Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz

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1 Landesrecht Bundesland Tirol Kurztitel Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 35/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2016 Inkrafttretensdatum Beachte Die Art. II bis IV des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2003 lauten: (1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2003 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Juli 2003 um 1 v. H., höchstens jedoch um 18,9 Euro, erhöht. (2) Bei nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2003 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Fall der Vollbeschäftigung gebühren würde. Dieses Sonderentgelt ist sodann um 1 v. H., höchstens jedoch um 18,9 Euro, zu erhöhen. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Juli 2003 als neues Sonderentgelt des nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten. (3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von 100, Euro, wenn Seite 1 von 15

2 er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt hat und sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt. (2) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner Wochendienstzeit entsprechende Teil der Abfindung nach Abs. 1. (3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 nach 2 Abs. 1 oder 2 oder nach 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 bzw. nach 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat. (4) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten. Artikel IV (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z. 5 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft." Die Art. II bis V des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2004 lauten: Durch Art. I dieses Gesetzes wird die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl Nr. L 175, S. 43, umgesetzt. (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach 41 Abs. 8 lit. c des Innsbrucker-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 6 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Seite 2 von 15

3 Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden. (2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zu stellen. (3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002, wirksam. (4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechung von vor dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten ergeben, gilt 50 des Innsbrucker- Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist. Artikel IV (1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2004 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2004 um 1,85 v. H. erhöht. (2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2004 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Fall der Vollbeschäftigung gebühren würde. Dieses Sonderentgelt ist sodann um 1,85 v. H. zu erhöhen. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2004 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten. (3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist. Artikel V (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z. 4, 5, 9, 13, 14, 15, 17, 21 und 23 sowie Art. IV treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (3) Art. I Z. 16, 18 und 19 tritt mit 1. September 2004 in Kraft. (4) Art. I Z. 7 und 8 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft." Seite 3 von 15

4 Die Art. II bis V des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 lauten: (1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2005 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird für die Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2005 um 2,3 v. H. erhöht. (2) Das sich aus Abs. 1 ergebende monatliche Sonderentgelt und das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener Vertragsbediensteten, mit denen im Jahr 2005 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, werden ab 1. Jänner 2006 um 2,7 v. H. erhöht. (3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist. (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach 41 Abs. 8 des Innsbrucker-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 11 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden. (2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zu stellen. (3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam: a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach 41 Abs. 8 lit. a in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, 1. mit 1. Jänner 1994 oder, Seite 4 von 15

5 2. sofern der betreffende Staat erst nach dem 1. Jänner 1994 der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitritts; b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach 41 Abs. 8 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, mit 1. Jänner 1994; c) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach 41 Abs. 8 lit. c in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, mit 1. Juni (4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2008 liegenden Zeiten ergeben, gilt 50 des Innsbrucker- Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist: a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 1 und lit. b ergeben, der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2007, b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 2 ergeben, der Zeitraum ab dem Wirksamkeitsbeginn des Beitritts bis zum 31. Dezember 2007, c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. c ergeben, der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember Artikel IV 72 Abs. 4 zweiter Satz des Innsbrucker- Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 22 gilt für eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern), die nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens gewährt wird. Dem Vertragsbediensteten, dem eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) vor diesem Zeitpunkt gewährt wurde, ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren. Artikel V (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z. 8, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (3) Art. I Z. 29 und 31 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft." Seite 5 von 15

6 Die Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2006 lauten: Auf Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie auf Erzieher und Sondererzieher, deren Dienstverhältnis vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, sind die 81, 83 und 89 des Innsbrucker- Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterhin anzuwenden. Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft." Die Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2007 lauten: (1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2007 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2007 um 2,35 v. H. erhöht. (2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z. 5 tritt mit 19. Juli 2006 in Kraft. (3) Art. I Z. 8, 9, 10, 11, 12 und 17 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (4) Art. I Z. 4, 6, 7 und 18 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft." Die Art. II bis V des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2009 lauten: Seite 6 von 15

7 (1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2008 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2008 um 2,70 v. H. erhöht. (2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist. (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175, Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Entgelt und eine Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist. (2) Dem Vertragsbediensteten, dessen Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs. 1. (3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Mai 2008 nach 4 Abs. 1 oder 2 oder 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener Wochendienstzeit auszugehen, die für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat. Artikel IV Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach 41 Abs. 18 und 19 in der Fassung des Art. I Z. 14 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt 50 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist: a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des 41 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. d ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009, b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des 41 Seite 7 von 15

8 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. e ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009, c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des 41 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. f ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner Artikel V (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z. 19 tritt mit 1. September 2006 in Kraft. (3) Art. I Z. 7 bis 13, 15 und 30 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. (4) Art. I Z. 20 tritt mit 1. September 2007 in Kraft. (5) Art. I Z. 5, 6, 17, 24, 25, 26, 27, 34 und 35 sowie Art. II und Art. III treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (6) Art. I Z. 1, 4, 14 und 16 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft. (7) Art. I Z. 3, 18, 23, 29, 32 und 33 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (8) Der Art. II der 4. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 73/2006, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft." Die Art. II bis IV des Gesetzes LGBl.Nr. 102/2009 lauten: (1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2009 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2009 um 3,55 v. H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage. (2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte 65 Abs. 4 lit. b I-VBG in der für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Artikel IV Seite 8 von 15

9 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (3) Art. I Z. 11 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft." Die Art. II bis IV des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2010 lauten: (1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2010 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab dem 1. Jänner 2010 um 0,9% und danach um 4,- Euro (Staffel) erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage. (2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist. Das Monatsentgelt von Assistenzkräften mit Anspruch auf Ferien bemisst sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis zum 31. August 2010 nach 96 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 18. Artikel IV (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Mit 1. Jänner 2010 treten in Kraft: a) Art. I Z. 4, 5, 6, 20 und 21 sowie b) Art. I Z. 8 und 10, soweit diese die Erhöhung von Bezugsansätzen betreffen." Die Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 lauten: (1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2011 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab dem 1. Jänner 2011 um 0,85 v. H., mindestens jedoch um 25,5 Euro, erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage. Seite 9 von 15

10 (2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft." Die Art. II bis IV des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2011 lauten: 60 dritter Satz in der Fassung des Art. I Z. 11 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern- Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden. (1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der 40 und 41 in der Fassung des Art. I Z. 7 und 8 erfolgt nur auf Antrag. (2) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 1 und 2 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden. (4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach 50 anzurechnen. (5) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. (6) Auf Vertragsbedienstete nach 99 Abs. 11 ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 1 a) 41 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b Z. 2 sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und b) 41 Abs. 1a in der Fassung des Art. I Z. 8 anzuwenden. Artikel IV (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z. 7 und 8 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft." Die Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 lauten: Seite 10 von 15

11 (1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 1,4 v.h. und danach um 14,50 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 2,02 v.h. erhöht. Von den Erhöhungen ausgenommen ist die Kinderzulage. (2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist. Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2014 in Kraft." Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2015 lautet: (1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt sowie allfällige Zulagen und Vergütungen jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, werden um 1,77 v.h. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage. (2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen." Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2016 lautet: (1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt sowie allfällige Zulagen und Vergütungen jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, werden um 1,3 v. H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage. (2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen." Die Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016 lauten: (1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde und die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 85/2016 keinen Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 118/2011, gestellt haben, ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2017 neu festzusetzen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete nach Abs. 3, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Jänner 2004 nicht vom Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Art. III Abs. 6 der 11. I-VBG-Novelle gilt sinngemäß. (2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1, mit Ausnahme der Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 3, ist aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG- Novelle neu festgesetzten Vorrückungsstichtages das ab dem 11. November 2014 nach 35 Abs. 1 I- VBG gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach 40 I-VBG in der Fassung des Art. I Z 2 neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Stadt Seite 11 von 15

12 Innsbruck bereits nach 41 I-VBG in der Fassung des Art. I Z 8 der 11. I-VBG-Novelle festgesetzt wurde. (3) Die besoldungsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und auf die Anwendung des 99 Abs. 15 I-VBG nicht verzichtet haben, am 11. November 2014 ist ab diesem Zeitpunkt um die zusätzlich nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag angerechneten Zeiten im Weg einer außerordentlichen Vorrückung bzw. einer außerordentlichen Zeitvorrückung zu verbessern, sofern deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Jänner 2004 durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Der ab 11. November 2014 gebührende Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Für den Monat November 2014 gebühren dabei zwei Drittel jenes Betrages, um den sich der gebührende Monatsbezug und die Sonderzahlung erhöht. (4) Vertragsbedienstete, die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung nach Abs. 3 erster Satz am 11. November 2014 oder später das Gehalt einer höheren Dienstklasse erreichen, sind zum nächstmöglichen Termin in diese Dienstklasse zu befördern. Nach dem 11. November 2014 erfolgte Beförderungen nach den vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016 geltenden Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der außerordentlichen Zeitvorrückung von Amts wegen entsprechend abzuändern. Die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung erreichte Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin bleiben anlässlich dieser Beförderungen unverändert. (5) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 85/2016 geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine allfällige Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG- Novelle zu erfolgen. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z 3, 4 und 5 tritt mit 1. September 2016 in Kraft." Langtitel Gesetz vom 26. März 2003 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck (Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz I-VBG) LGBl. Nr. 35/2003 Änderung LGBl. Nr. 81/2003, 67/2004, 60/2006, 73/2006, 51/2007, 7/2009, 102/2009, 51/2010, 18/2011, 30/2011, 118/2011, 19/2012, 118/2013 LGBl. Nr. 24/ Landtagsmaterialien: 17/14 LGBl. Nr. 33/ Landtagsmaterialien: 6/15 LGBl. Nr. 8/ Landtagsmaterialien: 549/15 LGBl. Nr. 42/ Landtagsmaterialien: 204/16 LGBl. Nr. 85/ Landtagsmaterialien: 325/16 Präambel/Promulgationsklausel Seite 12 von 15

13 Inhaltsverzeichnis Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Ansprüche bei Präsenzdienst 3 Dienstposten 4 Aufnahme 5 Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck 6 Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit 6a Eingetragene Partnerschaften 2. Abschnitt Pflichten des Vertragsbediensteten 7 Allgemeine Dienstpflichten 8 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten 9 Dienstpflichten des Vorgesetzten 10 Dienstweg 11 Meldepflichten 11a Schutz vor Benachteiligung 12 Geschenkannahme 13 Amtsverschwiegenheit 14 Verwendungsbeschränkungen 15 Befangenheit 16 Nebenbeschäftigung 17 Versetzung, Dienstzuteilung 18 Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung 19 Dienstverhinderung 20 Dienstzeit 21 Dienstplan 22 Höchstgrenzen der Dienstzeit 23 Ruhepausen 24 Tägliche Ruhezeiten 25 Wochenruhezeit 26 Nachtarbeit 27 Ausnahmebestimmungen 28 Überstunden 29 Bereitschaft, Journaldienst 30 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass 31 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes 32 Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit 33 Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit 34 Ausbildung, Fortbildung 3. Abschnitt Entlohnung 35 Monatsentgelt, Zulagen, Sonderzahlung 36 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I 37 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I 38 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II 39 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II 40 Vorrückung 41 Vorrückungsstichtag 42 Überstellung 43 Kinderzulage 44 Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete Seite 13 von 15

14 Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung 44a Bezüge während des Sabbatical 45 Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes 46 Auszahlung 47 Nebengebühren, Leiterzulage, Verwaltungsdienstzulage, Reisegebühren 48 Allgemeine Zulage, einmalige jährliche Sonderzahlung 49 Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen 50 Verjährung 51 Ansprüche bei Dienstverhinderung 52 Ansprüche bei Beschäftigungsverboten 53 Vorschuss, Geldaushilfe 4. Abschnitt Urlaub, Dienstfreistellung 54 Anspruch auf Erholungsurlaub 55 Ausmaß des Erholungsurlaubes 56 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung 57 Verbrauch des Erholungsurlaubes 58 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche 59 Erkrankung während des Erholungsurlaubes 60 Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub 61 Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes 62 Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses 63 Sonderurlaub 64 Karenzurlaub 65 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte 66 Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz 67 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen 67a Frühkarenzurlaub für Väter 68 Bildungskarenzurlaub 69 Pflegefreistellung 70 Kuraufenthalt 71 Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern 72 Familienhospizfreistellung 72a Sabbatical 5. Abschnitt Beendigung des Dienstverhältnisses 73 Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses 74 Kündigung 75 Kündigungsfrist 76 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses 76a Ausbildungskostenersatz 76b Folgebeschäftigungen 77 Abfertigung 78 Sterbegeld 79 Zeugnis 80 Sonderverträge 6. Abschnitt Sonderverträge 7. Abschnitt Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen 81 Dienstzeit Seite 14 von 15

15 Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung 82 Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres, Urlaub 83 Urlaubssonderregelungen 84 Fortbildung 85 Monatsentgelt 86 Dienstzulage für Leitungsaufgaben 87 Höhe der Dienstzulage für Leitungsaufgaben 88 Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen und heilpädagogischen Gruppen 89 Überstunden, Überstundenvergütung Abschnitt Sonderbestimmungen für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen 91 Monatsentgelt 9. Abschnitt Sonderbestimmungen für Erzieher in Kinderheimen 10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen 92 Eigener Wirkungsbereich 93 Geschlechtsspezifische Bezeichnung 94 Verweisungen 95 Übergangsbestimmungen zur Abfertigung 95a Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub 95b Übergangsbestimmungen für pädagogische Fachkräfte 96 Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte mit Anspruch auf Ferien 97 Sonstige Bedienstete der Stadt Innsbruck 98 Verwendung personenbezogener Daten 98a Umsetzung von Unionsrecht 99 Schluss- und Übergangsbestimmungen Anlage Seite 15 von 15

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