Erholungsurlaub, Verfall, Mehrarbeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Berufungszulassung, Polizeiobermeister
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- Elke Hartmann
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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Erholungsurlaub, Verfall, Mehrarbeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Berufungszulassung, Polizeiobermeister Normenketten: EUrlV 7 BGB 88 I 2, 4, 195, 199 VwGO 124 II Nrn. 1, 3, 124a IV 4, V 2 BDG 38 I, 63 II, 76 I Schlagworte: Erholungsurlaub, Verfall, Mehrarbeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Berufungszulassung, Polizeiobermeister Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli M 21 K wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor ( 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall. 4 Der Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten und ist in der Bundespolizeiabteilung D. am Dienstort R. beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. November 2007 war der Kläger zum 1. Dezember 2007 aufgrund eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens gemäß 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben worden. Mit Beschluss vom 20. April 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Dienstenthebung auf Antrag des Klägers nach 63 BDG ausgesetzt. Nach Einstellung des Disziplinarverfahrens und entsprechender Aufforderung hat der Kläger seinen Dienst zum 16. Mai 2011 wieder angetreten.
2 5 Mit Schreiben vom 3. Juli 2011 beantragte der Kläger, seinen Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 von 6 Tagen und die Mehrarbeitsstunden aus dem Jahr 2007 von 106,25 Stunden auf das laufende Jahr 2011 zu übertragen. Die Bundespolizeiabteilung D. lehnte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 und 22. August 2011 sowie mit Bescheid vom 12. Januar 2012 den Antrag des Klägers ab. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30. Januar 2012 Widerspruch und beantragte gleichzeitig, die Übertragung der restlichen 10 Tage Erholungsurlaub für das Jahr Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Widerspruch zurück. 6 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2015 den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 insoweit aufgehoben als die Gewährung von 10 Tagen weiteren Erholungsurlaubs für das Jahr 2011 versagt worden war und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 10 Tage weiteren Erholungsurlaub für das Jahr 2011 durch Übertragung auf das Jahr 2015 zu gewähren. Im Übrigen hat es die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage nur insoweit begründet sei, als der Kläger die Gewährung weiterer 10 Urlaubstage für das Jahr 2011 begehre. Hinsichtlich der Übertragung der restlichen 6 Urlaubstage aus dem Jahr 2007 sei die Klage unbegründet. Zwar sei der Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub für das Jahr 2007 in voller Höhe entstanden und werde auch durch die vorläufige Dienstenthebung zum 1. Dezember 2007 nicht berührt. Allerdings sei der Urlaubsanspruch gemäß 7 Satz 1 EUrlV mit Ablauf eines Übertragungszeitraums von zwölf Monaten vor der Antragstellung am 3. Juli 2011 verfallen. Eine Ausnahme nach 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV (a. F.) bestehe nur für den Fall, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Urlaub bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums geltend zu machen. Dienstunfähigkeit habe in der Person des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Selbst wenn man die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (zur Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten, krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht genommenen Mindesturlaubs ) auf den vorliegenden Fall übertrage, ergebe sich, dass der (Rest-) Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 nach einer maximal 18-monatigen Verfallsfrist (am 30. Juni 2009) verfallen sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus 76 Abs. 1 Satz 1 BDG, weil kein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt worden sei. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus. Es bestehe auch kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr Ein Anspruch auf Freistellung wegen im Jahr 2007 geleisteter Mehrarbeit ergebe sich nicht aus 72 Abs. 2 Satz 2 BBG (a. F.). Die Jahresfrist für die Freistellung sei bei Antragstellung am 3. Juli 2011 bereits abgelaufen gewesen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit. Zwingende dienstliche Gründe, die einer Freistellung von der Arbeit entgegenstünden, seien in der Person des Klägers nicht erkennbar. 7 Die mit dem Zulassungsantrag des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. 8 a) Für das Jahr 2007 hatte der Kläger zunächst den vollen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen erworben ( 5 EUrlV), wovon er bis zu seiner vorläufigen Enthebung vom Dienst zum 1. Dezember 2007 bereits 24 Urlaubstage genommen hatte. Der Resturlaubsanspruch von 6 Urlaubstagen für das Jahr 2007 ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, verfallen. Entgegen der Auffassung des Klägers finden die Vorschriften über den Verfall des Urlaubs nach 7 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) in der jeweiligen Fassung auch auf einen vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten Anwendung. Nach 7 Satz 1 EUrlV in der Fassung vom 13. August 2008 (gültig ab bis ) sollte der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfiel ( 7 Satz 2 EUrlV). Daraus folgt, dass der restliche Erholungsurlaub des Klägers aus dem Jahr 2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verfallen ist. 9
3 b) Die Vorschrift des 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV a. F. findet im Fall des Klägers keine entsprechende Anwendung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Regelung galt nur für Fälle der vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die beim Kläger nicht vorlag. Abgesehen davon tritt auch im Fall einer Dienstunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, wenn es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs bei Ablauf dieser Frist nicht mehr erreicht werden kann (EuGH, U. v C-214/10 - juris Rn. 41; BVerwG, U. v C juris Rn. 22; BayVGH, B. v ZB juris Rn. 8). Selbst bei Anwendung dieser längeren Verfallsfristen auf den Fall des Klägers wäre dessen Resturlaubsanspruch für das Jahr 2007 am 30. Juni 2009 verfallen. 10 c) Der Kläger hat nicht aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung oder Übertragung des nicht genommenen Erholungsurlaubs aus dem Jahr Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 113 Rn. 28 m.n.d. Rspr.). Im vorliegenden Fall stellt die Nichtgewährung des restlichen Erholungsurlaubs für das Jahr 2007 bereits keinen rechtswidrigen Zustand dar. Vielmehr ist der Resturlaubsanspruch des Klägers verfallen (s. 1. a). 11 Im Übrigen unterstellt der Kläger dabei, dass seine vorläufige Enthebung vom Dienst von vornherein rechtswidrig gewesen und er so zu stellen sei, als ob diese nicht verfügt worden wäre. Hierfür gibt es jedoch insbesondere mit Blick auf die Verurteilung des Klägers vom 10. September 2007 durch das Amtsgericht München zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung keine greifbaren Anhaltspunkte (vgl. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG), auch wenn das Landgericht München I am 27. Februar 2009 das Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und die Gesamtfreiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung auf 9 Monate herabgesetzt hat. Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Revision des Klägers durch das Oberlandesgericht München erst seit dem 1. April 2010 rechtskräftig (vgl. BayVGH, B. v b DS juris Rn. 5). 12 d) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, findet 76 Abs. 1 BDG keine Anwendung. Diese Vorschrift ist nur einschlägig, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben wird; in diesem Fall erhält der Beamte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Hier fehlt es bereits an einem Wiederaufnahmeverfahren. 13 Auch eine analoge Anwendung des 76 Abs. 1 BDG oder eine Berücksichtigung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift im Rahmen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs kommt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht in Betracht. Fälle der Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung nach 63 Abs. 2 BDG unterfallen nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des 76 Abs. 1 BDG. Es fehlt sowohl an einer Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als auch an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage (vgl. BVerwG, U. v C juris Rn. 11). 14 e) Da der Resturlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2007 bereits verfallen ist, kommt auch nicht der hilfsweise beantragte Geldersatzanspruch als Surrogat in Betracht. 15
4 f) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung für die im Jahr 2007 geleistete Mehrarbeit von 106,25 Stunden nach 88 Abs. 1 Satz 2, 4 BBG ( 72 Abs. 2 Satz 2 BBG a. F.) zu. 16 Nach 88 Satz 1, 2 BBG sind Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung (nach der BMVergV) erhalten ( 88 Satz 4 BBG). 17 Ansprüche des Klägers auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung sind jedenfalls mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt (vgl. BVerwG, U. v C juris Rn. 35 ff.; VGH BW, U. v S juris Rn. 18 ff.). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Jahresfrist in 88 Satz 2 BBG eine Ausschlussfrist darstellt und ob zwingende dienstliche Gründe im Sinn des 88 Satz 4 BBG vorliegen. 18 Der Ausgleichsanspruch nach 88 BBG unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (BVerwG, U. v C juris Rn. 35). Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre ( 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( 199 Abs. 1 BGB). Dass er aus dieser Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt (BVerwG, U. v C juris Rn. 37). 19 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Ausgleichsansprüche des Klägers durch Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung für die im Jahr 2007 geleistete Mehrarbeit verjährt. Die Verjährungsfrist für den in diesem Zeitraum entstandenen Anspruch begann entgegen der Auffassung des Klägers nicht erst zum 31. Dezember 2008, sondern kraft Gesetzes nach 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2007, in dem der Anspruch entstanden war; zu diesem Zeitpunkt besaß der Kläger auch hinreichende Kenntnis von der von ihm in diesem Jahr geleisteten Mehrarbeit. Die 3-jährige Verjährungsfrist endete somit mit Ablauf des 31. Dezember Der Anspruch war im Juli 2011, als der Kläger erstmals einen Ausgleich für von ihm geleistete Mehrarbeit beantragte, daher bereits verjährt. Gründe für eine vorherige Ablaufhemmung sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Auch Gründe, die es der Beklagten verwehren würden, sich auf die Verjährung zu berufen, liegen nicht vor (vgl. VGH BW, U. v S juris Rn. 21) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 21 a) Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die Verfallfrist gemäß 7 EUrlV auf den Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten ( 38 BDG) für die Zeit seiner Suspendierung anzuwenden ist. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres wie unter 1. ausgeführt beantworten lässt und durch die bisherige Rechtsprechung zu einzelnen Aspekten als geklärt gelten kann (vgl. BVerwG, B. v B juris). 22
5 b) Die weiter aufgeworfene Frage, ob der Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten nach Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nachträglich noch zu gewähren bzw. zu übertragen ist, ist aus den unter 1. genannten Gründen ebenfalls nicht klärungsbedürftig Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 52 Abs. 2 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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