Fit für den Jahreswechsel:
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- Catharina Schumacher
- vor 6 Jahren
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1 1. Fit für den Jahreswechsel: Betriebsruhe, Feiertagszuschläge und was Sie sonst noch wissen müssen Landeskongress Süd 22. November 2016, Stuttgart Agenda 1. Jahressonderzahlungen 2. Urlaubsregelungen 3. Betriebsruhe 4. Feiertagszuschläge 2
2 1.1. Anspruchsvoraussetzungen 1.2. Staffelung 1.3. Teilzeitbeschäftigte 1.4. Anspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis / Kürzungen 1.5. Rückzahlungsanspruch 3 4
3 1.1. Anspruchsvoraussetzungen a. zum des Jahres seit sechs Monaten ununterbrochen bestehendes Arbeitsverhältnis, Beginn AV am oder früher b. zum Auszahlungszeitpunkt ungekündigt (15. Bankarbeitstag = ) Zugang der Kündigung am letzten Tag ausreichend, bei Befristungen ist entscheidend, ob die Befristung vor oder nach dem Auszahlungszeitpunkt endet Staffelung Je nach Beschäftigungsdauer erhöht sich die Jahressonderzahlung ( 8 Abs. 4 igz-mztv), maßgeblich ist das Beschäftigungsjahr am Stichtag Beschäftigungsjahr = 150 EUR Beschäftigungsjahr = 200 EUR ab 5. Beschäftigungsjahr = 300 EUR Bsp.: AV ab 03.Dez Der MA ist am 02.Dez noch im zweiten Beschäftigungsjahr. Er hat Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 150 EUR. Merksatz: x Beschäftigungsjahr = x Jahre + 1 Tag zum Stichtag 6
4 1.3. Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte (auch Minijobber ) haben Anspruch auf Sonderzahlungen. Gem. 8 Abs. 4 igz-mtv wird das Weihnachtsgeld aber nur anteilig entsprechend der vereinbarten regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit gezahlt. Bsp.: Monatliche Arbeitszeit (1. Beschäftigungsjahr) beträgt 80 Std. Die monatliche Arbeitszeit wird ins Verhältnis gesetzt zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. 80 Std. / 151,67 Std. x 150 EUR = 79,12 EUR Anspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis / Kürzungen 8
5 1.4. Anspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis / Kürzungen Gem. Protokollnotiz Nr. 6 Satz 3 igz-mtv können Jahressonderzahlungen in bestimmten Fällen gekürzt werden, bzw. vollständig entfallen. Bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit, Krankengeldbezug, ) wird nur anteiliger Anspruch auf die Jahressonderzahlung erworben. Es werden nur Zeiten betrachtet, in denen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde. Beim Weihnachtsgeld wird dabei als Referenzzeitraum die zweite Jahreshälfte betrachtet ( ) Anspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis / Kürzungen Bsp.: Der Beginn des AV war am Die Mitarbeiterin befindet sich ab dem in Elternzeit. Ab diesem Zeitpunkt ruht das Arbeitsverhältnis. Das Weihnachtsgeld kann um vier Monate im zweiten Halbjahr gekürzt werden (Sep., Okt. Nov., Dez.) Es bleiben der Juli und der August als Zeiten mit sozialversicherungspflichtigem Entgelt. Betrag Sonderzahlung x tats. gearbeitete Tage Gesamtzahl der Arbeitstage 2. Halbjahr 10
6 1.5. Rückzahlungsanspruch Gem. 8 Abs. 5 igz-mtv ist das Weihnachtsgeld zurück zu zahlen, wenn der MA bis zum des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis scheidet. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, wenn das Ausscheiden aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung erfolgt. Eine Kündigung zum 31.März ist von der Rückzahlungspflicht noch erfasst (nicht Zugang, sondern Ende der Kündigungsfrist) Urlaubsregelungen Verfall des Jahresurlaubs zum Gem igz-mtv verfällt der Jahresurlaub zum eines jeden Urlaubsjahres. Ausnahmen: Erfolglose Geltendmachung durch den MA Betriebliche Gründe Krankheit Achtung: Der Arbeitgeber muss den MA rechtzeitig auf noch ausstehenden Jahresurlaub hinweisen! 12
7 2. Urlaubsregelungen Übertragung von Urlaubsansprüchen Verfällt der Urlaubsanspruch zum Jahresende aus den vorgenannten Gründen nicht, so kann der Anspruch in das Folgejahr übertragen werden. Es besteht kein automatischer Anspruch auf Übertragung. Der Urlaub soll im laufenden Urlaubsjahr genommen werden (Arbeitsschutz). Zum des Folgejahres verfällt der Urlaub endgültig. Es ist dann nur noch eine Abgeltung möglich. Achtung: Bei Abgeltung des Urlaubsanspruchs innerhalb eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann eine Beanstandung durch die BA erfolgen! Betriebsruhe zwischen den Feiertagen 14
8 3. Betriebsruhe zwischen den Feiertagen 3.1. Anordnung der Betriebsruhe Betriebsruhe (z.b. Werksferien) beim Kunden oder beim ZAU = Anordnung der Betriebsruhe für das gesamte ZAU, Betriebsteile oder einzelne Mitarbeiter Der Betrieb des ZAU muss nicht vollständig eingestellt werden, es kann für denjenigen Mitarbeiter Betriebsruhe angeordnet werden, wenn im Kundenbetrieb entsprechend Betriebsruhe herrscht. Zeitraum der Betriebsruhe muss zusammenhängen und darf max. 10 Arbeitstage umfassen. Anordnung sollte ausdrücklich und schriftlich erfolgen Betriebsruhe zwischen den Feiertagen 3.2. Kompensation durch AZK oder Jahresurlaub a) Arbeitszeitkonto AZK kann bis max. 50 Std. ins Minus gebracht werden Keine Zustimmung des MA notwendig Bsp.: Das AZK weist 80 Stunden auf. Es wird für 14 Kalendertage Betriebsruhe angeordnet (=10 Arbeitstage). Hierfür werden 70 Std. aus dem AZK entnommen. Weist das AZK kein Guthaben aus, so können hier 50 Std. in den negativen AZK-Bereich verfügt werden. 20 Std. werden ggf. mit dem Urlaubsanspruch verrechnet. 16
9 3. Betriebsruhe zwischen den Feiertagen 3.2. Kompensation durch AZK oder Jahresurlaub b) Abzug vom Jahresurlaub Keine Zustimmung des MA notwendig. Vorrangig sind AZK-Stunden zu buchen Abzug nur vom jeweiligen Jahresurlaub möglich Bsp.: Der Kundenbetrieb schließt am 27. und (2 Arbeitstage). Der MA hat kein AZ-Guthaben und nur noch einen Urlaubstag aus dem laufenden Urlaubsjahr. Der fehlende Urlaubstag kann nicht aus dem Urlaubsanspruch aus dem nächsten Jahr entnommen entnommen werden Feiertage Zuschläge nach 4 MTV Zuschläge an Heiligabend und Silvester (keine gesetzlichen Feiertage) MTV: Regelung bedeutet, dass nicht feiertagszuschlagspflichtige Arbeitszeit um Uhr endet Bei Arbeit ab 14:00 Uhr Feiertagszuschlag zu berücksichtigen Möchte Mitarbeiter frei haben, muss er je einen ganzen Tag Urlaub nehmen oder Stunden vom AZK nehmen In der Gastronomie Anpassung an die Zuschläge des Kunden Berechnungsgrundlage: Tariflohn laut EG zzgl. Branchenzuschläge 18
10 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 19
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