Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt)
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- Elly Meinhardt
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1 TV über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand
2 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt) vom 26. Februar 2015 (gültig ab 01. Januar 2015) Zwischen NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste, Hamburg wird für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen folgender Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vereinbart: 1 Geltungsbereich 1. Dieser Entgelttarifvertrag gilt für die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien 1, und zwar 1.1 räumlich im Geltungsbereich der jeweiligen Manteltarifverträge für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen, 1.2 persönlich für alle Beschäftigten im Sinne des 1 Ziff. 1.2 ERA und für Auszubildende. 2. Nicht unter den Tarifvertrag fallen 2.1 leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG. 1 Protokollnotiz zu 1 Ziff. 1: Der für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen abgeschlossene Entgelttarifvertrag gilt auch für die vom jeweiligen Geltungsbereich umfassten Mitglieder der Gewerkschaft ver.di, die am Mitglied der DAG waren. 1
3 2.2 Beschäftigte, a. die einen Aufgabenbereich haben, der höhere Anforderungen stellt, als die höchste Entgeltgruppe verlangt, und b. die aufgrund eines schriftlichen Einzelarbeitsvertrages als außertarifliche Beschäftigte bezeichnet werden und c. deren vereinbartes regelmäßiges Monatseinkommen per 01. April für die Tarifgebiete des Nordwestlichen Niedersachsens, Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns Euro, - für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung und Unterweser Euro übersteigt. Diese Beträge sind tarifdynamisch und werden nach einer Tariferhöhung auf volle 10 Euro gerundet. Entfällt eine dieser Bedingungen, unterliegt der/die Beschäftigte wieder dem Geltungsbereich des Tarifvertrages. 2.3 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, Praktikanten. 2 Einmalbetrag 1. Für den Monat März 2015 erhalten die Beschäftigten einen Einmalbetrag in Höhe von 150,00 Euro brutto, der mit der Entgeltabrechnung für den Monat März 2015 fällig ist, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 2. Den Einmalbetrag erhalten Beschäftigte in voller Höhe, wenn sie im Zeitraum 01. März 2015 bis 31. März 2015 Vollzeitbeschäftigte sind und einen vollen Anspruch auf Entgelt, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld haben. Diese Regelung gilt entsprechend für Beschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach 5 Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden bzw. zwischen 33 und unter 38 Stunden für Mecklenburg- Vorpommern festgelegt ist. 3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für den Monat März 2015 einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden bzw. von 38 Stunden für Mecklenburg-Vorpommern. 4. Soweit für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte kein voller Anspruch auf Zahlung des Entgelts, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld für den Zeitraum 01. März 2015 bis 31. März 2015 besteht, ist der Einmalbetrag zeitanteilig zu kürzen. 5. Beschäftigte, die nach dem 01. März 2015 eintreten bzw. ausscheiden, erhalten den Einmalbetrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesem Monat. Dies 2
4 gilt entsprechend bei der Übernahme von Auszubildenden. Mutterschutzzeiten führen nicht zu einer Kürzung des Einmalbetrages. 6. Wird nach der Auszahlung des Einmalbetrags festgestellt, dass der Beschäftigte einen von den vorstehenden Bestimmungen abweichenden Einmalbetrag erhalten hat, ist ein Ausgleich mit der Abrechnung für den laufenden Monat vorzunehmen. Eine eventuelle Überzahlung gilt insoweit als Vorschuss. 7. Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente im Monat März ausscheiden, erhalten die volle Zahlung. 8. Sofern der Monat März 2015 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art ist, ist statt des Einmalbetrags eine prozentuale Erhöhung von 3,4 % zugrunde zu legen. 9. Dieser Einmalbetrag ist keine Tariferhöhung im Sinne von 12 Einführungstarifvertrag ERA und 15 Ziff. 5 ERA und kann damit nicht gegen tarifliche Ausgleichszulagen verrechnet werden. 10. Der Einmalbetrag bleibt bei der Berechnung und Fortschreibung des Entgeltsicherungsbetrages unberücksichtigt. 3 Erhöhung der Monatsgrundentgelte 1. Für den Zeitraum 01. Januar 2015 bis 31. März 2015 gelten die bisherigen ERA- Monatsgrundentgelttabellen, gültig ab 01. Mai 2014, gemäß Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 27. Mai 2013 weiter. 2. Mit Wirkung ab 01. April 2015 werden die ERA-Monatsgrundentgelte um 3,4 % erhöht Beschäftigte mit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erhalten das Tarifgrundentgelt gemäß folgender Entgelttabellen Beschäftigte, deren individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abweicht, erhalten ein Tarifgrundentgelt, das nach folgender Formel errechnet wird: Tarifgrundentgelt x individuelle regelmäßige (gem. Entgelttabelle) wöchentliche Arbeitszeit Tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 3
5 2.3. Entgelttabellen ab 01. April 2015 Entgelttabelle Hamburg/Unterweser ab 01. April 2015 Entgeltgruppe Grundstufe Hauptstufe Zusatzstufe 1 Zusatzstufe 2 Zusatzstufe 3 EG 1 Ausbildungsvergütungen, siehe insoweit 3 dieses Tarifvertrags EG EG EG EG EG EG EG EG EG EG Entgelttabelle Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern/ Nordwestliches Niedersachsen ab 01. April 2015 Entgeltgruppe Grundstufe Hauptstufe Zusatzstufe 1 Zusatzstufe 2 Zusatzstufe 3 EG 1 Ausbildungsvergütungen, siehe insoweit 3 dieses Tarifvertrags EG EG EG EG EG EG EG EG EG EG
6 4 Erhöhung der Ausbildungsvergütungen 1. Einmalbetrag Für den Monat März 2015 erhalten die Auszubildenden einen Einmalbetrag in Höhe von 55,00 Euro brutto, der mit der Entgeltabrechnung für den Monat März 2015 fällig ist, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 1.1 Den Einmalbetrag erhalten Auszubildende in voller Höhe, wenn sie im Zeitraum 01. März 2015 bis 31. März 2015 einen vollen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung, Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung oder auf Kurzarbeitergeld haben. 1.2 Soweit kein voller Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung, auf Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung oder auf Kurzarbeitergeld für den Zeitraum 01. März 2015 bis 31. März 2015 besteht, ist der Einmalbetrag zeitanteilig zu kürzen. 1.3 Auszubildende, die nach dem 01. März 2015 eintreten bzw. ausscheiden, erhalten den Einmalbetrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Ausbildungsverhältnisses in diesem Monat. Mutterschutzzeiten führen nicht zu einer Kürzung des Einmalbetrags. 1.4 Wird nach der Auszahlung des Einmalbetrags festgestellt, dass der Auszubildende einen von den vorstehenden Bestimmungen abweichenden Einmalbetrag erhalten hat, ist ein Ausgleich mit der Abrechnung für den laufenden Monat vorzunehmen. Eine eventuelle Überzahlung gilt insoweit als Vorschuss. 1.5 Auszubildende, die im Monat März wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente ausscheiden, erhalten die volle Leistung Der Einmalbetrag ist keine Tariferhöhung. 1.7 Sofern der Monat März 2015 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art ist, ist statt des Einmalbetrags eine prozentuale Erhöhung von 3,4 % zugrunde zu legen. 2. Ausbildungsvergütungen Für den Zeitraum 01. Januar 2015 bis 31. März 2015 gilt die bisherige Ausbildungsvergütungstabelle, gültig ab 01. Mai 2014, gemäß Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 27. Mai 2013 weiter. 5
7 3. Die Ausbildungsvergütungen werden ab 01. April 2015 um 3,4 % erhöht. Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich ab 01. April 2015: 1. Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 33,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 34,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 35,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 36,5 %) Für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung gilt: In Schmiedeberufen erhalten Auszubildende eine zusätzliche Ausbildungsvergütung von 6,14 brutto Für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung gilt: In Gießereiberufen erhalten Auszubildende eine zusätzliche Vergütung von 60 % der Sätze des 4 Ziffer 3. Daneben sind weitere Zuschläge nicht zu zahlen 3. 5 Härtefallzahlung bei Langzeiterkrankung Die Härtefallzahlung bei Langzeiterkrankung gemäß 10 Ziff MTV beträgt ab 01. April ,17 Euro brutto. 2 3 Protokollnotiz zu 4 Ziffer 4: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, eine diese Vorschrift ablösende Regelung zu verhandeln. Protokollnotiz zu 4 Ziffer 5: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, eine diese Vorschrift ablösende Regelung zu verhandeln. 6
8 6 Schlussbestimmungen 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2015 in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 27. Mai Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende kündbar, erstmals zum 31. März Hamburg, den 26. Februar 2015 Nordmetall Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v. IG Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg 7
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