55. Tarifvertrag. zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns
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- Hannah Messner
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1 55. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (55. ÄnderungsTV) mit Erläuterungen der TG Zwischen dem Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) einerseits und der Tarifgemeinschaft TRANSNET/GDBA (TG) andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Tarifverträge Die zum 30. Juni 2007 gekündigten Bestimmungen des KonzernETV und MTV Azubi werden mit dem Tag nach dem Wirksamwerden der Kündigung wieder vereinbart. 2 Allgemeines Zu den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns werden die sich aus der Anlage zu diesem Tarifvertrag ergebenden Änderungen vereinbart. 3 Erhöhung der Ergebnisbeteiligung (1) Der Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis AT 4, der in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen steht, das unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des KonzernETV erfasst ist, und der für mindestens einen Teil des Monats August 2007 Anspruch auf Zahlung von Entgelt (einschließlich Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld - bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer Krankengeldzuschuss erhalten hätte, wenn er kein Verletztengeld erhalten hätte -) oder nur wegen der Höhe der Krankengeldbarleistungen der Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, erhält aufgrund des guten Unternehmensergebnisses eine Erhöhung der Ergebnisbeteiligung als Einmalzahlung für besondere Leistung in Höhe von 600,00 EUR; die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltzahlung für den Monat August Anspruchsvoraussetzung ist ein Entgeltanspruch im August Für Härtefälle haben wir dazu eine besondere Vereinbarung getroffen. Siehe Rundschreiben Seite 2.
2 2 Eine Arbeitszeitreduzierung im Zusammenhang mit der BeSiAZ bzw. einer ebv vermindert die Erhöhung der Ergebnisbeteiligung nicht. Alle Vollzeitbeschäftigten im Zeitkorridor von (35 Stunden/Woche) bis (40 Stunden/Woche) Stunden, die im August 2007 einen Entgeltanspruch - wie vorstehend beschrieben - haben, erhalten die Einmalzahlung in Höhe von 600,00 ungekürzt. (2) a) Abweichend von Abs. 1 erhält der Teilzeitarbeitnehmer ( 2 AZTV-S) die Erhöhung der Ergebnisbeteiligung anteilig. Maßgebend ist das Verhältnis des arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls zu Jahresarbeitsstunden im Monat August b) Abweichend von Abs. 1 erhält der Arbeitnehmer, für den ein Integrationsvertrag wirksam ist, 80 v.h. bzw. 85 v.h. der Erhöhung der Ergebnisbeteiligung entsprechend den persönlichen Verhältnissen im Monat August Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Betrag entsprechend der individuellen Arbeitszeit, bei Beschäftigten mit Integrationsvertrag entsprechend den persönlichen Verhältnissen, angepasst. (3) Der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit erhält die Erhöhung der Ergebnisbeteiligung nach folgenden Grundsätzen: a) Im Blockzeitmodell: Während der Arbeitsphase gilt Abs. 1 bzw. 2 sinngemäß. Während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch. b) Außerhalb des Blockzeitmodells: Abs. 2 gilt sinngemäß. (4) Die Erhöhung der Ergebnisbeteiligung nach Abs. 1 wird bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z.b. Berechnung des Urlaubsentgelts nach 7 KonzernETV, Berechnung der Integrationsvergütung nach 18 BeSiTV, Vergleichsberechnung nach 2 KonzernZÜTV) nicht berücksichtigt. (5) Der Anspruch auf Erhöhung der Ergebnisbeteiligung nach Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 Buchst. a entsteht für den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne von 8 SGB IV erst dann, wenn sein schriftlicher Antrag dem Arbeitgeber vorliegt. Protokollnotiz Auch die zugewiesenen Beamten sollen für ihre besondere Leistung diese Zahlung erhalten. Der Betrag soll - wie bereits die Mitarbeiterbeteiligung in vergleichbarer Nettowirkung wie beim Arbeitnehmer - an zugewiesene Beamte gezahlt werden. Soweit aufgrund entsprechender beamtenrechtlicher Regelungen eine volle Auszahlung dieses Betrags nicht möglich sein sollte, so werden die Tarifvertragsparteien gemeinsam mit dem BEV verhandeln, um für die Beamten ein bestmögliches Ergebnis zu erreichen. Mit dieser Protokollnotiz wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass dieser Teil des Tarifabschlusses auf die zugewiesenen Beamten übertragen werden kann. Für die Beamten beträgt die Höhe der Sonderzahlung 480,00, da diese keine Sozialabgaben haben und mit diesem Betrag eine wirkungsgleiche Umsetzung erzielt wird.
3 3 4 Garantierter Bruttoentgeltzuwachs (1) Der Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis AT 4, der in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen steht, das unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des KonzernETV erfasst ist, hat Anspruch auf einen Bruttoentgeltzuwachs im Zusammenhang mit Abs. 4 Buchst. a und b im Zeitraum vom 01. Juli 2007 bis 31. Januar 2009 in Höhe von 1.600,00 EUR (Mindestbetrag). Hat der Arbeitnehmer keine Erhöhung der Ergebnisbeteiligung erhalten, vermindert sich der Mindestbetrag um 600,00 EUR. Eine Arbeitszeitreduzierung im Zusammenhang mit der BeSiAZ bzw. einer ebv verändert den Mindestbetrag nicht. Der Mindestbetrag gilt für alle Vollzeitbeschäftigten im Zeitkorridor von (35 Stunden/Woche) bis (40 Stunden/Woche) Stunden. (2) a) Abweichend von Abs. 1 hat der Teilzeitarbeitnehmer ( 2 AZTV-S) Anspruch auf einen anteiligen Mindestbetrag. Maßgebend ist das Verhältnis des arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls zu Jahresarbeitszeitstunden. Ändert sich das arbeitsvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit-Soll im Zeitraum 01. Juli 2007 bis 31. Januar 2009 wird der Mindestbetrag entsprechend anteilig angepasst. b) Abweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer, für den ein Integrationsvertrag wirksam ist Anspruch auf einen anteiligen Mindestbetrag in Höhe von 80 v.h. bzw. 85 v.h. entsprechend den jeweiligen persönlichen Verhältnissen im Zeitraum gem. Abs. 1. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Mindestbetrag entsprechend der individuellen Arbeitszeit, bei Beschäftigten mit Integrationsvertrag entsprechend den persönlichen Verhältnissen, angepasst. (3) a) Scheidet der Arbeitnehmer vor dem 31. Januar 2009 aus dem Arbeitsverhältnis aus, vermindert sich der Mindestbetrag nach Abs. 1 bzw. 2 um 75,00 EUR für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr bestanden hat. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden, z.b. durch Rente usw. wird der Mindestbetrag entsprechend angepasst. Die 600,00 bleiben in jedem Fall in voller Höhe erhalten. b) Im Übrigen vermindert sich der Mindestbetrag nach Abs. 1 bzw. 2 im Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 für Stunden, für die der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung hat, um den stundenbezogenen Betrag, der sich aus der Entgelterhöhung zum 01. Januar 2008 errechnet. Hier handelt es sich um die individuelle Anpassung des Mindestbetrags für Zeiten, für die kein Anspruch auf Entgeltzahlung ( z.b. Arbeitsbefreiung ohne Lohnfortzahlung) besteht.
4 4 (4) Bei der Ermittlung des Bruttoentgeltzuwachses nach Abs. 1 wird folgendes berücksichtigt: a) die Erhöhung der Ergebnisbeteiligung nach 3 b) die persönlichen Entgelterhöhungen, die sich aus der 4,5%igen Erhöhung der Monatstabellenentgelte der ab 01. Januar 2008 geltenden Anlage 3 zum KonzernETV i.v.m. mit der daraus resultierenden Verminderung der ZÜ bzw. ZÜ-K zuzüglich der sich daraus errechneten Erhöhung der jährlichen Zuwendung ergibt. Zeiten ohne Anspruch auf Entgeltzahlung bleiben bei der Ermittlung des Bruttoentgeltzuwachses unberücksichtigt. Zum Bruttoentgeltzuwachs zählen die Sonderzahlung in Höhe von 600,00 und die Summe der persönlichen monatlichen Erhöhungsbeträge vom 01. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 (13 Monate plus Jährliche Zuwendung). Bei ZÜ/ZÜ-K-Empfängern wird der mit der ZÜ/ZÜ-K verrechnete Betrag abgezogen und verringert dadurch den Bruttoentgeltzuwachs (siehe Beispielsberechnung in Rundschreiben 18/07 vom ). (5) Ist am 31. Januar 2009 der nach Abs. 4 ermittelte Bruttoentgeltzuwachs niedriger als der nach Abs. 1 bis 3 ermittelte Mindestbetrag, wird die Differenz zwischen Mindestbetrag und ermitteltem Bruttoentgeltzuwachs nach Abs. 4 im Wege einer Einmalzahlung ausgeglichen; die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltzahlung im Monat Februar 2009; in den Fällen des Ausscheidens vor dem 31. Januar 2009 mit der Abrechnung des Arbeitsverhältnisses. (6) Der Anspruch auf Zahlung der Einmalzahlung nach Abs. 5 entsteht für den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne von 8 SGB IV erst dann, wenn sein schriftlicher Antrag dem Arbeitgeber vorliegt. 5 Besondere Regelung zur Erhöhung der Ergebnisbeteiligung im Geltungsbereich des DB VermittlungTV Für den Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich des DB VermittlungTV fällt, findet sinngemäß Anwendung a) 3 mit der Maßgabe, dass er 85 v.h. der Erhöhung der Ergebnisbeteiligung erhält, b) 4 mit der Maßgabe, dass der Mindestbetrag 1.360,00 EUR bei Vollzeit beträgt; bei Teilzeit anteilig.
5 5 6 Erhöhung der Ergebnisbeteiligung für Auszubildende (1) Der Auszubildende, der in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Unternehmen steht, das unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des MTV Azubi erfasst ist, und der für mindestens einen Teil des Monats August 2007 Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung hat, erhält aufgrund des guten Unternehmensergebnisses eine Erhöhung der Ergebnisbeteiligung in folgender Höhe: a) im ersten Ausbildungsjahr 216,00 EUR b) im zweiten Ausbildungsjahr 234,00 EUR c) im dritten Ausbildungsjahr 252,00 EUR d) im vierten Ausbildungsjahr 270,00 EUR. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Anspruch nach 3 besteht. Die Auszahlung erfolgt mit der Zahlung der Ausbildungsvergütung für den Monat August (2) Die Erhöhung der Ergebnisbeteiligung nach Abs. 1 wird bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt. 7 Arbeitsvertraglich vereinbarte Monatstabellenentgelte für die Arbeitnehmer der Entgeltgruppen AT 1 bis AT 4 Das arbeitsvertraglich vereinbarte Monatstabellenentgelt des Arbeitnehmers der Entgeltgruppen AT 1 bis AT 4, dessen Monatstabellenentgelt sich nach der Anlage 3 zum KonzernETV richtet, wird ab dem 01. Januar 2008 um 4,5 v.h. nach der bisherigen Berechnungsweise erhöht und nach kaufmännischen Grundsätzen auf volle Cent gerundet.
6 6 8 Verlängerung der Laufzeit des 6 im 51. ÄnderungsTV (1) 6 des 51. ÄnderungsTV wird mit der Maßgabe angepasst, dass das Datum 01. Juli 2007 ersetzt wird durch 01. Februar 2009 und das Datum 30. Juni 2007 ersetzt wird durch 01. Februar (2) Der monatliche Festbetrag in Höhe von 50,00 EUR ( 3, 4 des 51. ÄnderungsTV) wird fortgeführt und zwar bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrags über die neue Entgeltstruktur, längstens bis zum 31. Januar Die mit dem geplanten Wegfall des Festbetrages verbundene Tabellenerhöhung von 1,9 % (vgl. Anlage 3 zum KonzernETV, Stand 30. Juni 2007) tritt nicht am 30. Juni 2007, sondern mit dem Zustandekommen eines Tarifvertrags über die neue Entgeltstruktur, spätestens am 01. Februar 2009 in Kraft. Dies gilt sinngemäß für die maßgeblichen Zulagen nach dem ZTV bzw. den Schwellenwerten nach dem KonzernZÜTV. Protokollnotiz Die Erhöhung der Monatstabellenentgelte um 1,9 % findet keine Anwendung bei der Ermittlung der Entgeltzuwächse nach 4. Der 8 regelt die vorläufige Weiterzahlung der im März 2005 vereinbarten monatlichen Einmalzahlung in Höhe von 50,00 bis zum Abschluss eines Tarifvertrags zu der von der Tarifgemeinschaft TRANSNET/GDBA (TG) geforderten neuen Entgeltstruktur, längstens bis zum 01. Februar Wird vor dem 01. Februar 2009 der Tarifvertrag zu einer neuen Entgeltstruktur abgeschlossen, entfällt die monatliche Einmalzahlung in Höhe von 50,00 und die Entgelttabelle wird um 1,9 % - ohne Anrechnung auf die ZÜ/ZÜ-K - angehoben. Diese Entgelterhöhung wird nicht als Bruttoentgeltzuwachs nach 4 gerechnet.
7 7 9 Konkurrenzklausel (1) Die Ansprüche des Arbeitnehmers aus den 3 bis 8 und die durch diesen Tarifvertrag veränderten Ansprüche aus dem KonzernETV sind aufschiebend und auflösend bedingt. Sie bestehen nur, wenn für ihn die in Abs. 2 geregelte Bedingung vorliegt oder eintritt. Sie entfallen, wenn diese Bedingung nicht mehr besteht. (2) Aufschiebende Bedingung ist das Nichtbestehen einer anderen kollektivrechtlichen Regelung über den gleichen, in diesem Tarifvertrag geregelten bzw. geänderten Regelungstatbestand. Auflösende Bedingung ist das Bestehen oder Hinzutreten einer solchen Regelung. Protokollnotiz Die Tarifvertragsparteien sind einig, dass die aufschiebende Bedingung auch dann nicht erfüllt ist, wenn die konkurrierende Tarifregelung nur nachwirkt bzw. zwar besteht, jedoch als nachrangige Bestimmung durch einen anderen Tarifvertrag verdrängt wird. Es besteht Einvernehmen, dass der Arbeitgeber zur Klärung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Bedingung die Arbeitnehmer, auch die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaften, in geeigneter Form befragen und die Leistung von einer entsprechenden Auskunft abhängig machen kann. Die Konkurrenzklausel sagt in feinstem Juristendeutsch, dass dieser Tarifvertrag nur auf die Beschäftigten Anwendung findet, für die kein anderer Tarifvertrag gilt bzw. in der Nachwirkung ist. Gemäß Tarifvertragsgesetz binden Tarifverträge die Mitglieder der abschließenden Parteien unmittelbar. Die Konkurrenzklausel sagt auch, dass Beschäftigte, die unter nachwirkende oder andere Tarifverträge fallen, weil sie Mitglied einer Organisation sind, die noch keinen Abschluss getätigt hat, keine Leistungen aus diesem Tarifvertrag beanspruchen können. Beispiel: Die in 8 vereinbarte Änderung Verlängerung Laufzeit der Regelungen des 6 im 51. ÄnderungsTV, gilt nicht für Mitglieder der GDL, solange die GDL hierzu keine gleichlautende Vereinbarung abschließt. Für sie gilt die bisherige Regelung. Der Arbeitgeber wird diese geänderte Regelung zunächst für alle Beschäftigten - unter Vorbehalt anwenden und umsetzen. Er kann allerdings - wegen des Vorbehaltes - bei keinem oder einem anderen Abschluss mit der GDL, für deren Mitglieder rückwirkend zum die ursprünglich vereinbarte Regelung anwenden. Das heißt: Rückforderung der monatlichen 50 Euro und rückwirkende 1,9%ige Erhöhung der Tabellenentgelte mit Anrechung auf die ZÜ/ZÜ- K. Unterm Strich wäre das für vor allem für ZÜ/ZÜ-K Empfänger mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden. Der Absatz 2 der Protokollnotiz ist eine Grundlage für die Befragung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber. In geeigneter Form heißt, dass dabei nicht die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft abgefragt wird, sondern bei der Erklärung die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft anonym bleibt. Diese Vorgehensweise der Arbeitgeberseite ist Folge der Grundhaltung der GDL, die mehrfach erklärt hat, dass die mit der TG vereinbarten Tarifverträge auf ihre Mitglieder keine Anwendung finden (siehe Erklärung der GDL zum Lzk-TV).
8 8 10 Inkrafttreten (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juli 2007 in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 tritt 8 mit Wirkung vom 30. Juni 2007 in Kraft. Berlin/Frankfurt am Main, 09. Juli Arbeitgeberverband Tarifgemeinschaft TRANSNET/GDBA (TG) der Mobilitäts- und Vorstand Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe)
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