Betr.: Änderungen bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages und im Urlaubsrecht (BGBl. I Nr. 82/2010)

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1 An alle Dienstbehörden / Personalstellen GZ BKA /0018-III/5/2010 ABTEILUNGSMAIL III5@BKA.GV.AT BEARBEITER/INNEN FRAU MAG. BARBARA WAWERKA PERS. BARBARA.WAWERKA@BKA.GV.AT TELEFON (+43 1) 53115/7118 Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail Betr.: Änderungen bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages und im Urlaubsrecht (BGBl. I Nr. 82/2010) Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem am 30. August 2010 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 wurde die Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Vordienstzeiten für die Vorrückung aufgrund des EuGH-Urteils C88/08 (Fall HÜTTER) neu geregelt. Im Rahmen der Neuregelung wurde auch das Verfahren betreffend Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, die vor dem Tag der Kundmachung des angeführten Bundesgesetzes gestellt wurden, festgelegt. Gesetzestext und Materialien stehen auf der Intranet-Homepage der Sektion III des BKA zur Verfügung ( Sämtliche Materialien zum Thema, insbesondere die Beantwortung von sich im Vollzug ergebenden Detailfragen, finden Sie auch im DiReSy ( unter Aktuelles und Informationen. Anmerkungen, Fragen etc. wollen Sie bitte im Interesse einer einheitlichen Beantwortung ausschließlich schriftlich an Fr. Mag. a Wawerka (barbara.wawerka@bka.gv.at) richten. Wir ersuchen, dieses Rundschreiben den im jeweiligen Wirkungsbereich befassten MitarbeiterInnen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Rundschreiben gibt lediglich die Rechtsansicht des Bundeskanzleramtes zu den einzelnen Themenbereichen wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. BALLHAUSPLATZ WIEN TEL.: (+43 1) 53115/0 DVR:

2 - 2 Inhalt 1. ÄNDERUNGEN BEI DER ERMITTLUNG DES VORRÜCKUNGSSTICHTAGES HAUPTINHALT DER NEUREGELUNG GELTUNGSBEREICH Persönlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich WIE IST NACH DEM NEURECHT ZU ERMITTELN ( 12 GEHG, 26 VBG) Die Dreißigstel-Methode Pauschale Betrachtung der Schulpflichterfüllung ( 12 Abs. 1 GehG, 26 Abs. 1 VBG) Die Deckelung von Schul-, Lehr- und sonstigen Zeiten REGELUNGEN FÜR AM 30. AUGUST 2010 IM DIENSTSTAND BEFINDLICHE BEDIENSTETE Neufestsetzung nur auf Antrag ( 113 Abs.10 GehG, 82 Abs. 10 VBG) Unbefristete Möglichkeit der Antragstellung Formularzwang für Anträge Erledigungsarten Veränderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Ereignisse nach Dienstbeginn Weitergeltung alten Rechts für Kettendienstverhältnisse und II L-Lehrpersonen ( 113 Abs. 11a GehG bzw. 82 Abs. 11a VBG) Verjährungsfristen ( 113 Abs. 13 GehG bzw. 82 Abs. 13 VBG) Weitergeltung der Halbanrechnung sämtlicher sonstiger Zeiten ( 113 Abs. 14 GehG bzw. 82 Abs. 14 VBG) Jubiläumszuwendung für am 30. August 2010 im Dienststand befindliche Bedienstete ( 113 Abs. 15 GehG) Bei welchen antragsberechtigten Bediensteten ist eine Antragstellung sinnvoll? Unter 18-jährige Vertragsbedienstete EINGABEN IM PM-SAP ÄNDERUNGEN IM URLAUBSRECHT... 12

3 Änderungen bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages 1.1. Hauptinhalt der Neuregelung Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird zeitlich begrenzt durch den 1. Juli desjenigen Jahres, in dem neun Schuljahre tatsächlich oder fiktiv zurück gelegt wurden. Durch diese Anknüpfung an einen durchschnittlichen neunjährigen Schulbesuch werden bei Vorliegen entsprechender anrechenbarer Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs in Betracht kommen insbesondere Dienst- und Lehrzeiten bei einer Gebietskörperschaft sowie Schulzeiten, wenn eine bestimmte Schulausbildung ein Ernennungsoder Anstellungserfordernis bildet - drei Jahre an zusätzlichen Vordienstzeiten angerechnet. Zum Ausgleich dafür werden sämtliche Gehaltstabellen um drei Jahre verlängert. Erreicht wird dies durch eine Verlängerung der Vorrückungsdauer von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe um drei Jahre. Im Biennalsystem beträgt der für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeitraum in Zukunft damit fünf statt bisher zwei Jahre. Um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung derjenigen Bediensteten auszuschließen, die nicht über entsprechende anrechenbare Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr verfügen, werden bis zu drei Jahre sonstiger Zeiten zur Gänze für die Vorrückung angerechnet. Die Zeit zwischen Abschluss der standardisierten Schulpflicht und Vollendung des 18. Lebensjahrs ist damit entweder als an sich anrechenbare Zeit oder als sonstige Zeit für die Vorrückung anzurechnen, womit die Verlängerung der Gehaltstabellen um drei Jahre grundsätzlich ausgeglichen wird. Die bereits bestehende Halbanrechnung sonstiger Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren bleibt unberührt Geltungsbereich Persönlicher Geltungsbereich Die neue Rechtslage gilt uneingeschränkt für BeamtInnen und Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ab 31. August 2010 beginnt. Auf Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes, Vertragsbedienstete und ehemalige Vertragsbedienstete,

4 - 4 deren Dienstverhältnis vor dem 31. August 2010 begonnen hat, ist die neue Rechtslage nur auf Antrag anzuwenden. Dies gilt sowohl bei Weiterbestand eines vor dem 31. August 2010 begonnenen Dienstverhältnisses als auch beim Wechsel der Art des Dienstverhältnisses zum Bund (bei Ernennung in ein Beamtendienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ein vertragliches Dienstverhältnis). Für die Erledigung von Anträgen von Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes und von ehemaligen Vertragsbediensteten ist die letzte Dienstbehörde/Personalstelle zuständig Wer ist antragsberechtigt ( 113 Abs. 10 GehG, 82 Abs. 10 VBG) Antragsberechtigt sind zwar grundsätzlich alle Bediensteten, im Folgenden werden jedoch nur jene als antragsberechtigt bezeichnet, für die aufgrund der Neuregelung eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung zulässig ist. Eine Neufestsetzung erfolgt nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Dazu zählen nicht: Beamtinnen und Beamte, die im Zeitraum vom bis aus dem Dienstklassensystem in eine der Besoldungsgruppen Allg. Verwaltungsdienst, Exekutivdienst oder Militärischer Dienst optiert haben; im Dienstklassensystem zumindest einmal befördert worden sind (unter Beförderung versteht man die Ernennung in eine höhere Dienstklasse); seit (bzw. seit Aufnahme nach dem ) bis zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgehend Anspruch auf ein Fixgehalt bzw. auf ein Festes Gehalt (RStDG) haben, auf die Dauer des Anspruchs auf dieses; seit (bzw. seit Aufnahme nach dem ) bis zum Zeitpunkt der Antragstellung der Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren oder Schul- und Fachinspektorinnen angehören; seit (bzw. seit Aufnahme nach dem ) bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessorinnen sind, auf die 48 Abs. 7 GehG anzuwenden ist. Achtung: In den Jahren 1996 und 1997 in das Dienstklassensystem ernannte Beamtinnen und Beamte, die mit Wirksamkeit vom Tag der Ernennung rückwirkend in das neue Besoldungsschema optiert haben, sind antragsberechtigt. Für Vertragsbedienstete ist die Einschränkung, dass die besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt sein muss, gesetzlich nicht normiert. Allerdings hat eine Bearbeitung von Anträgen auch dann stattzufinden, wenn ein rechtliches Interesse an einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages besteht. Das ist nicht der Fall bei Anträgen

5 - 5 von Vertragsbediensteten, die seit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgehend Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt (aufgrund ihrer Funktion oder aufgrund eines Sondervertrags) haben, auf die Dauer des Anspruchs auf dieses, oder von vertraglichen UniversitätsprofessorInnen und AssistentInnen, da der Vorrückungsstichtag in diesen Fällen keinerlei dienstrechtliche Relevanz mehr aufweist. Der Ausschluss vom Antragsrecht gilt aber nur, solange die Betroffenen einer der angeführten Gruppen angehören. Ändert sich dies, können sie jederzeit die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages beantragen; das Antragsrecht ist unbefristet Zeitlicher Geltungsbereich Die Neuregelungen treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Eine Änderung des Vorrückungsstichtages und allenfalls der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung kann daher frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 erfolgen. Davon zu unterscheiden ist der Zeitraum einer möglichen Bezugsnachzahlung aufgrund von Anträgen, die nach dem Tag der Verkündung des Urteils C 88/08, dem 18. Juni 2009, gestellt wurden. Derartige Nachzahlungen können sich aufgrund der Verjährung frühestens ab 18. Juni 2006 ergeben Sachlicher Geltungsbereich Die Neuregelung hat lediglich Auswirkungen auf Zeiten vor dem 18. Lebensjahr und (zum Teil) auf die sonstige Zeiten. Eine komplette Neuberechnung des Vorrückungsstichtages war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und ist daher auch nicht erforderlich Bindungswirkung der ursprünglichen Bescheide/Verträge Die in den bisherigen Festsetzungsbescheiden/Verträgen im Ermessen ausgeübte (Nicht-) Anrechnung von Zeiten ist weiterhin aufrecht zu halten. Eine Änderung der Rechtslage durchbricht zwar die Rechtskraft, aber nur insoweit, als die Rechtslage tatsächlich geändert wurde bzw. als dies vom Gesetzgeber intendiert ist. Das ist bei der vorliegenden Novellierung nur hinsichtlich bestimmter Zeiten vor dem 18. Geburtstag und der Qualifikation von sonstigen Zeiten als voll- oder halbanrechenbar gegeben, bzgl. aller anderen Aspekte ist von res judicata auszugehen. Bei den Vertragsbediensteten kann eine Vertragsänderung nur bei Willensübereinstimmung zustande kommen. Im Sinne der gleichmäßigen Behandlung aller Bediensteten ist bei der Willensbildung des Dienstgebers derselbe Maßstab wie bei den BeamtInnen an-

6 - 6 zulegen. Darüber hinaus steht einer Änderung auch das Vertrauen in den Weiterbestand einer getroffenen Vereinbarung entgegen Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern Schreib- und Rechenfehler im ursprünglichen Bescheid bzw. Dienstvertrag sind jedenfalls von Amts wegen zu korrigieren ( 62 Abs. 4 AVG) Wie ist nach dem Neurecht zu ermitteln ( 12 GehG, 26 VBG) Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag nach dem Neurecht berechnet wird, benötigen für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe in die zweite Gehaltsstufe um drei Jahre länger als bisher (zb bei vorgesehener zweijähriger Vorrückung fünf Jahre) Die Dreißigstel-Methode Um eine gleichmäßige Behandlung aller Bediensteten sicherzustellen, ist bei der Voranstellung von Zeiträumen wie folgt vorzugehen: Die Berechnung von Zeiträumen in Jahren, Monaten und Tagen Bei der Berechnung von Zeiträumen in Jahren, Monaten und Tagen sind zunächst Jahre, dann Monate und erst abschließend Tage zu ermitteln. Ein Jahr dauert dabei vom Tag des Beginns des Zeitraums bis zu demjenigen Tag des Folgejahrs, der datumsmäßig dem Tag vor dem Beginn des Zeitraums entspricht, dito ein Monat vom Tag des Beginns des Zeitraums bis zu jenem Tag des Folgemonats, der datumsmäßig dem Tag vor dem Beginn des Zeitraums entspricht. Erst danach ist die Summe der Resttage zu bestimmen. Beispiel: Zeitraum vom 17. Februar 1999 bis zum 22. Mai : 2 Jahre : 3 Monate : 6 Tage Summe: 2 J 3 M 6T Dass in diesem Zeitraum mit dem Jahr 2000 ein Schaltjahr enthalten war, spielt keine Rolle. Kommen mehrere Zeiträume zur Anrechnung, sind zunächst 30 Tage jeweils zu einem Monat zu addieren und im Anschluss zwölf Monate jeweils zu einem Jahr. Beispiel: Zeit Jahre Monate Tage x

7 - 7 Y Z Zwischensumme Zwischenschritt 1 45/30= 1 M 15 T Zwischenschritt 2 14M +1M= 15 T 15M / 12= 1J 3 M Ergebnis 7 J 3 M 15 T Die Voranstellung von Zeiträumen vor den Tag der Anstellung Zunächst sind Jahre und Monate dem Tag der Anstellung so voran zu setzen, dass der das Ergebnis bildende Tag dasselbe Tagesdatum hat wie der Anstellungstag. Bsp.: Anstellung am 17. Mai 2001, Anrechnung von 2 Jahren und 3 Monaten. Ergebnis: 17. Februar Die Voranstellung erfolgt unabhängig davon, ob in den voran zu stellenden Jahren etwa ein Schaltjahr enthalten war oder ob in den voran zu stellenden Monaten Monate mit 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage enthalten waren. Erst im Anschluss an die Voranstellung der Jahre und Monate werden dem Ergebnis die restlichen einzelnen Tage voran gestellt. Bei der Voranstellung der restlichen Tage gilt nicht der Grundsatz 1 Monat = 30 Tage, vielmehr werden in diesem Arbeitsschritt die tatsächlichen Kalendertage eines bestimmten Kalendermonats berücksichtigt. Beispiel: Anstellung am , Anrechnung von 1J 4 T. Ergebnis: Anstellung am , Anrechnung von 1 J 4 T. Ergebnis: Anstellung am , Anrechnung von 1 J 4 T. Ergebnis: Pauschale Betrachtung der Schulpflichterfüllung ( 12 Abs. 1 GehG, 26 Abs. 1 VBG) Relevant für den Vorrückungsstichtag können nur Zeiten werden, die nach dem 30. Juni des Jahres liegen, in dem nach Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre vergangen sind. Der tatsächliche Verlauf des Schulbesuches spielt dabei keine Rolle. Diese Durchschnittsbetrachtung einer einheitlichen neunjährigen Schulbesuchsdauer gilt auch für Personen mit tatsächlich kürzerer (nur acht Schuljahre Schulpflicht bis 1966) oder längerer Schulpflicht (allenfalls längere tatsächliche Schulpflicht in einigen EU- Mitgliedstaaten). In Österreich beginnt die Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September ( 2 des Schulpflichtgesetzes 1985).

8 - 8 Faustregel: Erster Schultag plus neun Jahre (Bsp.: z.b. erster Schultag am Jahre = 1975; für die Vorrückung können Schulzeiten ab dem vorangestellt werden) Sonderfälle der Einschulung Der vorzeitige Besuch der Volksschule von zwischen 1. September und 28. Februar Spätgeborenen (siehe 7 des Schulpflichtgesetzes 1985) gilt als Aufnahme in die erste Schulstufe. Die Aufnahme in die Vorschule gilt auch als Aufnahme in die erste Schulstufe, wenn o es sich um ein an sich schulpflichtiges Kind handelt, das aber noch nicht schulreif ist, oder o ein "spätgeborenes" Kind frühzeitig aufgenommen und dann doch zurückgestellt wird, wenn es eine Schulstufe im weiteren Verlauf wieder überspringt. Zwischen und war gemäß 14 Abs. 10 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Zeit der Zurückstellung eines Kindes vom Schulbesuch in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht einzurechnen. Die ursprüngliche Aufnahme in die Volksschule zählt daher auch als Aufnahme in die erste Schulstufe Die Deckelung von Schul-, Lehr- und sonstigen Zeiten Schulzeiten nach 12 Abs. 2 Z 6 GehG, Lehrlingszeiten nach 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG und sonstige zur Gänze anrechenbare Zeiten nach 12 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa GehG sind mit maximal drei Jahren begrenzt. Dieser Zeitraum erhöht sich, wenn eine Schulausbildung mit mehr als zwölf Schulstufen bzw. eine Lehre mit einer höheren als 36 Monate dauernden Lehrzeit absolviert wurde, jeweils um den längeren Zeitraum. Beispiel: Es liegen vor: anrechenbare Lehrzeit vom bis (Datum des Abschlusses) und sonstige Zeiten im Ausmaß von acht Jahren. Es sind voranzustellen: die Lehrzeit vom bis und sonstige Zeiten zur Gänze im Ausmaß von 20 Tagen, also aufgrund der Deckelung insgesamt drei Jahre. Es verbleiben sonstige Zeiten im Ausmaß von 7 Jahren, 11 Monaten und 10 Tagen. Diese können nach Abs.1 Z 2 lit.b sublit.bb bis zu drei Jahren zur Hälfte angerechnet werden und werden somit mit eineinhalb Jahren anrechnungswirksam. Die zeitliche Lagerung der vorangestellten sonstigen Zeiten ist frei wählbar. Von den acht Jahren sonstiger Zeiten werden in diesem Beispiel nur drei Jahre und 10 Tage anrechnungswirksam (3 Jahre halb und 10 Tage voll).

9 Regelungen für am 30. August 2010 im Dienststand befindliche Bedienstete Neufestsetzung nur auf Antrag ( 113 Abs.10 GehG, 82 Abs. 10 VBG) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt für diese Bediensteten nur auf Antrag. Für diejenigen Bediensteten, bei denen keine Neufestsetzung erfolgt, gilt das Altrecht weiter Unbefristete Möglichkeit der Antragstellung Ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach 113 Abs. 10 GehG bzw. nach 82 Abs. 10 VBG kann jederzeit gestellt werden. Damit können auch jene Bediensteten, bei denen zurzeit etwa wegen Anspruchs auf einen Fixbezug keine Neufestsetzung stattfindet, diese beantragen, sobald der Anspruch auf Fixbezug weggefallen ist Formularzwang für Anträge Anträge, die nicht mit dem durch Verordnung (BGBl. II Nr. 282/2010) festgesetzten Formular eingebracht wurden, sind zur Verbesserung zurückzustellen. Anträge von nach dem verstorbenen aktiven Bediensteten, die einen Antrag gestellt haben, oder von Bediensteten, die den Antrag vor dem abgegeben haben, aber mit oder später in Pension gegangen sind, sind genauso wie alle anderen Anträge zu erledigen Erledigungsarten Zur Antragsberechtigung s.o. RZ Antragsberechtigt und Antrag formal nicht richtig eingebracht An alle Bediensteten hat ein Auftrag zur Verbesserung zu ergehen. Sollte diesem Auftrag nicht rechtzeitig Folge geleistet werden, ist der Antrag bei Beamten und Beamtinnen mit Bescheid zurückzuweisen und gilt bei Vertragsbediensteten ex lege als zurückgezogen Keine Antragsberechtigung und Antrag formal nicht richtig eingebracht Bei Beamten und Beamtinnen: Der formal richtige Weg wäre zuerst die Erteilung eines Verbesserungsauftrags und danach, wenn der Antrag mit dem richtigen Formular erneut eingebracht wird, eine Abweisung. Dies erscheint jedoch im Sinne einer einfachen, sparsamen und effizienten Verwaltung nicht sinnvoll.

10 - 10 Es wird daher empfohlen, den Antrag zur Verbesserung zurückzustellen und zusätzlich noch einen Hinweis aufzunehmen, dass selbst bei Beantragung mit dem richtigen Formular keine Erfolgsaussichten bestehen. Bei Vertragsbediensteten: In Ermangelung von zu beachtenden Verfahrensregelungen wird mit einer Mitteilung über die Sach- und Rechtslage das Auslangen gefunden werden. Ein Nachtrag zum Dienstvertrag erübrigt sich, wenn keine konkreten Auswirkungen zu erwarten sind Keine Antragsberechtigung und Antrag formal richtig eingebracht oder verbessert Bei Beamten und Beamtinnen: Der Antrag wird mit Dienstrechtsmandat abgewiesen. Dies ergibt sich aus einer engen Interpretation des 9 Abs. 1 DVG, wonach es sich jedenfalls bei abweisenden Erledigungen nicht um eine "Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung" handelt. Sollten die Beamten und Beamtinnen eine Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat erheben, ist ein Verfahren durchzuführen und der Antrag mittels Bescheid abzuweisen. Bei Vertragsbediensteten: In Ermangelung von zu beachtenden Verfahrensregelungen wird mit einer Mitteilung über die Sach- und Rechtslage das Auslangen gefunden werden. Ein Nachtrag zum Dienstvertrag erübrigt sich, wenn keine konkreten Auswirkungen zu erwarten sind. Antragsberechtigt und Antrag formal richtig eingebracht Bei Beamten und Beamtinnen: Eine Vorausberechnung wird den Bediensteten mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Erfolgt keine Zurückziehung des Antrags, wird der Vorrückungsstichtag mit Bescheid neu festgesetzt. Bei Vertragsbediensteten: Es wird ebenfalls empfohlen, den Bediensteten die Vorausberechnung mittels Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Erfolgt keine Zurückziehung des Antrags, wird der Vorrückungsstichtag mit Nachtrag zum Dienstvertrag neu festgesetzt Veränderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Ereignisse nach Dienstbeginn Trotz rückwirkender Veränderung des Vorrückungsstichtages ist jedoch eine mögliche Hemmung etc. auch weiterhin für die besoldungsrechtliche Stellung relevant. Bei der Ermittlung der aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung muss daher der gesamte Ver-

11 - 11 lauf des Dienstverhältnisses auf mögliche Auswirkungen einer Hemmung geprüft werden Weitergeltung alten Rechts für Kettendienstverhältnisse und II L- Lehrpersonen ( 113 Abs. 11a GehG bzw. 82 Abs. 11a VBG) - Für II L-Lehrer und Lehrerinnen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft - und für Personen, die am 30. August 2010 (Tag der Kundmachung des Gesetzes) im Dienststand gestanden sind, ist sowohl bei der Neufestsetzung anlässlich des Beginns der anderen Verwendung als auch bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages anlässlich einer nachfolgenden Ernennung nach altem Recht vorzugehen Verjährungsfristen ( 113 Abs. 13 GehG bzw. 82 Abs. 13 VBG) Da aufgrund gesetzlicher Anordnung der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum 30. August 2010 nicht zur dreijährigen Verjährungsfrist zählt, können aus der Neuregelung entstehende geldmäßige Ansprüche bereits ab dem 18. Juni 2006 entstehen (wirksam daher für Beamtinnen und Beamte ab 1. Juli 2006 d.i. der dem 18. Juni folgende Monatserste). Beispiel: Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Neuregelung ab 1. Jänner 2004 bewirkt eine Vorverlegung des Vorrückungstermins um ein halbes Jahr. Eine Nachzahlung aufgrund des früheren Erreichens der jeweils nächsthöheren Gehaltsstufe um ein halbes Jahr erfolgt bei 1. Antragstellung am : Verjährungsfrist wird berechnet, indem man vom drei Jahre zurückrechnet (die Ansprüche bis sind verjährt). 2. Antragstellung am : Verjährungsfrist wird berechnet, indem man die Zeit vom bis aus der Verjährungsfrist ausklammert: vom bis sind es drei Tage und vom bis Jahre 11 Monate und 27 Tage (die Ansprüche bis sind verjährt) Weitergeltung der Halbanrechnung sämtlicher sonstiger Zeiten ( 113 Abs. 14 GehG bzw. 82 Abs. 14 VBG) Bei Bediensteten, bei deren Ermittlung des Vorrückungsstichtages noch die Halbanrechnung sämtlicher sonstiger Zeiten anzuwenden war, ist dies abweichend von Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb auch bei der Neufestsetzung der Fall (d.h. ohne die Obergrenze von drei Jahren).

12 Jubiläumszuwendung für am 30. August 2010 im Dienststand befindliche Bedienstete ( 113 Abs. 15 GehG) An der Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung ändert sich während dieses Dienstverhältnisses nichts. Dies gilt auch bei Ernennung in ein Beamtendienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ein vertragliches Dienstverhältnis. Bedienstete mit Kettendienstverhältnissen oder II L-Lehrer und Lehrerinnen sind den am 30. August 2010 (Tag der Kundmachung des Gesetzes) im Dienststand stehenden Bediensteten gleichgestellt, auch wenn an diesem Tag kein aufrechtes Dienstverhältnis bestand Bei welchen antragsberechtigten Bediensteten ist eine Antragstellung sinnvoll? Eine Antragstellung ist nur dann sinnvoll, wenn einer der im Formular aufgezählten Gründe vorliegt Unter 18-jährige Vertragsbedienstete Diejenigen Bestimmungen des VBG, die ein niedrigeres Monatsentgelt für unter 18- jährige Vertragsbedienstete vorsahen ( 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 61 Abs. 3 und 71 Abs. 4 VBG) wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2004 aufgehoben. Diese Bediensteten erhalten damit das Entgelt der Gehaltsstufe 1. Die Regelung tritt ebenfalls mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Für diese Fälle ist kein Hemmungszeitraum für die Verjährung normiert. Es hat daher amtswegig eine Berichtigung des Entgeltanspruchs und auch eine Nachzahlung rückwirkend für drei Jahre ab (Kundmachung des Gesetzes) zu erfolgen Eingaben im PM-SAP Bei der Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung im IT 0008 Basisbezüge ist zu berücksichtigen, dass jede rückwirkende Änderung zu einer Rollung und damit zur Neuberechnung der gebührenden Auszahlungsbeträge samt Anweisung derselben führt. In PM-SAP ist daher die besoldungsrechtliche Stellung erst mit dem Beginn der Nachzahlung zu verändern. 2. Änderungen im Urlaubsrecht Ab 1. Jänner 2011 fällt das erhöhte Urlaubsausmaß ab demjenigen Kalenderjahr an, in dem der 43. Geburtstag in der ersten Jahreshälfte liegt. Liegt der 43. Geburtstag in der zweiten Jahreshälfte fällt das erhöhte Urlaubsausmaß ab dem folgenden Kalenderjahr an. Beispiel:

13 - 13 Geboren im Jahr Geburtstag am 30. Juni 2011: Ab dem Kalenderjahr 2011 beträgt der Urlaubsanspruch 240 Stunden. 43. Geburtstag am 1. Juli 2011: Ab dem Kalenderjahr 2012 beträgt der Urlaubsanspruch 240 Stunden. Die Übergangsregelung erfasst nur jene Bediensteten, für die sich aufgrund der bestehenden Rechtslage bis 31. Dezember 2010 das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden aufgrund des Stichtages für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes bereits für das Jahr 2010 ergibt. Bedienstete, die erst nach dem 30. September 2010 das Dienstalter von 25 Jahren erreichen, werden von der Übergangsregelung nicht erfasst. 21. Oktober 2010 Für die Bundesministerin: ALBERER Elektronisch gefertigt Folgende Mustertexte sind im diresy unter abrufbar: 1: Infoblatt 2a: Verbesserungsauftrag B 2b: Verbesserungsauftrag VB 3a: Parteiengehör B 3b: Ergebnismitteilung VB 4: Bescheidmuster Zurückweisung B 5: Muster Dienstrechtsmandat Abweisung B 6 Bescheidmuster Abweisung B 7a: Bescheidmuster Neufestsetzung B 7b: Nachtrag zum Dienstvertrag Neufestsetzung VB 8: Übersicht Verfahren

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