BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL"

Transkript

1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C OVG 1 Bf 45/09 Verkündet am 24. November 2011 Melzer als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

2 - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski, Dr. Hartung und Dr. von der Weiden für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. G r ü n d e : I 1 Die 1945 geborene Klägerin trat 2001 als Oberstudienrätin (A 14) in den Ruhestand. Ihr früherer Ehemann verstarb im Oktober Er stand als Professor (Besoldungsgruppe C 2) ebenfalls im Dienst der Beklagten und war 2003 in den Ruhestand getreten. Bei der Scheidung seiner ersten Ehe im Jahre 1985 waren zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaft Rentenanwartschaften zu Gunsten seiner früheren Ehefrau begründet worden. Die Klägerin hat im Dezember 2009 erneut geheiratet. 2 Die Beklagte setzte das Witwengeld und das auszuzahlende Ruhegehalt der Klägerin für die Monate November und Dezember 2007 fest. Dabei ergaben sich insgesamt Versorgungsbezüge, die um 91,87 unter dem eigenen Ruhegehalt lagen, das die Klägerin vor dem Tod ihres früheren Ehemannes erhalten hatte.

3 - 3-3 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Auffassung, ihr stehe das eigene Ruhegehalt in der bisherigen Höhe zuzüglich 20 v.h. des nicht um die Folgen des Versorgungsausgleichs gekürzten Witwengeldes zu. Auf den Widerspruch der Klägerin erhöhte die Beklagte das auszuzahlende Ruhegehalt so, dass die Höhe der Gesamtversorgung der Klägerin ihrem eigenen Ruhegehalt entsprach. 4 Die hiergegen gerichtete Klage hat in der Berufungsinstanz überwiegend Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, das Ruhegehalt der Klägerin nach 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG für den fraglichen Zeitraum in Höhe des Mindestbetrags zu bewilligen, der sich aus der Summe ihres eigenen Ruhegehalts zuzüglich 20 v.h. ihres wegen des Versorgungsausgleichs ihres verstorbenen Ehemannes nach 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzten Witwengeldes berechnet. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: 5 Nach 54 Abs. 4 BeamtVG erhalte eine Ruhestandsbeamtin, die einen Anspruch auf Witwengeld erwerbe, daneben ihr Ruhegehalt nur teilweise ausgezahlt. Hierzu werde zunächst nach Satz 1 der Vorschrift der den näher bezeichneten Höchstbetrag überschießende Teil des eigenen Ruhegehalts zum Ruhen gebracht. Dabei sei nicht das um den Versorgungsausgleich nach 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld, sondern das ungekürzte Witwengeld in die Berechnung einzustellen, damit der Dienstherr nicht allein mit den Folgen des Versorgungsausgleichs belastet werde. 6 Jedoch müsse der Klägerin nach Satz 2 der Vorschrift ein Mindestbetrag verbleiben. Da dieser im Fall der Klägerin höher sei als die Gesamtversorgung nach der Höchstgrenze, stehe der Klägerin der höhere Mindestbetrag zu. Für die Berechnung des Mindestbetrages seien zum eigenen Ruhegehalt der Klägerin und dem Unterschiedsbetrag nach 50 Abs. 1 BeamtVG 20 v.h. des neuen Versorgungsbezuges, wie er sich auf der Basis des um die Versorgungsanwartschaft gekürzten Witwengeldes ergebe, hinzuzurechnen. Dies folge aus dem Wortlaut des 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, der keine Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschrift sei, sondern lediglich beschreibe, welche

4 - 4 - Mindestversorgung einem Bezieher mehrerer Versorgungsbezüge zu verbleiben habe. Sinn und Zweck der Regelung und ihre Entstehungsgeschichte führten zum gleichen Ergebnis. Auch Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 5, Art. 6 Abs. 1 GG) gebiete, die Systematik des Nachrangs des 57 BeamtVG nicht auf 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG anzuwenden. 7 Für den Monat Dezember 2007 stehe der Klägerin ebenfalls der höhere Mindestbehalt nach 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu. Dabei sei jedoch die Sonderzahlung auf das Witwengeld nicht um den dem Versorgungsausgleich dienenden Anwartschaftsanteil in Höhe von 25,27 v.h. zu kürzen gewesen. 8 Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bei der Mindestbehaltsregelung des 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Kürzungsvorschrift des 57 BeamtVG unzutreffend angewandt. 9 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2010 aufzuheben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2008 zurückzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Der Vertreter des Bundesinteresses hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern das Berufungsurteil für zutreffend. II 12 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat, ohne revisibles Recht zum Nachteil der Beklagten zu verletzen, entschieden, dass der Klägerin Gesamtbezüge in Höhe von insgesamt 3 491,35 im November 2007 und 5 652,10 im Dezember 2007 zustehen. Diese Auszahlungsbeträge

5 - 5 - setzen sich zusammen aus dem nach 57 BeamtVG gekürzten Witwengeld und dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin, soweit es nicht nach 54 Abs. 4 BeamtVG ruht. Dabei sind gemäß 4 Abs. 2 Halbs. 1 BeamtVG und Art. 125a Abs. 1 GG die hier maßgeblichen Vorschriften der 19, 20, 54, 57, 61 und 69e BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Da nur die Versorgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit einem Versorgungsausgleich belastet war, ist in die Ruhensberechnung für das eigene Ruhegehalt der Klägerin nach 54 Abs. 4 BeamtVG das nach 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzte Witwengeld einzustellen. 57 BeamtVG kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung für das Ruhegehalt der Klägerin zu Der Klägerin stand neben ihrem eigenen Ruhegehalt (zuletzt 3 166,37 ) als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2009 gemäß 19, 20, 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Witwengeld zu. Da die Versorgung ihres verstorbenen Ehemannes aufgrund seiner früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet war, war auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen, sodass sie im Monat November 2007 Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 1 624,91 hatte. Dies folgt aus 57 BeamtVG. Diese Vorschrift regelt die Folgen für die Beamtenversorgung, wenn bei einer Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zugunsten des früheren Ehegatten begründet werden. 14 Das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge regelt 54 BeamtVG, wobei sich 54 Abs. 4 BeamtVG mit dem Zusammentreffen einer bereits bezogenen eigenen Versorgung ( ein Ruhestandsbeamter ) mit einem Anspruch auf Witwengeld oder einer ähnlichen Versorgung befasst. Nach dieser Vorschrift wird das Witwengeld (voll) ausgezahlt, jedoch daneben das eigene Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in Satz 1 und 2 näher bezeichneten Beträge. Dabei enthält Satz 1 eine Höchstgrenzenregelung, während Satz 2 eine Bestimmung über eine Mindestbelassung ist. Maßgeblich ist der sich rechnerisch ergebende höhere Betrag der insgesamt auszuzahlenden Versorgungsbeträge.

6 Nach der Höchstgrenzenregelung des 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erhält die Klägerin neben dem Witwengeld ihr eigenes Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze ausgezahlt. Diese Höchstgrenze ist der Betrag, den die Versorgungsbezüge (Witwengeld und Ruhegehalt) der Klägerin insgesamt nicht überschreiten dürfen. Um dies zu erreichen, wird das Ruhegehalt der Klägerin teilweise zum Ruhen gebracht. 16 Während 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG eine Höchstbetragsregelung darstellt, dürfen nach 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Gesamtbezüge nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 50 Abs. 1 BeamtVG sowie eines Betrages von 20 v.h. des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Dadurch wird das Ruhen des eigenen Ruhegehalts der Klägerin auf einen verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbetrag begrenzt BeamtVG beruht auf dem Gedanken der Einheit der öffentlichen Kassen und will (wie die nachfolgenden Ruhensvorschriften der 55 und 56 BeamtVG) eine Überversorgung desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung (Alterssicherung) hat, vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 <107>). Dieser soll nicht besser stehen als ein Nur-Beamter mit der höchstmöglichen der beiden aufeinander anzurechnenden Versorgungen. Dabei geht die Höchstbetragsberechnung nach 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG davon aus, dass der Verstorbene die höhere Versorgung hatte. Die Regelung setzt zwei Beträge an: Zunächst als Höchstbetrag nach 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG die höchstmögliche Versorgung, die der Verstorbene (als Nur-Beamter ) hätte erzielen können. Von diesem Betrag wird nach 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Anspruch auf Witwengeld abgezogen. Bis zu dem sich daraus ergebenden Betrag wird sodann die eigene Versorgung der Witwe zum Ruhen gebracht, sodass die Witwe im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt erhält, die der Verstorbene hätte erzielen können.

7 Im Fall der Klägerin beträgt die Höchstgrenze nach dem gemäß 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anzuwendenden 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung 75 v.h. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 50 Abs. 1 BeamtVG. Unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors von 0,98375 (vgl. 69e Abs. 3 Satz 3 BeamtVG) ergibt sich im November 2007 als Höchstgrenze ein Betrag von 3 623, Bei Berechnung des Ruhens des eigenen Ruhegehalts der Klägerin nach der Höchstbetragsregelung des 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist weder diese Höchstgrenze nach 57 BeamtVG zu kürzen noch das Witwengeld ungekürzt in die Berechnung einzustellen. 20 Für die Höchstgrenze nach 54 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG folgt dies bereits daraus, dass es sich hierbei nach dem Gesetzeswortlaut um einen abstrakt zu errechnenden Betrag handelt. Dies entspricht auch dem dargestellten Zweck der Regelung. Die Höchstgrenze ist unabhängig von dem vom Verstorbenen erdienten Ruhegehaltssatz. Sie entspricht stets dem höchstmöglichen Ruhegehalt, das der Verstorbene aufgrund seines letzten Statusamtes (Besoldungsgruppe) hätte erreichen können. Im Fall der Klägerin entspricht die Höchstgrenze der zuletzt von ihrem verstorbenen Ehemann bezogenen (ungekürzten) Versorgung in Höhe von 3 623,97. Denn dieser hatte den Höchstruhegehaltssatz nach 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (vgl. 69e Abs. 2 und Abs. 3 BeamtVG) von 75 v.h. abzüglich des Anpassungsfaktors erreicht. 21 Von dieser abstrakt zu errechnenden Höchstgrenze ist nach 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der erworbene Anspruch auf Witwengeld, hier in Höhe von 1 624,91, abzuziehen. Auch hier lässt bereits der Wortlaut der Vorschrift darauf schließen, dass das nach 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld gemeint ist. Anders als Ruhensvorschriften, die den Versorgungsanspruch dem Grunde nach unberührt lassen und ihm nur ein Auszahlungshindernis entgegenstellen (strspr; vgl. zuletzt Urteil vom 26. Mai BVerwG 2 C NVwZ-RR

8 , 824 f. Rn. 9 zu 53 BeamtVG), erfassen Kürzungsvorschriften einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die Klägerin den Anspruch auf Witwengeld. 22 Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift werden nach Wirksamkeit der familiengerichtlichen Regelung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt. Die hiernach zu kürzende Hinterbliebenenversorgung umfasst nach 16 BeamtVG die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwengeld, die Witwenabfindung, das Waisengeld, Unterhaltsbeiträge und die Witwerversorgung. Nur diese, vom Verstorbenen abgeleiteten, Versorgungsbezüge werden nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den sich aus dem Rentenanwartschaftsanteil ergebenden Betrag gekürzt. 23 Nicht zu kürzen sind die eigenen Ruhebezüge der Hinterbliebenen. Deshalb wird insbesondere nicht das von der Klägerin selbst erdiente Ruhegehalt von der Kürzungsvorschrift des 57 BeamtVG erfasst, sondern allein das ihr nach 19 und 20 BeamtVG zustehende Witwengeld. Das gilt auch, wenn das Hinzutreten derart gekürzten Witwengeldes zum teilweisen Ruhen des eigenen Ruhegehalts nach 54 Abs. 4 BeamtVG führt. Die vom Berufungsgericht angenommene Systematik des Nachrangs des 57 BeamtVG nach Anwendung der Ruhensvorschriften der 53 ff BeamtVG bezieht sich nur auf die eigene Versorgung des mit dem Versorgungsausgleich belasteten Beamten und die daraus abgeleitete Versorgung seiner Hinterbliebenen (so für das Witwengeld). Sie gilt aber nicht für eine Ruhensberechnung in Bezug auf das eigene Ruhegehalt eines nicht mit einem Versorgungsausgleich belasteten Beamten. 24 Zur Berechnung des Ruhensbetrages nach der Höchstgrenzenregelung sind das Ruhegehalt der Klägerin (3 166,37 ) und das nach 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld (1 624,91 ) zu addieren. Die Summe (4 791,28 ) übersteigt die Höchstgrenze von 3 623,97 um 1 167,31. Um diesen Betrag ist das eigene

9 - 9 - Ruhegehalt der Klägerin zum Ruhen zu bringen, sodass ihr vom eigenen Ruhegehalt nur noch 1 999,06 auszuzahlen sind. 25 Die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbelassungsregelung des 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG begrenzt die nach 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG durchzuführende Ruhensberechnung. Sie greift in all den Fällen ein, in denen es nach der Höchstbetragsregelung des Satzes 1 dazu käme, dass die Witwe/der Witwer ansonsten höchstens noch die eigene oder sogar weniger als die eigene Versorgung ausgezahlt bekäme. Sie greift aber auch bereits in den Fällen ein, in denen der Höchstbetrag der Versorgung des Verstorbenen um weniger als 20 v.h. niedriger als die eigene Versorgung ist. Die Regelung gewährleistet mit ihren beiden Rechengrößen zunächst den betragsmäßigen Erhalt des eigenen Ruhegehalts. Dieses unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Versorgungsberechtigte es erdient hat; auch sind die Dienstbezüge im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt (strspr; vgl. BVerfG, Urteile vom 6. März BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September BvR 1387/02 - BVerf- GE 114, 258 <298>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember BVerwG 2 C BVerwGE 133, 25 = Buchholz BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn. 11). Mit der anderen Rechengröße gewährleistet die Mindestbetragsregelung, dass auch dieser Gruppe von Versorgungsempfängern wenigstens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleibt, wie dies nach Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu der anderen Gruppe von Versorgungsempfängern, die diesen Betrag über die Höchstbetragsregelung erhalten, geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 ff.). 26 Dieser Zweck der Mindestbetragsregelung des 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG wird durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt. Sie wurde durch das Siebente Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 (BGBl I S. 357) eingefügt, um den sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 a.a.o. ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und dem überlebenden Beamten wenigstens einen Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu erhalten (vgl. Gesetz-

10 entwurf vom 1. September 1978, BTDrucks 8/2075 Allgemeiner Teil und zu Art. IV 1). 27 Das Berufungsgericht hat die Mindestbelassung zutreffend mit 3 491,35 für den November 2007 berechnet. Hierfür ist zu dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin (3 166,37 ) ein Betrag in Höhe von 20 v.h. des wegen des Versorgungsausgleichs nach 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BeamtVG gekürzten Witwengeldes zu addieren. 28 Auch hier folgt aus 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG keine weitere Kürzung. Die Vorschrift befasst sich ausschließlich mit der Berechnung der Versorgung des mit dem Versorgungsausgleich belasteten Beamten und des hieraus resultierenden Witwengeldes oder einer anderen Hinterbliebenenversorgung. Sie regelt die finanziellen Folgen der Ehescheidung hinsichtlich der Versorgungsbezüge abschließend. Weitere Belastungen haben weder der zum Versorgungsausgleich verpflichtete Beamte noch seine Hinterbliebenen zu tragen. Damit ist in die Berechnung der Mindestbelassung nach 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zwar das nach 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld einzustellen, es fehlt aber auch hier im Wortlaut des 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Kürzungsvorschrift des 57 BeamtVG außerhalb des in diese Berechnung gekürzt einzustellenden Witwengeldes in irgendeiner Form erneut in die Ruhensberechnung des nicht mit einem Versorgungsausgleich belasteten eigenen Ruhegehalts der Klägerin einzustellen wäre. 29 Zur Berechnung des Ruhensbetrages nach der Mindestbelassungsregelung sind ebenfalls das Ruhegehalt der Klägerin (3 166,37 ) und das nach 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld (1 624,91 ) zu addieren. Die Summe (4 791,28 ) übersteigt die Mindestbelassung von 3 491,35 um 1 299,93. Um diesen Betrag ist das eigene Ruhegehalt der Klägerin zum Ruhen zu bringen, sodass ihr vom eigenen Ruhegehalt 1 866,44 auszuzahlen wären. 30 Da sich nach der Höchstbetragsregelung des 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 3 623,97 (1 624,91 Witwengeld zuzüglich 1 999,06 eigenes Ruhegehalt) ergeben, während diese nach der Min-

11 destbelassungsregelung des 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nur 3 491,35 (1 624,91 Witwengeld zuzüglich 1 866,44 eigenes Ruhegehalt) betragen, wäre der Klägerin eigentlich der höhere Betrag nach 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG auszuzahlen. Der Senat kann das Berufungsurteil aber insoweit nicht zugunsten der Klägerin ändern, weil nur die Beklagte Revision eingelegt hat Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für den Monat Dezember 2007 die Sonderzahlung auf das Witwengeld nicht um den dem Versorgungsausgleich dienenden Anwartschaftsanteil in Höhe von 25,27 v.h. zu kürzen ist. Denn nach 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden nur die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag auf Grund der Versorgungsanwartschaft gekürzt. Damit sind die laufenden Bezüge gemeint und nicht die einmalig im Dezember nach 2 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz (HmbSZG) vom 18. November 2003 (HmbGVBl S. 525) zu gewährende Sonderzuwendung. Die Tatsache, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin Sonderzuwendungen erhalten hat, die Teil seiner beamtenrechtlichen Versorgung sind, ist bereits bei der Berechnung der nach 1587a Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (vgl. 1587b Abs. 2 BGB n.f.) zu übertragenden Anwartschaften eingestellt und damit mit dem Kürzungsbetrag nach 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt worden. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Herbert Thomsen Dr. Maidowski Dr. Hartung Dr. von der Weiden

12 B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 527,72 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1 i.v.m. 52 Abs. 1 und 3 GKG. Wird ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der Streitwert nach dem sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Gesamtruhensbetrag ohne Einrechnung künftig fällig werdender Beträge. Insoweit ist die Streitwertrechtsprechung des Senats zum Teilstatus im Beamtenrecht (vgl. Beschluss vom 13. September BVerwG 2 B Buchholz GKG Nr. 106) mit Beschluss vom 27. August BVerwG 2 C (juris Rn. 18) aufgegeben worden. Handelt es sich um einen in der Vergangenheit liegenden angeschlossenen Zeitraum - hier vom 1. November 2007 bis 31. Dezember , so ist der für in diesem Zeitraum insgesamt streitige Betrag maßgeblich. Herbert Thomsen Dr. von der Weiden

13 Sachgebiet: BVerwGE: nein Beamtenversorgungsrecht Fachpresse: ja Rechtsquellen: BeamtVG 54 Abs. 4, 57 Stichworte: Ruhen der Versorgung; Versorgungsausgleich; Witwengeld; Scheidungsfolgen; Kürzung der Hinterbliebenenversorgung; eigenes Ruhegehalt; Ruhensberechnung; Höchstbetrag; Mindestbelassung. Leitsatz: Verstirbt ein wiederverheirateter Ruhestandsbeamter, so wirkt sich die im Hinblick auf die Scheidung der früheren Ehe dieses Beamten vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge nach 57 Abs. 1 BeamtVG nur auf das Witwengeld des überlebenden Ehegatten aus. In die Ruhensberechnung nach 54 Abs. 4 BeamtVG für das eigene Ruhegehalt des überlebenden Ehegatten ist das derart gekürzte Witwengeld einzustellen. Das selbst erdiente Ruhegehalt wird nicht gekürzt. Urteil des 2. Senats vom 24. November BVerwG 2 C I. VG Hamburg vom Az.: VG 20 K 2253/08 - II. OVG Hamburg vom Az.: OVG 1 Bf 45/09 -

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 5.02 Verkündet OVG 1 A 5008/99 am 30. Januar 2003 Schütz Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 23.04 OVG 12 A 11814/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 56.13 OVG 3 A 1234/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Stand Januar 2016 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Das Merkblatt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 26.11, 5 PKH 7.11 (5 C 10.11) OVG 4 LC 151/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2011 durch den

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet BVerwG 2 C 4.06 am 9. November 2006 OVG 2 KO 124/02 Schütz Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 32.10 OVG 2 A 11263/09 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BVerwG 6 B 9.02 OVG 13 L 2847/00 BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2002 durch den Vorsitzenden

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Keine Klagebefugnis eines früheren Berufssoldaten gegen seine Nichtheranziehung zu Wehrübungen

Keine Klagebefugnis eines früheren Berufssoldaten gegen seine Nichtheranziehung zu Wehrübungen Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen BVerwGE: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 57.05 OVG 1 A 3329/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 1. November 2015 Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag 1 ( 71 73 BbgBeamtVG) Gliederung: A. Kindererziehungszuschlag (KEZ) 1. Allgemeines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.11 VGH 21 B 10.188 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 24.10 OVG 1 A 1447/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Januar 2012 durch den Vorsitzenden

Mehr

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.11 OVG 6 A 1546/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 33.04 Verkündet OVG 1 A 1255/03 am 29. September 2005 Schütz Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 321/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 2.02 Verkündet OVG 12 LB 2922/01 am 13. März 2003 Schmidt Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Musterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten

Musterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten Musterberechnung 1. Eingabe der persönlichen Daten Bitte geben Sie die Anrede und das Geburtsdatum des Beamten ein. Der Name ist für die Beamtenversorgungsberechnung zwar nicht relevant, allerdings wird

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.02 VG 31 A 311.00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Anrechnung vorangegangener berufsbildender Ausbildungen auf den zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren

Anrechnung vorangegangener berufsbildender Ausbildungen auf den zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren Sachgebiet: Ausbildungs-, Graduierten- und Berufsbildungsförderung BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BAföG 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr.1, 3, 7 Abs. 1 Satz 1 GG Art. 3 Abs. 1 Titelzeile:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 C 21.05 VG 8 E 2110/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr