Thüringen. Freistaat. lt. Verteiler oberste Landesbehörden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommunale Spitzenorganisationen
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1 Freistaat Thüringen Innenministerium Thünnger nnenm,n,stenum PostFach Crfurt lt. Verteiler oberste Landesbehörden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommunale Spitzenorganisationen Ihrle Ansprechpartnerlin: Ines Poßner Durchwahl: Telefon Telefax tim.thueringen.de Ihr Zeichen: Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Urlaubsanspruch bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeit beschäftigung bei einer Verminderung der wöchentlichen Arbeitstage Schreiben vom 5. Februar 2013, ergänzende Information Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (2 C 10.12) und Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Juni 2013 (Az: C-41 5/1 2, Brandes) Ihre Nachricht vom: Unser zeichen: (bitte bei Antwort angeben) Erfurt 17. Juni Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub Wie bereits im Schreiben vom 05. Februar 2013 (Az: V0412-3/2013) mitgeteilt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2013 (Az: 2 C 10.12) entschieden, dass Beamten bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erho lungsurlaub zusteht. Bis zum Inkrafttreten der novellierten Thüringer Urlaubsverordnung (Thür UrlV) wird im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise auf Folgendes hingewiesen: Anspruchsgrundlage: Der Abgeltungsanspruch ergibt sich aus unionsrechtlichem Sekundärrecht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG). Beendigung des Beamtenverhältnisses, Feststellung des Urlaubsanspruchs Ein Abgeltungsanspruch für Erholungsurlaub ist von Amts wegen in jedem Fall der Beendigung des Beamtenverhältnisses, also nicht nur Ruhestands beginn sondern beispielsweise auch bei Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit, bei Entlassungen oder bei Beginn der Freistellungsphase der Al tersteilzeit (vgl. Beschluss des BVerwG vom 25. April 2013, Az. 2 B 2/13) zu prüfen. Soweit der den Beamten bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses zu stehende Mindesturlaub aufgrund einer bis zu diesem Zeitpunkt andauernden Thüringer Innenministerium Steigerstraße Erfurt Seite 1 von 5 wv~.thueringen.de
2 Dienstunfähigkeit nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen werden konnte, ist er abzugelten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist dabei nicht davon abhängig, dass die Er krankung das gesamte Urlaubsjahr angedauert hat. Er besteht grundsätzlich auch dann, wenn Beamte im Verlauf des Urlaubsjahres dienstfähig waren, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen haben. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr, in dem die Betreffenden vorübergehend wieder dienstfähig waren. Sind die Beamten rechtzeitig vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses dienstfähig, besteht die Möglichkeit, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Eine finanzielle Abgeltung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht (vgl. Urteil des EuGR vom 20. Januar2009, C 350/06). Urlaub, der aus anderen als krankheitsbedingten Gründen nicht genommen wurde, verfällt auch weiterhin spätestens mit Ablauf des 30. September des Folgejahres. So verfällt Urlaub des Jahres 2014 spätestens mit Ablauf des 30. September des Jahres Umfang des Abgeltungsanspruchs (Mindesturlaub): Der Abgeltungsanspruch umfasst den unionsrechtlich gewährleisteten Mindest urlaub von vier Wochen. Nicht erfasst werden nach nationalem Recht darüber hinaus gewährte Urlaubsansprüche oder Freistellungen, wie beispielsweise: der nach 5 Abs. 1 ThürUrIV über vier Wochen hinausgehende Erho lungsurlaub, der wegen Kinderbetreuung angesparte Urlaub nach 7a ThürUrIV, Zusatzurlaub nach den ~ 10 bis 12 ThürUrIV, der Arbeitszeitverkürzungstag (AzV-Tag) nach 3 der Thüringer Ar beitszeitverordnung (ThürAzVO). Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage sind höchstens 20 Tage Erholungsurlaub abzugelten. Ist die Arbeitszeit auf mehr oder weniger Arbeitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich der zustehende Mindesturlaub entsprechend. Für das Jahr des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis steht den Beamten ein anteiliger Abgeltungsanspruch Ue Monat ein Zwölfiel des Mindesturlaubsanspruchs) zu. Eine Rundung erfolgt nicht. Bei der Berechnung der Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur da rauf an, ob und wie viel Urlaub die Betreffenden im konkreten Jahr genommen haben. Unerheblich ist, ob es sich dabei um Urlaubsansprüche aus dem aktuel len oder einem vorangegangenen Urlaubsjahr handelt (z. B. übertragener Ur laub aus dem Vorjahr, angesparter Urlaub nach 7a ThürUrIV). Der Mindestur Seite 2 von 5
3 laubsanspruch ist daher auch dann erfüllt, wenn die Beamten im fraglichen Jahr zwar den ihnen für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht nehmen konnten, wohl aber ältere Urlaubsansprüche abgewickelt oder den AzV-Tag in Anspruch genommen haben. Obiges vorangestellt ergibt sich daher folgende, gegenüber dem letzten Schrei ben leicht geänderte Beispielberechnung: Eine Beamtin (58 Jahre) war in der Zeit vom 15. Oktober 2011 bis zum 31. Au gust 2012 arbeitsunfähig erkrankt und wurde zum 1. September 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie hatte im Jahre 2011 bereits zehn Tage Erholungsurlaub und den AzV-Tag in Anspruch genommen. Der Abgeltungsanspruch berechnet sich wie folgt: Der Anspruch für 2011 ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Beamtenverhältnis noch nicht verfallen, der Zeitpunkt hierfür wäre der 31. März 2013 (~ 7 Abs. 3 ThürUrlV). Für das Jahr 2011 stand der Beamtin ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Ta gen zu, davon hat sie die o. g. elf Tage genommen. Damit verbleibt ein abgel tungsfähiger Restanspruch von neun Tagen. Für das Jahr 2012 steht der Be amtin für die Monate Januar bis August ein anteiliger Mindesturlaubsanspruch von 13,28 Tagen zu (20 Tage/ 12 Monate x 8 Monate = 13,28 Tage). Dies führt in der Summe zu einem Abgeltungsanspruch für insgesamt 22,28 Tage. Verfall des Anspruchs Der Verfall von Urlaubsansprüchen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und da mit auch des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach 7 Abs. 3 ThürUrIV. Da nach verfallen Urlaubsansprüche, die wegen einer Erkrankung nicht in An spruch genommen werden konnten, entweder drei Monate nach Wiederauf nahme des Dienstes oder spätestens 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Das heißt, dass Ansprüche aus dem Jahre 2013 spätestens mit dem Ablauf des 31. März 2015 verfallen. Beamten, die mit dem Ablauf dieses Tages oder zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres 2015 aus dem Beamtenverhältnis aus scheiden und bis dahin den Mindesturlaub für das Jahr 2013 nicht in Anspruch nehmen konnten, steht auch kein Abgeltungsanspruch für diese Urlaubstage zu. Die Verfallsregelung steht weitergehenden Regelungen zur Übertragung oder Urlaubsansparung (vgl. 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs Alt. sowie 7a Thür UrIV) nicht entgegen. Diese Vorschriften betreffen ausschließlich die Ubertrag barkeit des Urlaubs bei einer Beurlaubung ohne Besoldung oder einer vorüber gehenden Dienstunfähigkeit aus Krankheitsgründen sowie die Ansparung von Urlaub zu Zwecken der Kinderbetreuung. Es ist den Beamten in diesen Fällen im Gegensatz zu den in der Rechtsprechung behandelten Fällen nach einer Seite 3 von 5
4 Rückkehr in den Dienst grundsätzlich möglich, die erworbenen Urlaubsansprü che abzuwickeln. Berechnung des Abgeltungsanspruchs Bei der Berechnung des Betrags, der den Beamten für jeden nicht genomme nen Urlaubstag als Urlaubsabgeltung zusteht, ist auf die Besoldung abzustellen, die die Beamten in den letzten drei Monaten vor Eintritt in den Ruhestand erhal ten haben. Wie bereits dargelegt, ist der Bruchteil eines Urlaubstages in die Urlaubsentgeltberechnung einzubeziehen. Hierfür ist die jeweilige (Wochen-)Durchschnittsbesoldung durch die Anzahl der individuellen Wochenarbeitstage zu dividieren und das Ergebnis mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren. Abgeltungsbetrag = Besoldung* der letzten drei Monate... abzugeltende Anzahl mdiv. Wochenarbeitstage.x 13 (Wochenzahl eines Quartals) Urlaubstage * ohne Erschwemiszulagen und Mehrarbeitsvergütung Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch ent standen ist (~ 199 Abs. 1 BGB). Verfahren: Die personalaktenführende Dienststelle ist für die Feststellung der Anzahl der finanziell abzugeltenden Mindesturlaubstage zuständig. Das Ergebnis der Fest stellung ist unter Mitteilung der Berechnungsgrundlagen in Form eines Verwal tungsaktes festzusetzen. Gleichzeitig ist die Anzahl der abzugeltenden Mm desturlaubstage der Thüringer Landesfinanzdirektion Abteilung Bezüge mitzu teilen. Wie bereits im Schreiben vom 2. Februar 2013 mitgeteilt, nimmt die Thüringer Landesfinanzdirektion die Berechnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltung vor. 2. Urlaubsansprüche bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs undloder einer (gleichzeitigen) Verringerung der Anzahl der Arbeits Der EuGH hat mit Beschluss vom 13. Juni 2013 (Az: C 415/12, Brandes) ent schieden, dass die Anzahl der Erholungsurlaubstage, die aus dem Zeitraum einer Vollzeitbeschäftigung stammen, nicht gekürzt werden darf, wenn Beschäf tigte in eine Teilzeitbeschäftigung (mit verringerter Arbeitszeit und geringerer Seite 4 von 5
5 Anzahl der Arbeitstage pro Woche) wechseln und vor dem Wechsel nicht die Möglichkeit haften, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (EuGH, aao, Rn. 30). Die fehlende Möglichkeit einer Inanspruchnahme kommt insbesondere bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit, bei Beschäftigungsverboten nach der Thüringer Mutterschutzverordnung oder Beurlaubungen in Betracht. War eine Abwicklung des Urlaubsanspruchs dem Grunde nach möglich, darf auch der Erholungsurlaub, der während der Zeit der Vollbeschäftigung erworben wurde, anteilig auf die neue Verteilung der Arbeitszeit pro Woche umgerechnet werden (EuGH, aao, Rn. 32). Bis zu einer abschließenden Entscheidung der nationalen Gerichte zu der Fra ge der Umrechnung des Urlaubsanspruches bei Änderung der Verteilung der Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage hat die Entscheidung des EuGH für den Bereich der Beamten keine unmittelbare Auswirkung. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsentwicklungen in diesem Bereich wird jedoch empfohlen darauf hinzuwirken, dass in Vollzeitbeschäftigung erworbener Urlaub noch vor der jeweiligen Änderung genommen wird. Beamte, die den Urlaubsanspruch vor einem derartigen Wechsel noch nehmen könnten, ihn jedoch aus persönli chen Gründen nicht verwirklichen wollen, sind auf die Folgen aus 5 Abs. 5 ThürUrIV schriftlich hinzuweisen. Sollten vereinzelt Beamte einen erhöhten Ur laubsanspruch im Umfang der EuGH-Rechtsprechung realisieren wollen, sollten die Anträge bis zur weiteren Klärung der Rechtslage zurückgestellt werden. Im Rahmen der im Anschluss an die Novellierung des Thüringer Beamtenge setzes erfolgenden Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung wird eine Rege lung angestrebt, die die Entwicklung der Rechtsprechung berücksichtigt. Die notwendigen Abstimmungen hierzu werden noch durchgeführt. Im Auftrag Dr. Susanne Salzmann Seite 5 von 5
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