O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/11 Jänner 2011
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- Hannah Rosenberg
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1 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/11 Jänner 2011 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landesleitung der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Wir informieren Sie über: 1. Bericht des Vorsitzenden Landestag der oö AHS-Gewerkschaft Mag. Franz Andexlinger 2. Änderungen der Reisegebührenvorschrift Mag. Gerald Bachmayr/Dr. Franz Rührnößl (Besoldungsreferenten) Sozialversicherung 2011 Mag. Gerald Bachmayr/Dr. Franz Rührnößl (Besoldungsreferenten) Informieren Sie bitte die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule in geeigneter Form über den Inhalt dieses Rundschreibens! Wir ersuchen Sie, die Kolleginnen und Kollegen insbesondere auf die Änderung der RGV (Aushang!) hinzuweisen, weil sie für Dienstreisen und Schulveranstaltungen ab gelten! Mit freundlichen Grüßen namens der oö. AHS-Gewerkschaft Mag. Florian Auer e.h. Vorsitzender Stellvertreter Mag. Franz Andexlinger e.h. Vorsitzender Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Landesleitung OÖ der AHS-Gewerkschaft in der Gewerkschaft Öff. Dienst Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Franz Andexlinger, 4150 Rohrbach, Hopfengasse 20; Tel.: / 8633
2 OÖ. K U R I E R Jänner 2011 Seite 2 Bericht des Vorsitzenden Landestag der AHS-Gewerkschaft OÖ Am 10. Februar 2011 findet im Volkshaus Kleinmünchen der Landestag der AHS- Gewerkschaft OÖ statt. Ich bedanke mich für die Anträge, die von den GBAs eingebracht wurden. Am 21. Dezember hat die Sitzung der Antragsprüfungskommission stattgefunden. Das Antragsbuch wird derzeit gerade fertig gestellt. Die Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse bzw. die uns nach den Gewerkschaftswahlen gemeldeten gewerkschaftlichen Vertrauenspersonen jeder Schule sind als ordentliche Delegierte zu diesem Landestag via bereits eingeladen worden. Sie wurden auch ersucht, ihre Teilnahme bzw. im Falle ihrer Verhinderung die Teilnahme einer/eines Ersatzdelegierten - unter Angabe folgender Daten via an mich (f.andexlinger@eduhi.at) bis 17. Jänner 2011 zu bestätigen: Schule, Name, Privatadresse, Telefonnummer / Handy, -Adresse Die Einhaltung dieses Rückmeldetermins ist deshalb so wichtig, weil wir die für die Teilnahme notwendigen Dienstfreistellungen beim Landesschulrat f. OÖ. rechtzeitig beantragen müssen. Sollte die Delegiertenmeldung bisher noch nicht erfolgt sein, ersuche ich Sie, diese Meldung umgehend vorzunehmen. Nach dem 17. Jänner 2011 einlangende Delegiertenmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden! Weitere Details zum Landestag sowie das Antragsbuch erhalten die Delegierten in der ersten Februarwoche Mag. Franz Andexlinger, Vorsitzender
3 OÖ. K U R I E R Jänner 2011 Seite 3 2. Änderungen der Reisegebührenvorschrift In der Parlamentssitzung vom 20. Dezember 2011 wurden einige Änderungen der Reisegebührenvorschrift beschlossen. Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen aufgelistet: Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung einer Dienstreise ist nicht mehr ausschließlich die Dienststelle sondern: Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Dies betrifft sowohl die Reisekostenvergütung, als auch die Reisezulage. Für die Reisekostenvergütung für Strecken die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden gilt: (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für 1. die Benützung der zweiten Wagenklasse, 2. die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und 3. eine Platzreservierung gegen Nachweis. (2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt. (3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist der Gegenwert der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Tarifermäßigungen auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt. Die Reisezulage (Tagesgebühr) ist unabhängig von der Gehaltstufe: Die Reisezulage umfasst 1. die Tagesgebühr a) nach Tarif I in der Höhe von 26,4 oder b) nach Tarif II in der Höhe von 19,8 und 2. die Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15. Wenn der Beamte nachweist, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigt, kann ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600% der Nächtigungsgebühr, gewährt werden.
4 OÖ. K U R I E R Jänner 2011 Seite 4 Abgeltung für Dienstreisen Die Tagesgebühr nach Tarif I von 26,4 wird bei Dienstreisen außerhalb des politischen Bezirkes oder Dienstreisen innerhalb des pol. Bezirkes mit Nächtigungsverpflichtung berechnet. Die Tagesgebühr nach Tarif II von 19,8 bei Dienstreisen innerhalb eines pol. Bezirkes ohne Nächtigungsverpflichtung (gilt auch für Reisen von Städten mit eigenem Statut in angrenzende Bezirke). Tagesgebühr Tarif I (Ausbleibezeit in Stunden) 5 bis 8 Über 8 bis 12 Tagesgebühr Tarif II (Ausbleibezeit in Stunden) Nächtigung Nächtigung Über 12 Über 8 5 bis 8 bis 24 bis 12 Über 12 Mit Beleg bis Ohne Beleg bis 24 maximal 8,8 17,6 26,4 6,6 13,2 19, Abgeltung für Schulveranstaltungen In der Verordnung sind Prozentsätze angegeben, die von der Bemessungsgrundlage 26,4 (Tarif I) als Vergütung bezahlt werden. Exkursionen Bis 5 Stunden (0 %)...kein Anspruch Über 5 bis 8 Stunden (26 %)... 6,86 Über 8 bis 12 Stunden im Dienstort (50,5 %)... 13,33 Über 12 bis 24 Stunden im Dienstort (76 %)... 20,06 Exkursionen außerhalb des Dienstortes, die länger als acht Stunden dauern, werden wie eine Dienstreise entsprechend der Gebührenvorschrift abgegolten. Wandertag, Sporttag Wintersportwoche Sommersportwoche Projektwoche: Bis 5 Stunden (0 %)...kein Anspruch Über 5 bis 8 Stunden (42,5 %)... 11,22 Über 8 Stunden (87,5 %)... 23,10 Tagesgebühr pro Tag (121 %)... 31,94 Tagesgebühr pro Tag (105 %)... 27,72 Tagesgebühr pro Tag bis 3 Tage (87,5 %)... 23,10 Tagesgebühr pro Tag ab 4 Tagen (96 %)... 25,34 Für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer mind. zweitätigen Schulveranstaltung gebühren pro Tag in den Verwendungsgruppen L PH und L1 39,11, in der Gruppe L2 31,69 und in der Gruppe L3 20,23. Der Leiter einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung bekommt 4,547 Werteinheiten in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Wird im Rahmen einer Schulveranstaltung von einer Begleitperson ein Freiplatz (Vollpension) in Anspruch genommen, so können für eine Wintersportwoche 6,86, für eine Sommersportwoche 2,64 und für eine Projektwoche 0,26 pro Tag verrechnet werden. Allenfalls entstehende Auslagen für Nächtigungen werden gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges ersetzt (max. 200% der Nächtigungskosten eines Schülers pro Nacht). Daher haben Nächtigungsbestätigungen zu enthalten: tatsächliche Nächtigungskosten des Lehrers, Nächtigungspreis für Schüler, Angabe eines allfällig enthaltenen Frühstücks (mit Preis). Das amtliche Kilometergeld beträgt 0,42. Pro Mitfahrer dürfen 0,05 verrechnet werden. Stand : Jänner 2011 Mag. Gerald Bachmayr/Dr. Franz Rührnößl (Besoldungsreferenten)
5 OÖ. K U R I E R Jänner 2011 Seite 5 3. Sozialversicherung 2011 Krankenversicherung/KV Prozentsatz GKK: 3.85 % BVA: 4.10 % VERTRAGSLEHRER (monatlich) Sonderzahlung (jährlich) 4200,- 8400,- Wohnbauförderung/WFB 0,50 % 4200,- FREI Arbeitslosenversicherung/AL 3,00 % 4200,- 8400,- Pensionsversicherung/ PENS.BTG 10,25 % 4200,- 8400,- Prozentsatz PRAGMATISIERTE LEHRER (monatlich) Sonderzahlung (jährlich) Krankenversicherung/KV 4,10 % 4200,- 8400,- Wohnbauförderung/WFB 0,50 % 4200,- FREI Arbeitslosenversicherung/AL Pensionsversicherung/ PENS.BTG 12,55 % *) 11,05 % **) KEINE / 4200,- KEINE / 8400,- *) Der Pensionsbeitrag von 12,55% gilt für alle nicht harmonisierten Beamten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden. **) Für alle Beamten die zwischen 31. Dezember 1954 und 2. Dezember 1959 geboren wurden, liegt der Prozentsatz zwischen 12,55% und 12,21% (je nach Geburtsjahr) von der Für alle Beamten die nach dem 1. Dezember 1959 geboren wurden, liegt der Prozentsatz je nach Geburtsjahr zwischen 10,93% und 10,25% von der. Für Beamte ab dem Geburtsjahr 1984 ist der Prozentsatz des Pensionsbeitrages dem Prozentsatz des Pensionsversicherungsbeitrages der ASVG-Versicherten (von 10,25%) gleich. Mag. Gerald Bachmayr / Dr. Franz Rührnößl (Besoldungsreferenten)
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