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1 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Verwaltungspersonal des Landesschulrates, der Bezirksschulräte und der Bundesschulen sowie Bundeslehrer der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung des Bundes in Oberösterreich Bearbeiter: Hr. Mag. RIEDL Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at Ihr Zeichen Vom Unser Zeichen vom A9-403/ _ Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weist mit Rundschreiben Nr. 33/2002 vom auf die wichtigsten Neuerungen der Dienstrechts-Novelle 2002 (BGBl. I Nr. 87/2002 vom ) hin: - Sonderurlaub Mit Wirkung vom wird für Beamte und für Vertragsbedienstete die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaub auf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit, das sind 480 Stunden, begrenzt ( 74 Abs. 4 BDG, 29a Abs. 4 VBG). Eine Übergangsbestimmung sieht hiezu vor, dass am 29. Mai 2002 noch aufrechte Sonderurlaube, welche für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, spätestens mit Ablauf des 31. August 2002 enden. Wurde bereits ein mehr als drei Monate dauernder Sonderurlaub gewährt, der frühestens mit 30. Mai 2002 angetreten werden soll, endet dieser Sonderurlaub jedenfalls mit Ablauf von drei Monaten ( 241c BDG, 83a VBG). - Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung Mit Wirkung vom 1. September 2002 kann einem Beamten oder Vertragsbediensteten die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn 1. keine wichtigen dienstlichen Gründen entgegenstehen und 2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Bedienstete tätig werden soll, Ersatz geleistet wird. Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig. Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz geleistet wird. Aus diesem Anlass ist auch auf Antrag eine teilweise Dienstfreistellung gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im DVR Parteienverkehr Montag bis Freitag bis Uhr

2 - 2 - beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Bei der teilweisen Freistellung ist bei der stundenweisen Festlegung der Dienstzeit auf die Gründe, aus denen die Dienstfreistellung erfolgt, Bedacht zu nehmen. Ebenso kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der teilweisen Dienstfreistellung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Ersatz umfasst: 1. den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Bediensteten und 2. bei Beamten auch einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. Als Aktivbezüge gelten beim Beamten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Die Refundierungsbeiträge sind beim jeweiligen VA-Ansatz unter der Post Nr zu vereinnahmen. Die Gewährung der allgemeinen Dienstfreistellung obliegt dem ho. Bundesministerium ( 78c BDG, 29j VBG). - Familienhospizfreistellung Mit Wirkung vom 01. September 2002 ist einem Beamten oder Vertragsbediensteten gemäß 78d BDG bzw. 29k VBG auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (Ehegatte und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) *) für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche 1. Dienstplanerleichterung (z.b. Diensttausch, Einarbeitung), 2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder 3. Gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist bei der stundenweisen Festlegung der Dienstzeit auf die Gründe, aus denen die Dienstfreistellung erfolgt, Bedacht zu nehmen. Ebenso kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Über Ansuchen ist eine Verlängerung der unter Punkt 1-3 genannten Maßnahmen zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. *) Im kommenden Deregulierungsgesetz ist vorgesehen, dass der Begriff des nahen Angehörigen auch auf Schwiegereltern und Schwiegerkinder ausgedehnt wird.

3 - 3 - Der Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen. Die zuständige Dienstbehörde/Personalstelle hat über die vom Bediensteten beantragte Maßnahme nach Punkt 2 und 3 innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. Zuständige Dienstbehörde/Personalstelle ist für Bedienstete im Amtsbereich eines Landesschulrates (Stadtschulrat für Wien) für Maßnahmen nach Punkt 2 der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien), für Maßnahmen nach Punkt 3 das ho. Bundesministerium. Für Bedienstete an direkt dem ho. Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen ist dieses sowohl für Maßnahmen nach Punkt 2 als auch nach Punkt 3 zuständig. Maßnahmen nach Punkt 1 sind Angelegenheiten der Dienstplangestaltung, die dem Dienststellenleiter obliegen. Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Bediensteten anzuwenden. Die Bestimmungen über die Kürzung und den Entfall der Bezüge sind auf die Familienhospizfreistellung anzuwenden. Bei einem Beamten, der eine Maßnahme nach Punkt 2 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages die entsprechend gekürzten Bezüge. Die gänzliche Dienstfreistellung bewirkt bei einem Beamten keine Hemmung der Vorrückung und zählt zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt. Da sich ab 01. Jänner 2003 die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach den Monaten der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für die ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, richtet, entspricht die Beitragsgrundlage für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtung oder Kinder nach 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung einem Dreißigstel hievon. Gänzliche Dienstfreistellungen verkürzen den Erholungsurlaub, soferne er nicht schon verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Dienstfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht ( 65 Ans. 3 BDG, 27a Abs. 3 VBG). Beamte und Vertragsbedienstete bleiben während der gänzlichen Dienstfreistellung unfall- und krankenversichert, Vertragsbedienstete auch pensionsversichert. Sowohl der Beginn als auch das Ende der gänzlichen Dienstfreistellung und die Herabsetzung der Wochendienstzeit (allenfalls auch die Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung) von Beamten und Vertragsbediensteten ist vom Dienstgeber dem zuständigen Versicherungsträger zu melden. Für die Meldung werden eigene Meldeformulare aufgelegt werden. Eine elektronische Meldung ist zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen. Krankenkassenschecks, die von Vertragsbediensteten während der gänzlichen Dienstfreistellung benötigt werden, sind vom Dienstgeber auszustellen.

4 Geldaushilfe zur Rechtsverteidigung Sowohl dem Beamten wie auch dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn 1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder 2. das Strafverfahren eingestellt oder 3. der Bedienstete freigesprochen worden ist ( 23 Abs. 5 GG, 25 Abs. 5 VBG). - Verbesserung des Vorrückungsstichtages In der Dienstrechts-Novelle 1999 wurde u.a. einem EuGH-Erkenntnis vom 17. Juni 1998 Rechnung getragen und festgelegt, dass frühere Dienstverhältnisse zu inländischen Gebietskörperschaften und bestimmte vergleichbare Zeiten, auch wenn sie in unterhälftiger Beschäftigung zurückgelegt worden waren, zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind. In den 113 Abs. 9 GG und 82 Abs. 9 VBG wurde in diesem Zusammenhang für Beamte und Vertragsbedienstete eine von Amts wegen durchzuführende Bereinigung bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, in Form einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vorgesehen. In einem 82 abs. 9 VBG (Parallelbestimmung zu 113 Abs. 9 GG) betreffenden Verfahren hat der OGH entschieden, dass das Urteil des EuGH mangels zeitlicher Beschränkung rückwirkende Kraft entfalte und die auf den Stichtag 16. Juni 1998 abstellende Regelung seit dem Beitritt Österreichs zum EWR als gemeinschaftsrechtswidrig und somit nicht anwendbar zu gelten habe. Es wird daher nunmehr im Gehaltsgesetz wie auch im Vertragsbedienstetengesetz vorgesehen, dass auch bei früher begründeten Dienstverhältnissen eine entsprechende Verbesserung des Vorrückungsstichtages erfolgt. Die Verbesserung ist an einen Antrag gebunden und wird frühestens mit 1. Jänner 1994 (Beitritt Österreichs zum EWR) wirksam. Nach 113 Abs. 9 GG sind weiters auch Beamte des Ruhestandes, ehemalige Beamte und auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem Beamten des Dienstandes, des Ruhestandes oder einem ehemaligen Beamten zusteht, antragsberechtigt. Zuständig ist im Falle von ehemaligen Beamten und deren Angehörigen oder Hinterbliebenen jenen Dienstbehörde, die zuletzt für den Beamten zuständig war. Nach 82 Abs. 9 VBG sind auch ehemalige Vertragsbedienstete und auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht, antragsberechtigt. Zuständig ist im Falle von

5 - 5 - ehemaligen Vertragsbediensteten und deren Angehörigen oder Hinterbliebenen jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war. Anträge können rechtswirksam nur bis 31. Juli 2003 gestellt werden. Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Vorrückungsstichtages ist zu beachten, dass sich bei Beamten im Dienstklassen-System eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nur auf die besoldungsrechtliche Stellung in jenem Teil der Laufbahn auswirkt, der vor der ersten freien Beförderung liegt. Zeiten, die nach der ersten freien Beförderung liegen, werden von einer Verbesserung nur insoweit erfasst, als sich die Verlängerung der Gesamtdienstzeit im Wege der Zeitvorrückung auf die besoldungsrechtliche Stellung in der höheren Dienstklasse auswirkt. Für besoldungs- bzw. pensionsrechtliche Ansprüche, die für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 (EuGH-Erkenntnis) bis 31. Juli 2003 (Ende der Antragsfrist) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen. - Überleitung von Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II in die Entlohnungsschemata v und h Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II wird nunmehr wieder die Möglichkeit eingeräumt, sich in die neuen Schemata v und h überleiten zu lassen. Die diesbezügliche schriftliche Erklärung kann vom Vertragsbediensteten rechtswirksam frühestens am 01. Kuli 2002 abgegeben werden. Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Die Überleitung kann somit frühestens mit 1. August 2002 erfolgen. Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) werden ersucht, allen Vertragsbediensteten, die noch nicht optiert haben, Optionshilfen zu übermitteln. Für die Bediensteten an den dem ho. Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienstellen werden die Optionshilfen von ha. übermittelt. Die Optionshilfen sind über das Personalinformationssystem im Dialogverfahren abrufbar. Hierbei sind zwei Abrufmöglichkeiten gegeben: 1. gesammelt für alle von der Personalstelle betreuten Bediensteten, wobei in diesem Fall die Ausdrucke im Bundesrechenzentrum erfolgen und im Postweg der Personalstelle zugestellt werden; 2. einzeln für einen Bediensteten, wobei der Ausdruck am lokalen Drucker erfolgt. Ebenso sind über das Personalinformationssystem im Dialogverfahren die Optionserklärungen abrufbar. Hat ein in das Entlohnungsschema v oder h übergeleiteter Vertragsbediensteter mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die für ihn in Betracht kommende Ausbildungsphase erfolgreich abgelegt.

6 - 6 - Hat somit das laufende Bundesdienstverhältnis zum 1. Jänner 1999 bereits so lange gedauert wie die Ausbildungsphase, die für jene Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, in die die Überleitung erfolgt (unabhängig davon, ob der Vertragsbedienstete in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe aufgenommen und dann im Dienstverhältnis in jene Entlohnungsgruppe überstellt wurde, die der neuen Entlohnungsgruppe entspricht), ist die Ausbildungsphase abgeschlossen und keine Grundausbildung zu absolvieren (Beispiel: Aufnahme in den Bundesdienst am 1. Jänner 1995 als VB I/c, Überstellung in die Entlohnungsgruppe I/b mit 1. Jänner 1998). Weist der Vertragsbedienstete vor dem 1. Jänner 1999 mehrere Bundesdienstzeiten von verschiedener Wertigkeit auf, deren Gesamtdauer der Ausbildungsphase für jene Entlohnungsgruppe entspricht, in die die Überleitung erfolgt, und ist das laufende Dienstverhältnis kürzer als die Ausbildungsphase, befindet sich der Vertragsbedienstete nach der Überleitung für den auf die Ausbildungsphase fehlenden Zeitraum in der Ausbildungsphase, hat aber keine Grundausbildung zu absolvieren (Beispiel: Bundesdienstzeit vom 1. Jänner 1994 bis 30. Juni 1995 als VB I/c, Aufnahme in das laufende Dienstverhältnis als VB I/b am 1. Jänner 1996; die Ausbildungsphase nach der Überleitung dauert noch 1 Jahr). Den Vertragsbediensteten, die sich nach der Überleitung noch in der Ausbildungsphase befinden, ist die Grundausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese innerhalb von 18 Monaten nach Wirksamwerden der Überleitung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber dem Bediensteten die Ausbildung nicht rechtzeitig an, gilt die Ausbildungsphase als mit dem Tag vollendet, der sich aus 66 Ans. 2 VBG ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung. Dieses Rundschreiben gilt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Überleitung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsschemata v und h auch für Bundeslehrer und bezüglich der ausgegliederten Einrichtungen nur für die dort in Verwendung stehenden Bundesbeamten. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Dr. Zerbs eh.

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