Rundschreiben Nr. 3 / 2010
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- Dominik Armbruster
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1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rektorat D Freiburg Der Kanzler Fahnenbergplatz Freiburg Aktenzeichen: /2.1.2 Bearbeitet von: Herrn Helfer Telefon: 0761/ Telefax: 0761/ Datum: Rundschreiben Nr. 3 / 2010 Haushaltskonsolidierung Aktualisierung der Richtlinien zur Stellenbesetzungssperre Anlage: Richtlinien Stand Sehr geehrte Damen und Herren, mit Rundscheiben Nr. 5 / 2009 vom wurde auf die Einführung einer Stellenbesetzungssperre zum hingewiesen. Die seinerzeit beigefügten Richtlinien wurden unter Berücksichtigung der seitdem gemachten Erfahrungen aktualisiert und am durch das Rektorat beschlossen. Die Änderungen tragen insbesondere den Bedenken der Fakultäten bezüglich der Sicherstellung von Aufgaben in der Lehre Rechnung. So wurde festgelegt, dass auf Professorenstellen nach dem Ausscheiden nur einmalig eine Besetzungssperre zu erbringen ist (Nr. 4.6) und eine Möglichkeit aufgezeigt, die Lehre durch Gastvortragsmittel sicherzustellen (Nr. 7.3). Auch die Auslegungen für die Verwaltung wurden ergänzt. Es wird insbesondere auf die Hinweise zu Nr. 7 verwiesen, wonach eine stellenbezogene Einzelfallprüfung vorgenommen wird. Eine pauschale Befreiung von Einrichtungen oder Fakultäten ist nicht möglich. Die aktualisierten Richtlinien stehen auch im Internet unter zur Verfügung. Universität, Organisation, Verwaltung, Zentrale Verwaltung, Wie geht das? von A bis Z, Stellenbesetzungssperre Mit freundlichen Grüßen Dr. Matthias Schenek Kanzler
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3 Stellenbesetzungssperre der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg -Richtlinien Stand: I. Geltungsbereich der Stellenbesetzungssperre 1. Für alle ab dem neu freiwerdenden Planstellen gilt eine Stellensperre. Sie findet keine Anwendung auf Personal, das aus Personalmitteln (z.b. Drittmitteln, Studiengebühren, ) finanziert wird. Bei mehreren Finanzierungsquellen findet sie nur auf die Planstellen Anwendung. Vor dem freiwerdende Planstellen können ohne Berücksichtigung der Besetzungssperre auch ab dem besetzt werden. Sofern Besetzungen zum enden, können Planstellen zum besetzt werden. Auslegung Personalrat: Die Besetzungssperre gilt nicht für Planstellen, die der Medizinische Fakultät übertragen wurden und von dort verwaltet werden. 2. Nach dem Ausscheiden von Personal ist die Stellenbesetzungssperre auf der betreffenden Planstelle zu erbringen. II. Ausnahmen von der Stellenbesetzungssperre 3. Die Stellenbesetzungssperre entfällt bei Planstellen, die frei werden: 3.1 innerhalb oder spätestens mit Ablauf der tariflichen Probezeit (bis zur Dauer von 6 Monaten) von neu eingestellten Beschäftigten; 3.2 durch Reduzierung der Arbeitszeit (befristet oder unbefristet und unabhängig vom Grund) sowie bei Ausscheiden des ggf. befristet eingestellten Vertreters, bei Rückkehr des Stelleninhabers zur Vollbeschäftigung. Dies gilt auch bei einer nur teilweisen Aufstockung der Arbeitszeit; 3.3 durch Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen bzw. aus anderen Gründen, sofern öffentliche Belange oder ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt sind; 3.4 durch Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit; 3.5 durch Inanspruchnahme der Altersteilzeit. Der Übergang von der Altersteilzeitvertretung zur Nachfolge (Vertreter/In wird Nachfolger/In) ist von der Besetzungssperre ausgenommen.
4 4. Von der Stellenbesetzungssperre sind auch Planstellen ausgenommen, die in Anspruch genommen werden: 4.1 für die Einstellung von Schwerbehinderten ( 2 Abs. 2 SGB IX); 4.2 für die Übernahme von Laufbahnbewerbern (Beamte) bzw. für die Übernahme von Auszubildenden; Dies gilt nur für Laufbahnbewerber, die sich unmittelbar nach Abschluss ihrer Ausbildung bewerben. Dies gilt für die Übernahme aller Auszubildenden der Universität. 4.3 für einen Austausch, Ringtausch bzw. für eine Umsetzung auf Planstellen. Die zuletzt freiwerdende Stelle unterliegt jedoch der Stellenbesetzungssperre; Grundsätzlich sind Stellen nach dem Ausscheiden von Personal freizuhalten. Bei einem Wechsel auf andere Finanzierungen (z.b. Drittmittel) ist die Stelle ebenfalls freizuhalten. Wenn zwei oder mehr Personen ohne auszuscheiden im bisherigen Beschäftigungsumfang von Plansstellen zu Planstellen wechseln, ist keine Besetzungssperre zu erbringen. 4.4 zur Einstellung einer Krankheitsvertretung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (des Zuschusses); 4.5 für die Verlängerung von befristet beschäftigtem Personal; Bei der Verlängerung einer bereits befristeten Person auf der gleichen Haushaltsstelle ist keine Besetzungssperre zu beachten. Grundsätzlich sind Stellen nach dem Ausscheiden von Personal freizuhalten. Bei einem Wechsel auf andere Finanzierungen (z.b. Drittmittel) ist die Stelle ebenfalls freizuhalten. Sofern eine Planstelle für mehrere Beschäftigungsverhältnisse genutzt wird, unterliegen freiwerdenden Stellenteile im Anschluss einer Sperre im Umfang der bisherigen Besetzung. Die Verwendung ist sowohl für neues Personal, als auch für bereits auf der Stelle geführte Personen erst nach der Sperre möglich. 4.6 für die Vertretung und Nachbesetzung eine Professur, sofern die Besetzungssperre bereits einmalig erbracht wurde.
5 Nach dem Ausscheiden einer Professorin/eines Professors ist die Besetzungssperre auf W3- bzw. W2-Stellen nur einmalig zu erbringen. In den vorlesungsfreien Monaten März, August und September findet weiterhin keine Professurvertretung statt. III. Dauer der Stellenbesetzungssperre 5. Sofern keine der genannten Ausnahmen vorliegt, beträgt die Stellenbesetzungssperre: 5.1 für Planstellen des wissenschaftlichen Personals in NC-Fächern bzw. in Fächern mit einer Auslastung von mehr als 100% gemäß der aktuellen Auslastungsberechnung 3 volle Kalendermonate 5.2 für alle anderen Stellen des wissenschaftlichen und des nichtwissenschaftlichen Personals 6 volle Kalendermonate. 5.3 Da nur Stellen kapitalisiert werden können, die vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats frei sind, wird der freizuhaltende Zeitraum ggf. auf einen vollen Kalendermonat erhöht. IV. Verfahren 6. Vor jeder Ausschreibung bzw. Besetzung von Planstellen prüft die Personalabteilung, ob die Stellenbesetzungssperre eingehalten ist. Sofern dies nicht der Fall ist, weist sie den Antragsteller auf das früheste Besetzungsdatum hin. 7. Sofern eine Planstelle vorzeitig besetzt werden soll, kann ein schriftlicher Freigabeantrag bei der Haushaltsabteilung gestellt werden. Das Antragsformular steht im Internet zur Verfügung. Freigabeanträge sind im eigenen Interesse möglichst frühzeitig einzureichen. Für die vorzeitige Stellenfreigabe ist eine ausgleichende Gegenfinanzierung anzubieten. Die pauschale Befreiung von Einrichtungen ist nicht möglich. Es wird eine stellenbezogene Einzelfallprüfung durchgeführt. 7.1 Zur Gegenfinanzierung kann die Freihaltung anderer Planstellen angeboten werden. Dabei müssen die gleichen Mittel erwirtschaftet werden, wie bei der ursprünglichen Stellenbesetzungssperre. Die angebotenen Planstellen müssen für volle Kalendermonate (erster bis letzter Kalendertag) frei, zu mindestens 10% vakant und kapitalisierbar sein; 7.2 Zur Gegenfinanzierung kann auch die Rückgabe zugewiesener Haushaltsmittel in Höhe der ursprünglichen Stellenbesetzungssperre angeboten werden.
6 7.3 Sofern eine für die Lehre zwingend erforderliche Professur gesperrt und die Auslösung weder der Einrichtung noch der Fakultät möglich ist, kann zur Sicherstellung der Lehre ein begründeter Antrag im Rahmen des Gastprofessorenprogramms gestellt werden. Die Antragstellung ist allen Fakultäten möglich. Sofern der Antrag erfolgreich ist, wird die Lehre aus Mitteln des Gastprofessorenprogramms vergütet. Die betreffende Planstelle bleibt während der Besetzungssperre unbesetzt. Über die Anträge entscheidet der Prorektor für Lehre. 8. Die Stellenbesetzungssperre tritt zum für die Dauer von 2 Jahren in Kraft. Nach Ablauf eines Jahres soll eine Evaluierung vorgenommen werden.
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