Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen

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1 Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Die nachstehenden Richtlinien wurden vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 19. Januar 2011 beschlossen. 1 Regelungsgegenstand Diese Richtlinien regeln die Grundsätze der Vergabe von Leistungsbezügen und des dabei einzuhaltenden Verfahrens gemäß der Leistungsbezügeverordnung (LBVO) vom 14. Januar 2005 (zuletzt geändert am 9. November 2010), soweit nicht die Zuständigkeit des Hochschulrats gegeben ist. 2 Anwendungsbereich Die Regelungen in 3 bis 8 dieser Richtlinien gelten für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, ansonsten auch für Juniordozentinnen und -dozenten, Juniorprofessorinnen und -professoren. 3 Vergabe der Leistungsbezüge (1) Die Leistungsbezüge nach 4 aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen werden auf der Grundlage von 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) gewährt. Unbefristete Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (2) Leistungsbezüge nach 5 für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung werden in Pauschalbeträgen vergeben. Diese Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. (3) Funktionsleistungsbezüge nach 8 werden in Pauschalbeträgen vergeben. Sie nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen im Rahmen der Festlegung nach 38 Abs. 5 LBesG teil. (4) Forschungs- und Lehrzulagen nach 9 werden entsprechend der Vereinbarung mit dem Drittmittelgeber im Rahmen von 60 LBesG vergeben. 4 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (1) Leistungsbezüge nach 2 LBVO können bei der Berufung auf eine Professur an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe gewährt werden. (2) Die Fakultät oder das Institut kann begründen, warum bei einer geplanten Berufung ein besonderes Interesse an einer Person besteht, das Berufungs-Leistungsbezüge rechtfertigt. Stand

2 2 (3) Berufungs-Leistungsbezüge werden in der Regel nach folgenden Grundsätzen gewährt: a. Bei einer Erstberufung werden keine Leistungsbezüge gezahlt. Die Hochschule gewährt eine Erstausstattung in Form von Sach- und Personalmitteln. b. Bei der Berufung einer Professorin/eines Professors, die/der bereits in der W- Besoldung ist, wird zunächst eine grundsätzlich auf drei Jahre befristete Berufungszulage gezahlt, die nach folgenden Kriterien ermittelt wird: - Qualifikation (einschließlich internationaler Erfahrungen) - Publikationen - bisherige eigene Forschungsprojekte (national und international) - Einbindung in Forschungsprojekte (national und international) c. Bei der Berufung einer Professorin/eines Professors, die/der bisher in der C- Besoldung ist, können Leistungsbezüge bis zur Höhe der Differenz zwischen der W- und C-Besoldung, in besonderen Fällen auch darüber hinaus, gewährt werden. Eine teilweise Befristung ist möglich. d. Die Leistungsbezüge können ganz oder zum Teil mit Zielvereinbarungen verbunden werden. (4) Wer zum Zeitpunkt der Ruferteilung seinen Lebensmittelpunkt weiter als 100 km Luftlinie von der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe entfernt hat, kann für 5 Jahre befristete Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 100 monatlich erhalten, wenn er/sie innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt seinen/ihren Lebensmittelpunkt in das Einzugsgebiet der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe (Entfernung maximal 30 km Luftlinie) verlegt. Diese Bezüge sind nicht dynamisiert und nicht ruhegehaltsfähig. Sie werden unabhängig von sonstigen Leistungsbezügen gewährt. (5) Bleibe-Leistungsbezüge können auf Antrag einer Professorin oder eines Professors nach Stellungnahme der Fakultät vom Rektorat gewährt werden, wenn ein schriftlicher Ruf einer anderen Hochschule vorliegt oder in analoger Weise die Möglichkeit eines anderen Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird. Bleibe-Leistungsbezüge können unbefristet gewährt werden. Bei der Festsetzung dieser Bezüge werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: a. bisher erbrachte Leistungen in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung, Weiterbildung und Selbstverwaltung b. Bedeutung des Instituts/der Abteilung für das Profil der Hochschule. Wurden Bleibe-Leistungsbezüge gewährt, so sollen höhere Leistungsbezüge infolge eines erneuten Rufs frühestens nach Ablauf von drei Jahren gewährt werden. 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen (1) Leistungsbezüge gemäß 3 LBVO können gewährt werden für a. besondere Leistungen in der Forschung b. besondere Leistungen in der Lehre c. besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung d. besondere Leistungen in der Weiterbildung. Die Leistungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erbracht worden sein.

3 3 (2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere nachgewiesen werden durch: a. Publikationen, Herausgabe von Zeitschriften b. Einwerbung von Drittmitteln in erheblichen Umfang c. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen d. Vortragstätigkeit und verantwortliche Tagungsmitwirkung e. Preise oder Evaluationen f. Patente, Forschungstransfer. (3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere nachgewiesen werden durch: a. Preise für herausragende Lehre b. Lehrevaluationen c. Curricularentwicklung und Entwicklung neuer Studiengänge d. innovative Lehre e. eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit f. eine Lehrbelastung mit besonderem Betreuungsaufwand g. besondere Belastungen durch Prüfungstätigkeiten h. Abfassung von Lehrbüchern, die hohe fachliche Anerkennung genießen. (4) Besondere Leistungen bei der Nachwuchsförderung können insbesondere nachgewiesen werden durch: a. Betreuung von Promotionen und weiterführenden wissenschaftlichen Qualifikationen b. nicht auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anrechenbare Betreuung von Promotionsstudien c. Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen d. besondere Leistungen bei der Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses. (5) Besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere nachgewiesen werden durch: a. Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote b. Lehrleistungen in der Weiterbildung, die über die Regellehrverpflichtung hinaus erbracht werden. 6 Leistungsstufen / Befristung (1) Leistungsbezüge gemäß 5 werden in der Regel in vier Stufen gewährt. Die einzelnen Stufen entsprechen folgenden monatlichen Beträgen: Stufe 1: 300 bis 500 Euro Stufe 2: 600 bis Euro Stufe 3: bis Euro Stufe 4: bis Euro. Berufungs-Leistungsbezüge gemäß 4 Abs. 1 bis 3 werden gegebenenfalls angerechnet. (2) Die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 2 setzt voraus, dass besondere Leistungen in mindestens zwei der in 5 genannten Tätigkeitsfelder erbracht wurden.

4 4 Für die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 3 wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass Leistungen von nationaler Bedeutung erbracht wurden. Für die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 4 wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass Leistungen von internationaler Bedeutung erbracht wurden. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge werden auch Verdienste bei der Prägung des Hochschulprofils und bei der Förderung der Chancengleichheit berücksichtigt. (3) Die Gewährung einer Leistungsstufe wird in der Regel auf drei Jahre befristet. In der Bewertungsrunde am Ende dieses Zeitraums kann die Leistungsstufe entfallen, weitergewährt oder durch eine andere Leistungsstufe ersetzt werden. (4) Leistungsbezüge gemäß 5 können in besonderen Fällen auch als Einmalzahlung gewährt werden. Der Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Leistung stehen; er soll nicht überschreiten. (5) Für die Ruhegehaltsfähigkeit der Leistungsbezüge nach 4 und nach 5 ist 6 LBVO maßgebend. An Pädagogischen Hochschulen ist die Bewilligung ruhegehaltsfähiger Leistungsbezüge nur bis zur Höhe von 40 % des jeweiligen Grundgehalts möglich. 7 Verfahren (1) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 5 erfolgt einmal jährlich. (2) Die Vergabe setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der einen Umfang von 5 Seiten nicht überschreiten soll. In dem Antrag hat die Antragstellerin/der Antragsteller darzulegen, worin das besondere ihrer/seiner Leistungen liegt. Dabei sind die Leistungen in den relevanten Tätigkeitsfeldern darzulegen. Nachweise, die zum Beleg hierfür geeignet sind, sind dem Antrag beizufügen. (3) Der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 5 muss dem Rektorat spätestens bis zum 15. September eines Jahres mit Wirkung für das Folgejahr vorliegen. Das Rektorat kann sich zur Vorbereitung der Entscheidung über die Anträge durch die/den jeweilige/n Dekan/in beraten lassen. Es entscheidet in der Regel bis zum 1. Dezember eines Jahres über die vorgelegten Anträge. (4) Die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Leistungsbezügen wird schriftlich begründet. Auf Wunsch wird dem oder der Betroffenen die Entscheidung in einem Gespräch erläutert. 8 Funktionsleistungsbezüge (1) Die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion. Begonnene Monate werden als ganze Monate gerechnet. (2) Funktionsleistungsbezüge werden monatlich gewährt in Höhe von: 200 Euro für die Gleichstellungsbeauftragte 400 Euro für die Leitung des Zentrums für Schulpraktische Studien 400 Euro für die Leitung des Prüfungsamtes 200 Euro für die Leitung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs.

5 5 (3) Funktionsleistungsbezüge für Mitglieder der Leitungsgremien werden vom Personalausschuss des Hochschulrats festgesetzt. 8a Zulagen für Juniorprofessorinnen und -professoren, Juniordozentinnen und -dozenten (1) Juniorprofessorinnen und professoren sowie Juniordozentinnen und -dozenten können gemäß 59 LBesG zur Gewinnung, zur Erhaltung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe von 600 Euro pro Monat erhalten. Für die Definition der besonderen Leistungen nach Satz 1 gilt 5 entsprechend. (2) Das der Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Absatz 1 beträgt 300 Euro pro Monat für jede der Hochschule zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe W 1. (3) Für das Vergabeverfahren gilt 7 entsprechend. Abweichend hiervon können im Jahr 2011 Anträge für das laufende Jahr dem Rektorat bis zum 28. Februar vorgelegt werden. 9 Forschungs- und Lehrzulagen (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, auf formlosen Antrag eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. Dem Antrag ist der Bewilligungsbescheid beizufügen, aus dem sich die Höhe der Zulage sowie Beginn und Ende des Zeitraums ergeben müssen, für den sie bewilligt wurde. Über den Antrag entscheidet das Rektorat. (2) Forschungs- und Lehrzulagen werden nur gewährt, wenn die Drittmittelabrechnung über die Hochschulkonten abgewickelt wird und erst nachdem entsprechende Zahlungen eingegangen sind. 10 Häufung Leistungsbezüge nach den 5 und 8 bzw. nach 8a und Zulagen gemäß 9 können nebeneinander gewährt werden. 11 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 20. Januar 2011 in Kraft. Zugleich treten die am 23. April 2009 beschlossenen Richtlinien außer Kraft. Prof. Dr. Liesel Hermes Rektorin

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