Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat"

Transkript

1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bay^rijghg? gt^at?mini?t?rium (jgr Finanzen, fgr Lande??nlwickli^nq gnd Heimgt Postfach München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr : - - nu-n lur ; und Kunst ^ Reg. Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr , JUL :12 Bayer. Staatsministerium der Justiz Bayer. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nachrichtlich: Bayer. Oberster Rechnungshof Bayer. Landtag, Landtagsamt Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom 21 -P /4 München, 30. Juni 2015 Durchwahl: Telefax: Name: Hr. Enzmann Folgen der Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht bei einer Verminderung des Beschäftigungsumfangs und/oder der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage bei Beamtinnen und Beamten Sehr geehrte Damen und Herren, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist es nicht zulässig, dass einem Arbeitnehmer nach einer Verringerung des Beschäftigungsumfangs ggfs. verbunden mit einer Reduzierung der Zahl der Dienstgebäude München Odeonspiatz 4, München Telefon Öffentliche Verkehrsmittel U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonspiatz Dienstgebäude Nürnberg Bankgasse 9, Nürnberg Telefon Öffentliche Verkehrsmittel U 1 Nürnberg/Lorenzkirche poststei le@istmflh.bayern.de Internet

2 -2- wöchentlichen Arbeit8tage der noeh oieht verbrauehte 5rholungsurlaub reduziert oder nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt gewährt wird (Urteil in der RS Tirol" vom 22. April 2010, C - 486/08 und Besehluss vom 13. 3uni 2013 in der RS Brandes", C 415/12). Beides gilt jedoeh nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hatte, den Urlaub vor der Arbeitszeitänderung in Anspruch zu nehmen. Beamtinnen und Beamten unterfaiien als Arbeitnehmer den einschlägigen europarechtiichen Bestimmungen. Die Besonderheiten des Beamtenverhäitnisses finden in der aktuellen Rechtsprechung des 5uGH keine Berücksichtigung. in der Folge dieser Rechtsprechung wurde die Uriaubsverordnung im 3ahr 2014 (Änderung vom 24. 3uni 2014, GVBi S. 234) entsprechend den europarechtiichen Vorgaben in der Weise angepasst, dass bei einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage eine Umrechnung des vor dem Wechsel entstandenen Uriaubsanspruchs unterbleibt, wenn die Binbringung des Urlaubs vor dem Wechsel aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Damit wird den Vorgaben des 5uGH Rechnung getragen, dass der Zeitraum der Freistellung durch Brhoiungsuriaub vor und nach dem Wechsel identisch ist. Aus der Feststellung des 5uGH, dass es dem einschlägigen Unionsrecht entgegensteht, wenn der von dem Arbeitnehmer, der von einer Volizeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten 3ahresuriaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbraucht werden kann, wurden bislang keine Konsequenzen gezogen. Um den europarechtiichen Vorgaben Genüge zu tun, soll künftig wie folgt verfahren werden:

3 -3- Vorrang der Einbringung des Uriaubs vor einer Reduzierung des Beschäftigungsumfangs 698 9urop9r6chtlich6 Vorbot oinor Kürzung bzw. vormiodertoo eozohlung voo 6rl9ub betrifft nur ojie Fälle, In denen es den 6eschäftlgten vor einer Verminderung des Arbeltszeltumfongs und/oder der Zahl der wöchentlichen Arbeltstage nicht möglich war, den bis zu diesem Zeltpunkt erworbenen 6rlaubsanspruch zu realisieren. Vorrangiges Ziel Ist es daher, dass 6rlaub8- ansprüche vor einer Verringerung des Beschäftigungsumfangs realisiert werden. 6en eeamtinnen und Beamten Ist daher künftig grundsätzlich bei jedem Antrag auf Reduzierung der Arbeltszelt und/oder eine Verminderung der Zahl der wöchentlichen Arbeltstage unter Hinwels auf die Rechtslage schriftlich mitzuteilen, dass der In der Zelt eines höheren Beschäftigungsumfangs erworbene 6rlaubsanspruch (mit Ausnahme eines angesparten 6rlaubs) noch vor Beginn der Tellzeltbeschäftigung und/oder der Verminderung der wöchentlichen Arbeltstage abgewickelt werden kann. 6le Beamtinnen und Beamten sind dabei darauf hinzuweisen, dass sich die Besoldung bei einer 5lnbrlngung des 6rlaubs nach der Verringerung der Arbeltszelt nach dem dann geltenden Beschäftigungsumfang richtet und der Anspruch bei einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeltstage entsprechend umgerechnet wird. 6amlt obliegt es den Beamtinnen und Beamten, Ihren In Vcilzelt oder größerem Beschäftigungsumfang erworbenen 6rlaub noch In Anspruch zu nehmen. Auch In den Fällen, In denen Beamtinnen oder Beamte Im Anschluss an eine Mutterschutzfrist nach der Fntblndung, eine FIternzelt oder eine famlllenpclltlsche Beurlaubung beabsichtigen, eine Teilzeitbeschättigung aufzunehmen, Ist eine entsprechende Mitteilung zu machen. 5ine Finbringung Ist in diesen Fällen auch im Anschluss an die Mutterschutzfrist, FIternzelt oder Beurlaubung vor Beginn der beabsichtigten Tellzeltbeschäftigung möglich.

4 -4- Voo 6iner Mitteilung kenn ausn9hmswei86 nur dann abgesehen werden, wenn die Einbringung des 6rlaubs aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist; dann verlagert sich allerdings die 6rlaubseinbringung in größerem 6mfang in die Teilzeit. Euro9arechtskonforme Behandlung der Ausnahmefälle - Umrechnung der Urlaubstage in Stunden Mit der künftigen Vorgehensweise reduzieren sich Fälle, in denen die Einbringung des Erholungsurlaubs vor einer Verminderung des Beschäftigungsumfangs aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war auf wenige Ausnahmekcnstellaticnen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn die vorgesehene Einbringung des Urlaubs vor dem Wechsel des Beschäftigungsumfangs aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn Beschäftigte bei Vorliegen einer bereits bewilligten Änderung des Beschäftigungsumfangs den Urlaub vor diesem Zeitgunkt aus Gründen einer Dienstunfähigkeit nicht einbringen können. In diesen Fällen ist zur europarechtskcnfcrmen Anwendung der bestehenden urlaubsrechtlichen Vorschriften der Urlaubsanspruch in Tagen (bestehende Urlaubsansprüche aus Vorjahren mit Ausnahme eines evtl. angesparten Urlaubs und anteilige Ansprüche des laufenden Jahres), der aus tatsächlichen Gründen vor der Änderung nicht eingebracht werden konnte, auf der Grundlage des 3 Abs. 7 der Urlaubsvercrdnung in 8tunden umzurechnen. Für die Berechnung wird dabei jeder nach 3 Abs. 1 UriV zustehende Uriaubstag mit einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten vor dem Zeitpunkt der Verringerung angesetzt. 8cweit der Uriaubsanspruch in Tagen wegen einer geringeren oder höheren Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage nach 4 Abs. 2 UriV verringert oder erhöht wurde, tritt für die Umrechnung an die 8teiie des Fünfteis der entsprechende Teiler. Bei der Einbringung dieses Urlaubs nach einem Wechsel des Beschäftigungsumfangs werden für jeden Uriaubstag die 8tunden aus dem Uriaubskcntc" berücksichtigt, die der täglichen 8ciizeit an diesem Arbeitstag entsprechen.

5 -5- Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Beamter (Fünf-Tage-Woche) beantragt die Reduzierung seiner Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 1. Juli eines Jahres; die Teilzeitbeschäftigung wird an fünf Tagen ausgeübt. Dem Antrag wurde mit Schreiben vom Mai entsprochen. Die Einbringung des Urlaubs aus der Zeit vor dem 1. Juli (bestehende Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteilige Urlaubsansprüche des lautenden Jahres) im Umfang von 12 Tagen war im Monat Juni beabsichtigt. Autgrund einer bestehenden Dienstuntähigkeit im Juni war die vorgesehene Einbringung der 12 Urlaubstage vor dem 1. Juli nicht mehr möglich. Da die Einbringung des Urlaubs vor Beginn der Teilzeitbeschättigung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, erfolgt eine Umrechnung des bestehenden Urlaubs in Stunden. Damit ergibt sich ein Urlaubsumtang von 96 Stunden (ein Fünftel der bisherigen Arbeitszeit vervielfacht mit der Zahl der Urlauhstage, 40 Stunden x 1/5 x 12 Tage). Bei der Einbringung dieses Urlaubs in derzeit nach dem 1. Juli wird für jeden in Anspruch genommenen Urlauhstag die auf diesen Tag entfallende Sollarheitszeit angesetzt. Im Ergebnis fehlt" der Beamte uriauhshedingt an 24 Tagen, die aber rechnerisch lediglich mit der hälftigen Besoldung berücksichtigt werden. Das wirtschaftliche Ergebnis entspricht dem der Urlauhsinanspruchnahme vor dem Wechselzeitpunkt. Der Urlauhsanspruch aus der Zeit vor dem Wechsel wird mit demselben Urlauhsentgelt" wie nach dem Wechsel erfüllt. Variante Die Teilzeitbeschättigung ah 1. Juli wird an drei Tagen in der Woche mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage (zweimal acht und einmal vier Stunden) ausgeübt. Da die Einbringung des Urlaubs vor Beginn der Teilzeitbeschättigung nicht möglich war, unterbleibt eine Umrechnung des Urlaubs auf die nunmehrige Drei-Tage-Woche ( 4 Abs. 2 Satz 4 UriV). Es bleibt also hei 12 Tagen. Der bestehende Urlauhsanspruch wird in Stunden umgerechnet und beträgt 96 Stunden wie im Ausgangsheispiel. Ebenso wird wie im Ausgangsheispiel hei der Einbringung dieses Urlaubs in der Zeit nach dem 1. Juli für jeden in An-

6 -6- spruch genommenen Urlaubstag die auf diesen Tag entfallende Sollarbeltszeit angesetzt. Der Beamte fehlt" damit an 12 Tagen, falls erden Urlaub jeweils an einem Arbeitstag mit acht Stunden Sollzeit einbringt. Falls die Einbringung ausschließlich an Tagen mit einer Soiizeit von vier Stunden erfolgt, ergibt sich ein Tagesumfang von 24 Tagen. Auch dieses Ergebnis entspricht den europarechtiichen Vorgaben, wonach der Urlaub weder gekürzt noch mit einem geringeren Uriaubsentgeit vergütet werden darf. Mit dl6s6r Vorgehensweise wird sichergestellt, dass sich weder die Dauer des i8 Vollzeit erworbenen Urlaobsans9ro8hs verringert, noch der Urlaub geringer vergütet wird, da auf eine Arbeits- bzw. Oienstleistongsstonde rechnerisch stets Bezüge in gleicher Oöhe entfallen. Vorrang moss aber die Urlaobsgewährong vor der Verringerung des Arbeitszeitomfangs und der Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage haben. In den Fällen einer 5rhöhong des Beschäftigongsomfangs und/oder der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage ergeben sich aus der Recht89rechon9 des 5oGO keine Änderongsnotwendigkeiten gegenüber der bisherigen Praxis. Ich bitte, die Personal verwaltenden Stellen in geeigneter Weise zu unterrichten. Den Dienstherren der übrigen unter den Geltungsbereich der Urlaobsverordnong fallenden Beamtinnen und Beamten wird im Oinblick auf die eorogarechtlichen Vorgaben eine entsprechende Oandhabong empfohlen. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Alexander Volt! Ministerialdirigent

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Vollzug BAT\TV-L-26\Info-8-26-FMS-4-8-Schulen-IIff_RS.doc Bayerisches Staatsministerium für

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Elternzeit\Broschüren-EZ-UrlAN-UrlV-KMS-05-2007-r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung Postfach 22 00 03 80535 München Präsidentin des Bayerischen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München

Mehr

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Abdruck Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei

Mehr

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Wiesbaden Berlin Darmstadt Kassel

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Wiesbaden Berlin Darmstadt Kassel Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 D-65021 Wiesbaden Geschäftszeichen: I1E-12a02.05.04 Elektronischer Versand: Kanzlei des Hessischen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ' Postfach 22 00 03 ' 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde

Mehr

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Abdruck Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail! Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 80327 München Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Adressen siehe beil. Liste Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Telefon München,

Mehr

Bayer. Staatsministerium der Finanzen

Bayer. Staatsministerium der Finanzen Bayer. Staatsministerium der Finanzen 25 - P 1820-0199 - 56165/03 80539 München, 22. Dezember 2003 Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben Tel. Durchwahl-Nr. (089) 2306-2494 Bayer. Staatsministerium

Mehr

Nur per Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per   Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

Thüringen. Freistaat. lt. Verteiler oberste Landesbehörden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommunale Spitzenorganisationen

Thüringen. Freistaat. lt. Verteiler oberste Landesbehörden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommunale Spitzenorganisationen Freistaat Thüringen Innenministerium Thünnger nnenm,n,stenum PostFach 9001 31-99104 Crfurt lt. Verteiler oberste Landesbehörden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommunale Spitzenorganisationen

Mehr

Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung;

Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Anlage zum Schreiben des MF v. 21.06.2016 VD 4 35 26 Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Urlaubsanspruch bei Wechsel des Beschäftigungsumfangs/Beschäftigungsmodells

Mehr

Bgyerisches Stgatsministerium der Finanzen, für

Bgyerisches Stgatsministerium der Finanzen, für Bgyerisches Stgatsministerium der Finanzen, für Bilcung und Kultus, Wissenschaft und Kunst OE Aktenzeichen Reg. BawriBehea SlaalBmlniHerium dar Finanzen für Landesentwlckluna und Heimat PoBttech 22 00

Mehr

Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zum ; Erstattung von Fahrkosten, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zum ; Erstattung von Fahrkosten, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung . ln ~ Universität Augsburg University Universität Augsburg - 86135 Augsburg Der Kanzler An alle 1. Beamtinnen und Beamte 2. Beschäftigten der Universität Augsburg im Hause der Universität Augsburg Dienstgebäude

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ABDRUCK Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per

Mehr

A 1/

A 1/ Rundschreiben A 1/2018 11.01.2018 00 20 01 Inhalt: 1. Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 2018 2. Handlungsempfehlung - Urlaub bei unterjähriger Änderung der Anzahl der Wochenarbeitstage

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Per E-Mail: Regierung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Urlaubsberechnung Urlaubsrecht - Änderung Beschäftigungsausmaß Beispiel 1

Urlaubsberechnung Urlaubsrecht - Änderung Beschäftigungsausmaß Beispiel 1 Urlaubsberechnung Die Formel für die Berechnung des Urlaubs finden Sie nachfolgend: (Jahresanspruch Vollzeit in Stunden * Beschäftigungsausmaß in %) / 365 * Tage im Jahr Das Schaltjahr wird nicht berücksichtigt.

Mehr

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2016 - Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Veränderung der Anzahl der Arbeitstage in einer Kalenderwoche Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2016

Mehr

Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Juni 1981 (KABl.-EKiBB S. 126) 4 Abs. 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 3. August 1982 (KABl.-EKiBB

Mehr

Die spezielle Mathematik im Urlaubsrecht: trotz zusätzlicher

Die spezielle Mathematik im Urlaubsrecht: trotz zusätzlicher Die spezielle Mathematik im Urlaubsrecht: trotz zusätzlicher Urlaubstage Anzahl der Urlaubswochen bleibt gleich Verringert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, indem er von einer Vollzeitin eine Teilzeitbeschäftigung

Mehr

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,

Mehr

Bayerisches Staetsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staetsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staetsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat WdyFWw,%lran(

Mehr

Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NdsUrlVO)

Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NdsUrlVO) Nds. Erholungsurlaubsverordnung NdsUrlVO 442.1 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NdsUrlVO) In der Fassung vom 7. September 2004 (Nds. GVBl. 2004 S. 318), mit Änderungen vom 29. April 2011 (Nds.

Mehr

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Die Senatorin für Finanzen 21. Juni 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München

Mehr

Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.

Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Keine Umrechnung des Vollzeiturlaubs bei Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Mehr

1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs

1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche

Mehr

Aufgrund der außerplanmäßigen Kabinettsumbildung. des Abschnitts Die Staatsregierung in. Eine vollständig überarbeitete Druckauflage von

Aufgrund der außerplanmäßigen Kabinettsumbildung. des Abschnitts Die Staatsregierung in. Eine vollständig überarbeitete Druckauflage von Aufgrund der außerplanmäßigen Kabinettsumbildung vom 21.03.2018 erscheint eine Aktualisierung des Abschnitts Die Staatsregierung in digitaler Form. Eine vollständig überarbeitete Druckauflage von Die politische

Mehr

NEWSLETTER. Anspruch und Vergütung von Erholungsurlaub bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit an weniger Wochenarbeitstagen. 1. Entscheidung des BAG

NEWSLETTER. Anspruch und Vergütung von Erholungsurlaub bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit an weniger Wochenarbeitstagen. 1. Entscheidung des BAG NL 027/16 vom 26. April 2016 NEWSLETTER Stichworte: BAG-Urteil vom 10.02.2015 setzt EuGH- Rechtsprechung um keine Verminderung der Urlaubstage bei Wechsel in Teilzeit an weniger Wochenarbeitstagen wertmäßige

Mehr

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) 5. ABSCHNITT Elternzeit Gemäß Artikel 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München Per OWA An alle staatlichen Dienststellen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17 Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München -Zentralabteilung-

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Reiter\Fehlzeitenbericht\Vorbereitung des Berichts für 2013\5 Vorbereitungs-KMS für Fehlzeitenbericht

Mehr

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax:

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax: Merkblatt Urlaubsrecht Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt.

Mehr

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag

Mehr

Ziel der folgenden Empfehlungen ist eine einheitliche Handhabung der Freistellungen im Beamtenbereich in der hessischen Landesverwaltung.

Ziel der folgenden Empfehlungen ist eine einheitliche Handhabung der Freistellungen im Beamtenbereich in der hessischen Landesverwaltung. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 D-65021 Wiesbaden Geschäftszeichen: I 12-12 a 02 11.5 Nur per E-Mail Empfänger laut anliegendem

Mehr

1132-W. Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung

1132-W. Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung in Kraft ab: 01.01.2017 außer Kraft ab: 01.01.2019 1132-W Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien

Mehr

Zum Vollzug der Neuregelung ergehen ergänzend zu Nr. 7 und Nr. 58.4.6 bis 58.5.2 BayVwVBes folgende Hinweise:

Zum Vollzug der Neuregelung ergehen ergänzend zu Nr. 7 und Nr. 58.4.6 bis 58.5.2 BayVwVBes folgende Hinweise: Vollzug des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG); hier: Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Sehr geehrte Damen und Herren, mit 4 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und

Mehr

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München Per E-Mail An die dem Bayerischen

Mehr

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Vorname Name: Dienstbezeichnung: Schule: Ich beantrage meine Arbeitszeit nach folgendem Sabbatjahrmodell ab dem 01. 08. auf der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Die Senatorin für Finanzen 9. September 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 A. Problem Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel Urlaubsrecht Petair-Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt

Mehr

I N N E N M I N I S T E R I U M B A D E N - W Ü R T T E M B E R G. Postfach Stuttgart FAX: 0711/

I N N E N M I N I S T E R I U M B A D E N - W Ü R T T E M B E R G. Postfach Stuttgart   FAX: 0711/ I N N E N M I N I S T E R I U M B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 34 65 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@im.bwl.de FAX: 0711/231-5000 Ministerien des Landes Verwaltung des Landtags von Baden-Württemberg

Mehr

Infoblatt. Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte

Infoblatt. Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stand: Dezember 2017 - 2 - Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen

Mehr

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/730 Landtag 18. Wahlperiode 15.01.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Antwort

Mehr

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition

Mehr

Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK)

Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) I. Geltungsbereich 1. Die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) gelten für die hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten des Landes. Ausgenommen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München

Mehr

Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern

Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern PERSONALBLATT Nummer 09/2005 31.August 2005 Inhalt: Informationen für Beamtinnen und Beamte Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern Herausgeber: Das Präsidium der

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - 80792 München Gemeinsame Einrichtungen Optionskommunen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat inanzen. für Iandesenwücklung und Heimat Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Oberste

Mehr

R U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012

R U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen Postfach 10 15 40 28015 Bremen Alle Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen mit Schulen Auskunft erteilt Frau Röhrs Zimmer

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2004, 2831 FNA: FNA

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2004, 2831 FNA: FNA juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: EUrlV Neugefasst durch 11.11.2004 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.01.1982 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2004, 2831 FNA:

Mehr

Bitte bei Antwort angeben

Bitte bei Antwort angeben Abdruck Staatsministerin Emilia Müller, MdL Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - 80792 München NAME Eva-Maria Schwendl Frau Präsidentin des Bayerischen Landtags

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2004, 2831 FNA: FNA

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2004, 2831 FNA: FNA juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: EUrlV Neugefasst durch 11.11.2004 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.01.1982 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2004, 2831 FNA:

Mehr

Urlaubsanspruch Teil 2: Der Urlaubsumfang bei persönlichen Veränderungen während des Urlaubsjahres

Urlaubsanspruch Teil 2: Der Urlaubsumfang bei persönlichen Veränderungen während des Urlaubsjahres Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 22.07.2016 Urlaubsanspruch

Mehr

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung

Mehr

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde

Mehr

Rundschreiben Nr. 3 / 2010

Rundschreiben Nr. 3 / 2010 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rektorat D-79085 Freiburg Der Kanzler Fahnenbergplatz 79085 Freiburg Aktenzeichen: 0305.2/2.1.2 Bearbeitet von: Herrn Helfer Telefon: 0761/203-4389 Telefax: 0761/203-8853

Mehr

Infoblatt. Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte

Infoblatt. Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Goethe-Universität Frankfurt am Main Infoblatt Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stand: Dezember 2017 Teilzeitbeschäftigung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Abdruck Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München Versand per OWA An die staatlichen

Mehr

Staatskanzlei. Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur. Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Staatskanzlei. Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur. Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Staatskanzlei Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5 55116 Mainz Postfach 33 20 55023 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: GABl. 2017, 410. Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum bis Inhaltsverzeichnis

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: GABl. 2017, 410. Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum bis Inhaltsverzeichnis Landesrecht BW Gesamte Vorschrift Normgeber: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Aktenzeichen: 1-0311.4/131/3 Erlassdatum: 09.08.2017 Fassung vom: 09.08.2017 Gültig ab: 01.10.2017 Gültig

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 80525 München In Sammelanschrift: An

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

Rechtsgrundlagen - Sammlung

Rechtsgrundlagen - Sammlung Grundsätzliches Rechtsgrundlagen - Sammlung Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) 26 29 TV-L für Tarifbeschäftigte 40 Nr. 7 zu 26 TV-L Sonderregelungen für Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

Pflege und Beruf beides geht?!

Pflege und Beruf beides geht?! Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.

Mehr

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen KWMBl. I 1994 S. 136 2030.5.1-UK Unterrichtspflichtzeit

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern Rechtsvergleich Bayern.I. Mecklenburg-Vorpommern Bayern Mecklenburg-Vorpommern Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit

Mehr

Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung 1 (NEUrlVO)

Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung 1 (NEUrlVO) Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung NEUrlVO 8.160 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung 1 (NEUrlVO) Vom 7. September 2004 in der Fassung vom 19. September 2013 (Nds. GVBl. 2013 S. 238) Inhaltsverzeichnis

Mehr

ANLAGE 1 - Beantwortung Frage 2

ANLAGE 1 - Beantwortung Frage 2 Hinweis: Erfasst wurde die Zahl der erstmaligen Begründungen von Beamtenverhältnissen. Bei Beamtenanwärterinnen und -anwärtern wurde auf die Besoldungsgruppe des jeweils angestrebten Eingangsamts (bspw.

Mehr

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen KWMBl. I 1994 S. 136 2030.5.1-UK Unterrichtspflichtzeit

Mehr

Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher und anderer dienstrechtlicher Vorschriften. - Hinweise zu wesentlichen Änderungen -

Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher und anderer dienstrechtlicher Vorschriften. - Hinweise zu wesentlichen Änderungen - Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (vom 30. August 2017, Nds. GVBl. S. 267) - Hinweise zu wesentlichen Änderungen - Stand: 06. September 2017 I. Anlass

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@km.kv.bwl.de Regierungspräsidium Stuttgart Karlsruhe

Mehr