76. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages. Selbstständiger Antrag Beilage 76/2001

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1 76. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Selbstständiger Antrag Beilage 76/2001 An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Manfred Dörler Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 5. Dezember 2001 Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988 Sehr geehrter Herr Präsident! I. Allgemeines 1. Durch das Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) erlassen wird, werden gleichzeitig 16 Bundesgesetze, darunter das Mutterschutzgesetz (MSchG), das Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG, jetzt: Väter-Karenzgesetz VKG), das Karenzgeldgesetz (KGG) und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert (BGBl. I Nr. 103/2001; RV 620 Blg NR XXI. GP). Ziel dieser umfassenden Novellierung auf Bundesebene ist es, ab 1. Jänner 2002 eine einzige, einheitliche, bundesrechtlich geregelte Leistung, das sog. Kinderbetreuungsgeld, an die Stelle des Karenzgeldes als auch an die Stelle ähnlicher Leistungen aufgrund landesgesetzlicher Regelungen (Karenzurlaubsgeld) treten zu lassen. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine allgemeine Familienleistung, auf die alle Mütter und Väter für in ihrem Haushalt betreute Kinder Anspruch haben. Somit kommen ab 1. Jänner 2002 neben den unselbständig erwerbstätigen Eltern, Selbständige, Bauern, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer, Studierende, Landesbeamte und Landesangestellte in den Genuss des Kinderbetreuungsgeldes des Bundes. Der Bund hat im KGG und im Karenzurlaubsgeldgesetz Übergangsregelungen für die Karenz(urlaubs)geldfälle im Übergangszeitraum 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 geschaffen, die eine Gleichstellung laufender Karenz(urlaubs)geldfälle bezwecken, indem die bundesrechtlichen Karenz(urlaubs)geldleistungen hinsichtlich der Höhe und der Bezugsdauer bereits an das KBGG angeglichen werden.

2 - 2 - Die bundesrechtlichen Ansprüche für Geburten vor dem 1. Juli 2000 werden jedoch nur hinsichtlich der Höhe dem Kinderbetreuungsgeld angepasst und bleiben bezüglich der Anspruchsdauer unverändert. Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgebers eine terminologische Vereinheitlichung (statt Karenzurlaub nunmehr Karenz ) vorgenommen. 2. Durch die gegenständliche Novellierung des Landesbedienstetengesetzes sollen sowohl diese terminologische Vereinheitlichung als auch die Regelungen betreffend das Karenzgeld nachvollzogen werden, um die Karenzgeldleistungen für die Landesbeamten gegenüber dem status quo zu verbessern, aber gleichzeitig einen Doppelbezug von Kinderbetreuungsgeld des Bundes und landesrechtlichem Karenzgeld zu vermeiden. So werden nun auch im Landesrecht statt der Begriffe Karenzurlaub und Karenzurlaubsgeld die Bezeichnungen Karenz und Karenzgeld verwendet. Das Karenzgeld ab 1. Jänner 2002 wird für alle Geburten vor diesem Zeitpunkt auf die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes angehoben. Für Geburten im Übergangszeitraum nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 wird das Karenzgeld auch hinsichtlich der Bezugsdauer und der Zuverdienstgrenze an das Kinderbetreuungsgeld des Bundes angeglichen. Damit wird gewährleistet, dass Landesbedienstete nicht gegenüber anderen Berufsgruppen benachteiligt werden. Für die Übergangsfälle bleibt daher die Parallelität von landesgesetzlichen Bestimmungen und Bundesrecht bestehen. 3. Der Bundesgesetzgeber hat mit BGBl. I Nr. 69/2001 das Bundespflegegeldgesetz geändert. Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die davon betroffenen Bestimmungen im Landesbedienstetengesetz 1988 angepasst werden. 4. Auf Anregung der Lebenshilfe Vorarlberg hat die Vorarlberger Landesregierung im Jänner 1998 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um die Landesrechtsordnung hinsichtlich Bestimmungen zu durchforsten, die Menschen mit Behinderung benachteiligen. Inzwischen liegt der Schlussbericht dieser Arbeitsgruppe vor und wurde mit Beschluss der Landesregierung vom 9. Oktober zustimmend zur Kenntnis genommen, verbunden mit der Absicht, die im Landesrecht aufgezeigten Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung zu beseitigen. Die gegenständliche Novellierung beseitigt dementsprechend sprachlich veraltete Ausdrücke durch zeitgemäßere Formulierungen und materiellrechtliche Benachteiligungen von Landesbediensteten mit Behinderung. 5. Die kompetenzrechtliche Grundlage bildet Art. 21 B-VG. 6. Finanzielle Auswirkungen: Der Aufwand für das bundeseinheitliche Kinderbetreuungsgeld des Bundes für Geburten ab 1. Jänner 2002 sowie die Kosten für den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand nach dem KBGG werden unmittelbar aus den Mitteln des

3 - 3 - Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen und verursachen dem Land keine Kosten mehr. Ab diesem Zeitpunkt tritt daher eine Reduktion der Belastung des Landes ein und wird in ihrem Umfang annähernd den jeweils im Jahr 2001 entstandenen Kosten entsprechen; dies gilt um so mehr, als die verbleibenden Ansprüche aus Geburten bis zum 30. Juni 2000 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle größtenteils schon konsumiert sind und daher bei Beziffern der Belastung trotz Erhöhung - eine zu vernachlässigende Größe darstellen. Die Aufwendungen des Landes für Ansprüche aus Geburten im Übergangszeitraum 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 werden bei rechtzeitiger Antragstellung aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Nachhinein im Umfang der Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001, refundiert (s. 39j Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001). Diese Aufwendungen dürften somit im Ergebnis zu keiner Belastung des Landes führen, da die Karenzgeldleistungen ziffernmäßig jenen des Karenzgeldgesetzes entsprechen. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Z. 1 Menschen mit Behinderung können wegen der Schriftlichkeit bzw. der Mündlichkeit von Dienstprüfungen beeinträchtigt sein. Ihnen soll die Verwendung technischer Einrichtungen ermöglicht oder Unterstützung durch einen Gehörlosendolmetscher gewährt werden. Der zeitliche Mehraufwand soll bei der Dauer der Dienstprüfung berücksichtigt werden. Zu Z. 2 und 11: Sprachlich veraltete Ausdrucksformen werden ersetzt. Zu Z. 3: Der 41 enthält zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen eine umfassende dynamische Verweisung auf das Landesbedienstetengesetz 2000 (LBedG 2000), soweit dieses auch für Landesbeamte Anwendung finden soll. Da im LBedG 2000 eine neue Bestimmung eingefügt wurde, war der Verweis im 41 zu ergänzen. Inhaltlich wird auf die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur entsprechenden Novelle des LBedG 2000 verwiesen. Zu Z. 4 und 5: Die Begriffe Karenzurlaub und Karenzurlaubsgeld sollen in sämtlichen betroffenen Bestimmungen wie auf Bundesebene - durch die Begriffe Karenz und Karenzgeld ersetzt werden. Zu Z. 6:

4 - 4 - Der Anspruch auf Karenzgeld besteht auch während einer aufgeschobenen Karenz für die Dauer derselben und verkürzt die Gesamtbezugsdauer entsprechend. Zu Z. 7: Das Karenzgeld wird nach dem Vorbild des Bundes ab 1. Jänner 2002 für alle Geburten vor dem 1. Jänner 2002 hinsichtlich des Betrages auf das Niveau des Kinderbetreuungsgeldes angehoben. Zu Z. 8: Die Neufassung dieser Bestimmung bringt keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage und Vollzugspraxis, sondern berichtigt die missverständliche Formulierung. Aus der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung ging klar hervor, dass nicht das Karenzgeld, sondern nur die Differenz zwischen einem erhöhten Karenzgeld und dem normalen Karenzgeld, im Ergebnis also nur der Zuschuss mit der Höhe des Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten des Landesbeamten verknüpft ist (s. Art. I Z. 18 des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 28/1991). Die Novelle LGBl.Nr. 49/2000, die das Karenzgeld in Karenzgeld und Zuschuss aufsplitterte, führte zu einer missverständlichen Formulierung, die jedoch keine Änderung der Vollzugspraxis bewirkte. Es erfolgt hiermit ausschließlich die Klarstellung, dass der Landesbeamte den Zuschusses zum Karenzgeld nur dann erhält, wenn das Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebensgefährten eine bestimmte Grenze nicht übersteigt oder der Ehegatte bzw. Lebensgefährte für den Unterhalt des Kindes nicht aufkommt. Wenn das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten des Landesbeamten die bestimmte Grenze um weniger als den Zuschuss übersteigt, erhält der Landesbeamte den Zuschuss nur mehr in Höhe jener Differenz zwischen der Höhe des Zuschusses und dem die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten die Einkommensgrenze in Höhe des Zuschusses oder mehr, erhält der Landesbeamte überhaupt keinen Zuschuss zum Karenzgeld. Zu Z. 9: Der Verweis ist deshalb einzufügen, weil sich bei verringerter Wochenarbeitszeit nicht nur das Karenzgeld aliquot verringert, sondern auch der Zuschuss zum Karenzgeld, wie dies in der Stammfassung des 72a auch vorgesehen war (s. Art. I Z. 18 des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 28/1991). Wie bereits erwähnt wurde das erhöhte Karenzgeld durch eine Novellierung in das Karenzgeld und den Zuschuss aufgesplittert; eine unterschiedliche Behandlung von Karenzgeld und Zuschuss war jedoch nicht beabsichtigt. Zu Z. 10: Es handelt sich um die Richtigstellung eines Verweises. Zu Z. 11: Ein gleichzeitiger Bezug von Karenzgeld nach Landesrecht und Kinderbetreuungsgeld des Bundes soll ausgeschlossen sein. Da im KBGG eine

5 - 5 - entsprechende Bestimmung fehlt, muss sie durch den Landesgesetzgeber statuiert werden (vgl. 60 KGG). Zu Z. 13 und 14: Es erfolgt eine Anpassung an die entsprechenden Bestimmungen des Landes- Pflegegeldgesetzes; sohin entfällt die Vollendung des dritten Lebensjahres als untere Grenze für den Anspruch auf Pflegegeld. Auf die Ausführungen in dem eigens dazu ergangenen Selbständigen Antrag wird verwiesen. Zu Z. 15: Menschen mit Behinderung sollen nicht durch das Gebot der Mündlichkeit benachteiligt werden. Ein Großteil der Menschen mit schwerer Hörschädigung ist der Gebärdensprache nicht mächtig, sondern ist auf Lippenlesen oder Hören mittels technischer Hilfsmittel angewiesen. Gehörlosendolmetscher ist ein Überbegriff für Personen, die diese Menschen bei Kommunikationsproblemen unterstützen. Zu Z. 16: Das KBGG schafft mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 eine einheitliche bundesweite Regelung für das Kinderbetreuungsgeld. Der Anwendungsbereich des landesrechtlichen Karenzgeldes und des Zuschusses ist daher auf Geburten, Adoptionen und Übernahmen in unentgeltliche Pflege vor diesem Zeitpunkt einzuschränken (Abs. 1). Für die Übergangsfälle soll die Vorgangsweise auf Bundesebene nachvollzogen werden (Abs. 2): Derzeit ist die Inanspruchnahme eine Karenzurlaubes gemäß den 43 bis 47 LBedG Voraussetzung für den Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld und den Zuschuss. Im Hinblick auf die Regelungen im KBGG und im Karenzurlaubsgeldgesetz entfällt diese Anspruchsvoraussetzung für die Übergangsfälle. An der Anspruchsvoraussetzung, dass das Kind von den Eltern selbst gepflegt wird, wird nach Vorbild des Bundes nicht festgehalten, da bei einer Beschäftigung bis zur Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr (s. dazu im folgenden) eine überwiegende Betreuung des Kindes nicht mehr in allen Fällen gewährleistet ist. Des weiteren wird das Ende für den Bezug des Karenzgeldes vom 18. auf den 30. bzw. bei abwechselnder Karenz der Eltern vom 24. auf den 36. Lebensmonat des Kindes verschoben und somit die Bezugsdauer um 12 Monate verlängert (lit. a). Für den Zuschuss zum Karenzgeld wird entsprechend der Regelung im KGG (s. 15 Abs. 3 KGG) und im KBGG eine Zuverdienstgrenze eingeführt, so dass

6 - 6 - nicht mehr nur das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten für den Anspruch auf Zuschuss ausschlaggebend ist (lit. b). Wie bisher soll der Landesbeamte neben einer Beschäftigung Karenzgeld beziehen können, jedoch wird die Geringfügigkeitsgrenze beseitigt und statt dessen die für das Kinderbetreuungsgeld des Bundes geltende Zuverdienstgrenze zur Anwendung gebracht (lit. c). Der für diese Zuverdienstgrenze maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte wird in Anlehnung an die entsprechende Bestimmung im KBGG ( 8 KBGG) errechnet (lit. d): Grundsätzlich wird dabei von den (steuerpflichtigen) Einkünften gemäß dem EStG 1988 ausgegangen. Zu 8 Abs. 1 Z. 1 KBGG: Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird nur an jene Einkünfte angeknüpft, die während des Anspruchszeitraumes auf Karenzgeld anfallen. Der Grenzbetrag von Euro stellt aber eine Jahresgrenze dar. Dementsprechend sind die im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen; dabei werden die Einkünfte, die während der Zuverdienstmonate zugeflossen sind, durch die Zahl der Monate des Anspruchszeitraumes geteilt und der sich ergebende Betrag mit zwölf multipliziert. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Beginn bzw. Ende des Anspruchs auf Karenzgeld während eines Kalendermonates darauf abgestellt, ob das Karenzgeld für diesen Kalendermonat überwiegend (bemessen nach der Zahl der Tage) ausbezahlt wird. Für Zwecke der Ermittlung des maßgeblichen Zuverdienstes (bzw. der Umrechnung auf ein Jahreseinkommen) wird daher immer auf volle Kalendermonate abgestellt. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte soll eine Art Bruttoeinkommen zu Grunde gelegt werden. Die während des Anspruchszeitraumes bezogenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind vor Umrechnung auf einen Jahresbetrag um 30% zu erhöhen. Dabei werden die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mit einem pauschalen Ansatz von 15% sowie die Sonderzahlungen des 13. und 14. Monatsbezuges bzw. die pauschale Hinzurechnung von Sonderausgaben, steuerfreien Einkünften u.ä. ebenfalls mit einem pauschalen Zuschlag von 15% berücksichtigt. Bei diesem Zuschlag handelt es sich um einen pauschalen Ansatz. Er kommt daher in dieser Höhe auch dann zum Tragen, wenn z.b. lediglich Anspruch auf einen 13. Monatsbezug besteht. Im Sinne einer Gleichbehandlung von erzielten Erwerbseinkommen mit an deren Stelle tretenden Einkommensersätzen werden in den Gesamtbetrag der Einkünfte das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe mit einbezogen. Im Hinblick darauf, dass es weder beim Arbeitslosengeld noch bei der Notstandshilfe einen 13. bzw. 14. Monatsbezug gibt, noch steuerwirksam Werbungskosten, Sonderausgaben u.ä. abgezogen werden können, sind diese Bezüge lediglich um 15% anzuheben. Zu 8 Abs. 1 Z. 2 KBGG: Bei anderen Einkünften ist eine zeitliche Zuordnung vielfach nicht möglich (etwa bei der Absetzung für Abnutzung oder bei Rückstellungen). Überdies sind Gestaltungen, wie sie für den Bereich der

7 - 7 - Lohneinkünfte typisch sind (Herabsetzung der Arbeitszeit, Wechsel in ein anderes Dienstverhältnis), kaum gegeben. Es ist daher gerechtfertigt, grundsätzlich die Einkünfte des gesamten Jahres anzusetzen. Auch in diesem Bereich erfolgt eine Bereinigung der Einkünfte um abgezogene Pflichtbeiträge. Im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Beziehern von Lohneinkünften, soll es auch den selbständig Tätigen ermöglicht werden, eine zeitliche Zuordnung der auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte zu treffen. Voraussetzung dafür ist ein konkreter Zuordnungsnachweis. Im Bereich der betrieblichen Einkünfte wird vom Vorliegen eines solchen Nachweises dann ausgegangen werden können, wenn ein rechnerischer Zwischenabschluss ( Rumpfwirtschaftsjahr ) erstellt wird. In weiterer Folge werden die auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte gleich den nichtselbstständigen Einkünften auf einen Jahresbetrag hochgerechnet. Korrespondierend mit dem Wegfall des Karenzurlaubes als Anspruchsvoraussetzung für das Karenzgeld wird klargestellt, dass der Anspruch auf Karenzgeld und auf Zuschuss zum Karenzgeld grundsätzlich d.h. sofern die übrigen Voraussetzungen eingehalten werden - bei jeglicher dienstrechtlich zulässigen Art von Teilzeitbeschäftigung, insbesondere auch bei einer Herabsetzung der Wochenarbeitszeit besteht. Der Höchstbezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist - wie auch nach 12 Abs. 3 KGG - mit 50 v.h. des Karenzgeldes beschränkt (lit. e). Die Bezugsdauer für das Karenzgeld wird wie einleitend erwähnt um 12 Monate verlängert. Dementsprechend verlängern sich auch die Anspruchszeiträume bei Teilzeitbeschäftigung (lit. f und g). Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen deshalb folgenden A n t r a g : Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988 Artikel I Das Gesetz über das Dienstrecht jener Landesbediensteten, für die nicht das Landesbedienstetengesetz 2000 gilt (Landesbedienstetengesetz 1988 LBedG 1988), LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 29/1993, 40/1993, 22/1994, 27/1994, 49/1995, 2/1997, 4/1997, 58/1997, 64/1997, 5/1998, 25/1998, 19/1999, 49/2000, 14/2001 und... /2001, wird wie folgt geändert: 1. Im 10 Abs. 2 sind nach dem dritten Satz folgende Sätze einzufügen: Personen, die auf Grund ihrer Behinderung bei der Ablegung der Dienstprüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch technische Einrichtungen oder durch einen Gehörlosendolmetscher zu gewähren. Dies ist bei der Dauer der Dienstprüfung zu berücksichtigen.

8 Im 24 Abs. 1 lit. b hat es statt Krankheit, Unfalls oder Gebrechens zu lauten einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung. 3. Im 41 sind nach der Wortfolge des dritten Abschnittes des I. Hauptstückes die Wortfolge und des VI. Hauptstückes und am Ende vor dem Punkt die Zeile 113 Abs. 4 und 5 - einzufügen. 4. In den 41, 44 Abs. 3 und 8, 70 Abs. 3, 72 Abs. 1, 72a Abs. 1 bis 3, 75 Abs. 3, 76 Abs. 4 und 5 lit. a, 78 Abs. 1 lit. a, 120 sowie in den dazugehörigen Überschriften ist das Wort Karenzurlaub in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort Karenz in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen und sind die dazugehörigen Adjektive, Artikel und Präpositionen grammatikalisch anzupassen. 5. In den 72 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 72a Abs. 1 bis 3 sowie in den Überschriften zu diesen Paragraphen ist das Wort Karenzurlaubsgeld in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort Karenzgeld in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen. 6. Im 72 Abs. 1 sind, beginnend in einer neuen Zeile, folgende Sätze anzufügen: Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß 47 des Landesbedienstetengesetzes Die Dauer des Bezuges gemäß den beiden ersten Sätzen verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz.. 7. Im 72 Abs. 3 hat es statt 404 Euro zu lauten 436 Euro und hat der letzte Satz zu entfallen. 8. Der 72 Abs. 4 hat zu lauten: (4) Einem verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Landesbeamten ist der Zuschuss nach Abs. 3 zuzuerkennen, wenn er glaubhaft macht, dass das Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebensgefährten geringer ist als die Hälfte des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 8, Gehaltsstufe 1, nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen oder dass sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten oder des Lebensgefährten die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 8, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Zuschussbetrag nach Abs. 3, so ist dem Landesbeamten die Differenz zu diesem Betrag als Zuschuss zum Karenzgeld zuzuerkennen. 9. Im 72a Abs. 2 ist im letzten Satz nach 72 Abs. 3 einzufügen und Im 72a Abs. 5 hat es statt 72 Abs. 6 und 7 zu lauten 72 Abs. 5 und Nach dem 72a ist folgender 72b einzufügen: 72b Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld

9 - 9 - Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während des Bezuges von gleichartigen Leistungen aufgrund anderer österreichischer Rechtsvorschriften. 12. Im 76 Abs. 9 lit. c hat es statt Gebrechen zu lauten Behinderungen. 13. Im 91 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen. 14. Der 91 Abs. 3 hat zu entfallen. 15. Im 112 Abs. 2 ist der zweite Satz Sie ist nicht öffentlich. zu ersetzen durch die Sätze Wenn der Beschuldigte auf Grund einer schweren Hörschädigung der Verhandlung nicht ausreichend folgen kann, ist auf Antrag ein Gehörlosendolmetscher beizuziehen. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 16. Nach dem 142a ist folgender 142b anzufügen: 142b Übergangsbestimmungen für das Karenzgeld (1) Ansprüche nach den 72 und 72a bestehen nur für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. (2) Für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren oder in dieser Zeit an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Bestimmungen der 72 und 72a mit folgenden Abweichungen: a) Der 72 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wortfolge während einer Karenz gemäß den 43 bis 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000 an Stelle der Dienstbezüge und die Wortfolge und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird entfallen, dass es statt 18. Lebensmonates zu lauten hat 30. Lebensmonates und statt zweiten Lebensjahres zu lauten hat 36. Lebensmonates ; b) Der 72 Abs. 3 und 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass der Landesbeamte jedenfalls vom Zuschuss ausgeschlossen ist, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag seiner Einkünfte (lit. d) einen Grenzbetrag von Euro übersteigt; c) Abweichend von 72 Abs. 5 letzter Halbsatz besteht ein Anspruch auf Karenzgeld dann nicht, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (lit. d) des Landesbeamten im Kalenderjahr den Grenzbetrag von Euro übersteigt; d) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte ist in sinngemäßer Anwendung des 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zu ermitteln; e) Der Anspruch auf Karenzgeld gemäß 72a besteht nicht nur bei Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz, sondern auch sonst bei Teilzeitbeschäftigung ( 53 Landesbedienstetengesetz 2000); in jedem Fall gebühren jedoch höchstens 50 v.h. des Karenzgeldes; f) Im 72a Abs. 2 hat es im ersten Satz statt 2. Lebensjahres zu lauten vierten Lebensjahres und hat es im zweiten Satz statt 3. Lebensjahres zu lauten fünften Lebensjahres.

10 g) Im 72a Abs. 3 hat es statt zweiten Lebensjahres zu lauten dritten Lebensjahres. Artikel II Der Artikel I, ausgenommen die Z. 1, 2, 12 und 15, tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. KO LAbg Gebhard Halder KO LAbg Dieter Egger LAbg Irene Bereuter LAbg Mag Siegfried Neyer Nach Annahme nachstehenden Abänderungsantrages in der 1. Sitzung des XXVII. Vorarlberger Landtages im Jahr 2002 beschlossen: a) Im Artikel I sind nach der Z. 1 folgende Z. 1a und 1b einzufügen: 1a. Im 11 Abs. 4 hat die lit. a zu lauten:,a) die Zeit in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband, sofern das Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte des vollen Ausmaßes betrug; 1b. Dem 11 Abs. 4 ist nach der lit. g, beginnend in einer neuen Zeile, folgender Satz anzufügen:,im Inland zurückgelegten Dienstzeiten bzw. Zeiten nach den lit. a bis g sind solche gleichzuhalten, die nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt wurden, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt wurden, mit dem das Assoziierungsabkommen vom , 1229/1964, geschlossen worden ist. b) Im Artikel I sind nach der Z. 12 folgende Z. 12a und 12b einzufügen: 12a. Im 78 Abs. 1 hat die lit. a zu lauten:,a) die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten einer Karenz; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes insoweit nicht anzurechnen, als der Lauf der Dienstzeit nach dem 41 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift gehemmt ist; 12b. Dem 78 Abs. 1 ist nach der lit. e, beginnend in einer neuen Zeile, folgender Satz anzufügen:,im Inland zurückgelegten Dienstzeiten bzw. Zeiten nach den lit. a bis e sind solche gleichzuhalten, die nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt wurden, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren

11 Einrichtung des Staates zurückgelegt wurden, mit dem das Assoziierungsabkommen vom , 1229/1964, geschlossen worden ist. c) Im Artikel I sind nach der Z. 14 folgende Z. 14a und 14b einzufügen: 14a. Im 100 ist in der Überschrift und im Abs. 1 die Wortfolge zu einer anderen Gebietskörperschaft durch die Wortfolge,zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zu ersetzen. 14b. Im 100 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten: (2) Als Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 gelten auch jene Dienstzeiten, die bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt wurden, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt wurden, mit dem das Assoziierungsabkommen vom , 1229/1964, geschlossen worden ist. (3) Der 99 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. d) Im Artikel I ist nach der Z. 16 folgende Z. 17 anzufügen: 17. Nach dem 142b ist folgender 142c anzufügen:, 142c Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten (1) Weist ein Landesbeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß 11 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz, gemäß 78 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz oder gemäß 100 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils in der Fassung LGBl.Nr... /2002, auf, die im dort vorgesehenen Umfang nicht schon nach einer anderen Bestimmung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages oder als Ruhebezugsvordienstzeiten oder als Dienstzeiten für die Festsetzung einer Gutschrift von Nebenbezügewerten berücksichtigt wurden, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag oder die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten oder die Gutschrift von Nebenbezügewerten entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Landesbeamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Versorgungsgenuss nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Landesbeamten oder ehemaligen Landesbeamten zusteht. (2) Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 30. September 2002 gestellt werden. (3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. die Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach dem Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam: a) soweit die Verbesserung bzw. die Anrechnung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach 11 Abs. 4 letzter Satz, 78 Abs. 1 letzter Satz bzw. 100 Abs. 2 vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999, b) soweit die Verbesserung bzw. Anrechnung auf einer Anrechnung anderer von 11 Abs. 4 letzter Satz, 78 Abs. 1 letzter Satz bzw. 100 Abs. 2 erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

12 (4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages, eine Anrechnung als Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. eine Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung auch für die Bemessung von Abfertigungen oder von Bezügen während des Ruhestandes sowie von Versorgungsgenüssen der Hinterbliebenen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern. (5) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 1 bis 4 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Oktober 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit 60 Landesbedienstetengesetz 2000 anzurechnen. e) Der Artikel II hat zu lauten: Artikel II 1. Der Artikel I, ausgenommen die Z. 1, 1a, 1b, 2, 12, 12a, 12b, 14a, 14b, 15 und 17, tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. 2. Der Artikel I Z. 1a, 12a, 14a und, soweit die folgende Bestimmung Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem Artikel I Z. 1b, 12b bzw. 14b vergleichbaren Einrichtung betrifft, der Artikel I Z. 17 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. 3. Der Artikel I Z. 1b, 12b, 14b und, soweit die folgende Bestimmung nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem Artikel I Z. 1b, 12b bzw. 14b vergleichbaren Einrichtung betrifft, der Artikel I Z. 17 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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