77. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages. Selbstständiger Antrag Beilage 77/2001

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1 77. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Selbstständiger Antrag Beilage 77/2001 An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Manfred Dörler Landhaus A-6900 Bregenz Bregenz, am 5. Dezember 2001 Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sehr geehrter Herr Präsident! I. Allgemeines 1. Das Landesbedienstetengesetz 2000 (LBedG 2000) verweist u.a. hinsichtlich der Regelung über das Karenz(urlaubs)geld auf die einschlägigen Bestimmungen im Landesbedienstetengesetz 1988 (LBedG 1988). Gleichzeitig mit diesem Entwurf wird auch ein Entwurf einer Novelle zum LBedG 1988 versendet, mit dem die Regelungen betreffend das Karenz(urlaubs)geld geändert, terminologische Vereinheitlichungen vorgenommen und Übergangsbestimmungen geschaffen werden sollen. Die Verweise im LBedG 2000 sind daher anzupassen. Weiters sollen sprachlich veraltete, diskriminierende Ausdrücke betreffend Landesbedienstete mit Behinderung durch zeitgemäßere Formulierungen ersetzt werden. Auf die Erläuterungen zum genannten Entwurf der Novelle des LBedG 1988 wird verwiesen. 2. Die neue Entwicklung im Zusammenhang mit dem Karenz(urlaubs)geld wird zum Anlass genommen, die mit der Karenz in Zusammenhang stehenden dienstrechtlichen Bestimmungen im LBedG 2000 mit den neuen Bestimmungen des Bundes dahingehend zu vergleichen, ob sie keine Benachteiligung der Landesbediensteten in sich bergen, und notwendig erscheinende Anpassungen durchzuführen. Bei den zum Vergleich herangezogenen Bundesvorschriften handelt es sich um das Mutterschutzgesetz (MSchG) und das Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG, jetzt: Väter-Karenzgesetz VKG), welche beide durch das Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wurde, novelliert wurden. 3. Die kompetenzrechtliche Grundlage stellt Art. 21 B-VG dar.

2 - 2 - II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Z. 1, 30 und 33: Die Begriffe Karenzurlaub und Karenzurlaubsgeld sollen in sämtlichen betroffenen Bestimmungen wie auf Bundesebene - durch die Begriffe Karenz und Karenzgeld ersetzt werden. Weiters wird der Ausdruck Bildungskarenzurlaub durch Bildungskarenz ersetzt. Zu Z. 2, 29 und 34: Sprachlich veraltete Ausdrucksformen werden ersetzt. Zu Z. 3: Das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind, ist - wie beim Landesbediensteten (s. 44) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Karenz durch die Landesbedienstete. Zu Z. 4: Der Wegfall dieser Anspruchsvoraussetzung führt wie beim Vater zum vorzeitigen Ende der Karenz (s. 44 Abs. 5). Gleichzeitig tritt eine zeitlich befristete Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge ein, bis der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes verlangt. Es erfolgt eine Gleichstellung mit den Bediensteten des Bundes. Zu Z. 5: Das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind ist immer, auch im Falle einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Karenz. Das Erfordernis der überwiegenden Pflege durch die Pflegemutter entfällt, da bei einer Beschäftigung bis zu der durch die parallele Novelle zum LBedG 1988 bzw. durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz des Bundes geschaffenen Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr eine überwiegende Pflege des Kindes während der Karenz nicht mehr in allen Fällen gewährleistet ist. Berücksichtigt wird auch der Fall, dass die Mutter Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters in Anspruch nimmt. Darüber hinaus wird wie beim Bund - die Möglichkeit geschaffen, Karenz bis zu einem bestimmten Ausmaß über das zweite Lebensjahr des Adoptiv- oder Pflegekindes hinaus bzw. nach dem zweiten Lebensjahr dieses Kindes in Anspruch zu nehmen, um auch bei einer vergleichsweise späteren Adoption bzw. Übernahme in unentgeltliche Pflege die nötige Zeit für die Betreuung und die Integration in die Familie zu schaffen. Zu Z. 6: Die Landesbedienstete hat nach der gegenwärtigen Rechtslage bis zum Ende der Schutzfrist dem Dienstgeber die Inanspruchnahme der Karenz sowie deren Dauer bekannt zu geben.

3 - 3 - Bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht keine Schutzfrist. Daher hat die Bekanntgabe durch die Landesbedienstete wie beim Landesbediensteten (s. 44 Abs. 6) unverzüglich zu erfolgen. Der Landesbediensteten wird die Möglichkeit einer Verlängerung der Karenz über die anfänglich bekannt gegebene Dauer hinaus eingeräumt. Eine Fristversäumnis bewirkt zwar den Verlust des Anspruchs auf (verlängerte) Karenz, die einvernehmliche Vereinbarung der (verlängerten) Karenz ist jedoch möglich, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Zu Z. 7: Hinsichtlich des Wegfalls des Erfordernisses der überwiegenden Betreuung durch den Vater gilt das zum Wegfall der überwiegenden Pflege unter Z. 5 Gesagte. Da es durchaus möglich ist, dass dem anderen Elternteil Karenz nach Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsraumes zusteht, darf bei lit. a nicht nur auf österreichische Vorschriften abgestellt werden, sondern es muss dieser Umstand bei der Gewährung von Karenz an den Landesbediensteten berücksichtigt werden. Die Regelung über den Beginn der Karenz wird aus Abs. 3 entfernt und in Abs. 1 aufgenommen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Karenz des Landesbediensteten in beiden Fällen, in lit. a wie auch in lit. b, denselben Anfangszeitpunkt hat. Zu Z. 8: Der Verweis auf Abs. 1 macht sichtbar, dass für den Adoptiv- oder Pflegevater grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Karenz gelten wie für den leiblichen Vater. Berücksichtigt wird auch der Fall, dass der Landesbedienstete Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch nimmt. Die Regelung über den Beginn der Karenz wird aus Abs. 3 entfernt und in Abs. 2 aufgenommen. Zu Z. 9: Dem Landesbediensteten wird wie der Landesbediensteten (s. Z. 5) die Möglichkeit eingeräumt, Karenz bis zu einem bestimmten Ausmaß über das zweite Lebensjahr des Adoptiv- oder Pflegekindes hinaus bzw. nach dem zweiten Lebensjahr dieses Kindes in Anspruch zu nehmen, um auch bei einer vergleichsweise späteren Adoption bzw. Übernahme in unentgeltliche Pflege die nötige Zeit für die Pflege und die Integration in die Familie zu schaffen. Der letzte Satz stellt klar, das auch bei diesen Sonderfällen der Karenz die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 Geltung haben, soweit der Abs. 3 davon nicht abweicht. Zu Z. 10:

4 - 4 - Im Hinblick auf die bereits bestehenden und erweiterten Möglichkeiten, Karenz zu teilen oder aufzuschieben, haben der erste und der letzte Satz ihre Funktion verloren. Zu Z. 11: Das Erfordernis der überwiegenden Betreuung durch den Vater stellt keine Anspruchsvoraussetzung mehr dar. Der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes führt wie bei der Mutter zum vorzeitigen Ende der Karenz (s. 43 Abs. 2). Gleichzeitig tritt eine zeitlich befristete Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge ein, bis der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes verlangt. Es erfolgt eine Gleichstellung mit den Bediensteten des Bundes. Zu Z. 12: Die fristgerechte Antragstellung durch den Landesbediensteten ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Karenz. Dies wird nunmehr dadurch klargestellt, dass bei Fristversäumnis Karenz nur im Falle einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber in Betracht kommt (Abs. 6 letzter Satz). Ein zweifacher Hinweis auf den Verlust des Anspruchs ist nicht notwendig. Überdies wird die Antragsfrist verdoppelt und dem Landesbediensteten die Möglichkeit einer Verlängerung der Karenz über die anfänglich bekannt gegebene Dauer hinaus eingeräumt. Auch letzterenfalls ist nach Fristversäumnis eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber möglich. Zu Z. 13: Die Teilung des Karenzurlaubes soll in gleicher Weise auch Adoptiv- und Pflegeeltern offen stehen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz während eines Monats aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson verkürzt die mögliche Höchstdauer der Karenz um einen Monat; im Fall der aufgeschobenen Karenz endet sie daher einen Monat vor dem Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes bzw. sofern beide Elternteile von der Möglichkeit der aufgeschobenen Karenz Gebrauch machen, einen Monat vor dem Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes. Berücksichtigt wird auch der Fall, dass der Landesbedienstete Karenz in Anspruch nimmt. Zu Z. 14, 15 und 16: Hinsichtlich des Wegfalls des Erfordernisses der überwiegenden Betreuung ( 46 Abs. 1 und 2) gilt das zum Wegfall der überwiegenden Pflege unter Z. 5 Gesagte. Dennoch wird der Wegfall der Betreuung als Verhinderungsgrund beibehalten, der es ermöglicht, dass der andere Elternteil Karenz in Anspruch nimmt (Abs. 3). Der Wegfall des gemeinsamen Haushalts des betreuenden Elternteils mit dem Kind oder der Wegfall der Betreuung des Kindes wird aus dem Abs. 2

5 - 5 - herausgelöst und in die Aufzählung der Verhinderungsgründe in den Abs. 3 als lit. e eingefügt. Damit greift dieser Verhinderungsgrund im Vergleich zur alten Rechtslage nunmehr auch, wenn der gemeinsame Haushalt der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind aufgehoben oder die Betreuung durch die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter beendet ist. Klargestellt wird, dass Verhinderungskarenz auch nach dem zweiten Lebensjahr möglich ist. Zu Z. 17: Durch die Verwendung des Plural ( Die Landesbediensteten... ) wird klargestellt, dass diese Bestimmung in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Landesbedienstete gilt. Zu Z. 18: Bezüglich der Verwendung des Plural (... die Landesbediensteten... ) gilt das zu Z. 17 Gesagte. Weiters wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Verhinderungsfall auch dann eintreten kann, wenn der oder die Landesbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung angetreten oder eine Karenz bzw. eine Teilzeitbeschäftigung erst für einen späteren Zeitpunkt beantragt hat. Zu Z. 19: Klargestellt wird, dass die lit. b ebenfalls für den Fall gilt, dass auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt. Zu Z. 20: Die ergänzende Regelung erstreckt die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus und schafft zwischen den Elternteilen eine Aliquotierungsregel; so verlängert sich die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung des einen Elternteils insoweit als der andere Elternteil von dieser Möglichkeit nur verkürzt Gebrauch macht. Zu Z. 21: Diese Ergänzung ermöglicht auch eine Vereinbarung einer Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte. Zu Z. 22: Die Ergänzungen tragen einerseits dem Umstand Rechnung, dass Österreich Teil des Europäischen Wirtschaftsraumes ist. So kann es durchaus der Fall sein, dass einer der Elternteile aus dem Gebiet einer Vertragspartei des EWR stammt und nach den dort einschlägigen Vorschriften Karenz in Anspruch genommen hat. Dies darf nicht zu einer Diskriminierung im österreichischen Recht führen. Weiters wird auch die unter Z. 20 beschriebene Aliquotierungsregel bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung durch einen Verweis auf Abs. 1 zur Anwendung gebracht. Schließlich wird den Landesbediensteten eine flexible Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung ermöglicht, indem sowohl nach dem ersten Lebensjahr

6 - 6 - des Kindes Karenz in Anspruch genommen werden kann, was zu einer Verkürzung der Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung führt, als auch die Karenz vor dem ersten Lebensjahr des Kindes kürzer in Anspruch genommen werden kann, was die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung dementsprechend verlängert. Zu Z. 23: Die Neuregelung überträgt durch einen Verweis die bereits in den Abs. 1 bis 3 des 49 implementierten Regelungen auf Adoptiv- oder Pflegeelternteile und legt das hinter den bereits erwähnten Regelungen stehende Grundprinzip offen. Eine Wiederholung der in den vorangehenden Absätzen statuierten Regelung wird sohin überflüssig. Zu Z. 24: Die Bestimmung berücksichtigt, dass die Teilzeitbeschäftigung nicht immer unmittelbar an die Schutzfrist oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils anschließt. Außerdem wird berücksichtigt, dass die bisher starre Grenze (erstes Lebensjahr des Kindes) in 49 Abs. 3 flexibilisiert wurde (s. Z. 22) und daher als Anschlusszeitpunkt für die Teilzeitbeschäftigung entfällt. Zu Z. 25: Die Fristen wurden teils verlängert bzw. der Beginn des Fristenlaufs verlegt. Der Umstand, dass der andere Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt, ist in allen Fällen nachzuweisen. Im Übrigen gilt das zu Z. 24 Gesagte. Zu Z. 26: Die Frist für die Bekanntgabe, ob die Landesbediensteten an Stelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen wollen, wurde einheitlich auf zwei Wochen festgelegt und damit auf die Neuregelung des 49 Abs. 7 abgestimmt (dazu Z. 24 ivm Z. 23). Beginn und Dauer der Karenz sind wie sonst auch anzugeben (vgl. 43 Abs. 4 und 44 Abs. 6). Zu Z. 27: Die Ergänzung soll gewährleisten, dass die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Landesbediensteten bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume berücksichtigt werden und von diesem Grundsatz nur dann und insoweit abgegangen werden kann, wenn dies der Dienst, also die Tätigkeit erfordert. Zu Z. 31: Es wird klargestellt, dass der Kündigungsschutz auch während der Inanspruchnahme eines Karenzteiles besteht. Der Verweis auf Abs. 5 lit. c entfällt daher. Die Ergänzung berücksichtigt auch die Fälle der Teilung der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz; dabei wird auch an dieser Stelle dem Umstand Rechnung getragen, dass Österreich Teil des Europäischen Wirtschaftsraumes ist. Nunmehr werden auch Adoptiv- und Pflegemütter vom Anwendungsbereich des Abs. 4 erfasst und dargelegt, dass die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege für die Erlangung des Kündigungsschutzes nicht ausreicht, sondern

7 - 7 - dafür zusätzlich das Verlangen auf Gewährung einer Karenz gestellt werden muss. Zu Z. 32: Es wird klargestellt, dass der Kündigungsschutz auch während der Inanspruchnahme eines Karenzteiles besteht. Eingefügt wird nach dem Vorbild des Bundes - eine zweite zeitliche Schranke für den Beginn des Kündigungsschutzes. Zu Z. 35: Für Landesbedienstete, die sich zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes in Karenz befinden bzw. Karenz für einen späteren Zeitpunkt angemeldet und im Hinblick auf den bisherigen Karenz(urlaubs)geldbezug Karenz nicht bis zum zweiten Geburtstag des Kindes angemeldet haben, wird ein weiterer Meldezeitpunkt vorgesehen, um entsprechend der Verlängerung des Geldbezuges ihren Karenzanspruch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen zu können. Karenzgeld gebührt bisher bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes nur dann, wenn auch der zweite Elternteil mindestens sechs Monate Karenz in Anspruch nimmt (s. 72 LBedG 1988). Die neuen Bestimmungen betreffend die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung gelten mit Ausnahme des 113 Abs. 4 nur für Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Für Landesbedienstete, deren Kinder vor dem 1. Jänner 2002 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Bestimmungen (mit Ausnahme des 113 Abs. 4) in der bisherigen Fassung weiter. Um trotz rückwirkender Inkraftsetzung die fristgerechte Wahrnehmung von Rechtshandlungen zu ermöglichen und Anspruchsverluste zu vermeiden, wird der Ablauf von Melde- und Bekanntgabefristen bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes gehemmt. Andernfalls könnte es beispielsweise vorkommen, dass ein Elternteil eines Anfang Jänner 2002 geborenen Kindes, der beabsichtigt, im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, die Frist für die Bekanntgabe ( 49 Abs. 7 lit. b) nicht einhalten kann. Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen deshalb folgenden A n t r a g : Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen:

8 - 8 - Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 Das Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten (Landesbedienstetengesetz 2000), LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, wird wie folgt geändert: 1. In den 11 Abs. 4, 32 Abs. 4 lit. b, 40 Abs. 3 und 8, 43, 44, 46 Abs. 1 und 2, 47, 48, 49 Abs. 1, 9 und 10, 57 Abs. 1, 65 Abs. 5 lit. d, 78 Abs. 5, 87a Abs. 2, 95 Abs. 2 und 6, 99 Abs. 3, 100 Abs. 4 lit. a, 101 Abs. 1 lit. a, 108 Abs. 2 sowie in den dazugehörigen Überschriften ist das Wort Karenzurlaub in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort Karenz in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen und sind die dazugehörigen Adjektive, Artikel und Präpositionen grammatikalisch anzupassen. 2. Im 8 Abs. 4 hat es statt Behinderten zu lauten Menschen mit Behinderung. 3. Im 43 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten: Einer Landesbediensteten ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.. 4. Im 43 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Landesbedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten. 5. Der 43 Abs. 3 hat zu lauten: (3) Einer Landesbediensteten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, a) allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder b) in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter), und die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu gewähren. Nimmt eine Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt die Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Landesbedienstete Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an

9 - 9 - Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters. 6. Der 43 Abs. 4 hat zu lauten: (4) Die Landesbedienstete hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Landesbedienstete unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 7. Der 44 Abs. 1 hat zu lauten: (1) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und a) die Mutter einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Mutterschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, jedoch, ausgenommen im Fall des 45, nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt; b) die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat. Die Karenz des Landesbediensteten beginnt frühestens mit dem Ab lauf der Schutzfrist für die Mutter. Im Fall der lit. b beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. 8. Im 44 Abs. 2 hat es statt der Wortfolge ist ebenfalls unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen Karenzurlaub zu gewähren zu lauten: ist ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen Karenz zu gewähren 9. Der 44 Abs. 3 hat zu lauten: (3) Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat der Landesbedienstete Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter. Im Übrigen gilt Abs Im 44 Abs. 4 haben der erste und der letzte Satz zu entfallen.

10 Der 44 Abs. 5 hat zu lauten: (5) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben wird. Der Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Landesbedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten. 12. Im 44 Abs. 6 hat die Wortfolge bei sonstigem Verlust seines Anspruches zu entfallen, hat es statt vier Wochen zu lauten acht Wochen und sind folgende Sätze anzufügen: Der Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen Der 45 hat zu lauten: 45 Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater (1) Die Karenz kann zweimal mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der (Adoptiv-, Pflege-)Mutter muss mindestens drei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters anzutreten. (2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter gleichzeitig mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz für die Dauer eines Monats in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in 47 Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet. (3) Beabsichtigt die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, Karenz im Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des (Adoptiv-, Pflege- )Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der (Adoptiv-, Pflege-) Vater Karenz in Anspruch nimmt. 14. Im 46 Abs. 1 hat die Wortfolge und das Kind überwiegend selbst betreut zu entfallen und ist folgender Satz anzufügen: Dasselbe gilt bei Verhinderung einer (Adoptiv-, Pflege-) Mutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt Im 46 Abs. 2 haben die Wortfolge, der das Kind überwiegend selbst betreut, und die Wortfolge oder wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, zu entfallen und ist folgender Satz anzufügen: Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß..

11 Im 46 Abs. 3 ist in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und folgende lit. e anzufügen: e) Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (Abs. 1) bzw. des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Abs. 2) mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes. 17. Der 46 Abs. 4 hat zu lauten: (4) Die Landesbediensteten haben die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben. 18. Der 46 Abs. 5 hat zu lauten: (5) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen auch dann zu, wenn die Landesbediensteten bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt haben. 19. Im 47 Abs. 1 lit. b ist die Wortfolge der Vater durch die Wortfolge der andere Elternteil zu ersetzen. 20. Dem 49 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen: Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile kann die Teilzeitbeschäftigung der oder des Landesbediensteten über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der andere Elternteil seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt. 21. Im 49 Abs. 2 ist nach der Wortfolge von mehr die Wortfolge oder weniger einzufügen. 22. Der 49 Abs. 3 hat zu lauten: (3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, haben Landesbedienstete, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung a) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater oder die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; der Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden; b) bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder die Mutter, oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird. 23. Der 49 Abs. 4 hat zu lauten:

12 (4) Wird anstelle von Karenz gemäß 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. 24. Der 49 Abs. 5 hat zu lauten: (5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt a) im Anschluss an die Schutzfrist, b) im Anschluss an einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall), c) unmittelbar mit der Annahme an Kindes statt oder mit der Übernahme in unentgeltliche Pflege, d) im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder e) im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils. 25. Der 49 Abs. 7 hat zu lauten: (7) Die Landesbediensteten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung a) bei Inanspruchnahme im Anschluss an die Schutzfrist oder einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) bis zum Ende der Schutzfrist bekannt zu geben; b) bei Inanspruchnahme im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils bekannt zu geben; c) bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht die lit. b anzuwenden ist. Dem Dienstgeber ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe nachzuweisen, dass der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt. 26. Der 49 Abs. 8 hat zu lauten: (8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Landesbediensteten binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob sie an Stelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen wollen. 27. Im 49 Abs. 9 ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen: Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Landesbediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Landesbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. 28. Im 49 Abs. 10 ist die Wortfolge Einwilligung einer durch die Wortfolge Einwilligung in eine zu ersetzen.

13 Im 74 Abs. 4 hat es statt infolge Krankheit oder Gebrechens zu lauten infolge einer Krankheit oder einer Behinderung. 30. Im 87a ist das Wort Bildungskarenzurlaub in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort Bildungskarenz in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen und sind dazugehörige Adjektive und Artikel grammatikalisch anzupassen. 31. Der 94 Abs. 4 hat zu lauten: (4) Weibliche Landesangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft sowie während einer Karenz oder eines Karenzteiles oder einer Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz nach 49 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Wendet die Landesangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Landesangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Hat die Landesangestellte zugunsten des Vaters auf Karenz verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung. Nimmt die Landesangestellte bei Teilung ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch oder nimmt sie eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, so beginnt der Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf eine Karenz nach 43 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein. 32. Der 94 Abs. 5 hat zu lauten: (5) Der männliche Landesangestellte, der eine Karenz, einen Karenzteil oder eine Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz nach 49 in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, des Karenzteiles oder mit der Erklärung, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung und keinesfalls vor der Geburt des Kindes. Der Kündi-

14 gungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz, dem Ende des jeweiligen Karenzteiles, wenn die Karenz geteilt wird, dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder in einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen wird. 33. Im 97 hat es statt Karenzurlaubsgeld zu lauten Karenzgeld und sind nach dem Verweis auf 72a samt Überschrift die Zeile 72b Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld - sowie am Ende vor dem Punkt die Zeile 142b Übergangsbestimmungen für das Karenzgeld - einzufügen. 34. Im 100 Abs. 12 hat es statt Gebrechen zu lauten Behinderungen. 35. Dem 113 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen: (4) Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr... /2002 folgenden Tag geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Vater am Tag der Kundmachung des genannten Gesetzes in Karenz befinden oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung dem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr... /2002 in Anspruch nehmen. (5) Die Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr... /2002, ausgenommen die 8 Abs. 4, 45 Abs. 2 und 100 Abs. 12, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung in der durch LGBl.Nr... /2002 geänderten Fassung nur für Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Soweit in den Bestimmungen in der durch LGBl.Nr... /2002 geänderten Fassung neue Melde- oder Bekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr... /2002 gehemmt. KO LAbg Gebhard Halder KO LAbg Dieter Egger LAbg Irene Bereuter LAbg Mag Siegfried Neyer Nach Annahme nachstehenden Abänderungsantrages in der 1. Sitzung des XXVII. Vorarlberger Landtages im Jahr 2002 am beschlossen: a) Die Z. 33 hat zu lauten:

15 Im 97 hat es statt Karenzurlaubsgeld zu lauten Karenzgeld und sind nach dem Verweis auf 30 samt Überschrift die Zeile 49 in Verbindung mit 60 Landesbedienstetengesetz 2000 Verjährung - und nach dem Verweis auf 72a samt Überschrift die Zeile 72b Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld - sowie am Ende vor dem Punkt die Zeile 142b Übergangsbestimmungen für das Karenzgeld - einzufügen. b) Nach der Z. 34 sind folgende Z. 34a, 34b und 34c einzufügen: 34a. Im 101 Abs. 1 hat die lit. a zu lauten:,a) die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten einer Karenz; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes insoweit nicht anzurechnen, als der Lauf der Dienstzeit nach 41 Abs. 2 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift gehemmt ist; 34b. Dem 101 Abs. 1 ist nach der lit. g, beginnend in einer neuen Zeile, folgender Satz anzufügen:,im Inland zurückgelegten Dienstzeiten bzw. Zeiten nach den lit. a bis g sind solche gleichzuhalten, die nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt wurden, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt wurden, mit dem das Assoziierungsabkommen vom , 1229/1964, geschlossen worden ist. 34c. Nach dem 112 werden folgende 112a und 112b angefügt:, 112a Übergangsbestimmungen für die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung (1) Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr... /2002 folgenden Tag geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Vater am Tag der Kundmachung des genannten Gesetzes in Karenz befinden oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung dem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr... /2002 in Anspruch nehmen. (2) Soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung in der durch LGBl.Nr... /2002 geänderten Fassung nur für Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Soweit in den Bestimmungen in der durch LGBl.Nr... /2002 geänderten Fassung neue Melde- oder Bekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr... /2002 gehemmt.

16 b Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten (1) Weist ein Landesbeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß 101 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr... /2002 auf, die im dort vorgesehenen Umfang nicht schon nach einer anderen Bestimmung als Ruhebezugsvordienstzeiten berücksichtigt wurden, ist auf seinen Antrag die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Landesbeamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Versorgungsbezug nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Landesbeamten oder ehemaligen Landesbeamten zusteht. (2) Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 30. September 2002 gestellt werden. (3) Die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten nach dem Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam: a) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999, b) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer vom 101 Abs. 1 letzter Satz erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner (4) Führt eine rückwirkende Anrechnung von Vordienstzeiten nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung auch für die Bemessung von Abfertigungen oder von Bezügen während des Ruhestandes sowie von Versorgungsbezügen der Hinterbliebenen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern. (5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages in sinngemäßer Anwendung des 142c Abs. 1 bis 3 Landesbedienstetengesetz 1988 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung für eine Überführung nach 109 maßgebend. Eine bereits durchgeführte Einstufung ist von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern. (6) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 1 bis 5 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Oktober 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen. c) Die Z. 35 hat zu lauten: Dem 113 sind folgende Abs. 4 bis 6 anzufügen:

17 - 17 -,(4) Die Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr... /2002, ausgenommen die 8 Abs. 4, 45 Abs. 2, 97 (nur soweit auf 49 in Verbindung mit 60 Landesbedienstetengesetz 2000 verwiesen wird), 100 Abs. 12, 101 Abs. 1 und 112b, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (5) Der 101 Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl.Nr... /2002 und, soweit die folgende Bestimmung Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der 112b in der Fassung LGBl.Nr... /2002 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (6) Der 101 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr... /2002 und, soweit die folgende Bestimmung nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der 112b in der Fassung LGBl.Nr... /2002 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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