O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 6/09 April 2009

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1 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 6/09 April 2009 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landesleitung der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Wir informieren Sie über: 1. Bericht des Vorsitzenden Mag. Franz Andexlinger, Vorsitzender 2. Vorbereitung mündliche Reifeprüfung 3. Abgeltung für Prüfungen im Rahmen der Reifeprüfung 4. Steuerreformgesetz 2009 Informieren Sie bitte die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule in geeigneter Form über den Inhalt dieses Rundschreibens! Mit besten gewerkschaftlichen Grüßen! Für die oö. AHS-Gewerkschaft Mag. Florian Auer e.h. Vorsitzender Stellvertreter Mag. Franz Andexlinger e.h. Vorsitzender Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Landesleitung OÖ der AHS-Gewerkschaft in der Gewerkschaft Öff. Dienst Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Franz Andexlinger, 4150 Rohrbach, Hopfengasse 20; Tel.: / 8633

2 OÖ. K U R I E R April 2009 Seite 2 1. Bericht des Vorsitzenden Bericht von der Erweiterten Bundesleitung Am 24. und 25. April fand in Wien eine Sitzung der Erweiterten Bundesleitung der AHS- Gewerkschaft statt. Am Dienstag, dem 25. April wurde vor allem das Verhandlungsergebnis diskutiert, das mit BM Schmied am Vortag zu später Stunde ausgehandelt worden war. Alle Sitzungsteilnehmer waren sich einig, dass für das Erreichen dieses Ergebnisses der auf breiter Basis geleistete Widerstand der Kolleginnen und Kollegen gegen die Pläne der BM Schmied von entscheidender Bedeutung war. Er ist auch ein klares Signal an die Politik, dass von uns ein einseitiges Eingreifen in Dienstverhältnisse nicht hingenommen wird. Ich meine, dass wir durch dieses konsequente und geschlossene Auftreten jetzt eine wesentlich bessere Ausgangsbasis für Verhandlungen über ein neues Dienstrecht haben. Es darf hier nicht nur zu einer Abflachung der Gehaltskurve kommen. Sollten die neu eintretenden Kolleginnen und Kollegen mehr Wochenstunden arbeiten müssen wie es die Frau BM Schmied wünscht so muss diese Mehrarbeit auch abgegolten werden und die Mehrbelastung ist über günstigere Teilzeitregelungen abzufedern. Eines steht für uns klar fest: Die Einführung eines neuen Dienstrechtes kostet dem Staat sicher viel Geld. Großen Unmut hat die Vorgangsweise des bmukk im Zusammenhang mit der geplanten Einführung einer standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung ausgelöst. Statt eines von der Bundesvertretung erwarteten Gespräches mit BM Schmied wurde knapp vor Ostern ein entsprechender Gesetzesentwurf in Begutachtung geschickt und das mit einer sehr kurzen Begutachtungsfrist, die größtenteils in den Osterferien gelegen ist. Die Erweiterte Bundesleitung hat folgende Resolution, die Kollege Dr. Eckehard Quin eingebracht hat, mehrheitlich angenommen: Die erweiterte Bundesleitung der AHS-Gewerkschaft bekennt sich ausdrücklich zu einer standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung mit zentralen Elementen unter Berücksichtigung schulautonomer pädagogischer Schwerpunkte, wie sie auch im Regierungsübereinkommen vorgesehen ist. Dabei muss einerseits die Vielfalt der

3 OÖ. K U R I E R April 2009 Seite 3 Begabungen, Interessen und Neigungen der Schüler1 berücksichtigt werden, die auch in den unterschiedlichen Schularten und Schulformen ihren Ausdruck findet. Andererseits sollen Abschlusszeugnisse vergleichbarer und damit aussagekräftiger werden. Um Vergleichbarkeit und Vielfalt zu gewährleisten, müssen folgende Punkte gewährleistet sein: Standardisierte Vorgaben müssen für ALLE Abschlussprüfungen, die eine allgemeine Studienberechtigung verleihen (Reifeprüfung an AHS und BHS, Externistenprüfung, Berufsreifeprüfung ), in gleicher Weise gelten. Diese für alle Schularten und Schulformen gleichen Aufgabenstellungen für TEILE von Prüfungen müssen zentral vorgegeben werden.2 Damit soll keineswegs eine Verwässerung erfolgen. Zentraler und nicht zentraler Teil werden getrennt beurteilt. Beide Teile müssen mindestens mit Genügend beurteilt sein, um die Reifeprüfung zu bestehen. Im Reifeprüfungszeugnis werden beide Noten ausgewiesen. Prüfungsmodi, bei denen ALLE Aufgabenstellungen auch nur einer Teilprüfung zentral vorgegeben werden, lehnt die Erweiterte Bundesleitung der AHS- Gewerkschaft jedoch aus den oben genannten Überlegungen heraus mit Entschiedenheit ab. Zentrale Aufgaben können nur die Grundkompetenzen abprüfen, die für eine allgemeine Studienberechtigung als unbedingt erforderlich angesehen werden. Kompetenzen können nur anhand konkreter Inhalte abgeprüft werden. Zentral Geprüftes muss sich in konkreten Inhalten in den Lehrplänen finden. Das ist bei den momentan gültigen Lehrplänen absolut nicht der Fall. 1 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. 2 Das entspricht übrigens dem, was bei den vom BMUKK selbst überaus positiv beurteilten Schulversuchen zur standardisierten Reifeprüfung in den Fächern Englisch und Französisch getan wird. (Die Aufgabestellung zur Textproduktion ( Aufsatzthemen ) stammen vom unterrichtenden Lehrer.)

4 OÖ. K U R I E R April 2009 Seite 4 Die Gleichwertigkeit von schriftlicher und mündlicher Reifeprüfung muss gewahrt bleiben. Wir fordern u. a. die Beibehaltung von mündlichen Schwerpunktprüfungen (z.b. Pflichtgegenstand in Kombination mit dem dazugehörigen Wahlpflichtgegenstand). Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Schwerpunktsetzung der Schulformen und der schulautonomen Schwerpunktsetzungen sind gewisse Vorgaben erforderlich, nach denen Kandidaten ihre Prüfungsgebiete wählen müssen. Es ist absurd, wenn z.b. in Zeiten, in denen Fremdsprachenkompetenz immer stärker eingefordert wird, die derzeit bestehende Verpflichtung zur Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in einer Fremdsprache sowie in einem für die jeweilige Schulform typenbildenden Gegenstand abgeschafft werden soll. (Diese Pläne entnehmen wir jedenfalls den Informationen zur geplanten Zentralmatura auf der Website des BMUKK.) Eine Reform der Reifeprüfung darf nicht zu ihrer Entwertung führen. Vor der flächendeckenden Einführung muss eine neue Reifeprüfung im Schulversuch erprobt werden. (Die derzeit in Schulversuchen entwickelte standardisierte Reifeprüfung in Englisch und Französisch spiegelt bestenfalls einen kleinen Teil einer neuen Reifeprüfung wider.) Das vollständig ausgearbeitete, detaillierte Konzept muss mindestens fünf Jahre vor der tatsächlichen Anwendung bei einer Reifeprüfung gesetzlich verankert werden. Vier oder fünf Jahre dauert nämlich die Sekundarstufe II. Schüler und Lehrer müssen wissen, worauf sie hinarbeiten, wenn die Sekundarstufe II beginnt. Mit diesen Forderungen befinden wir uns im Übrigen im Einklang mit den Bundesschülervertretern. Mag. Franz Andexlinger, Vorsitzender

5 OÖ. K U R I E R April 2009 Seite 5 2. Vorbereitung mündliche Reifeprüfung( 63b GehG) Für die Vorbereitung auf die mündliche Reifeprüfung gebühren 2009 Lehrerinnen und Lehrern der Verwendungsgruppe L1 ein Sockelbetrag pro Monatswochenstunde von 241,2 (übrige Verwendungsgruppen 210,1) und eine zusätzliche Abgeltung pro Kandidaten von 31,0 (bzw. 27,0). Können nicht alle Vorbereitungsstunden gehalten werden, so gebühren die Abgeltungen im entsprechenden aliquoten Ausmaß. Unter Monatswochenstunde sind 4 Vorbereitungsstunden zu verstehen. An der folgenden Tabelle kann die Gesamtabgeltung der Verwendungsgruppe L1 in einem 2 bzw. 3-Stunden-Fach nach Zahl der jeweiligen Prüfungskandidaten abgelesen werden: Kandidaten 2-Stunden- Fach 3-Stunden- Fach 1 513,40 754, ,40 785, ,40 816, ,40 847, ,40 878, ,40 909, ,40 940, ,40 971, , , , , , , , , , , , , ,60

6 OÖ. K U R I E R April 2009 Seite 6 3. ABGELTUNG für PRÜFUNGEN im RAHMEN der REIFEPRÜFUNG Für die bevorstehenden Reifeprüfungen gelten die seit 1. September 2008 valorisierten Werte: Vorsitzender 18,4 Schulleiter 15,4 Klassenvorstand 9,5 Schriftführer 9,5 Mündliche Prüfung 15,4 Mündliche Prüfung mit vertiefender Schwerpunktprüfung 31,2 Mündliche Prüfung mit fächerübergreifender 31,2 Schwerpunktprüfung Mündliche Prüfung mit ergänzender Schwerpunktprüfung 31,2 Mündliche Prüfung mit Frage zur Fachbereichsarbeit 31,2 Schriftliche Prüfung(Klausur) 27,9 Praktische oder graphische Klausurprüfung 15,4 Korrektur und Beurteilung einer Fachbereichsarbeit Vorsitzender je Fachbereichsarbeit-Kandidaten Betreuung von Fachbereichsarbeiten: Sockelbetrag(fällt bei 1 bis 5 Arbeiten nur ein Mal an) 37,4 12,5 157,9 Betreuung pro FBA 210,4 Schriftführer 9,5 Zweitlesertaxe pro stichprobenartig ausgewählter zweitgelesener Klausur - OÖ.-Regelung lt. Erl. LSR f. OÖ. A2-12/ v (für max. 20% der Klausurarbeiten) 16,74 (gerundet) Anmerkung: Sind mehrere Prüfer beteiligt, so sind die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Anmerkung Zweitlesertaxe: Die Abteilung B2 des Landesschulrats für Oberösterreich hat mit den Erlass bezüglich der Vorgangsweise bei der Zweitlesung von

7 OÖ. K U R I E R April 2009 Seite 7 Klausuren aus dem Jahr 2008 wieder verlautbart und soll hier nochmals in Zusammenfassung wiedergegeben werden: Kein/e Lehrer/in kann zu einer Zweitlesung per Weisung verpflichtet werden. Die stichprobenartige Zweitlesung (max. 20 % der Klausuren) hat ausschließlich eine kurze Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Korrekturen und der Stimmigkeit der Benotung als Zielvorgabe. Klausuren aus den geprüften Fächern der Vorsitzenden sind grundsätzlich von diesen selbst zu überprüfen. Auch Fachbereichsarbeiten sind grundsätzlich von den Vorsitzenden selber zu überprüfen(ausnahme: 2. lebende Fremdsprache). Weiters wird festgehalten, dass Fachbereichsarbeiten nicht Germanisten zur Kontrolle der sprachlichen Qualität vorgelegt werden sollten bzw. dürfen. Wenn die Zweitlesung gravierende Mängel feststellt, so kann der/die Vorsitzende eine neuerliche Korrektur durch den Prüfer/die Prüferin bzw. eine komplette Nachkorrektur durch einen Gutachter(= Begutachtungsverfahren) veranlassen. Für alle diese Tätigkeiten im Rahmen der Zweitlesung sollten nur Lehrer/innen mit mehrjähriger (Reifeprüfungs)Erfahrung herangezogen werden. Weiters wird festgestellt, dass ein Kontakt zwischen allfälligen Gutachtern und Prüfern in der Regel nicht erforderlich sein wird, denn der/die Vorsitzende hat seine/ihre Entscheidung gem. Reifeprüfungsverordnung nach dem Beurteilungsantrag sowie eventuell vorliegender Gutachten zu treffen. An der Abgeltung für die Zweitlesung hat sich durch diesen Erlass nichts geändert. Pro stichprobenweise ausgewählter, zweitgelesener Klausur werden 60% der schriftlichen Prüfungstaxe bezahlt, das sind aktuell 16,74. Diese Abgeltung wird mittels Sammelliste eingegeben und als Belohnung ausbezahlt!

8 OÖ. K U R I E R April 2009 Seite 8 4. STEUERREFORMGESETZ 2009 Das Steuerreformgesetz trat mit in Kraft und gilt rückwirkend ab 1. Jänner Aufgrund dieser Steueränderungen werden die Kolleginnen und Kollegen in den nächsten Wochen die steuerliche Entlastung in Form von Nachzahlungen bzw. höheren Nettobezügen spüren. Antragstellungen sind nicht erforderlich! Im Folgenden die wichtigsten Änderungen im Überblick: (1) Die Steuergrenze (Lohnsteuerbemessungsgrundlage) wurde von ,- jährlich auf ,- jährlich angehoben. Die Grenze, ab welcher der Spitzensteuersatz von 50% anfällt wurde von jährlich auf ,- jährlich angehoben. (2) Der Grenzsteuersatz für Einkommen zwischen jährlich und ,- jährlich wurde von 38,3% auf 36,5% abgesenkt, der Grenzsteuersatz für Einkommen zwischen ,- jährlich und ,- jährlich wurde von 43,6% auf 43,21% abgesenkt, der Grenzsteuersatz für Einkommen über ,- jährlich beträgt 50%. (3) Der Kinderabsetzbetrag, welcher mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wird von 50,9 monatlich auf 58,4 monatlich erhöht. (4) Ein Kinderfreibetrag wird eingeführt. Dieser beträgt für jedes Kind von Alleinerzieher/inne/n und Alleinverdiener/inne/n 220,- jährlich. Die Entlastung der Eltern durch diesen Kinderfreibetrag ist einkommensabhängig. (5) Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300,- jährlich können abgesetzt werden. (6) Spenden für mildtätige Zwecke und für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe können steuerlich abgesetzt werden. (7) Kirchenbeiträge können bis zu maximal 200,- (vorher 100) steuerlich abgesetzt werden.

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