Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013

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1 Die Senatorin für Finanzen 9. September 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 A. Problem Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Entscheidung vom (9 AZR 529/10) die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) als eine Altersbenachteiligung bewertet und für unzulässig erklärt. Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bund und Kommunen. Für den Tarifbereich des Landes hat die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) in der Sitzung am beschlossen, im Rahmen des 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L für die Jahre 2011 und 2012 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen altersunabhängig einen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Die Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom sieht ab 2013 eine diskriminierungsfreie Regelung durch einen einheitlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche vor. Auszubildende erhalten einen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. Aus diesem Grund soll auch für Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter eine dem Tarifbereich des Landes entsprechende Urlaubsregelung ab dem Urlaubsjahr 2011 getroffen werden. Dadurch wird eine Gleichstellung mit den Tarifbeschäftigten in Bremen erreicht. Die Gewährung von Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke ist bisher auf fünf Arbeitstage beschränkt. Mit Ausnahme von Schleswig Holstein besteht in allen anderen Ländern und beim Bund die Möglichkeit Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke über fünf Tage hinaus zu erhalten. B. Lösung Die Änderung der Urlaubsverordnung übernimmt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom Az.: 9 AZR 529/10) zur altersabhängigen Staffelung der Urlaubsdauer entsprechend der für den Tarifbereich des Landes beschlossenen Urlaubsregelung. Darüber hinaus wird die Gewährung von Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke in besonders begründeten Fällen bis zu zehn Arbeitstagen ermöglicht.

2 C. Alternativen Werden nicht vorgeschlagen D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die vorgesehene Änderung hat keine gleichstellungspolitische Relevanz. E. Beteiligung und Abstimmung Der Entwurf ist mit allen Ressorts und dem Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven abgestimmt. Der Senator für Justiz und Verfassung hat den Entwurf rechtsförmlich geprüft. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Richter im Lande Bremen sind beteiligt worden. Einwendungen wurden nicht erhoben. Die norddeutschen Länder sind entsprechend dem Beschluss der Konferenz Norddeutschland vom 11. April 2007 beteiligt worden. Einwendungen wurden nicht erhoben. F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Für eine Bekanntgabe im Vorschriftenportal der Freien Hansestadt Bremen geeignet. G. Beschluss Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage 1106/18 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung sowie deren Ausfertigung und deren Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.

3 Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung Entwurf Vom... Aufgrund des 68 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl S a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S a-7), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 5 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Beamte im Vorbereitungsdienst, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, erhalten in jedem Jahr 27 Urlaubstage. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "( 35 Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz)" durch die Angabe "( 35 Absatz 1 bis 3 Bremisches Beamtengesetz)" ersetzt. c) c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren." 3. 7 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Kann der Beamte den Erholungsurlaub wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nehmen, so verfällt der Erholungsurlaub 15 Monate nach Ablauf des Jahres in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Abweichend von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde in den

4 Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 in besonders begründeten Fällen Urlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz In Abschnitt V wird folgender 28 eingefügt: 28 Übergangsregelung Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach 6 Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 und 2012 ergibt, verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September 2014 genommen worden ist. 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 und 9 Absatz 2 gelten entsprechend. 7. Der bisherige 28 wird 29. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) 6 Absatz 1 Satz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. 6 Absatz 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den Der Senat

5 Begründung: Allgemeines Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Entscheidung vom (9 AZR 529/10) die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) als eine Altersbenachteiligung bewertet und für unzulässig erklärt. Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bund und Kommunen. Für den Tarifbereich des Landes hat die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) in der Sitzung am beschlossen, im Rahmen des 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L für die Jahre 2011 und 2012 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen altersunabhängig einen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Die Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom sieht ab eine diskriminierungsfreie Regelung durch einen einheitlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche vor. Auszubildende erhalten einen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. Aus diesem Grund soll auch für Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter eine dem Tarifbereich des Landes entsprechende Urlaubsregelung ab dem Urlaubsjahr 2011 getroffen werden. Dadurch wird eine Gleichbehandlung mit den Tarifbeschäftigten in Bremen erreicht. Zu 1.: Zu Artikel 1 Durch die einheitliche Gewährung von 30 Urlaubstagen ist die Festlegung einer Bemessungsgrundlage für die Dauer des Erholungsurlaubs entbehrlich. Zu 2. a): Die Vorschrift übernimmt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom Az.: 9 AZR 529/10) zur altersabhängigen Staffelung der Urlaubsdauer entsprechend der für den Tarifbereich des Landes beschlossenen Urlaubsregelung. Nach der Entscheidung des BAG benachteiligt die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von

6 Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Daher sieht die Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung eine einheitliche Urlaubsdauer von 30 Tagen für jedes Urlaubsjahr für Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vor. Die Tarifeinigung sieht eine Urlaubsgewährung von 27 Arbeitstagen für Auszubildende vor. Aus diesem Grund sollen Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst auch einen Urlaubsanspruch in dieser Höhe haben. Auch diese Regelung gilt einheitlich für alle, die den Tatbestand erfüllen und knüpft nicht an das Alter an. Grund für die Differenzierung gegenüber den übrigen Anspruchsberechtigten sind die unterschiedlichen Anforderungen, welche an die jeweilige Arbeitsleistung gestellt werden. Damit ist die Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Zu 2. b): Redaktionelle Anpassung durch Änderung des Bremischen Beamtengesetzes Zu 2. c): Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht vollständig genommen werden konnte, unterliegt jetzt Verfallsfristen, die in 9 geregelt werden. Zu 3.: 7 regelt bisher die Urlaubsgewährung für jugendliche Beamtinnen und Beamte. Die jetzige Aufhebung berührt nicht die Urlaubsdauer dieses Personenkreises. Gemäß 82 Abs. 3 Bremisches Beamtengesetz gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz und damit auch die darin enthaltenen Vorschriften über Erholungsurlaub unmittelbar für jugendliche Beamtinnen und Beamte. Zu 4. a): Redaktionelle Anpassung Zu 4. b): Die Anforderungen für den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG wurden durch den EuGH näher bestimmt (Urteile vom C 214/10 und vom C 337/10). Nach der EuGH-Rechtsprechung muss

7 für die Übertragung von Urlaubsansprüchen, die wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnten, ein Zeitraum vorgesehen werden, der die Dauer des Bezugszeitraums, für den der Urlaub gewährt wird, deutlich überschreitet. Allerdings verfällt ein solcher Anspruch, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird, weil dann der Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichbar ist. Dies kann ein hinreichend langer nationalstaatlich geregelter Verfallszeitraum sein, der mindestens 15 Monate betragen muss. Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG (Urteil vom C 10.12) ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ein. Die vorgesehene Änderung der Urlaubsverordnung setzt diese Rechtsprechung um und legt den Verfallszeitraum für die Übertragung von Urlaubsansprüchen, die wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnten, auf 15 Monate fest. Zu 5. a): Die Gewährung von Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke ist bisher auf fünf Arbeitstage beschränkt. Mit Ausnahme von Schleswig Holstein besteht in allen anderen Ländern und beim Bund die Möglichkeit Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke über fünf Tage hinaus zu erhalten. Daher soll in besonders begründeten Fällen die Gewährung von bis zu zehn Arbeitstagen möglich sein. Für die Gewährung des über fünf Tage hinaus gehenden Sonderurlaubs soll die oberste Dienstbehörde zuständig sein. Zu 5. b): Redaktionelle Anpassung Zu 6.: Da der für 2011 nachgewährte Urlaub Resturlaub im Urlaubsjahr 2012 darstellt und nach derzeitiger Rechtslage bereits verfallen ist, ist eine besondere Regelung zum Übertragbarkeitszeitraum erforderlich. Auch der nachgewährte Urlaub für 2012 würde am verfallen. Durch die vorgesehene Frist wird ein ausreichender Zeitraum geschaffen, den Resturlaub für 2011 neben dem für 2012 und 2013 zu gewährenden erhöhten Urlaubsanspruch zu nehmen. Der Termin deckt sich mit dem Termin für den Verfall des Urlaubsanspruchs aus Zu Artikel 2 Zu a):

8 Regelt das Inkrafttreten. Zu b): Für den Tarifbereich des Landes hat die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) in der Sitzung am beschlossen, für die Jahre 2011 und 2012 übertariflich Urlaub in Höhe von jeweils 30 Arbeitstagen zu gewähren. Für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter soll insoweit eine Gleichbehandlung mit Tarifbeschäftigten erfolgen. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst werden durch die neue Regelung besser gestellt, sofern sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, da für diesen Personenkreis der vorgesehene einheitliche Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen eine Erhöhung des Anspruchs um einen Arbeitstag bedeutet. Sofern sie das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben, besteht nach bisherigem Recht ein Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen, so dass in diesen Fällen eine Verschlechterung eintritt. Aufgrund des Vertrauensschutzes soll die neue Regelung daher erst mit dem 1. Januar 2014 in Kraft treten. Text Überschrift

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