Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000

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1 Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dr. Rainer Gögele und Ing. Christoph Winder, ÖVP, sowie Klubobmann Dieter Egger und Dr. Hubert F. Kinz, Freiheitliche Beilage 59/2011 An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Frau Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 4. Mai 2011 Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 I. Allgemeines: 1.) Wesentlicher Inhalt: Die Regelung über die Kinderzulage ( 74) ist an den Bezug der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) gekoppelt. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I. Nr. 111/2010, wurde nun u.a. die im FLAG 1967 enthaltene allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (vom bisher vollendeten 26. bzw. 27. Lebensjahr) auf das vollendete 24. bzw. 25. Lebensjahr herabgesetzt. Diese Änderung tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft. Um die mit der Änderung des FLAG 1967 verbundenen Schlechterstellungen zu beseitigen, die sich anhand der Kopplung der Kinderzulage an den Bezug der Familienbeihilfe ergeben, soll mit der nunmehrigen Neuregelung der Kinderzulage sichergestellt werden, dass die Kinderzulage, (auch) wenn kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 besteht, unter bestimmten näher angeführten Voraussetzungen (nach wie vor) bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes - und in Einzelfällen auch über das 26. Lebensjahr des Kindes hinaus - gebühren soll. In Teilbereichen (für Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes sowie des freiwilligen sozialen Dienstes) erfolgt überdies eine Besserstellung, wie sie auch bei Weitergeltung des FLAG 1967 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 nicht bestanden hätte.

2 2.) Kompetenzen: Die Zuständigkeit des Landes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 B-VG. 3.) Kosten: Aufgrund der Berücksichtigung des freiwilligen sozialen Dienstes (mit einer Dauer von acht bis zwölf Monaten) beim Bezug der Kinderzulage sind gewisse Mehrkosten für das Land zu erwarten. Geschätzt wird, dass es pro Jahr ca. zehn Fälle geben wird, in denen ein diesbezüglicher Anspruch auf Kinderzulage besteht. Ausgehend von zehn Fällen pro Jahr, einer durchschnittlichen Dauer von elf Monaten sowie unter Heranziehung der Kinderzulage für das erste Kind (und in fünf von zehn Fällen unter Berücksichtigung des sog. Sockelbetrages) beträgt der diesbezügliche Mehraufwand für das Land ca Euro pro Jahr. Da Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bereits vor der letzten Novelle des 74 berücksichtigt wurden, ergeben sich bei einem Vergleich der Rechtslage vor und nach dem 1. Jänner 2011 keine diesbezüglichen Mehrkosten. 4.) EU-Recht: Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz widersprechen. 5.) Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Aufgrund der Neuregelung der Kinderzulage wirkt sich der Entwurf insofern (mittelbar) positiv auf Kinder aus, als dem Landesbediensteten als Elternteil eines Kindes - bzw. bei einem sonstigen Kind, sofern es seinem Haushalt angehört und von ihm überwiegend erhalten wird, - die Kinderzulage unter bestimmten Voraussetzungen (weiterhin) bis zum vollendeten 26. Lebensjahr und in Einzelfällen auch über das 26. Lebensjahr des Kindes hinaus gebühren soll. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Z. 1 ( 42a Abs. 6): Die bisherige Beschränkung der Familienhospizmaßnahmen bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern auf maximal sechs Monate ( 42a Abs. 6 i.v.m. Abs. 1 letzter Satz) hat sich als zu eng erwiesen, da bestimmte Therapieformen (insbesondere in der Tumorbehandlung) länger als ein halbes Jahr dauern. Aus dem zweiten Halbsatz des Abs. 6 ergibt sich, dass der Rechtsanspruch auf Gewährung der entsprechenden Maßnahme nach Abs. 1 (flexible Arbeitszeit, Teilzeit, Dienstfreistellung) nunmehr auf maximal neun Monate beschränkt ist (s. dazu die wortgleiche Bestimmung des 38 Abs. 6 GAG 2005). Zu Z. 2 ( 64 Abs. 4): Diese Bestimmung regelt den Akt der Kundmachung der Stellenplanverordnung. Im Amtsblatt des Landes Vorarlberg sind der Gegenstand und die Auflage dieser

3 Verordnung kundzumachen, wobei die ganze Verordnung beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Zu Z. 3 ( 74 Abs. 2 bis 5): Zu Abs. 2: Vor allem um die mit der am 1. Juli 2011 in Kraft tretenden Änderung des FLAG 1967 verbundenen Schlechterstellungen zu beseitigen, die sich anhand der Kopplung der Kinderzulage an den Bezug der Familienbeihilfe ergeben, soll mit dem neuen Abs. 2 sichergestellt werden, dass die Kinderzulage, wenn kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 besteht, unter bestimmten näher angeführten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes gebühren soll. Bei einem ehelichen Kind, legitimierten Kind, Wahlkind oder einem unehelichen Kind gebührt der Anspruch auf Kinderzulage (bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres), auch wenn dieses Kind nicht im gemeinsamen Haushalt des Landesbediensteten lebt. Bei sonstigen Kindern ist Voraussetzung, dass dieses Kind dem Haushalt des Landesbediensteten angehört und von ihm überwiegend erhalten wird. Nach dem neu geschaffenen Abs. 2 lit. a hat ein Landesbediensteter einen Anspruch auf Kinderzulage, wenn das Kind vor dem vollendeten 26. Lebensjahr entweder den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder freiwilligen sozialen Dienst leistet oder in diesem Zeitraum (noch) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt z.b. auch die Zeitspanne bis zum Abschluss eines Studiums mit dem akademischen Grad des Doktorats oder eines Mastertitels; unter Umständen zählt dazu auch ein postgraduales Studium, allerdings nur dann, wenn es die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Der Anspruch auf Kinderzulage gebührt aber auch zwischen der Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung, des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. des freiwilligen sozialen Dienstes und dem frühestmöglich erfolgten Beginn bzw. der Fortsetzung einer solchen Tätigkeit (oder auch für den umgekehrten Fall), längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten (Abs. 2 lit. b). Unter dem Begriff der Beendigung kann auch die Unterbrechung gemeint sein. Der freiwillige soziale Dienst hat in den letzten Jahren als eine sinnvolle Leistung junger Menschen an Bedeutung gewonnen. Die vorliegende Regelung will insofern auch günstige Rahmenbedingungen schaffen. Unter freiwilligem sozialem Dienst versteht man die Ausübung einer (in der Dauer von acht bis zwölf Monaten) freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im In- oder Ausland. Über die Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes gebührt die Kinderzulage nur dann, wenn die Schul- oder Berufsausbildung aufgrund bestimmter Ereignisse (wie Präsenz- oder Zivildienst, Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis) noch nicht abgeschlossen werden konnte. Die Kinderzulage gebührt hier nicht unbegrenzt, sondern nur für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

4 Der Anspruch auf Kinderzulage nach Abs. 2 besteht nur insofern, als ein allfälliges Einkommen des Kindes, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners die maximale Einkommensgrenze nach Abs. 5 nicht übersteigt (s. dazu die weiteren Ausführungen zu Abs. 5). Zu Abs. 3: Der Abs. 3 enthält eine erweiterte Anspruchsgrundlage für Kinder mit einer (nicht nur vorübergehenden) Behinderung. Der Begriff der Behinderung wird im 2 Abs. 1 des Chancengesetzes definiert. Demnach ist ein Mensch mit Behinderung eine Person, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Tritt bei einem Kind eine solche Behinderung zu dem Zeitpunkt ein, in dem (noch) ein Anspruch auf Kinderzulage nach den Abs. 1 oder 2 besteht, gebührt die Kinderzulage nach Wegfall der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 auf unbestimmte Zeit, vorausgesetzt, das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Kinderzulage nach Abs. 3 gebührt nur dann, wenn die im Abs. 5 vorgesehene maximale Einkommensgrenze nicht überschritten wird (s. dazu die weiteren Ausführungen zu Abs. 5). Zu Abs. 4: Sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe könnten aus einer allfälligen zukünftigen Änderung des FLAG 1967 resultieren, die Schlechterstellungen beim Bezug der Familienbeihilfe und mittelbar sachlich nicht gewünschte Nachteile beim Bezug der Kinderzulage zur Folge haben könnte. Wird eine Kinderzulage nach Abs. 4 gewährt, so gebührt ein solcher Anspruch höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes. Zu Abs. 5: Die für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 maßgebliche Obergrenze beträgt derzeit Euro (s. 5 Abs. 1 FLAG 1967). Somit besteht für ein Kalenderjahr, in dem das Kind ein zu versteuerndes Einkommen ( 33 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz 1988) bezogen hat, das den erwähnten Betrag von Euro übersteigt, derzeit kein Anspruch auf Kinderzulage nach den Abs. 2 bis 4. Gleiches gilt auch, sofern das Einkommen des Ehegatten des Kindes oder seines eingetragenen Partners diese Betragsgrenze im betreffenden Kalenderjahr überschreitet. Bei der Ermittlung des (zu versteuernden) Einkommens gelten die im 5 Abs. 1 lit. a bis c FLAG 1967 enthaltenen Grundsätze: Somit bleiben das Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die ein Anspruch auf Kinderzulage besteht, sowie Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis oder Waisenversorgungsgenüsse außer Betracht. Zu Z. 4 ( 74 Abs. 7): Bislang bestand nur dahingehend Klarheit, dass für ein und dasselbe Kind nur einmal die Kinderzulage gebührt. Mit dem letzten Satz soll klargestellt werden, dass der im nunmehrigen Abs. 6 vorgesehene Sockelbetrag pro Haushalt nur einmal gebührt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn zwei Landesbedienstete in einem

5 gemeinsamen Haushalt leben und jeweils einen Anspruch auf Kinderzulage für zwei oder mehrere Kinder im Sinne des Abs. 1 haben. Beantragen in diesem Fall beide Landesbedienstete (für unterschiedliche Kinder) jeweils die Auszahlung der Kinderzulage, so wird der Sockelbetrag nach Abs. 6 nur einmal ausbezahlt. Zu Z. 5 ( 114 Abs. 8): Es erfolgt eine Berichtigung eines Verweises (s. dazu die LGBl.Nr. 25/2003 und Nr. 24/2009). Zu Z. 7 ( 121): Der 74 (Kinderzulage) soll rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen deshalb folgenden A n t r a g : Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 Der Landtag hat beschlossen: Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000 in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011 und Nr. /2011, wird geändert wie folgt: 1. Dem 42a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: In diesem Fall ist die Maßnahme nach Abs. 1 lit. a bis c auf Antrag für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren; bei Bedarf ist die Maßnahme auf die Gesamtdauer von neun Monaten zu verlängern. 2. Im 64 Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt: Der Gegenstand und die Auflage dieser Verordnung sind im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen; die Verordnung ist beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. 3. Im 74 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 bis 5 eingefügt: (2) Besteht kein Anspruch nach Abs. 1, so gebührt dem Landesbediensteten für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind sowie für ein sonstiges Kind, wenn es seinem Haushalt angehört und von ihm überwiegend erhalten wird dennoch eine Kinderzulage, sofern das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und folgende Voraussetzungen vorliegen: a) wenn es den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder in einer Schuloder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht; oder

6 b) wenn es die Schul- oder Berufsausbildung, den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst beendet hat für die Zeit, höchstens jedoch für drei Monate, zwischen der Beendigung und dem frühestmöglich erfolgten erneuten Beginn bzw. der Fortsetzung einer solchen Tätigkeit. Ein freiwilliger sozialer Dienst ist dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst nach lit. a und b gleichzuhalten. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. (3) Weiters gebührt eine Kinderzulage für ein Kind, das aufgrund einer Behinderung, die vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. (4) Für ein Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Kinderzulage auch gewährt werden, wenn sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. (5) Für ein Kalenderjahr, in dem das Kind oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner ein Einkommen bezogen hat, das die für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 maßgebliche Obergrenze übersteigt, gebührt keine Kinderzulage nach den Abs. 2 bis Im 74 werden die bisherigen Abs. 2 bis 6 als Abs. 6 bis 10 bezeichnet; dem nunmehrigen Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: Der Sockelbetrag gebührt je Haushalt nur ein Mal. ; weiters wird im nunmehrigen Abs. 8 der Ausdruck Abs. 2 durch den Ausdruck Abs. 6 ersetzt. 5. Im 114 Abs. 8 wird der Ausdruck Abs. 7 durch den Ausdruck Abs. 6 ersetzt. 6. Im 119 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck 74 Abs. 2 durch den Ausdruck 74 Abs. 6 ersetzt. 7. Nach dem 120 wird folgender 121 angefügt: 121 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. /2011 Der 74 in der Fassung LGBl.Nr. /2011 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2011 in Kraft. LAbg. KO Dr. Rainer Gögele LAbg. Ing. Christoph Winder LAbg. KO Dieter Egger LAbg. Dr. Hubert F. Kinz

7 Einstimmig angenommen in der 5. Sitzung des XXIX. Vorarlberger Landtags im Jahr 2011 am

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