Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden und die Erhebung von Kontrollgebühren (Parkgebührenreglement)
|
|
- Erwin Scholz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden und die Erhebung von Kontrollgebühren (Parkgebührenreglement) vom 8. März 996 (Stand: 4. Oktober 0) Der Einwohnerrat Zofingen - gestützt auf Art. Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom , 0 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom , 5 Abs. lit. i) der Gemeindeordnung vom.0.98 und 57 der Polizeiverordnung der Stadt Zofingen vom beschliesst: Ingress Das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund ist auf den markierten Abstellplätzen gemäss der jeweiligen Signalisation gestattet. Für das Abstellen ausserhalb markierter Abstellplätze ist das Strassenverkehrsgesetz massgebend. Die notwendigen Markierungen und Signale sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes anzubringen. Zur Kontrolle über die Benützung der öffentlichen Parkplätze und von öffentlichem Grund und Boden werden Gebühren erhoben. Die Benützungszeiten und Kontrollgebühren sind nach Art und Lage der Parkplätze abgestuft. Das Gemeindegebiet wird dazu in folgende Zonen eingeteilt: - Zone I Altstadtgebiet - Zone II Bahnhofgebiet - Zone III übriges Gemeindegebiet - Zone IV Altstadt-/Bahnhof-Parking Heute: 5 Abs. lit. k) der Gemeindeordnung vom Aufgehoben durch Abs. des Polizeireglements der Gemeinden im Einzugsgebiet der Regionalpolizei Zofingen, in Kraft seit Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom , in Kraft seit Abstellen von Motorfahrzeugen Markierung, Signale Grundsatz Gebietseinteilung
2 Gebührenrahmen Für die Kontroll- und Parkgebühren wird folgender Rahmen festgelegt : Zone I Zone II Zone III Zone IV Erste halbe Stunde gratis Zweite halbe Stunde CHF. Zweite Stunde CHF. CHF 0.50 bis CHF.50/Stunde CHF 0.50 bis CHF. /Stunde Kurzparkieren Montag bis Samstag Tag Gratis-Parkdauer max. Std. Tag 7 Std. CHF.40 bis CHF. /Std. Tag 7 Std. CHF. bis CHF.40/Std bis Uhr CHF.50 bis CHF. /Std. Samstag 0.00 Uhr bis Montag Uhr CHF.50 bis CHF. /Std. Abonnemente Tagesabo pro Monat CHF 80. bis CHF 0. pro Jahr CHF 800. bis CHF '00. Nachtabo pro Monat CHF 50. bis CHF 75. pro Jahr CHF 480. bis CHF 750. Dauerabo pro Monat CHF 00. bis CHF 50. pro Jahr CHF '040. bis CHF '500. Park + Ride Dauerabo pro Monat CHF 80. bis CHF 0. Kurzparkierer Rabatt 0 bis 0 % auf Kurzparkier-Tarifen Dauerparkieren a Das regelmässige Abstellen von Motorfahrzeugen (inkl. Motorräder) sowie von Anhängern von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund ist in allen Zonen bewilligungs- und gebührenpflichtig. Als öffentlicher Grund und Boden gelten alle Strassen und Plätze, welche dem Allgemeingebrauch dienen, sowie Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr. Als regelmässiges Abstellen gilt ein mindestens dreimaliges Abstellen während einer Woche 4 Für die Dauerparkierung gilt folgender Tarifrahmen: - Personenwagen CHF 0. bis CHF pro Monat - Motorräder CHF 0. bis CHF 40. pro Monat - Lastwagen CHF 60. bis CHF 00. pro Monat Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 4.0.0, in Kraft seit Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 4.0.0, in Kraft seit Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom , in Kraft seit
3 Für Anhänger gelten die gleichen Ansätze wie für die jeweiligen Zugfahrzeuge. Für Fahrzeughalter, die eine Ablösesumme geleistet haben oder leisten sowie für Inhaber von Gewerbedauerkarten gelten niedrigere Gebühren; die Einzelheiten regelt der Stadtrat. 5 Die Bezahlung der Gebühr gibt keinen Anspruch auf einen festen Abstellplatz und begründet keine Haftpflicht seitens der Gemeinde. Der Stadtrat legt die einzelnen Kontrollgebühren im umschriebenen Rahmen fest. Er kann zudem die Herausgabe von Parkierungskarten regeln. Zudem bestimmt er den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dauerparkier-Gebühr und regelt die Details für deren Erhebung. Der Stadtrat ist befugt, die Parkzonen und die Gebühren den aktuellen Bedürfnissen und den jeweiligen Verhältnissen anzupassen. Die Parkzeiten (maximale Parkdauer und Zeitrahmen der Gebührenpflicht) sowie die Details der Erhebung der Parkgebühren im Parkhaus legt der Stadtrat fest. Kompetenzen des Stadtrats a Bei Annahme des Gegenvorschlages zur Initiative Blaue Zone in der Zofinger Altstadt wird die in des Parkgebührenreglements dem Stadtrat eingeräumte Kompetenz bis Ende 05 soweit eingeschränkt, dass bis Ende 05 die Kontroll-/Parkgebühren in der Zone IV Altstadt- /Bahnhofparking (ausgenommen Park + Ride-Tarif) dem Minimum des Gebührenrahmens entsprechen und die Gratis-Parkdauer Stunden betragen müssen. 4 Dieses Reglement wurde vom Einwohnerrat am 8. März 996 genehmigt und auf den. Juli 996 in Kraft gesetzt. Es ersetzt damit dasjenige des Stadtrates vom 9. August 989. Inkraftsetzung Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom , in Kraft seit Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 4.0.0, in Kraft seit Fassung gemäss Ergebnis der Volksabstimmung vom.0.0, in Kraft seit
4 Zofingen,. April 996 EINWOHNERRAT ZOFINGEN Der Ratspräsident Hans Lanz Der Ratssekretär Thomas Gloor Anhang Tarife Kontroll- und Parkgebühren 4
5 Anhang zum Parkgebührenreglement (Stand:. Juni 0) Der Stadtrat Zofingen legt gestützt auf des Parkgebührenreglements die Kontroll- und Parkgebühren sowie die gebührenpflichtigen Parkzeiten wie folgt fest: Standort Kontrollgerät Gebührenpflichtige Parkzeiten Wochentag / von / bis Zone I Ganze Altstadt inkl. Untere Promenade und Amtshäuschen Zentrale, Einzel- oder Sammel- Parkuhren Montag - Freitag und Uhr Samstag und Uhr Höchstparkzeit Tarif pro Stunde Stunden. halbe Stunde gratis. halbe Stunde CHF.. Stunde CHF. Zone II Bahnhofplatz Einzel- oder Sammel-Parkuhren Montag - Sonntag Uhr 5 Min. CHF. Oberfläche beim Parkhaus Zentrale, Einzel- oder Sammel- Parkuhren Montag - Sonntag Uhr Uhr Zentrale oder Sammel-Parkuhren Montag - Freitag Uhr Samstag Uhr 7 Tage Werktags tagsüber CHF. Nacht u. Sonntag CHF.50 7 Tage. Stunde CHF.50. Stunde CHF. Zone III Amslergut, Häfligerareal, Rosengartenturnhalle, Schulhaushof West, Stadtsaal Altes Schützenhaus, Bifangstrasse, Einzel- oder Sammel-Parkuhren Montag - Freitag Uhr 4 Stunden CHF. Diriwächterhaus, Samstag Uhr Pestalozziweg, Pomernweg, Schützenstrasse, Sälistrasse, Weiherstrasse Zone IV Altstadt-/Bahnhof-Parking Zentrale Täglich Uhr Unbegrenzt Tarif Kurzparkierer Parkzeit Mo - Sa Uhr Kurzparkierer Mo - Sa Uhr Sa 0.00 Uhr Mo Uhr Std. gratis bis 7 Std. CHF.40/Std. 7 bis Std. CHF. /Std. CHF -.50/Std. CHF -.50/Std. Gültig ab. Juni 0
6 Standort Kontrollgerät Gebührenpflichtige Parkzeiten Wochentag / von / bis Höchstparkzeit Tarif pro Stunde Abonnemente Gültigkeit Tagesabo * Uhr CHF 00. /Monat CHF 800. /Jahr Nachtabo Montag Freitag h CHF 60. /Monat und Freitag ab 8.00 bis Montag CHF 480. /Jahr Uhr Dauerabo * Täglich Uhr CHF 0. /Monat CHF '040. /Jahr * Mit entsprechendem Kleber des Stadtbüros auch auf den bewirtschafteten Oberflächenparkplätze der Stadt Zofingen gültig, ausgenommen: - ganze Altstadt - Kurzzeitparkpläzte bei Post / Bahnhof - Parkplätze Spital und Forstacker (bei Einfahrt zum Parkhaus) Park + Ride - P+R-Abo Täglich Uhr CHF 80. /Monat - P+R Kurzparkierer Bei Bezug eines Bahn-Einzelbillettes ab Zofingen von mind. CHF 5. kann das Parkhaus-Ticket am Bahnschalter zur Rabattierung vorgewiesen werden. Rabatt von 5 % auf den ordentlichen Kurzparkier-Tarifen. Verlorenes Ticket Parkhaus Ersatzticket CHF 50. Dauerparkier-Gebühren - Personenwagen und Anhänger - Motorräder - Lastwagen und Anhänger CHF 50. / Monat CHF 40. / Monat CHF 00. / Monat Hotel-Parkkarte für die Zofinger Altstadthotels Montag - Samstag Uhr 6 Stunden CHF 8. / Karte / Nacht Gültig ab. Juni 0
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) I. Rechtsgrundlage 1 Bewilligungspflichtige Nutzung Gemäss 103 BauG ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer
MehrReglement. über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) der Gemeinde Vordemwald
Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) der Gemeinde Vordemwald vom 0. Januar 08 Gemeinde Vordemwald, Parkierungsreglement Die Einwohnergemeinde Vordemwald
MehrGemeinde Walchwil. Parkplatzreglement
Seite 3 Inhaltsverzeichnis I. Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Grundsatz 4 Bewilligungs- und Gebührenpflicht 4 II. Benützung von Parkfeldern mit Parkuhren 3 Bewirtschaftungszeit / Parkuhren 4/5 III.
MehrReglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze vom 12. Dezember 1995 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf Art. 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes
MehrReglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement)
621.000 Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement) Vom 4. Dezember 1997 Der Einwohnerrat, gestützt auf das Gesetz
MehrParkierungsreglement
Parkierungsreglement Parkierungsreglement Seite 2 von 7 Parkierungsreglement Der Gemeinderat Frick, gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.12.1958 (SVG) und 59 des
MehrBisher keine analoge Bestimmung. vgl. Art. 2. Bisher keine analoge Bestimmung
I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Reglement ordnet das Abstellen von mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen
MehrPOLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund
POLITISCHE GEMEINDE THAL Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund vom Gemeinderat genehmigt am 26. Januar 2004 - 2 - Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art.
Mehr(Parkierungsreglement)
Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem
Mehrreinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG
reinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG Ingress Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) des Bundes vom 13. November 1962 und 103 und 104 des Gesetzes über Raumentwicklung
MehrGEMEINDE BERLINGEN. Reglement über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde
GEMEINDE BERLINGEN Reglement über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde Berlingen Gestützt auf 72, Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Thurgau, 34, Abs. 4 des Gesetzes
MehrParkierungsreglement
Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die
MehrReglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,
MehrParkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang
Parkierungsreglement Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang Parkierungsreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 3 2. Parkierungssysteme
MehrParkierungsreglement. der Stadt Bremgarten
Parkierungsreglement der Stadt Bremgarten INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht (Nachtparkieren) 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,
MehrReglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen
Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen gültig ab 1. Oktober 2016 Personenbezogene Begriffe, die sich nicht ausdrücklich nur auf Männer oder auf Frauen beziehen, gelten in gleicher
MehrPARKIERUNGSREGLEMENT
GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank
MehrParkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018 (Version vom )
Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen (Version vom 28.11.2017) Die Stimmberechtigten von Ennetbürgen beschliessen, gestützt auf: - Art. 76 der Verfassung vom 10. Oktober 1965 des Kantons
MehrZur zeitlich unbeschränkten Benützung bewirtschafteter Parkplätze können gebührenpflichtige Parkkarten abgegeben werden.
Parkplatz- und Gebührenreglement Lachen.45 (vom. März 05) A Allgemeines Art. Zweck Zur gezielten Nutzung der Parkplätze, welche sich im Eigentum der Gemeinde Lachen befinden oder von der öffentlichen Hand
MehrReglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund vom 02. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 1 Grundsatz 2 Gebührenzeiten 3 Gebührenpflicht
MehrParkierungsreglement der Gemeinde Möhlin
Parkierungsreglement der Gemeinde Möhlin Parkierungsreglement der Gemeinde Möhlin Die Einwohnergemeindeversammlung vom 8. Juni 05 erlässt, gestützt auf Art. Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr
MehrGEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND
GEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND Die Einwohnergemeinde Böttstein erlässt gestützt auf 103 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG AG) vom 19. Januar
Mehr1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement
Parkierungs und Parkplatzreglement 1 1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement Parkierungs und Parkplatzreglement 2 Inhalt 1 Einleitung... 3 1.1 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes...
MehrBetriebsreglement Bahnhof Langenthal / Park and Rail / Bike and Rail vom 25. April 1994 (in Kraft ab 21. Oktober 1994) V
Betriebsreglement Bahnhof Langenthal / Park and Rail / Bike and Rail vom 25. April 1994 (in Kraft ab 21. Oktober 1994) Version: 27. Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Art. 1... 3 Lage und Geltungsbereich...
MehrNr 211 REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE
Nr REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\BenuetzungOeffentlicheParkplaetze.docx BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE Präsidiales Schiessplatzweg Telefon
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement)
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement) Vom Gemeinderat erlassen am 9. Juli 2013 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom
MehrEinwohnergemeinde Unterseen
761.1 Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über die Bewirtschaftung öffentlicher Parkplätze (Parkplatzreglement) Gemeindeversammlung vom 05.06.2000 in Kraft ab 01.08.2000 1 Reglement über die Bewirtschaftung
MehrReglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
731.30 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 16. September 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 16. September 2013; Inkrafttreten am 1. Januar 2014 (siehe Art. 9 des
MehrParkierungsreglement der. Stadt Rheinfelden
Parkierungsreglement der Stadt Rheinfelden Stand: 8. April 04 Parkierungsreglement der Stadt Rheinfelden Seite Inhaltsverzeichnis Seite Ingress 3 I Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck 3 Art. Geltungsbereich
MehrReglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)
Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement) gültig ab 0. Oktober 999 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. Grundsatz Art. Zuständigkeit
MehrReglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement II)
Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement II) Der Einwohnerrat der Stadt Lenzburg, vom 0. April 997 gestützt auf Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes
MehrParkierungs- und Parkkartenreglement
Parkieren auf öffentlichem Grund Parkierungs- und Parkkartenreglement gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 26.11.2012 Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse
MehrFassung vom 14. August 2006
Fassung vom 14. August 2006 Der Einwohnerrat der Stadt Aarau erlässt, gestützt auf 102 und 103 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993, 55 Abs. 4 der Bau- und
MehrReglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern Telefon 041-228 51 55 Telefax 041-210 65 73 buwd@lu.ch www.lu.ch Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
MehrEinwohnergemeinde. Parkplatzreglement. vom 03. April 2001
Einwohnergemeinde Parkplatzreglement vom 03. April 2001 Stand 23. Januar 2012 vom 3. April 2001 Die Einwohnergemeinde Sarnen 1 erlässt, gestützt auf Art. 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement)
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement) Beschluss der Gemeindeversammlung vom. Dezember 005 Seite von 5 Die Einwohnergemeinde
MehrStadt Brugg. Parkierungsreglement. Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen
Stadt Brugg Parkierungsreglement Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen (Parkierungsreglement) 1 Allgemeines 1 Allgemeines, Inhalt Dieses Reglement regelt
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Parkierungsreglement Parkkartenreglement Gebührentarif vom 14. November 2005 Gültig ab 1. August 2006 1/6 Inhaltsverzeichnis Seite I. Parkierungsreglement
MehrVerordnung für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Stadt (Parkierungsverordnung)
Verordnung für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Stadt (Parkierungsverordnung) 01.04.2013 BEVÖLKERUNGSDIENSTE, Oberhauserstrasse 25, Postfach, 8152 Glattbrugg
MehrParkierungs- und Parkgebühren-Reglement
SRRJ 711.001 Parkierungs- und Parkgebühren-Reglement Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 und Art. 29 des Strassengesetzes (sgs 732.1), Art. 5 Abs. 1 und Art. 136 Bst.
MehrParkplatzreglement Gemeinde Törbel
1/6 Mai 2006 INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG... 4 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes... 4 II. ÖFFENTLICHES PARKIEREN... 4 Art. 2 Grundsatzregelung... 4 Art. 3 Nicht immatrikulierte Fahrzeuge und
MehrParkierungs- und Parkkartenreglement
Kanton Zürich Gemeinde Egg Parkieren auf öffentlichem Grund Parkierungs- und Parkkartenreglement Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel.
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Die Einwohnergemeindeversammlung Freienwil beschliesst gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes
MehrParkplatzreglement vom in Kraft seit
Parkplatzreglement vom 06.06.996 in Kraft seit 0.0.997 Die Einwohnergemeinde Ittigen erlässt gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Gemeindeordnung folgendes Reglement über die Benützung
MehrFür das Parkieren auf privatem Grund gelten die Vorschriften des Baureglementes.
Parkierungs- reglement. Dezember 99 SRV 8. Der Einwohnerrat der Gemeinde Herisau, gestützt auf Art. Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr ) vom 9..958, Art. Abs. sowie Art. 7 des Gesetzes
Mehrder Einwohnergemeinde Münchenstein
Parkierreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein von der Gemeindeversammlung beschlossen am... F:\Daten\Gemeindeversammlung\Ratschläge\Ra_2008_0918_parkierreglement_gv_reglement_definitiv_2008_0812.doc
MehrParkplatzreglement der Gemeinde Kerzers
Gemeinde Parkplatzreglement _. Allgemeine Bestimmungen 3 Artikel, Zweck 3 Artikel, Geltungsbereich und Kompetenzenregelung 3. Gebühren 4 Artikel 3, Höchstbetrag pro Stunde 4 Artikel 4, Kompetenz Gemeinderat
MehrParkraumbewirtschaftung
Parkraumbewirtschaftung 19. März 2015 Parkraumbewirtschaftung 1 Persönlich dipl. Bauingenieur FH, Wirtschaftsingenieur NDS Seit 1998 Abteilungsleiter Tiefbau (inkl. Werkhof), Stadtbauamt Lenzburg 19. März
MehrReglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)
Stadt Aarau 7.8- Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) Vom 7. Mai 007 (Stand 3. Oktober 07) Der Einwohnerrat der Stadt
Mehrgestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung und Art. 34 des Gemeindegesetzes, Art des Strassengesetzes beschliesst: I.
PARKPLATZREGLEMENT vom 30. November 1998 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung und Art. 34 des Gemeindegesetzes, Art. 65 2 des Strassengesetzes beschliesst: I. ALLGEMEINES
MehrParkplatzverordnung vom 22. Januar 2015 (Stand 1. April 2017)
Parkplatzverordnung vom. Januar 015 (Stand 1. April 017) Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon Telefon 041 444 0 0, Fax 041 444 0 03, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch Inhaltsverzeichnis Art. 1
MehrReglement über die Gebühren für Parkplätze
Reglement über die Gebühren für Parkplätze Ausgabe 2006 Stadt Amriswil Reglement über die Gebühren für Parkplätze (Parkierungsreglement) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Grundsatz...
MehrParkierungs- reglement
STADT AARAU Parkierungsreglement vom 7. Mai 2007 - 1 - Der Einwohnerrat der Stadt Aarau erlässt, gestützt auf 102 und 103 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993, 55 Abs.
MehrV E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)
V E R O R D N U N G über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Laternengaragen-Verordnung) vom 9. Dezember 1992 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Grundsatz, Art. 1 3 Begriffe,
MehrGemeinde Endingen. Reglement über die. Parkierung und Parkplätze der Gemeinde Endingen
Gemeinde Endingen Reglement über die Parkierung und Parkplätze der Gemeinde Endingen Die Einwohnergemeindeversammlung Endingen erlässt, gestützt auf 54 58, 03 und 05 des kantonalen Baugesetzes (BauG, SAR
MehrVerordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)
Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO) vom 1. Januar 2008 NachtparkierVO Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 Art. 1 Bewilligungspflicht...
MehrStadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)
Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 6.3... Ausgabe vom. September 003 Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) vom 30. Januar
MehrENTWURF Ord. Nr GEMEINDE PRATTELN. Parkierungsreglement (PR) Entwurf für ER (2. Lesung)
ENTWURF Ord. Nr. 07.0 GEMEINDE PRATTELN Parkierungsreglement (PR) Entwurf für ER (. Lesung) Inhaltsverzeichnis. Abschnitt: Allgemeines... Zweck.... Abschnitt: Parkierungskonzept... Parkierungszonen...
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund crs 2007 (Parkierreglement) vom 28. November 2006
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund crs 2007 (Parkierreglement) vom 28. November 2006 Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 GG 1, Art. 20 ff. StrG 2 und Art. 32 Ziff. 2
MehrEINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
MehrStadt Stein am Rhein. StR VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN VON MOTORFAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER STADT STEIN AM RHEIN
Stadt Stein am Rhein StR 725.110 VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN VON MOTORFAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER STADT STEIN AM RHEIN vom 30.08.1996 Inhaltsverzeichnis Grundsatz 3 beschränkter Parkierungszeit
MehrR - 03. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)
R - 03 Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) vom 1. Mai 2006 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zweck 3 3 Ausnahmen 3 4 Zeitliche
MehrAuszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Niederglatt Sitzung vom 3. Oktober 2016
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Niederglatt Sitzung vom 3. Oktober 2016 334 P1. POLIZEI, JUSTIZ P1.06 Verkehrspolizei P1.06.4 Parkplätze, Parkierung Parkierungskonzept Gemeindegebiet Niederglatt.
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Entstehung der Fälligkeit der Parkgebühren
1 Die Stadtverordnetenversammlung hat am 23.07.2014 folgende Gebührenordnung beschlossen: Die nachfolgende Parkgebührenordnung ersetzt die Gebührenordnung vom 01.02.2012 mit ihren Änderungen 1 2. Gebührenordnung
MehrReglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen sowie die Ersatzabgaben (Parkierungsreglement)
Gemeinde Aadorf Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen sowie die Ersatzabgaben (Parkierungsreglement) INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines Art. 1 Inhalt 1 Art.
MehrReglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal
Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal (Nachtparkierreglement) vom.. GEMEINDE HÖLSTEIN / Nachtparkiereglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hölstein,
MehrEINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen
EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen vom 21. Oktober 2015 VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZEN (vom 21. Oktober 2015) Die Einwohnergemeindeversammlung
MehrParkierungskonzept 2017
Stadt Diessenhofen Parkierungskonzept 2017 1 Zielsetzung In der Altstadt muss tagsüber von Montag bis Samstag ein ausreichendes Parkfelderangebot für Besucher und Kunden vorhanden sein. Die Parkfelder
MehrRichtlinien über die Parkplatzbewirtschaftung
Richtlinien über die Parkplatzbewirtschaftung 01.04.2015 H:\JBEN\Reglemente\Richtlinien SR\Richtlinie über die Parkplatzbewirtschaftung\Richtlinien Parkplatzbewirtschaftung.docx Dokumenteninformationen
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)
Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat
Mehrreglement für parkkarteninhaber zentrum
parkkarteninhaber der tiefgarage zentrum Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen und Zweck 3 Art. 1 Grundlagen 3 Art. 2 Zweck 3 2. Parkkarten 3 Art. 3 Kategorien 3 Art. 4 Parkierung 3 Art. 5 Parkkarte 3
MehrParkieren in Küsnacht
Parkieren in Küsnacht Zone K8700 Zwischen 17 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Parkieren frei. Max. 3 Stunden gratis parkieren von Montag bis Freitag zwischen 7 und 17 Uhr bei
MehrParkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund
Parkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund In Kraft seit: 1. Januar 1998 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Nächtliches Dauerparkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) Art. 1 Bewilligungspflicht... 4 Art.
MehrPARKIERVERORDNUNG. vom 4. Februar ParkVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon
700.0.0 ParkVO PARKIERVERORDNUNG vom 4. Februar 00 Stadthaus Märtplatz 9 Postfach 807 Effretikon Telefon 05 54 4 4 Fax 05 54 info@ilef.ch www.ilef.ch IMPRESSUM Stadt Illnau-Effretikon Abteilung Präsidiales
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund. Politische Gemeinde Schmerikon
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Politische Gemeinde Schmerikon INHALTSVERZEICHNIS Seite Der Gemeinderat Schmerikon erlässt A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 1 gestützt
MehrTarifordnung betreffend die Parkhäuser Basel-Stadt
Parkhäuser: Tarifordnung 95.60 Tarifordnung betreffend die Parkhäuser Basel-Stadt Vom 0. Januar 006 (Stand. Oktober 07) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Abs. der Verordnung über
MehrVerordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 (Parkkartenverordnung, PKV) vom 19.1.1998 mit Teilrevision vom 7.11.2011 SKR Nr. 6.40 Art. 1 Zweck, Parkierungsbewilligung
MehrAnwohnerInnen, domizilierte Gewerbetreibende und gleichermassen Betroffene sind bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu begünstigen.
ENTWURF, Reglement über das unbeschränkte Parkieren Die Einwohnergemeindeversammlung von Birsfelden, gestützt auf 47, Absatz 1, Ziffer 2, des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und auf 6 und 13 der kantonalen
MehrPARKORDNUNG UND PARKPLATZREGLEMENT
HKEHRICHTR GEMEINDE KIPPEL PARKORDNUNG UND PARKPLATZREGLEMENT Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Ziel und Zweck des Reglements Grundsatzregelung Nicht immatrikulierte Fahrzeuge
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG
S 658.509 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Parkhäuser, der P+R-Anlagen und des Parkplatzes Längenholz der Großen Kreisstadt Herrenberg (Parkhaussatzung) vom 19.04.2016
MehrAusführungsbestimmungen über das unbeschränkte Parkieren. in der Blauen Zone (Anwohnerprivilegierung)
Ausführungsbestimmungen über das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone (Anwohnerprivilegierung) vom 3. September 1996 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 5 und
MehrPARKIEREN IN ILLNAU-EFFRETIKON
S I C H E R H E I T 700.05.02 Park. IE Stadtbüro PARKIEREN IN ILLNAU-EFFRETIKON Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon Telefon 052 354 24 22 Fax 052 354 23 23 stadtbuero@ilef.ch www.ilef.ch IMPRESSUM
MehrReglement über die Parkkartenzonen im Quartier Breite/Steig
Parkkartenreglement Quartier Breite/Steig 00. Reglement über die Parkkartenzonen im Quartier Breite/Steig vom 6. November 0 Der Stadtrat, in Anwendung von Art. des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr
MehrKanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG
Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044
MehrVerordnung zum Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Verordnung zum Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Beschluss des Gemeinderates Nr. 05-7 vom. Dezember 05) Der Gemeinderat von Steffisburg, gestützt auf Art., 5 und 6 des Reglements
MehrPARKIEREN IN ILLNAU EFFRETIKON
S I C H E R H E I T PARKIEREN IN ILLNAU EFFRETIKON Liebe Einwohnerinnen und Einwohner Sehr geehrte Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker Um Ihnen das Parkieren auf unserem Stadtgebiet zu erleichtern,
MehrNachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5
Nachtparkverordnung über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. Dezember 2015 Seite 1 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 3 2. Gesteigerter Gemeingebrauch 3 3. Örtlicher
MehrDiese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern.
Verkehr und Infrastruktur (vif) Anwendungsbereich Diese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern. Grundsätze
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem
732.1 Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) vom 7. November 2011 in Vollzug ab...2012 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich... 1 Zweck...
MehrParkierungsreglement. Erläuterungen zum Reglement. Gemeinde Frick. 24. Mai 2017
Parkierungsreglement Erläuterungen zum Reglement Gemeinde Frick 24. Mai 2017 Parkierungsreglement 2 Bearbeitung Denise Belloli MSc in Geografie Anna Hool MSc ETH in Umweltnaturwissenschaften Eleonore Jacobi
MehrVerordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund der Stadt Adliswil Parkierungsverordnung, VPöG. vom 30. September 2015
Verordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund der Stadt Adliswil Parkierungsverordnung, vom 30. September 2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1
MehrGebührenordnung über das Parkieren auf öffentlichen Plätzen im Bezirk Einsiedeln (Anhang zum Parkplatzreglement)
Gebührenordnung über das Parkieren auf öffentlichen Plätzen im Bezirk Einsiedeln (Anhang zum Parkplatzreglement) Der Bezirksrat Einsiedeln erlässt gestützt auf Art. 2-7 des Reglements über das Parkieren
MehrVergünstigungen: Parkgaragen
Vergünstigungen: Günstig Parken in der Mönchsberggarage Lassen Sie Ihr Parkticket aus der Mönchsberggarage in einem der über 250 Geschäfte und Gastronomiebetriebe mit Parkticketlocher (erkennbar an den
MehrVergünstigungen: Parkgaragen
Vergünstigungen: Günstig Parken in der Mönchsberggarage Lassen Sie Ihr Parkticket aus der Mönchsberggarage in einem der über 250 Geschäfte und Gastronomiebetriebe mit Parkticketlocher (erkennbar an den
MehrVerordnung zum Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsverordnung) vom 30. Januar 2014 (Stand 1.
Verordnung zum Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsverordnung) Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 13 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Zweck... 4 II Bewirtschaftung
MehrGebührenverordnung für die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Gebührenverordnung für die Benützung der öffentlichen Parkplätze Vom 29. April 2002 (Stand 1. Juli 2013) Kurztitel: Parkieren auf öffentlichem Grund; Gebühren Zuständige Abteilung: Öffentliche Sicherheit
MehrEinwohnergemeinde Matten b. Interlaken PARKPLATZ-VERORDNUNG
Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken PARKPLATZ-VERORDNUNG. Oktober 0 0.0.0 Parkplatz- Verordnung der Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken Geltungsbereich Art. Der Gemeinderat erlässt gestützt auf das
MehrVerordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV)
Parkraumbewirtschaftung: Verordnung 95.560 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) Vom. Juni 0 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrVergünstigungen: Parkgaragen
Vergünstigungen: Günstig Parken in der Mönchsberggarage Lassen Sie Ihr Parkticket aus der Mönchsberggarage in einem der über 250 Geschäfte und Gastronomiebetriebe mit Parkticketlocher (erkennbar an den
Mehr