43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg. Tarifsammlung Metall- und Elektro Hamburg/Schleswig-Holstein

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1 43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg Tarifsammlung Metall- und Elektro Hamburg/Schleswig-Holstein

2 43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg TV über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand

3 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt) vom 19. Mai 2016 (gültig ab 01. April 2016) Zwischen NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste, Hamburg wird für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen folgender Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vereinbart: 1 Geltungsbereich 1. Dieser Entgelttarifvertrag gilt für die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien 1, und zwar 1.1 räumlich im Geltungsbereich der jeweiligen Manteltarifverträge für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen, 1.2 persönlich für alle Beschäftigten im Sinne des 1 Ziff. 1.2 ERA und für Auszubildende. 2. Nicht unter den Tarifvertrag fallen 2.1 leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG. 1 Protokollnotiz zu 1 Ziff. 1: Der für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen abgeschlossene Entgelttarifvertrag gilt auch für die vom jeweiligen Geltungsbereich umfassten Mitglieder der Gewerkschaft ver.di, die am Mitglied der DAG waren. 1

4 2.2 Beschäftigte, a. die einen Aufgabenbereich haben, der höhere Anforderungen stellt, als die höchste Entgeltgruppe verlangt, und b. die aufgrund eines schriftlichen Einzelarbeitsvertrages als außertarifliche Beschäftigte bezeichnet werden und c. deren vereinbartes regelmäßiges Monatseinkommen per 01. April für die Tarifgebiete des Nordwestlichen Niedersachsens, Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns Euro, - für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung und Unterweser Euro übersteigt, deren vereinbartes regelmäßiges Monatseinkommen per 01. Juli für die Tarifgebiete des Nordwestlichen Niedersachsens, Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns Euro, - für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung und Unterweser Euro übersteigt, deren vereinbartes regelmäßiges Monatseinkommen per 01. April für die Tarifgebiete des Nordwestlichen Niedersachsens, Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns Euro, - für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung und Unterweser Euro übersteigt. Diese Beträge sind tarifdynamisch und werden nach einer Tariferhöhung auf volle 10 Euro gerundet. Entfällt eine dieser Bedingungen, unterliegt der/die Beschäftigte wieder dem Geltungsbereich des Tarifvertrages. 2.3 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, Praktikanten. 2 Erhöhung der Monatsgrundentgelte 1. Für den Zeitraum 01. April 2016 bis 30. Juni 2016 gelten die bisherigen ERA- Monatsgrundentgelttabellen, gültig ab 01. April 2015, gemäß Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 26. Februar 2015 weiter. 2a. Die Beschäftigten erhalten nach Maßgabe des 4 für den Monat Juni 2016 statt einer Tabellenerhöhung einen Pauschalbetrag in Höhe von 150 Euro brutto, der mit der nächstmög- 2

5 lichen Abrechnung, wenn abrechnungstechnisch möglich mit der Entgeltabrechnung im Juni 2016, auszuzahlen ist. 2b. Die Tarifvertragsparteien können den Pauschalbetrag auf Grund einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Betriebes zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder bis auf Null reduzieren. Hat NORDMETALL bei der IG Metall Bezirk Küste für einen tarifgebundenen Mitgliedsbetrieb eine Abweichung beantragt, ist für die Laufzeit des Verfahrens, das längstens einen Monat ab Antragsstellung dauern soll, die Pflicht zur Auszahlung bis zur dann folgenden möglichen Abrechnung gehemmt. Dem Antrag sollen die erforderlichen Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage des Betriebes beigefügt werden. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien keine Abweichung, ist der Pauschalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe auszuzahlen. Eine Reduzierung des Pauschalbetrages nach vorstehendem Verfahren ist ausgeschlossen, soweit für den betroffenen Zeitraum bereits eine andere Tarifregelung gem. 2 Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung vom 23. Mai 2012 (TV Besch) gilt. 3. Mit Wirkung ab 01. Juli 2016 werden die ERA-Monatsgrundentgelte um 2,8 % erhöht. 3.1 Beschäftigte mit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erhalten das Tarifgrundentgelt gemäß folgender Entgelttabellen. 3.2 Beschäftigte, deren individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abweicht, erhalten ein Tarifgrundentgelt, das nach folgender Formel errechnet wird: Tarifgrundentgelt x individuelle regelmäßige (gem. Entgelttabelle) wöchentliche Arbeitszeit Tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 3

6 3.3 Entgelttabellen ab 01. Juli 2016 Entgelttabelle Hamburg/Unterweser ab 01. Juli 2016 Entgeltgruppe Grundstufe Hauptstufe Zusatzstufe 1 Zusatzstufe 2 Zusatzstufe 3 EG 1 Ausbildungsvergütungen, siehe insoweit 3 dieses Tarifvertrags EG EG EG EG EG EG EG EG EG EG Entgelttabelle Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern/ Nordwestliches Niedersachsen ab 01. Juli 2016 Entgeltgruppe Grundstufe Hauptstufe Zusatzstufe 1 Zusatzstufe 2 Zusatzstufe 3 EG 1 Ausbildungsvergütungen, siehe insoweit 3 dieses Tarifvertrags EG EG EG EG EG EG EG EG EG EG

7 4. Mit Wirkung ab 01. April 2017 werden die ERA-Monatsgrundentgelte um 2,0 % erhöht Beschäftigte mit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erhalten das Tarifgrundentgelt gemäß folgender Entgelttabellen Beschäftigte, deren individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abweicht, erhalten ein Tarifgrundentgelt, das nach folgender Formel errechnet wird: Tarifgrundentgelt x individuelle regelmäßige (gem. Entgelttabelle) wöchentliche Arbeitszeit Tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 4.3. Entgelttabellen ab 01. April 2017 Entgelttabelle Hamburg/Unterweser ab 01. April 2017 Entgeltgruppe Grundstufe Hauptstufe Zusatzstufe 1 Zusatzstufe 2 Zusatzstufe 3 EG 1 Ausbildungsvergütungen, siehe insoweit 3 dieses Tarifvertrags EG EG EG EG EG EG EG EG EG EG Entgelttabelle Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern/ Nordwestliches Niedersachsen ab 01. April 2017 Entgeltgruppe Grundstufe Hauptstufe Zusatzstufe 1 Zusatzstufe 2 Zusatzstufe 3 EG 1 Ausbildungsvergütungen, siehe insoweit 3 dieses Tarifvertrags EG EG EG EG EG EG EG EG EG EG

8 4.4 Die Tarifvertragsparteien können den Beginn der Tariferhöhung auf Grund einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Betriebes vom 01. April 2017 längstens zum 01. Juli 2017 verschieben. Es ist möglich, in diesem Zeitraum nur einen Teil der Tariferhöhung zu verschieben. Bei teilweiser Verschiebung der Tariferhöhung kann sich der vorgenannte Zeitraum innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages entsprechend verlängern. Voraussetzung ist ein rechtzeitiger Antrag von NORDMETALL bei der IG Metall Bezirk Küste für einen tarifgebundenen Mitgliedsbetrieb. Dem Antrag sollen die erforderlichen Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage des Betriebes beigefügt werden. Eine Entscheidung soll innerhalb eines Monats ab Antragsstellung getroffen werden. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien keine Abweichung, ist die Tariferhöhung gem. 2 Ziff unverändert umzusetzen. Eine Verschiebung der Tariferhöhung nach vorstehendem Verfahren ist ausgeschlossen, soweit für den betroffenen Zeitraum bereits eine andere Tarifregelung gem. 2 TV Besch gilt. 3 Erhöhung der Ausbildungsvergütungen 1. Für die Zeit vom 01. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 gilt die bisherige Ausbildungsvergütungstabelle, gültig ab 01. April 2015, weiter. 2. Die Auszubildenden erhalten nach Maßgabe des 4 für den Monat Juni 2016 statt einer Tabellenerhöhung einen Pauschalbetrag in Höhe von 65 Euro brutto, der mit der nächstmöglichen Abrechnung, wenn abrechnungstechnisch möglich, mit der Entgeltabrechnung Juni 2016, auszuzahlen ist. 3 Mit Wirkung ab 01. Juli 2016 werden die Ausbildungsvergütungen um 2,8 % erhöht. Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich ab 01. Juli 2016: 1. Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 33,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 34,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 35,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 36,5 %)

9 4 Mit Wirkung ab 01. April 2017 werden die Ausbildungsvergütungen um weitere 2,0 % erhöht. Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich ab 01. April 2017: 1. Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 33,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 34,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 35,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 36,5 %) 1094 Die Tarifvertragsparteien können den Beginn der Tariferhöhung auf Grund einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Betriebes entsprechend 2 Ziff. 4.4 verschieben. 5. Für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung gilt: In Schmiedeberufen erhalten Auszubildende eine zusätzliche Ausbildungsvergütung von 6,14 brutto Für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung gilt: In Gießereiberufen erhalten Auszubildende eine zusätzliche Vergütung von 60 % der Sätze des 3 Ziff. 3 und Ziff. 4. Daneben sind weitere Zuschläge nicht zu zahlen 3. 4 Pauschalbetrag 1. Den Pauschalbetrag erhalten Beschäftigte / Auszubildende in voller Höhe, wenn sie im Monat Juni 2016 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf Entgelt / Ausbildungsvergütung, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts / Ausbildungsvergütung oder auf Kurzarbeitergeld hatten. Diese Regelung gilt entsprechend für Beschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach 5 TV Besch auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden bzw. zwischen 33 und unter 38 Stunden für Mecklenburg-Vorpommern festgelegt ist. 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pauschalbetrag nach Maßgabe ihrer für den Monat Juni 2016 einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. 3 Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Beschäftigte / Auszubildende kein voller Anspruch auf Zahlung des Entgelts / der Ausbildungsvergütung, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts / der regelmäßigen Ausbildungsvergütung oder auf Kurzarbeitergeld für den Monat Juni 2016 bestand, ist der Pauschalbetrag zeitanteilig zu kürzen. 2 Protokollnotiz zu 3 Ziff. 5: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, eine diese Vorschrift ablösende Regelung zu verhandeln. 3 Protokollnotiz zu 3 Ziffer 6: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, eine diese Vorschrift ablösende Regelung zu verhandeln. 7

10 4. Beschäftigte / Auszubildende, die nach dem 01. Juni im Monat Juni 2016 eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeits- / Ausbildungsverhältnisses in diesem Monat. Dies gilt entsprechend bei der Übernahme von Auszubildenden. Mutterschutzzeiten führen nicht zu einer Kürzung des Einmalbetrages. 5. Wird nach der Auszahlung des Pauschalbetrages festgestellt, dass der Beschäftigte / Auszubildende einen von den vorstehenden Bestimmungen abweichenden Pauschalbetrag erhalten hat, ist ein Ausgleich mit der Abrechnung für den laufenden Monat vorzunehmen. Eine eventuelle Überzahlung gilt insoweit als Vorschuss. Für Beschäftigte / Auszubildende, die nach dem Auszahlungsmonat eintreten, ist der anteilige Pauschalbetrag mit der Abrechnung für den Eintrittsmonat auszuzahlen. 6 Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente im Monat Juni 2016 ausscheiden, erhalten die volle Zahlung. 7. Mit dem Pauschalbetrag sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung der Monatsgrundentgelte gemäß 2 / der Ausbildungsvergütungen gemäß 3 für den Monat Juni 2016 ergeben. 8. Sofern der Monat Juni 2016 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art ist, ist statt des Pauschalbetrags eine prozentuale Erhöhung von 2,8 % zugrunde zu legen. 9 Dieser Einmalbetrag ist keine Tariferhöhung im Sinne von 12 Einführungstarifvertrag ERA vom 11. September 2003/26. März 2008 (ETV ERA) und 15 Ziff. 5 Entgeltrahmentarifvertrag vom 23. Mai 2003/26. März 2008 (ERA) und kann damit nicht gegen tarifliche Ausgleichszulagen verrechnet werden. 10. Der Einmalbetrag bleibt bei der Berechnung und Fortschreibung des Entgeltsicherungsbetrages gem. 9 Manteltarifvertrag vom 23. Juli 2008 (MTV)unberücksichtigt 5 Härtefallzahlung bei Langzeiterkrankung Die Härtefallzahlung bei Langzeiterkrankung gemäß 10 Ziff MTV beträgt ab 01. April ,17 Euro brutto, ab 01. Juli ,05 Euro brutto und ab 01. April ,43 Euro brutto. 8

11 6 Schlussbestimmungen 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. April 2016 in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 26. Februar Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündbar, erstmals zum 31. Dezember Hamburg, den 19. Mai 2016 Nordmetall Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v. IG Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg 9

12 Manteltarifvertrag Stand:

13 Inhalt Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern - Stand Oktober Geltungsbereich Arbeitsverhältnis Arbeitszeit Sonderregelung fürkraftfahrer, Beifahrer, Pförtner und Wächter undfeuerwehrpersonal Kurzarbeit Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Berechnung des Durchschnittsstundenverdienstes Entgeltsicherung für ältere Beschäftigte Erholungsurlaub Arbeitsausfall, Arbeitsverhinderung, Arbeitsfreistellung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle Leistungen im Sterbefall Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wiedereinstellung Erlöschen von Ansprüchen Übergangs- und Schlussbestimmungen Anhang I zum Manteltarifvertrag»Ausbildung« Geltungsbereich Ausbildungszeit Überschreitung der täglichen Ausbildungszeit Berufsausbildungsvertrag, Ausbildungsplan Zeugnis, Beurteilung Ausbildungsvergütung

14 7 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Fortzahlung der Ausbildungsvergütung Ausbildungsmittel Urlaub Unterstützung im Sterbefall Arbeitsschutz Ausschlussfristen Schlussbestimmungen Anhang II zum Manteltarifvertrag Rahmenregelung Gleitende Arbeitszeit

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16 M A N T E L T A R I F V E R T R A G Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirk Küste, Hamburg wird folgender Manteltarifvertrag vereinbart: Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 5

17 1 Geltungsbereich 1. Dieser Manteltarifvertrag gilt für die Mitglieder der vertragsschließenden Parteien, und zwar 1.1 räumlich in den Ländern Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein sowie im Land Mecklenburg- Vorpommern. Protokollnotiz zu 1 Ziff. 1.1: Gemäß Tarifvereinbarung vom 28. April 1977 umfasst das Gebiet Hamburg und Umgebung die Freie und Hansestadt Hamburg, im Land Schleswig-Holstein das Gebiet südlich der Linie Elmshorn, Bad Oldesloe, Lauenburg, und zwar einschließlich der genannten Städte, und die Landkreise Harburg und Stade 1.2 persönlich für alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Angestellten (nachfolgend Beschäftigte). 1.3 Für Auszubildende gilt der Anhang dieses Vertrages. 2. Nicht unter den Tarifvertrag fallen: 2.1 leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG. 2.2 Beschäftigte, a. die einen Aufgabenbereich haben, der höhere Anforderungen stellt, als die höchste Entgeltgruppe verlangt, und b. die aufgrund eines schriftlichen Einzelarbeitsvertrages als außertarifliche Beschäftigte bezeichnet werden, und c. deren vereinbartes regelmäßiges Monatseinkommen per für das Tarifgebiet Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Euro* für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung Euro* * Hinweis: Die in 1 Ziff. 2.2c aufgeführten AT-Grenzen wurden gemäß Entgelttarifvertrag vom aktualisiert übersteigt. Dieser Betrag ist tarifdynamisch und wird nach einer Tariferhöhung auf volle 10 Euro gerundet. 6 IG Metall Küste

18 Entfällt eine dieser Bedingungen, unterliegt der/die Beschäftigte wieder dem Geltungsbereich des Tarifvertrages. Protokollnotiz zu 1 Ziff. 2.2: Die aktuellen Werte der vereinbarten regelmäßigen Monatseinkommen werden jeweils im Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungs vergütungen festgelegt. 2.3 Beschäftigte in Heimarbeit, Praktikanten. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 7

19 2 Arbeitsverhältnis 1. Arbeitsvertrag Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen, wenn den Beschäftigten nicht ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die erforderlichen Angaben enthält. Das Gleiche gilt für Änderungen der nachzuweisenden wesentlichen Vertragsbedingungen. Protokollnotiz: Bei Gesetzesverweisungen ist die aktuell gültige Fassung gemeint, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 2. Informationen durch Arbeitgeber 2.1 Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten entsprechend 81 BetrVG zu unterrichten und zu belehren. 2.2 Die Belehrung über Unfall- und Gesundheitsgefahren soll unter Hinzuziehung des Sicherheitsbeauftragten bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. 2.3 Gegenüber ausländischen Beschäftigten sind Information und Belehrung so vorzunehmen, dass diese sie verstehen können. 3. Information durch den Beschäftigten 3.1 Bei der Einstellung haben Beschäftigte die erforderlichen Arbeitspapiere, z.b. den Sozialversicherungsausweis, die Steuerkarte, die vom vorhergehenden Arbeitgeber ausgefüllte Urlaubsbescheinigung oder eine Ersatzbescheinigung des letzten Arbeitgebers über den Inhalt der letzten Arbeitspapiere und auf Verlangen die Zeugnisse vorzulegen und dem Arbeitgeber die gewählte Krankenkasse bekannt zu geben. 3.2 Schwerbehinderte Menschen und diesen Gleichgestellte, die dem SGB IX unterliegen, sind verpflichtet, dieses vor der Einstellung unter Vorlage entsprechender Unterlagen bekannt zu geben. Treten diese Voraussetzungen später ein, so sind diese Beschäftigten verpflichtet, dies unverzüglich unter Vorlage entsprechender Unterlagen bekannt zu geben. Der Betriebsrat und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung sind über diese Eigenschaften zu informieren. 8 IG Metall Küste

20 3.3 Wohnungswechsel ist jeweils unverzüglich zu melden, anderenfalls gelten Zustellungen an die bisherige Adresse als ordnungsgemäß bewirkt. 3.4 Änderungen des Familienstandes sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, andernfalls sind hierauf beruhende Ansprüche nach Ablauf der in 16 bestimmten Frist verwirkt. 4. Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem vereinbarten ersten Tag der Arbeitsaufnahme. Ist der vereinbarte erste Tag infolge eines Sonnabends, Sonntags oder Feiertags nicht der Monatserste, gilt für alle tarifvertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Bedingungen dieser Monat als voller Kalendermonat. 5. Probezeit 5.1 Eine Probezeit kann vereinbart werden für die ersten drei Monate der Beschäftigung (tatsächliche Tätigkeit). 5.2 In begründeten Fällen kann die Probezeit einmalig um drei Monate verlängert werden. Der Betriebsrat ist unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 5.3 Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur durch Kündigung beendet werden. 6. Befristetes Arbeitsverhältnis 6.1 Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss sachlich begründet sein und darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine einmalige Verlängerung bis zu drei Monaten ist zulässig. In Fällen der Vertretung von Beschäftigten, die Mutterschutzfristen und/oder gesetzliche Elternzeit in Anspruch nehmen, sind befristete Arbeitsverhältnisse in Abweichung zu Abs. 1 bis zu einer Gesamtdauer von 21 Monaten zulässig. Die Bestimmungen des BMTV bleiben hiervon unberührt. Protokollnotiz zu 2 Ziff. 6.1: Vergleiche 9 Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung: In Ergänzung zu 2 Ziff. 6.1 des jeweiligen MTV kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zu 18 Monaten ausgedehnt werden. Innerhalb dieser Frist ist eine einmalige Verlängerung der Befristung möglich. Die Befristung kann auch nach Auslaufen des Beschäftigungssicherungstarifvertrages enden. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 9

21 6.2 Wird die Beschäftigung über die in Ziff. 6.1 genannten Zeiträume fortgesetzt, so wird aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. 6.3 Über die Ziff. 6.1 hinaus ist eine Befristung nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis zur Durchführung einer bestimmten Arbeit abgeschlossen wird, die ihrer Natur und Struktur des Betriebes entsprechend einmalig ist. 6.4 Die Befristungen bedürfen der Schriftform. 10 IG Metall Küste

22 3 Arbeitszeit 1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 1.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt a. für Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein 35 Stunden b. für Mecklenburg-Vorpommern 38 Stunden Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten. Der Betriebsrat ist vorher zu informieren. Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen Beschäftigten, die vor ihrer Einstellung arbeitslos waren, darf eine solche Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit angeboten werden. Dies gilt auch für Beschäftigte, die gekündigt worden sind oder die vor der Einstellung in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen Die Zahl der Beschäftigten im Sinne des 1 Ziff. 1.2, mit denen gemäß Ziff dieser Vorschrift eine längere individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden kann, darf 13 % aller Beschäftigten des Betriebes einschließlich der leitenden Angestellten und außertariflichen Beschäftigten nicht übersteigen. Hinweis: 1. AT-Angestellte und Leitende Angestellte werden zwar zur Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten mitgezählt, sie sind jedoch nicht Bestandteil der 13 %-Quote. Beispiel: 600 Beschäftigte (einschl. 30 AT-Angestellte und Leitende Angestellte) Abzügl. 60 Beschäftigte Auszubildende, Praktikanten, Heimarbeiter) = 540 Beschäftigte (= 100 %) Ergebnis: Mit 70 Tarif-Arbeitnehmern (= 13 % von 540) können (bis zu) 40 Std.-Verträge abgeschlossen werden. In dieser Zahl sind die AT-Angestellten und Leitenden Angestellten nicht enthalten. Das heißt: die Zahl 70 mindert sich nicht um die Zahl der AT-Angestellten und Leitenden Angestellten mit Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 11

23 40 Std.-Verträgen. 2. Die 13 %-Quote kann nach Maßgabe des 3 der Tarifvereinbarung 2008 vom 8. Januar Bei der Berechnung der Quote sind ausgenommen: Auszubildende, Praktikanten, Beschäftigte in Heimarbeit und Beschäftigte in ruhenden Arbeitsverhältnissen Bei der Vereinbarung einer Arbeitszeit bis zu 40 Stunden erhalten diese Beschäftigten eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung. Für Mecklenburg-Vorpommern gilt: Die Beschäftigten können einen Ausgleich der Differenz zur tariflichen Arbeitszeit nach Ziff b durch einen oder mehrere große Freizeitblöcke im Laufe von zwei Jahren wählen Die vereinbarte verlängerte Arbeitszeit kann auf Wunsch des Beschäftigten oder Arbeitgebers mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten geändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich früher geändert. Das Arbeitsentgelt wird entsprechend angepasst. 2. Teilzeitarbeit Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres die Beschäftigten mit verlängerter individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit mit. 2.1 Die Einführung von Teilzeitarbeit ist nach Beratung mit dem Betriebsrat zulässig. Vom Abschluss einzelvertraglicher Vereinbarungen mit Teilzeitbeschäftigten ist dem Betriebsrat Kenntnis zu geben. 2.2 Teilzeitarbeit ist so zu gestalten, dass die Grenzen der Sozialversicherungspflicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die aus arbeitsorganisatorischen oder persönlichen Gründen nicht anders beschäftigt werden können oder aber die Grenzen zum Rentenalter bereits überschritten haben. 3. Arbeitszeit bei Kinderbetreuung Wünschen Beschäftigte, deren Kinder in Kindertagesstätten oder bei Tagesmüttern untergebracht sind, oder die schulpflichtig sind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres, Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit flexibel zu gestalten, so ist dem im Rahmen der betrieblichen 12 IG Metall Küste

24 Möglichkeiten Rechnung zu tragen. 4. Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit 4.1 Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die fünf Werktage Montag bis Freitag durch Betriebsvereinbarung verteilt werden In besonderen Fällen kann nach Maßgabe betrieblicher Erfordernisse bei Abwägung der Interessenlage der Beschäftigten eine andere Verteilung auf die Werktage der Woche vereinbart werden An die Einführung regelmäßiger Arbeitszeit am Sonnabend ist nicht in Fällen gedacht, in denen Mehrarbeit am Sonnabend geleistet wird, die auf Arbeiten beruht, die unvorhergesehen, einmalig, nicht ständig, nicht länger anhaltend, nicht planbar oder ähnliches sind Sollte bei der Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausnahmsweise ein Betrieb in seiner Gesamtheit in eine andere Verteilung auf die Werktage einbezogen werden, so bedarf diese Betriebsvereinbarung der Zustimmung der Tarifvertragsparteien Das Gleiche gilt, wenn in einer Betriebsvereinbarung eine Verteilung auf sechs Werktage in der Woche vorgesehen ist. 4.3 Kann in den Fällen der Ziff. 4.2 eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht erzielt werden, so sind vor Anrufung der Einigungsstelle die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen, um eine Einigung zu versuchen. 4.4 Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise bedarf eine Betriebsvereinbarung über die Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Bestehende Betriebsvereinbarungen und deren Anpassung an die Änderung der Arbeitszeitbestimmungen bleiben hiervon unberührt. 4.5 Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Wochen muss die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von längstens sechs Monaten erreicht werden. In den Betriebsvereinbarungen über die Arbeitszeitverteilung sind auch Beginn und Ende der Ausgleichszeiträume festzulegen. Protokollnotiz zu 3 Ziff. 4.5: Vergleiche 10 Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung: 5.1 Der Ausgleichszeitraum für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit beträgt längstens zwölf Monate. 5.2 Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der Ausgleichs zeitraum verlängert werden. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 13

25 Dieser Ausgleichszeitraum, in dem die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei ungleichmäßiger Verteilung einzuhalten ist, gilt auch für die Vereinbarung von freien Tagen mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen der Zeitausgleich in Form von freien Tagen infolge der Aufrechterhaltung der Betriebsmittelnutzungszeiten vorgenommen wird. 4.6 Bei einer Differenz zwischen Betriebsmittelnutzungszeit und der Arbeitszeit für die einzelnen Beschäftigten kann der Zeitausgleich auch in Form von freien Tagen erfolgen. Dabei muss zur Vermeidung von Störungen im Betriebsablauf eine möglichst gleichmäßige Anwesenheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein. Bei der Festlegung der freien Tage sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Es dürfen nicht mehr als fünf freie Tage zusammengefasst werden. 5. Regelmäßige tägliche Arbeitszeit Die Arbeitszeit an den einzelnen Werktagen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden gemäß 87 BetrVG durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften festgesetzt. 6. Pausen, Umkleiden und Waschen Zeiten für Umkleiden und Waschen sowie Pausen sind keine Arbeitszeit, soweit nicht innerbetriebliche abweichende Regelungen getroffen werden. Die Pausen sind einzuhalten und so zu bemessen, dass sie zum Einnehmen der Mahlzeiten ausreichen. Sofern in Drei-Schicht-Betrieben die Festsetzung einer festen Betriebspause nicht möglich ist, ist den Beschäftigten Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten ohne Entgeltabzug zu gewähren. 7. Schichtarbeit Beschäftigte, die regelmäßig in Schichtarbeit (Mehrschichtarbeit, Nachtschichtarbeit) tätig sind, werden im Rahmen der Besetzung von Stellen in einer für sie günstigeren Schichtform bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. 8. Vor- und Nacharbeit ausgefallener Arbeitsstunden Wenn in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen ausfällt, um den Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren, kann die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von acht zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen 14 IG Metall Küste

26 verteilt werden. Sollten Beschäftigte aus persönlichen Gründen an der Vor- oder Nacharbeit verhindert sein, so sind sie hiervon freizustellen. 9. Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember Am 24. und am 31. Dezember soll nicht länger als bis Uhr und darf nicht länger als sechs Stunden gearbeitet werden. Die an diesen Tagen über eine geleistete Arbeitszeit von sechs Stunden hinausgehende und dadurch ausfallende individuelle regelmäßige Arbeitszeit muss bezahlt werden. Es erfolgt kein Entgeltabzug. Für Beschäftigte in Schichtarbeit gilt die gleiche Regelung. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 15

27 4 Sonderregelung für Kraftfahrer, Beifahrer, Pförtner und Wächter und Feuerwehrpersonal 1. Kraftfahrer und Beifahrer 1.1 Für Kraftfahrer und Beifahrer kann die regelmäßige Arbeitszeit für Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein bis zu 40 Stunden wöchentlich, für Mecklenburg-Vorpommern bis zu 44 Stunden wöchentlich betragen. 1.2 Kraftfahrer und Beifahrer erhalten Monatsentgelt. 1.3 Auslösung für Fernfahrten Als Fernfahrt rechnet der Verkehr außerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern, gerechnet vom Betriebssitz. Für die Dauer der Abwesenheit auf Fernfahrt, gerechnet vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zum Zeitpunkt der Rückkehr in den Betrieb oder an die Entladestelle, ist eine Auslösung zu zahlen. Die Auslösung beträgt bei einer Abwesenheit von 4 bis 6 Stunden 2,30 EUR von 6 bis 12 Stunden 4,60 EUR von 12 bis 18 Stunden 6,90 EUR von 18 bis 24 Stunden 9,20 EUR Dauert die Abwesenheit länger als 24 Stunden, so sind von der 25. Stunde ab vorstehende Spesensätze erneut zu zahlen mit der Maßgabe, dass der Spesensatz von 2,30 EUR bereits ab der 25. Stunde zu gewähren ist. Durch die Auslösung sind sämtliche Mehraufwendungen - außer Übernachtung - abgegolten. 1.4 Für Hamburg und Umgebung gilt: Die Kraftfahrer und Beifahrer sind verpflichtet, über die mit ihnen vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus Mehrarbeit von sechs Stunden pro Woche ohne Zuschläge zu leisten. Die ohne Mehrarbeitszuschlag zu leistende Mehrarbeit darf zwei Stunden am Tag nicht überschreiten. Übersteigt die tägliche Mehrarbeit zwei Stunden, so ist die über diese zwei Stunden hinausgehende Mehrarbeit nach 7 des Manteltarifvertrages zuschlagspflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass die gesamte, ohne Bezahlung eines Mehrarbeitszuschlags zulässige Mehrarbeit von sechs Stunden in der Woche nicht überschritten wird. 16 IG Metall Küste

28 2. Pförtner und Wächter 2.1 Für Pförtner und Wächter kann die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 45 Stunden wöchentlich betragen, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt. 2.2 Pförtner und Wächter erhalten Monatsentgelt. 2.3 Schichtenregelungen für Pförtner und Wächter sind gemäß 87 BetrVG mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Hierbei kann die Arbeitszeit gem. 7 Abs. 1 Ziff. 1 a ArbZG auch über zehn Stunden täglich verlängert werden; auch Doppelschichten sind möglich. 3. Feuerwehrpersonal Für die Tarifgebiete Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gilt: 3.1 Für Angehörige der hauptamtlichen Feuerwehr und hauptamtliches Sanitätspersonal kann die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 45 Stunden wöchentlich betragen, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt. 3.2 Angehörige der hauptamtlichen Feuerwehr erhalten Monatsentgelt. 3.3 Arbeitszeitregelungen für Angehörige der hauptamtlichen Feuerwehr sind gemäß 87 BetrVG mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Hierbei kann die Arbeitszeit gem. 7 Abs. 1 Ziff. 1 a ArbZG auch über zehn Stunden täglich verlängert werden; auch Doppelschichten sind möglich. 3.4 Für Mecklenburg-Vorpommern gilt: Sofern betriebliche Regelungen abweichend vom Tarifvertrag kürzere Sonderarbeitszeiten vorsehen, gelten die betrieblichen Regelungen. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 17

29 5 Kurzarbeit 1. Für Beschäftigte kann Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Zu regeln sind unter anderem a. Beginn und Dauer der Kurzarbeit b. Lage und Verteilung c. Personenkreis. 2. Für die Berechnung des Entgeltes im Falle der Kurzarbeit gilt 12 Ziff. 5 ERA. 3. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ( 169 ff. SGB III). 4. Zur Herabsetzung der Arbeitszeit bedarf es nicht der Einhaltung der Kündigungsfrist. Zwischen der erstmaligen Unterrichtung des Betriebsrats und der Beschäftigten und der endgültigen Einführung der vereinbarten Kurzarbeit hat jedoch eine Frist von zwei Kalenderwochen zu liegen. Auf die Ankündigungsfrist kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verzichtet werden, wenn die Ereignisse, die zur Kurzarbeit führen, außergewöhnlich und nicht vorhersehbar waren. 5. Wird die Kurzarbeit durch Vollarbeit von mehr als sechs Wochen Dauer unterbrochen, so ist ebenfalls die Kurzarbeit neu anzukündigen, wenn nach der Unterbrechung erneut kurzgearbeitet werden soll. 6. Wird Beschäftigten vor Einführung, bei Beginn oder während Kurzarbeit gekündigt, so haben sie für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf das Entgelt, das ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Werden in diesem Fall die Beschäftigten während der Kündigungsfrist in die Kurzarbeit einbezogen, so haben sie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Dauer der Kündigungsfrist keinen Anspruch auf Zahlung des vollen Arbeitsentgelts für die Ausfallstunden. Sie haben lediglich gegen den Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, durch den die Beschäftigten einschließlich des Kurzarbeitergeldes ein Entgelt erhalten, das ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. 18 IG Metall Küste

30 Protokollnotiz zu 5 Ziff. 6: Die Bestimmung regelt nur den Anspruch des Beschäftigten auf Arbeitsentgelt bzw. Zuschuss während der Kündigungsfrist. Sie lässt die Frage unberührt, ob der Beschäftigte überhaupt gekündigt oder in die Kurzarbeit einbezogen werden kann. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 19

31 6 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Mehrarbeit Mehrarbeit ist die angeordnete Überschreitung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, die bis zum Arbeitsbeginn des darauffolgenden Tages abgefordert wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß 3 Ziff. 1.1 überschritten wird. 2. Nachtarbeit Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die zwischen Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. 2.1 Für Hamburg und Umgebung gilt: Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage umfasst. Unregelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie weniger als fünf Arbeitstage umfasst. Endet die Arbeitszeit nach 6.00 Uhr, so ist der Nachtzuschlag bis zum Ende der Arbeitszeit zu zahlen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Arbeitszeit in die Nachtzeit fällt. 2.2 Für Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gilt: Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage umfasst oder regelmäßig wöchentlich wiederkehrend geleistet wird. Unregelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie weniger als fünf Arbeitstage umfasst und nicht wöchentlich wiederkehrend geleistet wird. 3. Sonntags- und Feiertagsarbeit Zuschlagspflichtige Sonntags- oder Feiertagsarbeit beginnt mit der ersten Schicht am Sonntag oder Feiertag und endet 24 Stunden später. Durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung kann der Beginn dieser Zeitspanne auf den Beginn der Nachtschicht des Vortages verlegt werden. 4. Anordnung von Mehrarbeit Mehrarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden. Ist Mehrarbeit (auch an Sonntagen und Feiertagen) erforderlich, so ist sie mit dem Betriebsrat rechtzeitig zu vereinbaren und bekannt zu geben. Diese Vereinbarung ist für die betroffenen Beschäftigten verbindlich, soweit der Leistung der Mehrarbeit nicht wichtige persönliche Hinderungsgründe entgegenstehen. 20 IG Metall Küste

32 Erforderliche Mehrarbeit kann bis zu 20 Mehrarbeitsstunden im Monat mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten ein Mehrarbeitsvolumen von mehr als 20 Stunden im Monat zugelassen werden. Die Betriebsparteien stellen durch eine vorsorgliche Regelung sicher, dass in Eil- und Notfällen Mehrarbeit geleistet werden kann. 5. Ausgleich von Mehrarbeit Mehrarbeit bis 16 Stunden im Monat kann im einzelnen Fall auch durch bezahlte Freistellung von der Arbeit ausgeglichen werden. Bei mehr als 16 Mehrarbeitsstunden im Monat kann der Beschäftigte die Abgeltung durch bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen, soweit dem nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Der Freizeitausgleich hat in den folgenden sechs Monaten zu erfolgen. Mehrarbeitszuschläge sind grundsätzlich in Geld zu vergüten. Protokollnotiz zu 6 Ziff. 5: Vergleiche 8 Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung: In Ergänzung zu 6 Ziff. 5 MTV kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung der Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit vereinbart werden. 6. Längere Mehrarbeit Die Arbeitszeit für Beschäftigte darf nicht über zwei hintereinander liegende Schichten, jedenfalls nicht über 16 Stunden ausgedehnt werden. Muss der Beschäftigte aus zwingenden Gründen zwei Schichten bzw. 16 Stunden hintereinander arbeiten, so ist ihm im Anschluss an die Arbeitszeit eine angemessene Ruhepause von mindestens 16 Stunden zu gewähren. In diesem Fall sind dem Beschäftigten zusätzlich zwei Stundenverdienste zu zahlen. Das gilt nicht, wenn gemäß Ziff. 7 zwei Stundenverdienste gezahlt werden. 7. Unvorhergesehene Mehrarbeit Wird ein Beschäftigter über seine individuelle tägliche Arbeitszeit zur Arbeitsleistung von mehr als vier Stunden herangezogen, so hat er, wenn er nicht tags zuvor benachrichtigt worden ist, Anspruch auf eine Entschädigung für die daraus entstehenden Störungen seines Haushalts in Höhe von zwei Stundenverdiensten. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 21

33 8. Arbeitsunterbrechung Muss ein Beschäftigter den Hinweg zu und den Rückweg von der Arbeitsstätte infolge einer Verlegung seiner Arbeitszeit mehrfach zurücklegen, so ist ihm für jeden zusätzlichen Hin- und Rückweg eine Entschädigung in Höhe von insgesamt zwei Stundenverdiensten zu zahlen. Damit ist auch ein Anspruch auf Fahrgelderstattung abgegolten. 9. Verlegung einer Schicht Wird ein Beschäftigter aus betrieblichen Gründen von einer Schicht in eine andere Schicht umgesetzt und fallen hierbei für den Beschäftigten Arbeitsstunden aus, so sind die ausgefallenen Arbeitsstunden mit dem normalen Stundenverdienst zu bezahlen. Geleistete Mehrarbeitsstunden dürfen gegen die ausgefallenen Arbeitsstunden nicht aufgerechnet werden. Protokollnotiz zu 6: In Mecklenburg-Vorpommern gilt: Abweichend von den vorstehenden Regelungen des 6 können Regelungen über Werftprobefahrten betrieblich vereinbart werden. 22 IG Metall Küste

34 7 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Für Hamburg und Umgebung gilt: Höhe des Zuschlages Die Beschäftigten erhalten je Stunde für angeordnete a) Mehrarbeit 25% Zuschlag b) Nachtarbeit, soweit nicht unregelmäßige bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt, 50% Zuschlag c) regelmäßige Nachtarbeit oder regelmäßige Wechselschichtarbeit in der Nacht 12,5% Zuschlag d) unregelmäßige Nachtarbeit oder unregelmäßige Wechselschichtarbeit in der Nacht 20% Zuschlag e) Sonntagsarbeit 50% Zuschlag f) Sonntagsarbeit Jugendlicher, wenn sie zugleich angeordnete Mehrarbeit ist, 75% Zuschlag g) Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird, 150% Zuschlag h) Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig nicht gearbeitet wird, 100% Zuschlag i) Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, 100% Zuschlag. 1.2 Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist nur der höhere Zuschlag zu zahlen. 1.3 Zuschlagsfrei ist die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit der Pförtner, Wächter und Nachtwächter. 1.4 Für die unter den Ziffern 1.1 g) und 1.1.h) erwähnten Wochenfeiertage, an denen gearbeitet wurde, ist ein anderer freier Tag zu gewähren. Geschieht dies nicht, dann ist die Arbeit an diesen Wochenfeiertagen mit einem Zuschlag von 150% bzw. 100% abzugelten. 1.5 Für jede nicht mit dem einzelvertraglich vereinbarten festen Monatsentgelt abgegoltene Arbeitsstunde ist eine Grundvergütung zu zahlen. 1.6 Bei der Berechnung der Zuschläge ist der gemäß 8 ermittelte Durchschnittsstundenverdienst zugrunde zu legen. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 23

35 2. Für Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gilt: 2.1 Der Mehrarbeitszuschlag beträgt a) für die beiden ersten zwei Stunden täglich ab dem 1. Oktober ,0% ab dem 1. Januar ,0% ab dem 1. Januar ,0% b) für die folgenden Mehrarbeitsstunden 40% Der Mehrarbeitszuschlag für Jugendliche beträgt für jede geleistete Mehrarbeitsstunde 25% 2.2 Der Sonntags- und Feiertagszuschlag beträgt a) für Arbeiten an Sonntagen 50% bei Jugendlichen, soweit es sich um Mehrarbeit handelt, 75% b) für Arbeiten am 1. Oster und 1. Pfingstfeiertag bzw. am Neujahrs- und 1. Weihnachtsfeiertag 150% c) für Arbeiten an den übrigen gesetzlichen Feiertagen, soweit sie auf einen Sonntag fallen, 100% soweit sie auf einenwochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig nicht gearbeitet wird, 100% soweit sie auf einen Wochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird, 150%. Für Betriebe mit kontinuierlichem Produktionsablauf gelten für die Vortage des 1. Weihnachtsfeiertages und des Neujahrstages die für Sonntags- und Feiertagsarbeit festgelegten Zuschläge von 150% ab Uhr. 2.3 Der Nachtarbeitszuschlag beträgt a) bei regelmäßiger Nachtarbeit 15% b) bei unregelmäßiger Nachtarbeit 30%. Nachtzuschlag bei Schichtarbeit ist nur für die in die Nachtzeit fallenden Arbeitsstunden zu zahlen. 24 IG Metall Küste

36 2.4 Es ist nur ein Zuschlag zu zahlen. Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so gilt der jeweils höhere Zuschlag. 2.5 Hauptamtliches Wach- und Sanitätspersonal, Pförtner, und Angehörige der hauptamtlichen Feuerwehr haben keinen Anspruch auf die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. 2.6 Bei regelmäßiger Schichtarbeit ist die zur Übergabe der Schicht notwendige Zeit bis zu 30 Minuten mit dem Monatsentgelt abgegolten. 2.7 Eine gelegentliche unvorhergesehene Über schreitung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ebenfalls mit dem Monatsentgelt abgegolten. Sie darf höchstens vier Stunden im Monat betragen. Das gilt nicht für regelmäßig geleistete Mehrarbeitsstunden. Protokollnotiz zu 7 Ziff. 2.6 und 2.7: Diese Vorschriften finden nur für Betriebe Anwendung, die bis zum 7. Mai 2008 von diesen Gebrauch gemacht haben. 2.8 Für jede nicht mit dem einzelvertraglich vereinbarten festen Monatsentgelt abgegoltene Arbeitsstunde ist eine Grundvergütung zu zahlen. 2.9 Bei der Berechnung der Zuschläge ist der gemäß 8 ermittelte Durchschnittsstundenverdienst zugrunde zu legen. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 25

37 8 Berechnung des Durchschnittsstundenverdienstes 1. Für die Berechnung von Zulagen und Zuschlägen sowie von nicht mit dem Monatsentgelt abgegoltenen Arbeitsstunden wird ein Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt. Dieser errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der letzten abgerechneten Entgeltperiode (ohne Mehr-, Nacht-, Sonntags-, und Feiertagszuschläge sowie ohne die nicht ständigen Zulagen und Zuschläge). 2. Für die Umrechnung von Monatsentgeltbestandteilen auf die Stunde (Grundvergütung) ist als Divisor das 4,35fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden (für Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein, also 152,25) bzw. von 38 Stunden (für Mecklenburg-Vorpommern, also 165,30), zugrunde zu legen. Bei einer von der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 bzw. 38 Stunden abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gelten folgende Divisoren: bei 35,0 Std. Divisor 152,25 bei 35,5 Std. Divisor 154,43 bei 36,0 Std. Divisor 156,60 bei 36,5 Std. Divisor 158,78 bei 37,0 Std. Divisor 160,95 bei 37,5 Std. Divisor 163,13 bei 38,0 Std. Divisor 165,30 bei 38,5 Std. Divisor 167,48 bei 39,0 Std. Divisor 169,65 bei 39,5 Std. Divisor 171,83 bei 40,0 Std. Divisor 174,00 3. Vorstehendes gilt entsprechend für die Berechnung unbezahlter Fehlzeiten, z.b. nach der Beendigung der Entgeltfortzahlung im Laufe eines Monats oder bei unentschuldigtem Fehlen bzw. bei Ein- und Austritt während des Monats. In diesen Fällen erhalten die Beschäftigten bei einer Beschäftigung von bis zu elf Arbeitstagen innerhalb des Kalendermonats für jede zu bezahlende Arbeitsstunde das entsprechend Ziff. 1 zu errechnende Entgelt; bei einer Beschäftigung von mehr als elf Arbeitstagen wird für jede ausgefallene Arbeitsstunde das 26 IG Metall Küste

38 entsprechend Ziff. 1 ermittelte Entgelt vom Monatsentgelt abgezogen. 4. Die Berechnung des Durchschnittsentgeltes bei der Entgeltsicherung für ältere Beschäftigte ( 9 Ziff. 4 MTV), der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ( 12 Ziff. 1 MTV), die Erstattung des Entgeltausfalls an Wochenfeiertagen (Entgeltfortzahlungsgesetz) und die Berechnung der Urlaubsvergütung einschließlich der zusätzlichen Urlaubsvergütung ( 10 Ziff. 10 MTV) richten sich nach den dortigen Bestimmungen. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 27

39 9 Entgeltsicherung für ältere Beschäftigte 1. Anspruchsvoraussetzungen Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben oder älter sind und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens fünf Jahre angehören, haben Anspruch auf eine Entgeltsicherung nach folgenden Bestimmungen. 2. Beginn des Anspruchs Für Beschäftigte, die dem Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre angehören und in der Zeit vom ersten bis einschließlich 15. eines Monats das 54. Lebensjahr vollenden, beginnt die Entgeltsicherung ab dem ersten des jeweiligen Monats. Für Beschäftigte, die dem Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre angehören und in der Zeit vom 16. bis zum Ende eines Monats das 54. Lebensjahr vollenden, beginnt die Entgeltsicherung ab dem ersten des folgenden Monats. Für Beschäftigte, die nach Vollendung des 54. Lebensjahres die Voraussetzung der fünfjährigen Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit erfüllen, beginnt die Entgeltsicherung mit dem ersten des Monats, der nach Erfüllung der fünfjährigen Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit folgt. 3. Höhe der Entgeltsicherung Maßgebend für die Höhe der Entgeltsicherung ist das monatliche Durchschnittsentgelt, das der Beschäftigte im Bezugszeitraum zu beanspruchen hat. Im Falle von Kurzarbeit während der Entgeltsicherung wird entsprechend der Kurzarbeit das abzusichernde monatliche Durchschnittsentgelt unter Beachtung der Bestimmungen des Manteltarifvertrages (Kurzarbeit) gekürzt. 4. Berechnung des Durchschnittsentgelts Als Bezugszeitraum für die Berechnung des monatlichen Durchschnittsentgelts gelten die letzten abgerechneten zwölf Kalendermonate vor Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen. Das monatliche Durchschnittsentgelt wird auf der Grundlage der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit errechnet. Dabei bleiben jedoch Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Jubiläumsgeld u. ä.), Trennungsgelder, Fahrtkosten, zusätzliche Urlaubsvergütung, Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sowie die nicht ständigen Zulagen bzw. Zuschläge unberücksichtigt. Weiter bleiben Ausgleichsbeträge für aushilfsweise Tätigkeiten oder vorübergehende Stellvertretung außer Betracht. 28 IG Metall Küste

40 Kommt der Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt zur Anwendung und bei Umstellung auf den Entgeltgrundsatz Zeitentgelt, errechnet sich das Entgelt gemäß Ziff. 4 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Durchschnitt der letzten abgerechneten 36 Monate vor Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen zugrunde gelegt wird. Durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung können andere Berechnungszeiträume vereinbart werden. Bei tariflichen Entgelterhöhungen im Berechnungszeitraum ist vom erhöhten Entgelt auszugehen. Zukünftige Tarifentgelterhöhungen sind entsprechend zu berücksichtigen. 5. Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch auf Entgeltsicherung erlischt mit dem Zeitpunkt, zu dem aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung begründet gestellt werden kann bzw. auf Altersrente (auch vorzeitige) gestellt ist oder Anspruch auf Regelaltersrente besteht. Wird dem Antrag zu einem späteren als dem Termin der Antragstellung stattgegeben, erfolgt bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs die Nachzahlung bis zur Höhe der Entgeltsicherung. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 29

41 10 Erholungsurlaub 1. Urlaubsanspruch 1.1 Der Beschäftigte hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. 1.2 Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 1.3 Der Urlaub für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr richtet sich - mit Ausnahme der Urlaubsdauer - nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in seiner jeweiligen Fassung. 2. Urlaubsdauer 2.1 Der Urlaub beträgt jährlich 30 Arbeitstage. 2.2 Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beschäftigte in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche - ggf. auch im Durchschnitt mehrerer Wochen - verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage. 2.3 Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Urlaubstage gerechnet. 2.4 Beschäftigte in Betrieben, in denen in regelmäßiger Wechselschicht oder vollkontinuierlich gearbeitet wird, sowie Teilzeitbeschäftigte haben unter Beachtung der jeweiligen Schichtpläne einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub eines Beschäftigten entspricht, der im Einschichtbetrieb an fünf Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird. 2.5 Soweit durch gesetzliche Regelung für schwerbehinderte Menschen ein Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub besteht, ist dieser zusätzlich zu dem jeweiligen Grundurlaub zu gewähren. 3. Wartezeit Der volle tarifliche Urlaubsanspruch wird erstmals nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. 4. Teilurlaub 4.1 Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Beschäftigte 30 IG Metall Küste

42 1. für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; 2. wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; 3. wenn er nach erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 4.2 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Bruchteile, die weniger als einen halben Tag betragen, werden weder bei der Urlaubsgewährung noch bei der Abgeltung des Urlaubs berücksichtigt. 4.3 Hat der Beschäftigte bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. 4.4 Ein Beschäftigter, der wegen Inanspruchnahme einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ausscheidet, erhält den vollen Urlaub, sofern er zehn Jahre ununterbrochen dem Betrieb angehört hat, jedoch nur soviel Tage, wie er im Urlaubsjahr gearbeitet hat. Für den Begriff der Betriebszugehörigkeit gilt die entsprechende betriebliche Übung. 4.5 Beschäftigte, die wegen eines Betriebsunfalls ihren Arbeitsplatz aufgeben und den Betrieb verlassen müssen und dem Betrieb länger als sechs Monate angehört haben, erhalten den vollen Urlaub. 4.6 In den vorstehend genannten Fällen erhält der Beschäftigte jedoch mindestens den ihm gesetzlich zustehenden Urlaub. 5. Ausschluss von Doppelansprüchen 5.1 Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Beschäftigten für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeit-geber Urlaub gewährt worden ist. 5.2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. 6. Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs 6.1 Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 6.2 Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs ist nicht zulässig. 6.3 Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 31

43 6.4.1 Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren Eine Teilung des Urlaubs ist zulässig, wenn Gründe in der Person des Beschäftigten oder betriebliche Gründe dies erfordern Bei einem Urlaubsanspruch von mindestens 15 Arbeitstagen soll bei Urlaubsteilung einer der Urlaubsteile mindestens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage umfassen. Davon kann abgewichen werden, wenn das Interesse des Beschäftigten oder die Belange des Betriebes dies erforderlich machen. 6.5 Der Urlaubsplan soll bis zum 1. April aufgestellt werden Betriebsurlaub kann vereinbart werden. Hierzu ist eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen. Diese muss bis zum 1. Februar vorliegen Der Betriebsrat kann den Abschluss einer solchen Vereinbarung ablehnen oder fordern, wenn nach Abwägung mit den betrieblichen Belangen dringende Bedürfnisse der betreffenden Beschäftigten überwiegen Ziff und gelten auch für Betriebsurlaub in Verbindung mit Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Nach dem vorgenannten Zeitpunkt ist die Einführung von Betriebsurlaub nur durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung möglich. Protokollnotiz zu 10 Ziff bis 6.6.4: Ist bis zum 1. Februar eine entsprechende Betriebsvereinbarung nicht zustande gekommen, so kann sie durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt werden, wenn die Einigungsstelle bis zum angerufen worden ist und ihr Spruch bis zum / vorliegt. 6.7 Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn betriebliche oder in der Person des Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 6.8 Auf Verlangen des Beschäftigten ist ein nach 10 Ziff. 4 entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten Wenn der Beschäftigte durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, oder das Arbeitsverhältnis 32 IG Metall Küste

44 unberechtigt vorzeitig aufgelöst hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt, ist die Abgeltung insoweit ausgeschlossen, als der tarifliche Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgeht Bei Krankheit, für die kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, ist auf Wunsch des Beschäftigten für jeden Krankheitsmonat (22 Arbeitstage) ein Urlaubstag, jedoch nicht mehr als insgesamt fünf Urlaubstage, einschließlich der zusätzlichen Urlaubsvergütung abzugelten. Mehrere Zeiträume in einem Urlaubsjahr, in denen der Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt, werden zusammengerechnet. In Anbetracht dessen erbringt der Arbeitgeber für jeden in diesem Rahmen abgegoltenen Urlaubstag eine Härtefallzahlung. Die Höhe des zu zahlenden Betrages findet sich in den jeweils gültigen Tarifverträgen über Entgelte und Ausbildungsvergütungen. Teilzeitbeschäftigte erhalten diesen Betrag anteilig. Die Härtefallzahlung geht nicht in Durchschnittsberechnungen ein. 7. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Während des Urlaubs darf der Beschäftigte keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. 8. Erkrankung während des Urlaubs 8.1 Erkrankt ein Beschäftigter während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. 8.2 Wann der in diesem Falle ausgefallene Urlaub genommen werden kann, bedarf einer besonderen Vereinbarung. 9. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation 9.1 Wird dem Beschäftigten von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopfer versorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation gewährt, so darf die hierauf entfallende Zeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden. 9.2 Wird einem Arbeitnehmer im Anschluss an eine von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegs opferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger gewährte Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur eine Schonungszeit vom zuständigen Arzt verordnet, so darf diese bis zur Dauer von einer Woche nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 33

45 10. Urlaubsvergütung und zusätzliche Urlaubsvergütung Für den Urlaub gemäß 10 Ziff. 2 bzw. 10 Ziff. 4 bemisst sich die Urlaubsvergütung nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Beschäftigte in den letzten abgerech neten 13 Wochen bzw. abgerechneten drei Monaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann ein anderer Bezugszeitraum durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden Bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes bleiben außer Betracht: einmalige Sonderzahlungen, wie z.b. Jubiläumsgeld, Weihnachtssonderzahlungen usw., Trennungsgelder, Fahrtkosten, Fernauslösungen, Nahauslösungen nur, soweit sie nicht als Arbeitsentgelt zu versteuern sind, vermögenswirksame sowie altersvorsorgewirksame Leistungen und dergleichen, sowie bereits im Bezugszeitraum gezahlte Urlaubsvergütungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Vergütung für Mehrarbeit und die Mehrarbeitszuschläge. Protokollnotiz zu 10 Ziff : Für Mecklenburg-Vorpommern gilt: Bei Durchschnittsberechnungen gem. 2 Ziff. 4 Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen sind die Vergütung für Mehrarbeit und die Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die vor Urlaubsbeginn eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Treten diese während des Urlaubs ein, so sind sie vom Zeitpunkt der Erhöhung an zu berücksichtigen Verdienstkürzungen, die im Bezugszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung der Urlaubsvergütung außer Betracht Ändert sich die vertragliche Arbeitszeit des Beschäftigten während des Bezugszeitraumes oder während des Urlaubs, so bemisst sich die Urlaubsvergütung nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Beschäftigte im Bezugszeitraum, bezogen auf die neue vertragliche Arbeitszeit, erzielt hätte Für den Erholungsurlaub gemäß 10 Ziff. 2 bzw. 10 Ziff. 4 - nicht jedoch für bezahlte Freistellung von der Arbeit aus anderen Gründen - wird für jeden Urlaubstag eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % der nach vorstehenden Ziff und 10.2 für den Urlaubstag ermittelten Vergütung (= 100 %) gezahlt. 34 IG Metall Küste

46 Die zusätzliche Urlaubsvergütung bleibt außer Ansatz bei der Berechnung von Zahlungen auf der Grundlage eines Durchschnittsverdienstes (z.b. Zuschläge, Ausfallvergütungen, Entgeltfortzahlung, Urlaubsvergütungen, Zuschüsse, Unterstützungen). Sie gilt als einmalige Zuwendung im Sinne der Sozialversicherung Die Urlaubsvergütung einschließlich der zusätzlichen Urlaubsvergütung ist an den für die betreffenden Abrechnungszeiträume, in die der Urlaub fällt, festgelegten Entgeltzahlungstagen zu zahlen Abweichend hiervon kann durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung an festen Stichtagen gezahlt wird. In einem solchen Falle ist insoweit eine Abschlagszahlung gem. nachstehender Ziff. 5 ausgeschlossen Dem Beschäftigten ist vor Antritt des Urlaubs eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Eine Abschlagszahlung entfällt, wenn der Beschäftigte weniger als 5 Tage des Jahresurlaubs innerhalb eines Entgelt abrechnungszeitraumes in Anspruch nimmt, oder sichergestellt ist, dass der Beschäftigte an den festgelegten Entgelt zahlungstagen über die Urlaubsvergütung verfügen kann. Die Abschlagszahlung kann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 35

47 11 Arbeitsausfall, Arbeitsverhinderung, Arbeitsfreistellung 1. Bezahlte Arbeitszeit Bezahlt wird nur die Zeit, die der Beschäftigte im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit dem Betrieb arbeitsbereit zur Verfügung steht, soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist. 2. Arbeitsausfall 2.1 Muss die Arbeit aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden und steht der Beschäftigte arbeitsbereit zur Verfügung, ist die dadurch ausgefallene Arbeitszeit bis zu dem Zeitpunkt zu vergüten, an welchem der Beschäftigte freigestellt wird, die Arbeitsstätte zu verlassen. Bei Arbeitsausfall, den der Arbeitgeber nicht aus Verschulden zu vertreten hat, sind zur Vermeidung von Entlassungen, Kurzarbeit oder Betriebsstörungen die Beschäftigten verpflichtet, mit Zustimmung des Betriebsrates vorübergehend auch andere zumutbare Arbeit zu verrichten, als diejenige, die sie bisher verrichtet haben und zu anderer als zu der sonst üblichen Zeit. 2.2 Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn mit dem Betriebsrat vereinbart wird, die ausgefallene Arbeitszeit an einem anderen Werktag nachzuholen. Abweichende Regelungen können in Übereinstimmung mit dem Betriebsrat vereinbart werden. 2.3 Besteht im Falle des Arbeitsausfalles ein Anspruch des Beschäftigten gegen Dritte auf Zahlung von Entgelt bzw. Entgeltersatz, so geht dieser dem Vergütungsanspruch in der jeweiligen Höhe im Recht vor und bei Bezahlung der Vergütung an den Beschäftigten auf den Arbeitgeber über. 3. Arbeitsverhinderung 3.1 In folgenden Fällen wird jedoch und zwar im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den genannten Ereignissen - spätestens binnen sieben Kalendertagen - unter Weiterzahlung des Durchschnittsstundenverdienstes gem. 8 Freistellung von der Arbeit gewährt: Tage 1. bei eigener Eheschließung 2 2. bei Eheschließung eigener Kinder 1 3. bei silberner Hochzeit 1 36 IG Metall Küste

48 4. bei Niederkunft der Ehefrau 2 5. beim Tode des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beschäftigten lebenden Ehegatten 3 6. beim Tode eines eigenen Kindes 2 7. beim Tode der Eltern oder Schwiegereltern 2 8. bei Teilnahme an der Beerdigung oder Trauerfeier für Geschwister 1 9. bei Wohnungswechsel oder Neueinzug einmal jährlich 1 Der Anspruch entfällt, wenn der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. 3.2 Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem kann die Freistellung gemäß Ziff. 3.1 auf mehrere Tage verteilt werden bzw. auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden. 3.3 Unter Kindern sind auch Stief- und Adoptivkinder sowie Pflegekinder zu verstehen, wenn eine familienartige, auf Dauer angelegte Bindung vorliegt. 3.4 Der Erholungsurlaub eines Beschäftigten wird in den Fällen 5., 6., 7., 8. mit der Folge bezahlter Freizeit unterbrochen. Der Beschäftigte darf nicht von sich aus eigenmächtig den Erholungsurlaub verlängern. 4. Arbeitsfreistellung Die nachstehend aufgeführten Fälle der unbezahlten Freistellung stellen keine abschließende Aufzählung dar. 4.1 Anspruch auf Freistellung von der Arbeit besteht in den nachgenannten Fällen: a) bei plötzlich eintretender nachzuweisender schwerer Erkrankung des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, die die Anwesenheit des Beschäftigten zur Pflege unbedingt notwendig macht und der Beschäftigte nachweist, dass eine andere Person die Pflege nicht übernehmen kann, für die erforderliche Zeit bis zu höchstens fünf Tagen im Kalenderjahr b) wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass der Beschäftigte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes der Arbeit fernbleibt, eine andere im Haushalt des Beschäftigten lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen kann und das Kind noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, für die erforderliche Zeit bis zu höchstens fünf Tagen im Kalenderjahr Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 37

49 bei Arztbesuch während der Arbeitszeit aus Anlass einer akuten ernsthaften Erkrankung oder bei einer auf Anordnung des Arztes aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit erforderlichen Untersuchung oder bei einer Behandlung, die infolge bestimmter, aus der Art der Behandlung sich ergebenden Stundenfristen aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit durchgeführt werden muss, bei schwerbehinderten Menschen für die Dauer der amtlichen Untersuchung (zwecks Rentenfestsetzung), soweit die Untersuchung sich nicht außerhalb der Arbeitszeit regeln lässt, für die unvermeidliche Ausfallzeit bis zu vier Stunden am Tag, bei besonders langen Anfahrtswegen bis zu acht Stunden am Tag, jedoch höchstens bis zu insgesamt 16 Stunden innerhalb eines Monats. Die Notwendigkeit und die Dauer des Arztbesuches während der Arbeitszeit hat der Beschäftigte vom Arzt sich bescheinigen zu lassen. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn der Beschäftigte wegen Krankheitserscheinungen mit Zustimmung des Vorgesetzten seinen Arbeitsplatz verlässt und seine Tätigkeit spätestens am nächsten Arbeitstag wieder aufnimmt, d) für die Arbeitssuche nach ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn sie nicht auf verhaltensbedingten Gründen des Beschäftigten beruht und soweit die Arbeitssuche während der Arbeitszeit notwendig ist, bis zu höchstens vier Stunden am Tag, e) bei Wahrnehmung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, f) bei Teilnahme an Prüfungen zum Abschluss beruflicher Fort- und Weiterbildungslehrgänge, die im betrieblichen Interesse sind. 4.2 Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in diesen Fällen besteht nicht. Für die Dauer der Freistellung wird jedoch als Ausgleich der Durchschnittsstundenverdienst gem. 8 gezahlt - wenn oder soweit kein Anspruch gegenüber einer anderen Stelle auf Erstattung des Arbeitsentgeltes oder - wenn kein Anspruch auf Krankengeld oder Übergangsgeld besteht. 4.3 Vergütet werden nicht die Stunden, die durch laufende Behandlung ausfallen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Durchschnittsstundenverdienstes gem. 8 besteht bei Terminen vor Gericht und Behörden für die erforderliche Zeit, höchstens jedoch vier Stunden am Tag. 38 IG Metall Küste

50 4.4.2Voraussetzung für die Zahlungspflicht ist, dass der Beschäftigte eine Terminvorladung unverzüglich nach Erhalt dem Arbeitgeber vorlegt Die Zahlungspflicht entfällt insbesondere, wenn: -der Beschäftigte Prozesspartei oder Beteiligter in einem Verfahren ist, -der Beschäftigte Beschuldigter oder Angeklagter in Strafsachen ist, -es sich um die Regelung eigener Vermögens angelegenheiten des Beschäftigten oder von Vermögens angelegenheiten der engeren Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder, Eltern) des Beschäftigten handelt, -der Beschäftigte (ausgenommen sind steuerbefreite schwerbehinderte Menschen) sein eigenes Kraftfahrzeug zur An-, Ab- oder Ummeldung bringt oder zur polizeilichen bzw. TÜV-Kontrolle vorführt, -der Entgeltausfall anderweitig vergütet wird oder vergütet werden muss (z.b. als Zeuge, als Schöffe). 5. Anzeige und Nachweis einer Arbeitsversäumnis 5.1 Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Grund seiner Arbeitsversäumnis und deren voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen; bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von nicht mehr als drei Kalendertagen ist der Nachweis jedoch nur auf rechtzeitiges Verlangen des Arbeitgebers zu erbringen. 5.2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Beschäftigte verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 39

51 12 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle 1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle 1.1 Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, so haben sie unabhängig von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung vom ersten Tag an Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt auch während einer unter den Voraussetzungen des 9 Entgeltfortzahlungsgesetz unter voller Kostenübernahme von einem öffentlich rechtlichen Versicherungsträger oder dem Versorgungsamt durchgeführten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. 1.2 Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt errechnet sich gemäß 10 Ziff , unabhängig von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung. 1.3 Bisher gehandhabte betriebliche Regelungen zur Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bleiben unverändert in Kraft, es sei denn, es wird durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung eine Berechnung nach Ziff. 1.2 festgelegt. Hinsichtlich des Arbeitsentgelts ist 10 Ziff zu berücksichtigen. 2. Allgemeine Bestimmungen 2.1 Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde der Beschäftigte nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeit leisten, so ist von diesem Zeitpunkt ab die veränderte Arbeitszeit zu berücksichtigen. 2.2 Kann der Beschäftigte aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Beschäftigtem Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende, von dem Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Ferner gehen die anteiligen Beiträge, die der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft geleistet hat, sowie die anteiligen Ansprüche des Beschäftigten auf Urlaubsvergütung, zusätzliche Urlaubsvergütung, betriebliche Sonderzahlung, Weihnachts gratifikation, vermögenswirksame Leistungen / altersvorsorge wirksame Leistungen und dergleichen auf den Arbeitgeber über. Die Verfolgung der Ersatzansprüche obliegt dem Arbeitgeber. 40 IG Metall Küste

52 2.3 Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten und ihm auf Verlangen die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 41

53 13 Leistungen im Sterbefall 1.1 Im Sterbefall wird dem hinterbliebenen unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Kind, sofern diese nachweislich beim Eintritt des Todesfalles aus dem Arbeitseinkommen des Verstorbenen unterhalten wurden, nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten das Arbeitsentgelt für dessen vertragliche Arbeitszeit für den Sterbemonat und einen weiteren Monat gezahlt. 1.2 Leistungen, die der Arbeitgeber aus Anlass des Todes des Beschäftigten gewährt, können auf diese Zahlungen angerechnet werden. Das gleiche gilt für entsprechende Leistungen Dritter, die auf Beiträgen oder Zuwendungen des Arbeitgebers beruhen. Hierunter fallen auch Leistungen betrieblicher Wohlfahrtseinrichtungen. Werden zu diesen Einrichtungen Beiträge vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten gezahlt, so können nur die den Arbeitgeberbeiträgen entsprechenden Leistungen angerechnet werden. Das gilt nicht für die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. 1.3 Kommen nach vorstehender Ziff. 1.1 mehrere Personen als Empfänger in Betracht, so wird die Verpflichtung des Arbeitgebers durch Leistung an eine von ihnen erfüllt. 42 IG Metall Küste

54 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Allgemeines Das Arbeitsverhältnis endet a) durch Kündigung b) durch Vereinbarung c) mit Ablauf der Zeit oder mit Beendigung der Arbeit, für die es eingegangen ist, d) mit Erreichen der Regelaltersrentengrenze, sofern der Arbeitgeber mindestens sechs Monate vorher den Beschäftigten schriftlich darauf hingewiesen hat. 2. Kündigungsfristen 2.1 Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt während einer Probezeit von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Wochenschluss, während einer bis zu sechs Monate verlängerten Probezeit vier Wochen, nach Ablauf der Probezeit vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit ein Monat zum Ende eines Kalendermonats. 2.2 Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate, acht Jahre bestanden hat, drei Monate, zehn Jahre bestanden hat, vier Monate, zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate, 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate, 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 43

55 Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Beschäftigten liegen, werden dabei nicht berücksichtigt. 2.3 Berechnung der Betriebs- und Unternehmenszugehörigkeit für die Kündigungsfristen Für Beschäftigte, die nach Beendigung ihrer Ausbildung in ihrem Ausbildungsbetrieb ununterbrochen weiter beschäftigt werden, gilt während der ersten sechs Monate der Weiterbeschäftigung die Ausbildung als erstes Jahr der Betriebszugehörigkeit Nach Ablauf einer Beschäftigung von sechs Monaten gilt die Ausbildungszeit uneingeschränkt als Betriebszugehörigkeit Es liegt eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit auch dann vor, wenn der Beschäftigte wegen Arbeitsmangels entlassen worden ist und innerhalb der in 15 dieses Vertrages vorgesehenen Fristen wieder eingestellt wird Des weiteren liegt eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit vor, wenn der Beschäftigte zur beruflichen Umschulung oder Weiterbildung vom Betrieb bis zu zwei Jahren beurlaubt wird. Die Zeit der beruflichen Umschulung oder Weiterbildung bleibt jedoch ausgenommen Die Betriebszugehörigkeit wird durch Versetzung im Rahmen des Unternehmens nicht unterbrochen. 3. Kündigungsschutz älterer Beschäftigter 3.1 Einem Beschäftigten, der das 55. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht die Regelaltersrentengrenze erreicht hat sowie eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren hat, kann nur noch aus wichtigem Grunde ( 626 BGB) gekündigt werden. Dies gilt nicht bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien. 3.2 Ausgenommen von Ziff. 3.1 sind Beschäftigte in Unternehmen mit in der Regel weniger als 21 wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne des Betriebs-verfassungsgesetzes. 3.3 Ziff. 3.1 gilt nicht bei Änderungskündigungen ausschließlich zum Zwecke der innerbetrieblichen Versetzung, bei Versetzungen im Rahmen des Unternehmens bzw. Konzerns, wenn damit keine Änderung des Wohnsitzes erforderlich wird und der neue Arbeitsplatz ohne zusätzliche Erschwernisse zu erreichen ist. 4. Außerordentliche (fristlose) Kündigung Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 44 IG Metall Küste

56 5. Formvorschrift 5.1 Eine Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Dabei sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zu beachten. 5.2 Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung bedarf der Schriftform. 6. Zeugnis 6.1 Der Beschäftigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Bescheinigung über Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit. Auf Wunsch des Beschäftigten ist ein Zeugnis zu erteilen, welches sich zusätzlich auf die Beurteilung von Leistung und Führung erstreckt. 6.2 Ein Zwischenzeugnis, das den gleichen Anforderungen zu entsprechen hat, ist auf Wunsch des Beschäftigten in begründeten Fällen zu erteilen. 7. Arbeitspapiere 7.1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Beschäftigte seine Arbeitspapiere (u.a. Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsbescheinigung, Urlaubsbescheinigung; Arbeitsbescheinigung gem. 312 SGB III) gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. 7.2 Können aus organisatorischen Gründen die Lohnsteuerkarte / Lohnsteuerbescheinigung oder die Sozialversicherungs bescheinigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort ausgehändigt werden, so ist dem Beschäftigten zunächst eine Ersatzbescheinigung auszuhändigen, die sämtliche für die Entgeltabrechnung erforderlichen Angaben der Lohnsteuer karte/lohnsteuerbescheinigung und der Sozialversicherungs bescheinigung enthält. 7.3 Ist bei Beendigung des Arbeitsvertrages die Endabrechnung und Auszahlung nicht möglich, erhält der Beschäftigte eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe seines Entgeltanspruchs. Die Restzahlung erhält er nach der Endabrechnung. 8. Rückgabe betriebseigener Gegenstände Der Beschäftigte hat beim Ausscheiden alle ihm anvertrauten betriebseigenen Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand an die hierfür bezeichnete Stelle des Betriebes zurück zu geben. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 45

57 15 Wiedereinstellung 1.1 Die Tarifvertragsparteien halten es für zweckdienlich, dass langjährig Beschäftigte, die ausschließlich wegen Arbeitsmangels entlassen wurden, bei der Wiedereinstellung von Beschäftigten bevorzugt berücksichtigt werden. 1.2 Aus diesem Grunde ist Beschäftigten mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als drei Jahren bei entsprechender Eignung auf die Dauer von zwölf Monaten nach dem Entlassungstermin die Wiedereinstellung bevorzugt anzubieten, wenn Beschäftigte des gleichen Berufes eingestellt werden. 1.3 Einzelwiedereinstellungen fallen nicht hierunter. 2. Zur Vereinfachung des Verfahrens genügt eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit. 3. Mit dieser Regelung wird kein individueller Anspruch des einzelnen Beschäftigten gegenüber seinem früheren Arbeitgeber begründet. Im Übrigen gilt das BetrVG. 46 IG Metall Küste

58 16 Erlöschen von Ansprüchen 1. Ausschlussfristen 1.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind - dem Arbeitgeber gegenüber bei der Personalabteilung oder einer entsprechenden zuständigen Stelle, - dem Beschäftigten gegenüber durch persönliche Aushändigung oder Zusendung an die letzte von ihm angegebene Anschrift schriftlich innerhalb folgender Ausschlussfristen geltend zu machen: a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, wobei die Zusendung der Entgeltabrechnung an die letzte vom Beschäftigten angegebene Anschrift erfolgen kann. Als Anschrift gilt auch die Bankverbindung, wenn üblicherweise über diese zugestellt wurde, alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit. 1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (Ausschlussfristen gemäß 4 Abs. 4 TVG). 1.3 Diese Ausschlussfristen gelten nicht für Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen nicht oder nicht ausreichend einbehaltener Lohn- und Kirchensteuer nachträglich in Anspruch genommen wird. 1.4 Die Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. 2. Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Ausscheiden Ist ein Anspruch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht und seine Erfüllung schriftlich abgelehnt worden, so muss ein Beschäftigter, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von drei Monaten vom Zugang der schriftlichen Ablehnung an gerechnet, seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen (Ausschlussfrist gemäß 4 Abs. 4 TVG). 3. Abweichender Fristablauf Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die sich im Verlaufe eines Kündigungsschutzprozesses für die Zeit nach der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, werden erst Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 47

59 fällig mit Rechtskraft des Urteils, durch das das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses über den streitigen Endzeitpunkt hinaus festgestellt wird. Sodann beginnen die Ausschlussfristen für diese Ansprüche. 4. Ausgleichsquittung Eine Ausgleichsquittung muss deutlich nach einer Empfangsbestätigung gemäß 14 Ziff. 7.1 und einem beiderseitigem Rechtsverzicht getrennt sein und einzeln mit Unterschriften versehen werden. Soweit einzelne Ansprüche vom beiderseitigem Rechtsverzicht ausgenommen werden sollen, sind sie einzeln aufzuführen. 48 IG Metall Küste

60 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag gilt in der vorliegenden Fassung ab 1. Oktober 2008 und ersetzt - den Manteltarifvertrag für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung sowie Schleswig- Holstein vom 18. Mai 1990 / 15. März 1994 / 19. August 1996 / 03. Februar 1997 / 23. Juni 1998 / 20. April 2000 / 09. April sowie den Manteltarifvertrag für das Tarifgebiet Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 1991 / 11. März 1997 / 1. Oktober 1998 / 20. April 2000 / 9. April 2002 / 5. März Kündigungsfristen Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages können insgesamt oder getrennt mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung von 3 Ziff. 1 hat die zeitgleiche Beendigung des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke vom 20. April 2000 / 18. Dezember 2003 zur Folge. 3. Kündigungsform Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Hamburg, den 3. Juli 2008 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v. Hamburg IG Metall Bezirk Küste, Hamburg Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 49

61 50 IG Metall Küste

62 Anhang für Auszubildende Stand: Juli 2008

63 A n h a n g I zum Manteltarifvertrag»Ausbildung«Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v, Hamburg und der IG Metall, Bezirk Küste, Bezirksleitung, Hamburg wird folgender Tarifvertrag als Anhang zum Manteltarifvertrag vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt gemäß 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes für die Mitglieder der vertragsschließenden Parteien, und zwar a) räumlich in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein sowie in den Landkreisen Harburg und Stade, und im Land Mecklenburg-Vorpommern b) persönlich für Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet werden. 2 Ausbildungszeit 1.1 Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit ausschließlich der Pausen beträgt in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein sowie in den Landkreisen Harburg und Stade 35,0 Stunden. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 51

64 1.2 Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit ausschließlich der Pausen beträgt in Mecklenburg-Vorpommern 38,0 Stunden. 2.1 Die Ausbildungszeit an den einzelnen Werktagen sowie Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit und der Pausen werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften festgesetzt. 2.2 Dabei ist die Arbeitszeit derjenigen Abteilung, in welcher der Auszubildende ausgebildet wird, zu berücksichtigen. 3. Ausbildungszeit ist auch die Zeit der Teilnahme - am Unterricht der Berufsschule einschließlich der Pausen - an im Rahmen des Ausbildungsvertrages eingerichteten außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen gemäß 5 Abs. 2 Ziffer 6 des BBiG in Verbindung mit 11 Abs. 1 Ziffer 3 BBiG - am betrieblichen Unterricht mit Teilnahmeverpflichtung. 4.1 Dem Auszubildenden ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Zeit (einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Berufsschule) zu gewähren. 4.2 Auf die tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit wird die Zeit angerechnet, die durch notwendige Wege während der täglichen Ausbildungszeit zwischen Betrieb und außerbetrieblicher Ausbildungseinrichtung bzw. Berufsschule entsteht. 4.3 Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden an den Tagen, an denen er seiner gesetzlichen Berufsschulpflicht nachkommt, von jeder Beschäftigung vor und nach dem Besuch der Berufsschule freizustellen, sofern nicht eine Beschäftigung von zwei zusammenhängenden Stunden möglich ist. 4.4 In dieser dadurch ausfallenden Arbeitszeit ist das Berichtsheft in der Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. 5. Für die Ausbildung auf Montagestellen finden, soweit für den Ausbildungsbetrieb der BMTV gilt, die Bestimmungen des BMTV gemäß Anmerkung 2 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 52 IG Metall Küste

65 3 Überschreitung der täglichen Ausbildungszeit 1. Auszubildende sollen die Ausbildungszeit gemäß 2 nicht überschreiten. 2. Ist in Ausnahmefällen, wie z. B. bei Montage, eine Überschreitung unvermeidbar, so sind Einzelheiten mit dem Betriebsrat zu regeln. 4 Berufsausbildungsvertrag, Ausbildungsplan 1. Gemäß 10 und 11 des BBiG ist zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag abzuschließen. 2. Jedem Auszubildenden ist mit der Vertragsniederschrift ein Ausbildungsplan auszuhändigen. Dieser ist entsprechend den Anforderungen des Ausbildungszieles sachlich und zeitlich in alle betrieblichen Ausbildungsabschnitte zu gliedern. 3. Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind ( 14 Abs. 2 des BBiG) JArbSchG in der Fassung vom ist zu beachten. 5 Zeugnis, Beurteilung 1. Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. 2.1 Wendet der Ausbildende ein Verfahren zur Beurteilung der Auszubildenden an, so bedarf er hierzu der Zustimmung des Betriebsrates. 2.2 Das Ergebnis seiner Beurteilung ist dem Auszubildenden bekanntzugeben und mit ihm zu besprechen. Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 53

66 6 Ausbildungsvergütung 1. Auszubildende erhalten für die Dauer der Ausbildungszeit eine Ausbildungsvergütung. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird zwischen den Tarifvertragsparteien gesondert vereinbart. 2. Die Ausbildungsvergütung ist für den laufenden Monat zeitlich entsprechend der Regelung für die Beschäftigten des Betriebes zu zahlen. 3. Bei der Berechnung der Ausbildungsvergütung nach Stunden wird 1/152,25, in Mecklenburg-Vorpommern 1/165,30 der monatlichen Ausbildungsvergütung zugrunde gelegt. 4. Wird Ausbildungszeit nach der Richtlinie gemäß 7 BBiG angerechnet, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als geleistete Ausbildungszeit. 5. Für Auszubildende, die auf Montage entsandt werden, finden, soweit für den Ausbildungsbetrieb der BMTV gilt, die Bestimmungen des BMTV gemäß Anmerkung 2 einschließlich des Tarifvertrages über Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 7 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses 1. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet mit dem Tage der Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis und damit die Zahlung der Ausbildungsvergütung. * Hinweis: Übernahme von Auszubildenden: Die Übernahme von Auszubildenden ist neu geregelt in 7 des Tarifvertrages Aufbau und Sicherung von Beschäftigung vom 1. Oktober Mit dem nachfolgenden Arbeitstag wird die Arbeitsleistung nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der ausgeübten Tätigkeit entsprechend bezahlt. 3.1 Wird die Abschlussprüfung aus einem in der Person des Auszubildenden liegenden Grund nicht bestanden und eine Verlängerung der Ausbildungszeit vereinbart, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Ausbildungsvergütung seines letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu zahlen. 54 IG Metall Küste

67 3.2 Zwischenzeitliche Erhöhungen sind zu berücksichtigen. 8 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung 1. Dem Auszubildenden ist die Vergütung fortzuzahlen 1.1 für die Zeit der Freistellung gemäß 15 BBiG 1.2 bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus, wenn er - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, - infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann 1 oder - aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Protokollnotiz zu 8 Ziffer 1.2., 2. Spiegelstrich Die Entgeltfortzahlung für Auszubildende ist unabhängig von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung ungekürzt in Höhe der Ausbildungsvergütung zu bemessen. 2. Beruht die unverschuldete Krankheit auf einem Betriebsunfall, so wird die Vergütung bis zur Dauer von zwölf Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus. 3.1 Dem Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung auch zu zahlen für die Zeit einer Ausbildungsverhinderung aus den in 11 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages genannten Gründen. 3.2 Kann der Auszubildende aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadenersatz wegen des Ausfalls der Ausbildungsvergütung beanspruchen, der ihm durch die Ausbildungsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Ausbildenden über, als dieser dem Auszubildenden Ausbildungsvergütung fortgezahlt und darauf entfallende, von dem Ausbildenden zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung abgeführt hat. Ferner gehen die anteiligen Beiträge, die der Ausbildende an die Berufsgenossenschaft geleistet hat, sowie die anteiligen Ansprüche des Auszubildenden auf Urlaubsvergütung, Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 55

68 zusätzliche Urlaubsvergütung, betriebliche Sonderzahlung, Weihnachtsgratifikation, altersvorsorgewirksame sowie vermögenswirksame Leistungen und dergleichen auf den Ausbildenden über. Die Verfolgung von Ersatzansprüchen obliegt dem Ausbildenden. 3.3 Der Auszubildende oder sein gesetzlicher Vertreter hat den Ausbildenden unverzüglich zu unterrichten und ihm auf Verlangen die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen. 9 Ausbildungsmittel Ausbildungsmittel sind gemäß 14 Absatz 1 Ziffer 3 BBiG dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. 10 Urlaub 1. Urlaub, Urlaubsvergütung und zusätzliche Urlaubsvergütung der Auszubildenden richten sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages. 2. Der Urlaub soll möglichst während der Berufsschulferien gewährt und genommen werden. 11 Unterstützung im Sterbefall 1. Beim Tode eines Auszubildenden wird an die Hinterbliebenen, die für seinen Unterhalt sorgten, als Unterstützung die Ausbildungsvergütung für den Sterbemonat und den folgenden Monat gezahlt. 2. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird die Verpflichtung des Ausbildenden durch Zahlung an einen der Anspruchsberechtigten erfüllt. 12 Arbeitsschutz 56 IG Metall Küste

69 1. Der Ausbildende hat die Auszubildenden vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Auszubildenden vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, außerdem bei Versetzung auf einen anderen Ausbildungsplatz. 2. Vorgeschriebene Körperschutzmittel sind zu benutzen. Die Kosten für die vorgeschriebenen Körperschutzmittel trägt der Ausbildende, wenn und soweit kein Anspruch gegenüber einer anderen Stelle auf Erstattung besteht. 13 Ausschlussfristen Die Geltendmachung von Ansprüchen richtet sich nach den manteltarifvertraglichen Bestimmungen. 14 Schlussbestimmungen 1. Dieser Anhang zum Manteltarifvertrag kann - mit Ausnahme von 2 Ziffer 1.2 von jeder Vertragspartei mit dreimonatiger Frist zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden Ziffer 1.1 und 1.2 können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung dieser Bestimmungen über die Dauer der Arbeitszeit hat die zeitgleiche Beendigung des Tarifvertrags zur Beschäftigungsbrücke vom 20. April 2000 / 18. Dezember 2003 zur Folge. Hamburg, den 3. Juli 2008 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v., Hamburg IG Metall, Bezirk Küste, Hamburg Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 57

70 Anhang Gleitende Arbeitszeit Stand: Juli 2008

71 Anhang II zum Manteltarifvertrag Rahmenregelung Gleitende Arbeitszeit 1. Diese Regelung gilt räumlich nur in den Tarifgebieten Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein. 2. Durch Betriebsvereinbarung kann gleitende Arbeitszeit eingeführt werden. Mit der gleitenden Arbeitszeit wird die Möglichkeit eröffnet, unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die Arbeitszeit in den Grenzen der betrieblich vorgegebenen Gleitspannen und im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften über Dauer und Verteilung der Arbeitszeit zu gestalten. 3. Eine Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit muss folgenden Mindestinhalt umfassen: 3.1 Geltungsbereich 3.2 Beginn und Ende der für den Betrieb/die Betriebsabteilung/den einzelnen Beschäftigten festgelegten Arbeitszeit für den Fall, daß die Gleitzeitregelung aus betrieblichen oder in der Person des Beschäftigten liegenden Gründen nicht zur Anwendung kommt (Sollarbeitszeit). 3.3 Lage und Dauer von Kernarbeitszeiten 3.4 Umfang und Lage von Gleitzeitspannen Die nach dem ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden. 3.5 Pausenregelung 3.6 Die Höchstgrenzen für Gleitzeitguthaben und -schulden betragen je 16 Stunden. 3.7 Abgrenzung von Gleitzeit und Mehrarbeit Mehrarbeit ist Arbeitszeit, die auf Anordnung außerhalb der täglichen Kernarbeitszeit geleistet wird und die Dauer der täglichen Sollarbeitszeit überschreitet. 3.8 Gleitzeitguthaben können in Absprache mit dem Arbeitgeber auch während der Kernzeiten abgegolten werden; dies kann sowohl stundenweise als auch in halben oder ganzen freien Tagen erfolgen. 3.9 Regelung der Zeiterfassung 3.10 Für in Teilzeit Beschäftigte sind ggf. entsprechende Sonderregelungen zu schaffen. 58 IG Metall Küste

72 4. Bestehende betriebliche Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung nicht berührt. Im Falle der Kündigung solcher bestehender betrieblicher Regelungen können auf der Grundlage der bisherigen Regelung von den Bestimmungen dieses Tarifvertrages abweichende Regelungen beibehalten werden; eine Einigungsstelle darf in einem solchen Fall nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe abweichende Regelungen beibehalten. 5. Außerdem kann mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien von dieser Rahmenregelung Gleitende Arbeitszeit abgewichen werden. Hamburg, den 3. Juli 2008 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v., Hamburg IG Metall, Bezirk Küste, Hamburg Manteltarvertrag Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 59

73 Bezirk Küste 60 IG Metall Küste

74 Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente Stand:

75 Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente 1

76 Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v., Hamburg, und der IG Metall, Bezirksleitung Küste, Hamburg wird folgender Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) vereinbart: 1 Geltungsbereich Für diesen Tarifvertrag gelten die Geltungsbereiche der jeweiligen regionalen Manteltarifverträge (MTV e). 2 Allgemeine Regelungen zur Altersteilzeit 2.1 Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Arbeitsverhältnis in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach SGB III (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) gestanden haben, können mit dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes 1 und der nachfolgenden tariflichen Bedingungen vereinbaren. 2.2 Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit kann kontinuierlich über die gesamte Laufzeit (unverblocktes Modell) oder in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase (Blockmodell) verteilt werden. Sie kann auch über die Gesamtdauer flexibel verteilt werden (z.b. 80:60:40:20, gleitendes Modell). Der Hälftigkeitsgrundsatz ist in allen Fällen einzuhalten. Dabei muss durchgehend eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach SGB III vorliegen. 1 Die Verweise in diesem Tarifvertrag beziehen sich auf das Altersteilzeitgesetz in seiner Fassung vom 10. Dezember 2014, soweit eine andere Fassung nicht ausdrücklich in Bezug genommen worden ist. 2

77 2.3 Der Tarifvertrag ermöglicht eine gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit bis zu einer Dauer von 6 Jahren. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich mit Zustimmung des Betriebsrats kann die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auch für über 6 Jahre hinausgehende Zeiträume vereinbart werden. Hierbei müssen die tariflichen Konditionen nicht eingehalten werden. 2.4 Das jeweilige Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist einzelvertraglich unter Beachtung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages und einer gegebenenfalls geltenden Betriebsvereinbarung schriftlich zu vereinbaren. 3 Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit 3.1 Arbeitgeber und Betriebsrat beraten über die Möglichkeiten, wie Altersteilzeit im Rahmen der Personalplanung genutzt werden kann. 3.2 Bei diesen Beratungen sind die wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder Betriebes und die sozialen Belange der betroffenen Beschäftigten zu erörtern. 3.3 Im Betrieb kann eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit geschlossen werden. In dieser sollen insbesondere die im Betrieb geltenden Modelle der Altersteilzeit (Dauer, Beginn und Ende), die Anzahl der Beschäftigten, die teilnehmen können und Kriterien für deren Auswahl sowie Abfindungsregelungen im Sinne des 12 Ziff geregelt werden, sofern nicht die Bestimmungen dieses Tarifvertrags unmittelbar angewandt werden. Die Bedingungen dieses Tarifvertrages sind hierbei insgesamt wertgleich abzubilden. 3.4 In bestehenden Betriebsvereinbarungen festgelegte Regelungsinhalte können einvernehmlich fortgeführt werden. 2 Die Betriebsparteien sind verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit die neuen Zugangskriterien und / oder die materielle Ausstattung entsprechend den Regelungen dieses Tarifvertrages in die bestehende Betriebsvereinbarung integriert werden können. Berechnungen und Nachweise zur Wertgleichheit müssen nicht erfolgen. 2 Protokollnotiz: Da frühere Tarifverträge im Anschluss an die Übergangsfrist gemäß 16 Ziff nicht mehr fortgeführt werden, empfehlen die Tarifvertragsparteien, die Fortführung der bestehenden Betriebsvereinbarungen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags schriftlich zu dokumentieren. Die Tarifvertragsparteien werden die Mindestnettoentgelttabellen über den hinaus nicht mehr fortschreiben. 3

78 4 Arbeitszeit während der Altersteilzeit 4.1 Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ( 3 MTV) unter Beachtung der Bestimmung des 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz die Hälfte der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten, wobei eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach SGB III vorliegen muss. 4.2 Mehrarbeit, die über die in 5 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz genannten Grenzen hinausgeht, ist ausgeschlossen. 4.3 Im Rahmen der Verhandlungen über die Einführung von Kurzarbeit im Sinne des Gesetzes oder über die Absenkung oder Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen haben die Betriebsparteien auch zu erörtern, ob Beschäftigte mit Altersteilzeitarbeit einbezogen werden. Diese Beschäftigten sollen nach Möglichkeit nicht einbezogen werden. 5 Altersteilzeitentgelt 5.1 Das monatliche Arbeitsentgelt für einen Beschäftigten in Altersteilzeit (Altersteilzeitentgelt) bemisst sich nach den allgemeinen tariflichen sowie den nachfolgenden Bestimmungen und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt. Die festen Entgeltbestandteile (Monatsentgelt) werden für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf der Basis der Hälfte der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit gezahlt. Die variablen Entgeltbestandteile werden entsprechend der geleisteten oder aus anderem Grund zu vergütenden Arbeitsstunden abgerechnet und je zur Hälfte in der Arbeits- und Freistellungsphase monatlich gezahlt. 3 Die in der Freistellungsphase zu zahlenden hälftigen variablen Entgeltbestandteile werden aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate der Arbeitsphase ermittelt. Hiervon abweichend werden die steuer- und sozialversicherungsfreien variablen Entgeltbestandteile sowie die Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge zu 100% während der Arbeitsphase gezahlt, soweit keine anderweitige betriebliche oder vertragliche Regelung besteht. 5.2 Zu Beginn der Altersteilzeit ist der Alterssicherungsbetrag gemäß 9 MTV entsprechend umzurechnen. Der im Rahmen der Verdienstsicherung zu leistende Ausgleichsbetrag wird damit auf Basis des Altersteilzeitentgelts berechnet. 3 Protokollnotiz: In einem gleitenden Modell gemäß 2 Ziff. 2.2 können die Arbeitsvertragsparteien eine Verstetigung der Auszahlung der variablen Entgeltbestandteile vereinbaren. 4

79 Im Blockmodell wird in der Freistellungsphase der Alterssicherungsbetrag dahingehend abgeändert, dass die zeitabhängigen und leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Beginn der Freistellungsphase zugrunde gelegt werden. Der Bruttoaufstockungsprozentsatz ist in diesem Fall neu zu berechnen. 5.3 Ansprüche auf die zusätzliche Urlaubsvergütung und die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung bestehen während der Altersteilzeit nicht. Für das Kalenderjahr des Wechsels in die Altersteilzeit wird der Anspruch auf Urlaub anteilig (für das bisherige Arbeitsverhältnis und die Arbeitsphase) berechnet. Die Urlaubsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis sind vor der Altersteilzeit abzuwickeln. Sollte dies ausnahmsweise (z. B. aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit) nicht möglich sein, ist der Urlaub beim Blockmodell während der Arbeitsphase zu gewähren und der Beschäftigte erhält die zusätzliche Urlaubsvergütung für diese Resturlaubstage zum Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Beim Blockmodell wird für das Kalenderjahr des Wechsels in die Freistellungsphase der Anspruch auf Urlaub anteilig für die Arbeitsphase berechnet. Urlaubsansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt. In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass der Anspruch auf die zusätzliche Urlaubsvergütung und auf die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung im Jahr des Wechsels vom bisherigen Arbeitsverhältnis in die Altersteilzeit entsprechend der Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses zeitanteilig besteht. Der auf das bisherige Arbeitsverhältnis entfallende Anteil wird für den Fall, dass er während der Altersteilzeit ausgezahlt wird, nicht aufgestockt. 5.4 Das Altersteilzeitentgelt nimmt während der Altersteilzeit an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. 5.5 Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung. Der Beschäftigte hat ebenfalls Anspruch auf den Betrag für die anteilige nicht ausbezahlte tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung und die zusätzliche Urlaubsvergütung. Dies gilt auch bei einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses infolge Tod des Beschäftigten oder infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen. 5.6 Restliche Zeitguthaben aus Arbeitszeitkonten zur betrieblichen Arbeitszeitflexibilisierung sind während der Arbeitsphase der Altersteilzeit zu gewähren. Sollte dies aus betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich sein, sind sie vor Beginn der Freistellungsphase abzugelten. 6 Aufstockungsbetrag Die Beschäftigten erhalten einen monatlichen Aufstockungsbetrag. Dieser ermittelt sich aus dem Regelarbeitsentgelt gemäß 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz, multipliziert mit dem jeweils zutreffenden Bruttoaufstockungsprozentsatz. Der Bruttoaufstockungsprozentsatz wird im 5

80 ersten Monat der Altersteilzeit auf Basis des individuellen Regelarbeitsentgelts ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gleich. Der individuelle Bruttoaufstockungsprozentsatz ergibt sich aus der Anlage zu diesem Tarifvertrag. 7 Beiträge zur Rentenversicherung 7.1 Der Arbeitgeber entrichtet für die Beschäftigten in Altersteilzeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend 3 Abs. 1 Nr. 1b) Altersteilzeitgesetz mindestens in Höhe des Beitrags, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 7.2 Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente findet nicht statt. 8 Entgeltfortzahlung bei Krankheit in der Arbeitsphase 8.1 Bei Arbeitsunfähigkeit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation während der Arbeitsphase gilt 12 MTV. 8.2 Bei Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zahlt der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag mindestens in gesetzlicher Höhe ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) Altersteilzeitgesetz) an den Beschäftigten weiter. Insoweit tritt der Beschäftigte seine ggf. bestehenden Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemäß 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber entrichtet Höherversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in gesetzlicher Höhe ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Altersteilzeitgesetz) für Zeiträume, in denen der Beschäftigte während der Arbeitsphase die in Abs. 1 genannten Leistungen bezogen hat, soweit die Zahlung der Höherversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber zur Begründung des Rentenzugangs des Beschäftigten nach der Altersteilzeit ( 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI) erforderlich ist. Nacharbeit kann in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich (in Betrieben mit Betriebsrat mit Zustimmung des Betriebsrats) vereinbart werden. Bei Nacharbeit bleibt das vertragliche Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bestehen. Der Beginn der Freistellungsphase verschiebt sich auf den Zeitpunkt, bei dem die Freistellungsphase den tatsächlichen Arbeitsphasen entspricht. Die tatsächlichen Arbeitsphasen schließen Zeiten der Entgeltfortzahlung und anderer vom Arbeitgeber bezahlter Ausfallzeiten ein. 6

81 9 Nebentätigkeiten 9.1 Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber Nebentätigkeiten anzuzeigen. 9.2 Soweit der Beschäftigte eine Nebentätigkeit ausübt, die die Grenzen des 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz überschreitet, hat er dem Arbeitgeber die Kosten für die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge insoweit zu erstatten. 10 Informationspflicht des Arbeitgebers und Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten des Beschäftigten Beim Abschluss des Altersteilzeitvertrages hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf die Folgen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses allgemein und auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen von Änderungen über die Voraussetzungen sowie einer Verletzung seiner Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet: 11 Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses a) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte das Lebensalter zum Eintritt in die individuelle Regelaltersrente vollendet hat, oder b) zu einem zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbarten früheren Zeitpunkt, oder c) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Beschäftigte eine der in 5 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz aufgeführten Leistungen bezieht. 12 Anspruch 12.1 Soweit im Betrieb keine freiwillige Betriebsvereinbarung nach 3 besteht oder nach 14 vereinbart wird, haben die Beschäftigten Ansprüche nach den folgenden Regelungen Für Beschäftigte eines Betriebes besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach den folgenden Bestimmungen. Voraussetzung ist eine Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten von mindestens 12 Jahren. 7

82 Die Mindestdauer der Altersteilzeit beträgt 18 Monate. Aus betriebsorganisatorischen Gründen kann der Anspruch arbeitgeberseitig auf das Blockmodell begrenzt werden. Der Anspruch eines Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach Ziffern und/oder ist ausgeschlossen, wenn und solange 4 % der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde 4. Der Anspruch gem. Ziff ist bis zu seiner maximalen Höhe von 3,0 % bevorzugt zu berücksichtigen Für die Berechnung der Zahl der Beschäftigten ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem beabsichtigten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Beschäftigten maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes maßgebend. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten bleiben schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte im Sinne des SGB IX sowie Auszubildende außer Ansatz. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen Beschäftigte, die während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber - regelmäßig 5 in drei oder mehr Schichten mit Nachtschicht oder nur in Nachtschicht gearbeitet haben 6 oder - unter besonders starken Umgebungseinflüssen gearbeitet haben, die über mittlere Belastungen erheblich hinausgehen oder während der letzten 12 Jahre mindestens 9 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber in Wechselschicht 7 gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu folgenden Bedingungen: Der Anspruch besteht auf eine bis zu fünfjährige Altersteilzeit frühestens ab Vollendung des 58. Lebensjahres. 4 Gebrauch machen von einer Altersteilzeitregelung liegt vor bei einem begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Zudem gilt als ein Gebrauch machen von einer Altersteilzeitregelung bereits der rechtsverbindliche Abschluss eines Altersteilzeitvertrages innerhalb der Fristen der Ziff Regelmäßig im Sinne dieser Vereinbarung meint grundsätzlich dauerhaft, wobei kurzfristiges Aussetzen unschädlich ist. 6 Nachtschicht im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn die Schicht nach der Uhrzeit beginnt, ab der nach der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung Nachtzuschläge zu zahlen sind. 7 Wechselschichtarbeit im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn in zwei Schichten (z.b. Früh- und Spätschicht) oder in drei und mehr Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) im regelmäßigen Wechsel oder nur in Nachtschicht gearbeitet wurde. 8

83 Die Altersteilzeit muss dem Beginn einer geminderten oder ungeminderten Altersrente unmittelbar vorangehen Beschäftigte nach Ziff. 12.2, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem Beginn einer ungeminderten Altersrente endet, erhalten am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes für jeden vollen Monat zwischen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem frühestmöglichen Beginn einer ungeminderten Altersrente, maximal jedoch für 24 Monate, eine Abfindung in Höhe von 250, Der Anspruch nach Ziff ist ausgeschlossen, wenn und solange 3,0 % der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung nach Ziff Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde Im Übrigen haben Beschäftigte, die die persönlichen Voraussetzungen nach 2 Ziff. 2.1 erfüllen, einen Anspruch nach den folgenden Bedingungen. Der Anspruch besteht auf eine bis zu vierjährige Altersteilzeit, die frühestens mit der Vollendung des 61. Lebensjahres beginnt und einer ungeminderten Altersrente unmittelbar voran geht. Ein früheres Ende im Zusammenhang mit einem geminderten Rentenzugang kann vereinbart werden Der Anspruch nach Ziff ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,0 % der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung nach Ziff Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde Lehnt der Arbeitgeber den ansonsten berechtigten Anspruch eines Beschäftigten auf Altersteilzeit nach Ziff mit der Begründung ab, die Quote von 2,0% werde überschritten und wird gleichzeitig die allgemeine Quote von 4,0% nach Ziff unterschritten, hat er wertgleich ein Finanzierungsvolumen (s.u.) der jährlichen tariflichen Bruttoentgeltsumme für Maßnahmen einer demografieorientierten Personalpolitik zu verwenden. Dies sind insbesondere Maßnahmen zur Entwicklungsqualifizierung und der Förderung der persönlichen beruflichen Weiterbildung isv. 2 Ziff. 4 und 5 TV Qualifizierung. Dabei erfordert Wertgleichheit folgendes Finanzierungsvolumen: Für je 0,1%-Punkte unterhalb 4,0%, bezogen auf die im Betrieb zum Zeitpunkt der Ablehnung erreichte Quote, sind dabei 0,02% der tariflichen Bruttoentgeltsumme des Betriebes aufzuwenden. Der Betriebsrat wird darüber im Fall einer solchen Ablehnung rechtzeitig informiert. Mit dem Betriebsrat wird diese alternative Verwendung des Finanzierungsvolumens im Vorfeld beraten. Dem Betriebsrat wird zudem jährlich ein Nachweis über die Mittelverwendung übergeben. Der Arbeitgeber ist an seine Entscheidung und daraus sich ergebende Maßnahmen bis zum Ende des jeweiligen folgenden Kalenderjahres gebunden Anstelle von Ziff kann der Arbeitgeber die Ansprüche gemäß Ziff auf 1,5% wirksam begrenzen. Voraussetzung hierfür ist ein konkretes wertgleiches Angebot auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung gem. 14 Ziff , in dem die Verwendung des sich hieraus ergebenden Finanzierungsvolumens (vgl. Ziff ) verbindlich festgelegt wird. Der Inhalt eines solchen Angebots ist begrenzt auf Maß- 9

84 nahmen einer demografieorientierten Personalpolitik. Diese sind insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Entwicklungsqualifizierung und der persönlichen beruflichen Weiterbildung isv. 2 Ziff. 4 und 5 TV Qualifizierung Liegt die Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse (Beschäftigte mit Schlüsselqualifikationen) und ist ein angemessener Ersatz auf dem Arbeitsmarkt kurzfristig nicht zu finden, oder bei Beschäftigten mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer abgeschlossenen zweijährigen Fachschulausbildung und einer mehrjährigen Berufserfahrung sowie einer zusätzlichen speziellen Weiterbildung 8 kann der Arbeitgeber den Beschäftigten auf das unverblockte Modell verweisen. Im Streitfall haben sich die Betriebsparteien mit der Angelegenheit zu befassen, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die tarifliche Schlichtungsstelle gem. 4 des Tarifvertrages über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung Die Betriebsparteien können durch eine freiwillige Vereinbarung festlegen, wer bei mehreren geltend gemachten Ansprüchen im Fall des Erreichens oder Überschreitens der jeweiligen Quote innerhalb der Quote bevorzugt an der Altersteilzeit teilnehmen kann. Liegt eine solche Regelung nicht vor, haben die Beschäftigten Vorrang, die einem früheren Geburtsjahrgang angehören, bei gleichem Geburtsjahrgang die Beschäftigten mit längerer Betriebszugehörigkeit, ansonsten die älteren Beschäftigten innerhalb des Geburtsjahrgangs Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist frühestens 6 Monate, spätestens 4 Monate vor dem gewünschten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss den gewünschten Beginn und die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses umfassen. Der Beschäftigte hat mit dem Antrag eine aktuelle Rentenauskunft vorzulegen. Der Beginn der Arbeitsphase und der Wechsel in die Freistellungsphase müssen auf einem Monatsersten liegen. Der Altersteilzeitvertrag ist spätestens 2 Monate vor dem gewünschten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich abzuschließen oder der Arbeitgeber hat bis dahin die Ablehnung des Anspruchs schriftlich zu erklären. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen ist für die Bestimmungen des Anspruchs der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entscheidend Auch wenn im Einzelfall nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht gegeben ist, können Arbeitgeber und Beschäftigter ein bis zu 6-jähriges Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. 8 Dies gilt für Beschäftigte ab der EG 9. 10

85 Diese Altersteilzeitverträge sind auf die Quoten nach 12 anzurechnen. Eine Anrechnung auf die Quote nach Ziff erfolgt, soweit der Beschäftigte die Voraussetzungen nach Ziff erfüllen würde. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nur, wenn der Altersteilzeitvertrag frühestens 6 Monate vor dem vereinbarten Beginn der Altersteilzeit vereinbart wurde. 13 Sonderregelungen 13.1 Bei Gefährdung von Arbeitsplätzen durch geltend gemachte Ansprüche auf Altersteilzeit aufgrund dieses Tarifvertrages, werden sich die Tarifvertragsparteien darum bemühen, Sonderregelungen zu finden Durch freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung kann der Geltungsbereich einer Vereinbarung zur Altersteilzeit auf mehrere Betriebe eines Unternehmens ausgeweitet werden. Dies betrifft auch die Quoten nach Abweichende Regelungen 14.1 Abweichend von tariflichen Bestimmungen kann vereinbart werden, dass zur Erhöhung der Quote oder zur Erhöhung der Quote und zur Verbesserung der materiellen Konditionen der Altersteilzeit ein wertgleiches Zeitguthaben von bis zu 20 Guthabenstunden aus bestehenden Arbeitszeitkonten zur betrieblichen Arbeitszeitflexibilisierung ausgebucht wird Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, die Mittel für tarifliche Altersteilzeit auch für andere insgesamt wertgleiche Zwecke für eine demografieorientierte Personalpolitik vorzusehen: Diese können insbesondere sein: - die Erhöhung der betrieblichen Ausbildungsquote durch zusätzliche Ausbildungsplätze und/oder - die Förderung der Entwicklungsqualifizierung und der persönlichen beruflichen Weiterbildung isv. 2 Ziff. 4 und 5 TV Qualifizierung. Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung weitere Verwendungszwecke vereinbaren. Auf Verlangen einer Betriebspartei ist über eine alternative Mittelverwendung zu beraten. Für die Ermittlung der Wertgleichheit gilt 12 Ziff entsprechend Die Betriebsparteien können auch eine Auszahlung mindestens in einer 12 Ziff entsprechenden Höhe vereinbaren mit der Maßgabe, dass in diesem Fall je 0,1%-Punkte unterhalb 4,0% 0,01% der tariflichen Bruttoentgeltsumme aufzuwenden ist. 11

86 14.4 In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber insgesamt wertgleiche Regelungen anbieten. 15 Übergangsbestimmungen Altersteilzeitverträge, die sich zum 31. März 2015 oder innerhalb des Übergangszeitraums gem. 16 Ziff in Umsetzung befinden, werden auf die Quote von 4,0% nach 12 Ziff angerechnet und auf der Basis der bis dahin geltenden Bestimmungen unverändert fortgeführt In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Kündigung des Tarifvertrages 16.1 Dieser Tarifvertrag tritt zum 01. April 2015 in Kraft. Dabei gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2015, innerhalb derer der Tarifvertrag betrieblich zur Anwendung gebracht werden kann, eine neue Betriebsvereinbarung auf Basis dieses Tarifvertrags gemäß 3 Ziff. 3.3 abgeschlossen werden kann oder die Prüfung einer bestehenden Betriebsvereinbarung nach 3 Ziff. 3.4 erfolgen kann und diese fortgeführt wird. Ansonsten finden die Regelungen dieses Tarifvertrags erst ab 01. Januar 2016 Anwendung Der individuelle Anspruch nach 12 setzt voraus, dass der TV Anspruchsvoraussetzungen (TV AVo) in seiner jeweils gültigen Fassung in Kraft gesetzt ist bzw. nachwirkt Dieser Tarifvertrag ersetzt den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 13. Mai 2015 (ATV), den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 18. Dezember 2003 (TV BB) und den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29. September 2004 (TV BA) sowie ab dem 31. Dezember 2015 den Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente vom 01. Oktober 2008 (TV FlexÜ) Er kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2021 gekündigt werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags FlexÜ wirken im Fall der Kündigung, soweit nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die Bestimmungen des gekündigten TV FlexÜ nach. Ändern sich wesentliche steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, kann jede Tarifvertragspartei die Überprüfung und Anpassung der Tabellen in der Anlage verlangen. Kommt diese nicht innerhalb von 3 Monaten wirksam zu Stande, kann die Anlage mit einer Frist von 1 Monate zum Monatsende gesondert gekündigt werden. Sie wirkt bis zum Abschluss einer Neuregelung nach Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen der Altersteilzeit (insbesondere Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge, Rentenzugänge), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, ei-

87 ne mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren. Führen diese 6 Monate nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung, tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der 6 Monate ohne Nachwirkung außer Kraft Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten nach dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt weiter für die auf seiner Basis abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse und Betriebsvereinbarungen, soweit sie zur Durchführung solcher Altersteilzeitarbeitsverhältnisse erforderlich sind Ziff gilt insoweit nicht, als die Quote mangels Geltendmachung von Ansprüchen oder mangels Anspruchsberechtigten nicht erreicht wird. Hamburg, den 26. Februar 2015 NORDMETALL e.v. IG Metall Bezirksleitung Hamburg Protokollnotiz: Dieser Tarifvertrag wird von der IG Metall auch namens und im Auftrag der Gewerkschaft ver.di für die dort organisierten Mitglieder geschlossen, die am 2. Juli 2001 Mitglied der DAG waren. 13

88 Anlage Tabelle Brutoaufstockunsprozentsätze Der individuelle Bruttoaufstockungsprozentsatz ergibt sich aus der für einen Beschäftigten einschlägigen Kategorie. Der Kategorie A sind alle Beschäftigten zuzuordnen, die die Voraussetzungen der Kategorie B nicht erfüllen. Der Kategorie B sind alle verheirateten Beschäftigten zuzuordnen, die vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses beim Arbeitgeber einen geeigneten Nachweis erbringen, dass sie in einem Umfang von mindestens 2/3 zum Gesamtbruttoeinkommen der Ehegatten aus Arbeitseinkommen beitragen. Eingetragene Lebenspartnerschaften stehen verheirateten Beschäftigten bei der Zuordnung der Kategorien gleich. Protokollnotiz: Ein geeigneter Nachweis liegt insbesondere in der Vorlage der Jahresentgeltbescheinigungen beider Partner aus dem Jahr vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Beim Nachweis durch den Beschäftigten ist zwingend eine schriftliche Einverständniserklärung des betroffenen Partners / der betroffenen Partnerin über das Erheben der ihn / sie betreffenden Daten mit vorzulegen. 14

89 Anlage zum Tarifvertrag TV-FlexÜ - Rechenbeispiel Stand: Februar 2015

90 TV FlexÜ - Anlage Rechenbeispiel Ermittlung Bruttoaufstockungsprozentsatz (zugrunde gelegte Werte: 2015) Verfahrensbeschreibung Beispiel: Steuerklasse 3, keine Kinder, keine Kirchensteuer 1. Angenommenes Brutto-Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit im ersten Monat (i. d. R. 50% des bisherigen laufenden monatlichen Arbeitsentgelt) 1.500,00 2. Ermittlung des individuellen ATZ-Nettoentgeltes aus Ziff ,88 3. Ermittlung des doppelten Brutto-Regelarbeitsentgelts gemäß 6.2 Abs. 1und 2 TV FlexÜ aus Ziff ,00 4. Ermittlung von 82% des pauschalisierten Nettoentgelts aus Ziff. 3 auf Basis der Mindestnettoentgelttabelle ,28 5. Ermittlung des Aufstockungsbetrages auf 82% des pauschalisierten Nettoentgelts nach Ziff. 3 (Ziffer 4 minus Ziffer 2) 563,40 6. Umrechnung dieses Betrages (Ziff. 5) in einen %-Satz des ATZ-Brutto- Regelarbeitsentgelts (Ziff. 1) als Bruttoaufstockungsprozentsatz gemäß 6.2 Abs. 2 TV FlexÜ (Ziff. 5./. Ziff. 1 * 100, Ergebnis gerundet auf zwei Nachkommastellen) 37,56 % 7. Modifikation dieses %-Satzes durch Anwendung der Formel gemäß 6.2 TV FlexÜ Abs. 3, Ergebnis kaufmännisch gerundet auf eine Nachkommastelle. Dieser Bruttoaufstockungsprozentsatz bleibt während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses konstant (37,56% - 5,00%-Punkte) * 1,400 = 45,6% 8. Monatliche Berechnung des Euro-Aufstockungsbetrages durch Multiplikation des Jeweils gültigen ATZ-Brutto-Regelarbeitszeitentgelts mit diesem Aufstockungsprozentsatz (hier im Beispiel für den ersten Monat Ziff. 1 * Ziff. 7) 684,00

91 Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente Stand:

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107 Anlage zum Tarifvertrag TV-FlexÜ - Rechenbeispiel Stand: Februar 2015

108 TV FlexÜ - Anlage Rechenbeispiel Ermittlung Bruttoaufstockungsprozentsatz (zugrunde gelegte Werte: 2015) Verfahrensbeschreibung Beispiel: Steuerklasse 3, keine Kinder, keine Kirchensteuer 1. Angenommenes Brutto-Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit im ersten Monat (i. d. R. 50% des bisherigen laufenden monatlichen Arbeitsentgelt) 1.500,00 2. Ermittlung des individuellen ATZ-Nettoentgeltes aus Ziff ,88 3. Ermittlung des doppelten Brutto-Regelarbeitsentgelts gemäß 6.2 Abs. 1und 2 TV FlexÜ aus Ziff ,00 4. Ermittlung von 82% des pauschalisierten Nettoentgelts aus Ziff. 3 auf Basis der Mindestnettoentgelttabelle ,28 5. Ermittlung des Aufstockungsbetrages auf 82% des pauschalisierten Nettoentgelts nach Ziff. 3 (Ziffer 4 minus Ziffer 2) 563,40 6. Umrechnung dieses Betrages (Ziff. 5) in einen %-Satz des ATZ-Brutto- Regelarbeitsentgelts (Ziff. 1) als Bruttoaufstockungsprozentsatz gemäß 6.2 Abs. 2 TV FlexÜ (Ziff. 5./. Ziff. 1 * 100, Ergebnis gerundet auf zwei Nachkommastellen) 37,56 % 7. Modifikation dieses %-Satzes durch Anwendung der Formel gemäß 6.2 TV FlexÜ Abs. 3, Ergebnis kaufmännisch gerundet auf eine Nachkommastelle. Dieser Bruttoaufstockungsprozentsatz bleibt während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses konstant (37,56% - 5,00%-Punkte) * 1,400 = 45,6% 8. Monatliche Berechnung des Euro-Aufstockungsbetrages durch Multiplikation des Jeweils gültigen ATZ-Brutto-Regelarbeitszeitentgelts mit diesem Aufstockungsprozentsatz (hier im Beispiel für den ersten Monat Ziff. 1 * Ziff. 7) 684,00

109 Tarifvertrag über tarifliche Mindestnettoentgelttabellen und Berechnungsformeln zur Altersteilzeit über tarifliche Mindestnettoentgelttabellen und Berechnungsformeln zur ATZ Stand:

110 METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., SÜDWESTMETALL - Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.v., Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.v., Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.v., Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.v., NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.v., PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.v., Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.v., Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.v. vertreten durch GESAMTMETALL, Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.v., einerseits, und die IG Metall, vertreten durch den Vorstand, andererseits vereinbaren folgenden Tarifvertrag über tarifliche Mindestnettoentgelttabellen und Berechnungsformeln zur Altersteilzeit (TV Mindestnetto) Präambel Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Mindestnettolohntabelle 2008 nicht weiter fortschreibt, vereinbaren die Tarifvertragsparteien entsprechend der im Rahmen der Verhandlungen zum Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) eingegangenen Verpflichtung die gemeinsame Erstellung einer tariflichen Mindestnettoentgelttabelle für die Altersteilzeit, die nachstehenden Regelungen zur Anpassung der Berechnungsformeln des TV FlexÜ sowie eine Ausgleichsregelung für das Jahr 2010.

111 2 1 - Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland; (2) fachlich für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; (3) persönlich für alle Beschäftigten, die von den regionalen und bundesweiten Tarifverträgen zur Altersteilzeit erfasst werden. 2 - Verfahren zur Festlegung einer tariflichen Mindestnettoentgelttabelle (1) Die Tarifvertragsparteien erstellen mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gemeinsam eine kalenderjährlich zu aktualisierende tarifliche 82%-Mindestnettoentgelttabelle. (2) Zur Berechnung der tariflichen Mindestnettobeträge wird der in der Anlage enthaltene Programmablauf zur maschinellen Berechnung von Mindestnettobeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz zugrunde gelegt. Der Berechnung sind die Einkommensteuertabellen des jeweiligen Kalenderjahres zugrunde zu legen. Gemäß 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III in seiner jeweiligen Fassung wird für die Abgaben zur Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung ein einheitlicher pauschaler Abzug für Sozialversicherungsbeiträge (SV-Pauschale) gebildet. (3) Die Berechnung erfolgt dabei auch für Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BBG-RV). Entgelte werden bis zur jeweils gültigen BBG-RV pauschal verbeitragt. Für Entgelte, die die BBG-RV überschreiten, wird die SV-Pauschale nur bis zur BBG-RV angewandt. 3 - Anwendung der tariflichen Mindestnettoentgelttabelle (1) Die tarifliche Mindestnettoentgelttabelle gilt ab dem 1. Januar 2011 in den Fällen, in denen das um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderte doppelte Regelarbeitsentgelt bzw. bisherige Arbeitsentgelt zur Berechnung des Aufstockungsbetrages herangezogen würde. (2) Für Beschäftigte, die im Kalenderjahr 2010 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des TV FlexÜ begonnen haben, erfolgt im Januar 2011 eine Neuberechnung des individuellen Bruttoaufstockungsprozentsatzes nach TV FlexÜ unter Anwendung der tariflichen Mindestnettoentgelttabelle sowie der nach 4 neu ermittelten Berechnungsformeln, so als hätte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt begonnen. Der so ermittelte Bruttoaufstockungsprozentsatz gilt bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die im Kalenderjahr 2010 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Tarifvertrages zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit (TV BA) begonnen haben.

112 3 4 - Anpassung der Berechnungsformeln des TV FlexÜ (1) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass die steuerklassenabhängigen Formeln zur Berechnung des individuellen Bruttoaufstockungsprozentsatzes des TV FlexÜ parallel zur Erstellung jeder neuen tariflichen Mindestnettoentgelttabelle für die Laufzeit dieser Tabelle angepasst werden. (2) Diese Anpassung hat die bei Abschluss des TV FlexÜ im Pilottarifgebiet Baden- Württemberg zugrunde gelegte Spreizung des Nettoabsicherungsniveaus über die Entgeltgruppen (85% bis 89%) und das durchschnittliche Nettoabsicherungsniveau (87%) zu gewährleisten. (3) Die Ermittlung erfolgt auf Basis des bei Abschluss des TV FlexÜ zugrunde liegenden Berechnungs- und Datenmodells. (4) Die neuen Berechnungsformeln werden gleichzeitig mit der aktualisierten Mindestnettoentgelttabelle von den Tarifvertragsparteien gemeinsam herausgegeben und gehen den regionalen Berechnungsformeln für die Laufzeit der jeweiligen Tabelle zur Ermittlung des Bruttoaufstockungsprozentsatzes des TV FlexÜ vor. 5 - Zusätzliche Aufstockungsbeträge für 2010 (1) Für das Jahr 2010 erhalten Beschäftigte in Altersteilzeit, die auf Grundlage der Mindestnettoentgelttabelle in 2010 einen Aufstockungsbetrag erhalten, einen erhöhten Aufstockungsbetrag in Form eines pauschalierten Ausgleichs. Der erhöhte Aufstockungsbetrag wird wie folgt ermittelt: - Steuerklasse III 1,0 % des Regelarbeitsentgelts Dezember allen anderen Steuerklassen 3,1 % des Regelarbeitsentgelts Dezember 2010 Der daraus folgende Eurobetrag wird mit der Anzahl der Monate des Jahres 2010 multipliziert, in denen sich der Beschäftigte in diesem Jahr in Altersteilzeit befindet. Regelarbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift ist das nach 6 Abs. 1 ATG definierte Entgelt. (2) Die Auszahlung erfolgt mit der Abrechnung für Dezember (3) Bereits aufgrund der nicht angepassten Mindestnettoentgelttabelle in 2010 geleistete zusätzliche Aufstockungsbeträge oder sonstige Leistungen können hiermit verrechnet werden. (4) Etwaige Ansprüche auf höhere Aufstockungsbeträge aufgrund der nicht angepassten Mindestnettoentgelttabelle in 2010 sind damit erledigt.

113 4 6 In-Kraft-Treten und Kündigung (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2010 in Kraft. (2) Er kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2016, gekündigt werden. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten nach dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt weiter für die auf seiner Basis abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse und Betriebsvereinbarungen, soweit sie zur Durchführung solcher Altersteilzeitarbeitsverhältnisse erforderlich sind. (3) Für den Fall einer Änderung des TV FlexÜ verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zu einer ggf. erforderlichen Anpassung dieses Tarifvertrags. Berlin/ Frankfurt, den 30. September 2010 GESAMTMETALL Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.v. Kannegiesser Dr. Brocker IG Metall Huber Schwitzer Anlage: Programmablauf zur maschinellen Berechnung von Mindestnettobeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz (gültig ab dem 1. Januar 2008)

114 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Mindestnettobeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz (gültig ab dem 1. Januar 2008) Seite 1 START Alle Beträge in Cent! BBGR = monatliche Beitragsbemessungsgrenze BENT > BBGR J BBGR GLOHN BENT = GLOHN = monatliches Bruttoarbeitsentgelt gerundetes monatliches Bruttoarbeitsentgelt N BENT ) GLOHN (GLOHN / 500) ohne Rest x 500 1) GLOHN 2 1) = Runden auf den nächsten durch 5 teilbaren Euro - Betrag Aus der Überlassung des Programmablaufplanes können Ansprüche, insbesondere Haftungsansprüche nicht hergeleitet werden.

115 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Mindestnettobeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz (gültig ab dem 1. Januar 2008) Seite 2 2 ABZ = Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt LSTKL = VI J LOST (STKL = 6) ABZ LOST = Unterprogramm zur Errechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages ab dem 1. Januar 2008 (ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und sonstigen individuellen Freibeträgen bzw. individuellen Merkmalen) N LSTKL = V J LOST (STKL = 5) ABZ LSTKL = SOLZU = STKL = Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers vom Unterprogramm LOST errechneter Solidaritätszuschlag pro Monat Lohnsteuerklasse für die Lohnsteuerberechnung N LSTKL = III J LOST (STKL = 3) ABZ N LSTKL = II J LOST (STKL = 2) ABZ N LOST (STKL = 1) ABZ ABZ + SOLZU ABZ 3

116 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Mindestnettobeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz (gültig ab dem 1. Januar 2008) Seite 3 3 GVDGR = LEIST= monatliche Geringverdienergrenze monatlicher Mindestnettobetrag NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt pro Monat GLOHN <= GVDGR J SozP = Sozialversicherungspauschale N (SozP x GLOHN / 100) + ABZ 1) ABZ GLOHN - ABZ NETENT 1) NETENT * 0,70 LEIST ENDE 1) Bruchteile von Centbeträgen kaufmännisch runden

117 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Mindestnettobeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz (gültig ab dem 1. Januar 2008) Seite 4 Parameterangaben gültig ab dem 1. Januar 2008 BBGR = West = Cent Ost = Cent GVDGR = Cent SozP = 21,0 %

118 43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg Umsetzung des Tarifvertrages über tarifliche Mindestnetto entgelttabellen und Berechnungsformeln (TV Mindestnetto) Stand:

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121 - 1 - bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 7,50 5,00 4,10 4,10 4,10 4,10 3,69 12,50 10,00 8,20 8,20 8,20 8,20 7,31 17,50 15,00 12,30 12,30 12,30 12,30 10,94 22,50 20,00 16,40 16,40 16,40 16,40 14,56 27,50 25,00 20,50 20,50 20,50 20,50 18,18 32,50 30,00 24,60 24,60 24,60 24,60 21,80 37,50 35,00 28,70 28,70 28,70 28,70 25,49 42,50 40,00 32,80 32,80 32,80 32,80 29,11 47,50 45,00 36,90 36,90 36,90 36,90 32,73 52,50 50,00 41,00 41,00 41,00 41,00 36,36 57,50 55,00 45,10 45,10 45,10 45,10 39,98 62,50 60,00 49,20 49,20 49,20 49,20 43,60 67,50 65,00 53,30 53,30 53,30 53,30 47,22 72,50 70,00 57,40 57,40 57,40 57,40 50,91 77,50 75,00 61,50 61,50 61,50 61,50 54,53 82,50 80,00 65,60 65,60 65,60 65,60 58,15 87,50 85,00 69,70 69,70 69,70 69,70 61,78 92,50 90,00 73,80 73,80 73,80 73,80 65,40 97,50 95,00 77,90 77,90 77,90 77,90 69,02 102,50 100,00 82,00 82,00 82,00 82,00 72,64 107,50 105,00 86,10 86,10 86,10 86,10 76,33 112,50 110,00 90,20 90,20 90,20 89,86 79,95 117,50 115,00 94,30 94,30 94,30 93,48 83,57 122,50 120,00 98,40 98,40 98,40 97,10 87,20 127,50 125,00 102,50 102,50 102,50 100,73 90,82 132,50 130,00 106,60 106,60 106,60 104,35 94,44 137,50 135,00 110,70 110,70 110,70 107,97 98,06 142,50 140,00 114,80 114,80 114,80 111,66 101,75 147,50 145,00 118,90 118,90 118,90 115,28 105,37 152,50 150,00 123,00 123,00 123,00 118,90 108,99 157,50 155,00 127,10 127,10 127,10 122,52 112,62 162,50 160,00 131,20 131,20 131,20 126,15 116,24 167,50 165,00 135,30 135,30 135,30 129,77 119,86 172,50 170,00 139,40 139,40 139,40 133,39 123,48 177,50 175,00 143,50 143,50 143,50 137,08 127,17 182,50 180,00 147,60 147,60 147,60 140,70 130,79 187,50 185,00 151,70 151,70 151,70 144,32 134,41 192,50 190,00 155,80 155,80 155,80 147,94 138,04 197,50 195,00 159,90 159,90 159,90 151,57 141,66 202,50 200,00 164,00 164,00 164,00 155,19 145,28 207,50 205,00 168,10 168,10 168,10 158,81 148,90 212,50 210,00 172,20 172,20 172,20 162,50 152,59 217,50 215,00 176,30 176,30 176,30 166,12 156,21 222,50 220,00 180,40 180,40 180,40 169,74 159,83 227,50 225,00 184,50 184,50 184,50 173,36 163,46 232,50 230,00 188,60 188,60 188,60 176,99 167,08 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

122 - 2 - bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 237,50 235,00 192,70 192,70 192,70 180,61 170,70 242,50 240,00 196,80 196,80 196,80 184,23 174,32 247,50 245,00 200,90 200,90 200,90 187,92 177,94 252,50 250,00 205,00 205,00 205,00 191,54 181,63 257,50 255,00 209,10 209,10 209,10 195,16 185,25 262,50 260,00 213,20 213,20 213,20 198,78 188,88 267,50 265,00 217,30 217,30 217,30 202,41 192,50 272,50 270,00 221,40 221,40 221,40 206,03 196,12 277,50 275,00 225,50 225,50 225,50 209,65 199,74 282,50 280,00 229,60 229,60 229,60 213,34 203,36 287,50 285,00 233,70 233,70 233,70 216,96 207,05 292,50 290,00 237,80 237,80 237,80 220,58 210,67 297,50 295,00 241,90 241,90 241,90 224,20 214,30 302,50 300,00 246,00 246,00 246,00 227,83 217,92 307,50 305,00 250,10 250,10 250,10 231,45 221,54 312,50 310,00 254,20 254,20 254,20 235,07 225,16 317,50 315,00 258,30 258,30 258,30 238,69 228,78 322,50 320,00 262,40 262,40 262,40 242,38 232,47 327,50 325,00 266,50 266,50 266,50 246,00 236,09 332,50 330,00 213,77 213,77 213,77 192,80 182,89 337,50 335,00 217,01 217,01 217,01 195,56 185,65 342,50 340,00 220,25 220,25 220,25 198,32 188,41 347,50 345,00 223,49 223,49 223,49 201,08 191,17 352,50 350,00 226,73 226,73 226,73 203,91 194,00 357,50 355,00 229,97 229,97 229,97 206,67 196,76 362,50 360,00 233,21 233,21 233,21 209,43 199,52 367,50 365,00 236,45 236,45 236,45 212,19 202,29 372,50 370,00 239,69 239,69 239,69 214,95 205,04 377,50 375,00 242,93 242,93 242,93 217,71 207,80 382,50 380,00 246,16 246,16 246,16 220,47 210,57 387,50 385,00 249,40 249,40 249,40 223,30 213,40 392,50 390,00 252,64 252,64 252,64 226,07 216,15 397,50 395,00 255,88 255,88 255,88 228,82 218,92 402,50 400,00 259,12 259,12 259,12 231,58 221,68 407,50 405,00 262,36 262,36 262,36 234,35 224,43 412,50 410,00 265,60 265,60 265,60 237,10 227,20 417,50 415,00 268,84 268,84 268,84 239,87 229,96 422,50 420,00 272,08 272,08 272,08 242,70 232,79 427,50 425,00 275,32 275,32 275,32 245,46 235,55 432,50 430,00 278,55 278,55 278,55 248,21 238,31 437,50 435,00 281,79 281,79 281,79 250,98 241,07 442,50 440,00 285,03 285,03 285,03 253,74 243,83 447,50 445,00 288,27 288,27 288,27 256,50 246,59 452,50 450,00 291,51 291,51 291,51 259,26 249,35 457,50 455,00 294,75 294,75 294,75 262,09 252,18 462,50 460,00 297,99 297,99 297,99 264,85 254,94 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

123 - 3 - bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 467,50 465,00 301,23 301,23 301,23 267,61 257,70 472,50 470,00 304,47 304,47 304,47 270,37 260,46 477,50 475,00 307,71 307,71 307,71 273,13 263,22 482,50 480,00 310,94 310,94 310,94 275,89 265,98 487,50 485,00 314,18 314,18 314,18 278,65 268,75 492,50 490,00 317,42 317,42 317,42 281,48 271,50 497,50 495,00 320,66 320,66 320,66 284,24 274,33 502,50 500,00 323,90 323,90 323,90 287,00 277,09 507,50 505,00 327,14 327,14 327,14 289,76 279,86 512,50 510,00 330,38 330,38 330,38 292,53 282,61 517,50 515,00 333,62 333,62 333,62 295,28 285,38 522,50 520,00 336,86 336,86 336,86 298,05 288,14 527,50 525,00 340,10 340,10 340,10 300,87 290,90 532,50 530,00 343,33 343,33 343,33 303,64 293,72 537,50 535,00 346,57 346,57 346,57 306,39 296,49 542,50 540,00 349,81 349,81 349,81 309,16 299,25 547,50 545,00 353,05 353,05 353,05 311,92 302,01 552,50 550,00 356,29 356,29 356,29 314,68 304,77 557,50 555,00 359,53 359,53 359,53 317,44 307,53 562,50 560,00 362,77 362,77 362,77 320,20 310,29 567,50 565,00 366,01 366,01 366,01 323,03 313,12 572,50 570,00 369,25 369,25 369,25 325,79 315,88 577,50 575,00 372,49 372,49 372,49 328,55 318,64 582,50 580,00 375,72 375,72 375,72 331,31 321,40 587,50 585,00 378,96 378,96 378,96 334,07 324,16 592,50 590,00 382,20 382,20 382,20 336,83 326,93 597,50 595,00 385,44 385,44 385,44 339,59 329,68 602,50 600,00 388,68 388,68 388,68 342,42 332,51 607,50 605,00 391,92 391,92 391,92 345,18 335,27 612,50 610,00 395,16 395,16 395,16 347,94 338,04 617,50 615,00 398,40 398,40 398,40 350,71 340,79 622,50 620,00 401,64 401,64 401,64 353,46 343,56 627,50 625,00 404,88 404,88 404,88 356,22 346,32 632,50 630,00 408,11 408,11 408,11 358,99 349,07 637,50 635,00 411,35 411,35 411,35 361,82 351,90 642,50 640,00 414,59 414,59 414,59 364,57 354,67 647,50 645,00 417,83 417,83 417,83 367,34 357,43 652,50 650,00 421,07 421,07 421,07 370,10 360,19 657,50 655,00 424,31 424,31 424,31 372,85 362,95 662,50 660,00 427,55 427,55 427,55 375,62 365,71 667,50 665,00 430,79 430,79 430,79 378,38 368,47 672,50 670,00 434,03 434,03 434,03 381,21 371,30 677,50 675,00 437,27 437,27 437,27 383,97 374,06 682,50 680,00 440,50 440,50 440,50 386,73 376,82 687,50 685,00 443,74 443,74 443,74 389,49 379,58 692,50 690,00 446,98 446,98 446,98 392,25 382,34 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

124 - 4 - bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 697,50 695,00 450,22 450,22 450,22 395,01 385,10 702,50 700,00 453,46 453,46 453,46 397,84 387,93 707,50 705,00 456,70 456,70 456,70 400,60 390,69 712,50 710,00 459,94 459,94 459,94 403,36 393,44 717,50 715,00 463,18 463,18 463,18 406,12 396,11 722,50 720,00 466,42 466,42 466,42 408,88 398,77 727,50 725,00 469,66 469,66 469,66 411,64 401,44 732,50 730,00 472,89 472,89 472,89 414,40 404,10 737,50 735,00 476,13 476,13 476,13 417,23 406,76 742,50 740,00 479,37 479,37 479,37 420,00 409,51 747,50 745,00 482,61 482,61 482,61 422,75 412,18 752,50 750,00 485,85 485,85 485,85 425,51 414,85 757,50 755,00 489,09 489,09 489,09 428,28 417,50 762,50 760,00 492,33 492,33 492,33 431,03 420,18 767,50 765,00 495,57 495,57 495,57 433,80 422,84 772,50 770,00 498,81 498,81 498,81 436,63 425,50 777,50 775,00 502,05 502,05 502,05 439,39 428,25 782,50 780,00 505,28 505,28 505,28 442,14 430,92 787,50 785,00 508,52 508,52 508,52 444,91 433,58 792,50 790,00 511,76 511,76 511,76 447,67 436,24 797,50 795,00 515,00 515,00 515,00 450,43 438,91 802,50 800,00 518,24 518,24 518,24 453,19 441,58 807,50 805,00 521,48 521,48 521,48 455,95 444,24 812,50 810,00 524,72 524,72 524,72 458,78 446,98 817,50 815,00 527,96 527,96 527,96 461,54 449,66 822,50 820,00 531,20 531,20 531,20 464,21 452,32 827,50 825,00 534,44 534,44 534,44 466,88 454,98 832,50 830,00 537,67 537,67 537,67 469,53 457,65 837,50 835,00 540,91 540,91 540,91 472,21 460,32 842,50 840,00 544,15 544,15 544,15 474,87 462,97 847,50 845,00 547,39 547,39 547,39 477,62 465,72 852,50 850,00 550,63 550,63 550,63 480,27 468,39 857,50 855,00 553,87 553,87 553,87 482,95 471,06 862,50 860,00 557,11 557,11 557,11 485,61 473,71 867,50 865,00 560,35 560,35 560,35 488,27 476,39 872,50 870,00 563,59 563,59 563,59 490,94 479,05 877,50 875,00 566,83 566,83 566,83 493,61 481,71 882,50 880,00 570,06 570,06 570,06 496,35 484,46 887,50 885,00 573,30 573,30 573,30 499,01 487,13 892,50 890,00 576,54 576,54 576,54 501,68 489,79 897,50 895,00 579,78 579,78 579,78 504,35 492,45 902,50 900,00 583,02 583,02 583,02 507,01 495,12 907,50 905,00 586,26 586,26 586,26 509,68 497,79 912,50 910,00 589,50 589,50 589,50 512,34 500,45 917,50 915,00 592,74 592,74 592,74 515,09 503,19 922,50 920,00 595,98 595,98 595,98 517,75 505,87 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

125 - 5 - bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 927,50 925,00 599,22 599,22 599,22 520,42 508,53 932,50 930,00 602,45 602,45 602,45 523,09 511,19 937,50 935,00 605,69 605,69 605,69 525,74 513,86 942,50 940,00 608,93 608,93 608,93 528,42 516,53 947,50 945,00 612,17 612,17 612,17 531,08 519,18 952,50 950,00 615,41 615,41 615,41 533,83 521,93 957,50 955,00 618,65 618,65 618,65 536,49 524,60 962,50 960,00 621,89 621,89 621,89 539,16 527,27 967,50 965,00 625,13 625,13 625,13 541,82 529,93 972,50 970,00 628,37 628,37 628,37 544,48 532,60 977,50 975,00 631,61 631,61 631,61 547,15 535,26 982,50 980,00 634,84 634,84 634,84 549,82 537,95 987,50 985,00 638,08 638,08 638,08 552,57 540,69 992,50 990,00 641,32 641,32 641,32 555,22 543,50 997,50 995,00 644,56 644,56 644,56 557,90 546, , ,00 647,80 647,80 647,80 560,56 548, , ,00 651,04 651,04 651,04 563,22 551, , ,00 653,94 654,28 654,28 565,89 554, , ,00 656,70 657,52 657,52 568,56 557, , ,00 659,46 660,76 660,76 571,30 559, , ,00 662,22 664,00 664,00 573,96 562, , ,00 664,98 667,23 667,23 576,63 565, , ,00 667,74 670,47 670,47 579,30 568, , ,00 670,51 673,71 673,71 581,95 570, , ,00 673,26 676,95 676,95 584,63 573, , ,00 675,96 680,19 680,19 587,29 575, , ,00 678,71 683,43 683,43 590,04 577, , ,00 681,48 686,67 686,67 592,70 579, , ,00 684,17 689,91 689,91 595,37 580, , ,00 686,93 693,15 693,15 598,03 582, , ,00 689,62 696,39 696,39 600,69 584, , ,00 692,38 699,62 699,62 603,36 586, , ,00 695,07 702,86 702,86 606,05 587, , ,00 697,84 706,10 706,10 608,86 589, , ,00 700,53 709,34 709,34 611,59 591, , ,00 703,22 712,58 712,58 614,33 593, , ,00 705,91 715,82 715,82 617,07 594, , ,00 708,68 719,06 719,06 619,79 596, , ,00 711,37 722,30 722,30 622,53 598, , ,00 714,06 725,54 725,54 625,27 600, , ,00 716,75 728,78 728,78 628,07 601, , ,00 719,44 732,01 732,01 630,80 603, , ,00 722,13 735,25 735,25 633,54 605, , ,00 724,76 738,49 738,49 636,28 607, , ,00 727,45 741,73 741,73 639,00 608, , ,00 730,14 744,97 744,97 641,74 610,67 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

126 - 6 - bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 1.157, ,00 732,83 748,21 748,21 643,75 612, , ,00 735,46 751,45 751,45 645,55 614, , ,00 738,16 754,69 754,69 647,28 615, , ,00 740,85 757,93 757,93 649,01 617, , ,00 743,47 761,17 761,17 650,80 619, , ,00 746,16 764,40 764,40 652,52 621, , ,00 748,78 767,64 767,64 654,32 622, , ,00 751,48 770,88 770,88 656,04 624, , ,00 754,10 774,12 774,12 657,77 626, , ,00 756,73 777,36 777,36 659,58 628, , ,00 759,35 780,26 780,60 661,30 629, , ,00 762,04 783,02 783,84 663,09 631, , ,00 764,67 785,78 787,08 664,82 633, , ,00 767,29 788,54 790,32 666,61 635, , ,00 769,91 791,30 793,56 668,33 636, , ,00 772,54 794,06 796,79 670,06 638, , ,00 775,16 796,75 800,03 671,87 640, , ,00 777,79 799,52 803,27 673,59 642, , ,00 780,41 802,28 806,51 675,38 644, , ,00 782,97 805,04 809,75 677,11 645, , ,00 785,59 807,73 812,99 678,90 647, , ,00 788,22 810,49 816,23 680,62 649, , ,00 790,77 813,19 819,47 682,35 650, , ,00 793,39 815,94 822,71 684,16 652, , ,00 796,02 818,64 825,95 685,88 654, , ,00 798,57 821,39 829,18 687,68 656, , ,00 801,20 824,09 832,42 689,40 658, , ,00 803,76 826,78 835,66 691,13 659, , ,00 806,31 829,54 838,90 692,92 661, , ,00 808,93 832,23 842,14 694,65 663, , ,00 811,49 834,92 845,38 696,45 665, , ,00 814,05 837,62 848,62 698,17 666, , ,00 816,60 840,31 851,86 699,97 668, , ,00 819,22 843,00 855,10 701,69 670, , ,00 821,64 845,63 858,34 703,20 671, , ,00 824,13 848,25 861,57 704,78 673, , ,00 826,55 850,81 864,81 706,29 674, , ,00 829,04 853,43 868,05 707,80 676, , ,00 831,46 855,99 871,29 709,38 678, , ,00 833,87 858,61 874,53 710,89 679, , ,00 836,29 861,16 877,77 712,40 681, , ,00 838,78 863,79 881,01 713,98 682, , ,00 841,20 866,35 884,25 715,49 684, , ,00 843,62 868,90 887,49 717,07 685, , ,00 846,04 871,46 890,73 718,57 687, , ,00 848,45 874,01 893,96 720,08 688,73 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

127 - 7 - bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 1.387, ,00 850,87 876,57 897,20 721,67 690, , ,00 853,23 879,12 900,44 723,17 691, , ,00 855,65 881,68 903,68 724,76 693, , ,00 858,06 884,24 906,92 726,27 694, , ,00 860,42 886,79 910,16 727,77 696, , ,00 862,84 889,28 913,40 729,35 697, , ,00 865,18 891,83 916,64 730,86 699, , ,00 867,60 894,39 919,88 732,45 701, , ,00 869,95 896,88 923,12 733,96 702, , ,00 872,37 899,43 926,35 735,53 704, , ,00 874,73 901,92 929,59 737,04 705, , ,00 877,07 904,41 932,83 738,55 707, , ,00 879,43 906,96 936,07 740,13 708, , ,00 881,78 909,45 939,31 741,64 710, , ,00 884,12 911,94 942,55 743,22 711, , ,00 886,48 914,42 945,79 744,73 713, , ,00 888,83 916,92 949,03 746,24 714, , ,00 891,11 919,40 952,27 747,82 716, , ,00 893,46 921,89 955,51 749,33 717, , ,00 895,81 924,38 958,74 750,91 719, , ,00 898,10 926,80 961,98 752,42 721, , ,00 900,44 929,28 965,22 753,92 722, , ,00 902,73 931,77 968,46 755,52 724, , ,00 905,03 934,19 971,70 757,02 725, , ,00 907,13 936,68 974,94 758,60 727, , ,00 909,30 939,10 978,18 760,11 728, , ,00 911,40 941,52 981,42 761,62 730, , ,00 913,56 944,00 984,66 763,19 731, , ,00 915,66 946,42 987,90 764,70 733, , ,00 917,83 948,84 991,13 766,29 734, , ,00 919,93 951,26 994,37 767,80 736, , ,00 922,02 953,68 997,61 769,31 737, , ,00 924,19 956, ,85 770,88 739, , ,00 926,28 958, ,09 772,39 741, , ,00 928,45 960, ,33 773,97 742, , ,00 930,54 963, ,57 775,48 744, , ,00 932,63 965, ,81 777,06 745, , ,00 934,73 968, ,05 778,57 747, , ,00 936,89 970, ,29 780,08 748, , ,00 938,99 972, ,52 781,67 750, , ,00 941,08 975, ,76 783,17 751, , ,00 943,25 977, ,00 784,75 753, , ,00 945,35 980, ,24 786,26 754, , ,00 947,43 982, ,48 787,77 756, , ,00 949,53 984, ,72 789,36 757, , ,00 951,62 987, ,96 790,87 759,50 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

128 - 8 - bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 1.617, ,00 953,79 989, ,20 792,44 761, , ,00 955,88 991, ,44 793,95 762, , ,00 957,97 994, ,68 795,46 764, , ,00 960,06 996, ,91 797,04 765, , ,00 962,20 998, ,15 798,55 767, , ,00 964, , ,39 800,13 768, , ,00 966, , ,63 801,64 770, , ,00 968, , ,87 803,15 771, , ,00 971, , ,11 804,73 773, , ,00 973, , ,35 806,24 774, , ,00 975, , ,59 807,81 776, , ,00 977, , ,83 809,32 777, , ,00 980, , ,07 810,83 779, , ,00 982, , ,30 812,42 781, , ,00 984, , ,54 813,92 782, , ,00 986, , ,78 815,51 784, , ,00 989, , ,02 817,23 785, , ,00 991, , ,26 818,96 787, , ,00 993, , ,50 820,62 789, , ,00 996, , ,74 822,34 790, , ,00 998, , ,98 824,06 792, , , , , ,22 825,79 794, , , , , ,46 827,44 796, , , , , ,69 829,16 797, , , , , ,93 830,88 799, , , , , ,17 832,61 801, , , , , ,41 834,33 803, , , , , ,65 835,99 805, , , , , ,89 837,71 807, , , , , ,13 839,44 809, , , , , ,37 841,16 811, , , , , ,61 842,82 813, , , , , ,85 844,54 815, , , , , ,08 846,27 817, , , , , ,32 847,92 819, , , , , ,56 849,64 821, , , , , ,80 851,37 823, , , , , ,04 853,10 825, , , , , ,28 854,82 827, , , , , ,52 856,55 829, , , , , ,76 858,20 831, , , , , ,00 859,93 833, , , , , ,24 861,65 835, , , , , ,47 863,38 837, , , , , ,71 865,17 839, , , , , ,95 867,26 841,45 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

129 - 9 - bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 1.847, , , , ,19 869,05 843, , , , , ,43 871,14 845, , , , , ,67 873,08 847, , , , , ,91 875,17 849, , , , , ,15 876,97 851, , , , , ,39 879,06 853, , , , , ,63 880,99 855, , , , , ,86 883,07 857, , , , , ,10 885,02 859, , , , , ,34 886,96 861, , , , , ,58 889,04 863, , , , , ,82 890,84 865, , , , , ,06 892,78 867, , , , , ,03 894,87 869, , , , , ,86 896,96 871, , , , , ,55 898,90 872, , , , , ,38 900,84 875, , , , , ,07 902,78 876, , , , , ,90 904,86 878, , , , , ,59 906,81 880, , , , , ,42 908,75 882, , , , , ,11 910,68 884, , , , , ,94 912,77 886, , , , , ,64 914,87 888, , , , , ,33 916,65 890, , , , , ,16 918,74 892, , , , , ,85 920,69 894, , , , , ,67 922,63 896, , , , , ,37 924,57 898, , , , , ,06 926,51 900, , , , , ,89 928,59 902, , , , , ,58 930,53 904, , , , , ,41 932,47 905, , , , , ,11 934,41 907, , , , , ,80 936,51 909, , , , , ,49 938,29 911, , , , , ,32 940,24 913, , , , , ,01 942,18 915, , , , , ,70 944,27 917, , , , , ,53 946,21 919, , , , , ,22 948,15 921, , , , , ,92 950,09 923, , , , , ,61 952,04 925, , , , , ,44 953,97 927, , , , , ,13 955,92 929, , , , , ,82 957,86 930,90 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

130 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 2.077, , , , ,51 959,80 932, , , , , ,20 961,74 934, , , , , ,90 963,68 936, , , , , ,59 965,62 938, , , , , ,15 967,57 940, , , , , ,84 969,35 942, , , , , ,40 971,30 944, , , , , ,09 973,39 945, , , , , ,65 975,19 948, , , , , ,34 977,12 949, , , , , ,89 979,06 951, , , , , ,58 981,01 953, , , , , ,14 982,95 955, , , , , ,69 984,89 957, , , , , ,39 986,69 959, , , , , ,94 988,77 961, , , , , ,64 990,58 963, , , , , ,19 992,52 964, , , , , ,75 994,46 966, , , , , ,30 996,25 968, , , , , ,99 998,34 970, , , , , , ,14 972, , , , , , ,07 974, , , , , , ,87 976, , , , , , ,81 977, , , , , , ,76 979, , , , , , ,56 981, , , , , , ,49 983, , , , , , ,29 985, , , , , , ,38 987, , , , , , ,18 989, , , , , , ,11 991, , , , , , ,91 992, , , , , , ,00 994, , , , , , ,66 996, , , , , , ,60 998, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,88 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

131 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 2.307, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,41 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

132 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 2.537, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,55 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

133 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 2.767, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,10 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

134 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 2.997, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,67 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

135 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 3.227, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,30 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

136 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 3.457, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,85 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

137 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 3.687, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,42 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

138 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 3.917, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,98 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

139 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 4.147, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,89 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

140 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 4.377, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,59 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

141 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 4.607, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,37 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

142 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 4.837, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,07 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

143 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 5.067, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,85 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

144 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 5.297, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,55 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

145 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 5.527, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,32 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

146 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 5.757, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,02 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

147 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 5.987, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,80 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

148 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 6.217, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,91 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

149 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 6.447, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,96 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

150 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 6.677, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

151 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 6.907, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,04 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

152 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 7.137, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,09 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

153 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 7.367, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,06 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

154 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 7.597, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,11 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

155 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 7.827, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,15 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

156 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 8.057, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,20 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

157 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 8.287, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,25 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

158 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 8.517, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,22 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

159 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 8.747, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,27 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

160 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 8.977, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,31 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

161 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 9.207, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,36 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

162 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 9.437, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,41 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

163 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 9.667, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,38 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

164 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI 9.897, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,43 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

165 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,47 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

166 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,52 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

167 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,56 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

168 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,54 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

169 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,59 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

170 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,62 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

171 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,67 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

172 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,72 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

173 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,69 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

174 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,74 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

175 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,78 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

176 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,83 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

177 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,87 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

178 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,85 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

179 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,90 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

180 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,93 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

181 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,98 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

182 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,03 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

183 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

184 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,05 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

185 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,09 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

186 bis Arbeitsentgelt Monat in EURO: 82% Mindestnettobetragstabelle für 2017 Bisheriges Arbeitsentgelt Monat in EURO gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse I / IV II III V VI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,92 Willis Towers Watson Mindestnetto 2017 Umrechnung_KUG.xlsx

187 Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung Stand:

188 T a r i f v e r t r a g Aufbau und Sicherung von Beschäftigung Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste, Hamburg wird folgender Tarifvertrag als Ergänzung zum Manteltarifvertrag getroffen: 1 Geltungsbereich Für diesen Tarifvertrag gelten die Geltungsbereiche der jeweiligen regionalen Manteltarifverträge. 2 Aufbau und Sicherung der Beschäftigung Ziel dieses Tarifvertrages ist es, am Standort Deutschland bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dies verlangt den Erhalt und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Innovationsfähigkeit und der Investitionsbedingungen. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zu diesen Zielen und zu ihrer Aufgabe, den Rahmen für mehr Beschäftigung in Deutschland zu gestalten. Die Betriebsparteien prüfen, ob die Maßnahmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen ausgeschöpft sind, um Beschäftigung zu sichern und zu fördern. Die Tarifvertragsparteien beraten auf deren Wunsch die Betriebsparteien, welche Möglichkeiten hierzu im Rahmen der Tarifverträge bestehen. Ist es unter Abwägung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen erforderlich, durch abweichende Tarifregelung eine nachhaltige Verbesserung der Beschäftigungsentwicklung zu sichern, so werden die Tarifvertragsparteien nach gemeinsamer Prüfung mit den Betriebsparteien Ergänzungstarifverträge vereinbaren oder es wird einvernehmlich befristet von tariflichen Mindeststandards abgewichen (z. B. Kürzung von Sonderzahlungen, Stundung von Ansprüchen, Erhöhung oder Absenkung der Arbeitszeit mit oder ohne vollen Lohnausgleich). 1

189 Voraussetzung hierfür ist eine umfassende Information mit den dazugehörigen Unterlagen. Die beteiligten Personen sind analog BetrVG zur Vertraulichkeit verpflichtet. In die Gesamtbeurteilung sollen eventuelle Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Beschäftigung in der Branche und der Region, soweit es um Betriebe gleicher Tarifzugehörigkeit geht, einfließen. 3 Quoten zur Arbeitszeitdauer In Betrieben mit einem hohen Anteil von mehr als 50 % der Gesamtbeschäftigten mit Arbeitsaufgaben, die ab Entgeltgruppe EG 10 eingestuft sind, können die Betriebsparteien eine höhere Quote bis maximal 45 % vereinbaren. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen der jeweiligen Manteltarifverträge. Um Innovationsprozesse zu ermöglichen oder Fachkräftemangel zu begegnen, sollen, soweit diese Regelung nicht die Struktur des Betriebes abbildet, auf gemeinsamen Antrag der Betriebsparteien die Tarifparteien nach Prüfung eine höhere Quote für den Betrieb oder Teile des Betriebes vereinbaren. Im Rahmen dieser Quote können neben der individuellen Vereinbarung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden die Betriebsparteien durch freiwillige Vereinbarung für bestimmte Beschäftigtengruppen oder Bereiche die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis auf 40 Stunden verlängern. Die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit kann grundsätzlich auch befristet werden. Persönliche Belange sind bei der Festlegung für Beschäftigtengruppen oder Bereiche zu berücksichtigen. Eine Ausweitung der Quote über 13 % darf nicht zu einem Arbeitsplatzabbau führen. Um die Einhaltung einer hiernach ausgeweiteten Quote zu gewährleisten, kann der Betriebsrat einer individuellen Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden wirksam widersprechen, wenn diese schon ausgeschöpft ist. In diesem Falle bleibt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unverändert. Sie werden hierzu analog 99 BetrVG unterrichtet. 4 Zusätzliches Arbeitsvolumen Ist zusätzliches Arbeitsvolumen dauerhaft notwendig, sprechen Arbeitgeber und Betriebsrat über Neueinstellungen. Soweit Arbeitgeber und Betriebsrat zusätzlich dauerhafte Neueinstellungen vereinbaren und diese nicht rechtzeitig realisiert werden können, werden zuerst die Möglichkeiten vorhandener Flexi-Konten genutzt. 2

190 Darüber hinaus kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung bis zur erfolgten Einstellung, längstens bis zu 6 Monaten, zum Ausgleich der fehlenden Kapazität eine entsprechende Auszahlung von Zeitguthaben vereinbart werden. Die Vergütung dieser zusätzlichen Arbeitszeit erfolgt ohne Mehrarbeitszuschläge durch Auszahlung oder Zeitgutschrift. In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten kann, soweit keine Flexi-Konten bestehen, ein der fehlenden Kapazität entsprechendes Arbeitszeitvolumen vereinbart werden, indem die Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert wird. Diese zusätzliche Arbeitszeit wird ohne Mehrarbeitszuschläge ausgezahlt. 5 Absenkung der Arbeitszeit zur Sicherung von Arbeitsplätzen Zur Sicherung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen können Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf eine Dauer von unter 35 bis 30 Stunden (für das Tarifgebiet Mecklenburg- Vorpommern 38 bis 33 Stunden) für alle Beschäftigten oder Gruppen von Mitarbeitern des Betriebes, mit Ausnahme der Auszubildenden und der Ausbilder in einer Ausbildungswerkstatt, festlegen. Umfang und Dauer der Absenkung können unterschiedlich sein. Die Arbeitszeit für Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden (für das Tarifgebiet Mecklenburg- Vorpommern mehr als 38 Stunden) wird um dieselbe Stundenzahl abgesenkt, es sei denn, die Betriebsparteien regeln etwas anderes. Beschäftigte mit dieser reduzierten Arbeitszeit sind Vollzeitbeschäftigte. Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 35 Stunden (für das Tarifgebiet Mecklenburg-Vorpommern weniger als 38 Stunden) können in die Regelung einbezogen werden. Die Betriebsparteien können insoweit eine anteilige Absenkung vereinbaren, jedoch nicht unter 20 Stunden. Beschäftigte mit dieser reduzierten Arbeitszeit bleiben Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihres Arbeitsvertrages. Die Monatsentgelte und von ihnen abgeleitete Leistungen vermindern sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Zwischen den Betriebsparteien kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein Teillohnausgleich vereinbart werden. Sofern nicht alle Beschäftigten von einer Absenkung betroffen sind, kann in diesem Fall zusätzlich mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eine solidarische Finanzierung des Teillohnausgleiches unter Einbeziehung derjenigen, die in Vollzeit beschäftigt werden, vereinbart werden. Um die Absenkung der Monatsentgelte zu vermeiden oder zu vermindern, können die Betriebsparteien Ausgleichszahlungen vereinbaren, die mit den tariflichen Jahresleistungen (betriebliche Sonderzahlung und/oder zusätzliche Urlaubsvergütung) verrech- 3

191 net werden. Der Anspruch auf diese tariflichen Leistungen vermindert sich entsprechend. Können sich die Betriebsparteien nicht über die Absenkung der tariflichen Arbeitszeit einigen, entscheidet die tarifliche Einigungsstelle gemäß 3 des Tarifvertrages über Tarifschiedsgericht und Einigungsstelle. Sie kann eine Entscheidung für einen Sachverhalt nur einmal treffen. Grundsätzlich wird während der Absenkung der Arbeitszeit zur Sicherung der Beschäftigung den Betroffenen gegenüber keine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Sollte dennoch eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des 1 Kündigungsschutzgesetz erforderlich sein, wird die Entlassung infolge der betriebsbedingten Kündigung frühestens 2 Monate nach dem Ende der Absenkung der Arbeitszeit wirksam. Durch Kündigung ausscheidende Beschäftigte haben Anspruch auf die ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit (ohne Absenkung) entsprechende Vergütung für die letzten 6 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Soweit die Kündigung vor Beginn der Absenkung der Arbeitszeit zugeht, findet die Arbeitszeitabsenkung für die betreffenden Beschäftigten nicht statt. Soweit die Kündigung während der Arbeitszeitabsenkung zugeht, gilt ab Zugang der Kündigung die vor der Arbeitszeitabsenkung geltende individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die durch die Absenkung der Arbeitszeit während der letzten 6 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgefallenen Stunden nachzuarbeiten. Dies gilt auch, soweit die Kündigung nach der Arbeitszeitabsenkung zugeht. 6 Förderung der Ausbildung Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, gemeinsam auf die Betriebsparteien einzuwirken, dass künftig mehr Ausbildungsstellen angeboten werden. Dort, wo Ausbildungsstellen nicht besetzt werden können, soll geprüft werden, ob Ausbildungsplätze in den Berufen anzubieten sind bzw. die Anzahl dieser Ausbildungsplätze, die stärker nachgefragt werden, zu erhöhen sind. Zu diesem Zweck werden die Tarifvertragsparteien künftig (halbjährlich) gemeinsame Gespräche führen. Diese Gespräche werden ggf. unter Einbeziehung der Vertreter der Arbeitsverwaltung und der Industrie- und Handelskammern, u.a. auch mit dem Ziel geführt werden, eine schnellere Anpassung bzw. Modernisierung der Berufsbilder zu erreichen. 4

192 7 Übernahme von Auszubildenden Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Ausgebildeten in der Regel nach bestandener Abschlussprüfung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen. Die Tarifvertragsparteien gehen weiter davon aus, dass die Anzahl der angebotenen Ausbildungsplätze nach Möglichkeit gesteigert werden soll, zumindest aber konstant bleibt. 7.1 Die Betriebsparteien beraten im Rahmen der Personalplanung gemäß 92, 96 BetrVG den Bedarf an Ausbildungsplätzen Der Arbeitgeber ermittelt vor Beginn der Ausbildung den voraussichtlichen Bedarf; die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung diesen voraussichtlichen Bedarf vereinbaren und daraus folgend in der Vereinbarung festlegen, wie vielen Auszubildenden im Anschluss an die bestandene Abschlussprüfung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird. Die gemäß dieser Betriebsvereinbarung über Bedarf Ausgebildeten haben keinen Anspruch auf Übernahme Für bei Abschluss dieses Tarifvertrages begonnene Ausbildungsverhältnisse kann mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung gemäß Ziff getroffen werden, spätestens jedoch bis sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge. 7.3 Soweit vor Beginn der Ausbildung zwischen den Betriebsparteien keine Vereinbarung getroffen wird, hat der Arbeitgeber spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge mit dem Betriebsrat im Rahmen der Personalplanung den absehbaren Bedarf und die sich daraus ergebende Anzahl der unbefristet zu Übernehmenden zu beraten. Unter Berücksichtigung der Beratung erfolgt die Festlegung, wie viele Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Bei dieser Entscheidung hat der Arbeitgeber die absehbare künftige wirtschaftliche Entwicklung, das Produktportfolio und die Auftragslage des Unternehmens sowie die mittelfristige personelle Bedarfssituation im Betrieb zu berücksichtigen. Ausgebildete, denen kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird, hat der Arbeitgeber nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate befristet zu übernehmen. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall drei Monate vor Auslaufen der Befristung überprüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist mit dem Betriebsrat zu beraten und den Beschäftigten mitzuteilen. 5

193 7.4 Auszubildenden wird nach Maßgabe der obigen Bestimmungen die Übernahme in ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis angeboten, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 7.5 Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von einer Übernahme in ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis abgesehen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme nicht möglich ist. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, entscheidet in diesem Fall auf Antrag des Arbeitgebers die Schnellschlichtung gemäß 4 Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung vom 20. Dezember 1977 i.d.f. vom 24. Mai 1996 (bzw. für Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 1990 / 11. März 1997), ob, in welchem Umfang und für welche Dauer dem Auszubildenden ein Angebot nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen gemacht werden muss. 8 Mehrarbeitsausgleich In Ergänzung zu 6 Ziffer 5 MTV Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern/ 4 Ziffer 7 MTV Unterweser / 6 Ziffer 3 MTV Nordwestliches Niedersachsen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung der Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit vereinbart werden. 9 Befristung In Ergänzung zu 2 Ziffer 6.1 des jeweiligen MTV kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zu 18 Monaten ausgedehnt werden. Innerhalb dieser Frist ist eine einmalige Verlängerung der Befristung möglich. Die Befristung kann auch nach Auslaufen dieses Tarifvertrages enden. 10 Ausgleichszeitraum In Ergänzung zu 3 Ziff. 4.5 Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern/ 3 Ziffer 1.8 MTV Unterweser / 3 Ziffer 3.5 MTV Nordwestliches Niedersachsen beträgt der Ausgleichszeitraum für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit längstens 12 Monate. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der Ausgleichszeitraum verlängert werden. Die sonstigen Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit und ihrer Verteilung bleiben unverändert. 6

194 11 Schlussbestimmungen 11.1 Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals jedoch zum , gekündigt werden dieses Tarifvertrages gilt für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem endet. Für Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum von Januar bis März 2013 enden, gelten 7 Ziff und Ziff. 7.3 mit der Maßgabe, dass eine Frist von drei statt sechs Monaten gilt. Für Auszubildende, deren Ausbildung bis zum endet, gilt 7 Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung in der Fassung vom Vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages abgeschlossene Ergänzungstarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zum Regelungsgegenstand des 7 dieses Tarifvertrags bleiben unberührt Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags tritt der Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung vom außer Kraft und wird durch diesen Tarifvertrag ersetzt. Hamburg, den 23. Mai 2012 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v., Hamburg Thomas Lambusch Dr. Peter Schlaffke IG Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg Meinhard Geiken Daniel Friedrich 7

195 Anhang 7 TV Besch in der Fassung vom : 7 Übernahme von Auszubildenden Auszubildende werden, sofern keine unbefristete Einstellung erfolgt, nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dem Auszubildenden soll 4 Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses mitgeteilt werden, ob und in welcher Form eine Übernahme erfolgt. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann die Befristung auf bis zu 18 Monate ausgedehnt werden. Im Rahmen dieser 18 Monate ist eine einmalige Verlängerung möglich. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach Absatz 1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat. Bei Streitigkeiten aus Absatz 3 entscheidet die Schnellschlichtung gemäß 4 Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung vom 20. Dezember 1977 i.d.f. vom 24. Mai 1996 (bzw. für Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 1990 / 11. März 1997). Sie soll vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses angerufen werden. 8

196 43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg TV Anspruchsvoraussetzung (TV Avo) Stand:

197 Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg, und der IG Metall, Bezirksleitung Küste, Hamburg wird folgender vereinbart: Tarifvertrag Anspruchsvoraussetzungen (TV AVo) 1 Geltungsbereich Für diesen Tarifvertrag gelten die Geltungsbereiche der jeweiligen regionalen Manteltarifverträge. 2 Zweck des Tarifvertrags 1. Die Tarifvertragsparteien stellen durch diesen Tarifvertrag die Finanzierung des individuellen Anspruch nach 12 Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente vom 26. Februar 2015 (TV FlexÜ) bis zu einer Quote von 4% sicher. Für die Wertbetrachtung gilt, dass je 0,1%-Punkte der 4%-Quote 0,02% der tariflichen Bruttoentgeltsumme des Betriebes entsprechen. 2. Die dafür notwendige Finanzierung wurde durch das Einbringen eines entsprechenden Tarifvolumens in Höhe von 0,4% erbracht. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass dem Arbeitgeber durch den TV FlexÜ Kosten mindestens in gleicher Höhe entstehen. Dieses Gesamtvolumen ist auch Bezugspunkt für die Wertbetrachtung im Sinne des 2 Ziff. 1 dieses Tarifvertrags. 3. Unmittelbare Ansprüche der Beschäftigten an diesen Tarifvertrag sind ausgeschlossen. 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Kündigung des Tarifvertrages 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. April 2016 in Kraft. Er endet zum 31. Dezember 2017, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Er wirkt für die Dauer von sechs Monaten nach. Mit Beendigung der Nachwirkung gibt es keine weiteren individuellen Ansprüche gem. 12 TV FlexÜ. Abgeschlossene Verträge werden fortgeführt. 1

198 2. Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen der Altersteilzeit (insbesondere Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge, Rentenzugänge), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren. Führen diese sechs Monate nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung, tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der sechs Monate ohne Nachwirkung außer Kraft. In diesem Fall erhöhen sich die Leistungen des 2 Ziff. 2 Tarifvertrag betriebliche Sonderzahlungen für Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Unterweser und das Nordwestliche Niedersachsen vom 03. Februar 1997 (TV BS HH, SH, Uw, Nw) und 2 Ziff. 2 Tarifvertrag betriebliche Sonderzahlungen für Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 1991 (TV BS MV) gem. 3 Ziff. 3 dieses Tarifvertrags. 3. Mit Beendigung dieses Tarifvertrags sind Verhandlungen über eine Fortführung dieses Tarifvertrags aufzunehmen. Führen diese innerhalb von sechs Monate nach Beendigung des Tarifvertrags nicht zu einer Neuregelung, erhöhen sich zum nächsten Auszahlungszeitpunkt die Leistungen des 2 Ziff. 2 TV betriebliche Sonderzahlungen für Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Unterweser und das Nordwestliche Niedersachsen vom 03. Februar 1997 (TV BS HH, SH, Uw, Nw) und 2 Ziff. 2 TV betriebliche Sonderzahlungen für Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 1991 (TV BS MV) in jeder Stufe der jeweils geltenden Staffel um 5%-Punkte. Hamburg, den 19. Mai 2016 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg IG Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg 2

199 Tarifvertrag zur Qualifizierung Stand:

200 Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) vom 26. Februar 2015 Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirk Küste, Hamburg wird für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterwesergebiet und Nordwestliches Niedersachsen folgender Tarifvertrag zur Qualifizierung vereinbart: Präambel Die Frage der Qualifizierung und des lebenslangen Lernens ist ein Schlüssel für die Sicherung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Betriebe, der Sicherung der Arbeitsplätze und der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb. Die Tarifvertragsparteien setzen sich mit Blick auf die demografischen Herausforderungen und die Steigerung der Attraktivität der Arbeit in der Metall- und Elektroindustrie gezielt dafür ein, Beschäftigte auf Arbeitsplätzen mit geringen Qualifikationsanforderungen, Beschäftigte, die einen zusätzlichen Abschluss für die berufliche Entwicklung anstreben und Ausgebildete, die aufbauend auf ihrer Ausbildung einen weiteren Bildungsabschnitt nutzen wollen in ihrer beruflichen Entwicklung zu fördern. 1 Geltungsbereich Für diesen Tarifvertrag gilt der Geltungsbereich der jeweiligen Manteltarifverträge. Ausgenommen sind die Auszubildenden.

201 2 2 Qualifizierung Qualifizierung im Sinne dieses Tarifvertrages sind betrieblich notwendige (Ziff. 1 bis 3), betrieblich zweckmäßige (Ziff. 4) sowie Persönliche berufliche Weiterbildungsmaßnahmen (Ziff. 5), die dazu dienen: 1. die ständige Fortentwicklung des fachlichen, methodischen und sozialen Wissens im Rahmen des eigenen Aufgabengebietes nachvollziehen zu können (Erhaltungsqualifizierung), oder 2. veränderte Anforderungen im eigenen Aufgabengebiet erfüllen zu können (Anpassungsqualifizierung), oder 3. beim Wegfall von Arbeitsaufgaben eine andere gleichwertige oder höherwertige Arbeitsaufgabe für einen durch den jeweiligen Beschäftigten im Betrieb zu besetzenden Arbeitsplatz übernehmen zu können (Umqualifizierung), oder 4. eine andere höherwertige Arbeitsaufgabe im Betrieb übernehmen zu können (Entwicklungsqualifizierung), oder 5. die berufliche Entwicklung der Beschäftigten zu fördern. Diese Qualifizierung ist zwar im Grundsatz dazu geeignet, eine Tätigkeit im freistellenden Betrieb oder Unternehmen ausüben zu können; es besteht jedoch aufgrund der aktuellen Beschäftigungssituation kein betrieblicher Bedarf für derartige Weiterbildungsmaßnahmen (Persönliche berufliche Weiterbildung). 3 Feststellung des betrieblichen und persönlichen Qualifikationsbedarfs 1. Unterrichtung über Veränderungen Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat gemäß 90 ff. BetrVG über die Planung von technischen Anlagen, die Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder deren Neueinführung oder die Änderung von Arbeitsplätzen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Der Betriebsrat kann hierbei eigene Vorschläge gemäß 92 a BetrVG einbringen. 2. Betrieblicher Qualifikationsbedarf Auf der Grundlage der geplanten und erwarteten Veränderungen des Betriebes ist der künftige betriebliche Qualifikationsbedarf vom Arbeitgeber festzustellen und mit dem Betriebsrat zu beraten. Dabei ist insbesondere die Sicherung und Förderung der Beschäftigung von an- und ungelernten Beschäftigten zu berücksichtigen. Bei diesen Beratungen sind gemäß 92 BetrVG anhand des gegenwärtigen und des künftigen Personalbedarfs Maßnahmen der Qualifizierung darzustellen und der Betriebsrat anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

202 3 3. Persönlicher Qualifikationsbedarf Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß 2 Ziff. 5 (Persönliche berufliche Weiterbildung) soll der Betriebsrat mindestens einmal jährlich Weiterbildungswünsche der Beschäftigten ermitteln und diese dokumentieren. 4. Vorschläge des Betriebsrates Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung von Maßnahmen und ihre Durchführung machen. Zu diesen Beratungen können die Betriebsparteien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Sachverständige hinzuziehen. 5. Qualifizierungsplan Arbeitgeber und Betriebsrat sollen auf Grundlage der Erkenntnisse von 3 Ziff. 1 bis 4 einen jährlichen Qualifizierungsplan vereinbaren. Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Beschäftigten die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Qualifikationsmaßnahmen ermöglicht wird. Dabei sollen nach Möglichkeit und Notwendigkeit spezielle Programme und abschlussorientierte Weiterbildungen zur Qualifizierung an- und ungelernter Beschäftigter vereinbart werden. Sie haben dabei auch die Belange älterer Beschäftigter, Teilzeitbeschäftigter und von Beschäftigten mit Familienpflichten zu berücksichtigen. Falls aufgrund von geplanten oder durchgeführten Maßnahmen des Arbeitgebers sich Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten ändern und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Qualifizierungsmaßnahmen gem. 97 Abs. 2 BetrVG mitzubestimmen. 4 Individuelle Qualifizierungsgespräche 1. Organisation durch die Betriebsparteien Auf der Grundlage des gemäß 3 festgestellten betrieblichen und persönlichen Qualifizierungsbedarfs bzw. des vereinbarten Qualifizierungsplans vereinbaren die Betriebsparteien regelmäßige oder Anlass bezogene Gespräche der Beschäftigten mit dem Arbeitgeber. Wird betrieblich nichts anderes geregelt, sind die Gespräche jährlich zu führen. Diese Gespräche können auch als Gruppengespräche durchgeführt werden. Sie können auch im Rahmen anderer Personalgespräche (z. B. im Rahmen der Leistungsbeurteilung oder Zielvereinbarung) geführt werden.

203 4 2. Persönliches Gespräch In dem Qualifizierungsgespräch wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber gemeinsam festgestellt, ob und welcher konkrete individuelle Qualifizierungsbedarf besteht und wie dieser umgesetzt werden kann. Hierzu soll der Beschäftigte konkrete Vorschläge machen. Soweit ein individueller Qualifizierungsbedarf anerkannt wird, werden die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen und ihre Durchführung vereinbart. Zur Vereinbarung der Qualifizierungsmaßnahmen gehört ggf. auch die Festlegung von Prioritäten zwischen notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen. Der Beschäftigte kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber kein Einvernehmen über den Qualifizierungsbedarf, die daraus resultierenden notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen oder den Inhalt der Bildungsvereinbarung gemäß 8 erzielt, gelten 6 und 7 Ziff. 1. Steht fest, dass Beschäftigte in der gesetzlichen Elternzeit und in Kindererziehungszeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Betrieb zurückkehren, wird auch mit ihnen ein solches Gespräch vereinbart. Eine evtl. daraus resultierende Maßnahme soll nach Möglichkeit vor Rückkehr durchgeführt werden. 1. Allgemeine Bestimmungen 5 Durchführung der Qualifizierung Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahmen. Sie sind nicht mit der Festlegung auf bestimmte Methoden verbunden und können arbeitsplatznah ( training on the job ) oder in anderen internen und externen Maßnahmen durchgeführt werden. Die Durchführungskosten der Maßnahmen im Sinne von 2 Ziff. 1 bis 4 werden - soweit sie nicht von Dritten übernommen werden - vom Arbeitgeber getragen. Die Durchführungskosten von Maßnahmen im Sinne von 2 Ziff. 5 trägt - soweit sie nicht von Dritten übernommen werden - grundsätzlich der Beschäftigte. Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme gem. 2 Ziff. 1 bis 4 wird vom Arbeitgeber dokumentiert und dem Beschäftigten in Textform bestätigt. 2. Beteiligung des Betriebsrates Der Betriebsrat bestimmt bei der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit.

204 5 Betriebsrat und Arbeitgeber stellen verbindlich fest, welche Form der betrieblichen Qualifizierung gemäß 2 vorliegt. Im Falle der Nichteinigung gilt 7 Ziff. 2 entsprechend. Der Arbeitgeber berichtet dem Betriebsrat regelmäßig - mindestens jährlich - über die umgesetzten Weiterbildungsmaßnahmen. Arbeitgeber und Betriebsrat prüfen und unterstützen gemeinsam Anträge auf öffentliche Förderung, insbesondere solche gemäß 81 ff SGB III (WeGebAU). 3. Qualifizierungszeit a) Betrieblich notwendige Qualifizierungen ( 2 Ziff. 1 bis 3) Die erforderliche Qualifizierungszeit gilt als zuschlagsfrei zu vergütende oder durch bezahlte Freistellung auszugleichende Arbeitszeit im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Qualifizierungszeiten müssen nicht auf Arbeitszeitkonten gutgeschrieben werden. b) Entwicklungsqualifizierungen ( 2 Ziff. 4) Von der erforderlichen Qualifizierungszeit sind grundsätzlich 50 % bezahlte Arbeitszeit entsprechend a) und 50 % vom Beschäftigten als Eigenanteil in Form von zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Einzelheiten hierzu regelt 8 (Bildungsvereinbarung und persönliches Bildungskonto). Von den Betriebsparteien soll in begründeten Einzelfällen auf Verlangen des Beschäftigten ein geringerer Eigenanteil festgelegt werden, wenn ein überwiegender betrieblicher Nutzen zu erwarten ist. Ebenso soll von den Betriebsparteien in begründeten Einzelfällen auf Verlangen des Arbeitgebers ein höherer Eigenanteil des Beschäftigten festgelegt werden, wenn kein überwiegend betrieblicher Nutzen zu erwarten ist. Die nachstehend unter 1 c) bestimmten Regelungen zur Bildungsteilzeit, Ausscheidensvereinbarung und Förderung finden im Hinblick auf den Eigenanteil des Beschäftigten entsprechende Anwendung. c) Persönliche berufliche Weiterbildung ( 2 Ziff. 5) Bildungsteilzeit Die Teilnahme an Maßnahmen der Persönlichen beruflichen Weiterbildung findet außerhalb der Arbeitszeit statt. Im Wege einer Bildungsvereinbarung gemäß 8 können die Arbeitsvertragsparteien eine unbezahlte Freistellung (Teilzeit, ggf. mit monatlicher Aufzahlung) regeln oder eine aus einem Wertguthaben (teil-)bezahlte Freistellung vereinbaren (z. B. über verblockte Teilzeit). Ausscheidensvereinbarung Sofern dies durch die Art der Maßnahme der Persönlichen beruflichen Weiterbildung geboten ist, kann zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Ausscheidensvereinbarung getroffen werden bei gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage auf dem vorherigen oder einem zumutbaren gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz. Dieser ist bei vorher Vollzeitbeschäftigten ein Vollzeit-

205 6 arbeitsplatz. Förderung Soweit sich die Betriebsparteien auf eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach 14 Ziff TV FlexÜ (neu) einigen, ist dort festzulegen, welcher Anteil der Quote gemäß 12 Ziff TV FlexÜ (neu) für eine Förderung verwendet wird. Für den vereinbarten Zeitraum reduziert sich der Anspruch bzw. die Quote für Altersteilzeit entsprechend. Der Gesamtwert dieser Förderung errechnet sich gem. 12 Ziff Abs. 2 TV FlexÜ (neu): Für jeden 0,1 %-Punkt weniger Altersteilzeit unterhalb der Quote von 4 % sind 0,02 % der tariflichen Bruttoentgeltsumme des Betriebes aufzuwenden. Die Einzelheiten der Verteilung werden im Rahmen der Beratungen zu 3 und 4 zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erörtert und vereinbart. 6 Pflichten der Beschäftigten Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Qualifizierungsbedarfes mitzuwirken und an den vereinbarten Qualifizierungsgesprächen und -maßnahmen teilzunehmen. Lehnt der Beschäftigte die Teilnahme an einer für ihn vereinbarten Qualifizierungsmaßnahme gem. 2 Ziff. 1 bis 4 ohne wichtigen Grund ab, so kommen für ihn die Bestimmungen des 3 Ziff. 5 ERA in der Folge (einmalig) nicht zur Anwendung. Im Übrigen gelten die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Beschäftigte, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinne dieses Tarifvertrages teilgenommen haben, sind verpflichtet, die dadurch erreichte Qualifikation einzusetzen, soweit die Arbeitsaufgabe dies verlangt. 7 Konfliktregelung 1. Bei Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber im Rahmen des Qualifizierungsgesprächs ( 4) haben sich auf Antrag einer Seite Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Angelegenheit zu befassen und möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. a) Betrieblich notwendige Qualifizierung ( 2 Ziff. 1 bis 3) Bei weiterhin bestehenden Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag über eine betrieblich notwendige Qualifizierung nach 2 Ziff. 1 bis 3 wird eine paritätische Kommission eingerichtet, der je zwei vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellte Betriebsangehörige angehören. Kommt es in der paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so entscheidet auf Antrag einer Betriebspartei - nach Durchführung des tariflichen Vorverfahrens - die tarifliche Einigungsstelle gemäß 3 Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung.

206 7 b) Entwicklungsqualifizierung ( 2 Ziff. 4) Bei weiterhin bestehenden Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag über eine betrieblich zweckmäßige Qualifizierung nach 2 Ziff. 4 gilt Ziff. 1 a) entsprechend, sofern eine Betriebsgröße von mehr als 50 Beschäftigten gegeben ist und der Beschäftigte eine Betriebszugehörigkeitszeit von mindestens 2 Jahren erreicht hat. c) Persönliche berufliche Weiterbildung ( 2 Ziff. 5) Bei weiterhin bestehenden Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag über eine Persönliche berufliche Weiterbildung ( 2 Ziff. 5) gilt Ziff. 1 a) entsprechend, sofern eine Betriebsgröße von mehr als 200 Beschäftigten gegeben ist und der Beschäftigte eine Betriebszugehörigkeitszeit von mindestens 5 Jahren erreicht hat. Eine streitige Entscheidung einer Einigungsstelle nach 3 Tarifvertrag Schiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, sofern festgestellt wird, dass der Beschäftigte eine Tätigkeit im Betrieb ausübt, die im besonderen betrieblichen Interesse liegt und ein angemessener Ersatz auf dem Arbeitsmarkt nicht rechtzeitig zu finden ist. 2. Bei allen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten aus diesem Tarifvertrag tritt an die Stelle der gesetzlichen Einigungsstelle - nach Durchführung des tariflichen Vorverfahrens - die tarifliche Einigungsstelle gemäß 3 Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung. 8 Bildungsvereinbarung und Bildungskonto Die Bedingungen, zu denen eine Weiterbildungsmaßnahme gemäß 2 Ziff. 4 (Entwicklungsqualifizierung) und 2 Ziff. 5 (Persönliche berufliche Weiterbildung) durchgeführt wird, sind in einer Bildungsvereinbarung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber zu beschreiben (Ziff. 1). Für die Beschäftigten kann im Rahmen der Bildungsvereinbarung ein zweckgebundenes persönliches Bildungskonto errichtet werden (Ziff. 2). Damit wird über die Auflösung eines vorher gebildeten Wertguthabens des Beschäftigten eine (Teil)Vergütung der Bildungsfreistellung ermöglicht. 1. Bildungsvereinbarung Einigen sich Arbeitgeber und Beschäftigter auf die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinne von 2 Ziff. 4 bzw. 2 Ziff. 5, so ist eine Bildungsvereinbarung schriftlich abzuschließen. In dieser Vereinbarung wird - soweit erforderlich - geregelt: - Beginn und Dauer der gesamten Maßnahme einschließlich Art, Umfang und zeitlicher Lage der Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung,

207 8 - die Einrichtung und die Bedingungen eines Bildungskontos gem. Ziff. 2, - Regelungen zur Entnahme von Wertguthaben des Bildungskontos zur Verstetigung des Einkommens während der Laufzeit der gesamten Bildungsvereinbarung, - Freistellungszeiten auch ohne vorherige Ansparzeit und gegebenenfalls ein Abbauplan zur Tilgung von Zeitschulden, - ratierlich monatliche Auszahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung und Jahressonderzahlung, - eventuelle Maßnahmen der öffentlichen Förderung, insbesondere nach 81 ff SGB III ( WeGebAU ), - eventuelle zusätzliche, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, - die Bedingungen der Weiterbeschäftigung nach Ende bzw. Abbruch der Maßnahme auf seinem Arbeitsplatz oder zumutbaren gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz. Dies ist bei vorher Vollzeitbeschäftigten ein Vollzeitarbeitsplatz, - Verrechnung der Ansprüche aus den Landesgesetzen zur Weiterbildung, soweit rechtlich möglich, - Fragen der Urlaubsgewährung und verrechnung. Die Gesamtdauer der Bildungsvereinbarung beträgt höchstens sieben Jahre. Die Bildungsvereinbarung ist vor rechtsgültigem Abschluss dem Betriebsrat zur Kenntnis zu gegeben. Der Beschäftigte hat vor Beginn der Freistellung den Nachweis der verbindlichen Anmeldung zu der Bildungsmaßnahme zu erbringen, andernfalls besteht kein Anspruch auf die Freistellung. 2. Bildungskonto (Wertguthaben) Hierfür gelten folgende Regelungen: In das - gemäß 7d Abs. 1 SGB IV in Geld zu führende - Bildungskonto werden die in der Bildungsvereinbarung vereinbarten Ansparzeiten als Wertguthaben eingebucht. Zusätzlich können auf Verlangen des Beschäftigten ganz oder teilweise Ansprüche auf zusätzliche Urlaubsvergütung und Jahressonderzahlung eingebracht werden. Sofern betrieblich Arbeitszeitkonten oder Langzeitkonten bestehen, kann der Beschäftigte auch Ansprüche aus diesen Konten in das Wertguthaben einbringen, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten, jedoch nicht mehr als 152 Stunden pro Jahr. Die Arbeitsvertragsparteien können auch vereinbaren, dass ein Teil der Arbeitsleistung (bis zu 10 %), mit der das Wertguthaben aufgebaut werden soll, erst nach der Freistellung erbracht wird. Dies gilt entsprechend für eine erst spätere Verrechnung von Entgeltbestandteilen. Die Kontobedingungen richten sich im Übrigen nach den Vorschriften für Wertguthaben gemäß 7b ff. SGB IV einschließlich der Insolvenzsicherung und den ent-

208 9 sprechenden sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Bestimmungen. Bei der Kontoführung ist sicherzustellen, dass die tarifliche Entgeltentwicklung nachvollzogen wird. In welcher Höhe der Beschäftigte aus dem vorher gebildeten Wertguthaben weitervergütet wird, ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung. Die Höhe des monatlichen Entgelts aus dem Wertguthaben ist bei einer vollständigen Freistellung jedenfalls so zu bemessen, dass dieses mindestens 70 % des zuletzt erzielten Monatsentgelts entspricht ( 7 Abs. 1a SGB IV). 3. Störfälle Eine Auszahlung eines noch bestehenden Wertguthabens erfolgt nach Anwendung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausnahmsweise in folgenden Fällen: - bei Tod des Beschäftigten an einen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gemäß 13 MTV, - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, - bei einvernehmlicher vorzeitiger Beendigung der Bildungsfreistellungsvereinbarung oder fehlender Freistellung mangels Nachweises der verbindlichen Anmeldung zu der Bildungsmaßnahme gemäß Ziff. 1. Bestehen Zeitschulden, so sind diese von den Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Vorschriften nachzuarbeiten. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Verrechnung mit Entgeltansprüchen. Bei unvorhersehbaren Ereignissen (z.b. langandauernde Arbeitsunfähigkeit) ist die Bildungsvereinbarung ggf. anzupassen oder aufzulösen. 9 Sonderregelung für Ausgebildete Für Ausgebildete, die nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden, gilt dieser Tarifvertrag mit der Maßgabe, dass die 5-Jahresfrist in 7 Ziff.1 c) Abs.1 entfällt. Um vorübergehende Beschäftigungsprobleme zu überbrücken, können auch mit Auszubildenden, die nur befristet für ein Jahr übernommen werden, Qualifizierungsmaßnahmen bis zu einem Jahr mit anschließender Bedarfsprüfung für eine befristete Weiterbeschäftigung vereinbart werden. Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass diese Befristung einen eigenständigen sachlichen Befristungsgrund im Sinne des 14 Abs. 1 TzBfG bzw. 2 Ziff. 6 MTV darstellt.

209 10 10 Betriebsratslose Betriebe In allen Fällen, in denen dieser Vertrag eine Einigung einschließlich Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorsieht und ein Betriebsrat im Betrieb nicht vorhanden ist, ist die Einigung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem herbeizuführen. 11 Schlussbestimmungen Durch diesen Tarifvertrag werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG weder eingeschränkt noch ausgeweitet und kündigungsschutzrechtliche Wertungen des KSchG nicht verändert. Unberührt bleibt bei aufwändigeren Qualifizierungsmaßnahmen die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung der Arbeitsvertragsparteien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, für den Fall der Eigenkündigung des Beschäftigten eine Rückzahlungsverpflichtung (von Teilen) der Qualifikationskosten zu vereinbaren. Die Rechte der Beschäftigten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz werden durch diesen Tarifvertrag nicht eingeschränkt. Betriebliche Regelungen zur Qualifizierung werden durch diesen Tarifvertrag nicht betroffen, soweit sie wertgleich zu den Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind o- der über diese hinausgehen. 12 In-Kraft-Treten und Kündigung Dieser Tarifvertrag tritt am 01. März 2015 in Kraft. Er löst den Tarifvertrag zur Qualifizierung vom 28. April 2006 / 01. September 2009 / 23. Mai 2012 ab. Dieser Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende, erstmals zum 31. Dezember 2019 gekündigt werden. Hamburg, den 26. Februar 2015 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg IG Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg

210 11 Protokollnotiz zu 7 Ziff. 1 c) TV Q: 1. Streitige Entscheidung möglich isv. 7 Ziff. 1 c) Abs. 2: Im ersten Schritt Prüfung durch Paritätische Kommission; kann keine Einigung herbeigeführt werden, sind beiderseitige Organisationsvertreter hinzuzuziehen. Gelingt auch dann keine Einigung, so ist die Angelegenheit auf Antrag einer Betriebspartei der tariflichen Einigungsstelle vorzulegen. Diese prüft ihre Zuständigkeit, ob vom Beschäftigten eine Tätigkeit im Betrieb ausgeübt wird, die im besonderen betrieblichen Interesse liegt und ein angemessener Ersatz auf dem Arbeitsmarkt nicht rechtzeitig zu finden ist. 2. Prüfung gemäß Abs. 1: Die tarifliche Einigungsstelle prüft vorrangig, ob die Qualifizierung isv. 2 Ziff. 5 TV Q im Grundsatz dazu geeignet ist, eine Tätigkeit im freistellenden Betrieb oder Unternehmen ausüben zu können. Darüber hinaus prüft die tarifliche Einigungsstelle, ob betriebliche oder wirtschaftliche Gründe des Arbeitgebers vorliegen und in der Abwägung mit den Interessen der Beschäftigten überwiegen, um eine Ablehnung zu rechtfertigen. Nordmetall Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v. IG Metall Bezirk Küste, Bezirksleitung Hamburg

211 Entgeltrahmentarifvertrag

212 Entgeltrahmentarifvertrag (ERA) Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste, Hamburg wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag vereinbart: 1 Geltungsbereich 1. Dieser Entgeltrahmentarifvertrag gilt für die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien, und zwar 1.1 räumlich im Geltungsbereich der jeweiligen Manteltarifverträge für die Tarifgebiete des Nordwestlichen Niedersachsens, Unterweser, Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, 1.2 persönlich für alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Angestellten (nachfolgend Beschäftigte). 1.3 Für Auszubildende gelten die Vorschriften der 4 und Nicht unter den Tarifvertrag fallen, 2.1 leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG. 2.2 Beschäftigte, a. die einen Aufgabenbereich haben, der höhere Anforderungen stellt, als die höchste Entgeltgruppe verlangt, und 1

213 b. die aufgrund eines schriftlichen Einzelarbeitsvertrages als außertarifliche Beschäftigte bezeichnet werden und c. deren vereinbartes regelmäßiges Monatseinkommen per für die Tarifgebiete des Nordwestlichen Niedersachsens, Schleswig- Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns 5520 Euro - für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung und Unterweser 5760 Euro übersteigt. Dieser Betrag ist tarifdynamisch und wird nach einer Tariferhöhung auf volle 10 Euro gerundet. Entfällt eine dieser Bedingungen, unterliegt der/die Beschäftigte wieder dem Geltungsbereich des Tarifvertrages. 2.3 In Heimarbeit Beschäftigte, Praktikanten. 2

214 2 Eingruppierung - Allgemeine Bestimmungen 1. Die Beschäftigten werden in die Entgeltgruppen und -stufen gemäß 4 und 5 eingruppiert. 2. Die tariflichen Entgeltgruppen und -stufen sind Mittel zur Entgeltfindung. Sie stellen Entlohnungsgrundsätze und -methoden im Sinne des 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG dar und sind abschließend geregelt. 3. Vor jeder Eingruppierung ist gemäß 99 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. 4. In Unternehmen mit in der Regel weniger als 21 wahlberechtigten Beschäftigten ist der Betriebsrat unverzüglich von der Eingruppierung zu benachrichtigen. Gegen die Eingruppierung kann der Betriebsrat innerhalb einer Woche nach Kenntnis schriftlich Einspruch erheben. Kommt es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keiner Einigung, so steht der Rechtsweg offen. 5. Halten Beschäftigte ihre Eingruppierung für unzutreffend, so können sie gegen diese Einspruch erheben. Hilft der Arbeitgeber dem Einspruch nicht ab, so ist die Ablehnung unter Zugrundelegung einer Anforderungsbeschreibung schriftlich zu begründen. Sodann haben Arbeitgeber und Betriebsrat den Streitfall mit dem Ziel einer Verständigung zu behandeln. Gelingt auch hier keine Einigung, steht den Beschäftigten der Rechtsweg offen. 6. Die Einführung anderer sowie die Änderung bestehender Arbeitsbewertungssysteme durch eine nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Eine bereits erteilte Zustimmung wirkt nach Abschluss dieses Tarifvertrages fort. 7. Die Tarifentgelte werden in gesonderten Entgelttarifverträgen geregelt. Protokollnotiz zu 2: Für die Ersteingruppierung bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages gelten die Überleitungsbestimmungen gemäß Einführungstarifvertrag vom 11. September

215 3 Eingruppierungsgrundsätze 1. Grundlage der Eingruppierung sind die Anforderungen aus der übertragenen Arbeit (Tätigkeiten, Aufgaben, Aufgabengebiete oder Aufgabenbereiche) an die Beschäftigten. Hierbei werden alle Anforderungen, soweit sie die übertragene Arbeit im Wesentlichen prägen, in ihrer Gesamtheit bewertet. Es sind die Anforderungen prägend, die die Wertigkeit der Arbeit bestimmen. Dabei kommt es nicht auf die Prozente der einzelnen Arbeitsanteile an. 2. Berufs-, Positions- und Funktionsbezeichnungen, Dienststellungen u. ä. begründen keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe bzw. - stufe. Soweit die Merkmale (Oberbegriffe) einer Entgeltgruppe einen bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ansprechen, Beschäftigte einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie doch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Arbeit die Anforderungen dieser Gruppe erfüllt. Kenntnisse und Fertigkeiten gelten als auf anderem Wege erworben im Sinne der Entgeltgruppen 4 bis 11, wenn der Beschäftigte die Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe erfüllt. Andererseits begründet ein bestimmter Ausbildungsgang für sich allein dann keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe, wenn die übertragene Arbeit diesen Ausbildungsgang nicht verlangt. 3. Die Beschäftigten haben Anspruch auf Bezahlung entsprechend der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert wurden. Dies gilt auch, wenn sie vorübergehend mit Arbeit in einer niedriger bewerteten Entgeltgruppe beschäftigt werden. Werden Beschäftigte entweder vorübergehend aushilfsweise mit Arbeiten beschäftigt, die einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, oder werden sie mit vorübergehender Stellvertretung von Beschäftigten einer höheren Entgeltgruppe betraut, so begründet dies in beiden Fällen keinen Anspruch auf ein höheres Entgelt, wenn die vorübergehende Stellvertretung oder Aushilfstätigkeit nicht länger als 5 Wochen dauert. Ab der 6. Woche wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der in einem angemessenen Verhältnis zur ausgeübten Arbeit steht. Erfolgt eine vollständige Übernahme der Arbeit, wird der Differenzbetrag zur höher bewerteten Entgeltgruppe bzw. -stufe gezahlt. 4. Führen Beschäftigte auf Dauer eine niedriger bewertete Arbeit aus, setzt eine Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe Einvernehmen oder eine Änderungskündigung voraus. 4

216 Führen Beschäftigte auf Dauer höherwertige Arbeit aus, sind sie entsprechend einzugruppieren. 5. Sofern als Folge von Versetzungen aus betrieblichen Gründen und/oder Veränderung von Arbeitsinhalten Abgruppierungen wirksam werden könnten, sollen den betroffenen Beschäftigten vorrangig ihrer gegenwärtigen Eingruppierung gleichwertige und zumutbare Arbeiten angeboten werden. Sind keine gleichwertigen und zumutbaren Arbeiten vorhanden, sollen den betroffenen Beschäftigten später freiwerdende, gleichwertige und zumutbare Arbeiten bevorzugt angeboten werden. Sofern diesen Beschäftigten keine adäquaten anderen Arbeiten angeboten werden können, so erhalten sie im Falle einer Abgruppierung für die Dauer der für sie jeweils geltenden Kündigungsfristen, mindestens aber für 3 Monate, den früheren Arbeitsverdienst. Danach erhalten sie eine Anpassungshilfe; diese beträgt in den ersten 2 Monaten 75 Prozent, in den folgenden 2 Monaten 50 Prozent und in den darauffolgenden 2 Monaten 25 Prozent des Unterschieds zwischen dem alten und dem neuen Arbeitsverdienst. Die Anpassungshilfe kann einvernehmlich auch als Einmalzahlung erfolgen. Durch Interessenausgleich und Sozialplan können die Betriebsparteien hiervon abweichende Regelungen vereinbaren. 6. Bisherige Meister und Vorarbeiter werden unabhängig von den Eingruppierungsmerkmalen des 4 entsprechend ihrer über die fachlichen Aufgaben hinausgehenden Personalverantwortung in eine der Entgeltgruppen zwischen EG 5 und EG 9 eingruppiert. Die Eingruppierung erfolgt gemäß der Anforderungen des Arbeitsplatzes/Arbeitsvereichs. Die individuelle Differenzierung erfolgt je nach Umfang ihrer Aufgaben durch den Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates. Ehemalige M4-Meister können in die Entgeltsgruppe EG 10 eingruppiert werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen, z.b. als sogenannte Fertigungsleiter. Bisher erfolgte Meister-Eingruppierungen sind davon nicht betroffen, sofern sich die Anforderungen nicht ändern. 6a.** Die besonderen Arbeitsanforderungen bei außerbetrieblichen Montagearbeiten werden im konkreten Fall bei der Eingruppierung oder Einstufung berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt gemäß 3 bis 5 ERA. Damit kann die Eingruppierung in eine höhere Stufe oder Gruppe als bei vergleichbaren Arbeiten im Betrieb gerechtfertigt sein. Sofern bestimmte Anforderungen für die Eingruppierung maßgeblich sind, können sie nicht zusätzlich eine Zusatzstufe begründen. 5

217 Führt ein Beschäftigter nur zeitweise außerbetriebliche Montagearbeiten aus, schließen die Betriebsparteien eine entsprechende Vereinbarung. Die Abgeltung von Belastungen / Erschwernissen auf Montage erfolgt gemäß den Bestimmungen des 13 (oder gegebenenfalls gemäß 3 TV MEA.) 7. Unter Hochschulausbildung i. S. d. EG 9 bis EG 11 ist auch eine Fachhochschulausbildung zu verstehen. 8. Bei Ereignissen, die aufgrund dieses Tarifvertrages die Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe oder eine andere Entgeltstufe bedingen, tritt die Veränderung bei Eintritt des Ereignisses bis zum 15. des Monats rückwirkend mit dem Ersten dieses Monats, bei Eintritt des Ereignisses ab 16. des Monats mit dem Ersten des auf das Ereignis folgenden Monats in Kraft. 9. Die Vereinbarung betrieblicher Richtbeispiele zu unternehmensspezifischen Tätigkeiten steht den Betriebsparteien nach 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG offen. 6

218 4 Entgeltgruppen Entgeltgruppe 1 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf i. S. d. Berufsbildungsgesetzes (BBiG) aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet werden. Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung im Einzelnen festgelegt sind. Erforderlich sind Arbeits- oder Materialkenntnisse oder Geschicklichkeit bei der Arbeitsausführung, die durch eine zweckgerichtete Einarbeitung und Übung von bis zu vier Wochen erlernt werden. Berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich. Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt sind. Erforderlich sind Arbeits- oder Materialkenntnisse oder besondere Geschicklichkeit bei der Arbeitsausführung, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von mehr als vier Wochen Dauer erworben werden. Berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich. Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung teilweise festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie - in der Regel durch eine mindestens zweijährige fachspezifische Ausbildung oder - durch eine abgeschlossene dreijährige fachfremde Berufsausbildung erworben werden oder - auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 5 (Eckentgelt) Sachbearbeitende Aufgaben und/oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie - in der Regel durch eine abgeschlossene fachspezifische mindestens dreijährige Berufsausbildung oder 7

219 - durch eine abgeschlossene fachfremde Berufsausbildung und eine mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erworben werden oder - auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 6 Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und/oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie - in der Regel durch eine abgeschlossene fachspezifische mindestens dreijährige Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung oder - durch eine abgeschlossene fachfremde Berufsausbildung und eine mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden oder - auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 7 Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und/oder umfassende Facharbeiten innerhalb des Fachgebietes, deren Erledigung teilweise vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie - in der Regel durch eine abgeschlossene fachspezifische mindestens dreijährige Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden oder - auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 8 Fachgebietsübergreifende Aufgabengebiete, deren Erledigung im Rahmen von bestimmten Richtlinien erfolgt. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie - in der Regel durch eine abgeschlossene zweijährige Fachschulausbildung oder - durch eine abgeschlossene fachspezifische mindestens dreijährige Berufsausbildung und eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden oder 8

220 - auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 9 Komplexe Aufgabengebiete im Rahmen von Richtlinien. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie - in der Regel durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder - durch eine abgeschlossene zweijährige Fachschulausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden oder - auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 10 Aufgabenbereiche im Rahmen von allgemeinen Richtlinien. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie - in der Regel durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung erworben werden oder - auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 11 Komplexe Aufgabenbereiche - teilweise nach allgemeinen Richtlinien. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie - in der Regel durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine langjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie eine entsprechende Fortbildung erworben werden oder - auf einem anderen Wege erworben wurden. 9

221 5 Entgeltstufen 1. Die Entgeltgruppen werden in folgende Entgeltstufen aufgegliedert: - Grundstufe, - Hauptstufe, - Zusatzstufen. 2. Bei der Ersteingruppierung im Rahmen von Neueinstellungen und bei der Übernahme von Ausgebildeten werden die Beschäftigten in die Grundstufe eingruppiert. Bei Vorliegen entsprechender Anforderungen werden die Beschäftigten nach Vollendung der Ausübungszeiten gemäß Ziff. 3 und 4 dieser Vorschrift in eine der Zusatzstufen eingruppiert. Bei Umgruppierungen gelten die Ausübungszeiten für die Eingruppierung in die Hauptstufe als erfüllt. 3. Die für die Eingruppierung in die Hauptstufe notwendige Ausübungszeit wird erfüllt durch Zeitablauf in den Entgeltgruppen - EG 2 bis EG 4 nach 1 /2 Jahr - EG 5 bis EG 8 nach 1 Jahr - EG 9 bis EG 11 nach 2 Jahren. 4. Die Ausübungszeit in den Entgeltgruppen wird durch - jährlichen Tarifurlaub - jährlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte - bewilligte Freistellung bis zu insgesamt 10 Arbeitstagen - Vertretung - Mutterschutz - betrieblich veranlasste Qualifizierungszeiten - Zeitausgleich aus Arbeitszeitkonten - tarifliche Freistellungen - Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 30 Arbeitstagen nicht unterbrochen. Die tatsächliche Mindestausübungszeit darf die Hälfte der jeweiligen Ausübungszeit gemäß Ziff. 3 dieser Vorschrift nicht unterschreiten. 10

222 5. Die Voraussetzungen für die Zusatzstufen sind erfüllt, wenn die übertragene Arbeit zusätzlich Anforderungen an die Flexibilität und/oder Verantwortung und/oder Kooperation der Beschäftigten in einem Maße stellt, das oberhalb des allgemeinen Anforderungsniveaus der Hauptstufe, aber unterhalb der nächsten Gruppe liegt. In diesem Sinne ist "Flexibilität" die Anforderung, verschiedene bzw. verschiedenartige, aber der Wertigkeit der Entgeltgruppe entsprechende Arbeiten im Wechsel auszuführen. "Verantwortung" die Anforderung, Aufgaben mit Entscheidungsspielraum zu erledigen. "Kooperation" die Anforderung, Arbeiten auszuführen, deren Erledigung wiederkehrend die Abstimmung mit anderen notwendig macht. 6. Zuordnung der Zusatzstufen und -kriterien Den Entgeltgruppen werden die Zusatzstufen unterschiedlich zugeordnet: - Entgeltgruppen 2 und 11 - keine Zusatzstufe - Entgeltgruppen 3 und 10 - eine Zusatzstufe - Entgeltgruppen 4 und 9 - zwei Zusatzstufen - Entgeltgruppen 5 bis 8 - drei Zusatzstufen Entsprechend dieser Zuordnung werden die Zusatzstufen wie folgt belegt: - Zusatzstufe 1 (Z1): erfüllt eines von drei Kriterien - Zusatzstufe 2 (Z2): erfüllt zwei Kriterien - Zusatzstufe 3 (Z3): erfüllt drei Kriterien 11

223 6 Grundsätze der Entgeltgestaltung 1. Folgende in diesem Tarifvertrag geregelten Entgeltgrundsätze sind zulässig: 1.1 Leistungsentgelt mit folgenden Entgeltmethoden - Akkord ( 7) - Prämie ( 8) - Zielentgelt ( 9) - Provision ( 10) 1.2 Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung ( 11). 2. Leistungsentgelt kommt zur Anwendung, wenn zur Erledigung der Arbeit Mengen, Zeiten und / oder andere Leistungsmerkmale vorgegeben oder vereinbart werden. Zeitentgelt kommt zur Anwendung, wenn im Unterschied dazu zur Erledigung der Arbeit nur allgemeine betriebliche Planungsgrößen und Arbeitsvorschriften vorhanden sind. Wird die Arbeitsleistung von Beschäftigten im Zeitentgelt von der Arbeitsleistung von Beschäftigten im Leistungsentgelt unmittelbar beeinflusst oder besteht eine direkte Abhängigkeit von der Arbeitsleistung von Beschäftigten im Leistungsentgelt, so ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für diese Beschäftigten eine gesonderte der Leistung angemessene Regelung zu treffen. Die Betriebsparteien legen die jeweiligen Entgeltgrundsätze und -methoden und deren Ausgestaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fest. Im Nichteinigungsfall entscheidet die Einigungsstelle nach 87 Abs. 2 BetrVG. 3. Das Leistungsentgelt besteht aus dem individuellen tariflichen Grundentgelt lt. Entgelttabelle und einer Leistungskomponente. Das Grundentgelt wird für eine Bezugsleistung gezahlt und ist in jeder Entgeltmethode das garantierte Mindesteinkommen. Bezugsleistung ist die Leistung, die von für die jeweils auszuführende Arbeit geeigneten, eingearbeiteten und geübten Beschäftigten bei normaler Anstrengung und menschengerechter Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung auf Dauer ohne Gesundheitsschädigung erreicht und erwartet werden kann. Soweit Leistungsvorgaben und Leistungspensen in der jeweiligen Methode vorgesehen sind, werden diese entsprechend dem Anhang "Methoden der Datenermittlung" ermittelt bzw. vereinbart. 12

224 Sie müssen von einzelnen Beschäftigten bzw. von Gruppen beeinflussbar, überprüfbar und reklamierbar sein. 4. Das Zeitentgelt besteht aus dem individuellen tariflichen Grundentgelt lt. Entgelttabelle und einer Leistungszulage. 5. Bestehende Betriebsvereinbarungen zu bisherigen Entgeltmethoden können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat weiter gelten. 13

225 7 Akkordentgelt 1. Begriff Akkordarbeit liegt vor, wenn die zur Ausführung der Arbeit notwendige Zeit vorher auf der Grundlage der Bezugsleistung gemäß 6 Ziff. 3 ermittelt und vorgegeben wird. Der Zeitverbrauch für das mengenmäßige Arbeitsergebnis muss von den Beschäftigten beeinflussbar sein. Die Vergütung erfolgt proportional zur Mehr- oder Minderleistung des Beschäftigten. Das Grundentgelt wird garantiert. Die Arbeit kann im Einzeloder Gruppenakkord ausgeführt werden. 2. Vereinbarte Akkordarbeit Ist nach 6 Ziff. 2 Akkordarbeit für den Betrieb oder Betriebsabteilungen vereinbart worden, so dürfen angeordnete Akkordarbeiten sowie angeordnete Arbeiten zwecks Ermittlung von Akkordgrundlagen nicht verweigert werden. 3. Festsetzung der Akkorde Akkorde sind so festzusetzen, dass die Beschäftigten bei Bezugsleistung gemäß 6 Ziff. 3 den Akkordrichtsatz ihrer Entgeltgruppe/-stufe verdienen können. 4. Akkordrichtsatz, Geldfaktor Der Akkordrichtsatz ist die Abgeltung für 1 Stunde Vorgabezeit bzw. 1 Stunde Bezugsleistung gemäß 6 Ziff. 3. Der Geldfaktor (Minutenfaktor) ist der 60. Teil des Akkordrichtsatzes und die Abgeltung für 1 Minute Vorgabezeit. 5. Ermittlung der Vorgabezeit Die Ermittlung der Vorgabezeit wird entsprechend dem Anhang "Methoden der Datenermittlung" vorgenommen. Bisher geübte Verfahren gelten als betrieblich vereinbart. 6. Akkordabrechnung Akkorde werden nach Beendigung und nach betriebsüblicher Kontrolle der Arbeit abgerechnet und bei der nächsten Entgeltabrechnung ausgezahlt. Für angefangene Arbeiten, die über eine oder mehrere Entgeltperioden hinausgehen, wird ein Abschlag gezahlt. Die Höhe des Abschlages ist betrieblich zu regeln. Allgemeine Akkordbestimmungen 14

226 7. Bekanntgabe des Akkordes Die Akkordbeschäftigten sind vor Beginn der Akkordarbeit über folgendes zu unterrichten: - Art und Umfang der auszuführenden Arbeit, - Vorgabezeit, ggf. Rüstzeit, - Stückzahl. Dieses kann erfolgen - durch Akkordschein oder auf ähnlichem Wege, - durch Akkordbegleitkarte, - durch das Auslegen der Unterlagen in der Betriebsabteilung. Der Akkord gilt als vorgegeben, wenn den Beschäftigten die Akkordgrundlagen in betriebsüblicher Weise bekannt gegeben sind. Wenn in Ausnahmefällen die Bekanntgabe der Akkordunterlagen vor Beginn der Arbeit unmöglich ist, sind diese spätestens innerhalb einer mit dem Betriebsrat zu vereinbarenden Frist den betreffenden Beschäftigten mitzuteilen. Bis dahin ist den betreffenden Beschäftigten als Abschlag ihr Stundenverdienst gemäß dem jeweils geltenden Manteltarifvertrag, mindestens der Akkordrichtsatz, zu zahlen. 8. Akkordscheine Abgabefristen und entsprechende Abgabeverfahren werden durch die Betriebsparteien im Rahmen der betrieblichen Akkordregelung vereinbart. 9. Behinderung im Arbeitsablauf Die im Akkord herzustellenden Arbeiten sind von der Betriebsleitung so vorzubereiten, dass den Beschäftigten ein ungehindertes Arbeiten möglich ist. Bei Behinderung im Arbeitsablauf sind die Beschäftigten zur unverzüglichen Meldung an ihren unmittelbaren Vorgesetzten verpflichtet. Nach erfolgter Meldung werden Zeitversäumnisse, die Beschäftigte nicht zu vertreten haben, als Wartezeit mit dem durchschnittlichen Stundenverdienst gemäß dem jeweils geltenden Manteltarifvertrag bezahlt. Ein Anspruch auf Bezahlung besteht jedoch nur, wenn die Wartezeit unverzüglich bei der zuständigen Stelle geltend gemacht und auf Abhilfe gedrängt wird. 10. Änderung von Akkorden Jede Akkordfestsetzung hat nur solange Geltung, wie die der Akkordfestsetzung zugrunde gelegten Voraussetzungen sich nicht ändern. Demgemäß ist eine Neufestsetzung von Akkorden zulässig, wenn sie durch Änderung des Arbeitsganges, der Maschinen bzw. Vorrichtungen, der Art des Materials, durch technische Verbesserungen oder durch sonstige Änderung (wie Gruppenbesetzung oder wesentliche Än- 15

227 derung der Stückzahl) der für die Akkordfestlegung maßgebenden Voraussetzungen begründet ist. Im übrigen können bestehende Akkorde geändert werden, wenn bei der Festsetzung ein Irrtum unterlaufen ist. 11. Akkorde, die nicht durch Zeitaufnahmen ermittelt wurden, sind als vorläufige Akkorde zu kennzeichnen. Die zulässige Dauer ihrer Anwendung sowie Anlass und Verfahren ihrer Änderung sind betrieblich zu vereinbaren. 12. Gruppenakkorde Arbeit in Gruppenakkord ist solche Arbeit, bei der zweckmäßigerweise mehrere Beschäftigte mit einer Arbeitsaufgabe beschäftigt sind. 13. Verteilung des gemeinsamen Akkordüberverdienstes Beim Gruppenakkord wird der gemeinsame Akkordverdienst ermittelt und entsprechend den geleisteten Stunden und der jeweiligen Akkordrichtsätze der einzelnen am Gruppenakkord beteiligten Beschäftigten verteilt. Regelungen, die eine Einbeziehung von Altersgesicherten, Leistungsgeminderten, Neueingestellten oder mit Ausbildung befassten Beschäftigten zum Gegenstand haben, sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Bisherige schriftliche Betriebsvereinbarungen können bestehen bleiben. Die Mitglieder der Akkordgruppen können im Rahmen der jeweiligen Akkordarbeit mit gleichbleibenden oder mit wechselnden Arbeitsaufgaben betraut werden. Wechsel zwischen Akkord und anderen Entgeltmethoden 14. Ständige Akkordbeschäftigte Ständige Akkordbeschäftigte sind solche, die entweder als Akkordbeschäftigte eingestellt worden sind oder in den letzten drei abgerechneten Monaten den deutlich überwiegenden Anteil ihrer Arbeit im Akkord durchgeführt haben. 15. Unterbrechung der Akkordarbeit Ständige Akkordbeschäftigte, die vorübergehend in einer anderen Entgeltmethode beschäftigt werden, erhalten für diese Zeit den durchschnittlichen Stundenverdienst gemäß dem jeweils geltenden Manteltarifvertrag. 16

228 Dauert die Tätigkeit in einer anderen Entgeltmethode länger als 6 Arbeitstage, erhalten sie vom 7. Arbeitstag an für diese Arbeiten 90% des Akkorddurchschnittsverdienstes. 16. Überführung in andere Entgeltgrundsätze oder -methoden Ständigen Akkordbeschäftigten, die endgültig in eine andere Entgeltmethode überführt werden, ist - falls keine Einigung zwischen Arbeitgeber und dem/der Beschäftigten erzielt wird - eine Änderungskündigung auszusprechen. Während der tariflichen Kündigungsfrist ist der durchschnittliche Stundenverdienst gemäß dem jeweils geltenden Manteltarifvertrag zu zahlen. 17. Ständiger Wechsel zwischen Akkord und anderen Entgeltmethoden Beschäftigte, die infolge der Eigenart ihrer Beschäftigung oder der Betriebsverhältnisse nicht den deutlich überwiegenden Anteil ihrer Arbeit in den letzten drei abgerechneten Monaten im Akkord gearbeitet haben, sondern im ständigen Wechsel Akkordarbeit und Arbeiten in anderen Entgeltmethoden ausführen, werden je nach der Art der anfallenden Arbeit entlohnt und gelten nicht als ständige Akkordbeschäftigte. Strittige Akkorde 18. Beilegung von Streitfällen Sind Beschäftigte der Auffassung, dass ein Akkord so festgesetzt ist, dass bei normaler Leistung ein Verdienst in der Höhe des Akkordrichtsatzes nicht erzielt wird oder der erzielte Verdienst nicht dem erbrachten Leistungsgrad entspricht, so ist der Akkord strittig. Beanstandungen von Akkorden sind so rechtzeitig zu melden, dass eine Nachprüfung noch vor Beendigung der Arbeit vorgenommen werden kann. Zur Regelung von Akkordstreitigkeiten wird von dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine betriebliche paritätische Akkordkommission gebildet. Die Vertreter des Arbeitgebers werden durch diesen, die Vertreter der Beschäftigten durch den Betriebsrat bestimmt. Der Akkordkommission muss mindestens ein Mitglied des Betriebsrates angehören, das möglichst sachkundig sein soll. Diese Kommission hat strittige Akkorde nachzuprüfen und eine Einigung zu versuchen. Kommt es innerhalb der Akkordkommission zu keiner Einigung, so gilt der vorgegebene Akkord zunächst weiter. Bis zum Abschluss des Verfahrens erhält der Beschäftigte mindestens den Akkorddurchschnittsverdienst weiter. Die Leistung von Akkordarbeit darf wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit des Akkords nicht verweigert werden. 17

229 Das weitere Verfahren richtet sich nach 3 des Tarifvertrages über Schiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung. 19. In-Kraft-Treten der Änderungen Führt die Überprüfung des Akkordes zu einer Erhöhung, zu einer Anerkennung des strittigen Akkordes oder zu einer Herabsetzung, so gilt der endgültig festgesetzte Akkord vom Zeitpunkt der unverzüglich herbeizuführenden Neufestsetzung an. 18

230 8 Prämienentgelt 1. Durch Betriebsvereinbarung, die der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedarf, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Prämienentgelt eingeführt werden. Einigen sich die Tarifvertragsparteien nicht, so entscheidet die Einigungsstelle gemäß 3 des Tarifvertrages über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung. 2. Arbeit im Prämienentgelt setzt voraus, dass für Bezugsmerkmale die Bezugsgrößen ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt und vorgegeben werden können. 3. Für das Prämienentgelt kommen u.a. folgende sachbezogene Bezugsmerkmale und Bezugsgrößen in Betracht: Mengen-/ Zeitprämie: Mengen-, Maß- und Gewichtseinheiten je Zeiteinheit. Nutzungsprämie: Nutzungsgrad für Maschinen oder Anlagen je Zeiteinheit, vorgegebene Stillstandszeiten für Maschinen oder Anlagen je Zeiteinheit oder Materialnutzung. Ersparnisprämie: Ersparnis von Material, Energie usw. Qualitätsprämie: Ausschussquote, Anzahl von Kundenreklamationen, Grad der Kundenzufriedenheit, Garantie- und Kulanzkosten. Kombinationen von Bezugsmerkmalen sind möglich, sie sollen sich nicht widersprechen. 4. Datenermittlung Die Ermittlung der sachbezogenen Vorgaben bzw. das Festlegen von Leistungskennzahlen erfolgen u.a. durch Messen, Zählen, Wiegen, Schätzen oder Vereinbaren. Einzelheiten ergeben sich aus dem Anhang "Methoden der Datenermittlung". 5. Prämienausgangs- und Prämienendentgelt In der Betriebsvereinbarung müssen ebenfalls festgelegt werden - Prämienausgangsleistung, Prämienausgangsentgelt - Prämienendleistung, Prämienendentgelt - Verlauf der Prämienentgeltlinie 19

231 Das Prämienentgelt setzt sich zusammen aus dem Prämienausgangsentgelt und der Prämie. Die Prämienausgangsleistung wird mit dem Prämienausgangsentgelt abgegolten. Die Prämie wird für ein über der Prämienausgangsleistung liegendes Leistungsergebnis bezahlt. Die Prämie kann einzeln oder für Gruppen ermittelt werden. 6. Vor Einführung eines Prämienentgelts sind die Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder dessen Beauftragten in geeigneter Form zu unterrichten. 7. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Streitigkeiten über Ausgestaltung der Prämienregelung werden durch die Einigungsstelle gemäß 87 Abs. 2 BetrVG entschieden. Protokollnotiz für das Tarifgebiet Unterweser zu 8 Ziff. 5, 2. Abs.: Das Prämienausgangsentgelt setzt sich zusammen aus dem individuellen tariflichen Grundentgelt lt. Entgelttabelle und einem Prämienzuschlag von 10 % dieses Grundentgelts. Das individuelle tarifliche Grundentgelt lt. Entgelttabelle bleibt für jede Prämienarbeit garantiert. 20

232 9 Zielentgelt 1. Grundsätze Die Zielvereinbarung ist eine Methode der tariflichen Entgeltbestimmung, bei der ein individuelles tarifliches Grundentgelt lt. Entgelttabelle und ein Zielentgelt bezahlt wird. 1.1 Eine Zielvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten / Gruppen von Beschäftigten eine konkrete Ergebniserwartung (Ziel) auf der Grundlage definierter Rahmenbedingungen festgelegt und für die Erreichung dieses Ziels ein Zielentgelt gezahlt wird. 1.2 Ziele stehen mit der Arbeitsaufgabe, der Verantwortung und der Einflussmöglichkeit der Beschäftigten im Zusammenhang. 1.3 Ziele sind eindeutig und konkret zu formulieren; die Ziele bzw. die Zielerreichung muss messbar und/oder beurteilbar sein. 1.4 Eine Kombination der Ziele ist möglich, sofern sie nicht widersprüchlich ist. 1.5 Die Laufzeit einer Zielvereinbarung soll zieladäquat sein. Bei Laufzeiten über 12 Monate hinaus sollen Zwischenziele vereinbart werden. 1.6 Das Zielentgelt bemisst sich nach dem Grad der Zielerreichung. 2. Betriebliche Einführung 2.1 Die Betriebsparteien vereinbaren, ob und mit welchem Inhalt gemäß Ziff. 3 dieser Vorschrift die Methode Zielvereinbarung eingeführt wird. Bei Uneinigkeit über das Ob gilt bis zum die unmittelbar Betroffenen sind zu hören - die Tarifvertragsparteien sind hinzuzuziehen - ein Unparteiischer ist um einen Vorschlag zu bitten. Der Unparteiische wird einvernehmlich oder durch Losentscheid bestimmt. ab dem die Entscheidung der betrieblichen Einigungsstelle. 2.2 Bei Uneinigkeit über den Inhalt der Rahmenbetriebsvereinbarung gemäß Ziff. 3 dieser Vorschrift entscheidet die betriebliche Einigungsstelle. 21

233 3. Inhalt der Rahmenbetriebsvereinbarung Die Rahmenbetriebsvereinbarung regelt mindestens folgende Punkte: 3.1 den betrieblichen Geltungsbereich für Zielvereinbarungen 3.2 Auswahl der Ziele / Zielarten Die Auswahl von Zielen / Zielarten erfolgt aus folgendem Katalog: - prozessbezogen: z. B. Stückzeit, Maschinennutzungsgrad, Durchlaufzeiten, Auftragsbearbeitungszeiten, Projektlaufzeit, Menge, Ausbringung - kundenbezogen: z. B. Kundenreklamation, Kundenzufriedenheit, Kundenkontakte, Reduzierung Nacharbeit - produktbezogen: z. B. Problemlösung, Ideenentwicklung, Produktinnovation, Fertigungsgerechtigkeit, Ergonomie - mitarbeiterbezogen: z. B. Zusammenarbeit, Kommunikation, Führungsverhalten, Personalentwicklung, Fluktuationsrate, Arbeitsweise, Initiative, Einsatz, Umgang mit Ressourcen, Arbeitssorgfalt, Sauberkeit in der Arbeitsumgebung, Beteiligung an Qualifizierungsmaßnahmen - finanzbezogen: z. B. Vertriebsspanne, Gemeinkosten, Bestände, Forderungsrückstände, Ressourcenverbrauch Die Leistungsmerkmale eigene Krankheit und/oder Unternehmenserfolg sind nicht zulässig. Einzelne Ziele / Zielarten können nicht gegen den Willen des Arbeitgebers festgelegt werden. Lehnt der Arbeitgeber ein bestimmtes Ziel ab, ist er verpflichtet, stattdessen andere gleichwertige Ziele / Zielarten vorzuschlagen. 3.3 Laufzeitkorridor 3.4 Verfahren zur Vereinbarung von Zielen mit einzelnen Beschäftigten oder Gruppen 3.5 die Genauigkeit der Zieldefinition i. S. der Ziff. 1.3 dieser Vorschrift und die Art und den Umfang der Dokumentation der maßgeblichen Rahmenbedingungen 3.6 Verfahren zur Behandlung von Reklamationen der Beschäftigten, soweit in Ziff. 5 und 7 dieser Vorschrift nicht bereits geregelt 22

234 3.7 Zielentgeltkorridor (z. B. Zielerreichungsstufen, Zielerreichungsgrade, Zielentgeltskala, Verteilungsschlüssel bei Gruppenarbeit) 3.8 Auszahlungsmodus 3.9 Methoden zur Ermittlung des Zielerreichungsgrades. 4. Die Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten 4.1 Die Zielvereinbarung wird schriftlich zwischen dem Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten und einem oder mehreren Beschäftigten abgeschlossen. 4.2 Die Zielvereinbarung enthält: - den persönlichen Geltungsbereich - die Definition des Ziels/der Ziele - die Laufzeit (Zielperiode) - die Zielerreichungsstufen/Zielerreichungsgrade - das Zielentgelt für die Zielerreichung bzw. die teilweise Zielerreichung - den Verteilungsschlüssel für das Zielentgelt an Gruppen - die maßgeblichen Rahmenbedingungen, die für die Zielerreichung von wesentlicher Bedeutung sind. 4.3 Einigen sich die Vertragsparteien nicht, verbleibt es bei der für sie aktuellen Entgeltmethode; ist diese die Zielvereinbarung, erhalten die jeweiligen Beschäftigten bis zum Abschluss einer neuen Zielvereinbarung das durchschnittliche Monatsentgelt aus der vorangegangenen Zielperiode, längstens jedoch für 3 Monate. Kommt eine Zielvereinbarung innerhalb dieses Zeitraums nicht zustande, gilt bis auf weiteres der Entgeltgrundsatz Zeitentgelt. 4.4 Beauftragte Mitglieder des Betriebsrates erhalten auf Verlangen zur Überprüfung des Verfahrens und des Ergebnisses analog 80 BetrVG Einblick in die erforderlichen Unterlagen. Bei Abweichungen von der Rahmenbetriebsvereinbarung beraten Arbeitgeber und Betriebsrat mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. An ihre Stelle kann aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eine paritätische Kommission treten. Gelingt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. in der paritätischen Kommission keine Einigung, so entscheidet die betriebliche Einigungsstelle gemäß 87 Abs. 2 BetrVG. 23

235 5. Veränderungen/Störungen 5.1 Verändern sich während der Laufzeit einer Zielvereinbarung die dokumentierten maßgeblichen oder andere wesentliche Rahmenbedingungen, die die Zielerreichung erheblich erschweren oder erleichtern, besteht die Pflicht zur wechselseitigen unverzüglichen Information. 5.2 Hilft der Arbeitgeber einer bekannten, nachteiligen Veränderung nicht ab, geht das nicht zu Lasten der Beschäftigten. 5.3 Verschweigen Beschäftigte erleichternde äußere Veränderungen, stehen ihnen die Vorteile daraus nicht zu. 5.4 Ist Abhilfe in Bezug auf die Veränderungen nicht zweckmäßig oder nicht möglich, beraten die Parteien gemeinsam, ob und wie die Zielvereinbarung anzupassen ist. 6. Zielerreichung, Bemessung, Bewertung 6.1 Am Ende der Laufzeit einer Zielvereinbarung wird der Grad der Zielerreichung vom Arbeitgeber durch Bemessung oder Bewertung ermittelt und mit den Betroffenen erörtert. Das Ergebnis ist den Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. 6.2 Bei Einigkeit gilt zugleich das entsprechende Zielentgelt als festgestellt. 7. Streit über das Ergebnis Sind sich die Parteien über das Ergebnis zu Ziff. 6.1 auch unter Berücksichtigung von Ziff. 5 dieser Vorschrift nicht einig, - ist das Zielentgelt zunächst nach Maßgabe des Arbeitgebervorschlages zu zahlen; - erfolgt ein betrieblicher Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat; an ihre Stelle kann aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eine paritätische Kommission treten; - gelingt keine Einigung, so steht dem Beschäftigten der Rechtsweg offen. 24

236 10 Provision 1. Für Beschäftigte, die durch ihre Arbeitsleistung Einfluss auf Umsatz- und Gewinngrößen nehmen, kann durch Betriebsvereinbarung eine Provisionsregelung vereinbart werden. 2. Abweichend von 6 Ziff. 3 kann anstelle des individuellen tariflichen Grundentgeltes lt. Entgelttabelle ein monatliches Fixum gezahlt werden, das unterhalb des o. g. Grundentgeltes liegen kann. 3. Die Provision wird für ein betrieblich vereinbartes Ergebnis gezahlt. 4. Das Fixum ist monatlich durch einen Abschlag auf die Provision auf 100 % des o. g. Grundentgeltes aufzustocken. 5. Im Jahresdurchschnitt ist das tarifliche Grundentgelt gemäß Entgeltgruppe und Tabelle garantiert. 6. Die Abrechnung der Provision erfolgt gemäß betrieblicher Regelung. 25

237 11 Zeitentgelt 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Im Zeitentgelt wird das individuelle tarifliche Grundentgelt lt. Entgelttabelle für eine sach- und ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Arbeit bezahlt, es werden keine exakten Bestimmungsgrößen für die Leistung vorgegeben. Allgemeine betriebliche Arbeitsvorschriften und allgemeine Planungsgrößen sind keine Festlegung im Sinne dieser Vorschrift. 1.2 Die Anforderungen an die Beschäftigten im Zeitentgelt sind so zu gestalten, dass sie von für die auszuführenden Arbeiten geeigneten, genügend eingearbeiteten und eingeübten Beschäftigten auf Dauer ohne Gefährdung für ihre Gesundheit bewältigt werden können. Der Beschäftigte oder der Betriebsrat können die von dem Beschäftigten erwarteten Anforderungen schriftlich beanstanden, wenn diese erheblich und nicht nur vorübergehend über den nach Abs. 1 zu erwartenden Anforderungen liegen. Auf die Beanstandung hat der Arbeitgeber die Beschwerde zu überprüfen und ggf. Veränderung zu veranlassen. Ist der Antragsteller mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden oder hat der Arbeitgeber nicht innerhalb von acht Wochen die Beschwerde beschieden, so kann der Antragssteller eine paritätische Kommission anrufen, die die Beschwerde überprüft und ggf. Änderungen veranlassen kann. Kommt die paritätische Kommission zu keiner Entscheidung, so haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Beanstandung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu befassen. Die Betriebsparteien können für den Fall der Nichteinigung ein freiwilliges betriebliches Einigungsverfahren vereinbaren. Den Beteiligten steht in jedem Fall der Rechtsweg offen. 2. Leistungszulage 2.1 Beschäftigte im Zeitentgelt erhalten zusätzlich zu ihrem Tarifgrundentgelt gemäß Entgelttafel eine Leistungszulage. Bei Einführung des Entgelt-Rahmen-Tarifvertrages wird die bisherige Leistungszulage gemäß 11 Einführungstarifvertrag umgerechnet. Beschäftigte während der ersten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses (tatsächliche Beschäftigung) und Beschäftigte, die tatsächlich Leistungen aufgrund der tariflichen "Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer" erhalten, und deren Tarifentgeltsumme werden nicht in diese Regelung einbezogen. 26

238 Ebenfalls ausgenommen ist das Reinigungs-, Küchenhilfs- und Kantinenhilfspersonal. Die Leistungszulage wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ermittelt. 2.2 Die Leistungszulagen betragen für Beschäftigte nach Ziff. 2.1 dieser Vorschrift im Durchschnitt der jeweiligen Entgeltgruppe 6 %, in Betrieben bis 200 Beschäftigten jeweils 6 % im Durchschnitt der tariflichen Grundentgeltsumme der Entgeltgruppen 2 bis 4, 5 bis 8, 9 bis 11. Arbeitgeber und Betriebsrat können durch freiwillige Betriebsvereinbarung eine andere Verteilung in sämtlichen Betrieben vereinbaren, wobei der Betriebsdurchschnitt von 6 % einzuhalten ist. 2.3 Die Höhe der Leistungszulagen aller im Zeitentgelt Beschäftigten ist bei In-Kraft- Treten der jeweiligen gültigen Entgelttafeln so festzulegen, dass der o. g. Durchschnittsprozentsatz eingehalten wird. Auf Verlangen des Betriebsrates kann halbjährlich eine Überprüfung des betrieblichen Durchschnitts der tariflichen Leistungszulage stattfinden. Wird eine Differenz festgestellt, so erfolgt ab dem nächsten Abrechnungszeitraum eine gleichmäßige Ausschüttung des festgestellten Differenzbetrages nach Maßgabe der vertraglichen individuellen Arbeitszeit an die Beschäftigten. Eine andere Form des Ausgleichs ist durch Betriebsvereinbarung möglich. Die Leistungszulage kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die Beschäftigten im Zeitentgelt verteilt werden. Bei gleichmäßiger Verteilung wird während der Dauer ihrer Geltung, bei ungleichmäßiger Verteilung erst nach Festsetzung der individuellen Leistungszulage im Rahmen des Leistungsbeurteilungsverfahrens für die Dauer ihrer Geltung ein Individualanspruch auf eine Leistungszulage begründet. Bis zu einer Entscheidung bzw. Vereinbarung über das Verteilungsprinzip besteht nach Ablauf von 24 Monaten nach ERA-Einführung, ein individueller Anspruch auf eine Leistungszulage in Höhe von 6 %. 27

239 3. Methodische Leistungsbeurteilung 3.1 Bei ungleichmäßiger Verteilung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung gemäß 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG als Methode zur Ermittlung der Leistungszulage die methodische Leistungsbeurteilung vereinbart. 3.2 Dabei gelten folgende Grundsätze und Eckpunkte: Die Leistungsbeurteilungen sind jeweils mit In-Kraft-Treten der jeweiligen gültigen Entgelttafel oder einmal jährlich zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch den Arbeitgeber unter Einschaltung der betrieblichen Vorgesetzten. Die Leistungsbeurteilung erfolgt anhand von Leistungskriterien, die sich in Stufen untergliedern und zueinander durch Punktezuordnungen zu gewichten sind. Kriterien können beispielsweise sein: - Arbeitsergebnis (Umfang) - Arbeitsqualität - Arbeitseinsatz - Arbeitssorgfalt 3.3 Die Kriterien, die Stufung und Gewichtung sowie die entsprechende Punktezuordnung für die Ermittlung des persönlichen Leistungsentgeltes werden betrieblich vereinbart. 3.4 Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann eine andere Methode zur Ermittlung der Leistungszulage durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass sich ein vom Tarifvertrag abweichendes Verfahren an der tariflichen Regelung zu orientieren hat. Arbeitgeber und Betriebsrat haben von Anfang an die für sie zuständige Tarifvertragspartei zu konsultieren. Die Betriebsvereinbarung bedarf für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Tarifvertragsparteien. 4. Verfahrensregelungen 4.1 Die Höhe der Leistungszulage und jede Änderung wird den Beschäftigten schriftlich mitgeteilt; ein Ausweis in Prozent in der Entgeltabrechnung ist ausreichend. 4.2 Der Prozentsatz der Leistungszulage verändert sich nur bei individueller Neubeurteilung und/oder bei Veränderung der durchschnittlichen tariflichen Leistungszulage gemäß Ziff. 2 dieser Vorschrift. 28

240 4.3 Die erstmalige Leistungsbeurteilung ist innerhalb von drei Monaten Beschäftigungsdauer (tatsächliche Tätigkeit) vorzunehmen. Betrieblich kann ein anderer Zeitpunkt vereinbart werden. Die Abrechnung der Leistungsbeurteilung erfolgt spätestens nachträglich ab dem 4. Beschäftigungsmonat. 4.4 Bei wesentlicher Änderung der Arbeitsaufgabe auf Dauer ist eine Neubeurteilung innerhalb von drei Monaten vorzunehmen. 4.5 Auf begründeten Antrag kann in Einzelfällen eine Neubeurteilung der Leistung erfolgen. Ein derartiger Antrag ist jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach der letzten Leistungsbeurteilung zulässig. 4.6 Änderungen von Leistungszulagen treten mit Beginn einer Entgeltabrechnungsperiode in Kraft. 4.7 Führt die Überprüfung zu einer Erhöhung der Leistungszulage, so ist diese zu zahlen: a) im Falle der Ziff. 4.4 dieser Vorschrift mit Beginn des Entgeltabrechnungszeitraumes, der auf die Beurteilung folgt, b) im Falle der Ziff. 4.5 dieser Vorschrift mit Beginn des Entgeltabrechnungszeitraumes, der auf die Antragstellung folgt. 4.8 Führt die Überprüfung zu einer Herabsetzung der Leistungszulage, so ist innerhalb eines Monats (Karenzzeit) nach Bekanntgabe des Überprüfungsergebnisses an den Beschäftigten eine erneute Leistungsbeurteilung durchzuführen und die Leistungszulage entsprechend festzusetzen. Die veränderte Leistungszulage tritt mit Beginn der nächsten Entgeltabrechnungsperiode nach Ablauf der Karenzzeit in Kraft. 5. Berechnung der persönlichen Wertpunkte und der Leistungszulage 5.1 Zur Berechnung der persönlichen Wertpunkte eines Beschäftigten ist die Summe seiner Beurteilungspunkte mit seinem individuellen Tarifgrundentgelt lt. Entgelttabelle zu multiplizieren und durch 1000 zu dividieren. Es ist auf ganze Zahlen nach mathematischen Rundungsregeln auf- bzw. abzurunden. 5.2 Die ermittelten persönlichen Wertpunkte sind für alle beurteilten Beschäftigten zu addieren. Die Summe der tarifvertraglich auszuschüttenden durchschnittlichen Leistungszulagen gemäß Ziff. 2.2 dieser Vorschrift wird durch die Summe der persönlichen Wertpunkte dividiert und ergibt den Geldanteil je Wertpunkt. 5.3 Die individuelle Leistungszulage eines Beschäftigten ergibt sich aus dem Geldanteil je Wertpunkt multipliziert mit den persönlichen Wertpunkten des Beschäftigten. Die individuelle Leistungszulage ist auf volle Euro nach mathematischen Rundungsregeln auf- bzw. abzurunden. 29

241 6. Beanstandungsverfahren 6.1 Nach Durchführung der Leistungsbeurteilung gemäß Ziff. 3 dieser Vorschrift haben beauftragte Mitglieder des Betriebsrates Verfahren und Gesamtergebnis der Beurteilung zu überprüfen. Hierzu sind den beauftragten Mitgliedern des Betriebsrates die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Überprüfung hat sodann innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Beanstanden die beauftragten Mitglieder des Betriebsrates Verfahren und/oder Gesamtergebnis der Beurteilung und ist keine Verständigung mit dem Arbeitgeber hierüber zu erzielen, so wird nach 3 des Tarifvertrages über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung verfahren. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann eine paritätische Kommission vorgeschaltet werden. Diese hat zu prüfen, ob die Festlegung der Höhe der Leistungszulage nach den tariflichen Bestimmungen bzw. ob die Beurteilung der Leistung nach dem festgelegten Verfahren erfolgt ist. Die paritätische Kommission besteht in der Regel aus je zwei, in Ausnahmefällen aus je drei Mitgliedern des Betriebes, die nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewechselt werden können. Die Kommissionsmitglieder für die Beschäftigtenseite werden durch den Betriebsrat bestellt. Kommt in der paritätischen Kommission eine Einigung nicht zustande, soll zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigung herbeigeführt werden. Ist keine Einigung zu erzielen, so wird nach 3 des Tarifvertrages über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung verfahren. 6.2 Die Beurteilung ist dem Beschäftigten durch den beurteilenden Vorgesetzten zu eröffnen und zu begründen. Der Beschäftigte kann das Ergebnis seiner Beurteilung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses an ihn schriftlich beim Arbeitgeber bzw. beim Betriebsrat beanstanden. Kommt über die Beanstandung eine Verständigung nicht zustande, so ist gemäß Ziff. 6.1 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden. 6.3 Die Leistung des Beschäftigten darf wegen Meinungsverschiedenheiten nicht verweigert werden. 30

242 12 Berechnung und Auszahlung des Entgelts 1. Die Entgelte sind kalendermonatlich abzurechnen. Die Beschäftigten müssen spätestens am vorletzten Arbeitstag des Kalendermonats über ihr Entgelt verfügen können. Zeit, Art und Ort der Entgeltzahlung und der Zeitpunkt der Aushändigung der Entgeltabrechnung sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. 2. Die leistungsbezogenen Bestandteile des Entgelts (z. B. Akkordmehrverdienst oder Prämie) sind als Prozentsatz aus dem Vormonat zum jeweils aktuellen Monatsgrundentgelt zu berechnen. Grundlage für die Berechnung der leistungsabhängigen Bestandteile sind die Stunden, die im Leistungsentgelt und die mit dem Leistungsentgeltdurchschnitt vergütet werden. Zur Ermittlung des Tarifentgelts (Tarifgrundentgelt und Leistungskomponente) wird für die Entgeltmethoden Akkord- und Prämienentgelt ein Korrekturfaktor von 0,9141 angewendet. Dieser gilt nur für die Dauer der Geltung der Höhe der tariflichen Leistungszulage gemäß 11 Ziff Somit errechnet sich das Tarifentgelt gemäß 8 MTV aus dem Akkord- bzw. Prämienverdienst multipliziert mit 0, Die zeitabhängigen Bestandteile des Entgelts, wie z. B. die Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, werden bis Ende des Monats ausgezahlt, der auf den Monat folgt, in dem diese Arbeit geleistet wurde. 4. Für die Berechnung von nicht ständigen Zulagen und Zuschlägen sowie von nicht mit dem Monatsentgelt abgegoltenen Arbeitsstunden wird eine Durchschnittsvergütung zugrunde gelegt. Diese errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der letzten abgerechneten Entgeltperiode (ohne Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sowie ohne die nicht ständigen Zulagen und Zuschläge). Für die Umrechnung von Monatsentgeltbestandteilen auf die Stunde ist als Divisor das 4,35fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend für die Berechnung unbezahlter Fehlzeiten, z. B. bei der Beendigung der Entgeltfortzahlung im Laufe eines Monats oder unentschuldigtem Fehlen bzw. bei Ein- und Austritt während des Monats. In diesen Fällen erhalten die Beschäftigten bei einer Bezahlung von bis zu 11 Arbeitstagen innerhalb des Kalendermonats für jede zu bezahlende Arbeitsstunde das entsprechend Abs. 1 zu errechnende Entgelt; bei einer Bezahlung von mehr als 11 Arbeitstagen innerhalb des Kalendermonats wird für jede ausgefallene Arbeitsstunde das entsprechend Abs. 1 ermittelte Entgelt vom Monatsentgelt abgezogen. 31

243 Die Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die Erstattung des Entgeltausfalls an Wochenfeiertagen (Entgeltfortzahlungsgesetz) und die Berechnung der Urlaubsvergütung - einschließlich der zusätzlichen Urlaubsvergütung - richtet sich nach den dort genannten Bestimmungen. 5. Im Fall der Kurzarbeit ist bei der Berechnung des Entgelts für einzelne Arbeitsstunden das Monatsentgelt durch die Zahl der regelmäßigen Arbeitsstunden des entsprechenden Monats zu teilen. Dazu gehören auch zu bezahlende Ausfallstunden einschließlich der Freischichten aus ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit. 6. Besteht beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Differenz zwischen bezahlter und zu bezahlender Arbeitszeit aus dem Zeitausgleich durch ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit bzw. aus einer Freischichtenregelung zur Aufrechterhaltung der Betriebsmittelnutzungszeit, so ist diese Differenz entsprechend Ziff. 4 Abs. 1 dieser Vorschrift abzurechnen. 7. Über jede Entgeltzahlung ist den Beschäftigten eine schriftliche Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung muss das Monatsgrundentgelt, die veränderlichen Bestandteile - aufgeschlüsselt nach Zuschlägen und sonstigen Vergütungsbestandteilen -, die aufgeschlüsselten Abzüge und eventuelle Abschlagszahlungen enthalten. 8. Einzelheiten zur Entgeltzahlung können durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung geregelt werden, insbesondere: - Festlegung des Auszahlungszeitpunkts, - Pauschalierung von regelmäßig anfallenden Zulagen und Zuschlägen, - Festlegung eines abweichenden Berechnungszeitraums bei leistungsabhängigen Bestandteilen. 32

244 13 Belastungszulagen 1. Gesundheitsgefährdungen sind abzustellen; diese Pflicht kann nicht durch Zahlung einer Zulage kompensiert werden. Solange allerdings die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 gegeben sind, besteht für Beschäftigte, die unter solchen Bedingungen arbeiten, ein Anspruch auf Belastungsausgleich. Belastungszulagen sind zu zahlen, soweit bei Arbeiten Belastungen der Muskeln, der Sinne und Nerven, aus Umgebungseinflüssen im einzelnen oder zusammen vorliegen, die in nennenswertem Maße über die normalerweise auftretenden Belastungen hinausgehen. 2. Unter Belastungen sind zu verstehen a. Belastungen der Muskeln Sie entstehen durch dynamische, statische oder einseitige Muskelarbeit. Sie werden u. a. durch die bei der Arbeit aufzuwendende Kraftanstrengung, durch die wechselnde Belastungsart, durch die Belastungsdauer und die zeitliche Verteilung der Belastung auf die tägliche Arbeitszeit bestimmt. b. Belastungen der Sinne und Nerven Sie entstehen durch aufmerksames Wahrnehmen (Sehen, Hören, Fühlen, Tasten) und die angespannte Bereitschaft zum notwendigen Eingreifen bei der Beobachtung, Überwachung und Steuerung von Arbeitsabläufen. Sie können beispielsweise auftreten bei Arbeiten, bei denen höchste Konzentration oder eine besondere Beanspruchung der Sehnerven erforderlich ist. Sie werden durch die bei der Arbeit auftretende Anspannung, durch die wechselnde oder gleichförmige Belastungsart (u. a. Monotonie, Vereinzelung, Störungen der Konzentration), durch die Belastungsdauer und die zeitliche Verteilung der Belastung auf die tägliche Arbeitszeit bestimmt. c. Belastungen aus Umgebungseinflüssen Sie entstehen durch Einwirkungen von Verschmutzung, Staub, Öl, Fett, Temperatur, Nässe, Säure, Gase und Dämpfe, Lärm, Erschütterung, Vibration, Blendung oder Lichtmangel, Zugluft, Erkältungsgefahr, hinderliche Schutzkleidung und Unfallgefährdung. 3. Die Höhe der Zulagen ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Im Nichteinigungsfall entscheidet die Betriebliche Einigungsstelle. Auszubildende erhalten eine monatliche Zulage, soweit sie an Arbeitsplätzen ausgebildet werden, an denen Beschäftigte eine Belastungszulage erhalten. 33

245 Die Zulagen betragen für die Dauer der Belastung: - gemäß Ziff. 1 dieser Vorschrift mindestens 4 % des Eckentgelts bzw. der Ausbildungsvergütung, - für hohe Belastungen, die über das in Ziff. 1 dieser Vorschrift genannte Maß erheblich hinausgehen, mindestens 8 % des Eckentgelts. 4. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Zulagen nicht als geldliche Zulagen gewährt, sondern durch entsprechende bezahlte Freistellung von der Arbeit ausgeglichen werden. 5. Der Anspruch auf eine Zulage ist erfüllt, wenn die Belastungen im Sinne dieses Paragraphen bereits durch die Gewährung einer besonderen Zulage abgegolten sind oder wenn sie bei der Eingruppierung der Arbeit nach den Grundsätzen einer Arbeitsbewertung oder wenn sie bei der Bildung betrieblicher Richtbeispiele berücksichtigt worden sind. 34

246 14 Qualifizierung Die Tarifvertragsparteien werden eine Vereinbarung zur Förderung des Qualifizierungsmanagements im Unternehmen abschließen. 35

247 15 Besitzstandssicherung und Anrechnung übertariflicher Entgeltbestandteile 1. Durch die Einführung der neuen Entgeltstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden Verträge (Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge) darf für den einzelnen Beschäftigten keine finanzielle Schlechterstellung erfolgen. 2. * Tritt durch die Anwendung dieses Tarifvertrages eine Erhöhung des Tarifentgelts einschließlich tariflicher Leistungskomponente (Leistungszulage im Zeitentgelt, Akkordund Prämienmehrverdienst unter Beachtung des 12 Ziff. 2) gegenüber dem bisherigen Tarifentgelt einschließlich tariflicher Leistungskomponente und Montagezuschlag gemäß 3.3. BMTV ** ein, so können a. von den Betrieben außer- und übertarifliche Vergütungsbestandteile jedweder Art und Rechtsgrundlage angerechnet werden; die Anrechnung gilt auch als Kompensation bei Anwendung von 4 Ziff. 3, 2. Spiegelstrich ERA- Einführungstarifvertrag. b. die Betriebsparteien im Falle von verstetigten Akkorden und Prämien *** anstelle des tariflichen einen betrieblichen Korrekturfaktor unter 0,9141 und dessen Anwendung im Betrieb vereinbaren. Die Anwendung darf nicht zu einer Leistungskomponente von unter 6 % führen. Im Fall der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle gemäß 76 Abs. 5 BetrVG. Beim Kostenvergleich gemäß 4 Einführungstarifvertrag ERA wird kein Korrekturfaktor angewendet. Für diejenigen Beschäftigten, die nicht zum Geltungsbereich der Gehaltstarifverträge gehörten, gilt dies entsprechend. 3. Ist bei der Anwendung dieses Tarifvertrages das neue Tarifentgelt einschließlich tariflicher Leistungskomponente (Leistungszulage im Zeitentgelt, Akkord- und Prämienmehrverdienst unter Beachtung des 12 Ziff. 2) niedriger als das bisherige Tarifentgelt einschließlich tariflicher Leistungskomponente und Montagezuschlag gemäß 3.3 BMTV *, so besteht Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Tarifentgelt einschließlich tariflicher Leistungskomponente und dem sich aus der Umstellung ergebenden Tarifentgelt einschließlich tariflicher Leistungskomponente. Bei Akkord und Prämie errechnet sich hierbei die Leistungskomponente nach dem Durchschnitt der letzten abgerechneten sechs Monate. * 15 Ziff. 2 wurde durch eine Entscheidung des Tarifschiedsgerichts im Mai 2006 geändert. In Kraft getreten am Beachte auch hierzu die Erläuterung der Tarifvertragsparteien in der Anlage X zum ERA-TV. ** Die Einbeziehung des Montagezuschlages wurde im Verhandlungsergebnis Außenmontage und ERA vom vereinbart. In Kraft getreten am *** Das sind Akkorde und Prämien, auf deren Berechnung keine der Methoden angewendet wird, die in der Methodensammlung zur Datenermittlung vom beschrieben sind. 36

248 Für das sich nach der Umstellung ergebende Vergleichsentgelt wird der gleiche Leistungsgrad unterstellt. Für Beschäftigte, die nur zeitweise auf Montage tätig sind, errechnet sich der einzubeziehende Montagezuschlag nach dem Durchschnitt der letzten abgerechneten 12 Monate. * Bei Aufrücken in eine höhere Entgeltgruppe oder -stufe und bei Erhöhungen der Leistungszulage kann diese Ausgleichszulage angerechnet werden. 4. Sofern als Folge der ERA-Einführung ein niedrigeres Tarifgrundentgelt wirksam werden könnte, sollen den betroffenen Beschäftigten, soweit vorhanden, vorrangig vor der Feststellung einer Ausgleichszulage höherwertige Arbeiten angeboten werden. 5. Bei künftigen Tarifentgelterhöhungen können höchstens jeweils 25 % der Ausgleichszulage, aber nicht mehr als 50 % der jeweiligen Tariferhöhung angerechnet werden. Ist die Ausgleichszulage niedriger als 100,- Euro, können 50 % der jeweiligen Tariferhöhung angerechnet werden. * Die Einbeziehung des Montagezuschlages wurde im Verhandlungsergebnis Außenmontage und ERA vom vereinbart. In Kraft getreten am

249 16 Schlussbestimmungen / Laufzeit / Kündigungsfristen 1. Dieser Tarifvertrag tritt zum Zweck der Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zum in Kraft. 3 Ziff. 6a und die Neufassung des 15 Ziff. 3 treten mit Wirkung vom in Kraft. Die Neufassung des 15 Ziff. 2 tritt mit Wirkung vom in Kraft. Ab dem kann der Entgeltrahmentarifvertrag auf freiwilliger Basis im Betrieb eingeführt werden. Ab dem gelten die Bestimmungen des Entgeltrahmentarifvertrages in allen verbandsangehörigen Betrieben. Ab dem Einführungsstichtag gilt der Entgeltrahmentarifvertrag mit unmittelbarer und zwingender Wirkung. Gleichzeitig treten die bis dahin kraft Nachwirkung geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge außer Kraft. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann die Frist zur Einführung verlängert werden. 2. Dieser Tarifvertrag oder jede einzelne Vorschrift kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals zum , schriftlich gekündigt werden. 3. Mit der Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages im Betrieb verlieren die folgenden Tarifverträge in Bezug auf den jeweiligen Betrieb gemäß 4 Abs. 5 TVG ab dem Einführungsstichtag ihre Wirkung: 3.1 Gehaltsrahmentarifverträge - Gehaltsrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen Verbandsgruppen Cuxhaven, Oldenburg, Ostfriesische Werften und Wilhelmshaven vom / , - Gehaltsrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Unterweser vom / , - Gehaltsrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein vom / , - Gehaltsrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Mecklenburg-Vorpommern vom / Lohnrahmentarifverträge - Lohnrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen, Verbandsgruppen Wilhelmshaven und Cuxhaven vom / / , - Lohnrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen, Verbandsgruppe Oldenburg vom / , - Lohnrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen, Verbandsgruppe Ostfriesische Werften vom / , 38

250 - Lohnrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Unterweser vom , - Lohnrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Mecklenburg-Vorpommern vom / , - Lohnrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung vom / , - Lohnrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Schleswig-Holstein vom / / Monatslohntarifverträge - Tarifvertrag über Monatslohn für die Metallindustrie des Nordwestlichen Niedersachsens vom , - Tarifvertrag über Monatslohn für die Metallindustrie Unterweser vom , - Monatslohntarifvertrag für die Metallindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein vom / , - Tarifvertrag über Monatslohn für die Metallindustrie in Mecklenburg-Vorpommern vom Tarifvertrag über Prämienlohn in der Metallindustrie Hamburgs und Umgebung vom Lohntarifverträge - Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen, Verbandsgruppen Wilhelmshaven und Cuxhaven, - Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen, Verbandsgruppe Oldenburg, - Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen, Verbandsgruppe Ostfriesische Werften, - Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Unterweser, - Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Mecklenburg- Vorpommern, Schleswig-Holstein. 3.6 Gehaltstarifverträge - Gehaltstarifvertrag für die Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen, Verbandsgruppen Wilhelmshaven und Cuxhaven, - Gehaltstarifvertrag für die Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen, Verbandsgruppe Oldenburg, - Gehaltstarifvertrag für die Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen, Verbandsgruppe Ostfriesische Werften, - Gehaltstarifvertrag für die Metallindustrie Unterweser, - Gehaltstarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Mecklenburg- Vorpommern, Schleswig-Holstein. 3.7 Tarifverträge Ausbildungsvergütungen - Tarifvertrag für Auszubildende für die Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen, Verbandsgruppen Cuxhaven, Oldenburg, Ostfriesische Werften und Wilhelmshaven, - Abkommen über Ausbildungsvergütungen für die Metallindustrie Unterweser, 39

251 - Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen in der Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein. Vorgenannte Tarifverträge treten spätestens mit Ablauf des außer Kraft. Bremen, Hamburg, den / / / Nordmetall e.v. IG Metall Bezirksleitung Küste Anlage: Kommentierung zum Einigungsvorschlag des Vorsitzenden vom 13. Mai

252 Kommentierung zum Einigungsvorschlag 15 Ziff.2 des Entgeltrahmenabkommens Stand:

253

254 Gemeinsame Auslegung von ERA 13 Ziff. 2b Stand:

255

256 Methoden zur Datenermittlung Anhang zum Entgeltrahmenabkommen Stand:

257 Tarifvertrag Methoden zur Datenermittlung - Anhang zum Entgeltrahmenabkommen vom Präambel Grundlage des Anhangs "Methoden der Datenermittlung" ist 6 des ERA-TV vom 23. Mai Die Festlegung der jeweiligen Ermittlungsmethode von Daten bzw. Leistungsvorgaben und - pensen ist Bestandteil der jeweiligen Betriebsvereinbarung zur Auswahl und Gestaltung der im Betrieb geltenden Entgeltmethode. Die Festlegung von Leistungsvorgaben und -pensen durch Messen, Zählen, Schätzen, Vereinbaren oder andere unten ausgeführte Methoden ist betrieblich zu vereinbaren. Diese Regelungen gelten für Akkord- und Prämienvereinbarungen und soweit im Rahmen von Zielvereinbarungen ausdrücklich Leistungsvorgaben und -pensen ermittelt werden müssen. I. Messen von Zeiten (Verfahrensregelung zur Vorgabezeitermittlung durch Zeitaufnahmen) Wird für die jeweiligen Entgeltgrundsätze und methoden nach 6 ERA die Methode der Vorgabezeitermittlung durch Zeitaufnahmen festgelegt, so gilt die folgende tarifliche Verfahrensregelung. 1. Die Vorgabezeitermittlung erfolgt nach arbeitswissenschaftlichen Grundsätzen. Sie umfasst Grundzeit, Verteilzeit, Erholungszeit und Rüstzeit gemäß den nachstehenden Bestimmungen. 2. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf bei Zeitaufnahmen zu gewährleisten, sind folgende Voraussetzungen notwendig: a) Festlegung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsteilvorgänge, b) Beschreibung der Arbeitsumstände einschließlich technischer Bedingungen, c) notwendige Arbeitsunterweisung. 3. Zeitaufnahmen werden von den dafür ausgebildeten Kräften durchgeführt. Sie müssen für ihren betrieblichen Einsatzzweck (Arbeitsstudien) ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen. 4. Der Einsatz der Arbeitsstudienleute erfolgt durch die Arbeitsvorbereitung oder die sonstige zuständige Stelle. 5. Die Zeiten werden im Fortschrittszeitverfahren oder im Einzelzeitverfahren aufgenommen, auch unter Verwendung von Zeitmessgeräten. Die Verwendung von automatisierten Zeitmessgeräten ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. 6. Die Angaben über Arbeitsbedingungen (z. B. Name der einzelnen Beschäftigten und Arbeitsstudienleute, Werkstück, Werkstoff, Gewicht, Abmaße, Arbeitsaufgabe, Hilfsmittel, Werkzeuge, Hilfskräfte) sind auf dem Zeitaufnahmebogen bzw. per EDV festzuhalten. Die Aufnahmebögen jeder Zeitaufnahme sind fortlaufend zu nummerieren. Jeder Aufnahmebogen ist ein Dokument und darf nicht mit Bleistift ausgefüllt werden. Das Original ist aufzubewahren. Die Auswertungen müssen alle notwendigen Angaben einschließlich der Nebenrechnungen enthalten. Dazu gehören die Angaben wie Arbeitsplatz, Betriebsmittel und Ein- O:\T\Tarifverträge-Archiv\Flächen-TVe_ME\ERA\Anhang-Datenermittlung Endergebnis doc Seite 1 von 4

258 satz von Einrichtern. Die Herkunft von Verteil- und ggf. Erholungszeitprozentsätzen muss ersichtlich sein. 7. Werden Vorgabezeiten unter Verwendung einer Leistungsgradbeurteilung vorgegeben, so ist der Leistungsgrad während der Zeitaufnahme je Teilvorgang so oft wie notwendig zu beurteilen. Bei kurzzyklischen Teilvorgängen können mehrere dieser Teilvorgänge bei der Leistungsgradermittlung zusammengefasst beurteilt werden. Aus den eingetragenen Leistungsgraden je Teilvorgang wird ein Mittel errechnet, das auf eine volle Prozentzahl aufzurunden ist. Den Arbeitnehmern sind auf Wunsch nach der Zeitaufnahme bzw. in den Ruhepausen die jeweils beurteilten Leistungsgrade bekanntzugeben. 8. Beginn und Ende der Zeitaufnahme werden auf dem Aufnahmebogen bzw. per EDV vermerkt und dem Arbeitnehmer auf Wunsch mitgeteilt. 9. Während der Zeitaufnahme sind Fragen und Anregungen zur Arbeit und zur Zeitaufnahme auf das Notwendigste zu beschränken und haben im sachlichen Rahmen zu bleiben. 10. Für die Vorgabezeitermittlung wird die Grundzeit nach Tätigkeitszeit und Wartezeit gegliedert. 11. Für die Vorgabezeitermittlung durch Schätzen, Rechnen, Interpolieren, Zusammensetzen, Zeichnen gelten betrieblich vereinbarte Verfahren. Bisher geübte Verfahren gelten als betrieblich vereinbart. 12. Verfahren vorbestimmter Zeiten können mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien angewandt werden. 13. Die Verteilzeit enthält die Zeiten, die wegen unregelmäßigen Auftretens nicht bei jeder Zeitaufnahme ordnungsgemäß erfasst werden können. 14. Die Verteilzeit gliedert sich in sachliche Verteilzeit und persönliche Verteilzeit. Die anfallenden Verteilzeiten werden nach Zeitarten tabellarisch erfasst. Von Fall zu Fall abzugeltende Zeiten werden entsprechend 7 Ziff. 9 ERA bezahlt. 15. Die sachliche Verteilzeit wird auf Grund von Verteilzeitaufnahmen ermittelt und vorgegeben. Sie kann auch freiwillig mit dem Betriebsrat vereinbart werden. 16. Die Verteilzeitaufnahme soll über eine ausreichende Zeitdauer durchgeführt werden. Jede aufgenommene Schicht ist zeitlich vollständig zu erfassen. 17. Der sachliche Verteilzeitprozentsatz errechnet sich: sachl. Verteilzeit- sachliche Verteilzeit prozentsatz = x 100 % Schichtzeit (Verteilzeit + ggf. Rest- Erholungszeit + v. Fall zu Fall abzugeltende Zeit + nicht abzugeltende Zeit.) Der persönliche Verteilzeitprozentsatz wird zwischen den Betriebsparteien vereinbart. Es ist zu prüfen, ob die je Zeitart erfassten Zeiten entsprechend der bestehenden Organisation und technischen Ausrüstung erforderlich und angemessen sind. Zeiten für unnötige Arbeiten, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, oder vermeidbares Warten, sind zu streichen. O:\T\Tarifverträge-Archiv\Flächen-TVe_ME\ERA\Anhang-Datenermittlung Endergebnis doc Seite 2 von 4

259 18. Die Ermittlung der notwendigen Erholungszeit erfolgt im Rahmen der Zeitaufnahmen (Belastungsstudie). 19. Die Rüstzeitermittlung erfolgt entsprechend den Ziff Rüstzeiten werden auftragsweise bzw. je Los ermittelt und gesondert ausgewiesen. 21. Muss während der Ausführungszeit eines Auftrages oder einer Losgröße eine Unterbrechung durch einen anderen Auftrag erfolgen, so ist bei Wiederaufnahme des ersten Auftrages die erforderliche Rüstzeit vorzugeben. Die Auftragsfolge ist dabei zu berücksichtigen. 22. Die Vorgabezeitermittlung beim Gruppenakkord bzw. bei der Gruppenprämie wird entsprechend den Ziff. 1 bis 21 dieser Verfahrensregelung vorgenommen. Sie bezieht sich entweder auf den längsten Zeitaufwand der gesamten Arbeitsteilvorgänge eines Gruppenmitgliedes (engster Querschnitt) oder auf die Summe aller Arbeitsteilvorgänge, die im Rahmen der gesamten Arbeitsaufgabe (Akkord oder Prämienarbeit) von allen Gruppenmitgliedern verrichtet werden. Entsprechend der jeweiligen Arbeitsaufgabe ist die Anzahl der Gruppenmitglieder auf dem Zeitaufnahmebogen bzw. per EDV festzulegen. 23. Arbeitsablaufstudien und andere betriebliche Untersuchungen werden von dieser Verfahrensregelung nicht berührt. Zeitwerte aus diesen Untersuchungen dürfen nicht zur Vorgabezeitermittlung verwendet werden. 24. Bei Bedarf ist ein vom Betriebsrat benannter Fachvertreter zur Zeitaufnahme hinzuziehen. Er hat die Möglichkeit, sich von der ordnungsgemäßen Auswertung der Zeitaufnahme zu überzeugen. 25. Vor Zeitaufnahmen werden die Beschäftigten und der Betriebsrat rechtzeitig unterrichtet. II. Weitere Methoden der Ermittlung von Leistungsvorgaben und - pensen Bei der Anwendung von weiteren Methoden der Ermittlung von Leistungsvorgaben und -pensen sind Zeitanteile für Verteilzeiten angemessen zu berücksichtigen. 1. Vereinbaren Leistungsvorgaben und -pensen können auf Basis von Erfahrungswerten freiwillig zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Die vereinbarten Daten sind schriftlich zu dokumentieren. Wird bei der Vereinbarung auf Referenzwerte aus anderen Datenermittlungen zurückgegriffen, so muss der Ursprung der Daten nachweisbar sein. Die Bedingungen, unter denen die Daten Verwendung finden, sind reproduzierbar zu beschreiben. 2. Vergleichen und Schätzen Quantitative Daten können auch durch Vergleichen und Schätzen ermittelt werden. Die Herkunft der Vergleichswerte aus ähnlichen Arbeitssystemen ist zu dokumentieren. 3. Rechnen technisch bedingter Zeiten Technisch bedingte Zeiten werden im Rahmen des Arbeitsverfahrens durch das Betriebsmittel vorgegeben. Sie können aufgrund der technischen Daten des jeweiligen Betriebsmittels mit Tabellen, Formeln und Schaubildern ermittelt werden. Die Voraussetzungen unter denen diese gelten, sind O:\T\Tarifverträge-Archiv\Flächen-TVe_ME\ERA\Anhang-Datenermittlung Endergebnis doc Seite 3 von 4

260 eindeutig zu vermerken. Die technischen Ausgangswerte (z. B. Drehzahlen, Vorschub, Schnitttiefe) sind zu dokumentieren. 4. Messen, Zählen und Wiegen Die Ermittlung von Leistungskennzahlen kann auch durch Messen, Zählen oder Wiegen erfolgen. Dazu kann auch die Multimomentstudie betrieblich vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Daten sind die Rahmenbedingungen reproduzierbar zu beschreiben. 5. Planzeiten Planzeiten können mit unterschiedlichen Methoden gebildet werden (Zusammensetzen, Interpolieren oder Regression). Planzeiten werden in Tabellen ausgewiesen. Der Ursprung der Planzeiten muss nachweisbar sein. Die Voraussetzungen, unter denen sie gelten, sind zu vermerken. Das Extrapolieren der Werte ist nicht zulässig. 6. Selbstaufschreibung Leistungsdaten oder Kennzahlen können auch mit der Methode Selbstaufschreibung ermittelt werden. Die Bedingungen (z.b. Zeitraum der Datenerhebung, Art der Dokumentation usw.) sind betrieblich zu vereinbaren. III. Schlussbestimmungen 1. Diese Verfahrensregelung ist Bestandteil des Entgeltrahmenabkommens vom 23. Mai Streitfälle über die Auslegung dieser Verfahrensregelung sind nach dem Tarifvertrag über Schiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung zu behandeln. Wilhelmshaven, Bremen, Hamburg, den 11. September 2003 Nordverbund e.v. IG Metall Bezirksleitung Küste O:\T\Tarifverträge-Archiv\Flächen-TVe_ME\ERA\Anhang-Datenermittlung Endergebnis doc Seite 4 von 4

261 Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen Stand:

262 Einführungstarifvertrag ERA (ETV ERA) Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Hamburg, BEZIRK KÜSTE, Hamburg wird zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens vom (ERA) folgender Einführungstarifvertrag vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich, persönlich und fachlich im Geltungsbereich des ERA vom für die Tarifgebiete des Nordwestlichen Niedersachsen, Unterweser, Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. 2 Betriebliche Einführung 1. Ab dem gelten die Bestimmungen des ERA in allen verbandsangehörigen Betrieben. Hierzu vereinbaren die Betriebsparteien u.a. die Modalitäten der Vorbereitung sowie die erforderlichen Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der einführungsbedingten Mehr- oder Minderkosten. Ab dem Einführungsstichtag gilt ERA mit unmittelbarer und zwingender Wirkung. Gleichzeitig treten die bis dahin kraft Nachwirkung geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge außer Kraft. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann die Frist zur Einführung verlängert werden. 2. Ab dem kann ERA auf freiwilliger Basis im Betrieb eingeführt werden. Hierzu vereinbaren die Betriebsparteien u.a. die Modalitäten der Vorbereitung, den Zeitrahmen und die Abfolge der Ersteingruppierung, die erforderlichen Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der einführungsbedingten Mehr- oder Minderkosten und den betrieblichen Einführungsstichtag. 1

263 3 Systembedingte Kostenneutralität Die Tarifvertragsparteien gehen von einer kostenneutralen Einführung des ERA auf der Ebene der tariflichen Tabellenwerte (systembedingte tarifliche Kostenneutralität) aus. Die Grundentgelte ergeben sich aus den als Anlagen beigefügten ERA-Tabellen. Sie werden bei künftigen Tarifentgeltveränderungen entsprechend angepasst. Das Delta aus der ERA-Tabelle und den aktuellen Lohn- und Gehaltstabellen wird durch strukturwirksame Tarifvereinbarungen - in Form von Strukturkomponenten - durch Umwandlung von Leistungsanteilen in Grundentgelt in Höhe von 9,4 % im Hinblick auf 11 Ziff. 2.2 ERA bzw. durch einen Korrekturfaktor gemäß 12 Ziff. 2 ERA geschlossen. Bezugslinie zur Berechnung des Deltas ist die Hauptstufe von ERA. 4 Betriebliche Kostenneutralität 1. Die anforderungsbezogene Eingruppierung in die Entgeltgruppen und -stufen gemäß 4 und 5 ERA kann im Vergleich zur Eingruppierung insbesondere nach dem alten LRTV zu betrieblichen strukturbedingten Kostenerhöhungen führen. Kostenerhöhungen können auch durch zu zahlende Belastungszulagen gemäß 13 ERA entstehen. 2. Die einführungsbedingten Mehr- oder Minderkosten des ERA werden zum Stichtag seiner Einführung im Betrieb ermittelt und für die Dauer von fünf Jahren kompensiert. Stellt sich am Einführungsstichtag heraus, dass eine Verwendung von Mitteln der ERA-Strukturkomponente nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht oder nicht im vollen Umfang erforderlich ist, werden die verbleibenden Mittel aus den vorangegangenen und den zukünftig vereinbarten Strukturkomponenten an die dann Beschäftigten ausgezahlt. Die Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Bei Nichteinigung der Betriebsparteien über die Auszahlungsmodalitäten des Anpassungsfonds entscheidet die tarifliche Einigungsstelle. Bei vorgezogener ERA-Einführung ist eine wertgleiche Umrechnung der Strukturkomponente bezogen auf die alten Lohn- und Gehaltsstrukturen vorzunehmen. Zur Berücksichtigung absehbarer Strukturveränderungen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein späterer Stichtag für die Ermittlung vereinbart werden. Stellen die Betriebsparteien nach dem Einführungsstichtag fest, dass zusätzliche einführungsbedingte Kosten entstanden sind, die nach den Regeln des 4 zu bewerten sind, so kann durch erzwingbare Betriebsvereinbarung eine Nachberechnung vereinbart werden. Eine Nachberechnung ist längstens ein Jahr nach dem vereinbarten Einführungsstichtag möglich. 2

264 3. Um den Betrieben die Kompensation von einführungsbedingten Kostensteigerungen zu ermöglichen, stehen u.a. folgende Anpassungselemente zur Verfügung: - betrieblich unterschiedliche Verwendung der Strukturkomponente gemäß 6 bis 9. - Anrechnung von in den Kostenvergleich nicht einbezogenen Entgelten jeglicher Art und Rechtsgrundlage. (Grundsatz: Individuelle und kollektive Anrechnungen gehen vor kollektiven Ausgleich). - Anrechnung von Besitzständen gemäß 15 ERA. - Für Betriebe, bei denen trotz Ausschöpfung aller Anrechnungsmöglichkeiten eine effektive Anhebung der Verdienste eintreten würde, haben die Tarifvertragsparteien Übergangsregelungen zu treffen, z.b. durch Reduzierung der tariflichen betrieblichen Sonderzahlung, der zusätzlichen Urlaubsvergütung oder des tariflichen Leistungsentgelts, bis die Kompensation erreicht ist. 4. Abweichend von Ziff. 2 können die Betriebsparteien durch freiwillige Vereinbarung die Art und Weise sowie den Zeitraum der Kompensation von festgestellten Mehr- oder Minderkosten aus den tariflichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der ERA- Einführung regeln. Die Unterlassung eines betrieblichen Kostenvergleiches ist nicht möglich. 5. Streitigkeiten über die Anwendung von 4 entscheidet die tarifliche Einigungsstelle ab dem Einführungsstichtag gemäß 2 Ziff. 1 verbindlich. Protokollnotiz zu 4 Ziff. 3: Die Tarifvertragsparteien sehen in den vier Regelungen zur Mehrkosten- Kompensation (hinter den vier Spiegelstrichen) ein Ansteigen der Eingriffsintensität und gehen deshalb davon aus, dass im praktischen Fall immer erst die milderen Mittel eingesetzt werden, bevor das nächst höhere Kompensationsmittel zur Anwendung kommt. 5 ERA-Strukturkomponente 1. Die jeweilige ERA-Strukturkomponente wird in der Tarifperiode, für die sie erstmals vereinbart wurde, an die Beschäftigten ausgezahlt. Sie besteht in den folgenden Tarifperioden bis zur betrieblichen Einführung des ERA weiter als tarifliche Belastung, die wie folgt verwendet wird: - Gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung des jeweiligen Erhöhungsvolumens auf die einzelnen Lohn-, Gehalts- bzw. Beschäftigtengruppen (ERA-Vorgriffszulage) gemäß 6, - Vorweganhebung einzelner Lohn- bzw. Gehaltsgruppen (Betriebliche Tabelle) gemäß 7, - Anhebung der Zeitlohnzulagen (Übergangszulage) gemäß 8, - ERA-Anpassungsfonds (Kumulationsmodell) gemäß 9. 3

265 Darüber hinaus besteht die Strukturkomponente als tarifliche Belastung für die Betriebe, denen aus der ERA-Einführung ein Kostenvorteil (Minderkosten) entsteht, entsprechend den Regelungen gemäß 4 Ziff. 2 bzw. 4 weiter. 2. Die Berechnung der zur Auszahlung kommenden ERA-Strukturkomponente erfolgt entsprechend 4 Ziff. 1.1 der jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifverträge. 3. In den der Auszahlungsperiode folgenden Tarifperioden werden die jeweiligen ERA- Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden als Teil der Vergütung ermittelt. Bei Verwendung der Strukturkomponenten gemäß 9 (Kumulationsmodell) werden diese nicht ausgezahlt, sondern zunächst nur bereit gestellt. Eine einmal bestehende Rückstellung bleibt auch von einem wesentlichen Personalabbau oder - aufbau unberührt. Personalveränderungen haben ausschließlich Auswirkungen auf die weiteren Zuführungen. Bei Verwendung der Strukturkomponenten gemäß 6 bis 8 (Vorgriffszulage, Betriebliche Tabelle, Übergangszulage) werden diese zur Auszahlung bereit gestellt; dabei legen die Betriebsparteien die Auszahlungszeitpunkte fest. Das Volumen der bereitzustellenden ERA-Strukturkomponenten wird pauschal (d.h. nicht individuell) wie folgt ermittelt: Die erstmalige Bereitstellung der Strukturkomponente erfolgt abweichend von 4 Ziff. 2 der Lohn- und Gehaltstarifverträge vom einheitlich für alle Betriebe zum Ziff. 2 der Lohn- und Gehaltstarifverträge wird außer Kraft gesetzt. In den Folgeperioden erfolgt die Bereitstellung jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Zur Berechnung der Strukturkomponente wird die Summe der gemäß 4 Ziff. 1.1 der Lohn- und Gehaltstarifverträge vom ermittelten individuellen regelmäßigen Monatsentgelte des September 2003 (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) ohne Einbeziehung der gemäß 4 Ziff. 1.1 c) der Lohn- und Gehaltstarifverträge vom geleisteten Einmalzahlung (Bezugsbasis) mit dem Faktor 0, multipliziert. Die Berechnungsfaktoren für die Folgejahre werden in den gesonderten jeweiligen Lohn- und Gehalts- bzw. Entgelttarifverträgen vereinbart. Der so ermittelte Betrag wird am bzw. zum Ende eines nachfolgenden Geschäftsjahres bereit gestellt und gemäß Ziff. 1 Abs. 2 verwendet. Fallen in den Zeitraum, für den der Betrag berechnet wird, wesentliche Strukturveränderungen oder der Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung, so kann der Arbeitgeber für diesen Zeitraum den Betrag durch eine Vergleichsrechnung ermitteln: a. Brutto-Entgeltsumme, die im Zeitraum zur Auszahlung gekommen wäre, wenn die Tabellenwerte ab der Tariferhöhung 2002 um das volle Tarifvolumen erhöht worden wären,** ** Diese Summe kann im Jahre 2003 durch Multiplikation der Summe aus b. mit dem Faktor 1, ermittelt werden. 4

266 abzüglich b. Brutto-Entgeltsumme, die auf Basis der Tariftabellen in dieser Periode zur Auszahlung kam, abzüglich c. der in dieser Periode zur Auszahlung gekommenen ERA-Strukturkomponenten. Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat jeweils zum Bereitstellungsdatum über das bereit zu stellende Volumen. Die Betriebsparteien entscheiden rechtzeitig und einvernehmlich vor dem jeweiligen Bereitstellungsdatum, wie der betriebliche Angleichungsprozess erfolgen soll. Hierzu ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, welche die in den 6 bis 9 vereinbarten Verfahren umsetzt. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle gemäß Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung. 4. Nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde, wird in den folgenden Tarifperioden bis zur Einführung des ERA im Betrieb - gemäß Ziff. 1 Abs. 2 dieser Vorschrift verfahren. 5. Zwischen den Betriebsparteien kann freiwillig vereinbart werden, dass die bereitzustellende Strukturkomponente auch für mehrere Betriebe eines Unternehmens gebildet wird. In diesem Fall tritt an Stelle des Betriebsrates der Gesamtbetriebsrat. 6. Verbleib der Strukturkomponente bei einem Teil-Betriebsübergang: a) Ist der Übernehmer zur Einführung des ERA Tarifvertrages verpflichtet, geht das Volumen der Strukturkomponente anteilig (nach Köpfen) auf den Erwerber über. b) ist der Übernehmer nicht zur Einführung des ERA Tarifvertrages verpflichtet, wird das Volumen der Strukturkomponente anteilig (nach Köpfen) an die übergehenden Beschäftigen ausgezahlt. 6 Gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung des jeweiligen Erhöhungsvolumens auf die einzelnen Lohn-, Gehalts- bzw. Beschäftigtengruppen (ERA-Vorgriffszulage) Erfolgt eine Verwendung der ERA-Strukturkomponente gemäß 5 Ziff. 1, Abs. 2, 1. Spiegelstrich in Form gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Verteilung auf die einzelnen Lohn-, Gehalts- bzw. Beschäftigtengruppen, gilt folgendes: 1. Die Betriebsparteien treffen eine Auswahl derjenigen Lohn-, Gehalts- bzw. Beschäftigtengruppen, auf die das nach 5 Ziff. 3 berechnete Volumen der ERA- Strukturkomponente in Form der ungleichmäßigen Verteilung verteilt werden soll. 2. Die Betriebsparteien legen fest, ob das nach 5 Ziff. 3 berechnete Volumen der E- RA-Strukturkomponente auf die nach Ziff. 1 ausgewählten Lohn-, Gehalts- bzw. Be- 5

267 schäftigtengruppen gleichmäßig oder ungleichmäßig, falls ungleichmäßig in jeweils welcher Höhe, zu verwenden ist. 3. Die Auszahlung erfolgt in Form einer gesondert auszuweisenden ERA- Vorgriffszulage, die in Euro ausgewiesen wird. Diese erhöht nicht das tarifliche Grundentgelt zur Berechnung von Akkord, Prämie oder tariflicher Leistungszulage sowie sonstiger tariflicher Zulagen und Zuschläge und geht auch nicht in die Berechnung von Durchschnittsverdiensten ein. 4. Mit Einführung des ERA im Betrieb gilt die ERA-Entgelttabelle. Die ERA- Vorgriffszulage entfällt ab diesem Zeitpunkt. 6

268 7 Vorweganhebung einzelner Lohn- bzw. Gehaltsgruppen (Betriebliche Tabelle) Erfolgt eine Verwendung der ERA-Strukturkomponente gemäß 5 Ziff. 1, Abs. 2, 2. Spiegelstrich in Form der Vorweganhebung einzelner Lohn- bzw. Gehaltsgruppen, gilt folgendes: 1. Die Betriebsparteien treffen eine Auswahl derjenigen Lohn- und Gehaltsgruppen, auf die das Volumen der ERA-Strukturkomponente in Form der Vorweganhebung verteilt werden soll. Dieses Volumen wird auf der Basis der Grundlöhne und Grundgehälter laut Lohn- bzw. Gehaltstabelle errechnet. Abweichend zu 5 Ziff. 3 werden hierbei die Leistungsanteile, anteilige Jahressonderzahlung und zusätzliche Urlaubsvergütung sowie sonstige tarifliche Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt. 2. Die Betriebsparteien legen fest, ob das nach Ziff. 1 berechnete Volumen der ERA- Strukturkomponente auf die nach Ziff. 1 ausgewählten Beschäftigten gleichmäßig o- der ungleichmäßig, falls ungleichmäßig in jeweils welcher Höhe, zu verwenden ist. 3. Die Verwendung erfolgt in Form einer Erhöhung des betrieblichen tariflichen Grundlohns bzw. -gehalts, die in Euro ausgewiesen und ausgezahlt wird. Leistungsanteile, sonstige tarifliche Zulagen sowie tarifliche Ansprüche, die auf der Basis von Durchschnittsverdiensten zu berechnen sind, werden auf dieser erhöhten Basis berechnet. 4. Die Höhe des nach 7 verwendeten Gesamtvolumens darf das nach 5 Ziff. 3 ermittelte Volumen nicht übersteigen. 5. Mit Einführung des ERA im Betrieb gilt die ERA-Entgelttabelle. 8 Anhebung der Zeitlohnzulagen (Übergangszulage) Erfolgt eine Verwendung der ERA-Strukturkomponente gemäß 5 Ziff. 1, Abs. 2, 3. Spiegelstrich in Form der Anhebung der Zeitlohnzulagen, gilt folgendes: 1. Die Betriebsparteien treffen eine Auswahl derjenigen gewerblichen Beschäftigten, auf die das nach 5 Ziff. 3 berechnete Volumen der ERA-Strukturkomponente in Form der Erhöhung der Zeitlohnzulage verteilt werden soll. 2. Die Betriebsparteien legen fest, ob das nach 5 Ziff. 3 berechnete Volumen der E- RA-Strukturkomponente auf die nach Ziff. 1 ausgewählten Beschäftigten gleichmäßig oder ungleichmäßig, falls ungleichmäßig in jeweils welcher Höhe, zu verwenden ist. 3. Die Verwendung erfolgt in Form einer Übergangszulage. Diese wird in Geld berechnet und ausgezahlt sowie gesondert in Prozent vom jeweiligen Grundentgelt ausgewiesen. Die Übergangszulagen werden nicht in die Berechnung des betrieblichen Durchschnitts der tariflichen Zeitlohnzulage einbezogen. Bei einer methodischen Leistungsbeurteilung bleibt dieser Anteil ebenfalls außer Betracht. 7

269 4. Mit Einführung des ERA im Betrieb gilt die ERA-Entgelttabelle. Die Übergangszulage entfällt ab diesem Zeitpunkt. 9 ERA-Anpassungsfonds (Kumulationsmodell) Erfolgt eine Verwendung der ERA-Strukturkomponente gemäß 5 Ziff. 1, Abs. 2, 4. Spiegelstrich in Form eines ERA-Anpassungsfonds (Kumulationsmodell), gilt folgendes: 1. Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA- Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, oder zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden. Die in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Mitteln sind pauschaliertes tarifliches Entgeltvolumen, das in früheren Tarifperioden nicht ausgezahlt wurde. Es darf nur zum Zwecke der Sicherstellung der betrieblichen Kostenneutralität verwendet werden. Mit seinen Mitteln werden, sofern erforderlich, Kostenwirkungen der betrieblichen ERA-Einführung kompensiert. 2. Der gemäß 5 Ziff. 3 ermittelte Betrag wird zum bzw. in den Folgeperioden jeweils am Ende des Geschäftsjahres auf das betriebliche ERA-Konto gebucht. 3. Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in Ziff. 1 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen in diesem Tarifvertrag geregelt sind, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichszulagen, die gemäß 15 Ziff. 3 ERA (Überschreiter) zugesagt werden; oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben. 4. Stellt sich heraus, dass eine weitere Verwendung von Mitteln des ERA- Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist, werden die verbleibenden Mittel ausgezahlt. Die Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. 8

270 5. Zu Anspruchsberechtigten im Sinn der Ziff. 3 können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben und im Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen. 6. Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung gemäß 4 Ziff. 2 S. 3 bzw. Ziff. 4 dieses Tarifvertrages nicht. Individuelle Konten werden nicht geführt. 7. Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA-Einführung ist unzulässig. 8. Die in 5 Ziff. 3 genannten Berechnungsmethoden sichern die Verzinsung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds entsprechend den Tariferhöhungen. Eine weitere Verzinsung erfolgt daher nicht. 9. Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat jeweils zum Stichtag der Bereitstellung über den erreichten Stand des ERA-Anpassungsfonds. 10. Bei Nichteinigung der Betriebsparteien über die Auszahlungsmodalitäten des Anpassungsfonds entscheidet die tarifliche Einigungsstelle. 10 Ersteingruppierung 1. Die Strukturen des ERA sind durch Neubewertung der Anforderungen gemäß 4 und 5 ERA und die entsprechende Eingruppierung gemäß Entgelttafeln in den Betrieben einzuführen. Die Beschäftigungsjahre in der bisherigen Lohn- bzw. Gehaltsgruppe für die heute Beschäftigten werden auf den Zeitablauf in der jeweiligen Entgeltgruppe zum Erreichen der Hauptstufe angerechnet. Die Ausübungszeiten für die Eingruppierung in die Hauptstufe gem. 5 Ziff. 3 ERA können auch durch die Ausübungszeiten in der zuletzt maßgeblichen Lohn- oder Gehaltsgruppe erfüllt werden. Reichen diese Zeiten nicht aus, erfolgt eine Eingruppierung in die Entgeltgrundstufe; die Ausübungszeit läuft dann weiter. 2. Zur Einführung des ERA ist dem Betriebsrat und den Beschäftigten die beabsichtigte Eingruppierung so früh wie möglich vor der beabsichtigten Überführung mitzuteilen. Das Verfahren ist betrieblich zu vereinbaren. Die Mitteilungsfrist soll 3 Monate nicht unterschreiten. Eventuell entstehende Streitfälle sind dem Arbeitgeber durch den Betriebsrat abschließend innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung der beabsichtigten Eingruppierung schriftlich mitzuteilen. Diese Streitfälle sind einer paritätischen Kommission vorzulegen. Soweit Streitfälle nicht innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, gilt die Zustimmung nach 99 BetrVG als erteilt. 9

271 Die paritätische Kommission setzt sich aus 4 bis 6 Mitgliedern des Betriebes zusammen, von denen die eine Hälfte vom Arbeitgeber, die andere Hälfte vom Betriebsrat benannt wird. Nach Vorlage des strittigen Falls vor der paritätischen Kommission hat diese den Streitfall unverzüglich zu überprüfen und spätestens innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden. Kommt in der paritätischen Kommission eine Einigung nicht zustande oder beanstanden einzelne Beschäftigte die Entscheidung, so soll zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erneut eine Einigung angestrebt werden. Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat innerhalb weiterer 4 Wochen eine Einigung nicht zustande, werden die Tarifvertragsparteien hinzugezogen. Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigung über eine bisher streitige Eingruppierung zustande, erfolgt keine weitere Hinzuziehung der Tarifvertragsparteien. Dem Beschäftigten steht der Rechtsweg offen. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die tarifliche Einigungsstelle abschließend. Diese setzt sich zusammen aus 5 bis 7 Mitgliedern, von denen je 2 bzw. 3 von den Tarifvertragsparteien benannt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden. Jede Tarifvertragspartei benennt einen unparteiischen Vorsitzenden. Der für das jeweilige Verfahren zuständige stimmberechtigte Vorsitzende wird durch Losentscheid ermittelt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung. Wirksam gewordene Ersteingruppierungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die Arbeitsaufgabe sich geändert hat. 11 Methodische Leistungsbeurteilung und Leistungsentgelt Bei Einführung von ERA im Betrieb werden die tariflichen Leistungszulagen im Zeitentgelt bei gleichmäßiger Verteilung einheitlich auf 6 Prozent festgelegt. Eine bisher im Betrieb an die bis zur Einführung von ERA im Zeitlohn Beschäftigten ungleichmäßig gezahlte Leistungszulage wird neu ermittelt, indem das Tarifgrundentgelt und die (alte) Leistungszulage addiert und diese Summe sodann mit 0,9141 multipliziert wird. Von dem so ermittelten Betrag wird das neue Tarifgrundentgelt subtrahiert. Der verbleibende Betrag entspricht der neuen Leistungszulage. Die neue Leistungszulage wird grundsätzlich in Prozent ausgewiesen. Das gilt auch, wenn bisher ungleichmäßig gezahlte Leistungszulagen über 16% oder unter 6% liegen. Eine Unterschreitung des Tarifgrundentgeltes findet in keinem Fall statt. Bisher gleichmäßig gezahlte Leistungszulagen, die höher als 16% liegen, werden wie die 10

272 ungleichmäßig gezahlten Leistungszulagen ermittelt und in ihren Bestandteilen gesondert ausgewiesen. Die methodische Leistungsbeurteilung hat spätestens 24 Monate nach Einführung des ERA im Betrieb zu erfolgen. Bis zu einer Entscheidung bzw. Vereinbarung über das Verteilungsprinzip besteht nach Ablauf von 24 Monaten ein individueller Anspruch auf eine Leistungszulage in Höhe von 6 %. Das Tarifentgelt im Leistungsentgelt wird bei Einführung des ERA im Betrieb gemäß 12 Ziff. 2 ERA berechnet. Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Leistungszulage aus früheren Akkord- oder Prämiensätzen festgeschrieben ist. 12 Verdienstsicherung für ältere Beschäftigte Bei Beschäftigten, die am Einführungsstichtag mindestens 54 Jahre alt sind und dem Betrieb mindestens fünf Jahre angehören, wird die Ausgleichzulage gemäß 15 ERA nicht abgebaut. Sie nimmt an Tariferhöhungen teil. Tritt der Verdienstsicherungsfall dagegen erst nach dem Einführungsstichtag ein, wird die Ausgleichszulage nicht mehr von Tariferhöhungen erfasst. Vielmehr kann die Ausgleichszulage wie in 15 Ziff. 5 ERA vorgesehen, abgeschmolzen werden. 13 Quotenregelung Fallen durch Einführung des ERA Beschäftigte erstmalig unter den Geltungsbereich der Tarifverträge, so werden diese bei der Anwendung der Quote gemäß 3 Ziff. 1.2 der jeweiligen Manteltarifverträge nicht berücksichtigt. 14 Schlussbestimmungen Die 1 bis 4 sowie 6 bis 8 und 10 bis 13 dieses Tarifvertrages sind mit Wirkung ab in Kraft getreten, die 5 und 9 treten in der geänderten Fassung zum in Kraft. Wilhelmshaven, Bremen, Hamburg, den 11. September 2003/ 18. Dezember 2003 / 26. März 2008 Nordmetall e.v. IG Metall Bezirksleitung Küste 11

273 Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung Stand:

274 IG Metall Vorstand Frankfurt am Main Nordverbund Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie (einschließlich Werften) Abschluß: / gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ÜBER TARIFSCHIEDSGERICHT, EINIGUNGSSTELLE UND SCHNELLSCHLICHTUNG

275 - 2 - Zwischen 1. NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e. V., Hamburg, 2. METALL UNTERWESER Verband der Metall- und Elektro-Industrie e. V., Bremen, 3. NORD-WEST-METALL Verband der Metallindustriellen e. V., Wilhelmshaven, unter Einschluß seiner Verbandsgruppen Cuxhaven, Oldenburg, Ostfriesiche Werften und Wilhelmshaven und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Hamburg, Bezirk Küste, Hamburg wird zur Regelung von Streitigkeiten aus den Tarifverträgen der unterzeichneten Tarifvertragsparteien folgender Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht und Einigungsstelle abgeschlossen: 1 Einzelstreitigkeiten Einzelstreitigkeiten, die in den Betrieben aus der Durchführung von Tarifverträgen der unterzeichneten Tarifvertragsparteien entstehen und keine Gesamtstreitigkeiten sind, sollen zunächst durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt werden; gelingt hierbei keine Verständigung, so sollen die Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden. Der Rechtsweg bleibt durch diese Regelung unberührt. 2 Tarifschiedsgericht 1. Zur Erledigung von Streitigkeiten grundsätzlicher Art ( 101 ArbGG), die sich aus der Auslegung von Tarifverträgen der unterzeichneten Tarifvertragsparteien ergeben, ist zunächst eine Verständigung der Tarifvertragsparteien anzustreben. Gelingt diese Verständigung nicht, werden die Streitigkeiten unmittelbar von den Vertretern der Tarifvertragsparteien dem Tarifschiedsgericht unterbreitet. 2. Dieses Tarifschiedsgericht ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden sowie mindestens je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu besetzen, die von den Tarifvertragsparteien zu benennen sind.

276 Die Beisitzer werden von Fall zu Fall bestimmt. Personen, die an den zu verhandelnden Streitfällen beteiligt sind, dürfen nicht Beisitzer sein. 4. a) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden unter den Tarifvertragsparteien nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des für das jeweilige Tarifgebiet zuständigen Landesarbeitsgerichts. b) Abweichend hiervon können die zuständigen Tarifvertragsparteien für ihre Tarifgebiete auch Listen vereinbaren, nach denen jeweils die Person des Vorsitzenden bestimmt wird. Eine solche Liste umfaßt 6 Personen. Die Vorsitzenden zu 1, 3 und 5 werden von Arbeitgeberseite, die zu 2, 4 und 6 von Arbeitnehmerseite vorgeschlagen. Ist einer der berufenen Vorsitzenden an der Übernahme des Amtes auf Dauer gehindert oder legt er sein Amt nieder, so benennt die Seite, die ihn vorgeschlagen hat, innerhalb von 14 Tagen eine andere geeignete Persönlichkeit. Die Berufung erfolgt sodann im gegenseitigen Einvernehmen. Ist ein berufener Vorsitzender im Einzelfall verhindert, so folgt der auf der Liste als nächster aufgeführte. Der Vorsitzende für das jeweilige Verfahren wird der Liste nach Reihenfolge entnommen. Den Tarifvertragsparteien bleibt es vorbehalten, im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen einen anderen Vorsitzenden zu berufen ohne Rücksicht darauf, ob dieser auf der Liste verzeichnet ist. kann in einem solchen Falle innerhalb von 14 Tagen keine Einigung über einen unparteiischen Vorsitzenden erzielt werden, bestimmt sich der Vorsitz nach der Liste. Keiner der in der Liste genannten Vorsitzenden hat einen Anspruch auf eine Berufung im Einzelfall. 5. Der Antrag auf Einberufung des Tarifschiedsgerichts ist an die Gegenpartei zu richten. Das Tarifschiedsgericht soll innerhalb von 14 Tagen und muß spätestens innerhalb von 21 Tagen, vom Tage des Eingangs an gerechnet, zusammentreten. Die Entscheidung des Tarifschiedsgerichts erfolgt mit Stimmenmehrheit. Sie ist für beide Teile bindend. Stimmenthaltung ist unzulässig. 3 Einigungsstelle 1. Die tarifliche Einigungsstelle ist zuständig zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wenn ein Tarifvertrag der unterzeichneten Tarifvertragsparteien die Zuständigkeit ausdrücklich

277 - 4 - festlegt. 2. Kann eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht herbei geführt werden, sind beiderseitige Organisationsvertreter hinzuzuziehen. Gelingt auch dann keine Einigung, so ist die Angelegenheit auf Antrag einer Tarifvertragspartei der tariflichen Einigungsstelle vorzulegen. 3. Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden sowie mit je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu besetzen. Auf Wunsch einer Partei ist die Zahl der Beisitzer auf je drei zu erweitern. 4. a) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden unter den Tarifvertragsparteien nicht zustande, so bestellt ihn das für den Betrieb örtlich zuständige Arbeitsgericht. b) Abweichend hiervon können die zuständigen Tarifvertragsparteien für ihre Tarifgebiete auch Listen vereinbaren, nach denen jeweils die Person des Vorsitzenden bestimmt wird. Eine solche Liste umfaßt 6 Personen. Die Vorsitzenden zu 1, 3 und 5 werden von Arbeitgeberseite, die zu 2, 4 und 6 von Arbeitnehmerseite vorgeschlagen. Ist einer der berufenen Vorsitzenden an der Übernahme des Amtes auf Dauer gehindert oder legt er sein Amt nieder, so benennt die Seite, die ihn vorgeschlagen hat, innerhalb von 14 Tagen eine andere geeignete Persönlichkeit. Die Berufung erfolgt sodann im gegenseitigen Einvernehmen. Ist ein berufener Vorsitzender im Einzelfall verhindert, so folgt der auf der Liste als nächster aufgeführte. Der Vorsitzende für das jeweilige Verfahren wird der Liste nach der Reihenfolge entnommen. Den Tarifvertragsparteien bleibt es vorbehalten, im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen einen anderen Vorsitzenden zu berufen ohne Rücksicht darauf, ob dieser auf der Liste verzeichnet ist. Kann in einem solchen Falle innerhalb von 14 Tagen keine Einigung über einen unparteiischen Vorsitzenden erzielt werden, bestimmt sich der Vorsitz nach der Liste. Keiner der in der Liste genannten Vorsitzenden hat einen Anspruch auf eine Berufung im Einzelfall. 5. Die Beisitzer sind von den Tarifvertragsparteien von Fall zu Fall zu benennen. Benennt eine Seite keine Beisitzer oder bleiben die von einer Seite benannten Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer allein, falls nicht Ersatzbeisitzer gestellt werden.

278 Der Antrag auf Einberufung der Einigungsstelle ist an die Gegenpartei zu richten. Die Einigungsstelle muß spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Benennung des Vorsitzenden zusammentreten. Die Tarifvertragsparteien können im Einzelfall auch andere Fristen vereinbaren. 7. Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der Beschlußfassung teil. Stimmenthaltung der Beisitzer ist unzulässig. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und auf Verlangen einer Seite schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Tarifvertragsparteien, dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zuzuleiten. 8. Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch die Tarifvertragsparteien, den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von 2 Wochen - vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet - beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. 9. Der Spruch der tariflichen Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 10. Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen. 4 Schnellschlichtung 1. Die tarifliche Schnellschlichtung findet zur Entscheidung von Regelungsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in den Fällen statt, in denen ein Tarifvertrag der unterzeichneten Tarifvertragsparteien die Entscheidung durch die Schnellschlichtung vorsieht. 2. Die Schlichtungsstelle ist mit einem Vorsitzenden sowie je einem von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzer zu besetzen. 3. Jede Tarifvertragspartei benennt einen unparteiischen Vorsitzenden. Der für das jeweilige Verfahren zuständige stimmberechtigte Vorsitzende wird durch Losentscheid ermittelt. Im Fall seiner Verhinderung geht der Vorsitz auf die andere benannte Persönlichkeit über. 4. Die Beisitzer sind von den Tarifvertragsparteien von Fall zu Fall zu benennen. Benennt eine Seite keinen Beisitzer oder bleibt der von einer Seite benannte Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, entscheiden der Vorsitzende und der erschienene Beisitzer allein, falls nicht ein Ersatzbeisitzer

279 - 6 - gestellt wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall der Vorsitzende. 5. Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag des Betriebsrats an die IG Metall Bezirk Küste oder des Arbeitgebers an den zuständigen Arbeitgeberverband tätig. Der Antrag auf Einberufung der Schlichtungsstelle ist unter Angabe von Gründen schriftlich einzureichen. Die Tarifvertragspartei leitet den Antrag unverzüglich weiter. Spätestens am darauffolgenden Werktag erfolgt die Bestellung des Vorsitzenden gemäß Ziffer 3. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen und beiderseits zu unterzeichnen. 6. Die Schlichtungsstelle entscheidet innerhalb von 6 Tagen nach Bestellung des Vorsitzenden. 7. Die Schlichtungsstelle faßt ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der Beschlußfassung teil. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und auf Verlangen einer Seite schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Tarifvertragsparteien, dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zuzuleiten. 8. Der Spruch der Schlichtungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 9. Kommt eine Entscheidung innerhalb der Frist gemäß Ziffer 6 nicht zustande, können die Tarifvertragsparteien einvernehmlich die Frist verlängern. 5 Kosten des Tarifschiedsgerichts und der Einigungsstelle 1. Die Kosten des Tarifschiedsgerichts tragen die beteiligten Organisationen je zur Hälfte. 2. Die Kosten für den Vorsitzenden der tariflichen Einigungsstelle ( 3) und der tariflichen Schlichtungsstelle ( 4) trägt die Arbeitgeberseite. Die Kosten der außerbetrieblichen Beisitzer trägt jede Seite selbst. Für die betrieblichen Beisitzer gilt die Kostenregelung nach 37 Absatz 2 und 40 Absatz 1 BetrVG. Werden in Tarifverträgen der tarifschließenden Parteien Regelungen vereinbart, die über die Mitbestimmungsregelungen des BetrVG hinausgehen, trägt jede der beteiligten Organisationen die Kosten einer hierzu angerufenen

280 - 7 - tariflichen Einigungsstelle je zur Hälfte. 6 Sonderregelungen 1. Dieser Tarifvertrag findet auf den Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs- und Ortsnetzbaues (BMTV) sowie auf den Tarifvertrag für Auslösungssätze und Erschwerniszulagen zum BMTV keine Anwendung. 2. Für Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsvertrag findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. 7 Schlußbestimmungen 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1978 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember Die Tarifverträge über Tarifschiedsgericht und Einigungsstelle für die Metallindustrie - in Hamburg und Umgebung vom 11. März 1965 in der Fassung vom 8. Juni im Nordwestlichen Niedersachsen vom 14. Juni 1972/20. September Schleswig-Holstein vom 22. Juli 1972 in der Fassung vom 20. September im Unterwesergebiet vom 22. Juli 1972

281 Soweit in Tarifverträgen der unterzeichneten Tarifvertragsparteien auf die in der vorstehenden Ziffer 2. genannten Tarifverträge verwiesen bzw. Bezug genommen wird, gilt statt dessen dieser Tarifvertrag. Hamburg/Bremen/Wilhelmshaven, den 20. Dezember 1977/ Hamburg, den 24. Mai 1996 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e. V., Hamburg Unterschriften METALL UNTERWESER Verband der Metall- und Elektro-Industrie e. V., Bremen Unterschriften NORD-WEST-METALL Verband der Metallindustriellen des Nordwestlichen Niedersachsens e. V., Wilhelmshaven, unter Einschluß seiner Verbandsgruppen Cuxhaven, Oldenburg, Ostfriesische Werften und Wilhelmshaven Unterschriften Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Hamburg, Bezirks Küste, Hamburg Unterschriften

282 Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung Stand:

283 Industriegewerkschaft Metall Vorstand Frankfurt am Main Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluß: gültig ab: kündbar zum: 1 Jahr SCHLICHTUNGS- UND SCHIEDSVEREINBARUNG FÜR DIE METALLINDUSTRIE

284 - 2 - Zwischen a) dem Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e. V. (nachstehend Gesamtmetall genannt), vertreten durch den Vorstand, b) den folgenden Mitgliedsverbänden von Gesamtmetall, nämlich a) Verband der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens e. V., Düsseldorf b) Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart c) Verein der Bayerischen Metallindustrie e. V., München d) Arbeitgeberverband der hessischen Metallindustrie e. V., Frankfurt am Main e) Arbeitgeberverband der Metallindustrie Hamburg-Schleswig-Holstein e. V. f) Verband der Metallindustrielen Niedersachsens e. V., Hannover g) Arbeitgeberverband der Berliner Metallindustrie e. V., Berlin h) Gruppe Württemberg-Hohenzollern 1. Verband der Metallindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern e. V., Reutlingen 2. Verband der Deutschen Uhrenindustrie e. V., VS-Schwenningen 3. Fachvereinigung Waagenbau Württemberg-Hohenzollern, Albstadt i) Arbeitgeberverband der Metallindustrie im Unterwesergebiet e. V., Bremen (korporativ angeschlossen Verband der Metallindustriellen des Nord-westlichen Niedersachsens e. V., Wilhelmshaven) k) Arbeitgeberverband der Badischen Eisen- und Metalindustrie e. V.. Freiburg l) Vereinigung der Eisen- und Metallindustrie Rheinland-Rheinhessen e. V., Koblenz m) Verband der Eisen- und Metallindustrie des Saarlandes e. V., Saarbrücken n) Verband der Pfälzischen Metallindustrie e. V., Neustadt/Weinstraße o) Verband der Metallindustrie Osnabrück-Emsland e. V., Osnabrück vertreten durch den zum Abschluß bevollmächtigten Vorstand von Gesamtmetall

285 - 3 - einerseits und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland (nachstehend IG Metall genannt), vertreten durch den Vorstand, zugleich für deren Bezirksleitungen und Verwaltungstellen, andererseits wird folgende Vereinbarung getroffen: Die Parteien dieser Vereinbarung bekunden den Willen, die zum Abschluß von Tarifverträgen erforderlichen Verhandlungen mit dem Ziel der Verständigung zu führen. Führen die Verhandlungen nicht zum Abschluß eines Tarifvertrages, so kann das nachstehende Schlichtungsverfahren stattfinden. Es hat den Vorrang vor gesetzlichen Schlichtungseinrichtungen. Abschnitt I Übermittlung von Forderungen und Aufnahme von Verhandlungen; Verhalten nach Ablauf eines Tarifvertrages 1 Übermittlung von Forderungen Hat eine Tarifvertragspartei einen Tarifvertrag gekündigt, so ist sie verpflichtet, Forderungen für den Neuabschluß der anderen Tarifvertragspartei spätestens vier Wochen vor Ablauf des Tarifvertrages zu übermitteln. *) 2 Aufnahme von Verhandlungen Ist ein Tarifvertrag gekündigt, so sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, Verhandlungen über den Neuabschluß des gekündigten Tarifvertrages spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Tarifvertrages aufzunehmen. *) 3 Verhalten nach Ablauf eines Tarifvertrages (1) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Ablauf eines Tarifvertrages

286 - 4 - während einer Frist von vier Wochen aus ihren Forderungen in diesen Tarifverhandlungen nicht zu streiken oder auszusperren. *) (2) Hat die kündigende Tarifvertragspartei die Übermittlung der Forderungen innerhalb der in 1 bestimmten Fristen unterlassen, so verlängert sich die im vorstehenden Absatz 1 bestimmte Frist um so viele Werktage, wie die Forderungen später übermittelt worden sind *) *) Beispiele zur Fristberechnung siehe Anlage (3) Werden Forderungen zu dem gekündigten Tarifvertrag nachgereicht, so laufen die Fristen der 1 und 2 dafür gesondert, es sei denn, die Tarifvertragsparteien beziehen sie in die Verhandlungen über die gemäß 1 bereits gestellten Forderungen ein. (4) Aus der Festlegung dieser Fristen allein kann die Rechtmäßigkeit von Arbeitsniederlegungen nicht hergeleitet werden. (5) Die Parteien dieser Vereinbarung stimmen darin überein, daß die Dauer des Konfliktlösungszeitraums in erster Linie für Lohn- und Gehaltstarifverhandlungen bestimmt ist. Für Fragen aus dem Mantel- und Rahmentarifbereich sind wegen der Kompliziertheit und des Umfangs der Materien üblicherweise längere Verhandlungszeiträume erforderlich. Da eine definitorische Abgrenzung nicht möglich ist, wurde auf die Festlegung entsprechend längerer Fristen verzichtet. Abschnitt II Allgemeine Schlichtung 4 Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren (1) Ein Schlichtungsverfahren setzt voraus, daß Verhandlungen der Tarifvertragsparteien stattgefunden haben, aber gescheitert sind und die Schlichtungsstelle angerufen wird. (2) Die Verhandlungen sind gescheitert, wenn beide Tarifvertragsparteien dies gemeinsam feststellen oder eine Tarifvertragspartei die der anderen Tarifvertragspartei schriftlich erklärt oder eine Tarifvertragspartei schriftlich ablehnt, weiterzuverhandeln. Die Zustellung dieser schriftlichen Erklärung oder Ablehnung erfolgt durch Boten gegen Empfangsbestätigung. (3) Finden Verhandlungen nach Kündigung, aber während der Laufdauer eines Tarifvertrages statt und führen sie nicht zum Abschluß eines Tarifvertrages, so sind die Feststellungen, Erklärungen und Ablehnungen gemäß Absatz 2 bereits vor Beginn des tariflosen Zustandes zulässig.

287 - 5 - (4) Nach gescheiterten Verhandlungen können die Tarifvertragsparteien binnen einer Frist von zwei Werktagen gemeinsam die Schlichtungsstelle anrufen. Geschieht dies nicht, so kann die Schlichtungsstelle binnen einer weiteren Frist von einem Werktag von jeder Tarifvertragspartei einseitig angerufen werden. Die andere Tarifvertragspartei kann binnen einer Frist von zwei Werktagen nach Zugang erklären, ob sie sich dieser Anrufung anschließt. Schließt sie sich der Anrufung nicht an, findet ein Schlichtungsverfahren nicht statt. (5) Die Anrufung der Schlichtungsstelle erfolgt bei gemeinsamer Anrufung durch eine von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Erklärung oder durch aufeinander bezogene schriftliche Erklärungen der Tarifvertragsparteien gegenüber der anderen Tarifvertragspartei. Die einseitige Anrufung der Schlichtungsstelle sowie die Erklärung der andren Tarifvertragspartei darüber, ab sie sich der einseitigen Anrufung anschließt, erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Tarifvertragspartei. (6) Bei gemeinsamer Anrufung der Schlichtungsstelle durch eine von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Erklärung erfolgt die Fristwahrung nach Absatz 4 durch fristgerechte gemeinsame Unterzeichnung. Bei gemeinsamer Anrufung durch aufeinander bezogene Erklärungen der Tarifvertragsparteien sowie bei einseitiger Anrufung der Schlichtungsstelle mit Anschlußerklärung der anderen Tarifvertragspartei gelten die in Absatz 4 genannten Fristen als gewahrt durch fristgerechte Zustellung der Anrufungserklärung bzw. der Anschlußerklärung bei der anderen Tarifvertragspartei. Für die Wirksamkeit der Erklärungen gilt 21 mit der Maßgabe, daß die Tarifvertragsparteien Vorsorge zu treffen haben, daß während der Fristen für die einseitige Anrufung und für die Anschlußerklärung nach Absatz 4 und Satz 2 und 3 Erklärungen zugestellt und bestätigt werden können. (7) Nach gemeinsamer Anrufung der Schlichtungsstelle oder einseitiger Anrufung mit Anschlußerklärung sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen. 5 Errichtung von Schlichtungsstellen (1) Zur Durchführung von Schlichtungsverfahren werden Schlichtungsstellen errichtet. Errichtung und Zuständigkeit regeln sich grundsätzlich nach dem räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Die Tarifvertragsparteien können hinsichtlich des räumlichen Zuständigkeitsbereiches der Schlichtungsstellen abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht 14 Absatz 1 über die Schlichtung bei gemeinsamen Verhandlungen gilt. (2) Die Schlichtungsstellen setzen sich aus einem stimmberechtigten unparteiischen Vorsitzenden, einem nicht stimmberechtigten unparteiischen

288 - 6 - Vorsitzenden und je zwei stimmberechtigten Parteibeisitzern zusammen. Auf Antrag einer Tarifvertragspartei erhöht sich die Zahl der stimmberechtigten Parteibeisitzern auf je drei. (3) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluß dieser Vereinbarung gemeinschaftlich für jede Schlichtungsstelle zwei geeignete Persönlichkeiten als unparteiische Vorsitzende auf die Dauer von zwei Jahren zu bestimmen. (4) Kommt eine gemeinschaftliche Bestimmung ausnahmsweise nicht zustande, so ist jede Tarifvertragspartei berechtigt, eine geeignete Persönlichkeit zu benennen. Nach der Benennung gelten beide Persönlichkeiten als von den Tarifvertragsparteien gemeinschaftlich bestimmt. (5) Nach Ablauf von jeweils zwei Jahren haben die Tarifvertragsparteien erneut nach den Absätzen 3 oder 4 zu verfahren; wiederholte Bestimmung einer Persönlichkeit ist zulässig. (6) Jede Tarifvertragspartei kann die nach Absatz 3 bestimmte oder die nach Absatz 4 von ihr benannte Persönlichkeit abberufen. Dies gilt nicht nach der Anrufung bis zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens. Mit erfolgter Abberufung endet auch das Amt der anderen Persönlichkeit. (7) Sind die Tarifvertragsparteien gemäß 4 Absatz 4 übereingekommen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, so haben sie unverzüglich festzustellen, ob die bestimmten Persönlichkeiten für das Schlichtungsverfahren zur Verfügung stehen, und sodann unverzüglich durch Einigung oder Los zu bestimmen, welche der beiden bestimmten Persönlichkeiten in dem bevorstehenden Schlichtungsverfahren stimmberechtigter Vorsitzender ist. (8) Steht eine dieser Persönlichkeiten oder stehen beide Persönlichkeiten für das Schlichtungsverfahren nicht zur Verfügung, so haben beide Tarifvertragsparteien unverzüglich gemäß Absätzen 3, 4 oder 12 zu verfahren. In diesem Fall muß spätestens am dritten Werktag nach der Anrufung die Bestimmung der Persönlichkeiten und die Einigung bzw. die Losentscheidung gemäß Absatz 7 erfolgt sein. Die dadurch eingetretene Verzögerung wird nicht auf die für den Verfahrensablauf geltenden Fristen angerechnet. Wird ein stimmberechtigter Vorsitzender nicht gemäß Absatz 3 oder Absatz 12 gemeinschaftlich bestimmt und benennt eine der Tarifvertragsparteien nicht gemäß Absatz 4 oder Absatz 12 eine geeignete Persönlichkeit, so ist die von der anderen Tarifvertragspartei benannte Persönlichkeit der stimmberechtigte Vorsitzende. Benennt keine der Tarifvertragsparteien eine geeignete Persönlichkeit, so ist das Schlichtungsverfahren mit dem Ablauf der in Satz 2 genannten Frist beendet. (9) Fällt der stimmberechtigte Vorsitzende während eines Schlichtungsverfahrens für dessen Dauer, mindestens jedoch für vier Werktage aus, so gilt Absatz 8 entsprechend. Die dort genannte Frist

289 - 7 - beginnt an dem Tag, an dem die Verhinderung gemäß Satz 1 feststeht. (10) Ist der stimmberechtigte Vorsitzende während eines Schlichtungsverfahrens vorübergehend verhindert, so gilt das Verfahren für die Dauer der Verhinderung als ausgesetzt. Es ist spätestens am vierten Werktag nach dem Eintritt der Verhinderung fortzusetzen. Die Dauer der Aussetzung wird nicht auf die für den Verfahrensablauf festgelegten Fristen angerechnet. (11) Fällt der nicht stimmberechtigte Vorsitzende während eines Verfahrens aus, so können bei vorausgegangener gemeinschaftlicher Bestimmung die Tarifvertragsparteien gemeinschaftlich für die Dauer des Verfahrens einen Vertreter bestellen; entsprechend kann bei vorausgegangener einseitiger Benennung die für die Benennung des verhinderten unparteiischen Vorsitzenden zuständige Tarifvertragspartei einseitig einen Vertreter für die Dauer des Verfahrens bestellen. (12) Unbeschadet der Amtsdauer der nach den Absätzen 3 und 4 bestimmten Persönlichkeiten können die Tarifvertragsparteien für ein bestimmtes Schlichtungsverfahren andere Persönlichkeiten gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 bestimmen. Bei Benennung gemäß Absatz 4 hat diese bis spätestens einen Werktag nach Scheitern der Verhandlungen zu erfolgen; wird das Scheitern einseitig erklärt, ist die Benennung spätestens mit dieser Erklärung vorzunehmen. 6 Zusammentreten der Schlichtungsstelle (1) Beide Tarifvertragsparteien haben unverzüglich nach der Anrufung gemäß 4 Absatz 4 sowie der Bestimmung des stimmberechtigten Vorsitzenden gemäß 5 Absatz 7 oder 8 a) den stimmberechtigten Vorsitzenden und den nicht stimmberechtigten Vorsitzenden über den abschließenden Stand der Tarifverhandlungen und über ihren Standpunkt vorbereitend zu unterrichten b) die Parteibeisitzer für das Schlichtungsverfahren gegenüber den Geschäftsstellen der Tarifvertragsparteien und gegenüber den beiden Vorsitzenden zu benennen. (2) Nach seiner Unterrichtung über die Benennung der Parteibeisitzer setzt der stimmberechtigte Vorsitzende den Termin für das Zusammentreten der Schlichtungsstelle fest und lädt den nicht stimmberechtigten Vorsitzenden, die Beisitzer und die Tarifvertragsparteien. Die Schlichtungsstelle muß spätestens am dritten Werktag nach der Unterrichtung des stimmberechtigten Vorsitzenden über die Benennung der Beisitzer beider Tarifvertragsparteien zusammentreten.

290 - 8-7 Verfahren der Schlichtungsstelle (1) Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle werden von dem stimmberechtigten Vorsitzenden geleitet. (2) Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. (3) Beschlüsse der Schlichtungsstelle werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig. (4) Die Schlichtungsstelle ist auch dann zur Beschlußfassung berechtigt, wenn ein oder mehrere Beisitzer einer Tarifvertragspartei trotz ordnungsmäßiger Ladung ohne zwingenden Grund der Sitzung fernbleiben. Der stimmberechtigte Vorsitzende entscheidet, ob ein zwingender Grund vorliegt. 8 Verhandlungen der Schlichtungsstelle (1) Die Schlichtungsstelle hat sich durch Anhörung der anwesenden Parteivertreter über die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse zu unterrichten. Sie kann von den Parteien angebotene Auskünfte einholen, von den Parteien beigebrachte Unterlagen verwerten sowie von ihnen benannte Auskunftspersonen und Sachverständige laden und hören. Beschließt die Schlichtungsstelle, daß ein von einer Partei benannter Sachverständiger gehört werden soll, so muß, wenn die andere Partei es wünscht, auch ein von ihr benannter Sachverständiger gehört werden. (2) Bleibt eine Tarifvertragspartei in der Verhandlung ohne zwingenden Grund aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht der Anhörung genügt. Der stimmberechtigte Vorsitzende entscheidet, ob ein zwingender Grund vorliegt. (3) Die Schlichtungsstelle hat in jedem Stadium des Verfahrens zu versuchen, eine Einigung der Tarifvertragsparteien herbeizuführen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in ihrem Wortlaut niederzuschreiben und von den Vertretern der Tarifvertragsparteien zu unterzeichnen, gegebenenfalls unter Vorbehalt der Zustimmung der Tarifvertragsparteien binnen einer angemessenen Frist. Wird der Vorbehalt der Zustimmung gemacht, so wird das Schlichtungsverfahren ausgesetzt. Wird die Zustimmung verweigert, so ist das Schlichtungsverfahren spätestens am dritten Werktag nach der Zustimmungsverweigerung fortzusetzen. (4) Die Tarifvertragsparteien können gemeinsam die Schlichtungsstelle ersuchen, durch Beschluß das Schlichtungsverfahren auszusetzen, um eine Einigung untereinander herbeizuführen. Kommt eine Einigung zustande, so

291 - 9 - endet das Schlichtungsverfahren mit der beiderseitigen Annahme des Verhandlungsergebnisses. Erklärt eine Tarifvertragspartei der anderen Tarifvertragspartei und dem stimmberechtigten Vorsitzenden, daß eine Einigung außerhalb des Schlichtungsverfahrens nicht erzielt werden kann, so ist das Schlichtungsverfahren spätestens am dritten Werktag nach Eingang dieser Erklärung bei dem stimmberechtigten Vorsitzenden fortzusetzen. Die Zeit von der Aussetzung bis zum Wiederzusammentritt der Schlichtungsstelle wird auf die für den Verfahrensablauf bestimmte Frist in 9 Absatz 1 nicht angerechnet. 9 Einigungsvorschlag (1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so soll die Schlichtungsstelle binnen fünf Werktagen nach dem Zusammentreten ( 6) den Tarifvertragsparteien einen Einigungsvorschlag unterbreiten, der sämtliche Streitpunkte umfassen soll. Bei Fällen besonderer Schwierigkeit kann die Schlichtungsstelle durch Beschluss diese Frist einmalig um höchsten drei Werktage verlängern. (2) Der Einigungsvorschlag ist vor der Verkündung schriftlich abzufassen. Er ist von dem stimmberechtigten Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Den Tarifvertragsparteien ist bei der Verkündung eine Abschrift des Vorschlages auszuhändigen und zur Annahme oder Ablehnung des Vorschlages eine Frist zu setzen, die sechs Werktage nicht überschreiten darf. (3) Die Erklärung über Annahme oder Ablehnung ist von jeder Tarifvertragspartei gegenüber der anderen Tarifvertragspartei und dem stimmberechtigten Vorsitzenden der Schlichtungsstelle schriftlich abzugeben. Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der gesetzten Frist bedeutet Ablehnung. (4) Der durch beide Tarifvertragsparteien angenommene Einigungsvorschlag ist unverzüglich von den Tarifvertragsparteien zu unterzeichnen; er hat die Wirkung eines Tarifvertrages. (5) Die Tarifvertragsparteien können im voraus vereinbaren, einen Vorschlag der Schlichtungsstelle anzunehmen. Sie können dies davon abhängig machen, daß der Einigungsvorschlag einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird; Absatz 4 findet Anwendung. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so gelten für diesen Einigungsvorschlag die Absätze 2 bis 4. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. (6) Wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 einen Einigungsvorschlag unterbreitet oder wenn der Einigungsvorschlag mindestens von einer Tarifvertragspartei abgelehnt wird, so ist das

292 Schlichtungsverfahren ergebnislos beendet. 10 Kosten des Schlichtungsverfahrens (1) Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt jede Tarifvertragspartei zur Hälfte. (2) Die Entschädigung der Beisitzer trägt die sie benennende Tarifvertragspartei. Ebenso trägt jede Tarifvertragspartei die Kosten der von ihr benannten Auskunftspersonen und Sachverständigen. Abschnitt III Schlichtung während Streik und Aussperrung 11 Schlichtungsverfahren während Streik und Aussperrung Kommen während eines Streiks oder einer Aussperrung die streitenden Tarifvertragsparteien überein, ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel der Beilegung des Streites durchzuführen, so gelten für dieses Verfahren die folgenden Bestimmungen ( 12 und 13). 12 Errichtung einer besonderen Schlichtungsstelle während Streik und Aussperrung (1) Für Schlichtungsverfahren während eines Streiks oder einer Aussperrung wird eine besondere Schlichtungsstelle für alle unter die Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung fallenden Tarifbereiche errichtet. (2) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus einem stimmberechtigten unparteiischen Vorsitzenden, einem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden und je drei stimmberechtigten Parteibeisitzern zusammen. (3) Gesamtmetall und der Vorstand der IG Metall verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluß dieser Vereinbarung für die besondere Schlichtungsstelle gemeinschaftlich zwei geeignete Persönlichkeiten für das Amt des unparteiischen Vorsitzenden auf die Dauer von zwei Jahren zu bestimmen.

293 (4) Kommt eine gemeinschaftliche Bestimmung ausnahmsweise nicht zustande, so ist sowohl Gesamtmetall als auch der Vorstand der IG Metall berechtigt, eine geeignete Persönlichkeit zu benennen. Nach der Benennung gelten beide Persönlichkeiten als von Gesamtmetall und dem Vorstand IG Metall gemeinschaftlich bestimmt. (5) Nach Ablauf von jeweils zwei Jahren haben Gesamtmetall und der Vorstand der IG Metall erneut nach den Absätzen 3 oder 4 zu verfahren; wiederholte Bestimmung einer Persönlichkeit ist zulässig. (6) Gesamtmetall und der Vorstand der IG Metall können die nach Absatz 3 bestimmte oder die nach Absatz 4 von ihr benannte Persönlichkeit abberufen. Dies gilt nicht nach der Anrufung bis zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens. Mit erfolgter Abberufung endet auch das Amt der anderen Persönlichkeit. (7) Sind die Tarifvertragsparteien übereingekommen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, so haben Gesamtmetall und der Vorstand der IG Metall unverzüglich festzustellen, ob die bestimmten Persönlichkeiten für das Schlichtungsverfahren zur Verfügung stehen, und sodann unverzüglich durch Einigung oder Los zu bestimmen, welche der beiden bestimmten Persönlichkeiten in dem bevorstehenden Schlichtungsverfahren stimmberechtigter Vorsitzender ist. (8) Steht eine dieser Persönlichkeiten oder stehen beide Persönlichkeiten für das Schlichtungsverfahren nicht zur Verfügung, so haben Gesamtmetall und der Vorstand der IG Metall unverzüglich gemäß Absätzen 3, 4 oder 12 zu verfahren. In diesem Fall muß spätestens am dritten Werktag nach der Anrufung die Bestimmung der Persönlichkeiten und die Einigung bzw. die Losentscheidung gemäß Absatz 7 erfolgt sein. Die dadurch eingetretene Verzögerung wird nicht auf die für den Verfahrensablauf geltenden Fristen angerechnet. Wird ein stimmberechtigter Vorsitzender nicht gemäß Absatz 3 oder Absatz 12 gemeinschaftlich bestimmt und benennt eine der Spitzenorganisationen nicht gemäß Absatz 4 oder Absatz 12 eine geeignete Persönlichkeit, so ist die von der anderen Spitzenorganisation benannte Persönlichkeit der stimmberechtigte Vorsitzende. Benennt keine der Spitzenorganisationen eine geeignete Persönlichkeit, so ist das Schlichtungsverfahren mit dem Ablauf der in Satz 2 genannten Frist beendet. (9) Fällt der stimmberechtigte Vorsitzende während eines Schlichtungsverfahrens für dessen Dauer, mindestens jedoch für vier Werktage aus, so gilt Absatz 8 entsprechend. Die dort genannte Frist beginnt an dem Tag, an dem die Verhinderung gemäß Satz 1 feststeht. (10) Ist der stimmberechtigte Vorsitzende während eines Schlichtungsverfahrens vorübergehend verhindert, so gilt das Verfahren für die Dauer der Verhinderung als ausgesetzt. Es ist spätestens am vierten Werktag nach dem Eintritt der Verhinderung fortzusetzen. Die Dauer der Aussetzung wird nicht auf die für den Verfahrensablauf festgelegten Fristen angerechnet.

294 (11) Fällt der nicht stimmberechtigte Vorsitzende während eines Verfahrens aus, so können bei vorausgegangener gemeinschaftlicher Bestimmung (Absatz 3) die Spitzenorganisationen gemeinschaftlich für die Dauer des Verfahrens einen Vertreter bestellen; entsprechend kann bei vorausgegangener einseitiger Benennung die für die Benennung des verhinderten unparteiischen Vorsitzenden zuständige Spitzenorganisation einseitig einen Vertreter für die Dauer des Verfahrens bestellen. (12) Unbeschadet der Amtsdauer der nach den Absätzen 3 und 4 bestimmten Persönlichkeiten können Gesamtmetall und der Vorstand der IG Metall für ein bestimmtes Schlichtungsverfahren andere Persönlichkeiten gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 bestimmen. (13) Solche Persönlichkeiten, die bereits für das Amt eines unparteiischen Vorsitzenden in einer allgemeinen Schlichtungsstelle ( 5 Absatz 3 und 9) bestimmt sind, sollen nicht für das Amt eines unparteiischen Vorsitzenden in der besonderen Schlichtungsstelle bestimmt werden. 13 Zusammentreten, Verfahren und Verhandlung der besonderen Schlichtungsstelle (1) Sind die streitenden Tarifvertragsparteien während eines Streiks oder einer Aussperrung übereingekommen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, so haben Gesamtmetall und der Vorstand der IG Metall unverzüglich nach der Bestimmung des stimmberechtigten Vorsitzenden gemäß 12 Absatz 7 oder 8 a) den stimmberechtigten Vorsitzenden und den nicht stimmberechtigten Vorsitzenden über den Stand des Streits und über die Standpunkte der an diesem Streit beteiligten Tarifvertragsparteien vorbereitend zu unterrichten, b) wechselseitig sowie gegenüber den beiden Vorsitzenden die Parteibeisitzer zu benennen; von den Benannten soll je einer dem Vorstand der IG Metall und dem Vorstand von Gesamtmetall angehören. (2) Nach seiner Unterrichtung über die Benennung der Parteibeisitzer setzt der stimmberechtigte Vorsitzende den Termin für das Zusammentreten der besonderen Schlichtungsstelle fest und lädt den nicht stimmberechtigten Vorsitzenden, die Beisitzer und die Tarifvertragsparteien. Die besondere Schlichtungsstelle muß spätestens am dritten Werkstag nach der Unterrichtung des stimmberechtigten Vorsitzenden über die Benennung der beiderseitigen Parteibeisitzer zusammentreten. (3) Im übrigen finden hinsichtlich des Verfahrens und der Verhandlungen der

295 besonderen Schlichtungsstelle die folgenden Bestimmungen Anwendung: 7 (Verfahren der Schlichtungsstelle) 8 (Verhandlungen der Schlichtungsstelle) 9 Absätze 1 bis 4 und Absatz 6 (Einigungsvorschlag) 10 (Kosten des Schlichtungsverfahrens). Abschnitt IV Schlichtung bei gemeinsamen Verhandlungen 14 Errichtung einer gemeinsamen Schlichtungsstelle (1) Zur Durchführung von Schlichtungsverfahren nach Scheitern gemeinsamer Verhandlungen wird eine gemeinsame Schlichtungsstelle errichtet. Verhandlungen sind gemeinsam, wenn die IG Metall Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses gebündelter Tarifverträge mit allen oder mindestens zwei Dritteln der an der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung beteiligten regionalen Arbeitgeberverbände führt und diese im Rahmen von Gesamtmetall gemeinsam verhandeln. Für Schlichtungsverfahren nach Satz 1 finden folgende Vorschriften der Abschnitte I und II dieser Vereinbarung Anwendung: 1 (Übermittlung von Forderungen) 2 (Aufnahme von Verhandlungen) 3 (Verhalten nach Ablauf des Tarifvertrages) 4 (Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren) 6 (Zusammentreten der Schlichtungsstelle) 7 (Verfahren der Schlichtungsstelle) 8 (Verhandlungen der Schlichtungsstelle) 10 (Kosten des Schlichtungsverfahrens). (2) Erklärungen der streitenden Tarifvertragsparteien in gemeinsamen Schlichtungsverfahren werden mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten von Gesamtmetall und dem Vorstand der IG Metall abgegeben und entgegengenommen. 15 Zusammensetzung der gemeinsamen Schlichtungsstelle

296 (1) Die gemeinsame Schlichtungsstelle setzt sich aus einem stimmberechtigten unparteiischen Vorsitzenden, einem nicht stimmberechtigten unparteiischen Vorsitzenden und je drei stimmberechtigten Parteibeisitzern zusammen. (2) Der Vorstand der IG Metall und Gesamtmetall verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluß dieser Vereinbarung für die gemeinsame Schlichtungsstelle gemeinschaftlich zwei geeignete Persönlichkeiten für das Amt des unparteiischen Vorsitzenden auf die Dauer von zwei Jahren zu bestimmen. (3) Kommt eine gemeinschaftliche Bestimmung ausnahmsweise nicht zustande, so ist sowohl der Vorstand der IG Metall als auch Gesamtmetall berechtigt, eine geeignete Persönlichkeit zu benennen. Nach der Benennung gelten beide Persönlichkeiten als vom Vorstand der IG Metall und Gesamtmetall gemeinschaftlich bestimmt. (4) Nach Ablauf von jeweils zwei Jahren haben der Vorstand der IG Metall und Gesamtmetall erneut nach den Absätzen 2 oder 3 zu verfahren; wiederholte Bestimmung einer Persönlichkeit ist zulässig. (5) Jede Spitzenorganisation kann die nach Absatz 2 bestimmte oder die nach Absatz 3 von ihr benannte Persönlichkeit abberufen. Dies gilt nicht nach der Anrufung bis zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens. Nach erfolgter Abberufung endet auch das Amt der anderen Persönlichkeit. (6) Sind der Vorstand der IG Metall und Gesamtmetall gemäß 4 Absatz 4 übereingekommen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, so haben sie unverzüglich festzustellen, ob die bestimmten Persönlichkeiten für das Schlichtungsverfahren zur Verfügung stehen, und sodann unverzüglich durch Einigung oder Los zu bestimmen, welche der beiden bestimmten Persönlichkeiten in dem bevorstehenden Schlichtungsverfahren stimmberechtigter Vorsitzender ist. (7) Steht eine dieser Persönlichkeiten oder stehen beide Persönlichkeiten für das Schlichtungsverfahren nicht zur Verfügung, so haben der Vorstand der IG Metall und Gesamtmetall unverzüglich gemäß Absätzen 2, 3 oder 11 zu verfahren. In diesem Fall muß spätestens am dritten Werktag nach der Anrufung die Bestimmung der Persönlichkeiten und die Einigung bzw. die Losentscheidung gemäß Absatz 6 erfolgt sein. Die dadurch eingetretene Verzögerung wird nicht auf die für den Verfahrensablauf geltenden Fristen angerechnet. Wird ein stimmberechtigter Vorsitzender nicht gemäß Absatz 2 gemeinschaftlich bestimmt und benennt eine der Spitzenorganisationen nicht gemäß Absatz 3 eine geeignete Persönlichkeit, so ist die von der anderen Spitzenorganisation benannte Persönlichkeit der stimmberechtigte Vorsitzende. Benennt keine der Spitzenorganisationen eine geeignete Persönlichkeit, so ist das Schlichtungsverfahren mit dem Ablauf der in Satz 2 genannten Frist beendet. (8) Fällt der stimmberechtigte Vorsitzende während eines Schlichtungsverfahrens für dessen Dauer, mindestens jedoch für vier

297 Werktage aus, so gilt Absatz 7 entsprechend. Die dort genannte Frist beginnt an dem Tag, an dem die Verhinderung gemäß Satz 1 feststeht. (9) Ist der stimmberechtigte Vorsitzende während eines Schlichtungsverfahrens vorübergehend verhindert, so gilt das Verfahren für die Dauer der Verhinderung als ausgesetzt. Es ist spätestens am vierten Werktag nach dem Eintritt der Verhinderung fortzusetzen. Die Dauer der Aussetzung wird nicht auf die für den Verfahrensablauf festgelegten Fristen angerechnet. (10) Fällt der nicht stimmberechtigte Vorsitzende während eines Verfahrens aus, so können bei vorausgegangener gemeinschaftlicher Bestimmung (Absatz 2) der Vorstand der IG Metall und Gesamtmetall gemeinschaftlich für die Dauer des Verfahrens einen Vertreter bestellen; entsprechend kann bei vorausgegangener einseitiger Benennung (Absatz 3) die für die Benennung des verhinderten unparteiischen Vorsitzenden zuständige Spitzenorganisation einseitig einen Vertreter für die Dauer des Verfahrens bestellen. (11) Unbeschadet der Amtsdauer der nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten Persönlichkeiten können der Vorstand der IG Metall und Gesamtmetall für ein bestimmtes Schlichtungsverfahren andere Persönlichkeiten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmen. Bei Benennung gemäß Absatz 3 hat diese bis spätestens einen Werktag nach Scheitern der Verhandlungen zu erfolgen; wird das Scheitern einseitig erklärt, ist die Benennung spätestens mit dieser Erklärung vorzunehmen. 16 Einigungsvorschlag (1) 9 Absätze 1 bis 5 findet Anwendung. Der Einigungsvorschlag der gemeinsamen Schlichtungsstelle ergeht für den Bereich aller an den gemeinsamen Verhandlungen beteiligten Tarifträger. Die Annahme oder Ablehnung kann nur gemeinsam und einheitlich für alle beteiligten Tarifträger erklärt werden. (2) Wenn die gemeinsame Schlichtungsstelle nicht innerhalb der Frist des 9 Absatz 1 einen Einigungsvorschlag unterbreitet oder wenn der Einigungsvorschlag durch Erklärung gemäß Absatz 1 abgelehnt wird, so ist das gemeinsame Schlichtungsverfahren ergebnislos beendet.

298 Abschnitt V Schiedsgericht 17 Zuständigkeit des Schiedsgerichts (1) Zur Erledigung aller Streitigkeiten aus der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung zwischen den an dieser Vereinbarung beteiligten Parteien wird unter Ausschluß des Rechtsweges die Einsetzung eines Schiedsgerichts vereinbart. (2) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten aus der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung, insbesondere über Streitigkeiten aus dem Wortlaut, dem Inhalt, der Auslegung und der Anwendung sowie hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung. (3) Das Schiedsgericht ist berechtigt, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung durch eine Partei dieser Vereinbarung gegen diese eine Vertragsstrafe von höchstens DM festzusetzen, die gemeinnützigen Zwecken zuzuführen ist. (4) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Parteien gegeneinander wegen einer Verletzung der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung ist, vorbehaltlich des Absatzes 5, ausgeschlossen. (5) Hat das Schiedsgericht im einzelnen Fall eine Entscheidung gemäß Absatz 2 gegen eine Partei erlassen und setzt diese Partei ihr vertragswidriges Verhalten trotz der Zustellung ( 19 Absatz 6 Sätze 5 und 6) der Entscheidung des Schiedsgerichts schuldhaft fort, oder handelt sie nach Zustellung des ergangenen Schiedsspruches diesem schuldhaft zuwider, so steht der anderen Partei der Rechtsweg offen. (6) Die Parteien dieser Vereinbarung sind sich darüber einig, daß ein auf der Grundlage des Absatzes 2 ergangener Schiedsspruch für Rechtsstreitigkeiten aus der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung unter den Parteien wie auch für die Mitglieder und die Mitglieder der Mitglieder der Parteien vor den Gerichten bindende Wirkung hat. 18 Zusammensetzung des Schiedsgerichts (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muß, sowie je zwei Beisitzern, die jeweils

299 von Gesamtmetall und dem Vorstand der IG Metall benannt werden. Für das Amt des unparteiischen Vorsitzenden und des Vertreters bestimmen Gesamtmetall und der Vorstand der IG Metall unverzüglich nach Abschluß dieser Vereinbarung gemeinschaftlich zwei geeignete Persönlichkeiten. Der Vorsitzende wird sodann unverzüglich durch das Los ausgewählt; die andere Persönlichkeit bekleidet das Amt des Vertreters. Ein Jahr nach dieser Auswahl wechseln sich die beiden Persönlichkeiten im Amt ab. Nach Ablauf von jeweils zwei Jahren haben Gesamtmetall und der Vorstand der IG Metall gemeinschaftlich erneut zwei geeignete Persönlichkeiten für das Amt des unparteiischen Vorsitzenden und des Vertreters zu bestimmen; wiederholte Bestimmung ist zulässig. Sodann ist gemäß den Sätzen 3 und 4 zu verfahren. (2) Das Amt des unparteiischen Vorsitzenden und des Vertreters endet mit der Neubestimmung gemäß Absatz 1 Satz 5, durch langfristigen oder entgültigen Ausfall oder durch gemeinsamen Widerruf von Gesamtmetall und des Vorstandes der IG Metall. Wenn das Amt einer der bestimmten Persönlichkeiten während laufender Amtszeit durch langfristigen oder endgültigen Ausfall oder durch gemeinsamen Widerruf von Gesamtmetall und des Vorstandes der IG Metall endet, so haben Gesamtmetall und der Vorstand der IG Metall gemeinschaftlich eine andere geeignete Persönlichkeit zu bestimmen, die für den Rest der Amtszeit an die Stelle der ausgefallenen Persönlichkeit tritt. Bei nur vorübergehender Verhinderung des Vorsitzenden wird sein Amt für die Dauer der Verhinderung von dem Stellvertreter ausgeübt. 19 Verfahren (1) Die Anrufung des Schiedsgerichts liegt der Partei der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung ob, die eine Entscheidung im Sinne von 17 Absatz 2 herbeizuführen beabsichtigt. Jede Partei kann das Schiedsgericht auch dann anrufen, wenn nur einzelne ihrer Mitglieder behaupten, von einer Streitigkeit im Sinne des 17 Absatz 2 betroffen zu sein. Die Anrufung hat unverzüglich nach Kenntniserlangung des der Streitigkeit zugrunde liegenden Sachverhalts zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Kenntniserlangung. Die Zurücknahme der Anrufung ist zulässig. (2) Die Anrufung wird in doppelter Ausfertigung durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung von Gesamtmetall und an den Vorstand der IG Metall vorgenommen. Diese übermitteln dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts binnen zwei Werktagen nach Zugang Zweitschriften des Anrufungsschreibens und sind bei der Einberufung des Schiedsgerichts behilflich. Die Beisitzer von Gesamtmetall und der IG Metall sind binnen zwei Werktagen nach Zugang des Anrufungsschreibens zu benennen. (3) Das Schiedsgericht hat spätestens am dritten Werktag nach Zugang der Zweitschriften bei dem Vorsitzenden zusammenzutreten. Der Vorsitzende

300 lädt die Parteien und die Beisitzer zur Verhandlung. (4) Die vertragsschließenden Parteien sind verpflichtet, sich auf das Schiedsgerichtsverfahren einzulassen. Die Verhandlungen des Schiedsgerichts werden von dem Vorsitzenden geleitet. Sie sind nicht öffentlich. Beschlüsse des Schiedsgerichts werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Kein Mitglied des Schiedsgerichts darf sich der Stimme enthalten. Das Schiedsgericht ist auch dann zur Beschlussfassung berechtigt, wenn ein oder mehrere Beisitzer von Gesamtmetall oder der IG Metall trotz ordnungsmässiger Ladung ohne zwingenden Grund der Sitzung fernbleiben oder wenn eine Partei trotz ordnungsmässiger Ladung unentschuldigt in der Sitzung nicht vertreten ist. Der Vorsitzende entscheidet, ob ein zwingender Grund vorliegt. (5) Das Schiedsgericht hat durch Anhörung der anwesenden Parteivertreter die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse zu klären. Es kann von den Parteien angebotene Auskünfte einholen, von den Parteien beigebrachte Unterlagen verwerten sowie von ihnen benannte Auskunftspersonen und Sachverständige laden und hören. Beschließt das Schiedsgericht, daß ein von einer Partei benannter Sachverständiger gehört werden soll, so muß, wenn die andere Partei es wünscht, auch ein von ihr benannter Sachverständiger gehört werden. (6) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Zusammentreten zu fällen. Das Schiedsgericht kann durch einstimmigen Beschluss diese Frist verlängern. Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben. Er muß schriftlich begründet werden. Jeder der an dem Streit beteiligten Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. In eiligen Fällen hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruchs ohne Begründung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein vorab zuzustellen. Über die Verteilung der Kosten des Schiedsverfahrens auf die Parteien entscheidet das Schiedsgericht. Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen 20 Rechte der Mitglieder Die Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung begründet Rechte und Pflichten ausschließlich unter den abschließenden Parteien. Hat das Schiedsgericht jedoch im einzelnen Fall eine Entscheidung gemäß 17 Absatz 2 gegen eine Partei erlassen und setzt diese Partei ihr vertragswidriges Verhalten trotz der Zustellung

301 ( 19 Absatz 6 Sätze 5 und 6) der Entscheidung des Schiedsgerichts schuldhaft fort, oder handelt sie nach Zustellung des ergangenen Schiedsspruchs diesem schuldhaft zuwider, so entstehen auch für die Mitglieder bzw. die Mitglieder der Mitglieder der abschließenden Parteien Rechte aus dieser Vereinbarung, und zwar auch für die Zeit vor Erlaß des Schiedsspruchs. Für die Geltendmachung von Rechten der Mitglieder bzw. der Mitglieder der Mitglieder vor den Gerichten hat der Schiedsspruch bindende Wirkung. 21 Form und Wirksamkeit von Erklärungen (1) Soweit in dieser Vereinbarung ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist, sind die im Rahmen dieser Vereinbarung abzugebenden Erklärungen einer Tarifvertragspartei an die andere, an die Schlichtungsstelle, an das Schiedsgericht oder an deren Vorsitzende und umgekehrt bei Abwesenheit des Empfängers schriftlich abzugeben. Schriftliche Erklärungen sind per Einschreiben oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung oder durch Fernschreiben zuzustellen. Bei fernschriftlichen Erklärungen ist deren voller Wortlaut vom Absender nachträglich brieflich zu bestätigen. Für den Nachweis des Zugangs fernschriftlicher Erklärungen ist fernschriftliche Bestätigung des Eingangs erforderlich. (2) Sofern eine Tarifvertragspartei der anderen Tarifvertragspartei mitteilt, daß sie nicht über einen eigenen, von ihr besetzten Fernschreiber verfügt, so sind ihr gegenüber schriftliche Erklärungen nur per Einschreiben oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. (3) Erklärungen werden in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Erklärungsempfänger zugehen. (4) Eine entgegen diesen Vorschriften abgegebene Erklärung ist unwirksam. (5) Als Werktage im Sinne dieser Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung gelten alle Tage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. 193 BGB findet für den Ablauf von Fristen und für die Abgabe von Willenserklärungen an einem Sonnabend keine Anwendung. 22 (1) Diese Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung vom 12. Mai 1964 in der Fassung vom 1. Oktober Die Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung ist auf unbestimmte Zeit vereinbart und kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber der

302 Geschäftsstelle von Gesamtmetall bzw. dem Vorstand der IG Metall zu erklären. Die Kündigungserklärung wird mit dem Zugang gemäß 130 BGB wirksam. Sie kann nur mit Wirkung für und gegen alle an dieser Vereinbarung Beteiligten von Gesamtmetall und dem Vorstand der IG Metall abgegeben und entgegengenommen werden. (2) Die Parteien der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung verpflichten sich, auch während der Laufdauer dieser Vereinbarung in Verhandlungen einzutreten, wenn sich hierfür aus der praktischen Anwendung dieses Abkommens, insbesondere aufgrund einer Entscheidung des Schiedsgerichts, die Notwendigkeit ergibt. (3) Hat ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren vor dem Außerkrafttreten der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung bereits begonnen, so ist es dennoch nach dieser Vereinbarung zu Ende zu führen. (4) Mit dem Inkrafttreten der Neufassung dieser Vereinbarung am 01. Januar 1980 enden die Ämter der unparteiischen Vorsitzenden aller Schlichtungsstellen und sind neu zu besetzen. Köln/Frankfurt, den 14. Dezember 1979 Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland - Vorstand - Unterschrift Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e.v. - Vorstand - Unterschrift

303 DOKUMENTATION Zwischen a) dem Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e.v. (nachstehend Gesamtmetall genannt), vertreten durch den Vorstand, b) den folgenden Mitgliedsverbänden von Gesamtmetall, nämlich a) Verband der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens e.v., Düsseldorf b) Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.v., Stuttgart c) Verein der Bayerischen Metallindustrie e.v., München d) Arbeitgeberverband der hessischen Metallindustrie e.v., Frankfurt am Main e) Arbeitgeberverband der Metallindustrie Hamburg Schleswig-Holstein e.v., Hamburg f) Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.v., Hannover g) Arbeitgeberverband der Berliner Metallindustrie e.v., Berlin h) Gruppe Württemberg-Hohenzollern 1. Verband der Metallindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern e.v., Reutlingen 2. Verband der Deutschen Uhrenindustrie e.v., VS-Schwenningen 3. Fachvereinigung Waagenbau Württemberg-Hohenzollern, Albstadt i) Arbeitgeberverband der Metallindustrie im Unterwesergebiet e.v., Bremen (korporativ angeschlossen Verband der Metallindustriellen des Nordwestlichen Niedersachsen e.v., Wilhelmshaven) k) Arbeitgeberverband der Badischen Eisen- und Metallindustrie e.v., Freiburg l) Vereinigung der Eisen- und Metallindustrie Rheinland-Rheinhessen e.v., Koblenz m) Verband der Eisen- und Metallindustrie des Saarlandes e.v., Saarbrücken n) Verband der Pfälzischen Metallindustrie e.v., Neustadt/Weinstraße

304 einerseits und der o) Verband der Metallindustrie Osnabrück-Emsland e.v., Osnabrück vertreten durch den zum Abschluß bevollmächtigten Vorstand von Gesamtmetall Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, (nachstehend IG Metall genannt), vertreten durch den Vorstand, zugleich für deren Bezirksleitungen und Verwaltungsstellen, andererseits, wird zu der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung vom 01. Januar 1980 folgende Dokumentation festgestellt: (1) Die Parteien der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung geben ihre Rechtsstandpunkte in bezug auf die Auslegung des Begriffes Kampfmaßnahme durch das Bundesarbeitsgericht nicht auf. (2) Im Falle der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat die Streikurabstimmung während seiner Dauer bis zur Verkündigung eines Einigungsvorschlages in der Praxis keine Bedeutung. Gleiches erwarten die Parteien für die Dauer der Frist gemäß 3. (3) Durch die Bestimmungen des 3 werden die unterschiedlichen Auffassungen zu Streik und Aussperrung, insbesondere auch zu Artikel 29 Absatz 5 der Hessischen Verfassung, nicht berührt. Die Parteien sind sich jedoch einig, daß hieraus keine Zweifel an der Gültigkeit der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung hergeleitet werden können. Köln/Frankfurt, den 14. Dezember 1979 Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland - Vorstand - Unterschrift Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e. V. - Vorstand - Unterschrift

305 Anlage Beispiele für die Berechnung der Fristen gemäss den 1, 2 und 3 Absatz 1 und 2 der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung Ablauf des gekündigtentarifvertrages 1. Beispiel 2. Beispiel 3. Beispiel 4. Beispiel 5. Beispiel (zu 3 Abs. 2) Donnerstag, Sonnabend, Sonntag, Montag, 5.7. Donnerstag, Fristende für Übermittlung der Forderungen gemäß 1 (4 Wochen vor Ablauf des TV) Donnerstag, 3.1. Sonnabend, ) Montag, ) Dienstag, ) Donnerstag, 3.1. Übermittlung der Forderungen fristgerecht fristgerecht fristgerecht fristgerecht Sonnabend, 5.1. Fristende für Aufnahme derverhandlungen gem. 2 (2 Wochen vor Ablauf des TV) Donnerstag, Sonnabend, Montag, ) Montag, Donnerstag, Fristende für Friedenspflicht gem. 3 Abs. 1 (4 Wochen nach Ablauf des TV) Donnerstag, Sonnabend, Montag, ) Montag, 2.8. Sonnabend, ) Fristablauf in allen Fällen um 24.oo Uhr des angegebenen Tages 1) Da in 21 Abs. 5 der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung die Anwendung des 193 BGB auf Fristabläufe, die auf einen Sonnabend fallen, ausgeschlossen worden ist, verbleibt es in diesem Beispiel bei dem Fristablauf am Sonnabend. Entsprechendes gilt, wenn die Fristen der 2 und 3 an einem Sonnabend enden.

306 -24 2) Da das Fristende auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist gemäss 193 BGB auf den nächsten Werktag = Montag. 3) Montag, der 7.6., auf den rechnerisch das Fristende fallen würde, soll in diesem Beispiel ein gesetzlicher Feiertag sein (hier beispielhaft Pfingstmontag). Da das Fristende auf einen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist gemäss 193 BGB auf den nächsten Werktag = Dienstag. Entsprechendes gilt, wenn die Fristen der 2 und 3 an einem Feiertag enden. 4) Da die Forderungen zwei Werktage nach Ablauf der Frist gem. 1 übermittelt worden sind, verlängert sich die Dauer der Friedenspflicht gem. 3 Absatz 2 ebenfalls um 2 Werktage.

307 Tarifvertrag betriebliche über Sonderzahlungen Stand:

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