Rundschreiben Nr. 3 / 2010

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rundschreiben Nr. 3 / 2010"

Transkript

1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rektorat D Freiburg Der Kanzler Fahnenbergplatz Freiburg Aktenzeichen: /2.1.2 Bearbeitet von: Herrn Helfer Telefon: 0761/ Telefax: 0761/ Datum: Rundschreiben Nr. 3 / 2010 Haushaltskonsolidierung Aktualisierung der Richtlinien zur Stellenbesetzungssperre Anlage: Richtlinien Stand Sehr geehrte Damen und Herren, mit Rundscheiben Nr. 5 / 2009 vom wurde auf die Einführung einer Stellenbesetzungssperre zum hingewiesen. Die seinerzeit beigefügten Richtlinien wurden unter Berücksichtigung der seitdem gemachten Erfahrungen aktualisiert und am durch das Rektorat beschlossen. Die Änderungen tragen insbesondere den Bedenken der Fakultäten bezüglich der Sicherstellung von Aufgaben in der Lehre Rechnung. So wurde festgelegt, dass auf Professorenstellen nach dem Ausscheiden nur einmalig eine Besetzungssperre zu erbringen ist (Nr. 4.6) und eine Möglichkeit aufgezeigt, die Lehre durch Gastvortragsmittel sicherzustellen (Nr. 7.3). Auch die Auslegungen für die Verwaltung wurden ergänzt. Es wird insbesondere auf die Hinweise zu Nr. 7 verwiesen, wonach eine stellenbezogene Einzelfallprüfung vorgenommen wird. Eine pauschale Befreiung von Einrichtungen oder Fakultäten ist nicht möglich. Die aktualisierten Richtlinien stehen auch im Internet unter zur Verfügung. Universität, Organisation, Verwaltung, Zentrale Verwaltung, Wie geht das? von A bis Z, Stellenbesetzungssperre Mit freundlichen Grüßen Dr. Matthias Schenek Kanzler

2

3 Stellenbesetzungssperre der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg -Richtlinien Stand: I. Geltungsbereich der Stellenbesetzungssperre 1. Für alle ab dem neu freiwerdenden Planstellen gilt eine Stellensperre. Sie findet keine Anwendung auf Personal, das aus Personalmitteln (z.b. Drittmitteln, Studiengebühren, ) finanziert wird. Bei mehreren Finanzierungsquellen findet sie nur auf die Planstellen Anwendung. Vor dem freiwerdende Planstellen können ohne Berücksichtigung der Besetzungssperre auch ab dem besetzt werden. Sofern Besetzungen zum enden, können Planstellen zum besetzt werden. Auslegung Personalrat: Die Besetzungssperre gilt nicht für Planstellen, die der Medizinische Fakultät übertragen wurden und von dort verwaltet werden. 2. Nach dem Ausscheiden von Personal ist die Stellenbesetzungssperre auf der betreffenden Planstelle zu erbringen. II. Ausnahmen von der Stellenbesetzungssperre 3. Die Stellenbesetzungssperre entfällt bei Planstellen, die frei werden: 3.1 innerhalb oder spätestens mit Ablauf der tariflichen Probezeit (bis zur Dauer von 6 Monaten) von neu eingestellten Beschäftigten; 3.2 durch Reduzierung der Arbeitszeit (befristet oder unbefristet und unabhängig vom Grund) sowie bei Ausscheiden des ggf. befristet eingestellten Vertreters, bei Rückkehr des Stelleninhabers zur Vollbeschäftigung. Dies gilt auch bei einer nur teilweisen Aufstockung der Arbeitszeit; 3.3 durch Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen bzw. aus anderen Gründen, sofern öffentliche Belange oder ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt sind; 3.4 durch Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit; 3.5 durch Inanspruchnahme der Altersteilzeit. Der Übergang von der Altersteilzeitvertretung zur Nachfolge (Vertreter/In wird Nachfolger/In) ist von der Besetzungssperre ausgenommen.

4 4. Von der Stellenbesetzungssperre sind auch Planstellen ausgenommen, die in Anspruch genommen werden: 4.1 für die Einstellung von Schwerbehinderten ( 2 Abs. 2 SGB IX); 4.2 für die Übernahme von Laufbahnbewerbern (Beamte) bzw. für die Übernahme von Auszubildenden; Dies gilt nur für Laufbahnbewerber, die sich unmittelbar nach Abschluss ihrer Ausbildung bewerben. Dies gilt für die Übernahme aller Auszubildenden der Universität. 4.3 für einen Austausch, Ringtausch bzw. für eine Umsetzung auf Planstellen. Die zuletzt freiwerdende Stelle unterliegt jedoch der Stellenbesetzungssperre; Grundsätzlich sind Stellen nach dem Ausscheiden von Personal freizuhalten. Bei einem Wechsel auf andere Finanzierungen (z.b. Drittmittel) ist die Stelle ebenfalls freizuhalten. Wenn zwei oder mehr Personen ohne auszuscheiden im bisherigen Beschäftigungsumfang von Plansstellen zu Planstellen wechseln, ist keine Besetzungssperre zu erbringen. 4.4 zur Einstellung einer Krankheitsvertretung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (des Zuschusses); 4.5 für die Verlängerung von befristet beschäftigtem Personal; Bei der Verlängerung einer bereits befristeten Person auf der gleichen Haushaltsstelle ist keine Besetzungssperre zu beachten. Grundsätzlich sind Stellen nach dem Ausscheiden von Personal freizuhalten. Bei einem Wechsel auf andere Finanzierungen (z.b. Drittmittel) ist die Stelle ebenfalls freizuhalten. Sofern eine Planstelle für mehrere Beschäftigungsverhältnisse genutzt wird, unterliegen freiwerdenden Stellenteile im Anschluss einer Sperre im Umfang der bisherigen Besetzung. Die Verwendung ist sowohl für neues Personal, als auch für bereits auf der Stelle geführte Personen erst nach der Sperre möglich. 4.6 für die Vertretung und Nachbesetzung eine Professur, sofern die Besetzungssperre bereits einmalig erbracht wurde.

5 Nach dem Ausscheiden einer Professorin/eines Professors ist die Besetzungssperre auf W3- bzw. W2-Stellen nur einmalig zu erbringen. In den vorlesungsfreien Monaten März, August und September findet weiterhin keine Professurvertretung statt. III. Dauer der Stellenbesetzungssperre 5. Sofern keine der genannten Ausnahmen vorliegt, beträgt die Stellenbesetzungssperre: 5.1 für Planstellen des wissenschaftlichen Personals in NC-Fächern bzw. in Fächern mit einer Auslastung von mehr als 100% gemäß der aktuellen Auslastungsberechnung 3 volle Kalendermonate 5.2 für alle anderen Stellen des wissenschaftlichen und des nichtwissenschaftlichen Personals 6 volle Kalendermonate. 5.3 Da nur Stellen kapitalisiert werden können, die vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats frei sind, wird der freizuhaltende Zeitraum ggf. auf einen vollen Kalendermonat erhöht. IV. Verfahren 6. Vor jeder Ausschreibung bzw. Besetzung von Planstellen prüft die Personalabteilung, ob die Stellenbesetzungssperre eingehalten ist. Sofern dies nicht der Fall ist, weist sie den Antragsteller auf das früheste Besetzungsdatum hin. 7. Sofern eine Planstelle vorzeitig besetzt werden soll, kann ein schriftlicher Freigabeantrag bei der Haushaltsabteilung gestellt werden. Das Antragsformular steht im Internet zur Verfügung. Freigabeanträge sind im eigenen Interesse möglichst frühzeitig einzureichen. Für die vorzeitige Stellenfreigabe ist eine ausgleichende Gegenfinanzierung anzubieten. Die pauschale Befreiung von Einrichtungen ist nicht möglich. Es wird eine stellenbezogene Einzelfallprüfung durchgeführt. 7.1 Zur Gegenfinanzierung kann die Freihaltung anderer Planstellen angeboten werden. Dabei müssen die gleichen Mittel erwirtschaftet werden, wie bei der ursprünglichen Stellenbesetzungssperre. Die angebotenen Planstellen müssen für volle Kalendermonate (erster bis letzter Kalendertag) frei, zu mindestens 10% vakant und kapitalisierbar sein; 7.2 Zur Gegenfinanzierung kann auch die Rückgabe zugewiesener Haushaltsmittel in Höhe der ursprünglichen Stellenbesetzungssperre angeboten werden.

6 7.3 Sofern eine für die Lehre zwingend erforderliche Professur gesperrt und die Auslösung weder der Einrichtung noch der Fakultät möglich ist, kann zur Sicherstellung der Lehre ein begründeter Antrag im Rahmen des Gastprofessorenprogramms gestellt werden. Die Antragstellung ist allen Fakultäten möglich. Sofern der Antrag erfolgreich ist, wird die Lehre aus Mitteln des Gastprofessorenprogramms vergütet. Die betreffende Planstelle bleibt während der Besetzungssperre unbesetzt. Über die Anträge entscheidet der Prorektor für Lehre. 8. Die Stellenbesetzungssperre tritt zum für die Dauer von 2 Jahren in Kraft. Nach Ablauf eines Jahres soll eine Evaluierung vorgenommen werden.

Befristungen im Hochschulbereich. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Befristungen im Hochschulbereich. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz Befristungen im Hochschulbereich Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz Rechtsgrundlagen zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Mehr

a) Planstellen für Beamtinnen und Beamte W 3 Rektor/Präsident 1,0 1,0 1,0 kw ) * 0,0 * 1,0 * 1,0 kw 1) * 1,0 * 1,0 * 1,0

a) Planstellen für Beamtinnen und Beamte W 3 Rektor/Präsident 1,0 1,0 1,0 kw ) * 0,0 * 1,0 * 1,0 kw 1) * 1,0 * 1,0 * 1,0 422 01 133 Stellenplan für Beamtinnen und Beamte Vgl. Vermerke bei Kap. 1402 Tit. 422 01 a) Planstellen für Beamtinnen und Beamte W 3 Rektor/Präsident 1,0 1,0 1,0 W 3 Kanzler 1,0 1,0 1,0 W 3 Professor

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche

Mehr

Tenure Track die Chance für Nachwuchs und Fakultäten? Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jochen Schiewer Rektor, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Tenure Track die Chance für Nachwuchs und Fakultäten? Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jochen Schiewer Rektor, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Tenure Track die Chance für Nachwuchs und Fakultäten? Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jochen Schiewer Rektor, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Bedeutung von Tenure Track 2. Für Nachwuchswissenschaftler Verlässliche

Mehr

Seite Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat

Seite Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat Seite Landeshauptstadt 1 von 5 München Personal- und Organisationsreferat I. Herrn Stadtrat Akman DIE LINKE Rathaus Dr. Thomas Böhle Berufsmäßiger Stadtrat 11.04.2014 Vergibt die Stadt befristete Arbeitsverträge?

Mehr

W 3 Rektor/Präsident 1,0 1,0 1,0. W 3 Kanzler 1,0 1,0 1,0. W 3 Professor 27,0 27,0 27,0

W 3 Rektor/Präsident 1,0 1,0 1,0. W 3 Kanzler 1,0 1,0 1,0. W 3 Professor 27,0 27,0 27,0 422 01 133 Stellenplan für Beamtinnen und Beamte Vgl. Vermerke bei Kap. 1402 Tit. 422 01 a) Planstellen für Beamtinnen und Beamte W 3 Rektor/Präsident 1,0 1,0 1,0 W 3 Kanzler 1,0 1,0 1,0 W 3 Professor

Mehr

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:

Mehr

A N T R A G des Lehrstuhls / der Einrichtung auf Neueinstellung von nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten

A N T R A G des Lehrstuhls / der Einrichtung auf Neueinstellung von nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten 01/2008 (EnwB) Seite 1 A N T R A G des Lehrstuhls / der Einrichtung auf Neueinstellung von nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten Institut bzw. Universitätseinrichtung Antragsteller(in): Telefon Nr.: An

Mehr

der Hochschule für Bildende Künste Dresden

der Hochschule für Bildende Künste Dresden Frauenförderplan der Hochschule für Bildende Künste Dresden 2015-2019 Inhaltsverzeichnis I. Präambel II. Zielsetzung III. Analyse des Ist-Zustandes IV. Maßnahmen V. Schlussbestimmungen I. Präambel Die

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 80327 München Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Adressen siehe beil. Liste Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Telefon München,

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITAT DARMSTADT

TECHNISCHE UNIVERSITAT DARMSTADT Technische Universität Dannstadt I Dezernat VII I Karolinenplatz 5 I 64269 Darmstadt Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom07.07.2009 Hier: Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 14.07.2009

Mehr

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) 5. ABSCHNITT Elternzeit Gemäß Artikel 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom

Mehr

komba nrw Norbertstraße 3 D Köln Norbertstraße 3 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro für das Jahr 2014

komba nrw Norbertstraße 3 D Köln Norbertstraße 3 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro für das Jahr 2014 komba gewerkschaft nordrheinwestfalen komba nrw Norbertstraße 3 D-50670 Köln Norbertstraße 3 Orts-/Kreisverbände und Fachgruppen, Personalräte nachrichtlich: Landesvorstand, Regionalgeschäftsstellen D-50670

Mehr

R u n d s c h r e i b e n N r. 01/ z u r m a s c h i n e l l e n U r l a u b s a n s p r u c h s e r m i t t l u n g

R u n d s c h r e i b e n N r. 01/ z u r m a s c h i n e l l e n U r l a u b s a n s p r u c h s e r m i t t l u n g An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr(e) Ansprechpartner(in) s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 24.01.2014 R u n d s

Mehr

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1454 Fachhochschule Reutlingen - Hochschule für Technik und Wirtschaft

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1454 Fachhochschule Reutlingen - Hochschule für Technik und Wirtschaft 422 01 136 Stellenplan für Beamte Vgl. Vermerke bei Kap. 1402 Tit. 422 01. Es erhalten Stellenzulagen nach Maßgabe der HStZulV die Prorektoren je 767 EUR/Jahr, die Dekane je 767 EUR/Jahr. a) Planstellen

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

Mehr

Marika Fleischer Personalrat für die wissenschaftlich Beschäftigten UNIVERSITÄT ROSTOCK PERSONALRAT FÜR DIE WISSENSCHAFTLICH BESCHÄFTIGTEN (WPR)

Marika Fleischer Personalrat für die wissenschaftlich Beschäftigten UNIVERSITÄT ROSTOCK PERSONALRAT FÜR DIE WISSENSCHAFTLICH BESCHÄFTIGTEN (WPR) Information über die Ergebnisse eines Treffens der Personalräte mit den KanzlerInnen der Hochschulen und Vertretern des BM sowie zur geplanten Umsetzung an unserer Universität Marika Fleischer Personalrat

Mehr

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule Aktuelle Rechtslage zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz RA Dr. Ulrike Preißler www.hochschulverband.de RA Dr. Ulrike Preißler Wiss.

Mehr

Tarifvertrag. Präambel

Tarifvertrag. Präambel Tarifvertrag vom 29. Juli 2015 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie (TV UK-Beruf und Familie) gültig ab 1. September

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren

Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren Handreichung zum Gleichstellungsplan der Universität des Saarlandes Stellenausschreibung/Stellenbesetzung Der Gleichstellungsplan (GP) sieht dort, wo eine

Mehr

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.

Mehr

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mehr

Nr.: 26/2014 Düsseldorf, den 29. Oktober 2014

Nr.: 26/2014 Düsseldorf, den 29. Oktober 2014 Amtliche Bekanntmachungen Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion: Justitiariat, Tel. 81-11764 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

W 3 Universitätsprofessor 2) 317,0 316,0 316,0. kw 3) * 1,0 * 0,0 * 0,0. kw 4) * 1,0 * 1,0 * 1,0. kw 6) * 1,0 * 1,0 * 1,0. kw 8) * 3,0 * 3,0 * 3,0

W 3 Universitätsprofessor 2) 317,0 316,0 316,0. kw 3) * 1,0 * 0,0 * 0,0. kw 4) * 1,0 * 1,0 * 1,0. kw 6) * 1,0 * 1,0 * 1,0. kw 8) * 3,0 * 3,0 * 3,0 422 01 131 Stellenplan für Beamte Vgl. Vermerke bei Kap. 1402 Tit. 422 01 a) Planstellen für Beamte W 3 Rektor/Präsident 1,0 1,0 1,0 W 3 Kanzler 1,0 1,0 1,0 W 3 Universitätsprofessor 2) 317,0 316,0 316,0

Mehr

Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen

Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Die nachstehenden Richtlinien wurden vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 19. Januar 2011 beschlossen.

Mehr

Förderung der Karrierechancen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Konzept des Rektorats

Förderung der Karrierechancen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Konzept des Rektorats Förderung der Karrierechancen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Konzept des Rektorats I. Einleitung Die Technische Universität Dortmund beschäftigt derzeit ca. 2.300 1 wissenschaftliche

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den

Mehr

Übersicht des Vortrags. Wer wir sind. Woran wir gerade arbeiten. Die besonderen Problemfelder. Sammlung ihrer Meinungen.

Übersicht des Vortrags. Wer wir sind. Woran wir gerade arbeiten. Die besonderen Problemfelder. Sammlung ihrer Meinungen. Bericht aus der aktuellen Arbeit der Bistums KODA INFOTAGE Juni 2009 Übersicht des Vortrags. Wer wir sind. Woran wir gerade arbeiten. Die besonderen Problemfelder. Sammlung ihrer Meinungen. Diskussion

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten

Mehr

Impulsvortrag Befristungsrecht

Impulsvortrag Befristungsrecht Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?

Mehr

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der

Mehr

Neue Entgeltordnung Bund Festlegung der Ausschlussfrist in besonderen. Zulagengewährung bei Vertretung des bestellten Vorarbeiters / Vorhandwerkers

Neue Entgeltordnung Bund Festlegung der Ausschlussfrist in besonderen. Zulagengewährung bei Vertretung des bestellten Vorarbeiters / Vorhandwerkers 27. Juli 2015 Aktuelles aus der Bundeswehr Neue Entgeltordnung Bund Festlegung der Ausschlussfrist in besonderen Fällen Mit Bezugsverfügung informiert das BAPersBw über die Festlegung der Ausschlussfrist

Mehr

Stand: Dezember 2011. Informationen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Stand: Dezember 2011. Informationen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stand: Dezember 2011 Informationen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhalt: (Stand Dezember 2011) 1. Zahlung der Bezüge 2. Umzugskosten 3. Trennungsgeld 4. Staatsbedienstetenwohnungen 5. Beihilfen

Mehr

Antrag. auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV

Antrag. auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV 1. Allgemeine Angaben Antragsteller

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

A. Befristungsgrund (entfällt bei Dauerbeschäftigungen):

A. Befristungsgrund (entfällt bei Dauerbeschäftigungen): Dieser Antrag ist mindestens 8 Wochen vor Antritt der Tätigkeit im Dezernat für Personalangelegenheiten einzureichen. 1 (Stempel der beantragenden Einrichtung) - Bitte Lebenslauf und Zeugnisse beifügen.

Mehr

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58), Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202 Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen

Mehr

Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006

Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!

Mehr

Ein regionales Programm der Integrationsämter des Landschaftsverbands Rheinland und des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe

Ein regionales Programm der Integrationsämter des Landschaftsverbands Rheinland und des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe Ein regionales Programm der Integrationsämter des Landschaftsverbands Rheinland und des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe zum Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt LVR-Richtlinien Stand: 01.01.2016

Mehr

1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6)

1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6) Allgemeine Regelungen 1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6) für alle Kinder jeder Altersgruppe von 3-6 Jahren mindestens einmal

Mehr

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich!

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich! Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor für Studium und Lehre

Mehr

ABG Arbeit in Berlin GmbH. Ergänzende Förderbedingung Nr. 05. Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen. 1.

ABG Arbeit in Berlin GmbH. Ergänzende Förderbedingung Nr. 05. Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen. 1. ABG Arbeit in Berlin GmbH Ergänzende Förderbedingung Nr. 05 Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen 1. Förderungszweck (1) Die ABG Arbeit in Berlin GmbH gewährt nach Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

zwischen dem Bistum Trier, vertreten durch den Bischöflichen Generalvikar, Herrn Domkapitular Werner und

zwischen dem Bistum Trier, vertreten durch den Bischöflichen Generalvikar, Herrn Domkapitular Werner und Dienstvereinbarung zur Parkraumbewirtschaftung auf den Parkplätzen im Bereich des Bischöflichen Generalvikariates und zur Förderung der Nutzung des ÖPNV zwischen dem Bistum Trier, vertreten durch den Bischöflichen

Mehr

Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit

Mehr

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2 KVJS Zweigstelle - Postfach 41 09, 76026 Karlsruhe Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Nachrichtlich: Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Mehr

Rundschreiben Nr. 4/2012

Rundschreiben Nr. 4/2012 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Universitätsverwaltung Rundschreiben Nr. 4/2012 Neufassung der Nr. 7 Versteuerung des geldwerten Vorteils aus Bewirtungskosten

Mehr

- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.

- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Entstehen von Erholungsurlaub bei Sonderurlaub Anlage zum NL 002-2015 Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 06.05.2014-9 AZR 678/12 - zur Frage des Entstehens von gesetzlichem Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub

Mehr

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ... Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme

Mehr

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten

Mehr

Die Fraktion der CDU hat die folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet:

Die Fraktion der CDU hat die folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Bremische Bürgerschaft Drucksache 17/239 Landtag 17. Wahlperiode Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 15. Januar 2008 Befristete Anstellung bzw. Abordnung bei besonderem Vertrauensverhältnis?

Mehr

Mitteilungen der Universitätsverwaltung

Mitteilungen der Universitätsverwaltung Mitteilungen der Universitätsverwaltung Nr.6/02 16. Dezember 2002 Inhalt: 1. Hinweise zur tariflichen betrieblichen Altersvorsorge ab 01.01.2003 2. Gefährdungslage für Deutsche im Ausland Redaktion: Universitätsverwaltung,

Mehr

ENTWURF. V e r e i n b a r u n g zwischen

ENTWURF. V e r e i n b a r u n g zwischen ENTWURF V e r e i n b a r u n g zwischen der S t a d t/gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, Stadt/Gemeinde " genannt, nachfolgend dem R h e i n i s c h B e r g i s c h e n K r e i s, vertreten

Mehr

2.1 Ziel der Förderung ist es, für schwerbehinderte Menschen im Sinne der Ziffer 1 durch die Gewährung von Inklusionsprämien

2.1 Ziel der Förderung ist es, für schwerbehinderte Menschen im Sinne der Ziffer 1 durch die Gewährung von Inklusionsprämien Anhang zur Verwaltungsvereinbarung Durchführungsgrundsätze zur Umsetzung des Handlungsfeldes 3 der Initiative Inklusion in Baden-Württemberg Für die Durchführung des Handlungsfeldes 3 der Initiative Inklusion

Mehr

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Der Wechsel behinderter Menschen aus einer WfbM auf den allgemeinen

Mehr

Mitteilungen des Rektorats

Mitteilungen des Rektorats Mitteilungen des Rektorats Nr.1/99 25. Februar 1999 Inhalt: 1. Altersteilzeit für Angestellte und Arbeiter/innen 2. Veränderungen in der Personalabteilung 3. Fortbildung 4. Blutspendetermin 5. Verkehrsregelung

Mehr

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom (GV.NRW.20303)

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom (GV.NRW.20303) Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 11.02.2013 42.50.40 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis Sehr geehrte Lehrerin! Sie haben der Schulleitung mitgeteilt,

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover 35.7 81 005/16 7126 05.01.2010

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover 35.7 81 005/16 7126 05.01.2010 Niedersächsisches Kultusministerium, Postfach 1 61, 30001 Hannover Niedersächsisches Kultusministerium nach 23 NSchG genehmigte Ganztagsschulen in Niedersachsen und alle öffentlichen Förderschulen -Schwerpunkt

Mehr

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht. Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 31.03.2006 42.50.40 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis Sehr geehrte Lehrerin! Sie haben der Schulleitung mitgeteilt,

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die

Mehr

Menschen mit Behinderungen. Förderung von Fachkräften für Unternehmen

Menschen mit Behinderungen. Förderung von Fachkräften für Unternehmen Menschen mit Behinderungen Förderung von Fachkräften für Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, geeignete Fachkräfte sichern die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens. Deshalb möchte ich Sie auf ein

Mehr

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012 Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See der

Mehr

Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte?

Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte? Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte? Gliederung Der Status der wissenschaftlichen Hilfskräfte innerhalb des wissenschaftlichen Nachwuchses/Mittelbaus - Rechtliche Grundlage (HG

Mehr

Senat. Vergaberichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus der Titelgruppe 77 Pflege internationaler Beziehungen. Präambel

Senat. Vergaberichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus der Titelgruppe 77 Pflege internationaler Beziehungen. Präambel 22. Jahrgang, Nr. 3 vom 8. Mai 2012, S. 2 Senat Vergaberichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus der Titelgruppe 77 Pflege internationaler Beziehungen vom 11.04.2012 Präambel Die Internationalisierung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht. Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 31.03.2006 42.50.40.20 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis mit Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2001 Sehr geehrte

Mehr

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Mehr

AUFNAHMEANTRAG in städtische Kindertagesstätten

AUFNAHMEANTRAG in städtische Kindertagesstätten Seite 1 von 8 Bearbeitungsvermerk Eingang: In EDV erfasst am: AUFNAHMEANTRAG in städtische Kindertagesstätten (Bitte vollständig in Druckbuchstaben ausfüllen!) 1 Angaben zum Kind, das betreut werden soll

Mehr

Richtlinie des Rektorats für Berufungsverfahren gemäß 99 Abs. 3 UG 2002

Richtlinie des Rektorats für Berufungsverfahren gemäß 99 Abs. 3 UG 2002 Richtlinie des Rektorats für Berufungsverfahren gemäß 99 Abs. 3 UG 2002 1 Art des Berufungsverfahrens (1) Durch Verordnung des Rektorates, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf, kann einmalig

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen Vom 5. 9. 1975

Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen Vom 5. 9. 1975 Nr. 1 Allgemeines Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen Vom 5. 9. 1975 (1) Vorschüsse können gewährt werden, wenn durch besondere Umstände Aufwendungen notwendig werden, die

Mehr

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht. Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 11.02.2013 42.50.40.20 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis mit Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2001 Sehr geehrte

Mehr

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Betriebvereinbarung Nr...../..über die Einführung von Kurzarbeit Zwischen der..gesetzlich vertreten durch..und dem Betriebsrat der..wird nachstehende

Mehr

Bezeichnung a) Planstellen für Beamte. W 3 Präsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg 0,0 1,0

Bezeichnung a) Planstellen für Beamte. W 3 Präsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg 0,0 1,0 422 01 156 Stellenplan für Beamte B 3 B 2 a) Planstellen für Beamte Professor als Direktor - einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie mit mehr als 2000 Studierenden Professor als Direktor - einer

Mehr

Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium

Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium Tarifvertrag zur Qualifizierung Freistellungsmöglichkeiten beim Studium Karlsruhe, 20. Mai 2014 Hans Joachim Hoos AgenturQ 1 Tarifvertrag

Mehr

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt

Mehr

egativkatalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse des Geschäftsführers in den gemeinsamen Einrichtungen

egativkatalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse des Geschäftsführers in den gemeinsamen Einrichtungen Postfach 12 03 15 10593 Berlin An die a) Personaldezernentinnen und -dezernenten der unmittelbaren Mitgliedsstädte des Deutschen Städtetages b) Mitglieder und Gäste des Personal- und Organisationsausschusses

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Entwurf/erstellt von: Datum Az.: Bearb.: Raum: Tel.: Bearb.2: Raum: Tel.: E-Mail: Fax: Haus: Kopf: BRAllg 1) Frau / Herrn Name der Lehrkraft Privatanschrift der Lehrkraft Betriebliches Eingliederungsmanagement

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 5/2004 16.02.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit an der TFH Wildau Zwischen und der TFH Wildau vertreten durch den Präsidenten

Mehr

Supervisionsordnung für Priester und Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums Görlitz

Supervisionsordnung für Priester und Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums Görlitz Supervisionsordnung für Priester und Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums Görlitz Präambel Supervision ist eine Beratungsmethode, die zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität beruflicher

Mehr

Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV

Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Inhalt Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes

Mehr

Brandenburg gestalten!

Brandenburg gestalten! Brandenburg gestalten! - Verwaltungsstrukturreform 2019-19. Leitbildkonferenz in Potsdam am 11. November 2015 1 Grundsatz - Personal folgt der Aufgabe Land Kommune (Funktionalreform I) Landkreis/kreisfr.

Mehr

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich

Mehr

Anlage 3 TV-L-AnwBeschl

Anlage 3 TV-L-AnwBeschl Muster für Arbeitsverträge MusterArbVerträge 520b Anlage 3 TV-L-AnwBeschl a) Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag

Mehr

Ergänzungsplan zum Chancengleichheitsplan der HFT Stuttgart

Ergänzungsplan zum Chancengleichheitsplan der HFT Stuttgart Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Ergänzungsplan zum Chancengleichheitsplan der HFT 2015-2017 Der Chancengleichheitsplan

Mehr

Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn... Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant)

Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn... Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) Anlage 2 Praktikumsvertrag zwischen.. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch Frau/Herrn... und Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) gesetzlich vertreten durch 1.. 1 Rechtsverhältnis (1) Frau/Herr...

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten

Mehr

Dienstvereinbarung zur Durchführung aller Stellenbesetzungsverfahren im nichtwissenschaftlichen Bereich

Dienstvereinbarung zur Durchführung aller Stellenbesetzungsverfahren im nichtwissenschaftlichen Bereich Dienstvereinbarung zur Durchführung aller Stellenbesetzungsverfahren im nichtwissenschaftlichen Bereich Zwischen der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen (Dienststelle) vertreten durch den Kanzler

Mehr

Per

Per Per E-Mail: poststelle@mbwsv.nrw.de Herrn Minister Michael Groschek Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Düsseldorf, 19. November

Mehr