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1 An alle Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes GZ BKA /0001 -III/5/2016 ABTEILUNGSMAIL BEARBEITER HERR MAG. MANUEL TREITING ER PERS. A.GV.AT TELEFON Anfragen bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail Rundschreiben zur 2. Dienstrechts-Novelle 2015 Die 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 164/2015, enthält neben den ab 1. Jänner 2016 geltenden Bezugsansätzen vor allem Anpassungen und Korrekturen, die trotz ihres Umfanges vornehmlich technischer Natur sind. Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung bietet das Bundeskanzleramt Sektion Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation im Folgenden nähere Ausführungen zu den wichtigsten Änderungen sowie zu weiteren aktuellen dienstrechtlichen Fragestellungen an. Der Gesetzestext und die Materialien stehen auf der Intranet-Homepage der Sektion III des BKA zur Verfügung: Die zitierten Gesetzesbestimmungen des BDG beziehen sich im Folgenden auch auf die entsprechenden Bestimmungen des LDG, des LLDG, des RStDG und des VBG, sofern dies in Betracht kommt und nichts anderes angegeben ist. Dieses Rundschreiben gibt lediglich die Rechtsansicht des Bundeskanzleramtes zu den einzelnen Themenbereichen wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Wir ersuchen, dieses Rundschreiben den im jeweiligen Wirkungsbereich befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kenntnis zu bringen.

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelles zum Disziplinarverfahrensrecht Rückwirkende Anwendung der Bundesbesoldungsreform Anpassung der Amtstitelregelungen im Allgemeinen Verwaltungsdienst an das neue Besoldungssystem Berechnung der Wahrungszulagen anlässlich der Gehaltsanpassung mit 1. Jänner Neuregelung der Verwendungszulagen Allgemeines Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Allgemeiner Verwaltungsdienst ( 34 ivm 170a Abs. 1) Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Exekutivdienst ( 75 ivm 170a Abs. 1) Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Militärischer Dienst ( 92 ivm 170a Abs. 1) Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ( 117e ivm 170a Abs. 1) Neuerungen beim Universitätspersonal Ernennung von Universitätsdozenten Neuregelung der Hochschulassistentenzulage Allgemeines Valorisierte Dienstzulage der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten von März bis Dezember 2015 ( 49 GehG ivm 170a Abs. 1 GehG) Valorisierte Dienstzulage der Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten von März bis Dezember 2015 ( 54a VBG ivm 170a Abs. 1 GehG) Änderungen in der Reisegebührenvorschrift Ersatz für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln Beförderungszuschuss... 25

3 Aktuelles zum Disziplinarverfahrensrecht Aus gegebenem Anlass werden die Präsidialistinnen und Präsidialisten der obersten Dienstbehörden gebeten, die oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission darauf aufmerksam zu machen, besonderes Augenmerk auf die durchgängige Anonymisierung der gem. 128a BDG 1979 im RIS zu veröffentlichenden rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisse und Einstellungsbeschlüsse zu legen. Weiters ist an die in 128b BDG 1979 normierte Verpflichtung der oder des Vorsitzenden der Disziplinarkommission zur Übermittlung der Tätigkeitsberichte der Disziplinarkommission an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler ( zu erinnern.

4 Rückwirkende Anwendung der Bundesbesoldungsreform 2015 Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 hat die Bundesbesoldungsreform 2015 keine wesentlichen Änderungen erfahren. Insoweit der Vollzug Änderungs- und Korrekturbedarf aufgezeigt hat (z.b. bei den Verwendungszulagen), werden die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen im Nachfolgenden in eigenen Kapiteln behandelt. Die einzige wesentliche Neuerung bei den Bestimmungen zur Überleitung von Bediensteten sind die neu geschaffenen 169c Abs. 6a und 6b GehG. Bei Abs. 6a handelt es sich um eine in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung durch die Gerichte erforderlich geworden bloße Klarstellung, dass die Bundesbesoldungsreform 2015 das frühere Besoldungssystem vollständig ersetzt. Daher sind z.b. bei einem Bediensteten, der im Februar 2015 übergeleitet wurde, auch die Bezüge für die davor liegenden Zeiten im Bedarfsfall auf Grundlage seines im Rahmen der Überleitung festgesetzten Besoldungsdienstalters (BDA) zu bemessen. Dabei sind die seitdem vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten entsprechend beim BDA in Abzug zu bringen. Nachdem das bei der Überleitung festgesetzte BDA aber regelmäßig zu einer niedrigeren Einstufung führt als die früheren Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag, würde seine unmittelbare Anwendung auf die vor der Bundesbesoldungsreform 2015 geltenden Gehaltstabellen bei einer Rückaufrollung zu finanziellen Einbußen für die Bediensteten führen. Um solche Einbußen im Fall einer Rückaufrollung zu vermeiden, wurde die etwas kasuistisch anmutende Bestimmung des Abs. 6b bzw. für Vertragsbedienstete 94a Abs. 1 Z 15 VBG geschaffen. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei einer rückwirkenden Anwendung des BDA von einem um eine bestimmte Anzahl an Jahren verbesserten Wert auszugehen ist. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das BDA um genau jene Anzahl von Biennien verbessert wird, die erforderlich ist, um auch in den alten Gehaltstabellen wieder die bisherige Einstufung zu erreichen. Beispiel: Eine Exekutivbeamtin E 2b erhielt für November 2014 Bereitschafts-, Journaldienst- und Mehrdienstleistungsvergütungen, diese wurden auf Grundlage der Gehaltsstufe 10 (alt)

5 - 5 - bemessen. Sie ist am 1. Jänner 2015 in die GS 11 (alt) vorgerückt und wurde anschließend im Februar 2015 in die GS 10 (neu) übergeleitet. Ihr BDA beträgt mit Anfang März 2015 daher 18 Jahre und 2 Monate. In diesem Monat macht sie geltend, dass ihre Vergütungen für November 2014 nicht korrekt verrechnet worden seien. Eine Überprüfung durch die Dienstbehörde ergibt, dass die Dienstzeiten der Exekutivbeamtin tatsächlich fehlerhaft verrechnet wurden. Gemäß 169c Abs. 6a ist auch für die neuerliche Bemessung der Bezüge für November 2014 das BDA zugrunde zu legen, wobei es um die zwischen dem Anfang des jeweiligen Bezugsmonats (z.b. 1. November 2014) und dem jeweiligen Stichtag für die Feststellung des BDA (z.b. 1. März 2015) vergangene Zeit zu vermindern ist. Ein BDA von 18 Jahren und 2 Monaten am 1. März 2015 ergibt daher für den 1. November 2014 ein BDA von 17 Jahren und 10 Monaten, was wiederum der Gehaltsstufe 9 entspricht. Damit die Exekutivbeamtin bei der Rückaufrollung keine Verluste erleidet, ist aber gemäß 169c Abs. 6b Z 4 lit. b GehG von einem um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe) verbesserten BDA auszugehen: Das ergibt ein BDA von 19 Jahren und 10 Monaten zum 1. November 2014 bzw. die Gehaltsstufe 10 als Bemessungsgrundlage für die Rückaufrollung. Im Ergebnis haben die gesetzlichen Bestimmungen also bewirkt, dass die Exekutivbeamtin bei der Rückaufrollung in den alten Gehaltstabellen wieder genau die Einstufung erreicht, die sie vor der Überleitung bereits erreicht hatte.

6 Anpassung der Amtstitelregelungen im Allgemeinen Verwaltungsdienst an das neue Besoldungssystem Nachdem die gemeinsam mit der Bundesbesoldungsreform 2015 geschaffene Übergangsregelung des 169e Abs. 3 GehG für die Anwendung auf dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen im laufenden Dienstbetrieb wenig praktikabel ist, wurden anlässlich der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 die Bestimmungen über die Amtstitel im Allgemeinen Verwaltungsdienst in 140 Abs. 2 BDG 1979 neu gefasst und an das neue Besoldungssystem angepasst. Nunmehr ist klar geregelt, welches BDA erreicht werden muss, um einen bestimmten Amtstitel zu führen. Im Ergebnis fallen die Amtstitel bei den übergeleiteten Beamtinnen und Beamten zum selben Zeitpunkt an wie im alten Besoldungssystem. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe der bisherige Amtstitel nach 169d Abs.GehG gewahrt bleibt und gemeinsam mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe eine Verbesserung des BDA nach 169c Abs. 7 GehG um sechs, zwölf oder achtzehn Monate erfolgt, durch welche auch das Anfallen der Amtstitel entsprechend vorgezogen wird. Beispiel: Ein Beamter A 1/2, GS 12 (alt) seit 1. Jänner 2014, wird im Februar 2015 in die GS 8 (neu) übergeleitet und hat mit Ende Februar 2015 ein BDA von 14 Jahren und 2 Monaten. Im alten Besoldungssystem hätte er die GS 14 (alt) am 1. Jänner 2018 erreicht und ab diesem Tag gemäß 140 Abs. 2 Z 1 lit. b BDG 1979 alter Fassung den Amtstitel Hofrat geführt. Gemäß 140 Abs. 2 BDG 1979 neuer Fassung ist dafür nunmehr ein BDA von 19 Jahren und 6 Monaten erforderlich. Der Beamte vollendet mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ein BDA von 16 Jahren und rückt daher am 1. Jänner 2016 in die GS 9 (neu) vor, die zugleich seine Überleitungsstufe ist. Mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird sein BDA gemäß 169c Abs. 7 GehG um achtzehn Monate auf insgesamt 17 Jahre und 6 Monate verbessert. Damit fehlen ihm ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe am 1. Jänner 2016 noch zwei Jahre bis zur Vollendung eines BDA von 19 Jahren und 6 Monaten. Im Ergebnis führt er also auch im neuen System ab dem 1. Jänner 2018 den Amtstitel Hofrat.

7 Berechnung der Wahrungszulagen anlässlich der Gehaltsanpassung mit 1. Jänner 2016 Die 2. Dienstrechts-Novelle 2015 enthält nicht nur neue Beträge für die ab 1. Jänner 2016 gebührenden Bezüge, sondern ordnet in 170a Abs. 1 GehG auch eine Valorisierung der Überleitungsbeträge der übergeleiteten Bediensteten an. Im Ergebnis bedeutet dies eine Valorisierung der Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulagen, d.h. mit 1. Jänner 2016 sind auch sämtliche Wahrungszulagen neu zu bemessen. An der bereits erfolgten Überleitung ändert sich durch diese Valorisierung der Überleitungsbeträge nichts. Die Valorisierung der Überleitungsbeträge erfolgt mit Ausnahme des Post- und Telekombereichs durch eine Erhöhung um 1,3% und kaufmännische Rundung auf ganze Cent. Während die neuen Gehaltsansätze also wieder in gewohnter Weise auf 10 Cent genau gerundet wurden, werden die Überleitungsbeträge und damit die Wahrungszulagen auf den Cent genau berechnet. Im Post- und Telekombereich hat die Valorisierung der Überleitungsbeträge gemeinsam mit der Gehaltsanpassung durch Verordnung des jeweiligen Unternehmensvorstands zu erfolgen ( 170a Abs. 2 GehG). Beispiel: Eine Beamtin A 2 wurde im Februar 2015 von der GS 16 (alt) in die GS 15 (neu) übergeleitet. Ihr Überleitungsbetrag von 3 220,5 wurde nach 170a Abs. 1 GehG alter Fassung bereits mit 1. März 2015 auf valorisiert. Sie ist mit 1. Juli 2015 in die GS 16 (Überleitungsstufe) vorgerückt und erhält seitdem die Wahrungszulage 2 nach 169c Abs. 9 Z 2 GehG in Höhe von ( ) / 3 = 24,67. Mit 1. Jänner 2016 wird ihr Überleitungsbetrag gemäß 170a Abs. 1 GehG neuerlich valorisiert auf ,3% = 3 320,61. In Verbindung mit dem neuen Gehaltsansatz für die GS 16 ergibt sich als Wahrungszulage 2 ab 1. Jänner 2016 der Betrag von (3 395, ,61 ) / 3 = 25.

8 Neuregelung der Verwendungszulagen 5.1. Allgemeines Die ursprünglich im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 vorgenommene Anpassung der Verwendungszulagen hat sich im Vollzug als nur eingeschränkt praktikabel erwiesen und darüber hinaus nicht alle Anwendungsfälle in zufriedenstellender Art und Weise gelöst. Aus diesem Grund wurde mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 eine gänzliche Neuregelung vorgenommen, die den Vollzug wesentlich vereinfachen und zugleich dafür sorgen soll, dass es rechnerisch weder zu Verlusten noch Übergenüssen im Vergleich zur alten Rechtslage kommt. Die Neuregelung wurde zwar erst am 28. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, jedoch wurde sie rückwirkend mit der Bundesbesoldungsreform 2015 am 12. Februar in Kraft gesetzt, um eine Rechtsgrundlage für allfällige Nachzahlungen an jene Bediensteten zu schaffen, die aufgrund der vormaligen Regelung Verluste erlitten hätten. Nachdem die Rechtslage bis Ende Dezember 2015 aber faktisch eine andere war und die bis dahin empfangenen Verwendungszulagen somit nicht zu Unrecht empfangen wurden, sind die bis dahin entstandenen rechnerischen Übergenüsse keine Übergenüsse im Sinne des 13a Abs. 1 GehG. Dementsprechend liegen hereinzubringende Übergenüsse bei den Verwendungszulagen, die sich bis zur Umsetzung der Neuregelung in PM-SAP ergeben, erst ab Jänner 2016 vor. Die Neuregelung der Verwendungszulagen folgt einem einfachen Prinzip: An die Stelle der früheren Formeln tritt eine einfache Tabelle, in der für jede Gehaltsstufe jeder Verwendungsgruppe ein Betrag angeführt ist. Diesen Betrag erhält eine Beamtin oder ein Beamter bei Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe. Bei einer Höherverwendung auf einem noch höheren Arbeitsplatz erhält die Beamtin oder der Beamte zusätzlich auch die in derselben Zeile (Gehaltsstufe) für die höheren Verwendungsgruppen angeführten Beträge. Dabei ist zu beachten, dass bei den übergeleiteten Beamtinnen und Beamten bis zum Erreichen der Zielstufe eine abweichende Tabelle (Abs. 1a des jeweiligen Paragraphen) zur Anwendung gelangt.

9 - 9 - Für den Zeitraum von März 2015 bis Ende Dezember 2015 ist 170a Abs. 1 GehG auch bei den neu geschaffenen Tabellen für die Verwendungszulagen zu beachten: D.h. die für diesen Zeitraum im Gesetz angeführten Tabellen sind mit Ausnahme des Postund Telekombereichs um 1,77% zu erhöhen und auf ganze Euro aufzurunden. Die valorisierten Tabellen für diesen Zeitraum sind unten beigefügt. Im Post- und Telekombereich haben die Valorisierungen - allenfalls gemeinsam mit den jeweiligen Gehaltsanpassungen durch Verordnung des jeweiligen Unternehmensvorstands zu erfolgen ( 175 Abs. 82 Z 3 GehG). Beispiel 1: Ein Beamter A 2 wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 verwendet. Im Februar 2015 wurde er von der GS 15 (alt), letzte Vorrückung am 1. Juli 2013, in die GS 14 (neu) übergeleitet. Von März 2015 bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe am 1. Juli 2015 erhält er gemäß 34 Abs. 1a GehG den für die GS 14 angeführten Betrag von 502 als Verwendungszulage (492,3 laut Tabelle nach 170a Abs. 1 GehG valorisiert). Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe am 1. Juli 2015 erhält er den für die GS 15 angeführten Betrag von 545 (535,3 nach 170a Abs. 1 GehG valorisiert) bzw. ab 1. Jänner 2016 den abermals valorisierten Betrag von 552,1. Ab der vorgezogenen Vorrückung in die Zielstufe (GS 16) am 1. Jänner 2017 erhält er nicht mehr den in 34 Abs. 1a GehG angeführten Betrag, sondern den in 34 Abs. 1 für die GS 16 angeführten Betrag von 585,5. Beispiel 2: Ein Beamter PT 5 (Telekom Austria AG) wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 verwendet. Im Februar 2015 wurde er von der GS 17 (alt), letzte Vorrückung am 1. Juli 2015, in die GS 16 (neu) übergeleitet. Ab März 2015 gebührt ihm als Verwendungszulage gemäß 106 Abs. 2 GehG der für seine Verwendungsgruppe und seine Gehaltsstufe in der Tabelle nach 106 Abs. 1a Z 3 GehG angeführte Betrag von 240,4 und zusätzlich der für die Verwendungsgruppe PT 4 in derselben Zeile angeführte Betrag von 94,9. Der für die Verwendungsgruppe PT 3 angeführte Betrag bleibt außer Betracht, da dieser für Beamtinnen und Beamte vorgesehen ist, die tatsächlich in die Verwendungsgruppe PT 3 ernannt sind und noch höher verwendet werden. Für die Valorsierung sind ausschließlich die Verordnungen des Vorstands der Telekom Austria AG beachtlich, d.h. 170a Abs. 1 GehG gelangt nicht zur Anwendung. Wie in den früheren Bestimmungen ist auch in der Neuregelung der Verwendungszulage eine Sonderregelung für den Fall enthalten, dass die Funktionszulage bzw. im Post- und Telekombereich die Dienstzulage der höher verwendeten Beamtin oder des höher verwendeten Beamten höher ist als jene

10 Funktionszulage bzw. Dienstzulage, die sie oder er erhalten würde, wenn sie oder er anstelle einer Höherverwendung tatsächlich auf den höheren Arbeitsplatz ernannt worden wäre. In diesem Fall wird die Verwendungszulage um die halbe Differenz zwischen den Funktionszulagen bzw. Dienstzulagen gekürzt (vgl. etwa 34 Abs. 2 GehG). Damit wird es während des Bienniums im Regelfall zu keiner Veränderung bei der Verwendungszulage mehr kommen, sondern nur noch gemeinsam mit einer Vorrückung. Eine Veränderung während des Bienniums ist nur in einem Sonderfall möglich: Wenn bisher nur eine gekürzte Verwendungszulage gebührt hat (z.b. bei Kürzung nach 34 Abs. 2 GehG bei Verwendung von A 3/4 auf A 2/2), während des Bienniums in der Ergänzungseinreihung eine höhere Funktionsstufe erreicht wird (z.b. in A 2 die Funktionsstufe 4 erreicht wird, aber in der Grundeinreihung A 3 noch nicht) und dies dazu führt, dass die Kürzung sich betragsmäßig verändert oder gänzlich entfällt.

11 Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Allgemeiner Verwaltungsdienst ( 34 ivm 170a Abs. 1) Für nicht übergeleitete Beamtinnen und Beamte und Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der Zielstufe ( 34 Abs. 1): in der Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 Euro

12 Für übergeleitete Beamtinnen und Beamte bis zum Erreichen der Zielstufe ( 34 Abs. 1a): in der Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 Euro

13 Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Exekutivdienst ( 75 ivm 170a Abs. 1) Für nicht übergeleitete Beamtinnen und Beamte und Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der Zielstufe ( 75 Abs. 1): in der Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe E 2a E 2b E 2c Euro

14 Für übergeleitete Beamtinnen und Beamte bis zum Erreichen der Zielstufe ( 75 Abs. 1a): in der Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe E 2a E 2b E 2c Euro

15 Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Militärischer Dienst ( 92 ivm 170a Abs. 1) Für nicht übergeleitete Beamtinnen und Beamte und Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der Zielstufe ( 92 Abs. 1): in der Gehaltsstufe M BO 2 in der Verwendungsgruppe M BUO 1 M BUO 2 und M ZO 3 und und M ZO 2 M ZUO 1 M ZUO 2 Euro M ZCh

16 Für übergeleitete Beamtinnen und Beamte bis zum Erreichen der Zielstufe ( 92 Abs. 1a): in der Gehaltsstufe M BO 2 M ZO 3 in der Verwendungsgruppe M BUO 1 und M BUO 2 und M ZUO 1 M ZUO 2 Euro M ZCh

17 Valorisierte Verwendungszulagen-Tabellen von März bis Dezember 2015: Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ( 117e ivm 170a Abs. 1) Für nicht übergeleitete Beamtinnen und Beamte und Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der Zielstufe ( 117e Abs. 1): in der in der Verwendungsgruppe Gehalts- PF 6 PF 5 PF 4 PF 3 PF 2 stufe Euro

18 Für übergeleitete Beamtinnen und Beamte bis zum Erreichen der Zielstufe ( 117e Abs. 1a): in der in der Verwendungsgruppe Gehalts- PF 6 PF 5 PF 4 PF 3 PF 2 stufe Euro

19 Neuerungen beim Universitätspersonal 6.1. Ernennung von Universitätsdozenten Im Vollzug an den Universitäten hat sich gezeigt, dass die mit der Bundesbesoldungsreform 2015 neu gestalteten Gehaltstabellen für Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind, sodass es bei einer linearen Überstellung zum Universitätsdozenten zu Einbußen im Vergleich zum früheren Besoldungssystem gekommen wäre. Aus diesem Grund wurde 170 Abs. 3a BDG 1979 geschaffen, demzufolge die besoldungsrechtliche Stellung einer ins neue Besoldungssystem übergeleiteten Universitätsassistentin oder eines ins neue Besoldungssystem übergeleiteten Universitätsassistenten um eine Gehaltsstufe zu verbessern ist, wenn sie oder er nach Erreichen der Zielstufe zur Universitätsdozentin oder zum Universitätsdozenten ernannt wird. Bis zum Erreichen der Zielstufe ist demgegenüber (wie bisher bereits) nach 169d Abs. 9 GehG vorzugehen, d.h. die Universitätsassitentin oder der Universitätsassistent ist so zu stellen, als wäre sie oder er bereits vor der Überleitung zur Universitätsdozentin oder zum Universitätsdozenten ernannt und anschließend ins neue Besoldungssystem übergeleitet worden. Im finanziellen Ergebnis sind beide Methoden übrigens gleichwertig, d.h. die Verbesserung um eine Gehaltsstufe, die bei einer Überstellung nach Erreichen der Zielstufe vorzunehmen ist, führt zu keiner Besserstellung gegenüber einer Überstellung vor Erreichen der Zielstufe, die nach 169d Abs. 9 zu behandeln ist. Diese Verbesserung um eine Gehaltsstufe ist ausschließlich beim beamteten Universitätpersonal vorzunehmen, nicht aber bei den Vertragsbediensteten. Beispiel 1: Eine Universitätsassistentin, GS 15 (alt) mit letzter Vorrückung am 1. Juli 2013, wurde in das neue Besoldungssystem in die GS 12 (neu) übergeleitet. Sie ist am 1. Juli 2015 in die Überleitungsstufe GS 13 (neu) und am 1. Jänner 2016 vorgezogen in die Zielstufe GS 14 (neu) vorgerückt. Sie wird mit 1. März 2016 zur Universitätsdozentin ernannt. Gemäß 170 Abs. 3a BDG 1979 ist ihr BDA mit diesem Tag um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe) zu verbessern. D.h. ab 1. März 2016 gebührt ihr als Universitätsdozentin das Gehalt der GS 15 (neu), ihr Vorrückungstermin bleibt unverändert.

20 Beispiel 2: Dieselbe Universitätsassistentin wird nicht am 1. März 2016, sondern bereits mit 1. Oktober 2015 zur Universitätsdozentin ernannt. Da sie zu diesem Zeitpunkt die Zielstufe noch nicht erreicht hat, kommt nicht 170 Abs. 3a BDG 1979 zur Anwendung, sondern 169d Abs. 9 GehG: Sie ist also ab 1. Oktober 2015 so zu stellen, wie sie stünde, wäre sie bereits vor der Überleitung zur Universtiätsdozentin ernannt worden. Im konkreten Fall wäre sie dann als Universitätsdozentin von der GS 15 (alt) in die GS 13 (neu) übergeleitet worden und wäre am 1. Juli 2015 in die Überleitungsstufe GS 14 (neu) vorgerückt. D.h. ab Wirksamwerden der Überstellung am 1. Oktober gebührt ihr ein Gehalt der GS 14 (neu) sowie die auf dieser Grundlage neu berechnete Wahrungszulage 2. Am 1. Jänner 2016 ist sie vorgezogen in die Zielstufe GS 15 (neu) vorgerückt, somit gebühren ihr am 1. März 2016 im Ergebnis exakt dieselben Bezüge wie im Beispiel Neuregelung der Hochschulassistentenzulage Allgemeines Die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 in 49 Abs. 2 und 2a GehG sowie in 54a Abs. 4 und Abs. 4a VBG geschaffene Neuregelung der sogenannten Hochschulassistentenzulage oder auch HAss.-Zulage entspricht in ihrer Grundstruktur weitgehend der Neuregelung der Verwendungszulage in 34 GehG: Für jede Gehaltsstufe wird ein Betrag angeführt, der künftig als Dienstzulage gebührt. Dabei ist abermals zu berücksichtigen, dass bis zum Erreichen der Zielstufe die abweichende Tabelle gemäß 49 Abs. 2a GehG bzw. 54a Abs. 4a VBG zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis erhalten die Bediensteten bis zum Erreichen der Zielstufe exakt jene Beträge, die sie auch im alten Besoldungssystem als Dienstzulage erhalten hätten. Ab dem Erreichen der Zielstufe erhalten sie Beträge, die in einer mehrjährigen Durchrechnung den Bezügen im alten Besoldungssystem entsprechen. Wie bei der Verwendungszulage ist auch bei der Hochschulassistentenzulage zu berücksichtigen, dass die im Gesetz neu geschaffenen Tabellen für den Zeitraum von März bis Dezember 2015 noch nicht valorisiert und daher gemäß 170a Abs. 1 GehG alter Fassung um 1,77% aufzuwerten und anschließend auf ganze Euro aufzurunden sind. Die entsprechend valorisierten Tabellen werden nachfolgend dargestellt.

21 Valorisierte Dienstzulage der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten von März bis Dezember 2015 ( 49 GehG ivm 170a Abs. 1 GehG) Bei übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ab Erreichen der Zielstufe ( 49 Abs. 2 GehG): in der Gehaltsstufe ohne Lehrbefugnis mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung Euro

22 Bei übergeleiteten Beamtinnen und Beamten bis zum Erreichen der Zielstufe ( 49 Abs. 2a GehG): in der Gehaltsstufe ohne Lehrbefugnis mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung Euro

23 Valorisierte Dienstzulage der Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten von März bis Dezember 2015 ( 54a VBG ivm 170a Abs. 1 GehG) Bei übergeleiteten Vertragsbediensteten ab Erreichen der Zielstufe ( 54a Abs. 4 VBG): in der Entlohnungsstufe ohne Lehrbefugnis mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung Euro

24 Bei übergeleiteten Vertragsbediensteten bis zum Erreichen der Zielstufe ( 54a Abs. 4a VBG): in der Entlohnungsstufe ohne Lehrbefugnis mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung Euro

25 Änderungen in der Reisegebührenvorschrift Ersatz für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 gibt es eine Änderung in 5 Abs. 3 RGV. Demnach gebührt der oder dem Bediensteten nur noch gegen Nachweis ein Ersatz der entstandenen Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln vom und zum Bahnhof Beförderungszuschuss Auch wird die nicht länger vollziehbare (Übergangs-)Regelung des 7a RGV neu definiert. Anstelle der fixen Beträge, die für zurückgelegte Eisenbahnstrecken gebührten, tritt ein Beförderungszuschuss. Dieser deckt sämtliche Beförderungskosten (alle Massenbeförderungsmittel im Fern- und Nahverkehr) ab. Folgende Staffelung ergibt sich aus dem Gesetzestext: Zurückgelegte Weglänge Kilometer 1 bis 50 Kilometer 51 bis 300 Ab Kilometer 301 Zuschuss in Euro 0,20 je Kilometer 0,10 je Kilometer 0,05 je Kilometer Auf einer Wegstrecke, die nicht länger als acht Kilometer ist, beträgt der Beförderungszuschuss insgesamt 1,64. Der Beförderungszuschuss darf pro Wegstrecke höchstens 52,00 betragen. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Beispiel: Eine Dienstnehmerin des Bundesministeriums für Bildung und Frauen legt bei einer Dienstreise von 1010 Wien, Minoritenplatz 5, zur Bundeshandelsakademie nach 9020 Klagenfurt, Kumpfgasse 21A, 303 Kilometer zurück. Der Beförderungszuschuss beträgt für die Hinfahrt insgesamt 35,15 (50 Kilometer * 0, Kilometer * 0, Kilometer *

26 - 26-0,05 ). Bei der Rückfahrt legt sie 301 Kilometer zurück. Hierfür beträgt der Beförderungskostenzuschuss 35,05. Werden für eine oder mehrere Teilstrecken die Auslagen nachgewiesen (wird beispielsweise eine Teilstrecke mit dem Zug zurückgelegt), ist für den Beförderungszuschuss die Summe der Weglängen der übrigen Teilstrecken der Wegstrecke maßgebend. Für Rückfragen zum Thema Reisegebühren steht Ihnen die Abteilung III/2 (Frau Kiedler, LL.M.) zur Verfügung ( 19. Jänner 2016 Für den Bundeskanzler: FLATZ Elektronisch gefertigt

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