Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

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1 51. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 51/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert: 1. Im 9 Abs. 2 wird die Wortfolge Frühkarenz oder in einer Karenz befinden oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen durch die Wortfolge Familienhospizkarenz nach 38, einer Pflegekarenz nach 38a, einer Frühkarenz nach 38c, einer Karenz nach den 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach 49 befinden ersetzt. 2. Nach dem 13 wird folgender 13a eingefügt: 13a Verwendung personenbezogener Daten (1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindeangestellten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach 13 Abs. 1 erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Verfehlung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Der Dienstgeber hat den betroffenen Gemeindeangestellten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen. (2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen vom Dienstgeber verwendet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach 13 erforderlich ist. (3) Werden personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 verwendet, sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Gemeindeangestellten garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen. 3. Im 27 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge Euro im Jahr übersteigen durch die Wortfolge im Jahr das Vierzehnfache des im 5 Abs. 2 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen ersetzt. 4. Der 27 Abs. 5 lautet: Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat, a) einen Sonderurlaub ( 36), b) eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach 38 Abs. 1 lit. b und Abs. 6, 38b, 45, 49 oder 50 oder c) eine Familienhospizkarenz ( 38 Abs. 1 lit. c), eine Pflegekarenz ( 38a), eine Frühkarenz ( 38c), eine Karenz ( 39 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz ( 49)

2 in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht. 5. Im 35 Abs. 1 werden der Ausdruck 25 Arbeitstage durch den Ausdruck 200 Stunden, der Ausdruck 26 Arbeitstage durch den Ausdruck 208 Stunden, der Ausdruck 28 Arbeitstage durch den Ausdruck 224 Stunden, der Ausdruck 30 Arbeitstage durch den Ausdruck 240 Stunden und der Ausdruck 32 Arbeitstage durch den Ausdruck 256 Stunden ersetzt und folgender Satz angefügt: Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird. 6. Der 35 Abs. 2, 3 und 4 lautet: (2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie folgt: a) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.h. um 16 Stunden, b) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. um 32 Stunden oder c) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.h. um 48 Stunden. (3) Im Falle eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. (4) Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Abs. 1 und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt. 7. Im 35 wird der bisherige Abs. 5 durch folgenden neuen Abs. 5 ersetzt: (5) Stehen Gemeindeangestellte während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach 38, bei einer Pflegekarenz nach 38a, bei einer Frühkarenz nach 38c, bei einer Karenz nach den 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach 46, bei einer Bildungskarenz nach 49 oder wenn ein Sonderurlaub nach 36 Abs. 2 gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. 8. Der 35 Abs. 6 entfällt. 9. Im 35 wird der bisherige Abs. 7 als Abs. 6 bezeichnet. 10. Im nunmehrigen 35 Abs. 6 entfällt der letzte Satz. 11. Nach dem nunmehrigen 35 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt: (7) Dem Gemeindeangestellten sind für die Zeit des Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre. 12. Im 35 Abs. 8 wird vor dem Wort Urlaubsausmaßes das Wort jährlichen eingefügt. 13. Der 35 Abs. 9 zweiter Satz lautet: Diese Frist verlängert sich um die jeweilige Dauer der Abwesenheit a) bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall; b) bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes; c) bei einem Sonderurlaub nach 36 Abs. 2; d) bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach 38, einer Pflegekarenz nach 38a, einer Frühkarenz nach 38c, einer Karenz nach den 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach 49; 2

3 e) bei einer Dienstfreistellung nach 47 oder vergleichbaren Vorschriften. 14. Im 35 Abs. 10 werden die Wortfolge jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein Zweiundzwanzigstel jenes Monatsbezuges durch die Wortfolge jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges ersetzt und nach der Wortfolge für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses die Wortfolge bei Vollbeschäftigung eingefügt. 15. Nach dem 35 wird folgender 35a eingefügt: 35a Pflegeurlaub (1) Der Gemeindeangestellte hat, unbeschadet des 36, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Gemeindeangestellten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt oder b) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, des Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt oder eines nahen Angehörigen mit Behinderung, infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind oder den nahen Angehörigen mit Behinderung ständig betreut hat oder c) wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch auf Pflegeurlaub vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist. (2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindeangestellten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegeund Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt. (3) Der Gemeindeangestellte hat über Abs. 1 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist. (4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Gemeindeangestellten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit des Pflegeurlaubes in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. (5) Die Zeit, während der ein Gemeindeangestellter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Pflegeurlaub befunden hätte, ist auf den Pflegeurlaub nicht anzurechnen. (6) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, seiner Eltern oder Schwiegereltern hat auch jener Gemeindeangestellte Anspruch auf Pflegeurlaub nach Abs. 1 lit. a und Abs. 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind, Wahl- oder Pflegekind, seinen Eltern oder Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt lebt. (7) Der 35 Abs. 7 gilt sinngemäß. 3

4 15a. Die Überschrift des 36 lautet: 36 Sonderurlaub 16. Im 36 Abs. 1 werden der Ausdruck acht Arbeitstagen durch den Ausdruck 64 Stunden und die Wortfolge oder auf den Erholungsurlaub durch die Wortfolge sowie auf den Erholungs- oder Pflegeurlaub ersetzt und folgende Sätze angefügt: Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist. Die 35 Abs. 7 und 35a Abs. 4 gelten sinngemäß. 17. Der 36 Abs. 4 bis 7 entfällt. 18. Im 38 Abs. 1 werden der Ausdruck 36 Abs. 4 dritter Satz durch den Ausdruck 35a Abs. 2 und die Wortfolge Die Zeit einer Familienhospizkarenz ist durch die Wortfolge Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Familienhospizkarenz ersetzt. 19. Im 38 Abs. 6 wird nach der Wortfolge schwerst erkrankten Kindern ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge (Stief-, Wahl-, Pflegekinder oder Kinder der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt) des Gemeindeangestellten durch die Wortfolge Stief-, Wahl- oder Pflegekindern des Gemeindeangestellten oder Kindern der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, ersetzt. 20. Der 38 Abs. 7 lautet: (7) Die Familienhospizkarenz kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen. Dies gilt für die Fälle des Abs. 6 sinngemäß. 21. Nach dem 38 werden folgende 38a und 38b eingefügt: 38a Pflegekarenz (1) Einem Gemeindeangestellten ist auf Antrag eine Karenz unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Pflegekarenz), wenn er sich der Pflege a) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2) oder b) einer in 38 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder c) einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in 38 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach 5 des Bundespflegegeldgesetzes widmet. Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. (2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das Kind mit Behinderung a) das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, b) während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, c) nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. (3) Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe ( 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. 4

5 (4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. (5) Der Gemeindeangestellte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (6) Die Pflegekarenz kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen. (7) Die Zeit einer Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, außer a) zur Hälfte für die Vorrückung ab dem Tag des Wiederantritts des Dienstes; b) in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen. 38b Pflegeteilzeit (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 38a Abs. 1 lit. b oder c kann die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Eine derartige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegestufe ( 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Herabsetzung auf Antrag zulässig. Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Zur notwendigen Pflege und Betreuung einer in 38 Abs. 1 genannten Person ist die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Verlängerungen sind zulässig. (3) Ein Antrag nach Abs. 1 und 2 ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Gemeindeangestellten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden. (4) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Gemeindeangestellte dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. (5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind und die Gründe des Abs. 4 nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten über seinen Antrag auch um weniger als die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Abs. 3 gilt sinngemäß. (6) Die Pflegeteilzeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen. 22. Der bisherige 38a wird als 38c bezeichnet. 23. Dem 45 wird folgender Abs. 13 angefügt: (13) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. 24. Die Überschrift des 49 lautet: 49 Bildungskarenz und Bildungsteilzeit 25. Im 49 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr vereinbart werden durch die Wortfolge oder einer Bildungsteilzeit unter 5

6 Herabsetzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigten ersetzt. 26. Im 49 Abs. 1 zweiter Satz werden nach der Wortfolge Eine neuerliche Bildungskarenz die Wortfolge bzw. -teilzeit eingefügt und die Wortfolge gewährt werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen durch die Wortfolge oder -teilzeit vereinbart werden ersetzt. 27. Nach dem 49 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt: (2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. (3) Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. 28. Im 49 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 4 und 5 bezeichnet. 29. Im nunmehrigen 49 Abs. 4 werden der Ausdruck 38a durch den Ausdruck 38c ersetzt und nach der Wortfolge einer Karenz nach den 39 bis 43 die Wortfolge oder vergleichbaren Vorschriften, nach der Wortfolge oder eines in eine Bildungskarenz die Wortfolge oder eine Bildungsteilzeit, nach der Wortfolge fallenden Beschäftigungsverbotes nach 47 die Wortfolge oder vergleichbaren Vorschriften sowie nach der Wortfolge Vereinbarung über eine Bildungskarenz die Wortfolge oder eine Bildungsteilzeit eingefügt. 30. Der 50 lautet: 50 Änderung des Beschäftigungsausmaßes Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig. 31. Im 58 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: Soweit in der Modellstellen-Verordnung nichts anderes bestimmt ist, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gegenstandes und der Auflage der Verordnung im Amtsblatt in Kraft. 32. Im 63 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gegenstandes und der Auflage der Verordnung im Amtsblatt in Kraft. 33. Im 68 Abs. 6 wird die Wortfolge, einer Karenz oder Familienhospizkarenz durch die Wortfolge nach 38c, einer Karenz nach den 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach 38, einer Pflegekarenz nach 38a oder einer Bildungskarenz nach 49 ersetzt. 34. Nach dem 75 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: (2) Der Gemeindeangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach 45 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmen. 35. Im 75 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet. 6

7 36. Im 78 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt: (2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Gemeindeangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach 79 Abs. 4 entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben. 37. Nach dem 81 lit. a wird folgende lit. b eingefügt: b) abweichend von 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach 38 Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach 38b und einer Bildungsteilzeit nach 49 als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen; 38. Im 81 werden die bisherigen lit. b bis h als lit. c bis i bezeichnet. 39. Im nunmehrigen 81 lit. d werden die Wortfolge einer Frühkarenz nach 38a, einer Bildungskarenz nach 49 und einer Familienhospizkarenz nach 38 Abs. 1 lit. b und c durch die Wortfolge einer Familienhospizkarenz nach 38 Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach 38a und einer Frühkarenz nach 38c, und die Wortfolge 3 Abs. 1 KBGG durch die Wortfolge 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach 49 Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.h. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ersetzt. 40. Im nunmehrigen 81 lit. e werden der Ausdruck lit. b und c durch den Ausdruck lit. c und d und der Ausdruck lit. b durch den Ausdruck lit. c ersetzt. 41. Im nunmehrigen 81 lit. g wird der Ausdruck 45 und 50 Abs. 1 durch den Ausdruck 38b, 45 und 50 ersetzt. 42. Im 84 Abs. 5 wird der Ausdruck 25 Arbeitstagen durch den Ausdruck 200 Stunden ersetzt und nach der Wortfolge die nach den Abs. 1 bis 4 dienstfrei sind, als verbraucht die Wortfolge, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre eingefügt sowie der Ausdruck Abs. 7 durch den Ausdruck Abs. 6 ersetzt. 43. Im 87 Abs. 5 wird die Wortfolge die nach dem Abs. 4 unterrichtsfrei sind, als verbraucht durch die Wortfolge, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre ersetzt und der Ausdruck Abs. 7 durch den Ausdruck Abs. 6 ersetzt. 44. Im 88 Abs. 3 wird der Ausdruck neun durch den Ausdruck zwölf ersetzt. 44a. Im 89 wird im Abs. 1 der Satz Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; 62 gilt sinngemäß. angefügt; weiters wird im Abs. 3 nach dem Wort Ausbildungsbeitrag die Wortfolge und auf Sonderzahlungen eingefügt; schließlich werden im Abs. 4 nach der Wortfolge kein Ausbildungsbeitrag die Wortfolge und keine Sonderzahlungen, nach dem Wort Ausbildungsbeitrages die Wortfolge zuzüglich Sonderzahlungen und nach der Wortfolge vollen Ausbildungsbeitrag die Wortfolge zuzüglich Sonderzahlungen eingefügt. 45. Im 89 Abs. 2 werden die Wortfolge zwei Arbeitstagen durch den Ausdruck 16 Arbeitsstunden und der Ausdruck 35 Abs. 4 erster Satz, 7, 8 und 10 durch den Ausdruck 35 Abs. 6, 8 und 10 ersetzt. 46. Im 90 wird dem Verweis auf 20 Arbeitszeit beginnend in einer neuen Zeile die Wortfolge mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen. angefügt; nach dem Verweis auf 33a Schutz vor Benachteiligung wird beginnend in einer neuen Zeile der Verweis 35a Pflegeurlaub eingefügt; im Verweis auf 36 Sonderurlaub, Pflegeurlaub entfallen der Beistrich und das Wort Pflegeurlaub. 47. Nach dem 96 Abs. 2 lit. b wird folgende lit. c eingefügt: c) Verwendung personenbezogener Daten ( 13a); 48. Im 96 Abs. 2 werden die bisherigen lit. c bis i als lit. d bis j bezeichnet. 7

8 49. Im nunmehrigen 96 Abs. 2 lit. h wird der Ausdruck acht Arbeitstagen durch den Ausdruck 64 Stunden ersetzt. 50. Im 96a Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu acht Arbeitstagen im Jahr oder eines Pflegeurlaubes ( 35 und 36) durch die Wortfolge Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr ( 35, 35a und 36) ersetzt. 51. Nach dem 96a Abs. 2 lit. d wird folgende lit. e eingefügt: e) Pflegeteilzeit ( 38b); 52. Im 96a Abs. 2 werden die bisherigen lit. e bis j als lit. f bis k bezeichnet. 53. Im nunmehrigen 96a Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck an Stelle durch den Ausdruck anstelle ersetzt. 54. Im nunmehrigen 96a Abs. 2 lit. g wird nach dem Wort Bildungskarenz die Wortfolge und Bildungsteilzeit eingefügt. 55. Dem 99 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen. 56. Der 100 Abs. 6 zweiter Satz entfällt. 57. Dem 100 wird folgender Abs. 10 angefügt: (10) Im Falle eines berechtigten Austritts nach 75 Abs. 2 gelten Abs. 6 zweiter bis vierter Satz sowie die Abs. 8 und 9 sinngemäß. 58. Nach dem 108 wird folgender 109 angefügt: 109 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. xx/2015 (1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. xx/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. xx/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen. (3) Für den Fall, dass 13a oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. xx/2015, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen. 59. Die Anlage 4 Gehaltsschema für Musikschullehrer (2009) wird durch die angeschlossene Anlage 4 Gehaltsschema für Musikschullehrer (2009) ersetzt. 8

9 Anlage 4 (zu 87 Abs. 6) Gehaltsklasse Gehaltsschema für Musikschullehrer (2009) Gehaltsstufe Stellenwert bis , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,85 9

10 51. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 51/2015 Teil B: Bericht I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Bericht zur Regierungsvorlage Der vorliegende Gesetzesentwurf beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte: 1. Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Strafakten ( 13a) Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Suspendierung nach 13 Abs. 1 vorliegen, ist es erforderlich, auf Ermittlungsergebnisse zurückzugreifen, die im Zuge eines gegen den Gemeindeangestellten geführten Strafverfahrens erhoben worden sind. Mit der Übermittlung bzw. Verwendung solcher Daten sind jedoch regelmäßig Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz verbunden, die eine entsprechende gesetzliche Grundlage erfordern. Es soll daher die rechtliche Grundlage geschaffen werden, um im Zuge eines Strafverfahrens ermittelte personenbezogene Daten übermitteln bzw. verwenden zu können. Die Übermittlung und Verwendung solcher Daten soll jedoch nur soweit zulässig sein, als die Daten im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Suspendierung erforderlich sind. 2. Nebenbeschäftigung ( 27) Die Erwerbsmäßigkeitsgrenze für Nebenbeschäftigungen wird an die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG gekoppelt. 3. Umstellung der Urlaubsberechnung von Tagen auf Stunden ( 35) Künftig soll der Erholungsurlaub in Stunden und nicht (wie bisher) in Tagen bemessen werden. Damit wird eine lebens- und praxisnahe Berechnung des Urlaubsausmaßes möglich, gerade bei herabgesetzten Beschäftigungsausmaßen oder in Fällen, in denen sich das Beschäftigungsausmaß während des Kalenderjahres ändert. So ist beispielsweise vorgesehen, dass das Urlaubsausmaß bei einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß zu ermitteln ist. Die geänderten Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem Bundesdienstrecht (vgl. 27a ff VBG sowie 64ff BDG 1979). Aufgrund der Umstellung der Urlaubsberechnung sind eine Reihe von Regelungen anzupassen, die auf die Urlaubsregelung Bezug nehmen. 4. Pflegeurlaub ( 35a) Die bisherigen Regelungen über den Pflegeurlaub im 36 Abs. 4 bis 7 sollen nach dem Vorbild der Pflegefreistellungsregelung im Bundesdienstrecht ( 29f VBG und 76 BDG 1979) erweitert und in einer eigenen Bestimmung über den Pflegeurlaub neu gefasst werden. Künftig soll auch für erkrankte oder verunglückte Kinder der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, ein Anspruch auf Pflegeurlaub bestehen. Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, auch für nahe Angehörige mit Behinderung Pflegeurlaub in Anspruch nehmen zu können. Weiters soll ein Pflegeurlaub auch zur Begleitung eines Kindes bei stationärem Aufenthalt in einer Heilund Pflegeanstalt gewährt werden können, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die neue Pflegeurlaubsregelung ( 35a) sieht demnach folgende Formen des Pflegeurlaubes vor: den (bisherigen) Pflegeurlaub zur Krankenpflege, den (bisherigen) Pflegeurlaub zur Betreuung eines Kindes (erweitert um einen Pflegeurlaubsanspruch zur Betreuung naher Angehöriger mit Behinderung) sowie neu den Pflegeurlaub zur Begleitung eines erkrankten minderjährigen Kindes. 5. Pflegekarenz ( 38a) Nach dem Vorbild des Bundes soll nunmehr auch im Gemeindedienstrecht die Pflegekarenz eingeführt werden. Die Pflegekarenz bietet Angehörigen die Möglichkeit, kurzfristig auf einen plötzlich auftretenden Pflege- und Betreuungsbedarf in der Familie reagieren zu können. Damit soll zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen beigetragen werden. Um jenen Gemeindeangestellten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, auch einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld zu sichern, wird die Pflegekarenzregelung nach dem Vorbild des Bundesdienstrechtes ausgestaltet.

11 6. Pflegeteilzeit ( 38b) Die bisherigen Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung zur Pflege und Betreuung ( 50 Abs. 1 bis 4) werden nach dem Vorbild des Bundesdienstrechtes erweitert und in der Pflegeteilzeitregelung ( 38b) neu gefasst. Insbesondere mit Blick auf das Bundespflegegeldgesetz wird dabei im 38b Abs. 1 eine mit 50e BDG 1979 und 14d AVRAG vergleichbare Pflegeteilzeitregelung geschaffen. Gleichzeitig wird mit 38b Abs. 2 der bestehende, teilweise weitergehende Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Pflege und Betreuung ( 50 Abs. 1 bis 4) übernommen. 7. Bildungsteilzeit ( 49) Nach dem Vorbild des 11a AVRAG soll auch für die Gemeindeangestellten die Möglichkeit geschaffen werden, neben einer Bildungskarenz eine Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen zu können. Für diese Bildungsteilzeit sollen die gleichen Rahmenbedingungen wie für eine Bildungsteilzeit nach AVRAG gelten: Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre. Sie kann auch in Teilen von mindestens vier Monaten verbraucht werden. Das Beschäftigungsausmaß muss zumindest um 25 % darf jedoch höchstens um 50 % des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes herabgesetzt werden und muss mindestens 10 Wochenstunden betragen. 8. Anpassung besonderer Kundmachungsvorschriften ( 58 Abs. 6 und 63 Abs. 4) Das Gemeindeangestelltengesetz 2005 enthält für die Modellstellen-Verordnung ( 58 Abs. 6) sowie für die Verordnung, mit der nähere Vorschriften zu den Methoden der Leistungsbeurteilung und zur Bewertung des Arbeitserfolges erlassen werden ( 63 Abs. 4) vom Kundmachungsgesetz abweichende Kundmachungsvorschriften. Diese besonderen Kundmachungsvorschriften werden um eine Inkrafttretensregelung ergänzt. 9. Erweiterung der Austrittsmöglichkeit ( 75) Künftig sollen auch Gemeindeangestellte, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2003 begonnen hat, ohne negative Auswirkungen auf ihre Abfertigungsansprüche während einer Karenz nach den 39 bis 43 oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz aus dem Dienstverhältnis austreten können. Damit werden diese Bediensteten jenen Bediensteten gleich gestellt, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat. Letztere konnten bereits bisher spätestens drei Monate (bzw. unter bestimmten Voraussetzungen zwei Monate) vor dem Ende der Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz den Austritt erklären, ohne ihren Abfertigungsanspruch ( Abfertigung Alt ) zu verlieren. 10. Freie Tage zur Arbeitssuche bei befristeten Dienstverhältnissen ( 78) Nach 79 Abs. 6 sind dem Gemeindeangestellten im Falle einer Kündigung durch den Dienstgeber bzw. bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zum Zwecke der Arbeitssuche freizugeben. Dies soll künftig auch für Gemeindeangestellte gelten, deren befristetes Dienstverhältnis nicht verlängert wird. 11. Anpassungen bei der Abfertigung Neu ( 81) Verschiedene Änderungen im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sollen bei den Regelungen über die Abfertigung Neu im Gemeindedienstrecht nachvollzogen werden. Die wichtigste Änderung betrifft die Anpassung der Beitragsgrundlagen bei Familienhospizkarenz, Pflegekarenz und Frühkarenz. Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung in diesen Fällen ist künftig nicht mehr das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,53 Euro täglich, sondern das nach 5b Abs. 1 KBGG als Kurzleistung bezogene Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 26,60 Euro täglich. 12. Verwaltungspraktikum ( 88 und 89) Die Dauer des Verwaltungspraktikums soll von bisher neun auf zwölf Monate angehoben werden. Im Sinne einer Besserstellung sollen den Verwaltungspraktikanten auch Sonderzahlungen gewährt werden. 13. Anpassung des Gehaltsschemas für Musikschullehrer (Anlage 4) Das Gehaltsschema für Musikschullehrer wird um eine Gehaltsklasse erweitert; künftig beginnt das Gehaltsschema für die Musikschullehrer mit Gehaltsklasse 7. Damit soll für Personen, die zwar 2

12 Fachkompetenz auf dem Instrument, aber noch keine Ausbildung und Erfahrung im pädagogischen Bereich haben, die Möglichkeit zum Einstieg als Musikschullehrer geschaffen werden. 2. Kompetenzen: Die Zuständigkeit des Landes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 B-VG. 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Da der vorliegende Entwurf die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht ( 13a) bedarf der Gesetzesbeschluss des Landtages der Zustimmung der Bundesregierung nach Art. 97 Abs. 2 B-VG. 4. Finanzielle Auswirkungen: Zu 1. Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Strafakten Mit der neuen Regelung betreffend die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Strafakten wird die bestehende Praxis abgesichert. Es wird daher weder für das Land und die Gemeinden noch für den Bund ein Mehraufwand verursacht. Zu 2. Nebenbeschäftigung Die Koppelung der Erwerbsmäßigkeitsgrenze für Nebenbeschäftigungen an die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG verursacht keine finanziellen Belastungen für das Land, die Gemeinden oder den Bund. Zu 3. Umstellung der Urlaubsberechnung von Tagen auf Stunden Aufgrund der Umstellung der Urlaubsberechnung von Tagen auf Stunden entsteht kein Mehraufwand. Mit Hilfe der bestehenden Personalverwaltungssoftware ist es bereits jetzt möglich, die Urlaubsansprüche in Stunden auszuweisen. Zu 4. Pflegeurlaub Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit den Änderungen beim Pflegeurlaub ist vor allem zu berücksichtigen, dass künftig Pflegeurlaub auch zur Betreuung naher Angehöriger mit Behinderung sowie zur Begleitung eines erkrankten minderjährigen Kindes bei stationärem Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt in Anspruch genommen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des erweiterten Pflegeurlaubsanspruches jährlich in etwa 10 Anträge auf Gewährung von Pflegeurlaub zusätzlich zu bearbeiten sein werden. Zumal insbesondere die Anträge zur Pflege naher Angehöriger mit Behinderung regelmäßig etwas aufwändigere Abklärungen erfordern werden, ist für die Bearbeitung und Erfassung der Pflegeurlaubsanträge im Durchschnitt ein Zeitaufwand von etwa 1 Stunde anzusetzen. Für die weitere Berechnung wird der Einfachheit halber von der Bearbeitung durch einen Landesbediensteten der Gehaltsklasse 17/3 ausgegangen. Unter diesen Annahmen ist mit einem zusätzlichen Personalaufwand (einschließlich dem arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand) in Höhe von ca. 736 Euro pro Jahr zu rechnen. Gesamtaufwendungen/produktiver Arbeitsstunde Gesamtaufwendungen/ produktiver Arbeitsstunde (Gehaltsklasse 17/3) Personalaufwand 54,53 Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand 35 % 19,09 Gesamtaufwand (für 10 h) Summe 73,62 Summe gerundet 73, Euro Zu 5. Pflegekarenz Mit der vorliegenden Novelle wird die Pflegekarenz neu im Gemeindedienstrecht eingeführt. Auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen wird der folgenden Schätzung die Annahme zu Grunde gelegt, dass etwa 5 Anträge pro Jahr zu bearbeiten sein werden. Weiters wird der Einfachheit halber von der Bearbeitung durch einen Landesbediensteten der Gehaltsklasse 17/3 ausgegangen. Im Falle einer Pflegekarenz wird regelmäßig der Personaleinsatz in der betroffenen Abteilung adaptiert werden müssen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Neugestaltung des 3

13 Personaleinsatzes dürfte für ein solches Verfahren im Durchschnitt etwa 10 Stunden an Zeitaufwand anzusetzen sein. Ausgehend von diesen Prämissen ist mit einem zusätzlichen Personalaufwand (einschließlich dem arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand) in Höhe von ca Euro pro Jahr zu rechnen. Gesamtaufwendungen/produktiver Arbeitsstunde Gesamtaufwendungen/ produktiver Arbeitsstunde (Gehaltsklasse 17/3) Personalaufwand 54,53 Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand 35 % 19,09 Gesamtaufwand (für 50 h) Summe 73,62 Summe gerundet 73, Euro Abgesehen davon ist mit der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz kein nennenswerter Mehraufwand verbunden. Der im Zusammenhang mit der Pflegekarenz bestehende Anspruch der Gemeindeangestellten auf Pflegekarenzgeld wird durch das Bundespflegegeldgesetz abgedeckt. Zu 6. Pflegeteilzeit Mit der vorliegenden Novelle wird die Möglichkeit erweitert, Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu können. Der folgenden Schätzung wird die Annahme zu Grunde gelegt, dass etwa 15 zusätzliche Anträge pro Jahr zu bearbeiten sein werden. Für die weitere Berechnung wird der Einfachheit halber von der Bearbeitung durch einen Landesbediensteten der Gehaltsklasse 17/3 ausgegangen. Es ist zu berücksichtigen, dass auch im Falle einer Pflegeteilzeit regelmäßig der Personaleinsatz in der betroffenen Abteilung adaptiert werden muss. Angesichts größerer Flexibilität wird der damit verbundene zeitliche Aufwand jedoch geringer sein als im Falle einer Pflegekarenz. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Neugestaltung des Personaleinsatzes dürfte für ein solches Verfahren im Durchschnitt etwa 6 Stunden an Zeitaufwand anzusetzen sein. Ausgehend von diesen Prämissen ist mit einem zusätzlichen Personalaufwand (einschließlich dem arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand) in Höhe von ca Euro pro Jahr zu rechnen. Gesamtaufwendungen/produktiver Arbeitsstunde Gesamtaufwendungen/ produktiver Arbeitsstunde (Gehaltsklasse 17/3) Personalaufwand 54,53 Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand 35 % 19,09 Gesamtaufwand (für 90 h) Summe 73,62 Summe gerundet 73, Euro Abgesehen davon ist mit der Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit kein nennenswerter Mehraufwand verbunden. Der im Zusammenhang mit der Pflegeteilzeit bestehende Anspruch der Gemeindeangestellten auf Pflegekarenzgeld wird durch das Bundespflegegeldgesetz abgedeckt. Zu 7. Bildungsteilzeit Mit der vorliegenden Novelle wird die Bildungsteilzeit neu im Gemeindedienstrecht eingeführt. Der folgenden Schätzung wird die Annahme zu Grunde gelegt, dass etwa 5 Anträge pro Jahr zu bearbeiten sein werden. Für die weitere Berechnung wird der Einfachheit halber von der Bearbeitung durch einen Landesbediensteten der Gehaltsklasse 17/3 ausgegangen. Es ist zu berücksichtigen, dass auch im Falle einer Bildungsteilzeit regelmäßig der Personaleinsatz in der betroffenen Abteilung adaptiert werden muss. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Neugestaltung des Personaleinsatzes dürfte für ein solches Verfahren im Durchschnitt etwa 6 Stunden an Zeitaufwand anzusetzen sein. Ausgehend von diesen Prämissen ist mit einem zusätzlichen Personalaufwand (einschließlich dem arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand) in Höhe von ca Euro pro Jahr zu rechnen. 4

14 Gesamtaufwendungen/produktiver Arbeitsstunde Gesamtaufwendungen/ produktiver Arbeitsstunde (Gehaltsklasse 17/3) Personalaufwand 54,53 Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand 35 % 19,09 Gesamtaufwand (für 30 h) Summe 73,62 Summe gerundet 73, Euro Abgesehen davon ist mit der Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit kein nennenswerter Mehraufwand verbunden. Der im Zusammenhang mit der Bildungsteilzeit bestehende Anspruch der Gemeindeangestellten auf Weiterbildungsgeld wird durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz abgedeckt. Zu 8. Anpassung besonderer Kundmachungsvorschriften Diese Änderung verursacht keine finanziellen Belastungen für das Land, die Gemeinden oder den Bund. Zu 9. Erweiterung der Austrittsmöglichkeit Künftig sollen auch Gemeindeangestellte, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2003 begonnen hat, ohne negative Auswirkungen auf ihre Abfertigungsansprüche, während einer Karenz nach den 39 bis 43 oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz aus dem Dienstverhältnis austreten können. Dadurch entsteht kein zusätzlicher Personalaufwand und arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand. Im Falle eines berechtigten Austritts kann der Gemeindeangestellte über seinen Abfertigungsanspruch verfügen. Eine allfällige Auszahlung des Abfertigungsanspruches wäre über die Betriebliche Vorsorgekasse abzuwickeln. Insofern entsteht kein Mehraufwand. Zu 10. Freie Tage zur Arbeitssuche bei befristeten Dienstverhältnissen Der Umstand, dass Gemeindeangestellte künftig auch bei befristeten Dienstverhältnissen Postensuchtage in Anspruch nehmen können, verursacht keinen zusätzlichen Personalaufwand und arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Gemeindeangestellte, die ihren Anspruch auf Postensuchtage ausschöpfen, keine Arbeitsleistung erbringen und dennoch ihre Bezüge weiter beziehen. Der damit verbundene fiktive Aufwand lässt sich wie folgt einschätzen: Es ist davon auszugehen, dass im Durchschnitt pro Jahr etwa 5 befristete Dienstverhältnisse nicht verlängert werden und diesen Bediensteten daher ein entsprechender Anspruch zusteht. Nachdem die Befristung in der Regel ein Jahr beträgt, stehen den betroffenen Bediensteten höchstens 4 freie Tage zur Arbeitssuche zur Verfügung. Der Einfachheit halber wird der weiteren Schätzung das Gehalt eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 17/3 zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Dienstgeberbeiträge ist daher von einem Personalaufwand in Höhe von derzeit 54,53 Euro pro Stunde auszugehen. Auf dieser Grundlage ist mit einem zusätzlichen Aufwand in Höhe von 8.724,80 Euro pro Jahr zu rechnen. Zu 11. Anpassungen bei der Abfertigung Neu Aufgrund der Anpassung der Beitragsgrundlagen bei der Familienhospizkarenz, der Pflegekarenz sowie der Frühkarenz ist mit keinem zusätzlichen Personalaufwand und arbeitsplatzbezogenem betrieblichen Sachaufwand zu rechnen. Nachdem allerdings als Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung nicht mehr das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,53 Euro täglich, sondern das nach 5b Abs. 1 KBGG als Kurzleistung bezogene Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 26,60 Euro täglich heranzuziehen ist, ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand aufgrund der höheren Beiträge. Es wird davon ausgegangen, dass jährlich etwa 5 Familienhospizkarenzen mit einer durchschnittlichen Dauer von 90 Tagen, 5 Pflegekarenzen mit einer durchschnittlichen Dauer von etwa 180 Tagen und 5 Frühkarenzen mit einer durchschnittlichen Dauer von 30 Tagen in Anspruch genommen werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Beiträge in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage 5

15 in Höhe von 26,60 (anstatt wie bisher 14,53 Euro) pro Tag zu leisten sind, ist mit einem zusätzlichen Aufwand in Höhe von ca. 277,32 Euro jährlich zu rechnen. Zu 12. Verwaltungspraktikum Infolge der Verlängerung des Verwaltungspraktikums von neun auf zwölf Monate wird die Zahl der Verwaltungspraktikanten anteilsmäßig verringert. Insofern verursacht die geplante Verlängerung des Verwaltungspraktikums keinen Mehraufwand. Ein Mehraufwand wird sich durch die Gewährung von Sonderzahlungen ergeben, und zwar in Höhe von ca Euro pro Jahr. Zu 13. Anpassung des Gehaltsschemas für Musikschullehrer (Anlage 4) Die Erweiterung des Gehaltsschemas für Musikschullehrer um die Gehaltsklasse 7 verursacht keinen Mehraufwand. Aufgrund der vorliegenden Novelle ist daher gesamthaft (Punkt 1 bis 13) mit einem Mehraufwand für die Gemeinden in Höhe von rund Euro jährlich zu rechnen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Novelle keine finanziellen Belastungen für die Bürger im Allgemeinen und die Wirtschaftstreibenden im Besonderen verbunden sind. 5. EU-Recht: Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen. 6. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Mit der Einführung der Pflegekarenz und der Erweiterung der Möglichkeiten, eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu können, wird ein Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen geleistet. Auch die Erweiterung des Pflegeurlaubes wirkt sich insofern positiv aus, als künftig zur Begleitung eines Kindes (welches das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) bei stationärem Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt ein Pflegeurlaub in Anspruch genommen werden kann. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 ( 9): Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sollen insbesondere auch Bedienstete berücksichtigt werden, die sich in einer Pflege- oder Bildungskarenz befinden. Zu Z. 2 ( 13a): Im Abs. 1 wird die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass personenbezogene Daten, die im Zuge eines gegen einen Gemeindeangestellten geführten Strafverfahrens ermittelt worden sind, an den Dienstgeber übermittelt werden können. Eine Übermittlung ist nur zulässig, sofern die Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung im Sinne des 13 Abs. 1 erforderlich sind. Auf diese Voraussetzung ist im Übermittlungsersuchen an die Staatsanwaltschaft oder an das Gericht ausdrücklich hinzuweisen. Gleichzeitig ist der betroffene Gemeindeangestellte davon in Kenntnis zu setzen. Im Abs. 2 wird die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass solche Daten vom Dienstgeber unter den genannten Voraussetzungen auch rechtmäßig verwendet werden dürfen. Demnach kann der Dienstgeber auf solche Daten zurückgreifen, wenn dies erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob ein Gemeindeangestellter vom Dienst zu entheben ist. Als organisatorische Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 kommen beispielsweise die im 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Datensicherheitsmaßnahmen in Frage. So ist etwa die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen unbefugte Inbetriebnahme abzusichern. Auf die grundsätzliche Löschungsverpflichtung nach 27 DSG 2000, sobald die Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, wird hingewiesen. 6

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