Ortsrecht Markt Oberstaufen
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- Britta Fuchs
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1 Ortsrecht Markt Oberstaufen Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Parkgebühren im Markt Oberstaufen (Parkgebührenordnung PGO) vom Aufgrund des 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und 52 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Parkgebühren im Markt Oberstaufen in der vom an geltenden Fassung bekannt gemacht Die Neufassung ergibt sich aus der Änderung durch 1. Verordnung vom Verordnung vom Verordnung vom Verordnung vom Oberstaufen, den M A R K T O B E R S T A U F E N - gez. Martin Beckel Erster Bürgermeister Verordnung über die Parkgebühren im Markt Oberstaufen (Parkgebührenordnung PGO) vom Geltungsbereich Diese Parkgebührenordnung gilt für den Bereich der in der Anlage1 Nr. I dieser Verordnung genannten Straßen und Plätze, soweit das Parken nur während der Benutzung eines Parkscheinautomaten zulässig ist. Die zulässige Höchstparkdauer und die gebührenpflichtigen Parkzeiten ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung, welche Bestandteil dieser Verordnung ist. Lage und Umfang der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ergeben sich im Einzelnen aus den dieser Verordnung beigefügten Lageplänen (Anlage 1 Nr. II), die Bestandteil dieser Verordnung sind.
2 2 Gebühren (1) Für die in der Anlage 1 Nr. I, Ziffern 1 bis 13 genannten Stellflächen wird zu den in Anlage 1 Nr. II bezeichneten Zeiten die Gebühr pro Stellplatz bei einer Parkdauer von bis zu 30 Minuten auf bis zu einer Stunde auf und für jede weitere Stunde auf festgesetzt. 0,50 Euro 1,00 Euro 1,00 Euro (2) Für die in der Anlage 1 Nr. I Ziffern 2, 3, 6, 10 und 11genannten Stellflächen, werden neben den Regelungen in Absatz 1 die Gebühr für einen Tagesschein auf festgesetzt. 5,00 Euro (3) Für die Anlage 1 Nr. I Ziffer 14 genannte Stellfläche werden zu den in Anlage 1 Nr. II bezeichneten Zeiten folgende Gebühren festgesetzt: bis zu 2 Stunden: bis zu 5 Stunden: und bis zu 14 Stunden: 1,00 Euro 2,00 Euro 3,00 Euro (4) Bei Verwendung einer Allgäu-Walser-Card, auf welcher ein gültiges Oberstaufen - PLUS Paket aufgebucht wurde, werden abweichend von Abs. 1 und 2 am Parkautomaten keine Gebühren erhoben. Hinweis: Diese Regelung bedeutet, dass an den Parkautomaten wie bisher ein Parkschein für die zugelassene bzw. gewählte Parkzeit zu ziehen und im Fahrzeug sichtbar auszulegen ist. (5) Die Inanspruchnahme der Parkplätze am Bahnhofsplatz Süd (Anlage 1 Nr. I Ziff. 3) erfolgt gebührenfrei, wenn eine Bescheinigung der Fahrkarte im Fahrzeug gut sichtbar ausgelegt wird. (6) Durch Anordnung kann vom Gebührentarif gem. Abs. 1 bis 3 und der Höchstparkdauer (Anlage 1; Nr. I) zu besonderen Anlässen (wie Adventszeit etc.) abgewichen werden. (7) Durch Anordnung können zu Großveranstaltungen, für eigens ausgewiesene Parkflächen über die Festlegungen nach Anlage 1 Nr. I Ziffer 1 bis 14 hinaus Gebühren gem. Abs. 1 und 2 erhoben werden. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom außer Kraft. 1 1 Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.
3 Anlage 1 zur Verordnung über die Parkgebühren im Markt Oberstaufen 1. Bahnhofsplatz (Höchstparkdauer: 4 h) I. Gebührenpflichtige Parkplätze 2 2. Bahnhofsplatz Nord (Höchstparkdauer: 10 h) 3. Bahnhofsplatz Süd (Höchstparkdauer 10 h) 4. Kirchplatz, nördlich katholische Kirche (Höchstparkdauer: 1 h) 5. Marienplatz (Höchstparkdauer: 1 h) 6. Franz Mader Weg WKW - (Höchstparkdauer: 10 h) 7. Lingg scher Parkplatz (Höchstparkdauer: 1 h) 8. Lindauer Straße (Höchstparkdauer: 2 h) 9. Evangelische Kirche (Höchstparkdauer: 1 h) 10. Altenheim (Höchstparkdauer: 10 h) 11. Argenstraße: West und Ost (Höchstparkdauer 10 h) 12. Hugo-v.-Königsegg-Str.: Hochgratapotheke (Höchstparkdauer 1 h) 13. Hugo-v.-Königsegg-Str.: Bücherei Edele (Höchstparkdauer 1 h) 14. Buchenegger Wasserfälle (Höchstparkdauer: 10 h) II. Gebührenpflichtige Parkzeiten Nr Nr. 14 jeweils Montag Freitag 8:00 bis 18:00 Uhr und Samstag 8.00 bis 13:00 Uhr. täglich 9:00 bis 19:00 Uhr. 2 Für die Parkplätze Nr. I Ziffer 3 und Ziffer 11 treten die Regelungen gemäß 2 Abs. 1 und Abs. 2 zum in Kraft.
4 Anlage 2 zur Verordnung über die Parkgebühren im Markt Nr. 1 (Bahnhofsplatz) max. 4 Stunden Nr. 2 (Bahnhofsplatz- Nord) Nr. 3 (Bahnhofsplatz-Süd) max. 10 Stunden, mit Bahnkartennachweis gebührenfrei.
5 Nr. 8 (Lindauer Str.) max. 2 Stunden Nr. 6 (Franz Mader Weg) Nr. 7 (Lingg scher PP) Nr. 5 (Marienplatz) Nr. 4 (Kath. Kirche) Nr. 5 (Marienplatz) Nr. 13 (Hugo-v.-KönigseggStr.: Hochgratapotheke) Max. 1 Stunde Nr. 9 (ev. Kirche) Nr. 9 (ev. Kirche) Nr. 10 (Altersheim) Nr. 4 (Kath. Kirche) Nr. 13 (Hugo-v.-KönigseggStr.: Bücherei Edele)
6 Nr. 11 (Argenstraße Ost) Nr. 11 (Argenstraße Ost) Nr. 11 (Argenstraße West) Nr. 14 (Buchenegger Wasserfälle) Nr. 14 (Buchenegger Wasserfälle) max. 10
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