Rundschreiben Dezember 2010

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1 ZENTRALAUSSCHUSS für die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten Rundschreiben Dezember 2010 ergeht an alle Mitglieder der Fachausschüsse, Dienststellenausschüsse sowie Vertrauenspersonen A-1080 Wien, Strozzigasse 2, 3. Stock Tel.: 01/ Fax: 01/

2 Vorsitzender des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten Johann PAUXBERGER A-1080 Wien, Strozzigasse 2/3. Stock Tel. 01/ Fax 01/ Wien, im Dezember 2010 Liebe Kolleginnen und Kollegen! In diesem Rundschreiben finden Sie Informationen über die Gehaltserhöhung per , die Änderung im Urlaubsrecht ab und die Pension. Damit alle Kolleginnen und Kollegen über die aktuellen Geschehnisse informiert werden, bitte ich eindringlich, dieses Rundschreiben auszuhängen, gegebenenfalls zu vervielfältigen und zu verteilen. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie im Namen aller Kolleginnen und Kollegen des Zentralausschusses ein friedvolles Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2011! Mit freundlichen Grüßen

3 ZA ALLGEMEINE VERWALTUNG Gehaltserhöhung per Die Bezüge werden für ALLE Öffentlich Bediensteten mit Wirksamkeit staffelwirksam um 0,85 %, mindestens 25,5 Euro monatlich, erhöht. Das Budgetbeleitgesetz 2011 wird aller Voraussicht nach Ende Dezember 2010 in Kraft treten, aus diesem Grund werden die neuen Gehaltsansätze erst mit dem Februarbezug 2011 (rückwirkend per ) ausbezahlt werden. Änderungen im Urlaubsrecht ab Ab gelten neue Bestimmungen im Urlaubsrecht: 200 Stunden: Mindesturlaubsausmaß 240 Stunden: 43. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2011 vollendet (43. Geburtstag vor dem 1. Juli 2011) Wer bereits im Jahr 2010 Anspruch auf 240 Stunden Urlaub hatte (Dienstalter von mehr als 25 Jahren) für den tritt keine Änderung ein. Wer das 43. Lebensjahr im 2. Halbjahr 2011 vollendet, hat erst im Jahr 2012 Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub. Über diese Neuerungen (siehe auch beiliegendes Rundschreiben Nr. 24/2010 vom ) wurde bereits ausreichend informiert. Der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist es in Verhandlungen gelungen noch eine kleine Verbesserung zu erwirken: Jene Kolleginnen und Kollegen, die in den Jahren 2011 bis 2013 den höheren Urlaubsanspruch (240 Stunden) auf Grund der alten Bestimmungen (Dienstalter 25 Jahre) erworben hätten, bleibt der erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auszug aus Artikel 121, Budgetbegleitgesetz 2011 Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010, wird wie folgt geändert: 16. Dem 242 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach 65 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden. BITTE UM VERBREITUNG DIESES RS AN ALLE KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN IN IHREM BETREUUNGSBEREICH! Dezember 2010 Seite 1

4 ZA ALLGEMEINE VERWALTUNG Wie komme ich zu meiner Pension? Diese Frage stellen sich viele Kolleginnen und Kollegen, wenn sie das gewisse Alter erreicht haben. Die pensionsrechtlichen Regelungen sind so komplex, dass nur wirkliche Expertinnen und Experten kompetent Auskünfte erteilen können. Es ist auch nicht möglich im Rahmen eines Rundschreibens die Regelungen über das gesetzliche Pensionsalter, die Langzeitversichertenregelung, den Nachkauf von Versicherungszeiten usw. darzulegen. Vertragsbedienstete sollten mit der Pensionsversicherungsanstalt abklären ob und ab wann sie einen Pensionsanspruch haben. Beamtinnen und Beamte wenden sich an die GÖD, die sie hinsichtlich eines möglichen Pensionsantrittes berät. Nachstehende Aufstellung gibt einen groben Überblick worauf Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete achten müssen, wenn sie beabsichtigen in Pension zu gehen und wo sie Beratung und Hilfe erwarten können. Beamtinnen und Beamte Vertragsbedienstete Anträge an den Dienstgeber Dienstunfähigkeit (Krankheit) schriftliche Erklärung aus dem (aktiven) Dienststand ausscheiden zu wollen (frühestens mit Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters oder auf Grund der Langzeitversichertenregelung) ärztliche Untersuchung durch das Bundespensionsamt - anhand dieses Gutachtens entscheidet die Behörde über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (von Amtswegen oder auf Antrag) Kündigung durch DienstnehmerIn bzw. einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses unter Vorlage der Bestätigung der PVA, dass ein Pensionsanspruch besteht Fach- oder Amtsärztliches Gutachten Kündigung bzw. Einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen Achtung: Die Kündigung durch den Dienstgeber aus gesundheitlichen Gründen begründet keinen Anspruch auf die Invaliditätspension. Ob diese zusteht entscheidet die PVA nach einer ärztlichen Untersuchung Abfertigung Nein Ja, bei Pensionsanspruch Ja, wenn bei Fortdauer der Beschäftigung die Gesundheit gefährdet wäre (Fach- oder Amtsärztliches Gutachten) Nein, bei Kündigung durch DienstnehmerIn ohne wichtigen Grund Erholungsurlaub - Rest Antrag auf Pensionsauszahlung nichtverbrauchter Erholungsurlaub verfällt Nein Auszahlung des Ruhebezuges erfolgt durch die Behörde Urlaubsabfindung ( 28b VBG) Ja Antrag an die PVA erforderlich BITTE UM VERBREITUNG DIESES RS AN ALLE KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN IN IHREM BETREUUNGSBEREICH! Dezember 2010 Seite 2

5 ZA ALLGEMEINE VERWALTUNG Information über Pensionsansprüche Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Bundesvertretung 3 - Unterrichtsverwaltung 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 Tel.: 01/ office.bs3@goed.at Pensionsversicherungsanstalt 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist- Straße 1 Tel: pva@pva.sozvers.at oder im Rahmen von Sprechtagen (Österreichweit stehen MitarbeiterInnen in 85 Orten zur Verfügung) Im Anhang dieses Rundschreibens findet sich wieder die Auflistung der erschienenen Erlässe und Rundschreiben, welche beim Zentralausschuss wie üblich angefordert werden können. Mit freundlichen Grüßen (Johann Pauxberger) Vorsitzender BITTE UM VERBREITUNG DIESES RS AN ALLE KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN IN IHREM BETREUUNGSBEREICH! Dezember 2010 Seite 3

6 Auflistung der Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur von Mai bis November / /23-III/3/2010 Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung Mag. Götz 2. 6/ /1-III/1/ Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens 2. Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten Valorisierungsfaktoren ab 1. September / /2-Pers./2010 Disziplinarkommission beim BMUKK - Verordnung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim BMUKK über die Senats- und Geschäftseinteilung Einsichtnahme Dr. Schmidlechner An alle Dienststellen Mag. Hoffmann 4. 24/ /15-III/9/2010 Änderungen im Urlaubsrecht MR Rötzer

7 Bundesministerium für Unterricht,KunstundKultur Geschäftszahl: BMUKK-466/0015-III/9/2010 SachbearbeiterIn: Mag. Eveline Horvatits Abteilung: III/9 Telefon/Fax: +43(1)/ / Ihr Zeichen: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. Änderungen im Urlaubsrecht (BGBl. INr. 82/2010); Rundschreiben Verteiler: Sachgebiet: Inhalt: VII, N Personalwesen Änderungen im Urlaubsrecht Rechtsgrundlage: BGBl. INr. 82/2010 Geltung: unbefristet RUNDSCHREIBEN Nr. 24/2010 An alle Dienststellen Mit dem am 30. August 2010 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. INr. 82/2010 wurden für Verwaltungsbedienstete die Anspruchsvorraussetzungen auf daserhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden gemäß 65 Abs. 1 BDG 1979 auf Grund der ab 31. August 2010 geltenden Änderungen bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages (mögliche Anrechnung von Vordienstzeiten vordem18. Geburtstag) ab1. Jänner2011 neugeregelt. Die bis zum31. Dezember 2010 geltende Regelung, wonach das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden ab einem Dienstalter von 25 Jahren, zu dem sowohl tatsächliche Dienstzeiten als auch angerechnete Dienstzeiten zählen, gebührt, wird ab 1. Jänner 2011 füralle im Dienststand befindlichen Bediensteten durch die Anknüpfung an die Vollendung des 43. Lebensjahres ersetzt Wien Minoritenplatz 5 T F ministerium@bmukk.gv.at

8 Erholungsurlaub fürbeamtinnen und Beamte und Vertragsbedienstete ab 1. Jänner 2011: In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Ab 1. Jänner2011 erhöht sichfürbedienstete das Urlaubsausmaß auf 240 Stunden (ohne Berücksichtigung von Vordienstzeiten) ab demjenigen Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag (Vollendung des 43. Lebensjahres) in der ersten Jahreshälfte liegt. Wenn der 43. Geburtstag in der zweiten Jahreshälfte liegt, erhöht sich das Urlaubsausmaß auf 240 Stunden ab dem folgenden Kalenderjahr. Beispiel 1: Geboren am29. Juni1967, 2. Juli 1966, 29. Juni1965, 2. Juli1964 und älter: Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub ab dem Kalenderjahr 2011 (Vollendung des 43. Lebensjahres bereits am 29. Juni 2010, 2. Juli 2009, 29. Juni 2008 oder 2. Juli 2007; Neuregelung gilt jedoch ab 1. Jänner 2011). Geboren am 29. Juni 1968: Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub ab dem Kalenderjahr 2011 (Vollendung des 43. Lebensjahres am 29. Juni 2011 =erste Jahreshälfte). Geboren am 2. Juli 1968: Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub ab dem Kalenderjahr 2012 (Vollendung des 43. Lebensjahres am 2. Juli 2011 =zweite Jahreshälfte). Geboren am 29. Juni 1969: Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub ab dem Kalenderjahr 2012 (Vollendung des 43. Lebensjahres am 29. Juni 2012 =erste Jahreshälfte). Geboren am 2. Juli 1969: Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub ab dem Kalenderjahr 2013 (Vollendung des 43. Lebensjahres am 2. Juli 2012 =zweite Jahreshälfte). Übergangsbestimmung: Gemäß 242 Abs. 2 BDG 1979 wird sichergestellt, dass der Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden für Bedienstete, die auf Grund der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage das erhöhte Urlaubsaumaß von 240 Stunden (auf Grund der 2

9 Urlaubsstichtagsregelung bis spätestens 30. September 2010) bereits erworben haben, aufrecht erhalten bleibt. Beispiel 2: Urlaubsstichtag 25. September 1985: BereitserworbenerAnspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß von240 Stunden bleibt ab dem Kalenderjahr 2011 aufrecht. Urlaubsstichtag 25. Oktober 1985: Von der Übergangsbestimmung nicht erfasst. Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden richtet sich nach dem Zeitpunkt der Vollendung des 43. Lebensjahres (siehe Beispiel 1). Urlaubsstichtag: Für Bedienstete, die ab 1. Jänner 2011 ein Dienstverhältnis zum Bund begründen, ist ab diesem Zeitpunkt auf Grund der Anknüpfung an die Vollendung des 43. Lebensjahrs fürden Anfall des erhöhten Urlaubsanspruches von 240 Stunden kein gesonderter Urlaubsstichtag mehr zu berechnen. Erhöhtes Urlausausmaß für Invalide: Der Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes von Invaliden (16, 32 oder 40 Stunden) gemäß 72 BDG 1979 bleibt unverändert. Der Anspruch auf Erhöhung des gemäß 65 BDG 1979 gebührenden Urlaubsausmaßes in der Höhe von 200 oder 240 Stunden erhöht sich für Invalide, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres die gemäß 72 Abs. 1bis 3BDG 1979 normierten Vorraussetzungen gegeben sind. Beispiel 3: Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vh liegt am 30. Juni 2011 vor: Anspruch auf erhöhtes Urlaubsmaß von 40 Stunden (zusätzlich zu 200 oder 240 Stunden) bereits ab dem Kalenderjahr

10 Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vh liegt am 1. Juli 2011 vor: KeinAnspruch auf erhöhtes Urlaubsmaß von40stunden (zusätzlich zu 200 oder240 Stunden) im Kalenderjahr 2011, sondern erst ab dem Kalenderjahr 2012 Anspruch auf erhöhtes Urlaubsmaß von 40 Stunden (zusätzlich zu 200 oder 240 Stunden). Aliquotierung des Erholungsurlaubes: Durch die NeuregelungdesAnspruchesauf erhöhtes Urlaubsausmaß von240 Stundenbleiben die Bestimmungen gemäß 65 Abs. 2und 3BDG 1979 unberührt. Der Erholungsurlaub ist für das jeweilige Kalenderjahr, wenn das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr noch keine sechs Monate gedauert hat oder Zeiten einer Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienstfreistellung, einer Dienstfreistellung oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst hineinfallen, zu aliquotieren. Jubiläumszuwendung: Für am 30. August 2010 im Dienststand befindliche Bedienstete tritt bei Berechnung der Dienstzeit fürdie Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß 113 Abs. 15 GehG 1956 keine Änderung ein; die sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Anfallstermine werden eingefroren. Für Bedienstete, die ab 31. August 2010 ein Dienstverhältnis zum Bund begründen (mit anzurechnenden Zeiten vor dem 18. Geburtstag) fällt die Jubiläumszuwendung zwar früher an, jedoch in geringerer Höhe als bisher, da sie nach einem ein bis zwei Gehaltsstufen niedrigerem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt bemessen wird. Dieses Rundschreiben gilt auch füran ausgegliederten Einrichtungen in Verwendung stehende Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Wien, 18. November 2010 Für die Bundesministerin: MinR Kurt Rötzer Elektronisch gefertigt 4

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