Tarifvertrag zur Anwendung des TVöD-K für die Medizinische Einrichtungen des Bezirks Oberpfalz GmbH vom 26. Juni 2008

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1 Tarifvertrag zur Anwendung des TVöD-K für die Medizinische Einrichtungen des Bezirks Oberpfalz GmbH vom 26. Juni 2008 Zwischen der Medizinische Einrichtungen des Bezirks Oberpfalz (MedBO) GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kurt Häupl, einerseits und der dbb tarifunion vertreten durch den Vorstand, andererseits wird zur Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in den Einrichtungen der MedBO GmbH folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis mit der MedBO GmbH stehen und unter den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) fallen. Dies gilt auch für die Beschäftigten in den Pflegeheimen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt auch für Auszubildende, die unter den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des TVAöD fallen. 1

2 2 Anwend ng des TVöD K auf Stichtagsbeschäftigte Für die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2005 schon und am 1. Januar 2006 noch in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur MedBO GmbH standen (Stichtagsbeschäftigte), finden der TVöD-K, der TVÜ-VKA und der TVAöD sowie die diese Tarifverträge ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 3 Anwend ng des TVöD-K auf Arbeitsverhältnisse mit Beginn nach dem 31. Dezember 2005 (1) Für die Beschäftigten, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit der MedBO GmbH nach dem 31. Dezember 2005 begonnen hat, finden der TVöD K, der TVÜ-VKA sowie die diese Tarifverträge ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung mit den in Abs. 2 bis 7 geregelten Abweichungen Anwendung. (2) 20 TVöD-K findet keine Anwendung. Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben stattdessen Anspruch auf eine Ergebnisbeteiligung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6. (3) Mit dem Tabellenentgelt für den Monat November wird in den Kalenderjahren 2008, 2009 und 2010 ein Sockelbetrag in Höhe von 500, - an die Beschäftigten gezahlt. Ab dem Kalenderjahr 2011 beträgt der Sockelbetrag 600,--. (4) Die Beschäftigten erhalten unter Anrechnung des in Abs. 3 geregelten Sockelbetrags für jedes Kalenderjahr eine am Betriebsergebnis orientierte Sonderzahlung. Der Anspruch auf diese Sonderzahlung setzt die Feststellung eines positiven Betriebsergebnisses durch den 2

3 Wirtschaftsprüfer der MedBO GmbH voraus. Die Ermittlung des Betriebsergebnisses erfolgt nach der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. Der Wirtschaftsprüfer der MedBO GmbH bestätigt in Schriftform der dbb tarifunion die ordnungsgemäße Ermittlung des Betriebsergebnisses. (5) Die ergebnisorientierte Sonderzahlung erfolgt nach folgender Staffel: a) Betriebsergebnis unter 1 %*: keine ergebnisorientierte Sonderzahlung b) Betriebsergebnis 1 % bis 2 %*: 25 % des individuellen c) Betriebsergebnis größer als 2 % bis 3 %*: 50 % des individuellen d) Betriebsergebnis größer als 3 % bis 4 %*: 75 % des individuellen e) Betriebsergebnis größer als 4 %*: 100 % des individuellen * der Nr. 1 der Definition des EBITDA/Betriebsergebnisses nach Anlage 1 Die Zahlung der ergebnisorientierten Sonderzahlung ist nach Feststellung des Betriebsergebnisses durch den Wirtschaftsprüfer fällig. Protokollnotiz zu Abs. 5 Satz 2: Die MedBO GmbH strebt bei der Auszahlung den nächstmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung des Betriebsergebnisses durch den Wirtschaftsprüfer an. Sollte die dbb tarifunion das Betriebsergebnis anzweifeln oder Fragen hierzu haben, wird die Sonderzahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach der abschließenden Klärung durch die Tarifvertragsparteien ausbezahlt. Maßstab für das individuelle Tabellenentgelt sind die Verhältnisse im Auszahlungsmonat. (6) Auf die Sonderzahlung nach Abs. 3 bis 5 finden 20 Abs. 4 und 24 Abs. 2 TVöD-K Anwendung. (7) Für den Fall, dass die Sonderzahlung nach 20 TVöD-K durch die Tarifvertragsparteien des TVöD-K in die Entgelttabelle eingerechnet oder in sonstiger Weise vollständig zum Wegfall gebracht wird, entfallen zeitgleich auch die Sonderzahlungen nach Abs. 3 bis 5. 3

4 4 ln-kratt-treten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2008 in Kraft (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2012, schriftlich gekündigt werden. Die Nachwirkung wird ausgeschlossen. (3) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens zum 01. Juli 2012 Verhandlungen über die Fortführung der Regelungen dieses Tarifvertrags aufzunehmen. Kommt eine Einigung bis zum 31. Dezember 2012 nicht zustande, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 im Geltungsbereich des 1 für alle in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit der MedBO GmbH stehenden Beschäftigten der TVöD-K, der TVAöD, der TVÜ-VKA sowie die diese Tarifverträge ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Regensburg, den 26. Juni 2008 MedB '"GmbH dbb tarifunion Häupl Geschäftsführer... ~.~. Stöhr 1. Vorsitzender 4

5 Anlage 1 zu 3 Abs. 4 des Tarifvertrags vom Definition EBITDA I Betriebsergebnis 1. Erlöse des Krankenhauses (Ziffern 1-8 der GuV-Rechnung nach KHBV*).I. 2. Personalaufwand (Ziffer 9 der GuV-Rechnung nach KHBV).I. 3. Materialaufwand (Ziffer 10 der GuV-Rechnung nach KHBV).I. 4. Sonstige betriebliche Aufwendungen (Ziffer 21 der GuV-Rechnung nach KHBV) = 5. Nicht korrigiertes EBITDA (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation).I. 6. Neutrale Erträge (die in oben genannten GuV-Positionen enthalten sind) - siehe unten a) + 7 Neutrale Aufwendungen (die in o. g GuV-Positionen enthalten sind) - siehe unten b) = 8. EBITDA I Betriebsergebnis Neutrale Aufwendungen und Erträge sind nach dieser Definition: a) Ertragsposition: Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibung zu Gegenständen des Anlagevermögens (Kontengruppe 52) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (Kontengruppe 54) Erträge aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre (Kontengruppe 58) Periodenfremde Erträge (Kontenuntergruppe 591) Spenden und ähnliche Zuwendungen (Kontenuntergruppe 592) Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen, Erträge aus abgeschriebenen Forderungen b) Aufwandsposition: Abschreibungen mit außerordentlichem Charakter (Kontengruppe 76) Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre (Kontenuntergruppe 790) Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens (Kontenuntergruppe 791) Periodenfremde Aufwendungen (Kontenuntergruppe 793) Spenden und ähnliche Aufwendungen (Kontenuntergruppe 794) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen *) Für Aufwendungen und Erträge aus Pflegeleistungen gilt analog die Pflegebuchführungsverordnung (PBV) 5

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