O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 5/11 November 2011

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1 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 5/11 November 2011 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landesleitung der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Wir informieren Sie über: 1. Bericht des Vorsitzenden 1.1 Neues Schuljahr neue Herausforderungen 1.2 Quinsches Zeitkontomodell Antragsfrist bis 30. September 2011 Mag. Franz Andexlinger (Vorsitzender) 2. Abgeltung von Prüfungstätigkeiten Mag. Gerald Bachmayr ( Besoldungsreferent) 3. Grippeschutzimpfung Zuschuss der BVA Mag. Florian Auer (Referent für Sozialversicherungen) 4. Wichtiges, das anlässlich der Geburt zu erledigen ist Mag. Andrea Meiser (Frauenreferentin) Informieren Sie bitte die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule in geeigneter Form über den Inhalt dieses Rundschreibens! Mit freundlichen Grüßen namens der oö. AHS-Gewerkschaft Mag. Florian Auer e.h. Vorsitzender Stellvertreter Mag. Franz Andexlinger e.h. Vorsitzender Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Landesleitung OÖ der AHS-Gewerkschaft in der Gewerkschaft Öff. Dienst Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Franz Andexlinger, 4150 Rohrbach, Hopfengasse 20; Tel.: / 8633

2 OÖ. K U R I E R September 2011 Seite 2 1. Bericht des Vorsitzenden 1.1 Neues Schuljahr neue Herausforderungen Es liegt ein aus gewerkschaftlicher Sicht sehr arbeitsreiches Schuljahr vor uns. Es werden in der nächsten Zeit ganz entscheidende Weichenstellungen vorgenommen, die unmittelbare Auswirkungen auf die AHS und auf uns AHS-Lehrer/innen haben: Mit dem angekündigten Ausbau der Neuen Mittelschule wird geklärt werden müssen, welche Lehrerinnen und Lehrer dort im Vollausbau tatsächlich unterrichten und welche Berechtigungen mit der Absolvierung einer solchen Schule (ohne Leistungsgruppen) verbunden sind. Wir müssen auch weiterhin mit Nachdruck von politischer Seite ein klares Bekenntnis zur AHS-Langform als wesentliche Säule unseres Bildungssystems einfordern. Gegen das systematische ressourcenmäßige Aushungern der AHS wird sich die AHS-Gewerkschaft auch weiterhin ganz entschieden zur Wehr setzen. Auf der Homepage des bmukk findet man inzwischen "klarere" Vorstellungen des Ministeriums von der standardisierten Reifeprüfung. In einem Jahr sollen die Schülerinnen und Schüler der siebten Klassen bei der Themenfindung für die Vorwissenschaftlichen Arbeiten von den Lehrerinnen und Lehrern betreut werden. Daher hat sich der Vorsitzende der AHS-Gewerkschaft, Kollege Mag. Dr. Eckehard Quin, bereits am 28. Februar an das bmukk gewandt und um eine Auflistung der von den Lehrerinnen und Lehrern verlangten Mehrbelastung im Zusammenhang mit der standardisierten Reifeprüfung ersucht und Verhandlungen eingefordert. Das bmukk konnte oder wollte den Mehraufwand für die Kolleginnen und Kollegen nicht beziffern und hat zu diesem Thema weder einen konkreten Besprechungs-, geschweige denn einen konkreten Verhandlungstermin vorgeschlagen. Die Abgeltung der Mehrarbeit ist aber unbedingt vor dem Beginn der Betreuung der Vorwissenschaftlichen Arbeit auszuverhandeln! Zu dem am Ende des Unterrichtsjahres ausgeschickten Gesetzesentwurf für eine modulare Oberstufe hat die AHS-Gewerkschaft zu vielen Punkten eine vernichtende Stellungnahme abgegeben. Ich bedanke mich bei allen, die den Gesetzesentwurf studiert und uns ihre Bedenken mitgeteilt haben. Es war übrigens bezeichnend für diesen unausgegorenen Entwurf, der offensichtlich auf Zuruf von BM Schmied unter

3 OÖ. K U R I E R September 2011 Seite 3 großem Zeitdruck erstellt werden musste und allein schon deshalb viele Ungereimtheiten enthalten hat, dass sogar die Finanzministerin die darin enthaltenen Kostenschätzungen öffentlich angezweifelt hat. Ein neues Dienst- und Besoldungsrecht sollte bis Ende 2011 ausgehandelt werden. Inzwischen ist klar, dass der Zeitplan keinesfalls eingehalten werden kann. Die Dienstgeberseite hat bis heute nicht einmal einen Rahmen für die Mehrkosten einer Systemumstellung vorgelegt. Auch die Gehaltsverhandlungen werden unter schwierigen Rahmenbedingungen stattfinden. Wir werden eine starke Gewerkschaft Öffentlicher Dienst brauchen, um einen respektablen Gehaltsabschluss zu erreichen. Im Hinblick auf die Herausforderungen, die in der nächsten Zeit auf uns zukommen, brauchen wir eine starke AHS-Gewerkschaft mit einem hohen Organisationsgrad. Informieren Sie bitte vor allem die neu in den Dienst getretenen Kolleginnen und Kollegen sowie die Unterrichtspraktikantinnen und praktikanten über die Bedeutung und die Leistungen der AHS-Gewerkschaft. Motivieren Sie bitte möglichst viele Kolleginnen und Kollegen zum Beitritt zur Gewerkschaft. Als kleines Dankeschön erhalten jeder Werber und jedes neue Gewerkschaftsmitglied je einen Thalia Gutschein im Werte von 10 EURO. 1.2 Quinsches Zweitkonto - Antragsfrist bis 30. September Im laufenden Schuljahr müssen viele Kolleginnen und Kollegen wegen der angespannten Personalsituation Überstunden leisten. Daher habe ich in den letzten zwei Wochen überdurchschnittlich viele Anfragen zum Zeitkontomodell erhalten, das unser Vorsitzender, Kollege Mag. Dr. Eckehard Quin, federführend ausgehandelt hat. Da die Antragsfrist für das Schuljahr 2011/12 demnächst endet, möchte ich die Eckpunkte dieses Modells nochmals kurz zusammenfassen und Sie ersuchen, die Kolleginnen und Kollegen über dieses Modell wieder zu informieren. Ansparen Lehrpersonen jeden Alters können durch Erklärung bewirken, dass ihre Dauermehrdienstleistungen des jeweils laufenden Schuljahres zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz nicht ausbezahlt, sondern einem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine solche Erklärung ist bis zum 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres

4 OÖ. K U R I E R September 2011 Seite 4 abzugeben, bezieht sich auf das ganze Unterrichtsjahr und kann nicht widerrufen werden. Pro Dauer-MDL erwirbt man in einem Schuljahr ca. 36 Wochen-Werteinheiten (WWE) auf dem Zeitkonto. Verbrauch Zeitausgleich Die gutgeschriebenen WWE können unter folgenden Voraussetzungen in Form von Zeitausgleich verbraucht werden: Man muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Sofern dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, ist dem Antrag vom Dienstgeber stattzugeben. Wenn der Verbrauch sonst während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht mehr möglich wäre, muss der Dienstgeber den Antrag genehmigen. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von mindestens 50 Prozent zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem man in Pension geht, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig (vom Beginn des Schuljahres bis zur Pensionierung). Das ist z. B. für Kolleginnen und Kollegen interessant, die mit 1. Dezember in den Ruhestand treten wollen. Wenn ihr angespartes Zeitguthaben (ca. 160 WWE je nach Beginndatum des Schuljahres) ausreicht, um die Zeit vom Beginn des Schuljahres bis Ende November abzudecken, brauchen sie das Schuljahr nicht mehr beginnen, bekommen ihre Bezüge bis Ende November weiterbezahlt und treten dann mit 1. Dezember in den Ruhestand. Für eine volle Freistellung während eines gesamten Schuljahres muss man 720 WWE "angespart" haben. Für eine anteilige Freistellung braucht man den aliquoten Anteil. Eine solche Freistellung kann auch mit einer normalen Teilzeit kombiniert werden. Wird die Freisetzung wegen der Versetzung in den Ruhestand nicht für ein ganzes Schuljahr in Anspruch genommen, sind für einen Monat 60 WWE und für einen Tag 2 WWE vom Zeitkonto abzubuchen. Auszahlung Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind - auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,

5 OÖ. K U R I E R September 2011 Seite 5 - im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder - im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung nach den Bestimmungen von 61 GehG zu vergüten (1,3% des Gehalts pro WWE). Das führt zu deutlichen Zinsgewinnen, weil sich neben den Gehaltserhöhungen auch die Biennalsprünge unmittelbar auf den Auszahlungsbetrag auswirken. Für die Auszahlung ist kein Mindestalter (wie für den Verbrauch) erforderlich. Antrag Kolleginnen und Kollegen, die im Schuljahr 2011/12 Wochen-Werteinheiten im Zeitkonto ansparen wollen, müssen bis 30. September 2011 im Dienstweg einen Antrag an den Landesschulrat für OÖ, Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz einbringen. Der könnte so formuliert werden: Ich beantrage gem. 61 Abs. 13 GehG für das Schuljahr 2011/12, dass..prozent meiner Dauermehrdienstleistungen (Mehrdienstleistungen gem. 61 Abs. 2 GehG) meinem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Mag. Franz Andexlinger, Vorsitzender 2. Abgeltungen für Prüfungstätigkeiten Abgeltung für Aufnahmeprüfungen und Einstufungsprüfungen Je Kandidat/in Vorsitzender 2,2 Prüfung mündlich oder praktisch 4,4 Prüfung schriftlich 6,6 Stand: September 2011 Mag. Gerald Bachmayr, Besoldungsreferent

6 OÖ. K U R I E R September 2011 Seite 6 Abgeltung für Prüfungen im Rahmen der Reifeprüfung Die im Folgenden aufgelisteten Beträge gelten seit 1. September Bei allen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, sind die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen, sofern nicht anders angemerkt. Je Kandidat/in Vorsitzender 12,9 Schulleiter 11,0 Klassenvorstand 6,6 Mündlich Mündliche Prüfung 11,0 Mündliche Prüfung mit vertiefender Schwerpunktprüfung 22,0 Mündliche Prüfung mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung (pro Fach) 22,0 Mündliche Prüfung mit ergänzender Schwerpunktprüfung 22,0 Mündliche Prüfung mit Fragen zur Fachbereichsarbeit 22,0 Schriftlich Schriftliche Prüfung (Klausur) oder Jahresprüfung 19,8 Fachbereichsarbeit Vorsitzender 8,8 Betreuer (Sockelbetrag fällt bei 1 bis 5 Arbeiten nur ein Mal an) 133,8 Betreuer (pro Arbeit) 178,1 Korrektur und Beurteilung einer Fachbereichsarbeit 26,4 Stand: 8. September 2011 Mag. Gerald Bachmayr, Besoldungsreferent

7 OÖ. K U R I E R September 2011 Seite 7 Vergütung für Betreuungslehrer/innen Dem Betreuungslehrer eines Unterrichtspraktikanten gebührt für diese Tätigkeit eine monatliche Vergütung, die von der Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunde des Unterrichtspraktikanten und dessen Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag abhängt. Die Vergütung gebührt nur für die Monate, in denen eine Betreuung erfolgt (im Normalfall dauert ein Unterrichtspraktikum zwölf Monate). Die Vergütung wird semesterweise im Nachhinein abgerechnet. Wochenstunden des Unterrichtsgegenstandes Vergütung monatlich Bis 3 Wochenstunden 36,62 4 Wochenstunden 48,82 5 Wochenstunden 61,02 Stand: September 2011 Mag. Gerald Bachmayr, Besoldungsreferent 3. Nachkauf und Rückerstattung von nachgekauften Schul- und Studienzeiten Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamte stehen oft vor der Frage, welche Art des Ruhestandes gewählt werden soll: Hacklerregelung oder Korridorpension? Ohne Nachkauf sind kaum 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zu erreichen. Um sich beide Optionen offen zu halten,müssen fehlende Zeiten nachgekauft werden, so daß bis spätestens Ende 2013 alle Voraussetzungen für eine abschlagfreie Hacklerregelung erfüllt sind. In diesem Fall kann der Beamte auch später als 2013 noch einen abschlagfreien Ruhestand in Anspruch nehmen. Diese Beamtinnen und Beamten können jederzeit durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, daß beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Schul- und Studienzeiten oder Ersatzmonate nach 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Solche beitragsfrei angerechneten Zeiten können nur Beamte haben, die vor dem 1. Juli 1988 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen worden sind. Der Nachkauf eines Schulmonats kostete ,66 Euro, der eines Studienmonats 569,31 Euro. Das Datum des Antrags auf Nachkauf ist entscheidend. Diese Kosten wurden drastisch erhöht kostet ein Schul- bzw. Studienmonat 957,60 Euro. Hat der Beamte zum Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet,

8 OÖ. K U R I E R September 2011 Seite 8 erhöht sich dieser Betrag um einen Risikozuschlag von 122%, das ergibt 2.125,87, nach dem vollendeten 60. Lebensjahr beträgt der Risikozuschlag 134%, das ergibt 2.240,78. Entscheidet man sich aber doch für die Korridorpension, - also mindestens 62 Jahre und 37,5 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit so sind auf Antrag die entrichteten besonderen Pensionsbeiträge der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor zu erhöhen. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von Pensionsbeiträgen in Raten. Ein Ansuchen kann sich nur auf den Gesamtbetrag und nicht auf einen Teilbetrag beziehen. Außerdem kann jeder Beamte jederzeit auf Antrag die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten bewirken, die er anläßlich seiner Übernahme ins öffentlichrechtliche Dienstverhältnis von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Solche Zeiten treten oft bei Personen auf, die nach dem 30. Juni 1988 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind, da die meisten Kolleginnen und Kollegen wegen der hohen Kosten die Anrechnung mancher Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen haben. Die Rückerstattung gibt es auch für Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrganges 1954, falls die besonderen Pensionsbeiträge vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 entrichtet wurden und sich der Nachkauf nicht pensionserhöhend auswirkt. Im Zuge der (Arbeitnehmer-) Veranlagung kann der Nachkauf von Versicherungszeiten zur Zeit als Sonderausgaben in unbeschränkter Höhe geltend gemacht werden. Mag. Rudolf Zauner, Pensionsreferent 4. Wichtiges, das anlässlich der Geburt zu erledigen ist KRANKENKASSE Nach der Geburt muss die Geburtsbescheinigung eingereicht werden. Die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes erfolgt beim zuständigen Sozialversicherungsträger. Bitte vergessen Sie auch den Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht! STANDESAMT Gemeindeamt (Magistratisches Bezirksamt) Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde/Geburtsbescheinigung durch das Standesamt (Gemeindeamt des Geburtsbezirkes) und Meldezettel. Die Meldung muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen!

9 OÖ. K U R I E R September 2011 Seite 9 DIENSTGEBER Die Geburt muss auch an den Dienstgeber gemeldet werden. (Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde) Bitte stellen sie einen Antrag auf Zuerkennung der Kinderzulage (da diese immer nach Beschäftigungsgrad aliquot ausbezahlt wird, ist eine eventuelle Ummeldung auf die/den nicht in Karenz oder Teilzeit befindliche/n PartnerIn sinnvoll. Außerdem muss eine Meldung an den Dienstgeber innerhalb der Schutzfrist (8 Wochen nach der Geburt) über die Inanspruchnahme einer Mutterschafts- bzw. Väterkarenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG erfolgen. WOHNSITZFINANZAMT Nach Vorlage der Geburtsurkunde und des Meldezettels kann ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden. Das Finanzamt zahlt alle 2 Monate die Familienbeihilfe, sowie allenfalls auch den Kinderabsetzbetrag, auf das Girokonto aus. (Primär ist die Mutter anspruchsberechtigt! Nur wenn sie zugunsten des Vaters verzichtet oder der Vater nachweist, dass er das Kind betreut und den Haushalt führt, ist der Vater anspruchsberechtigt. GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST Bitte melden Sie Ihre Karenz an die GÖD (Formular auf der Homepage downloaden). Sie zahlen während der Karenz nur einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von 1,80 monatlich. Hinweis: Vergessen Sie bitte nach Ihrer Karenz nicht zu überprüfen, ob der automatische Abzug ihres Mitgliedsbeitrages wieder aktiviert wurde. (Beitragswahrheit ist notwendig für umfassenden Rechtsschutz!) Falls es Schwierigkeiten gibt, ersuchen wir Sie, mit Ihrer gehaltsanweisenden Stelle Kontakt aufzunehmen. Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an die Evidenzabteilung der GÖD (01/53454 DW 131). Informationen über die Zuerkennung der GÖD-FAMILIENUNTERSTÜTZUNG finden Sie unter PFLEGEFREISTELLUNG

10 OÖ. K U R I E R September 2011 Seite 10 gem. 76 BDG, 29 f VBG Pflegefreistellung gebührt bei folgenden Anspruchsvoraussetzungen: Wegen der notwendigen Pflege eines/einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der sie/er in Lebensgemeinschaft lebt. Wegen der notwendigen Betreuung ihres/seines Kindes, Wahl-, Pflege-, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der sie/er in Lebensgemeinschaft lebt infolge Ausfalles der ständigen Betreuungsperson (aufgrund schwerwiegender Gründe gem. 15 d Abs. 2 Z 1-4 MSchG) für diese Pflege. Solche schwerwiegenden Gründe sind: schwere Erkrankung, Krankenhausaufenthalt, Gefängnisaufenthalt, Tod. Es besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Ausmaß der wöchentlichen Dienstzeit pro Kalenderjahr. Ein zusätzlicher Freistellungsanspruch bis zum Höchstausmaß einer weiteren wöchentlichen Dienstzeit im Kalenderjahr besteht, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den normalen Pflegeurlaubsanspruch schon verbraucht hat und die Pflege eines noch nicht 12- jährigen, erkrankten Kindes, das im selben Haushalt lebt, notwendig ist und der Dienstnehmer/ die Dienstnehmerin dadurch an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Mag. Andrea Meiser, Frauenreferentin

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