfügige Mehrkosten verursachen, da die Freistellungen bzw. die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit gegen anteiligen Entfall der Bezüge erfolgen. Es fallen im Wesentlichen lediglich Kosten im Hinblick auf die Weiterführung der Krankenund Unfallversicherung an. Bezogen auf die Landesverwaltung werden diesbezüglich im Anwendungsbereich des Landesbedienstentgesetzes 2000 und des Landesbedienstetengesetzes 1988 Kosten im Ausmaß von etwa Euro jährlich erwartet. Kosten in ähnlicher Höhe werden im Bereich der Spitäler auftreten. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Z. 1 bis 3, 5 und 8 bis 10: Im Landesbedienstetengesetz 2000 finden sich in zahlreichen Bestimmungen Regelungen betreffend die Karenz. Die hier angeführten Bestimmungen sollen sinngemäß auch auf die Familienkarenz anzuwenden sein. Da das Gesetz jedoch von Karenz spricht und damit die bisherigen Karenzregelungen (Karenz und Bildungskarenz) meint, sind entsprechende Klarstellungen erforderlich. Zu Z. 4: Im grundsätzlichen Einklang mit den in der Dienstrechts-Novelle 2002 des Bundes (RV 1066 Blg NR XXI. GP) vorgesehenen Regelungen soll den

3 Landesbediensteten die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz auf Antrag ermöglicht werden. Die Bestimmung gilt sowohl für die Sterbebegleitung als auch für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder (Abs. 6). Zur Umschreibung des Begriffes der nahen Angehörigen wird auf die bereits dem geltenden Recht angehörende, im Wesentlichen inhaltsgleiche Definition des 41 Abs. 4 Sonderurlaub verwiesen. In Abs. 3 wird allerdings klargestellt, dass die nahen Angehörigen, mit Ausnahme von schwerst erkrankten Kindern (Abs. 7) und von Lebensgefährten, mit dem Begleitenden nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben müssen. Die Regelung, dass dem Landesbediensteten nicht nur Verlängerungen, sondern auch Änderungen der gewählten Form der Familienhospizkarenz zu ermöglichen sind, soll Unklarheiten bei der Anwendung vermeiden helfen. Zu Z. 7: Analog zur Familienhospizkarenz für Bedienstete, für die das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gilt, soll auch für Landesbedienstete ein Kündigungsschutz während der Inanspruchnahme der Sterbebegleitung oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes eingeführt werden. Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen deshalb folgenden A n t r a g : Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 Artikel I Das Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten (Landesbedienstetengesetz 2000) LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001 und 22/2002, wird wie folgt geändert:

4 1. Im 11 Abs. 4 hat der letzte Satz zu lauten: Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Karenz befinden oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen. 2. Im 40 Abs. 3 ist im zweiten Satz nach dem Wort Karenz ein Beistrich zu setzen und die Wortfolge bei einer Familienhospizkarenz einzufügen. 3. Im 40 Abs. 8 hat der zweite Satz zu lauten: Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz um deren jeweilige Dauer. 4. Nach dem 42 ist folgender 42a einzufügen: 42a Familienhospizkarenz (1) Einem Landesbediensteten ist auf Antrag zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen ( 41 Abs. 4) für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum die erforderliche a) flexible Gestaltung der Arbeitszeit, b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder c) gänzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dem Landesbediensteten ist auf Antrag eine Verlängerung oder Änderung der gewählten Form der Familienhospizkarenz zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Familienhospizkarenz pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. (2) Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen käme. Eine Heranziehung des Landesbediensteten zur Dienstleistung über die festgesetzte Wochenarbeitszeit hinaus ist nur für den Fall zulässig, dass die Dienstleistung unverzüglich erforderlich ist. (3) Mit Ausnahme des Lebensgefährten muss mit dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt bestehen. (4) Der Landesbedienstete hat sowohl den Grund für die Familienhospizkarenz und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. (5) Der Dienstgeber hat über die vom Landesbediensteten beantragte Form der Familienhospizkarenz innerhalb von fünf Arbeitstagen, über eine Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. (6) Die Abs. 1 bis 5 sind bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekinder) des Landesbediensteten sinngemäß anzuwenden. 5. Im 62 Abs. 2 hat es im letzten Satz statt 49 oder 53 zu lauten den 42a, 49 oder 53.

5 6. Im 78 Abs. 5 hat es im ersten Satz statt oder einer Karenz zu lauten, einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz. 7. Dem 94 ist nach Abs. 6 folgender Abs. 7 anzufügen: (7) Der Landesbedienstete darf ab Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Familienhospizkarenz gemäß 42a bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam nicht gekündigt werden. 8. Im 99 Abs. 3 ist im ersten Satz nach dem Wort Karenz die Wortfolge oder einer Familienhospizkarenz einzufügen. 9. Im 100 Abs. 4 lit. a ist im ersten Halbsatz nach dem Wort Karenz die Wortfolge oder einer Familienhospizkarenz einzufügen. 10. Im 101 Abs. 1 lit. a ist im ersten Halbsatz nach dem Wort Karenz die Wortfolge oder einer Familienhospizkarenz einzufügen. Artikel II Der Artikel I tritt am 1. September 2002 in Kraft. LTVP Günter Lampert LAbg Dr Gabriele Nußbaumer KO Gebhard Halder LAbg Hildtrau Wieser LAbg Silvia Benzer KO Dieter Egger

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 151 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 33. Stück 33. Gesetz: Dienstordnung 1994 (14. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (16. Novelle zur

Mehr

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages z.h. Frau Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages z.h. Frau Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 11/2012 An die Präsidentin

Mehr

Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter am 4. August 2006

Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter   am 4. August 2006 Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 4. August 2006 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 523 und Ausschussbericht 567, jeweils 3.

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes 53. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 53/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des

Mehr

Pflegefreistellung 61.

Pflegefreistellung 61. Pflegefreistellung 61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen

Mehr

26. Beilage im Jahr 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages. Vorlage des Rechtsausschusses Beilage 26/2009

26. Beilage im Jahr 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages. Vorlage des Rechtsausschusses Beilage 26/2009 26. Beilage im Jahr 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Vorlage des Rechtsausschusses Beilage 26/2009 Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998 Der Bund hat

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin

Mehr

Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP

Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 99/2012 An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000

Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 49. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 49/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des

Mehr

TAG DER PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN MAG HERMIN KAROUT /

TAG DER PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN MAG HERMIN KAROUT / TAG DER PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN MAG HERMIN KAROUT / 19.01.2018 FAMILIENHOSPIZKARENZ Die seit 01.07.2002 bestehende Regelung ist ein wesentlicher Schritt zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 51. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 51/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des

Mehr

Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dr. Rainer Gögele und Ing. Christoph Winder, ÖVP, sowie Klubobmann Dieter Egger und Daniel Allgäuer, Freiheitliche Beilage 113/2010

Mehr

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 30. November Gesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 30. November Gesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Mag. Roland Frühstück, ÖVP, sowie Ernst Blum und Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche

Mehr

Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000

Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dr. Rainer Gögele und Ing. Christoph Winder, ÖVP, sowie Klubobmann Dieter Egger und Dr. Hubert F. Kinz, Freiheitliche Beilage 59/2011

Mehr

VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 15. September Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 15. September Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2015 Ausgegeben am 15. September 2015 51. Gesetz: Gemeindeangestelltengesetz 2005, Änderung XXX. LT: RV 51/2015, 6. Sitzung 2015 Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes

Mehr

Jutta Maca. Familienhospizkarenz. ocbver.lag

Jutta Maca. Familienhospizkarenz. ocbver.lag Jutta Maca Familienhospizkarenz ocbver.lag Inhalt Abktirzungsverzeichnis 11 Vorwort 13 Kapitel 1: Grundlagen 15 I. Gesetzwerdung 17 1. Entstehung 17 1.1 Parlamentarische Enquete 17 1.2 Behandlung der Enquete

Mehr

4. Beilage im Jahre 2003 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages

4. Beilage im Jahre 2003 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages 4. Beilage im Jahre 2003 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Selbstständiger Antrag der LAbg Ing Christoph Winder, Hans Kohler, KO Gebhard Halder, ÖVP, sowie LTVP Ing Fritz Amann,

Mehr

Österreich. Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz. (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz

Österreich. Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz. (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz Österreich Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden)

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz

Mehr

Pflege und Betreuung von Angehörigen arbeitsrechtliche Möglichkeiten

Pflege und Betreuung von Angehörigen arbeitsrechtliche Möglichkeiten Pflege und Betreuung von Angehörigen arbeitsrechtliche Möglichkeiten Stabstelle Arbeitsrecht: Mag. Ute Koch 18.9.2013 Arbeitsrechtliche Möglichkeiten Dienstverhinderung Pflegefreistellung Familienhospizkarenz

Mehr

77. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages. Selbstständiger Antrag Beilage 77/2001

77. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages. Selbstständiger Antrag Beilage 77/2001 77. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Selbstständiger Antrag Beilage 77/2001 An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Manfred Dörler Landhaus A-6900

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I 54. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten- Kranken- und

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2007) Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2007) Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2007) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages z.h. Frau Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages z.h. Frau Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 10/2012 An die Präsidentin

Mehr

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2019 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2019 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2019 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN AK Infoservice Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ACH TUNG Seit 1.7.2018 gibt es für Krankenstände, die in Arbeitsjahre

Mehr

576/A XXVI. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag

576/A XXVI. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag 576/A XXVI. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 576/A XXVI. GP Eingebracht am 30.01.2019 Antrag der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek Genossinnen und Genossen betreffend ein

Mehr

Abschnitt I Allgemeiner Teil

Abschnitt I Allgemeiner Teil Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird

Mehr

Beilage 606/2012 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode

Beilage 606/2012 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode Beilage 606/2012 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode Abänderungsantrag der unterzeichneten Abgeordneten des Oberösterreichischen Landtags betreffend den Bericht des Gemischten

Mehr

Vorblatt der Beilagen 5

Vorblatt der Beilagen 5 1045 der Beilagen 5 Vorblatt Probleme: Bedarf nach Freistellung von der Arbeitsleistung für die Sterbebegleitung und für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder. Bedarf nach kranken- und pensionsversicherungsrechtlicher

Mehr

Soziales DAS PFLEGEKARENZGELD

Soziales DAS PFLEGEKARENZGELD Soziales DAS PFLEGEKARENZGELD Stand: Juni 2015 ALLGEMEINES Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf haben pflegende und betreuende Angehörige seit Jänner 2014 im Falle der neu eingeführten Pflegekarenz

Mehr

VORARLBERGER 51 LANDESGESETZBLATT

VORARLBERGER 51 LANDESGESETZBLATT VORARLBERGER 51 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2011 Herausgegeben und versendet am 10. Mai 2011 12. Stück 25. Gesetz: Berücksichtigung der eingetragenen Partnerschaft Sammelnovelle XXIX. LT: RV 8/2011, 2.

Mehr

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I. Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I. Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für

Mehr

Antrag. B. Art. I Z 4 lautet: C. In Art. I Z 7 wird das Zitat "Abs. 1 bis 3" durch das Zitat "Abs. 1 und 3" ersetzt.

Antrag. B. Art. I Z 4 lautet: C. In Art. I Z 7 wird das Zitat Abs. 1 bis 3 durch das Zitat Abs. 1 und 3 ersetzt. AA-34 XXVI. GP - Abänderungsantrag (gescanntes Original) 1 von 4 Gemäß 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt ~~ Antrag 1 von 4 der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Walter Rosenkranz, Peter Haubner,

Mehr

Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Selbständiger Antrag Beilage.. /2009

Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Selbständiger Antrag Beilage.. /2009 Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Selbständiger Antrag Beilage.. /2009 An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Gebhard Halder Landhaus 6900 Bregenz

Mehr

Dienstverhinderung. PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein

Dienstverhinderung. PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein Dienstverhinderung PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege WOFÜR SIE VON DER FIRMA FREIGESTELLT WERDEN MÜSSEN Gerechtigkeit muss sein DIENSTVERHINDERUNG Erkranken nahe Angehörige oder liegen andere vom Gesetz anerkannte

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002)

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:

Mehr

GZ.: Präs / Graz, Novellierung des Grazer Gemeindevertrags- Petition an den Landesgesetzgeber... Bericht an den Gemeinderat

GZ.: Präs / Graz, Novellierung des Grazer Gemeindevertrags- Petition an den Landesgesetzgeber... Bericht an den Gemeinderat GZ.: Präs. 10877/2003-13 Graz, 17.02.2005 Novellierung des Grazer Gemeindevertrags- Mag. Ritzinger/Ha bedienstetengesetzes; Berichterstatter/in: Petition an den Landesgesetzgeber... Bericht an den Gemeinderat

Mehr

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung

Mehr

Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Klubobmann Dr. Rainer Gögele, ÖVP, und Klubobmann Ing. Fritz Amann, Freiheitliche

Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Klubobmann Dr. Rainer Gögele, ÖVP, und Klubobmann Ing. Fritz Amann, Freiheitliche Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Klubobmann Dr. Rainer Gögele, ÖVP, und Klubobmann Ing. Fritz Amann, Freiheitliche Beilage 24/2008 An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Gebhard

Mehr

Kurzinformation Karenz des Betriebsrates der Musikschule Wien

Kurzinformation Karenz des Betriebsrates der Musikschule Wien betriebsrat musikschule wien Wilhelmstraße 64 * 1120 Wien www.betriebsrat-mla.at info@betriebsrat-mla.at Kurzinformation Karenz des Betriebsrates der Musikschule Wien Allgemein: Die Anträge müssen meist

Mehr

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I 6. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche

Mehr

FAMILIENHOSPIZKARENZ

FAMILIENHOSPIZKARENZ Eveline Maria Lang Lamplmayr Arbeitnehmerschutz im Europäischen Wirtschaftsraum FAMILIENHOSPIZKARENZ 1. Einleitung... 72 2. Die arbeitsrechtlichen Regelungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)...

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Artikel I. Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Artikel I. Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes Artikel I Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 Z. 3 entfällt.

Mehr

Antrag. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird

Antrag. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird 972/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 6 972/A XX.GP Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Gottfried Feurstein betreffend eine Änderung des Bundes - Verfassungsgesetzes Der Nationalrat wolle beschließen:

Mehr

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst 10/SN-237/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Per E-Mail GZ BKA -600.076/0020 -V/5/2016 ABTEILUNGSMAIL

Mehr

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch für Angestellte: unter 5 Dienstjahren: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb 6. bis

Mehr

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER. 85. ÄNDERUNG der DO.B

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER. 85. ÄNDERUNG der DO.B 1 von 5 HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Art. 5 des Kollektivvertrages 85. ÄNDERUNG der DO.B Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2014 1. Jänner 2015 2 von 5 1. Nach 1 Abs. 4 Z 2 wird

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes 119. Beilage im Jahre 2017 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 119/2017 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Der Landtag hat beschlossen:

Mehr

57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6

57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6 57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6 Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,

Mehr

zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GesetzgebungsQeriode

zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GesetzgebungsQeriode Beilageß.~~/1996 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GesetzgebungsQeriode Initiativantrag der unterzeichneten Abgeordneten betreffend das Landesgesetz, mit dem das O.Ö. Landes-Verfassungsges

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion - Abt. Personalangelegenheiten A. Hoher Landtag!

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion - Abt. Personalangelegenheiten A. Hoher Landtag! AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion - Abt. Personalangelegenheiten A Kennzeichen Frist DVR: 0059986 LAD2-GV-38/156-2014 Bezug Bearbeiter (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum

Mehr

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Pflegekarenz und Pflegeteilzeit wenn Angehörige Pflege brauchen Gerechtigkeit muss sein Bin ich während des Bezugs von Pflegekarenzgeld versichert? Während des Pflegekarenzgeldbezugs werden Krankenund

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I 53. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Allgemeinen

Mehr

1514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

1514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 1514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 1. (1) bis 4 1. (1) bis 4 10. (1) 10. (1) (2) bis (7) (2) bis (7) 12. (1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 91 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2006 Ausgegeben am 14. Februar 2006 14. Stück 14. Gesetz: Dienstordnung 1994 (22. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (24. Novelle

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei 2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege

Mehr

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Personalleiterkreis Chemnitz

Personalleiterkreis Chemnitz Personalleiterkreis Chemnitz Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf PFLEGEZEIT und FAMILIENPFLEGEZEIT Ass. Daniel Hupka Verbandsjurist, SACHSENMETALL Neumark, 05.03.2015 Personalleiterkreis

Mehr

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil Beilage zu IKD(BauR)-100747/5-2017-Hc Stand: 13. April 2017 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Aufzugsverordnung 2010 geändert wird (Oö. Aufzugsverordnungs-Novelle

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 9. März 2009 Teil I 12. Bundesgesetz: Beschäftigungsförderungsgesetz 2009 (NR: GP XXIV IA 424/A AB 57 S. 14. BR: AB 8045

Mehr

Jahreskonferenz IG pflegender Angehöriger, Wien am Das Pflegekarenzgeld Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Jahreskonferenz IG pflegender Angehöriger, Wien am Das Pflegekarenzgeld Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf , Wien am 10.04.2014 Das Pflegekarenzgeld Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Entstehung Empfehlung der Reformarbeitsgruppe Pflege (19.12.2012) Vorgeschlagene Maßnahme: Eine Pflegekarenz soll für

Mehr

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG Textgegenüberstellung Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG geltender Text vorgeschlagener Text Z 3 ( 25) Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Mehr

118. Beilage im Jahre 2010 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 118/2010

118. Beilage im Jahre 2010 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 118/2010 118. Beilage im Jahre 2010 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 118/2010 Gesetz über eine Änderung des Gemeindevergnügungssteuergesetzes Der Landtag hat beschlossen:

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 51. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 51/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des

Mehr

Entlohnungsgruppe Entlohnungs- a b c d2 d1 e

Entlohnungsgruppe Entlohnungs- a b c d2 d1 e Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (3. LVBG-Novelle 2008) Artikel I Das NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie

Mehr

Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen

Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 13/November 2017 Für Personen mit geringem Einkommen kommt es gemäß dem Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz (AMPFG)

Mehr

NÖ Vater Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000)

NÖ Vater Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000) NÖ Vater Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000) 2050 0 Stammgesetz 67/00 2000-06-27 Blatt 1-6 [CELEX: 396L0034] 2050 1 1. Novelle 20/02 2002-03-07 Blatt 1, 2, 3 2050 2 2. Novelle 121/05 2005-12-30 Blatt

Mehr

Dienstverhinderung/ Pflegefreistellung

Dienstverhinderung/ Pflegefreistellung Dienstverhinderung/ Pflegefreistellung HOCHZEIT, Behördenwege, erkrankte Angehörige WOFÜR SIE VON DER FIRMA FREIGESTELLT WERDEN MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein DIENSTVERHINDERUNG Erkranken nahe Angehörige

Mehr

Ihr Zeichen Vom Unser Zeichen vom A9-403/

Ihr Zeichen Vom Unser Zeichen vom A9-403/ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Verwaltungspersonal des Landesschulrates, der Bezirksschulräte und der Bundesschulen sowie Bundeslehrer der allgemein bildenden höheren

Mehr

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG Ziel des Gesetzes Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 1 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Februar 2011 1. Stück Nr. 1 Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 (XXVII. Gesetzgebungsperiode:

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG. Betrifft: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG); Motivenbericht. Hoher Landtag!

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG. Betrifft: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG); Motivenbericht. Hoher Landtag! AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG LAD2ABC-GV-38/24-02 Bearbeiter Mag. Gibisch DW 12033 Betrifft: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG); Motivenbericht Zum Gesetzesentwurf

Mehr

Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf www.bayreuth.de Qualifizierung zum betrieblichen Pflegelotsen Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Arbeitsrechtliche Ansprüche Pflegezeitgesetz

Mehr

Regierungsvorlage. 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 10

Regierungsvorlage. 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 10 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 10 130 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 24. 6.1991 Regierungsvorlage

Mehr

Gesetz vom, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird (5. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz

Gesetz vom, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird (5. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz Gesetz vom, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird (5. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985) Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz vom~01. Oktober 1985 über das

Mehr

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt. Beilage Nr. 39 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 443/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 03-12.00 40-01/13) (LR PÖLTL/LHSTV

Mehr

8. Beilage im Jahre 2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 8/2011. Gesetz

8. Beilage im Jahre 2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 8/2011. Gesetz 8. Beilage im Jahre 2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 8/2011 Gesetz über die Berücksichtigung der eingetragenen Partnerschaft Sammelnovelle Der Landtag

Mehr

Gesetz vom, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes- Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden

Gesetz vom, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes- Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden E n t wurf Gesetz vom, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes- Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Salzburger

Mehr

Personalvertretung. Bildungskarenz für Vertragslehrer/innen. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss

Personalvertretung. Bildungskarenz für Vertragslehrer/innen. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Bildungskarenz für Vertragslehrer/innen Personalvertretung Bedingungen, Höhe Weiterbildungsgeld, Dauer, gesetzliche Grundlagen, Dezember

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 18. Dezember 2001 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 18. Dezember 2001 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 18. Dezember 2001 Teil I 143. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Patent-, Marken-

Mehr

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert: 1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ

Mehr

Nr. 260 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 16. Gesetzgebungsperiode) Antrag

Nr. 260 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 16. Gesetzgebungsperiode) Antrag Nr. 260 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 16. Gesetzgebungsperiode) Antrag der Klubobleute Abg. Mag. a Gutschi, Mag. a Berthold MBA und Egger MBA betreffend

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 8 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Krankenund Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das

Mehr

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt. Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 1 lit. k lautet: k) Versetzung

Mehr

9997 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

9997 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates 1 von 5 9997 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates Erstellt am 07.07.2018 Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen, die im Plenum des Nationalrates

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000

Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 49. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 49/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 16 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das

Mehr