Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
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- Uwe Kästner
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1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bay^rijghg? gt^at?mini?t?rium (jgr Finanzen, fgr Lande??nlwickli^nq gnd Heimgt Postfach München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr : - - nu-n lur ; und Kunst ^ Reg. Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr , JUL :12 Bayer. Staatsministerium der Justiz Bayer. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nachrichtlich: Bayer. Oberster Rechnungshof Bayer. Landtag, Landtagsamt Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom 21 -P /4 München, 30. Juni 2015 Durchwahl: Telefax: Name: Hr. Enzmann Folgen der Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht bei einer Verminderung des Beschäftigungsumfangs und/oder der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage bei Beamtinnen und Beamten Sehr geehrte Damen und Herren, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist es nicht zulässig, dass einem Arbeitnehmer nach einer Verringerung des Beschäftigungsumfangs ggfs. verbunden mit einer Reduzierung der Zahl der Dienstgebäude München Odeonspiatz 4, München Telefon Öffentliche Verkehrsmittel U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonspiatz Dienstgebäude Nürnberg Bankgasse 9, Nürnberg Telefon Öffentliche Verkehrsmittel U 1 Nürnberg/Lorenzkirche poststei le@istmflh.bayern.de Internet
2 -2- wöchentlichen Arbeit8tage der noeh oieht verbrauehte 5rholungsurlaub reduziert oder nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt gewährt wird (Urteil in der RS Tirol" vom 22. April 2010, C - 486/08 und Besehluss vom 13. 3uni 2013 in der RS Brandes", C 415/12). Beides gilt jedoeh nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hatte, den Urlaub vor der Arbeitszeitänderung in Anspruch zu nehmen. Beamtinnen und Beamten unterfaiien als Arbeitnehmer den einschlägigen europarechtiichen Bestimmungen. Die Besonderheiten des Beamtenverhäitnisses finden in der aktuellen Rechtsprechung des 5uGH keine Berücksichtigung. in der Folge dieser Rechtsprechung wurde die Uriaubsverordnung im 3ahr 2014 (Änderung vom 24. 3uni 2014, GVBi S. 234) entsprechend den europarechtiichen Vorgaben in der Weise angepasst, dass bei einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage eine Umrechnung des vor dem Wechsel entstandenen Uriaubsanspruchs unterbleibt, wenn die Binbringung des Urlaubs vor dem Wechsel aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Damit wird den Vorgaben des 5uGH Rechnung getragen, dass der Zeitraum der Freistellung durch Brhoiungsuriaub vor und nach dem Wechsel identisch ist. Aus der Feststellung des 5uGH, dass es dem einschlägigen Unionsrecht entgegensteht, wenn der von dem Arbeitnehmer, der von einer Volizeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten 3ahresuriaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbraucht werden kann, wurden bislang keine Konsequenzen gezogen. Um den europarechtiichen Vorgaben Genüge zu tun, soll künftig wie folgt verfahren werden:
3 -3- Vorrang der Einbringung des Uriaubs vor einer Reduzierung des Beschäftigungsumfangs 698 9urop9r6chtlich6 Vorbot oinor Kürzung bzw. vormiodertoo eozohlung voo 6rl9ub betrifft nur ojie Fälle, In denen es den 6eschäftlgten vor einer Verminderung des Arbeltszeltumfongs und/oder der Zahl der wöchentlichen Arbeltstage nicht möglich war, den bis zu diesem Zeltpunkt erworbenen 6rlaubsanspruch zu realisieren. Vorrangiges Ziel Ist es daher, dass 6rlaub8- ansprüche vor einer Verringerung des Beschäftigungsumfangs realisiert werden. 6en eeamtinnen und Beamten Ist daher künftig grundsätzlich bei jedem Antrag auf Reduzierung der Arbeltszelt und/oder eine Verminderung der Zahl der wöchentlichen Arbeltstage unter Hinwels auf die Rechtslage schriftlich mitzuteilen, dass der In der Zelt eines höheren Beschäftigungsumfangs erworbene 6rlaubsanspruch (mit Ausnahme eines angesparten 6rlaubs) noch vor Beginn der Tellzeltbeschäftigung und/oder der Verminderung der wöchentlichen Arbeltstage abgewickelt werden kann. 6le Beamtinnen und Beamten sind dabei darauf hinzuweisen, dass sich die Besoldung bei einer 5lnbrlngung des 6rlaubs nach der Verringerung der Arbeltszelt nach dem dann geltenden Beschäftigungsumfang richtet und der Anspruch bei einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeltstage entsprechend umgerechnet wird. 6amlt obliegt es den Beamtinnen und Beamten, Ihren In Vcilzelt oder größerem Beschäftigungsumfang erworbenen 6rlaub noch In Anspruch zu nehmen. Auch In den Fällen, In denen Beamtinnen oder Beamte Im Anschluss an eine Mutterschutzfrist nach der Fntblndung, eine FIternzelt oder eine famlllenpclltlsche Beurlaubung beabsichtigen, eine Teilzeitbeschättigung aufzunehmen, Ist eine entsprechende Mitteilung zu machen. 5ine Finbringung Ist in diesen Fällen auch im Anschluss an die Mutterschutzfrist, FIternzelt oder Beurlaubung vor Beginn der beabsichtigten Tellzeltbeschäftigung möglich.
4 -4- Voo 6iner Mitteilung kenn ausn9hmswei86 nur dann abgesehen werden, wenn die Einbringung des 6rlaubs aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist; dann verlagert sich allerdings die 6rlaubseinbringung in größerem 6mfang in die Teilzeit. Euro9arechtskonforme Behandlung der Ausnahmefälle - Umrechnung der Urlaubstage in Stunden Mit der künftigen Vorgehensweise reduzieren sich Fälle, in denen die Einbringung des Erholungsurlaubs vor einer Verminderung des Beschäftigungsumfangs aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war auf wenige Ausnahmekcnstellaticnen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn die vorgesehene Einbringung des Urlaubs vor dem Wechsel des Beschäftigungsumfangs aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn Beschäftigte bei Vorliegen einer bereits bewilligten Änderung des Beschäftigungsumfangs den Urlaub vor diesem Zeitgunkt aus Gründen einer Dienstunfähigkeit nicht einbringen können. In diesen Fällen ist zur europarechtskcnfcrmen Anwendung der bestehenden urlaubsrechtlichen Vorschriften der Urlaubsanspruch in Tagen (bestehende Urlaubsansprüche aus Vorjahren mit Ausnahme eines evtl. angesparten Urlaubs und anteilige Ansprüche des laufenden Jahres), der aus tatsächlichen Gründen vor der Änderung nicht eingebracht werden konnte, auf der Grundlage des 3 Abs. 7 der Urlaubsvercrdnung in 8tunden umzurechnen. Für die Berechnung wird dabei jeder nach 3 Abs. 1 UriV zustehende Uriaubstag mit einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten vor dem Zeitpunkt der Verringerung angesetzt. 8cweit der Uriaubsanspruch in Tagen wegen einer geringeren oder höheren Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage nach 4 Abs. 2 UriV verringert oder erhöht wurde, tritt für die Umrechnung an die 8teiie des Fünfteis der entsprechende Teiler. Bei der Einbringung dieses Urlaubs nach einem Wechsel des Beschäftigungsumfangs werden für jeden Uriaubstag die 8tunden aus dem Uriaubskcntc" berücksichtigt, die der täglichen 8ciizeit an diesem Arbeitstag entsprechen.
5 -5- Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Beamter (Fünf-Tage-Woche) beantragt die Reduzierung seiner Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 1. Juli eines Jahres; die Teilzeitbeschäftigung wird an fünf Tagen ausgeübt. Dem Antrag wurde mit Schreiben vom Mai entsprochen. Die Einbringung des Urlaubs aus der Zeit vor dem 1. Juli (bestehende Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteilige Urlaubsansprüche des lautenden Jahres) im Umfang von 12 Tagen war im Monat Juni beabsichtigt. Autgrund einer bestehenden Dienstuntähigkeit im Juni war die vorgesehene Einbringung der 12 Urlaubstage vor dem 1. Juli nicht mehr möglich. Da die Einbringung des Urlaubs vor Beginn der Teilzeitbeschättigung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, erfolgt eine Umrechnung des bestehenden Urlaubs in Stunden. Damit ergibt sich ein Urlaubsumtang von 96 Stunden (ein Fünftel der bisherigen Arbeitszeit vervielfacht mit der Zahl der Urlauhstage, 40 Stunden x 1/5 x 12 Tage). Bei der Einbringung dieses Urlaubs in derzeit nach dem 1. Juli wird für jeden in Anspruch genommenen Urlauhstag die auf diesen Tag entfallende Sollarheitszeit angesetzt. Im Ergebnis fehlt" der Beamte uriauhshedingt an 24 Tagen, die aber rechnerisch lediglich mit der hälftigen Besoldung berücksichtigt werden. Das wirtschaftliche Ergebnis entspricht dem der Urlauhsinanspruchnahme vor dem Wechselzeitpunkt. Der Urlauhsanspruch aus der Zeit vor dem Wechsel wird mit demselben Urlauhsentgelt" wie nach dem Wechsel erfüllt. Variante Die Teilzeitbeschättigung ah 1. Juli wird an drei Tagen in der Woche mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage (zweimal acht und einmal vier Stunden) ausgeübt. Da die Einbringung des Urlaubs vor Beginn der Teilzeitbeschättigung nicht möglich war, unterbleibt eine Umrechnung des Urlaubs auf die nunmehrige Drei-Tage-Woche ( 4 Abs. 2 Satz 4 UriV). Es bleibt also hei 12 Tagen. Der bestehende Urlauhsanspruch wird in Stunden umgerechnet und beträgt 96 Stunden wie im Ausgangsheispiel. Ebenso wird wie im Ausgangsheispiel hei der Einbringung dieses Urlaubs in der Zeit nach dem 1. Juli für jeden in An-
6 -6- spruch genommenen Urlaubstag die auf diesen Tag entfallende Sollarbeltszeit angesetzt. Der Beamte fehlt" damit an 12 Tagen, falls erden Urlaub jeweils an einem Arbeitstag mit acht Stunden Sollzeit einbringt. Falls die Einbringung ausschließlich an Tagen mit einer Soiizeit von vier Stunden erfolgt, ergibt sich ein Tagesumfang von 24 Tagen. Auch dieses Ergebnis entspricht den europarechtiichen Vorgaben, wonach der Urlaub weder gekürzt noch mit einem geringeren Uriaubsentgeit vergütet werden darf. Mit dl6s6r Vorgehensweise wird sichergestellt, dass sich weder die Dauer des i8 Vollzeit erworbenen Urlaobsans9ro8hs verringert, noch der Urlaub geringer vergütet wird, da auf eine Arbeits- bzw. Oienstleistongsstonde rechnerisch stets Bezüge in gleicher Oöhe entfallen. Vorrang moss aber die Urlaobsgewährong vor der Verringerung des Arbeitszeitomfangs und der Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage haben. In den Fällen einer 5rhöhong des Beschäftigongsomfangs und/oder der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage ergeben sich aus der Recht89rechon9 des 5oGO keine Änderongsnotwendigkeiten gegenüber der bisherigen Praxis. Ich bitte, die Personal verwaltenden Stellen in geeigneter Weise zu unterrichten. Den Dienstherren der übrigen unter den Geltungsbereich der Urlaobsverordnong fallenden Beamtinnen und Beamten wird im Oinblick auf die eorogarechtlichen Vorgaben eine entsprechende Oandhabong empfohlen. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Alexander Volt! Ministerialdirigent
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