Senatsverwaltung für Inneres und Sport
|
|
- Agnes Giese
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr Berlin (Postanschrift) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - ZF - - ZS - Senatsverwaltung für Finanzen - II C - Berliner Forsten - AL - Landesverwaltungsamt Berlin - PS IPV - nachrichtlich an die Präsidentin des Rechnungshofes an den Personalrat der Berliner Forsten Die Senatsverwaltung ist seit Mai 2009 als familienbewusster Arbeitgeber zertifiziert. Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben: I D /006;0515/007 u.a. - Bearbeiterin: Frau Buß Zimmer: 2418 Dienstgebäude: Berlin Mitte Klosterstr. 47, Berlin Tel. Durchwahl (030) Vermittlung (030) Intern 9223 Fax Durchwahl (030) Kati.Buss@seninnsport.berlin.de Datum 2. November Rundschreiben I Nr. 121/2011 Anhebung der Entgelte gem. 5 Absatz 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin für die Beschäftigten und Nachwuchskräfte zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Juli Anlagen Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) wurden die Tabellenentgelte zum 1. April 2011 um 1,5 v.h. angehoben und erhöhen sich zum 1. Januar 2012 um weitere 1,9 v.h. sowie anschließend um einen Sockelbetrag in Höhe von 17 Euro. Die Anhebungen haben auch Auswirkungen auf sonstige dynamische Entgeltbestandteile. Ferner wurde im Bereich der TdL für den Monat Mai 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro gezahlt. Die Ausbildungsentgelte für Auszubildende (TVA-L-Forst) erhöhen sich im Bereich der TdL zum 1. April 2011 ebenfalls um 1,5 v.h. und zum 1. Januar 2012 um weitere 1,9 v.h. sowie anschließend um einen Sockelbetrag in Höhe von 6 Euro. Ferner wurde dort für den Monat Mai 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro gezahlt. Im Land Berlin werden die vorgenannten Entgeltanpassungen vom 1. April 2011 zum 1. Oktober 2011, die Entgeltanpassungen vom 1. Januar 2012 zum 1. Juli 2012 und die Einmalzahlung vom Monat Mai 2011 im Monat Dezember 2011 übernommen. Dabei gilt gemäß den Maßgaben des 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin zu 15 TV-L i. d. F. des 2 Nr. 5 Ziffer 2 TV-L-Forst ein Bemessungssatz von 97 v.h. Die Änderungstarifverträge (siehe Anlagen 1 bis 3) sind inzwischen redaktionell abgestimmt und das Unterschriftsverfahren wurde eingeleitet. Die Zahlungen nach diesem Rundschreiben sind bis zur Unterzeichnung der Tarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung als Vorschüsse auf die zustehenden Zahlungen zu leisten. Seite 1 von 5
2 Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin: 1. Einmalzahlung Die Regelungen des Tarifvertrages über Einmalzahlungen - Forst 2011 (Anlage 4) werden gem. 3 Angleichungs-TV Forst Land Berlin mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 übernommen. Für die Höhe gilt der Bemessungssatz von 97 v.h. Erfasst sind Beschäftigte des TV-L-Forst sowie Auszubildende des TVA-L-Forst, die in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin stehen und unter 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Angleichungs-TV Forst Land Berlin fallen. Nach 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über Einmalzahlungen - Forst 2011 erhalten die Beschäftigten, die für mindestens einen Tag im Monat Mai 2011 Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis haben, eine Einmalzahlung. Der Tarifvertrag trat in seinem originären Geltungsbereich am 1. April 2011 in Kraft. Nach Sinn und Zweck des Tarifvertrages über Einmalzahlungen - Forst 2011 Einmalzahlung 2011 erhalten die Beschäftigten, die für Dezember 2011 Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis erhalten, eine Einmalzahlung. Den Beschäftigten wird die Einmalzahlung in Höhe von 349,20 Euro gezahlt Die Auszahlung der Einmalzahlung erfolgt mit der Zahlung der Bezüge im Dezember Als Anspruch auf Entgelt im Sinne des 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über Einmalzahlungen - Forst 2011 gilt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in 21 Satz 1 TV- Forst genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV- Forst), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG oder 200 RVO. Einen Anspruch auf Einmalzahlung haben auch Beschäftigte, die wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG für den Monat Dezember 2011 keine Bezüge erhalten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich an die Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG eine Elternzeit anschließt oder nicht. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Dezember 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 24 Abs. 2 TV-Forst gilt entsprechend. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Dezember 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich; dies gilt auch wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis im Dezember 2011 wieder aufgenommen wird. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind z. B. Krankenbezüge einschließlich Krankengeldzuschuss, Urlaubsentgelt, Zulagen/Zuschläge, Zeitzuschläge, Entgelt für Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft sowie Sterbegeld. Die Einmalzahlung ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt. Auszubildende nach dem TVA-L-Forst haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 116,40 Euro. Seite 2 von 5
3 2. Tabellenentgelte Vom 1. Oktober 2011 an werden die Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten nach 15 TV-L i. d. F. des 2 Nr. 5 Ziffer 2 TV-L-Forst in nach 5 Abs. 2 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung zum 1. Oktober 2011 auf 97 v. H. der seit dem 1. April 2011 im Bereich der TdL maßgebenden Tabellenentgelte erhöht. Die vom 1. Oktober 2011 an geltenden Tabellenentgelte ergeben sich aus den Anlagen 6 und Entgelt der individuellen Zwischen- oder Endstufen Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß 6 Abs. 1 und 4 TVÜ-Forst erhöhen sich ebenfalls nach Maßgabe des 15 Abs. 2 TV- L i. d. F. des TV-L-Forst gemäß der nach 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung. Die Anhebung der Tabellenentgelte in den individuellen Zwischen- oder Endstufen gem. 6 Abs. 1 und 4 TVÜ-Forst vollzieht sich nach der Protokollerklärung zu 6 Abs. 4 TVÜ-Forst i.v.m. der Protokollerklärung zu 5 Abs. 2 TVÜ-Forst i. d. F. des Angleichungs-TV Forst Land Berlin; d.h. dass das Entgelt aus der individuellen Zwischen- oder Endstufe zum 1. Oktober 2011 auf 100 v. H. erhöht, um 1,5 v. H. angehoben und anschließend auf 97 v. H. festgesetzt wird. Entsprechend ist zum 1. Juli 2012 zu verfahren. Bei Teilzeitbeschäftigten bildet der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung ( 24 Abs. 2 TV-L i. d. F. des TV-L- Forst). 4. Wechselschicht- und Schichtzulagen nach 8 Abs. 7 und 8 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 Euro bzw. 40 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde. 5. Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst Nach der Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen nach Maßgabe des 15 Abs. 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst gemäß der nach 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung teil. Sie steigen daher zum 1. Oktober 2011 von 26,02 Euro auf 26,40 Euro bzw. von 52,02 Euro auf 52,80 Euro. Vom 1. Juli 2012 an steigen die Garantiebeträge von 26,40 Euro auf 26,91 Euro und von 52,80 Euro auf 53,80 Euro. 6. Forstzulage nach 19 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst Die Forstzulage ist nicht dynamisch. Es verbleibt daher gemäß der Protokollerklärung zu 19 bei 33,3 v.h. von 92,03 Euro. 7. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach 21 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu 21 Satz 2 und 3 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z.b. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.h. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz zum 1. Oktober 2011 beträgt mithin 1,35 v. H. und vom 1. Juli 2012 an 1,71 v. H. Seite 3 von 5
4 8. Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 7 TVÜ-Forst Die Besitzstandszulage erhöht sich zum 1. Oktober 2011 von bisher 94,24 Euro auf 95,65 Euro und vom 1. Juli 2012 an auf 97,47 Euro. Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter mit Entlohnung nach den Lohngruppen 1 und 2 gezahlt), erhöht sich dieser gem. 11 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Forst des 15 Abs. 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst gemäß der nach 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung. Zum 1. Oktober 2011 erhöhen sich die Kindererhöhungsbeträge von 5,33 Euro auf 5,40 Euro, von 26,60 Euro auf 27,00 Euro. Vom 1. Juli 2012 an erhöhen sich die Kindererhöhungsbeträge Von 5,40 Euro auf 5,51 Euro, von 27,00 Euro auf 27,51 Euro. 9. Vorarbeiterzulage nach 12a TVÜ-Forst Die Besitzstandszulage nach 12a TVÜ-Forst i. d. F. des Angleichungs-TV Forst Land Berlin erhöht sich vom 1. Oktober 2011 an sowie vom 1. Juli 2012 gemäß des 15 Abs. 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst gemäß der nach 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung. 10. Entgeltgruppen 2 Ü Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü erhöhen sich vom 1. Oktober 2011 bzw. vom 1. Juli 2012 an gem. 13 TVÜ-Forst nach 15 Abs. 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst gemäß der nach 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung. Die Beträge entnehmen Sie der Anlage Entgelttabellen für Auszubildende Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L-Forst werden vom 1. Oktober 2011 an nach Maßgabe der Protokollerklärung zu 8 Abs. 1 TVA-L.Forst i. d. F. des 23 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin, zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Juli 2012 erhöht. Die entsprechenden Entgelt-Übersichten für Auszubildende entnehmen Sie der Anlage Grenzbeträge nach 39 ATV Die Grenzbeträge nach 39 Abs. 1 und 2 ATV bzw. 82 Abs. 1 und 2 VBLS leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab; sie ändern sich aufgrund der Tarifeinigung 2011 demnach nicht und betragen weiterhin: Seite 4 von 5
5 39 Abs. 1 ATV 39 Abs. 2 ATV Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 Ab 1. August Januar 2011 bis 31. Juli 2011 Ab 1. August 2011 Grenzbetrag monatlich (Euro) Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung (Euro) 6.154, ,76 West 9.897,22 Ost 8.969, , ,52 West 9.986,43 Ost 9.050,20 Im Übrigen wird auf die von der VBL auf ihrer Homepage bekannt gegebenen Aktuellen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2011 verwiesen. 13. Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wld/Forst B/L) Hiermit wird der am 1. Oktober 2011 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28. September 2011 bekannt gegeben (Anlage 5). Dieser findet gemäß 2 Abs. 1 Angleichungs-TV Forst Land Berlin vom gleichen Zeitpunkt im Land Berlin Anwendung. Ich bitte die Beschäftigten in geeigneter Weise hierüber zu informieren. Der TV-EntgeltU-Forst vom 18. Dezember 2007 ist mit Wirkung vom 30. September 2011 außer Kraft getreten; 26 Angleichungs-TV Land Berlin findet daher ab 1. Oktober 2011 keine Anwendung mehr. 14. Zu den Anlagen 6 bis 10 Zu Ihrer Arbeitserleichterung sind diesem Rundschreiben Tabellen beigefügt, die die erhöhten Beträge nach den Maßgaben des Angleichungs-TV Forst Land Berlin berücksichtigen. Im Auftrag Kliem Seite 5 von 5
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Senatsverwaltung für Inneres und Sport ------ Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung
MehrNur per . An die Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. nachrichtlich: COMRAMO KID GmbH
Nur per E-Mail An die Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen nachrichtlich: COMRAMO KID GmbH Dienstgebäude Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon 0511 1241-0 Telefax 0511 1241-86
MehrBeschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrVerteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen. Vorbemerkung
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2017 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge
MehrTabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile
Hinweise der TdL zur Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1. Januar 2014 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom
MehrVerteiler: Alle Dienststellen mit Schulen. Sehr geehrte Damen und Herren,
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2015 - Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile ab 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2015
MehrTabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile
Hinweise der TdL zur Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1. März 2016 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 21.
MehrFür den Geltungsbereich der DiVO hat die ARK Bayern am 14. März 2013 Folgendes beschlossen:
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 14. März 2013 für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragordnung (DiVO) Für den Geltungsbereich
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich
MehrTarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015;
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, 12032 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichts
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
Mehr6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001
6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten
MehrTarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Tarifreferentinnen/Tarifreferenten der Länder Geschäftsstelle Berlin Telefon: 030 28884390 Telefax: 030 288843922 Geschäftsstelle Bonn Telefon: 0228
MehrBeschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 22. April 2013 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 22. April 2013 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die ARK Bayern
MehrMinisterium des Innern
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg gem. Verteiler Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg nachrichtlich: MdF Referate 41 und 21 LFB
Mehrvom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme
MehrMinisterium des Innern
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam per Email Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg nachrichtlich: MdF Referate 41 und 21 LFB Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Bearb.:
MehrEntwurf, Stand: 6. Mai 2015,19:00 Uhr
Entwurf, Stand: 6. Mai 2015,19:00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 6. Mai 2015 1. Erhöhung
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
Mehr1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V.
1. Änderungstarifvertrag Zwischen Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. wird Folgendes vereinbart: 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften
MehrRundschreiben Nr. 13/2015 zur Tariferhöhung im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr/e Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 13.07.2015 Rundschreiben
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den
MehrBeschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom
Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom 06.09.2018 Anlage Abl. 12/2018 Erzbistum Berlin Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom 06.09.2018 In der Sitzung am 06.09.2018 in Magdeburg hat
MehrK 9/
Rundschreiben K 9/2016 07.06.2016 00 20 11 07 00 00 01 70 00 Umsetzung der Tarifeinigung vom 19. Oktober 2016 für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrI. Tabellenentgelte sowie individuelle Zwischen- und Endstufen. Die Tabellenentgelte des TVöD erhöhen sich ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent.
1 Inhalt A. TVöD und TVÜ-VKA... 1 I. Tabellenentgelte sowie individuelle Zwischen- und Endstufen... 1 II. Stundenentgelte, Zeitzuschläge, Überstundenentgelte... 2 III. Persönliche Zulage nach 14 Abs. 3
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006
MehrTarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und
Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ver.di -
MehrZwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.
MehrA R B E I T S P A P I E R
Beschluss zur Erhöhung der Entgelte im Geltungsbereich der DienstVO Beschluss der Arbeits und Dienstrechtlichen Kommission Übersicht: A. Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung im Jahr 2009... 1
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.
Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006
MehrJahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012
Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
MehrK A V Thüringen e. V.
Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18 E-Mail: info@kav-thueringen.de Internet: www.kav-thueringen.de
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrTarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011
R 60/2011 - Anlage Stand: 10. März 2011 20.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte
MehrNEWSLETTER. Tarifeinigung vom 29. April 2016; Erhöhung der Entgelte im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1.
NL 94/16 vom 23. November 2016 NEWSLETTER Stichworte: Hinweise zur Zahlbarmachung ab 1. Februar 2017 Aktuelle Entgelttabellen Durchführungshinweise zur Umsetzung der EGO folgen Tarifeinigung vom 29. April
MehrMinisterium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg Landtag Brandenburg Landesrechnungshof Brandenburg Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht
Mehrbereits mit der Mail vom haben Sie die ersten Informationen über die Ergebnisse des Tarifabschlusses vom erhalten.
Von: Gesendet: Betreff: Hans, Heike Dienstag, 21 März 2017 12:31 Personalratsinformation 2017-03-20 > Weitere Infos der RUB zu > Ergebnis der Tarifverhandlungen vom 17.2.2017 Hochschule Bochum Personalrat
Mehrvom 28. September 2011 Zwischen Präambel
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28. September 2011 Zwischen der Bundesrepublik
Mehr1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
MehrRechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO
Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan. 2017 Dienstvertragsordnung DienstVO i.d.f. der 83. Änderung der DienstVO vom 8. Sept. 2016 A u s z u g 2
MehrFMBl S StAnz S F, F. Tarifverträge. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. im öffentlichen Dienst der Länder
Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts; Tarifvertrag
MehrAnlage 1 (Bund) Jahressonderzahlung für das Jahr 2006
Anlage 1 (Bund) Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 Die mit dem Ausbildungsentgelt für den Monat November 2006 zu zahlende Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 berechnet sich für den Bereich des Bundes
MehrEinigung zu Sonderzahlung erzielt
2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
MehrAuf Ihren mit Schreiben vom übermittelten Antrag auf übertarifliche Maßnahmen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin BMVBS Referat Z 31 HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Postfach 20 01 00 53170 Bonn TEL +49 (0)30 18 681-4664
MehrWeisung vom Bekanntgabe von Änderungstarifverträgen zum TV-BA, TVÜ-BA, TVN-BA sowie zum ATV-BA
Weisung 201808002 vom 20.08.2018 Bekanntgabe von Änderungstarifverträgen zum TV-BA, TVÜ-BA, TVN-BA sowie zum ATV-BA Laufende Nummer: 201808002 Geschäftszeichen: POE 5 2201 / 2202 / 2203 / 2205 / 2400 /
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen.
Anlage Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April 2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrA 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung
A 12/2012 27.06.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung Sehr geehrte Damen und Herren, nach Mitteilung der VKA sind die Redaktionsverhandlungen mit
MehrSenatsverwaltung für Inneres und Sport Abteilung I Staats-, Verwaltungs-, Dienstrecht
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Abteilung I Staats-, Verwaltungs-, Dienstrecht Senatsverwaltung für Inneres und Sport I D 16, Klosterstraße 47, 10179 Berlin (Postanschrift) An die Senatsverwaltungen
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrAnpassung der Regelungen für Arbeitsverhältnisse mit Ärztinnen und Ärzten (TV-Ärzte/Bistums-KODA Speyer) vom Bistums-KODA Speyer
Anpassung der Regelungen für Arbeitsverhältnisse mit Ärztinnen und Ärzten (TV-Ärzte/Bistums-KODA Speyer) vom 20.09.2011 Beschluss vom 30.05.2012 Bistums-KODA Speyer (OVB 2012, S. 154-159) außer Kraft seit
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 19. Mai zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 Zwischen der Vereinigung
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
MehrTarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom
Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss
MehrTarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen. (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen)
Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen) vom 25. Juli 2013 Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen Inhaltsgleich
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 1. April 2014) Tarifvertrag für
MehrDeutscher Caritasverband
Teil 8 Vergütungsveränderungen 2010 und 2011/ Festlegen von mittleren Werten und Bandbreiten Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss: I. Anlage 1 zu den AVR
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
MehrBeschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren
Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren zur Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission vom 28.06.2012 mit Vergütungsveränderungen 2012/2013 nach den Eckpunkten des Vermittlungsausschusses der
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5
Inhaltsverzeichnis Vorwort................................. 5 A. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 28.
MehrNiedersächsisches Finanzministerium Hannover, den 2. März V D /9
Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, den 2. März 2017 - V D 4 35 00/9 Oberste Landesbehörden Nur per Email Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten
MehrTarifvertrag Land: Probleme (I)
Tarifvertrag Land: Probleme (I) - Jahressonderzahlung ( 20 TV-L): Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - Schädliche Unterbrechungen ab dem 1.11.2008 - Verlust der kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile
MehrEntgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33
Entgelt E 4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 AVR AT zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 20. April Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 20. April 2015 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 29. April 2016) Tarifvertrag für
MehrVom 13. November I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich
2. Tarifvertrag über allgemeine Entgeltanpassungen für Mitarbeiter der Evangelischen Kirche BerlinBrandenburgschlesische Oberlausitz (2. EntgeltanpassungsTVEKBO) Vom 13. November 2012 Zwischen der Evangelischen
MehrAnlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)
MehrVerhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder
Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Der TV-Länder wird zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt. Zur Überleitung in das neue Recht wird ein eigenständiger Tarifvertrag vereinbart. Das
MehrK A V Thüringen e. V.
Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18 E-Mail: info@kav-thueringen.de Internet: www.kav-thueringen.de
MehrEinigungsempfehlung der Schlichtungskommission
Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen dem Bund und der Vereinigung
MehrEckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA
R 236/2016 Anlage 1 Stand: 19. Oktober 2016, 1.00 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA Der Marburger
Mehrvom 2. August 2011 Az.: /11
Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag
MehrA. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit
Mehr(VO vom 26. März 1991, ABl. 1991, S. 96, geändert durch VO vom
Verordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten/Praktikantinnen für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes (Anlage 5b zur AVO)* (VO vom 26. März 1991, ABl. 1991, S. 96, geändert
MehrV BERLIN. Tarifvertrag Nr. 2 zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt Nr. 2 TV-N Berlin) Abschluss: "Gültig ab:
V BERLIN Arbe i tgebe rverba nd Tarifvertrag Nr. zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt Nr. TV-N Berlin) Abschluss:.0.0 "Gültig ab: 0.0.0 KAV Berlin Seite von Arbe itg e be rve rba n d Tarifvertrag
MehrRedaktionsverhandlungen zum Tarifvertrag über die Einmalzahlung für 2005 für den Bereich der VKA erfolgreich abgeschlossen
2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin, den 09.03. 2005 Nr.18/05 Redaktionsverhandlungen zum Tarifvertrag über die Einmalzahlung für 2005 für den Bereich der VKA erfolgreich abgeschlossen
MehrAls Anlage übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 31. August 2011, Az.: D /7 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule
MehrUnterschriebene Endfassung, Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Humboldt-Universität zu Berlin (TV-L HU) vom
Unterschriebene Endfassung, 27.09.2010 Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Humboldt-Universität zu Berlin (TV-L HU) vom 27.09.2010 Abschluss: 27.09.2010 Gültig ab: 01. April 2010 Kündigungsfrist:
MehrII. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27
Inhalt I. ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L UND ZU WEITEREN ÄNDERUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER Eingruppierungsrecht der Länder 12 1. Geltungsbereich 13 2. Bestandteile des tariflichen
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrTarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen
für die Beschäftigten der (TV Einmalzahlung AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, mit Ausnahme der Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, die in der Zeit zwischen dem 1. August 2007 und 31.Dezember
Mehrund dem Marburger Bund Landesverband Hessen e.v., vertreten durch den Landesverbandsvorsitzenden und den 2. Stellvertretenden Vorsitzenden,
Tarifvertrag zur Überleitung der Zahnärztinnen und Zahnärzte an dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg in den TV-Ärzte Hessen (TVÜ-Zahnärzte Hessen) vom 6. Mai 2013 Zwischen dem Land Hessen, vertreten
MehrK A V Thüringen e. V.
Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18 E-Mail: info@kav-thueringen.de Internet: www.kav-thueringen.de
MehrBeschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom
Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10.10.2013 Anlage ABl. 3/2014 Erzbistum Berlin A. Beschlüsse 1. In 15 der Anlage 33 zu den AVR wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
Mehrpierung bei Übernahme einerr höherwertigen Tätigkeit
EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT AZ 25.00 Nr. 25.0-07-V18/6 An die Ev. Pfarrämter und Kirchenpflegen über die Ev. Dekanatämter - Dekaninnen und Dekane sowie Schuldekaninnenn und Schuldekane - landeskirchlichen
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause -
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4655 FAX +49(0)30
MehrDeutscher Caritasverband
Teil 8 Vergütungsveränderungen 2010 und 2011 Die Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss: I. Anlage 1 zu den AVR Die Vorbemerkung zu den Bestimmungen der
MehrSpruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV vom 17.
Anlage zum Amtsblatt des Bistums Görlitz vom 7. April 2014 zu lfd. Nr. 28 Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV vom 17. Dezember
Mehr