Senatsverwaltung für Inneres und Sport

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1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr Berlin (Postanschrift) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - ZF - - ZS - Senatsverwaltung für Finanzen - II C - Berliner Forsten - AL - Landesverwaltungsamt Berlin - PS IPV - nachrichtlich an die Präsidentin des Rechnungshofes an den Personalrat der Berliner Forsten Die Senatsverwaltung ist seit Mai 2009 als familienbewusster Arbeitgeber zertifiziert. Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben: I D /006;0515/007 u.a. - Bearbeiterin: Frau Buß Zimmer: 2418 Dienstgebäude: Berlin Mitte Klosterstr. 47, Berlin Tel. Durchwahl (030) Vermittlung (030) Intern 9223 Fax Durchwahl (030) Kati.Buss@seninnsport.berlin.de Datum 2. November Rundschreiben I Nr. 121/2011 Anhebung der Entgelte gem. 5 Absatz 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin für die Beschäftigten und Nachwuchskräfte zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Juli Anlagen Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) wurden die Tabellenentgelte zum 1. April 2011 um 1,5 v.h. angehoben und erhöhen sich zum 1. Januar 2012 um weitere 1,9 v.h. sowie anschließend um einen Sockelbetrag in Höhe von 17 Euro. Die Anhebungen haben auch Auswirkungen auf sonstige dynamische Entgeltbestandteile. Ferner wurde im Bereich der TdL für den Monat Mai 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro gezahlt. Die Ausbildungsentgelte für Auszubildende (TVA-L-Forst) erhöhen sich im Bereich der TdL zum 1. April 2011 ebenfalls um 1,5 v.h. und zum 1. Januar 2012 um weitere 1,9 v.h. sowie anschließend um einen Sockelbetrag in Höhe von 6 Euro. Ferner wurde dort für den Monat Mai 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro gezahlt. Im Land Berlin werden die vorgenannten Entgeltanpassungen vom 1. April 2011 zum 1. Oktober 2011, die Entgeltanpassungen vom 1. Januar 2012 zum 1. Juli 2012 und die Einmalzahlung vom Monat Mai 2011 im Monat Dezember 2011 übernommen. Dabei gilt gemäß den Maßgaben des 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin zu 15 TV-L i. d. F. des 2 Nr. 5 Ziffer 2 TV-L-Forst ein Bemessungssatz von 97 v.h. Die Änderungstarifverträge (siehe Anlagen 1 bis 3) sind inzwischen redaktionell abgestimmt und das Unterschriftsverfahren wurde eingeleitet. Die Zahlungen nach diesem Rundschreiben sind bis zur Unterzeichnung der Tarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung als Vorschüsse auf die zustehenden Zahlungen zu leisten. Seite 1 von 5

2 Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin: 1. Einmalzahlung Die Regelungen des Tarifvertrages über Einmalzahlungen - Forst 2011 (Anlage 4) werden gem. 3 Angleichungs-TV Forst Land Berlin mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 übernommen. Für die Höhe gilt der Bemessungssatz von 97 v.h. Erfasst sind Beschäftigte des TV-L-Forst sowie Auszubildende des TVA-L-Forst, die in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin stehen und unter 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Angleichungs-TV Forst Land Berlin fallen. Nach 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über Einmalzahlungen - Forst 2011 erhalten die Beschäftigten, die für mindestens einen Tag im Monat Mai 2011 Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis haben, eine Einmalzahlung. Der Tarifvertrag trat in seinem originären Geltungsbereich am 1. April 2011 in Kraft. Nach Sinn und Zweck des Tarifvertrages über Einmalzahlungen - Forst 2011 Einmalzahlung 2011 erhalten die Beschäftigten, die für Dezember 2011 Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis erhalten, eine Einmalzahlung. Den Beschäftigten wird die Einmalzahlung in Höhe von 349,20 Euro gezahlt Die Auszahlung der Einmalzahlung erfolgt mit der Zahlung der Bezüge im Dezember Als Anspruch auf Entgelt im Sinne des 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über Einmalzahlungen - Forst 2011 gilt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in 21 Satz 1 TV- Forst genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV- Forst), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG oder 200 RVO. Einen Anspruch auf Einmalzahlung haben auch Beschäftigte, die wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG für den Monat Dezember 2011 keine Bezüge erhalten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich an die Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG eine Elternzeit anschließt oder nicht. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Dezember 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 24 Abs. 2 TV-Forst gilt entsprechend. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Dezember 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich; dies gilt auch wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis im Dezember 2011 wieder aufgenommen wird. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind z. B. Krankenbezüge einschließlich Krankengeldzuschuss, Urlaubsentgelt, Zulagen/Zuschläge, Zeitzuschläge, Entgelt für Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft sowie Sterbegeld. Die Einmalzahlung ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt. Auszubildende nach dem TVA-L-Forst haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 116,40 Euro. Seite 2 von 5

3 2. Tabellenentgelte Vom 1. Oktober 2011 an werden die Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten nach 15 TV-L i. d. F. des 2 Nr. 5 Ziffer 2 TV-L-Forst in nach 5 Abs. 2 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung zum 1. Oktober 2011 auf 97 v. H. der seit dem 1. April 2011 im Bereich der TdL maßgebenden Tabellenentgelte erhöht. Die vom 1. Oktober 2011 an geltenden Tabellenentgelte ergeben sich aus den Anlagen 6 und Entgelt der individuellen Zwischen- oder Endstufen Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß 6 Abs. 1 und 4 TVÜ-Forst erhöhen sich ebenfalls nach Maßgabe des 15 Abs. 2 TV- L i. d. F. des TV-L-Forst gemäß der nach 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung. Die Anhebung der Tabellenentgelte in den individuellen Zwischen- oder Endstufen gem. 6 Abs. 1 und 4 TVÜ-Forst vollzieht sich nach der Protokollerklärung zu 6 Abs. 4 TVÜ-Forst i.v.m. der Protokollerklärung zu 5 Abs. 2 TVÜ-Forst i. d. F. des Angleichungs-TV Forst Land Berlin; d.h. dass das Entgelt aus der individuellen Zwischen- oder Endstufe zum 1. Oktober 2011 auf 100 v. H. erhöht, um 1,5 v. H. angehoben und anschließend auf 97 v. H. festgesetzt wird. Entsprechend ist zum 1. Juli 2012 zu verfahren. Bei Teilzeitbeschäftigten bildet der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung ( 24 Abs. 2 TV-L i. d. F. des TV-L- Forst). 4. Wechselschicht- und Schichtzulagen nach 8 Abs. 7 und 8 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 Euro bzw. 40 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde. 5. Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst Nach der Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen nach Maßgabe des 15 Abs. 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst gemäß der nach 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung teil. Sie steigen daher zum 1. Oktober 2011 von 26,02 Euro auf 26,40 Euro bzw. von 52,02 Euro auf 52,80 Euro. Vom 1. Juli 2012 an steigen die Garantiebeträge von 26,40 Euro auf 26,91 Euro und von 52,80 Euro auf 53,80 Euro. 6. Forstzulage nach 19 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst Die Forstzulage ist nicht dynamisch. Es verbleibt daher gemäß der Protokollerklärung zu 19 bei 33,3 v.h. von 92,03 Euro. 7. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach 21 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu 21 Satz 2 und 3 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z.b. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.h. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz zum 1. Oktober 2011 beträgt mithin 1,35 v. H. und vom 1. Juli 2012 an 1,71 v. H. Seite 3 von 5

4 8. Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 7 TVÜ-Forst Die Besitzstandszulage erhöht sich zum 1. Oktober 2011 von bisher 94,24 Euro auf 95,65 Euro und vom 1. Juli 2012 an auf 97,47 Euro. Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter mit Entlohnung nach den Lohngruppen 1 und 2 gezahlt), erhöht sich dieser gem. 11 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Forst des 15 Abs. 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst gemäß der nach 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung. Zum 1. Oktober 2011 erhöhen sich die Kindererhöhungsbeträge von 5,33 Euro auf 5,40 Euro, von 26,60 Euro auf 27,00 Euro. Vom 1. Juli 2012 an erhöhen sich die Kindererhöhungsbeträge Von 5,40 Euro auf 5,51 Euro, von 27,00 Euro auf 27,51 Euro. 9. Vorarbeiterzulage nach 12a TVÜ-Forst Die Besitzstandszulage nach 12a TVÜ-Forst i. d. F. des Angleichungs-TV Forst Land Berlin erhöht sich vom 1. Oktober 2011 an sowie vom 1. Juli 2012 gemäß des 15 Abs. 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst gemäß der nach 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung. 10. Entgeltgruppen 2 Ü Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü erhöhen sich vom 1. Oktober 2011 bzw. vom 1. Juli 2012 an gem. 13 TVÜ-Forst nach 15 Abs. 2 TV-L i. d. F. des TV-L-Forst gemäß der nach 5 Abs. 4 Angleichungs-TV Forst Land Berlin geltenden Fassung. Die Beträge entnehmen Sie der Anlage Entgelttabellen für Auszubildende Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L-Forst werden vom 1. Oktober 2011 an nach Maßgabe der Protokollerklärung zu 8 Abs. 1 TVA-L.Forst i. d. F. des 23 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin, zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Juli 2012 erhöht. Die entsprechenden Entgelt-Übersichten für Auszubildende entnehmen Sie der Anlage Grenzbeträge nach 39 ATV Die Grenzbeträge nach 39 Abs. 1 und 2 ATV bzw. 82 Abs. 1 und 2 VBLS leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab; sie ändern sich aufgrund der Tarifeinigung 2011 demnach nicht und betragen weiterhin: Seite 4 von 5

5 39 Abs. 1 ATV 39 Abs. 2 ATV Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 Ab 1. August Januar 2011 bis 31. Juli 2011 Ab 1. August 2011 Grenzbetrag monatlich (Euro) Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung (Euro) 6.154, ,76 West 9.897,22 Ost 8.969, , ,52 West 9.986,43 Ost 9.050,20 Im Übrigen wird auf die von der VBL auf ihrer Homepage bekannt gegebenen Aktuellen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2011 verwiesen. 13. Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wld/Forst B/L) Hiermit wird der am 1. Oktober 2011 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28. September 2011 bekannt gegeben (Anlage 5). Dieser findet gemäß 2 Abs. 1 Angleichungs-TV Forst Land Berlin vom gleichen Zeitpunkt im Land Berlin Anwendung. Ich bitte die Beschäftigten in geeigneter Weise hierüber zu informieren. Der TV-EntgeltU-Forst vom 18. Dezember 2007 ist mit Wirkung vom 30. September 2011 außer Kraft getreten; 26 Angleichungs-TV Land Berlin findet daher ab 1. Oktober 2011 keine Anwendung mehr. 14. Zu den Anlagen 6 bis 10 Zu Ihrer Arbeitserleichterung sind diesem Rundschreiben Tabellen beigefügt, die die erhöhten Beträge nach den Maßgaben des Angleichungs-TV Forst Land Berlin berücksichtigen. Im Auftrag Kliem Seite 5 von 5

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