Erholungsurlaub, Verfall, Mehrarbeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Berufungszulassung, Polizeiobermeister

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erholungsurlaub, Verfall, Mehrarbeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Berufungszulassung, Polizeiobermeister"

Transkript

1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Erholungsurlaub, Verfall, Mehrarbeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Berufungszulassung, Polizeiobermeister Normenketten: EUrlV 7 BGB 88 I 2, 4, 195, 199 VwGO 124 II Nrn. 1, 3, 124a IV 4, V 2 BDG 38 I, 63 II, 76 I Schlagworte: Erholungsurlaub, Verfall, Mehrarbeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Berufungszulassung, Polizeiobermeister Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli M 21 K wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor ( 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall. 4 Der Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten und ist in der Bundespolizeiabteilung D. am Dienstort R. beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. November 2007 war der Kläger zum 1. Dezember 2007 aufgrund eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens gemäß 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben worden. Mit Beschluss vom 20. April 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Dienstenthebung auf Antrag des Klägers nach 63 BDG ausgesetzt. Nach Einstellung des Disziplinarverfahrens und entsprechender Aufforderung hat der Kläger seinen Dienst zum 16. Mai 2011 wieder angetreten.

2 5 Mit Schreiben vom 3. Juli 2011 beantragte der Kläger, seinen Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 von 6 Tagen und die Mehrarbeitsstunden aus dem Jahr 2007 von 106,25 Stunden auf das laufende Jahr 2011 zu übertragen. Die Bundespolizeiabteilung D. lehnte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 und 22. August 2011 sowie mit Bescheid vom 12. Januar 2012 den Antrag des Klägers ab. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30. Januar 2012 Widerspruch und beantragte gleichzeitig, die Übertragung der restlichen 10 Tage Erholungsurlaub für das Jahr Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Widerspruch zurück. 6 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2015 den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 insoweit aufgehoben als die Gewährung von 10 Tagen weiteren Erholungsurlaubs für das Jahr 2011 versagt worden war und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 10 Tage weiteren Erholungsurlaub für das Jahr 2011 durch Übertragung auf das Jahr 2015 zu gewähren. Im Übrigen hat es die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage nur insoweit begründet sei, als der Kläger die Gewährung weiterer 10 Urlaubstage für das Jahr 2011 begehre. Hinsichtlich der Übertragung der restlichen 6 Urlaubstage aus dem Jahr 2007 sei die Klage unbegründet. Zwar sei der Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub für das Jahr 2007 in voller Höhe entstanden und werde auch durch die vorläufige Dienstenthebung zum 1. Dezember 2007 nicht berührt. Allerdings sei der Urlaubsanspruch gemäß 7 Satz 1 EUrlV mit Ablauf eines Übertragungszeitraums von zwölf Monaten vor der Antragstellung am 3. Juli 2011 verfallen. Eine Ausnahme nach 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV (a. F.) bestehe nur für den Fall, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Urlaub bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums geltend zu machen. Dienstunfähigkeit habe in der Person des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Selbst wenn man die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (zur Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten, krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht genommenen Mindesturlaubs ) auf den vorliegenden Fall übertrage, ergebe sich, dass der (Rest-) Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 nach einer maximal 18-monatigen Verfallsfrist (am 30. Juni 2009) verfallen sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus 76 Abs. 1 Satz 1 BDG, weil kein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt worden sei. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus. Es bestehe auch kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr Ein Anspruch auf Freistellung wegen im Jahr 2007 geleisteter Mehrarbeit ergebe sich nicht aus 72 Abs. 2 Satz 2 BBG (a. F.). Die Jahresfrist für die Freistellung sei bei Antragstellung am 3. Juli 2011 bereits abgelaufen gewesen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit. Zwingende dienstliche Gründe, die einer Freistellung von der Arbeit entgegenstünden, seien in der Person des Klägers nicht erkennbar. 7 Die mit dem Zulassungsantrag des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. 8 a) Für das Jahr 2007 hatte der Kläger zunächst den vollen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen erworben ( 5 EUrlV), wovon er bis zu seiner vorläufigen Enthebung vom Dienst zum 1. Dezember 2007 bereits 24 Urlaubstage genommen hatte. Der Resturlaubsanspruch von 6 Urlaubstagen für das Jahr 2007 ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, verfallen. Entgegen der Auffassung des Klägers finden die Vorschriften über den Verfall des Urlaubs nach 7 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) in der jeweiligen Fassung auch auf einen vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten Anwendung. Nach 7 Satz 1 EUrlV in der Fassung vom 13. August 2008 (gültig ab bis ) sollte der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfiel ( 7 Satz 2 EUrlV). Daraus folgt, dass der restliche Erholungsurlaub des Klägers aus dem Jahr 2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verfallen ist. 9

3 b) Die Vorschrift des 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV a. F. findet im Fall des Klägers keine entsprechende Anwendung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Regelung galt nur für Fälle der vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die beim Kläger nicht vorlag. Abgesehen davon tritt auch im Fall einer Dienstunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, wenn es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs bei Ablauf dieser Frist nicht mehr erreicht werden kann (EuGH, U. v C-214/10 - juris Rn. 41; BVerwG, U. v C juris Rn. 22; BayVGH, B. v ZB juris Rn. 8). Selbst bei Anwendung dieser längeren Verfallsfristen auf den Fall des Klägers wäre dessen Resturlaubsanspruch für das Jahr 2007 am 30. Juni 2009 verfallen. 10 c) Der Kläger hat nicht aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung oder Übertragung des nicht genommenen Erholungsurlaubs aus dem Jahr Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 113 Rn. 28 m.n.d. Rspr.). Im vorliegenden Fall stellt die Nichtgewährung des restlichen Erholungsurlaubs für das Jahr 2007 bereits keinen rechtswidrigen Zustand dar. Vielmehr ist der Resturlaubsanspruch des Klägers verfallen (s. 1. a). 11 Im Übrigen unterstellt der Kläger dabei, dass seine vorläufige Enthebung vom Dienst von vornherein rechtswidrig gewesen und er so zu stellen sei, als ob diese nicht verfügt worden wäre. Hierfür gibt es jedoch insbesondere mit Blick auf die Verurteilung des Klägers vom 10. September 2007 durch das Amtsgericht München zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung keine greifbaren Anhaltspunkte (vgl. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG), auch wenn das Landgericht München I am 27. Februar 2009 das Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und die Gesamtfreiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung auf 9 Monate herabgesetzt hat. Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Revision des Klägers durch das Oberlandesgericht München erst seit dem 1. April 2010 rechtskräftig (vgl. BayVGH, B. v b DS juris Rn. 5). 12 d) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, findet 76 Abs. 1 BDG keine Anwendung. Diese Vorschrift ist nur einschlägig, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben wird; in diesem Fall erhält der Beamte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Hier fehlt es bereits an einem Wiederaufnahmeverfahren. 13 Auch eine analoge Anwendung des 76 Abs. 1 BDG oder eine Berücksichtigung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift im Rahmen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs kommt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht in Betracht. Fälle der Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung nach 63 Abs. 2 BDG unterfallen nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des 76 Abs. 1 BDG. Es fehlt sowohl an einer Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als auch an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage (vgl. BVerwG, U. v C juris Rn. 11). 14 e) Da der Resturlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2007 bereits verfallen ist, kommt auch nicht der hilfsweise beantragte Geldersatzanspruch als Surrogat in Betracht. 15

4 f) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung für die im Jahr 2007 geleistete Mehrarbeit von 106,25 Stunden nach 88 Abs. 1 Satz 2, 4 BBG ( 72 Abs. 2 Satz 2 BBG a. F.) zu. 16 Nach 88 Satz 1, 2 BBG sind Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung (nach der BMVergV) erhalten ( 88 Satz 4 BBG). 17 Ansprüche des Klägers auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung sind jedenfalls mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt (vgl. BVerwG, U. v C juris Rn. 35 ff.; VGH BW, U. v S juris Rn. 18 ff.). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Jahresfrist in 88 Satz 2 BBG eine Ausschlussfrist darstellt und ob zwingende dienstliche Gründe im Sinn des 88 Satz 4 BBG vorliegen. 18 Der Ausgleichsanspruch nach 88 BBG unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (BVerwG, U. v C juris Rn. 35). Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre ( 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( 199 Abs. 1 BGB). Dass er aus dieser Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt (BVerwG, U. v C juris Rn. 37). 19 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Ausgleichsansprüche des Klägers durch Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung für die im Jahr 2007 geleistete Mehrarbeit verjährt. Die Verjährungsfrist für den in diesem Zeitraum entstandenen Anspruch begann entgegen der Auffassung des Klägers nicht erst zum 31. Dezember 2008, sondern kraft Gesetzes nach 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2007, in dem der Anspruch entstanden war; zu diesem Zeitpunkt besaß der Kläger auch hinreichende Kenntnis von der von ihm in diesem Jahr geleisteten Mehrarbeit. Die 3-jährige Verjährungsfrist endete somit mit Ablauf des 31. Dezember Der Anspruch war im Juli 2011, als der Kläger erstmals einen Ausgleich für von ihm geleistete Mehrarbeit beantragte, daher bereits verjährt. Gründe für eine vorherige Ablaufhemmung sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Auch Gründe, die es der Beklagten verwehren würden, sich auf die Verjährung zu berufen, liegen nicht vor (vgl. VGH BW, U. v S juris Rn. 21) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 21 a) Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die Verfallfrist gemäß 7 EUrlV auf den Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten ( 38 BDG) für die Zeit seiner Suspendierung anzuwenden ist. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres wie unter 1. ausgeführt beantworten lässt und durch die bisherige Rechtsprechung zu einzelnen Aspekten als geklärt gelten kann (vgl. BVerwG, B. v B juris). 22

5 b) Die weiter aufgeworfene Frage, ob der Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten nach Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nachträglich noch zu gewähren bzw. zu übertragen ist, ist aus den unter 1. genannten Gründen ebenfalls nicht klärungsbedürftig Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 52 Abs. 2 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013 10 ZB 12.1138, 10 AS 13.1315 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013 T e n o r I. Die Verfahren 10 ZB 12.1138 und 10 AS 13.1315 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 15 ZB 07.710 AN 15 K 05.1069 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte Korzus und Partner, Hemmstr. 165, 28215 Bremen, gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.11 OVG 6 A 1546/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS Wappen Berlins und Brandenburgs OVG 12 N 83.13 VG 9 K 1767/12 Potsdam OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS, bevollmächtigt: Klägers und Antragsgegners, g e

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 BN 2.06 VGH 9 S 1930/05 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 5.04 VG 31 A 22.03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 56.13 OVG 3 A 1234/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 PKH 5.03 VG 5 A 2389/98 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.11 VGH 21 B 10.188 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Keine Klagebefugnis eines früheren Berufssoldaten gegen seine Nichtheranziehung zu Wehrübungen

Keine Klagebefugnis eines früheren Berufssoldaten gegen seine Nichtheranziehung zu Wehrübungen Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen BVerwGE: nein

Mehr

BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS

BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS OVG 12 N 55.07 VG 12 A 399.04 Berlin In der Verwaltungsstreitsache BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS Klägers und Antragstellers, gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 1.07 OVG 1 B 951/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 C 21.05 VG 8 E 2110/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache

Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache 2 K 509/10 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, am 7. Oktober 2010 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Mehr

Hausverbot gegen einen Schüler; Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Schulabschluss

Hausverbot gegen einen Schüler; Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Schulabschluss Hausverbot gegen einen Schüler; Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Schulabschluss Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Beschluss vom 26.02.2013, 7 ZB 12.2617 113 Abs 1 S 4 VwGO, Art 86 Abs

Mehr

Urlaubsabgeltungsanspruch für krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen europarechtlichen Mindesturlaub

Urlaubsabgeltungsanspruch für krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen europarechtlichen Mindesturlaub Urlaubsabgeltungsanspruch für krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen europarechtlichen Mindesturlaub Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamtinnen und Beamte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 10.02 Verkündet VGH 12 B 99.3697 am 13. März 2003 Schmidt Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 4.10 VGH 13 S 400/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 2010 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

1 Der am 17. Mai 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a und 3 (alt).

1 Der am 17. Mai 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a und 3 (alt). VGH München, Beschluss v. 03.03.2015 11 ZB 14.2418 Normenketten: FeV 11 II Nr. 1, 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. e Alt. 2, Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV, Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV BayVwVfG 24 II FeV 11

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

... Erstversand, 27.02.2013

... Erstversand, 27.02.2013 Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 23.04 OVG 12 A 11814/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

Prüfungsrecht, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschl. der ersten und zweiten jur. Staatsprüfung

Prüfungsrecht, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschl. der ersten und zweiten jur. Staatsprüfung Sachgebiet: Prüfungsrecht, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschl. der ersten und zweiten jur. Staatsprüfung BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: ImmoFachwPrV 2 Abs. 3 Titelzeile:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 8.12 VGH 1 S 2465/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 10.02 VG 7 K 812/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden

Mehr

Rechtsmittel im Zivilprozess

Rechtsmittel im Zivilprozess Rechtsmittel im Zivilprozess Rechtsmittel sind spezielle Rechtsbehelfe, um eine gerichtliche Entscheidung anzufechten. I. Allgemeines 1. Suspensiveffekt, 705 S.2 ZPO Die Entscheidung wird NICHT wirksam,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 11.10 OVG 17 A 629/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 39.10 OVG 1 Bf 45/09 Verkündet am 24. November 2011 Melzer als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat

Mehr

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider und andere, Oligsbendengasse 12-14, 52070 Aachen, Az.: 07/02732 Bürgerbegehren Sandhäuschen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider und andere, Oligsbendengasse 12-14, 52070 Aachen, Az.: 07/02732 Bürgerbegehren Sandhäuschen, 1 15 A 1749/08 4 K 1463/07 Aachen Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1. des Herrn Andreas D il t h e y, Karl-Friedrich-Straße 1 57, 52072 Aachen, 2. des Herrn Dr. Hermann-Victor J o h

Mehr

Beschluss Az. 14a A 2495/08

Beschluss Az. 14a A 2495/08 Beschluss Az. 14a A 2495/08 OVG Nordrhein-Westfalen 27. Juli 2010 Tenor 1 2 3 Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Umfassende Würdigung des Sachverhalts durch die Ausländerbehörde (polizeiliche Ermittlungen, strafgerichtliches Verfahren, Behördenakten);

Umfassende Würdigung des Sachverhalts durch die Ausländerbehörde (polizeiliche Ermittlungen, strafgerichtliches Verfahren, Behördenakten); VGH München, Beschluss v. 28.06.2012 19 ZB 12.59 Titel: Normenketten: 117 Abs. 5 VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO 117 Abs. 5 VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO Orientierungsätze:

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den

Mehr

Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.02 VG 31 A 311.00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 22.07 OVG 4 B 17.05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 59.07 VGH 1 UE 2040/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 66.14 OVG 12 B 10.13 In der Verwaltungsstreitsache - - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2015 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 32.10 OVG 2 A 11263/09 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 44.09 VG 7 K 2793/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 A 1.03 Verkündet am 30. Oktober 2003 Schütz Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache hat der

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 3 K 393/08.KO Die Entscheidung ist rechtskräftig! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin - Klägerin - g e g

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.10 OVG 13 A 2017/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BVerwG 6 C 27.05 VG 1 E 1159/05 (V) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2006 durch den

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 2.09 VGH 4 S 1802/05 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 23.04 OVG 2 L 120/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 79.08 VGH 10 S 2155/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 24.09.2015 6 ZB 14.314. Titel: Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur in Behörde

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 24.09.2015 6 ZB 14.314. Titel: Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur in Behörde VGH München, Beschluss v. 24.09.2015 6 ZB 14.314 Titel: Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur in Behörde Normenketten: 61 Abs. 1 Satz 1 BBG 62 Abs. 1 Satz 2 BBG 2 Nr. 3 SigG 5 EAPatV 61

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 5.02 Verkündet OVG 1 A 5008/99 am 30. Januar 2003 Schütz Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Az.: 8 LA 197/09 5 A 4059/08 In der Verwaltungsrechtssache des Herrn A., BESCHLUSS Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. und andere, Klägers und Zulassungsantragstellers,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 40.09 OVG 14 A 2216/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil:

Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil: Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil: Urteil: I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Januar 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 54.09 VGH 14 B 08.583 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 375/12 NC 15 L 1192/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 11.03 VGH 3 B 01.2329 Verkündet am 1. April 2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 56.07 OVG 4 B 31.05 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 4 Bs 241/06 11 E 2431/06 4. Senat Beschluss vom 9. Mai 2007 AufenthG 84 Abs. 1 4 Abs. 5 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I Z B 6 0 / 1 3 BESCHLUSS vom 13. März 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 259 Abs. 2 Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 2.02 Verkündet OVG 12 LB 2922/01 am 13. März 2003 Schmidt Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung

Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung VG Augsburg, Urteil v. 01.10.2010 Au 6 K 10.210 Titel: Normenketten: 19 WoGG 66 SGB 1 60 SGB 1 65 SGB 1 67 SGB 1 Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 08.09.2014 Wichtige neue Entscheidung Staatsangehörigkeitsrecht: Keine generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit bezüglich

Mehr