ARBEITSVERTRAG. für Arbeitnehmer im bayerischen Gastgewerbe mit Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag. Der/die Arbeitnehmer/in wird mit Wirkung vom

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1 ARBEITSVERTRAG für Arbeitnehmer im bayerischen Gastgewerbe mit Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag zwischen - Arbeitgeber/in - und - Arbeitnehmer/in - wird folgendes vereinbart: 1 Einstellung Der/die Arbeitnehmer/in wird mit Wirkung vom auf unbestimmte Zeit teilzeitbeschäftigt mit einer Wochenarbeitszeit von Stunden befristet bis zum (aus sachlichem Grund z. B. für die Saison, Vertretung wg. Schwangerschaft bzw. Elternzeit) gemäß 14 Abs. 2, 2a und 3 TzBfG bis zum (danach ist bei Neueinstellungen eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, bei Existenzgründern in den ersten 4 Jahren nach der Existenzgründung sogar bis zur Dauer von 4 Jahren.) aushilfsweise als eingestellt. (Berufsbezeichnung) Seite 1 von 5

2 2 Probezeit Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. 3 Arbeitszeit (1) Regelarbeitszeit a.) b.) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Essenszeiten und Ruhepausen beträgt 8 Stunden täglich, 39 Stunden wöchentlich bzw. 169 Stunden monatlich. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 5 Tage zu verteilen. Die monatliche Arbeitszeit darf 200 Stunden nicht überschreiten. Die über die regelmäßige Monatsarbeitszeit von 169 Stunden hinaus geleistete Arbeit ist Mehrarbeit. Mehrarbeitszeit ist zu vergüten und auf Wunsch des Arbeitsnehmers in Freizeit auszugleichen. Als Ausgleichszeiten sind nur ganze Tage, halbe Tage sowie um mindestens 1 Stunde verkürzte Tagesarbeitszeiten zulässig. Der Mehrarbeitszuschlag ist mit 35 % von 1/169 des Monatsentgeltes zu errechnen. (2) Flexibilisierung der Arbeitszeit: a.) b.) c.) d.) Aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei schwankendem Geschäftsverlauf kann flexibel gearbeitet werden. Der Flexibilisierungszeitraum beträgt 12 Monate (= Stunden). Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 5 Tage zu verteilen, wobei höchstens 10 Mal innerhalb des Flexibilisierungszeitraums von 12 Monaten an 6 Arbeitstagen gearbeitet werden kann (siehe 8 Absatz 2 Satz 8 ff des Manteltarifvertrages vom ). Die Arbeitszeit kann je Arbeitstag auf 5 bis höchstens 10 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 bis einschließlich 48 Stunden wöchentlich verteilt werden. Innerhalb eines Monats darf die Regelarbeitszeit von 169 Stunden nicht um mehr als 39 Stunden über- bzw. unterschritten werden. Betriebliche Gründe sind nicht gegeben, wenn der einzelne Mitarbeiter in Verbindung mit flexibler Arbeitszeit über 6 Monate hinaus ständig mehr als 208 Stunden monatlich leisten muss. Voraussetzung für die Abweichung von der Regelarbeitszeit zur flexiblen Arbeitszeit ist, dass das der Regelarbeitszeit entsprechende Entgelt gleich bleibend bezahlt wird. der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein beweisfähiges Arbeitszeitkonto führt; dieses ist dem Arbeitnehmer mit der jeweiligen Monatsabrechnung auszuhändigen. Seite 2 von 5

3 e.) f.) g.) Die Abweichung von der Regelarbeitszeit ist dann nicht mehr zulässig, wenn zwingen de persönliche Gründe vorliegen. Als zwingende persönliche Gründe sind insbesondere anzusehen, wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung der bisherigen Tätig keit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet, im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, der Arbeitnehmer einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann. Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos hat innerhalb des Flexibilisierungszeitraumes von 12 Monaten zu erfolgen. Mehrarbeit ist diejenige Zeit, die nach Ablauf des Flexibilisierungszeitraumes die Stundenzahl von überschreitet. Wird die Mehrarbeit innerhalb des Flexibilisierungszeitraums nicht ausgeglichen, so ist die nicht ausgeglichene Arbeitszeit mit einem Zuschlag von 35 % von 1/169 des monatlichen Arbeitsentgeltes zu vergüten. Dem Arbeitszeitkonto ist für Entgeltfortzahlungszeiten (z. B. Krankheitstage, bezahlte Freistellungstage etc.) die tägliche bzw. wöchentliche Regelarbeitszeit gutzuschreiben. Wenn für den Ausgleich nur Teile eines Monats zur Verfügung stehen oder der Betrieb den Ausgleich von Minusstunden innerhalb des Flexibilisierungszeitraumes von 12 Monaten nicht ermöglicht, verfallen diese. Verbleibende Plusstunden sind zu vergüten. Im Falle des Ausscheidens eines Arbeitsnehmers ist bei mangelnder Ausgleichsmöglichkeit in gleicher Weise zu verfahren. h.) Der Ausgleich des 6. Arbeitstages hat innerhalb des Flexibilisierungszeitraumes von 12 Monaten, in dem er angefallen ist, ohne Zuschlag in Form von ganzen Tagen in Freizeit zu erfolgen. Kommt der Ausgleich nicht zustande, erhält der Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit an den nicht ausgeglichenen 6. Arbeitstagen am Ende des Flexibilisierungszeitraums von 12 Monaten einen Zuschlag in Höhe von 35 %. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist nicht ausgeglichene Arbeitszeit der 6. Arbeitstage zu bezahlen. Die Regelung gilt auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. (3) Mehrarbeitszuschläge sind zu vergüten oder auf Wunsch des Arbeitnehmers mit bezahlter Freizeit auszugleichen. (4) Für Umsatzbeteiligte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für sie ist Mehrarbeit abgegolten, wenn die monatliche Umsatzbeteiligung den Garantielohn zuzüglich Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschlag übersteigt. Auf geleistete Mehrarbeit wird das übertariflich vereinbarte oder verdiente Entgelt angerechnet. Im Saisonbetrieb ( 19 Manteltarifvertrag) kann die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 48 Stunden wöchentlich bei nur einem freien Tag ausgedehnt werden. Die verbleibenden freien Tage sind während oder im Anschluss an die Saison zu gewähren oder abzugelten. Seite 3 von 5

4 4 Entlohnung (1) Der Lohn / das Gehalt beträgt a.) EUR brutto monatlich b.) % auf den um Mehrwertsteuer und Bedienungsgeld entlasteten Bedienungsumsatz (= von der Servicekraft vereinnahmte Inklusivumsätze), monatlich jedoch mindestens (2) Sachbezüge: Anwesenheitskost zu den amtlichen Sachbezugswerten wird gewährt. Personalzimmer/-wohnung wird zu den amtlichen Sachbezugswerten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt. 5 Kündigung (1) Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von 4 Wochen beiderseits gekündigt werden. Im übrigen gelten die tarifvertraglichen Kündigungsfristen. Hinsichtlich der Einbeziehung der tarifvertraglichen Bestimmungen in diesen Arbeitsvertrag wird auf 7 dieses Vertrages verwiesen. (2) Unabhängig davon ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die fristlose Kündigung gemäß 626 BGB zulässig. (3) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat auch die Beendigung eines Mietverhältnisses über ein Personalzimmer/-wohnung zur Folge. Das/die Personalzimmer/-wohnung ist am letzten Arbeitstag in einwandfreiem Zustand an den Arbeitgeber zurückzugeben. 6 Erklärungen Der/die Arbeitnehmer/in erklärt ausdrücklich gesund zu sein nicht schwerbehindert zu sein zu % schwerbehindert zu sein Seite 4 von 5

5 7 Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern in der Fassung vom 26. Mai 2006 Anwendung. Ausgenommen hiervon sind die 5 Abs. 1 Satz 5 und 6 Abs. 2 Satz 2 dieses Manteltarifvertrages. 8 Hinweis auf Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Deutschland Der/Die Arbeitnehmer/in wird auf den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern, abgeschlossen zwischen dem Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss- Gaststätten, Landesbezirk Bayern, - hogarente - hingewiesen. Ihm/Ihr wird dringend empfohlen, die durch die hogarente gebotene Möglichkeit zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rente mit hoher staatlicher Förderung und Unterstützung durch eine Anschubfinanzierung des Arbeitgebers zu nutzen. Auf die existierenden Informationsbroschüren, die ihm/ihr kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wurde hingewiesen. 9 Sonstiges den (Arbeitnehmer/in) (Arbeitgeber/in) Seite 5 von 5

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