Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen
|
|
- Mathias Weber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Die nachstehenden Richtlinien wurden vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 19. Januar 2011 beschlossen. 1 Regelungsgegenstand Diese Richtlinien regeln die Grundsätze der Vergabe von Leistungsbezügen und des dabei einzuhaltenden Verfahrens gemäß der Leistungsbezügeverordnung (LBVO) vom 14. Januar 2005 (zuletzt geändert am 9. November 2010), soweit nicht die Zuständigkeit des Hochschulrats gegeben ist. 2 Anwendungsbereich Die Regelungen in 3 bis 8 dieser Richtlinien gelten für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, ansonsten auch für Juniordozentinnen und -dozenten, Juniorprofessorinnen und -professoren. 3 Vergabe der Leistungsbezüge (1) Die Leistungsbezüge nach 4 aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen werden auf der Grundlage von 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) gewährt. Unbefristete Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (2) Leistungsbezüge nach 5 für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung werden in Pauschalbeträgen vergeben. Diese Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. (3) Funktionsleistungsbezüge nach 8 werden in Pauschalbeträgen vergeben. Sie nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen im Rahmen der Festlegung nach 38 Abs. 5 LBesG teil. (4) Forschungs- und Lehrzulagen nach 9 werden entsprechend der Vereinbarung mit dem Drittmittelgeber im Rahmen von 60 LBesG vergeben. 4 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (1) Leistungsbezüge nach 2 LBVO können bei der Berufung auf eine Professur an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe gewährt werden. (2) Die Fakultät oder das Institut kann begründen, warum bei einer geplanten Berufung ein besonderes Interesse an einer Person besteht, das Berufungs-Leistungsbezüge rechtfertigt. Stand
2 2 (3) Berufungs-Leistungsbezüge werden in der Regel nach folgenden Grundsätzen gewährt: a. Bei einer Erstberufung werden keine Leistungsbezüge gezahlt. Die Hochschule gewährt eine Erstausstattung in Form von Sach- und Personalmitteln. b. Bei der Berufung einer Professorin/eines Professors, die/der bereits in der W- Besoldung ist, wird zunächst eine grundsätzlich auf drei Jahre befristete Berufungszulage gezahlt, die nach folgenden Kriterien ermittelt wird: - Qualifikation (einschließlich internationaler Erfahrungen) - Publikationen - bisherige eigene Forschungsprojekte (national und international) - Einbindung in Forschungsprojekte (national und international) c. Bei der Berufung einer Professorin/eines Professors, die/der bisher in der C- Besoldung ist, können Leistungsbezüge bis zur Höhe der Differenz zwischen der W- und C-Besoldung, in besonderen Fällen auch darüber hinaus, gewährt werden. Eine teilweise Befristung ist möglich. d. Die Leistungsbezüge können ganz oder zum Teil mit Zielvereinbarungen verbunden werden. (4) Wer zum Zeitpunkt der Ruferteilung seinen Lebensmittelpunkt weiter als 100 km Luftlinie von der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe entfernt hat, kann für 5 Jahre befristete Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 100 monatlich erhalten, wenn er/sie innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt seinen/ihren Lebensmittelpunkt in das Einzugsgebiet der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe (Entfernung maximal 30 km Luftlinie) verlegt. Diese Bezüge sind nicht dynamisiert und nicht ruhegehaltsfähig. Sie werden unabhängig von sonstigen Leistungsbezügen gewährt. (5) Bleibe-Leistungsbezüge können auf Antrag einer Professorin oder eines Professors nach Stellungnahme der Fakultät vom Rektorat gewährt werden, wenn ein schriftlicher Ruf einer anderen Hochschule vorliegt oder in analoger Weise die Möglichkeit eines anderen Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird. Bleibe-Leistungsbezüge können unbefristet gewährt werden. Bei der Festsetzung dieser Bezüge werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: a. bisher erbrachte Leistungen in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung, Weiterbildung und Selbstverwaltung b. Bedeutung des Instituts/der Abteilung für das Profil der Hochschule. Wurden Bleibe-Leistungsbezüge gewährt, so sollen höhere Leistungsbezüge infolge eines erneuten Rufs frühestens nach Ablauf von drei Jahren gewährt werden. 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen (1) Leistungsbezüge gemäß 3 LBVO können gewährt werden für a. besondere Leistungen in der Forschung b. besondere Leistungen in der Lehre c. besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung d. besondere Leistungen in der Weiterbildung. Die Leistungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erbracht worden sein.
3 3 (2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere nachgewiesen werden durch: a. Publikationen, Herausgabe von Zeitschriften b. Einwerbung von Drittmitteln in erheblichen Umfang c. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen d. Vortragstätigkeit und verantwortliche Tagungsmitwirkung e. Preise oder Evaluationen f. Patente, Forschungstransfer. (3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere nachgewiesen werden durch: a. Preise für herausragende Lehre b. Lehrevaluationen c. Curricularentwicklung und Entwicklung neuer Studiengänge d. innovative Lehre e. eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit f. eine Lehrbelastung mit besonderem Betreuungsaufwand g. besondere Belastungen durch Prüfungstätigkeiten h. Abfassung von Lehrbüchern, die hohe fachliche Anerkennung genießen. (4) Besondere Leistungen bei der Nachwuchsförderung können insbesondere nachgewiesen werden durch: a. Betreuung von Promotionen und weiterführenden wissenschaftlichen Qualifikationen b. nicht auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anrechenbare Betreuung von Promotionsstudien c. Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen d. besondere Leistungen bei der Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses. (5) Besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere nachgewiesen werden durch: a. Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote b. Lehrleistungen in der Weiterbildung, die über die Regellehrverpflichtung hinaus erbracht werden. 6 Leistungsstufen / Befristung (1) Leistungsbezüge gemäß 5 werden in der Regel in vier Stufen gewährt. Die einzelnen Stufen entsprechen folgenden monatlichen Beträgen: Stufe 1: 300 bis 500 Euro Stufe 2: 600 bis Euro Stufe 3: bis Euro Stufe 4: bis Euro. Berufungs-Leistungsbezüge gemäß 4 Abs. 1 bis 3 werden gegebenenfalls angerechnet. (2) Die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 2 setzt voraus, dass besondere Leistungen in mindestens zwei der in 5 genannten Tätigkeitsfelder erbracht wurden.
4 4 Für die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 3 wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass Leistungen von nationaler Bedeutung erbracht wurden. Für die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 4 wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass Leistungen von internationaler Bedeutung erbracht wurden. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge werden auch Verdienste bei der Prägung des Hochschulprofils und bei der Förderung der Chancengleichheit berücksichtigt. (3) Die Gewährung einer Leistungsstufe wird in der Regel auf drei Jahre befristet. In der Bewertungsrunde am Ende dieses Zeitraums kann die Leistungsstufe entfallen, weitergewährt oder durch eine andere Leistungsstufe ersetzt werden. (4) Leistungsbezüge gemäß 5 können in besonderen Fällen auch als Einmalzahlung gewährt werden. Der Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Leistung stehen; er soll nicht überschreiten. (5) Für die Ruhegehaltsfähigkeit der Leistungsbezüge nach 4 und nach 5 ist 6 LBVO maßgebend. An Pädagogischen Hochschulen ist die Bewilligung ruhegehaltsfähiger Leistungsbezüge nur bis zur Höhe von 40 % des jeweiligen Grundgehalts möglich. 7 Verfahren (1) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 5 erfolgt einmal jährlich. (2) Die Vergabe setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der einen Umfang von 5 Seiten nicht überschreiten soll. In dem Antrag hat die Antragstellerin/der Antragsteller darzulegen, worin das besondere ihrer/seiner Leistungen liegt. Dabei sind die Leistungen in den relevanten Tätigkeitsfeldern darzulegen. Nachweise, die zum Beleg hierfür geeignet sind, sind dem Antrag beizufügen. (3) Der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 5 muss dem Rektorat spätestens bis zum 15. September eines Jahres mit Wirkung für das Folgejahr vorliegen. Das Rektorat kann sich zur Vorbereitung der Entscheidung über die Anträge durch die/den jeweilige/n Dekan/in beraten lassen. Es entscheidet in der Regel bis zum 1. Dezember eines Jahres über die vorgelegten Anträge. (4) Die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Leistungsbezügen wird schriftlich begründet. Auf Wunsch wird dem oder der Betroffenen die Entscheidung in einem Gespräch erläutert. 8 Funktionsleistungsbezüge (1) Die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion. Begonnene Monate werden als ganze Monate gerechnet. (2) Funktionsleistungsbezüge werden monatlich gewährt in Höhe von: 200 Euro für die Gleichstellungsbeauftragte 400 Euro für die Leitung des Zentrums für Schulpraktische Studien 400 Euro für die Leitung des Prüfungsamtes 200 Euro für die Leitung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs.
5 5 (3) Funktionsleistungsbezüge für Mitglieder der Leitungsgremien werden vom Personalausschuss des Hochschulrats festgesetzt. 8a Zulagen für Juniorprofessorinnen und -professoren, Juniordozentinnen und -dozenten (1) Juniorprofessorinnen und professoren sowie Juniordozentinnen und -dozenten können gemäß 59 LBesG zur Gewinnung, zur Erhaltung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe von 600 Euro pro Monat erhalten. Für die Definition der besonderen Leistungen nach Satz 1 gilt 5 entsprechend. (2) Das der Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Absatz 1 beträgt 300 Euro pro Monat für jede der Hochschule zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe W 1. (3) Für das Vergabeverfahren gilt 7 entsprechend. Abweichend hiervon können im Jahr 2011 Anträge für das laufende Jahr dem Rektorat bis zum 28. Februar vorgelegt werden. 9 Forschungs- und Lehrzulagen (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, auf formlosen Antrag eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. Dem Antrag ist der Bewilligungsbescheid beizufügen, aus dem sich die Höhe der Zulage sowie Beginn und Ende des Zeitraums ergeben müssen, für den sie bewilligt wurde. Über den Antrag entscheidet das Rektorat. (2) Forschungs- und Lehrzulagen werden nur gewährt, wenn die Drittmittelabrechnung über die Hochschulkonten abgewickelt wird und erst nachdem entsprechende Zahlungen eingegangen sind. 10 Häufung Leistungsbezüge nach den 5 und 8 bzw. nach 8a und Zulagen gemäß 9 können nebeneinander gewährt werden. 11 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 20. Januar 2011 in Kraft. Zugleich treten die am 23. April 2009 beschlossenen Richtlinien außer Kraft. Prof. Dr. Liesel Hermes Rektorin
1 Anwendungsbereich. 2 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen, zusätzliche Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren sowie Zulagen für Leitungen
MehrRichtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen
Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen 1 Regelungsgegenstand Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und
MehrAmtliches Mitteilungsblatt 1/2010
Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010 Richtlinie der Hochschule Vechta über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Vechta, 19.01.2010 Herausgeber: Die Präsidentin der Hochschule Vechta Redaktion:
MehrRICHTLINIE über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen
A RICHTLINIE über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Mitglieder des Lehrkörpers und von Leitungsgremien der Akademie im Rahmen der W-Besoldung vom
MehrRichtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 24 vom 17.07.2017, Seite 377-381 Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen
MehrRichtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 13 vom 28.05.2015, Seite 109-113 Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 1 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 18.01.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen
MehrOrdnung der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom
NR. 76 31. März 2011 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnung der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 02.02.2011 Seite 1 von 7 Aufgrund des 15
MehrRichtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen
08.09.2006 Amtliche Mitteilungen / 25. Jahrgang 80 Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen vom 01.07.2006 Das Präsidium der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg hat am 27.06.2006
MehrOrdnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen
NR. 188 13.02.2014 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 05.02.2014 Seite 1 von 6 Aufgrund des 15
MehrGeltungsbereich. 1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeleistungsverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
Ordnung der Universität für die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung) Vom 16.07.2014 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz hat am 27.11.2015 gemäß
MehrUniversität Kassel 27. Mai 2013 B E S C H L U S S
Universität Kassel 27. Mai 2013 Das Präsidium Az. 1.10.01 / III A 24. Protokoll Anlage 13 B E S C H L U S S Richtlinie der Universität Kassel über die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg 2011, Nr. 19 18.10.2011 Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Freiburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs-
MehrRichtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen
Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen Inhaltsverzeichnis Richtlinie der Universität Heidelberg über das Verfahren und die Vergabe von
MehrSatzung der Universität zu Lübeck über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 13.
Satzung der Universität zu Lübeck über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 13. Mai 2011 Tag der Bekanntmachung im NBl. MWV Schl.-H., S. 51 Tag der Bekanntmachung
MehrHochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005
1 von 5 23.02.2011 15:18 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 21 2032.15 Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 Änderungen 1. 1, 5, 6, 7 und 9 geändert durch Verordnung vom 17.
MehrRichtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30.
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30. Juni 2010 2 Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen
MehrIn der Fassung der Bekanntmachung vom (Mitteilungsblatt S. 15), zuletzt geändert durch Ordnung vom (Mitteilungsblatt S.
Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulbedienstete () 1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016
MehrV E R K Ü N D U N G S B L A T T
V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2016 7. Oktober 2016 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt).. 35 Satzung über das Verfahren und die Vergabe von
MehrRichtlinie der Hochschule Hannover über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen. Regelungsgegenstand. Anwendungsbereich
Richtlinie der Hochschule Hannover über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen 1 Regelungsgegenstand Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen
Mehr1 Regelungsgegenstand
Satzung der Universität zu Lübeck über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs-, Lehr und Transferzulagen vom 17. Dezember 2015 Tag der Bekanntmachung im NBl. HS MSGWG Schl.-H.:
MehrLeitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der. Universität Bielefeld
Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der Universität Bielefeld 1 Anwendungsbereich Diese Leitlinien gelten für Professorinnen und Professoren, die nach der Besoldungsordnung W2
MehrOrdnung über die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule Bochum
Hochschule Bochum Der Präsident Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule Bochum Aufgrund des 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrVom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),
Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202 Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen
MehrRichtlinie vom des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Weingarten für Leistungsbezüge 1
Richtlinie vom 22. 12. 2008 des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Weingarten für Leistungsbezüge 1 I. Leistungsbezüge nach 9 Abs. 1 Leistungsbezügeverordnung (LBVO) 1 Angebot und Annahme von Leistungsbezügen
MehrVerkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 -
- Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 3 - Richtlinie der Stiftung Universität Hildesheim über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Das Präsidium der Stiftung Universität Hildesheim
MehrVom 8. Dezember 2010 (GVBl S. 21), geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249)
Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202-01-01-2011- Archiv Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg
MehrRichtlinie. der Universität Stuttgart. über das Verfahren und die Vergabe von. Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an
Richtlinie der Universität Stuttgart über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren der
MehrGrundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen
Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) vom 15. Dezember 2004 (GVBl S. 575) erlässt das Leitungsgremium
MehrVerkündungsblatt. Nr.: 1/2009 Datum:
Verkündungsblatt Nr.: 1/2009 Datum: 16.01.2009 Inhalt 19.12.2008 Satzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen vom 19. Dezember
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Kontingentierung der Leistungsbezüge. (1) Mindestens 15 % des Vergaberahmens sollen auf besondere Leistungsbezüge entfallen.
Richtlinie der Fachhochschule Regensburg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen Vom 28.11.2006 Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen
MehrBeschluss des Rektorats vom
Richtlinie der Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen für Hochschulbedienstete gemäß 9 Abs. 1 Leistungsbezügeverordnung (LBVO)
MehrMitteilungsblatt der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Mitteilungsblatt der Hochschule für Öffentliche Verwaltung 12 2016 Verkündet am 09. Juni 2016 Nr. 5 Ordnung zur Änderung der Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zur Vergabe von Leistungsbezügen
MehrOrdnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund. und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder
Rektor Seite 1 Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Sächsisches Besoldungsgesetz
MehrAmtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz
Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Nr. 39/2017 Berichtigung der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 36/2017 vom 8. September 2017: Erste Änderung der Richtlinie der Universität Konstanz über das
MehrLaufende Nummer: 01/2018
Ordnung der Hochschule Ruhr West zum Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren in der Besoldungsgruppe W (Leistungsbezügeordnung) Laufende Nummer: 01/2018 Mülheim an der Ruhr,
MehrRichtlinie der Hochschulleitung für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen/Professoren
Richtlinie der Hochschulleitung für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen/Professoren (Leistungsbezüge-Richtlinie LBezR ) vom 24. Juni 2005 in der Fassung
MehrLandesrecht TH Gesamtes Gesetz. Quelle:
D 1 Landesrecht TH Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürHLeistBVO Ausfertigungsdatum: 14.04.2005 Gültig ab: 28.05.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 2005, 212 Gliederungs-Nr: 221-1-7
MehrHerausgeber. 1 von :51. Justiz
1 von 5 23.02.2011 13:51 Justiz 2032-1-17 Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren Vom 3. Januar 2005 zuletzt geändert durch die
MehrOrdnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung
Nr. 7/2010 Seite 1 Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung 1 Regelungsgegenstand Die Richtlinie regelt die Vergabe von Leistungsbezügen
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 546 2013 Verkündet am 15. Oktober 2013 Nr. 81 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Oktober 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg 2018, Nr. 10 17.04.2018 Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Freiburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs-
MehrAmtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Nürnberg
Laufende Nr./ Jahrgang Seitenzahl 18.2011 1-6 5035 Aktenzeichen Studienbüro 24. Mai 2011 Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Nürnberg Herausgegeben im
MehrRichtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011
Verwaltungshandbuch Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011 Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal
MehrIn dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
Ordnung der Hochschule für Musik und Theater Felix Mendelssohn Bartholdy Leipzig für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren vom 2. Juni 2015 Inhaltsübersicht
MehrMecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal
1 von 5 23.02.2011 11:51 Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
MehrOrdnung der Universität Leipzig über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung W LBezO)
20/5 Universität Leipzig Ordnung der Universität Leipzig über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung W LBezO) Vom 13. Juli 2016 Aufgrund von 9 und 7 Abs. 6 Hochschulleistungsbezügeverordnung
Mehr36/08. Amtliches Mitteilungsblatt. 25. Juli Seite
36/08 25. Juli 2008 Amtliches Mitteilungsblatt Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zur Gewährung von besonderen Leistungsbezügen der Besoldungsgruppe
MehrAmtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg
Laufende Nr./ Jahrgang Seitenzahl 17.2007 1-5 5035 Aktenzeichen Studienbüro - SB University of Applied Sciences Datum 30.04.2007 Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Herausgegeben im Auftrage
MehrAmtliches Mitteilungsblatt Nr. 32/05
FHTW Amtliches Mitteilungsblatt Inhalt Seite Ordnung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft 343 Berlin zur Gewährung von besonderen Leistungsbezügen der Besoldungsordnung W des Bundesbesoldungsgesetzes
MehrJustiziariat
Justiziariat Unser Zeichen/AZ: JUS-H 5035-He 04.03.2014 Satzung der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm über die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen (Leistungsbezügesatzung)
Mehrvon :48
Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) Vom
MehrSaarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz.
Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten
MehrEntscheidungsvorbereitung
Hochschulordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) zur Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W (Leistungsbezüge-Vergabeordnung)
MehrGrundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5.
Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5. Juni 2013 [*] Auf Grund von 8 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung
MehrOrdnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau
Amtliche Mitteilungen Nr. 16/2005 24.10.2005 Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau Präambel
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg 2016, Nr. 31 27.07.2016 Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Freiburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs-
Mehr1. Änderung der Richtlinie der Hochschule Osnabrück über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen
1. Änderung der Richtlinie der Hochschule Osnabrück über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen (in der Fassung vom 19.01.2015) nach Anhörung des Senats am 18.03.2015 vom Präsidium beschlossen
MehrSatzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen vom 8.
Satzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen vom 8. Juni 2016 Gemäß 3 Abs. 1 i.v. mit 33 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Hochschulgesetz
MehrAmtliche Mitteilungen
Technische Fachhochschule Berlin University of Applied Sciences Amtliche Mitteilungen 26. Jahrgang, Nr. 86 Seite 1 5. September 2005 INHALT Satzung der Technischen Fachhochschule Berlin zur Gewährung besonderer
MehrVerkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 -
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 3 - Richtlinie der Stiftung Universität Hildesheim über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Das Präsidium der Stiftung Universität Hildesheim
MehrStudienbüro. laufende Nr./ Jahrgang Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm
laufende Nr./ Jahrgang Seitenzahl 03.2017 1 6 5035 Aktenzeichen Studienbüro 22.02.2017 Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm Herausgegeben im Auftrage des Präsidenten von der Abteilung
MehrBerufungsleistungsbezüge / Bleibeleistungsbezüge
Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten
MehrVom 17. Juli Regelungsgegenstand
Satzung über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design Vom 17. Juli 2015 geändert durch die
MehrAmtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 8 Seite 433
Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom 28.04.2011/Nr. 8 Seite 433 Präsidium: Das Präsidium hat am 19.04.2011 nach Anhörung des Senats am 13.04.2011 die Richtlinie über das Verfahren
MehrQuelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Anwendungsbereich
Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LBVO Ausfertigungsdatum: 14.01.2005 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: 2032-112 Verordnung
MehrRichtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg
Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg vom 9. Juli 2013 Gemäß 8 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Grundbezüge. Inhaltsverzeichnis: 3 Leistungsbezüge. Anlagen: Anlage 1: Kriterien der besonderen Leistungsbezüge
Ordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß 8 HLeistBVO LSA vom 08.02.2006 Auf der Grundlage des 8 der Hochschulleistungsbezügeverordnung
MehrAz September 2016
Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Weingarten Az. 0321.51 1. September 2016 Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Weingarten über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen
MehrDie Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können
Satzung zur Änderung der Satzung über die Vergabe und das Verfahren von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der HLeistBV an der FH Eberswalde Der Senat der FH Eberswalde hat in seiner
MehrSatzung der Fachhochschule Flensburg über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen
Veröffentlicht im Nachrichtenblatt Schleswig-Holstein Hochschule am 7.11.2006 Ausgabe Nr. 4/2006 S. 551 Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie
MehrBesoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1974 24.01.2013 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 684 vom 20. November 2012 der Abgeordneten Monika Pieper und Dr. Joachim Paul
MehrV E R K Ü N D U N G S B L A T T
V E R K Ü N D U N G S B L A T T DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Nr. 4/2009 3. November 2009 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt)... 137 Zweite Änderung der Prüfungsordnung für
Mehr07/11 Amtliches Mitteilungsblatt
Nr. 07/11 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 25 07/11 9. Februar 2011 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Erste Ordnung zur Änderung der Neufassung der Ordnung der Hochschule für Technik und
MehrVerkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Verkündungsblatt 19. Jahrgang Wolfenbüttel, den 01.02.2016 Nummer 03 Inhalt Neufassung der Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen an der Seite 2 Seite 1
MehrLesefassung zur Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen
Lesefassung zur Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen inkl. 1. Änderungssatzung vom 02.11.2009, der 2. Änderungssatzung
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Nr. 05/2016 Pädagogische Hochschule Weingarten 6. September 2016 Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Weingarten über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für
MehrMecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.
Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten
MehrNBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 128 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 10. Juli 2015
Satzung der Christian Albrechts Universität zu Kiel über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs, Lehr und Transferzulagen vom 07. Juli 2015 NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S.
MehrNichtamtliche Lesefassung
Satzung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald über die Vergabe von Leistungsbezügen an Professor/inn/en und den/die Rektor/in (Leistungsbezüge-Satzung) vom 6. Juli 2005 zuletzt geändert durch Satzung
MehrOrdnung der Hochschule Bremen für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete. vom 04.
Ordnung der Hochschule Bremen für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete vom 04. Juli 2005 Der Senator für Bildung und Wissenschaft hat am 03. August
MehrAMTLICHE MITTEILUNG. Bekanntgabe der. W-Besoldung. Bochum, Laufende Nr.: 40/17
AMTLICHE MITTEILUNG Bochum, 22.11.2017 Laufende Nr.: 40/17 Bekanntgabe der W-Besoldung Richtlinie der Geschäftsführung der DMT-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbh für die Professorinnen und Professoren
MehrVerkündungsblatt der FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL
Verkündungsblatt der FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL 8. Jahrgang Wolfenbüttel, den 26.10.2005 Nummer 13 Inhalt: g Neufassung der Richtlinie der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel über die
MehrRichtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen
Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Vom Präsidium beschlossen am 22. Februar 2010 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie
MehrMitteilungsblatt Nr. 227
Satzung der Hochschule Lausitz (FH) über das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen (Hochschulleistungsbezügesatzung HLeistBS) Der Präsident 22.03.2012 Satzung der Hochschule Lausitz (FH) über das
Mehrder Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite
Verkündungsblatt der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Satzung über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen (TUIlmLeistBezSatz)
MehrRichtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen an der Technischen Universität Darmstadt
Richtlinie zur Vergabe von Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen, sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul- Leistungsbezügeverordnung (HLeistBVO)
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Richtlinie der Universität Bayreuth über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen vom 10. August 2015 in der Fassung der Änderung vom 1. Oktober 2015 Aufgrund
MehrVerkündungsblatt. Ausgabedatum: 12/
Das Präsidium Verkündungsblatt Ausgabedatum: 12/2003 04.12.2003 Inhaltsübersicht A. Bekanntmachungen nach dem NHG Zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biochemie an der Universität
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen
MehrRichtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 25.
Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 25. Mai 2005 Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung
MehrRichtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen
Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Vom Präsidium beschlossen am 17.04.2018 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 3664 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze Der Landtag hat am 6. Oktober 2004
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam
Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Nummer 100 Potsdam, 13.02.2006 Satzung der Fachhochschule Potsdam über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Herausgeberin: Rektorin der
Mehr