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1 Dienstvereinbarung zur Parkraumbewirtschaftung auf den Parkplätzen im Bereich des Bischöflichen Generalvikariates und zur Förderung der Nutzung des ÖPNV zwischen dem Bistum Trier, vertreten durch den Bischöflichen Generalvikar, Herrn Domkapitular Werner Rössel, - Dienstgeber - und der Mitarbeitervertretung der Einrichtung I Bischöfliches Generalvikariat und Zentrale Dienststellen, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Rudolf Hammes - MAV I - wird gemäß 42 Absatz 1 Nr. 4 MAVO folgende Dienstvereinbarung geschlossen: Präambel Ziel dieser Vereinbarung ist die optimale Nutzung des begrenzt zur Verfügung stehenden Parkraumes im Bereich des Bischöflichen Generalvikariates durch Einführung einer Parkraumbewirtschaftung und Schaffung von Anreizen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (ÖPNV). 1 Geltungsbereich (1) Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten in persönlicher Hinsicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bischöflichen Generalvikariates, des Bischöflichen Offizialates, des Amtes für kirchliche Denkmalpflege und Diözesanstelle Weltkirche.

2 2 Vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis bis zu 12 Monaten befristet ist, deren Tätigkeit regelmäßig und überwiegend außerhalb der vorgenannten Dienststellen erbracht wird, deren Arbeitsverhältnis auf Grund der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Sonderurlaub nach 50 BAT ruht oder sich in einer Freistellungsphase im Rahmen einer Altersteilzeit befinden. Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb der in der Anlage A zu dieser Vereinbarung beschriebenen Zone wohnen, finden die Regelungen der 2 Absatz 1, 3 und 4 keine Anwendung. (2) Die Regelungen gelten in räumlicher Hinsicht für die Parkplätze in folgenden Bereichen: im Hof des Bischöflichen Generalvikariates und im Konviktshof. 2 Grundsätze (1) Der Dienstgeber gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Nutzung der in 1 Absatz 2 bezeichneten Parkplätze gegen die Zahlung einer Gebühr nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Aus der Zuteilung einer Parkberechtigung folgt kein Anspruch auf einen jederzeit freien Parkplatz. (2) Das dem Dienstgeber obliegende Recht, über die Nutzung des in 1 Absatz 2 beschriebenen Parkraumes nach eigenem Ermessen zu entscheiden, bleibt von den Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unberührt. Die MAV I soll in den Fällen einer außerordentlichen Inanspruchnahme des Parkraumes rechtzeitig informiert werden. (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Parkplatz innerhalb der nachfolgend aufgeführten Zeiten nicht in Anspruch nehmen, erhalten auf Antrag und nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften einen Zuschuss zu den Kosten einer Nutzung des ÖPNV: montags bis donnerstags, von 7.00 Uhr bis Uhr und freitags von 7.00 Uhr bis Uhr.

3 3 3 Parkraumbewirtschaftung (1) Die Höhe der Gebühren für die Nutzung der in 1 Absatz 2 genannten Parkplätze bemisst sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme. (2) Die Bemessung der tatsächlichen Inanspruchnahme erfolgt über die Verwendung einer sogenannten Prepaid-Karte, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Erteilung einer Parkberechtigung ( 4) erhält. (3) Gebühren werden über ein automatisiertes Schrankensystem je nach Parkdauer und im Rahmen der folgenden Festlegung bei der Ausfahrt von der Prepaid-Karte abgebucht: Pro angefangene Stunde Parkdauer entsteht eine Gebühr in Höhe von 0,10. Eine Parkdauer bis zu 30 Minuten ist gebührenfrei. Der Höchstbetrag pro Kalendermonat beträgt 15. Von montags bis donnerstags wird in der Zeit von 18:01 bis 6:59 Uhr des Folgetages keine Parkgebühr erhoben. Das gleiche gilt für freitags ab 16:01 Uhr sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen. 4 Parkberechtigung (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung fallen ( 1) und die den vorgehaltenen Parkraum nutzen möchten, beantragen unter Verwendung des in der Anlage B abgebildeten Formulars beim Leiter der Abteilung Personalverwaltung der Hauptabteilung 5 Personal die Zuteilung einer Parkberechtigung. (2) Die Zahl der Parkberechtigungen ist auf insgesamt 170 begrenzt. Bei der Zuteilung der Berechtigungen ist von folgender Rangfolge auszugehen: Bereitstellung von sieben Parkplätzen für dienstliche Zwecke, Bereitstellung von vier Parkplätzen für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Merkmal G in ihrem Ausweis führen, Bereitstellung von drei Besucherparkplätzen, Bereitstellung von Parkplätzen für sonstige Antragsteller. (3) Übersteigt die Zahl der Antragsteller in Verbindung mit den weiteren, in Absatz 2 aufgeführten Berechtigungen die Zahl 170, werden folgende Kriterien zur Entscheidungsfindung herangezogen:

4 4 Möglichkeit der Nutzung des ÖPNV, Möglichkeit der Nutzung von Fahrgemeinschaften, Dauer der Zugehörigkeit zu einer der in 1 Absatz 1 genannten Dienststellen. (4) Der Parkberechtigte erhält einen Parkausweis mit der Angabe des für ihn zugeteilten Parkbereiches (vgl. 1 Absatz 2) sowie eine aufladbare Prepaid-Karte zum Öffnen der Schranken. (5) Bei Verlust der Prepaid-Karte wird eine Bearbeitungs- und Schutzgebühr in Höhe von 20,00 Euro fällig. Die jeweilige Kartennummer wird gesperrt. Etwaige Guthaben verfallen. (6) Die Parkberechtigung gilt für die Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr (Montag bis Donnerstag) und von 7:00 bis 16:00 Uhr (Freitag) und ist nicht übertragbar. Bei Missbrauch der Berechtigung (z. B. Weitergabe an unberechtigte Dritte) kann die Parkberechtigung nach Anhörung der MAV I entzogen werden. 5 Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (1) Die Förderung des ÖPNV bleibt das gemeinsame Ziel von Dienstgeber und MAV I. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch schriftliche Erklärung dem Dienstgeber mitteilen, dass sie auf die Inanspruchnahme von Parkplätzen innerhalb der Zeiten gemäß 2 Absatz 3 verzichten, erhalten bei Bedarf einen Zuschuss für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Hierzu bedarf es unter Verwendung des in der Anlage B abgebildeten Formulars eines entsprechenden Antrags an den Leiter der Abteilung Personalverwaltung in der HA 5 Personal. (3) Die Höhe des Zuschusses beträgt 75 Prozent des Kaufpreises eines Super-Tickets der Stadtwerke Trier oder der Jahreskarte für ein öffentliches Nahverkehrsmittel (Fahrtberechtigung) für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte, höchstens jedoch 350. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage eines geeigneten Beleges über den Erwerb der Fahrtberechtigung. (4) Falls das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Fahrtberechtigung endet, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die anteiligen Kosten aus der Zuschusszahlung für die restliche Laufzeit der Fahrtberechtigung zu erstatten. Gleiches gilt für die Zeiten der Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes nach 50 BAT und einer Elternzeit sowie während der Freistellungsphase im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses.

5 5 6 Einrichtung und Aufgaben einer Arbeitsgruppe Parkraumbewirtschaftung Zur Beratung und Begleitung des Dienstgebers sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Umsetzung der Regelungen dieser Dienstvereinbarung wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe Parkraumbewirtschaftung eingerichtet. Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppe zählt insbesondere auch die Erarbeitung von Vorschlägen zur Behandlung von Sonder- bzw. Härtefällen. 7 Datenschutz Im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Datenauswertung aus der Nutzung der technischen Einrichtungen des Parkraumbewirtschaftungssystems gelten die einschlägigen Bestimmungen der Mitarbeitervertretungsordnung sowie der kirchlichen Datenschutzordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 8 Schlussbestimmungen (1) Rechtzeitig vor Ablauf der Dienstvereinbarung erfolgt eine gemeinsame Auswertung der Erfahrungen aus der Anwendung der Vorschriften dieser Vereinbarung. (2) Der Dienstgeber hat das Recht, aus besonderen Gründen und nach Anhörung der Mitarbeitervertretung jederzeit Mitarbeiter zeitweise oder ganz vom Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung auszuschließen. 9 Inkrafttreten Die Vorschriften dieser Dienstvereinbarung treten am in Kraft. Die Richtlinien zur Entlastung der Parkplatzsituation im Bischöflichen Generalvikariat, Hinter dem Dom 1-6, Gebäude A-H in der zuletzt gültigen Fassung verlieren mit Ablauf des ihre Wirksamkeit

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