1 Geltungsbereich. 2 Grundbezüge. Inhaltsverzeichnis: 3 Leistungsbezüge. Anlagen: Anlage 1: Kriterien der besonderen Leistungsbezüge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1 Geltungsbereich. 2 Grundbezüge. Inhaltsverzeichnis: 3 Leistungsbezüge. Anlagen: Anlage 1: Kriterien der besonderen Leistungsbezüge"

Transkript

1 Ordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß 8 HLeistBVO LSA vom Auf der Grundlage des 8 der Hochschulleistungsbezügeverordnung des Landes Sachsen- Anhalt (HLeistBVO LSA) vom (GVBl. LSA Nr. 5/2005 S. 21 ff.), hat der Senat der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) die folgende Ordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundbezüge 3 Leistungsbezüge 4 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen 6 Verfahren 7 Funktions-Leistungsbezüge 8 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen 9 Forschungs- und Lehrzulage 10 Sonstige Bestimmungen 11 Wechsel von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W 12 In-Kraft-Treten Anlagen: Anlage 1: Kriterien der besonderen Leistungsbezüge Anlage 2 Antrag auf Gewährung von Bleibe- Leistungsbezügen Anlage 3 Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge Anlage 4: Überleitung in die W-Besoldung 1 Geltungsbereich (1) Die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 3-5 HLeistBVO LSA sowie von Zulagen gemäß 7 HLeistBVO LSA erfolgt an der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) nach Maßgabe dieser Ordnung. (2) Diese Ordnung gilt für Professorinnen und Professoren sowie Funktionsträgerinnen und -träger, die Bezüge nach der Besoldungsgruppe W erhalten. 2 Grundbezüge 1 Die Stelle der Rektorin oder des Rektors wird nach W 3, Stellen für Professuren grundsätzlich nach W 2 ausgewiesen. 2 Sofern die Entwicklung der Hochschule es erfordert, können im Einzelfall auf Antrag des Fachbereiches oder auf Vorschlag des Rektorates Professuren als W 3 Stellen ausgewiesen werden. 3 Die Entscheidung über die Einrichtung von W 3 Stellen für Professuren trifft das Rektorat im Benehmen mit dem Senat nach Stellungnahme der Haushalts- und Planungskommission. 3 Leistungsbezüge (1) 1 Leistungsbezüge sind variable Bestandteile der Besoldung der Professorinnen und Professoren. 2 Variable Leistungsbezüge sind: - Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungsund Bleibeverhandlungen ( 4) - besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung ( 5) - für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderer Aufgaben in der Hochschulleitung ( 6). (2) Über die Vergabe der Leistungsbezüge entscheidet das Rektorat. (3) Bei der Bewertung von Leistungen und der Gewährung von Leistungsbezügen darf eine Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor nicht nachteilig berücksichtigt werden, wenn die Einschränkung der Tätigkeit familienbedingt erfolgt bzw. durch Behinderung, Krankheit oder Ausübung einer Funktion gemäß 7, in diesem Falle beschränkt auf die Dauer der Amtszeit, bedingt ist. 5

2 4 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (1) 1 Berufungs-Leistungsbezüge können für eine berufene Person nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans mit dem Rektorat im Wege einer Vereinbarung festgelegt werden, insbesondere sind die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers, die Arbeitsmarktlage sowie die Bewerberlage im jeweiligen Fach maßgebend. 2 Die weiteren Kriterien nach 3 Abs. 1 HLeistBVO LSA sind zu berücksichtigen. (2) 1 Bleibe-Leistungsbezüge können auf schriftlichen Antrag einer Professorin oder eines Professors nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans vom Rektorat gewährt werden (Anlage 2). 2 Voraussetzung ist das Vorliegen eines förmlichen Rufes an eine andere Hochschule oder in analoger Weise der Nachweis des Einstellungsinteresses eines anderen Arbeitgebers durch Vorlage des schriftlichen Vertragsangebots. 3 Die weiteren Kriterien nach 3 Abs. 1 HLeistBVO LSA sind zu berücksichtigen. 4 Für den Wechsel von der C- Besoldung in die W Besoldung wird kein Bleibe- Leistungsbezug gewährt. (3) 1 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als Einmalzahlung bzw. als laufende monatliche Zahlung befristet bis zu höchstens fünf Jahren gewährt werden. 2 Für den Bewilligungszeitraum sollen mit den Betroffenen Zielvereinbarungen geschlossen werden. 3 Auf schriftlichen Antrag der Professorin oder des Professors können nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans befristet gewährte Leistungsbezüge nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erneut befristet oder unbefristet bis maximal zur Höhe der bisherigen Summe weitergewährt werden. 4 Der Antrag ist ein Semester vor Ablauf des Bewilligungszeitraums über die Dekanin oder den Dekan an die Rektorin oder den Rektor zu stellen. (4) Ein neuerlicher Bleibe-Leistungsbezug kann nur gewährt werden, wenn seit Beginn des letzten Bewilligungszeitraumes mindestens drei Jahre vergangen sind. 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen (1) 1 Besondere Leistungsbezüge können gewährt werden aufgrund besonderer Leistungen in der Lehre, Prüfungen und Weiterbildung, Wissenschaftliche Leistungen, Forschung und Entwicklung sowie Nachwuchsförderung, Selbstverwaltung sowie sonstiger Leistungen, die das Zusammenleben in der Hochschule und das Ansehen der Hochschule fördern. 2 Der Hauptschwerpunkt der Bewertung ist auf die Lehre zu legen. 3 Die Wissenschaftlichen Leistungen, Entwicklung und Forschung bilden einen weiteren wichtigen Schwerpunkt der Bewertung. 4 Selbstverwaltung und sonstige Leistungen sind mit geringerem Anteil zu bewerten. 5 Besondere Leistungen in der Lehre allein rechtfertigen keine besonderen Leistungsbezüge. 6 Insgesamt müssen die besonderen Leistungen über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sein. 7 Für die Vergabe der Leistungsbezüge sollen die in der Anlage 1 der Ordnung beispielhaft genannten Kriterien herangezogen werden. 8 Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung können Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen herangezogen werden. (2) Die besonderen Leistungsbezüge werden in fünf Stufen gewährt: 1. Stufe: Besonderer Leistungsbezug in Höhe 250 monatlich, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der erstmaligen Berufung an eine Hochschule, 2. Stufe: Zusätzlicher besonderer Leistungsbezug in Höhe von 300 monatlich, frühestens nach Ablauf von sieben Jahren seit der erstmaligen Berufung an eine Hochschule, 3. Stufe: Zusätzlicher besonderer Leistungsbezug in Höhe von 350 monatlich, frühestens nach Ablauf von elf Jahren seit der erstmaligen Berufung an eine Hochschule, 4. Stufe: Zusätzlicher besonderer Leistungsbezug in Höhe von 300 monatlich, frühestens nach Ablauf von fünfzehn Jahren seit der erstmaligen Berufung an eine Hochschule, 5. Stufe: Zusätzlicher besonderer Leistungsbezug in Höhe von 250 monatlich, frühestens nach Ablauf von neunzehn Jahren seit der erstmaligen Berufung an eine Hochschule. (3) 1 Die besonderen Leistungsbezüge werden bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 als laufende monatliche Zahlungen, beginnend mit dem eines jeden Jahres, befristet oder unbefristet, gewährt. 2 Wird diese Stufe bestätigt oder die nächste Stufe der besonderen Leistungsbezüge im unmittelbaren Anschluss an die vorangegangene Stufe vergeben, so wird der besondere Leistungsbezug der vorangegangenen Stufe unbefristet weiter gewährt. (4) 1 In besonderen Fällen kann das Rektorat auf Antrag der Dekanin oder des Dekans einen einmaligen besonderen Leistungsbezug gewähren. 2 Die Höhe des Betrages muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Leistung stehen, sie soll 2.500,- nicht überschreiten. 6

3 6 Verfahren (1) 1 Die Entscheidung über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen gemäß 5 erfolgt einmal jährlich. 2 Bis zum 31. Juli eines jeden Jahres gibt das Rektorat in geeigneter Weise - differenziert nach Geschlechtern - Auskunft über die bisherige Verteilung auf Leistungsstufen sowie welche Anzahl und Art der Stufen der Leistungsbezüge für das Folgejahr vergeben werden können. (2) 1 Die Vergabe setzt einen Antrag (siehe Anlage 3) voraus. 2 In dem Antrag hat die Antragstellerin/der Antragsteller darzulegen, worin das Besondere ihrer/seiner Leistungen liegt. 3 Dabei sind die Leistungen in allen in 5 genannten Tätigkeitsfeldern darzulegen. 4 Nachweise, die zum Beleg hierfür geeignet sind, sind dem Antrag beizufügen. (3) Der Antrag ist über die Dekanin oder den Dekan an das Rektorat zu richten. (4) Die Dekanin oder der Dekan nimmt auf der Grundlage einer Beratung im Dekanat zu dem Antrag Stellung. (5) 1 Der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 5 ist spätestens zum eines Jahres der Dekanin oder dem Dekan, der Antrag sowie die Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans sind bis zum dem Rektorat vorzulegen. 2 Bis zum entscheidet dieses über die Gewährung. (6) 1 Anträge können zu jeder Bewertungsrunde gestellt werden. 2 Nach der Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 5 kann ein weiterer Antrag auf Leistungsbezüge dieser Art erst nach Ablauf von drei bzw. vier Jahren gestellt werden. (7) Wird ein Antrag auf die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen vom Rektorat abgelehnt, ist der oder dem Betroffenen auf Wunsch die Entscheidung in einem Gespräch zu erläutern. 7 Funktions Leistungsbezüge (1) 1 Die Gewährung von Funktions- Leistungsbezügen erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes. 2 Funktions-Leistungsbezüge werden für Prorektorinnen und Prorektoren in Höhe von 600 gewährt. 3 Die Funktions- Leistungsbezüge in den Fachbereichen sind von der Größe der Fachbereiche abhängig. 4 Funktionsträger in Fachbereichen, für die mehr als 30 WHP-Stellen geplant sind, erhalten 100 v. H. der folgenden Zulagen, die in Fachbereichen, für die mehr als 20 WHP-Stellen geplant sind, erhalten 80 v. H. der folgenden Zulagen, die übrigen 60 v. H.: - die Dekanin und der Dekan in Höhe von die stellvertretende Dekanin und der stellvertretende Dekan in Höhe von 200, wenn auch Studiendekanin oder Studiendekan in Höhe von die Prüfungsausschussvorsitzende oder der Prüfungsausschussvorsitzende in Höhe von Studiengangskoordinatorinnen und Studiengangskoordinatoren erhalten, unabhängig von der Größe des Fachbereichs, Funktions- Leistungsbezüge, - für bis zu zwei Studiengänge, in Höhe von für drei Studiengänge, in Höhe von für mehr als drei Studiengänge, in Höhe von 200. (2) Bei Ausscheiden aus der Funktion entfällt der Anspruch auf Zahlung mit dem Ende des Monats. (3) Der Professorin oder dem Professor kann, wenn sie oder er das Amt mindestens zwei Jahre wahrgenommen hat, nach 5 besondere Leistungsbezüge bis zum nächst möglichen Gewährungszeitpunkt gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 in der Höhe gewährt werden, die den von ihr oder ihm ohne die Wahrnehmung der Funktion zu erwartenden Leistungen entsprechen. 8 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen (1) Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bis zu einer Höhe von zusammen 40 v. H. des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind. (2) 1 Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können, vorbehaltlich des Absatzes 2, zusammen mit unbefristeten Leistungsbezügen im Umfang von bis zu 40 v. H. des jeweiligen Grundgehaltes für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2 Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 7

4 (3) Darüber hinaus gehende Beträge werden durch 15 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes geregelt. 9 Forschungs- und Lehrzulage (1) 1 Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und die Projekte durchführen, kann aus diesen Mitteln mit Genehmigung des Geldgebers auf schriftlichen Antrag eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. 2 Über diesen Antrag entscheidet das Rektorat nach Befassung durch die Kommission für Forschung, Entwicklung und Technologietransfer bzw. durch die Kommission für Studium und Lehre. (2) 1 Forschungs- und Lehrzulagen werden regelmäßig monatlich für die Dauer des Forschungsoder Lehrprojekts gewährt. 2 Sie dürfen zusammen jährlich 100 v. H. des Jahresgrundgehaltes der Professorin oder des Professors nicht überschreiten, an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nehmen sie nicht teil. 10 Sonstige Bestimmungen Leistungsbezüge nach den 4, 5 und 7 und Zulagen gemäß 9 können nebeneinander gewährt werden. 11 Wechsel von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W 1 Professorinnen und Professoren, die die Überführung aus einem Amt der Besoldungsordnung C in ein Amt der Besoldungsordnung W beantragen, erhalten besondere Leistungsbezüge, deren Höhe im Hinblick auf die im Rahmen der C-Besoldung erbrachten und die künftig zu erwartenden Leistungen festzulegen ist. 2 Ihr Antrag unterliegt keiner Frist. 3 Spätestens nach 3 Jahren ist unter Einbeziehung der Evaluation durch die Studierenden diese mit der Umstellung gewährte Leistungszulage zu überprüfen. 4 Sie kann bei erneuter Vergabe unbefristet gewährt und ruhegehaltfähig werden (Anlage 4). 12 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen- Anhalt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senates der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) vom und sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom und Der Rektor 8

5 Anlage 1: Kriterien der besonderen Leistungsbezüge 1. Vorbemerkungen zur Anwendung der nachfolgenden Kriterien: Die folgende Aufzählung hat beispielhaften Charakter und dient als Orientierungshilfe für die Bewertung. Wenn nicht alle Kriterien der jeweiligen Stufe, dafür aber die Kriterien späterer Stufen erfüllt werden, so ist dies in die Bewertung der Leistungen der Professorin oder Professors einzubeziehen. Leistungen, für die Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge, Funktions-Leistungsbezüge oder Forschungsoder Lehrzulagen gewährt werden, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Die Sonstigen Leistungen sind als offenes Kriterium zu verstehen. 2. Anhaltspunkte für besondere Leistungsbezüge der Stufe 1: a) Lehre und Prüfungen - Inhaltlich und formal strukturierte Lehrveranstaltungen, die dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen, - Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb der gesetzten Zeitvorgaben, - Positive Ergebnisse der jährlichen Lehrevaluation, - Erreichbarkeit für Studierende b) Selbstverwaltung - Beteiligung an der internen Kommunikation im Fachbereich - Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereichs (z. B. Erstsemesterbegrüßung) c) Forschung, Entwicklung und andere wissenschaftliche Leistungen - Publikationen - Vortragstätigkeit außerhalb der Lehrveranstaltungen d) Sonstige Leistungen 3. Anhaltspunkte für besondere Leistungsbezüge der Stufe 2 a) Lehre und Prüfungen - Inhaltlich und formal strukturierte Lehrveranstaltungen, die dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen sowie innovative Weiterentwicklung der eigenen Lehrveranstaltungen (z. B. durch Verwendung neuer Formen und Medien), - Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb der gesetzten Zeitvorgaben, - Positive Ergebnisse der jährlichen Lehrevaluation, - Praxiskontakte, in deren Rahmen Projekte, Praxissemester, Studien- und Diplomarbeiten betreut werden, - Erreichbarkeit für Studierende, b) Selbstverwaltung - Beteiligung an der internen Kommunikation im Fachbereich, - Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereichs (z. B. Erstsemesterbegrüßung), - Teilnahme an der Selbstverwaltung von Fachbereich und/oder Hochschule, - Betreuung ausländischer Studierender - fächerübergreifender Kontakt zu anderen Angehörigen der Professorengruppe, c) Forschung, Entwicklung und andere wissenschaftliche Leistungen - Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in der jeweiligen Fächerkultur und Publikation der Ergebnisse, - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, - Vortragstätigkeit außerhalb der Lehrveranstaltungen, d) Sonstige Leistungen, insbesondere - Externe Repräsentation des Fachbereichs und/oder Hochschule 9

6 4. Anhaltspunkte für besondere Leistungsbezüge der Stufe 3 a) Lehre und Prüfungen - Inhaltliche und formal strukturierte Lehrveranstaltungen, die dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen sowie innovative Weiterentwicklung der eigenen Lehrveranstaltungen (z. B. durch Verwendung neuer Formen und Medien), - Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb der gesetzten Zeitvorgaben, - Positive Ergebnisse der jährlichen Lehrevaluation, - Praxiskontakte, in deren Rahmen Projekte, Praxissemester, Studien- und Diplomarbeiten betreut werden; innovative, praxisbezogene und anspruchsvolle Betreuung von Arbeiten, - Erreichbarkeit für Studierende, - Beitrag zur Weiterentwicklung der Lehre am Fachbereich (z. B. durch Erweiterung des Wahlpflichtkataloges) b) Selbstverwaltung - Beteiligung an der internen Kommunikation im Fachbereich - Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereichs (z. B. Erstsemesterbegrüßung), - Teilnahme an der Selbstverwaltung von Fachbereich und/oder Hochschule - fächerübergreifender Kontakt zu anderen Angehörigen der Professorengruppe, - Beratung und Unterstützung neu berufener Kolleginnen und Kollegen, - Beitrag zur Weiterentwicklung des Fachbereichs oder Hochschule (z. B. bzgl. der Studienangebote) - Betreuung ausländischer Studierender c) Forschung, Entwicklung und andere wissenschaftliche Leistungen - Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in der jeweiligen Fächerkultur und Publikation der Ergebnisse, angemessene Zahl von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, - Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Technologietransfers und der Weiterbildung, - Vortragstätigkeit oder Organisation von Tagungen außerhalb des Lehrangebots, - Gutachtertätigkeit d) Sonstige Leistungen, insbesondere - Externe Repräsentation des Fachbereichs und/oder Hochschule, - Kooperation mit anderen Hochschulen 5. Anhaltspunkte für besondere Leistungsbezüge der Stufe 4 a) Lehre und Prüfungen - Inhaltlich und formal strukturierte Lehrveranstaltungen, die dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen, sowie innovative Weiterentwicklung der eigenen Lehrveranstaltungen (z. B. durch Verwendung neuer Formen und Medien), - Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb der gesetzten Zeitvorgaben, - Positive Ergebnisse der jährlichen Lehrevaluation, - Praxiskontakte, in deren Rahmen Projekte, Praxissemester, Studien- und Diplomarbeiten betreut werden, innovative, praxisbezogene und anspruchsvolle Betreuung von Arbeiten, - Erreichbarkeit für Studierende, - Beitrag zur Weiterentwicklung der Lehre am Fachbereich (z. B. durch Erweiterung des Wahlpflichtkataloges) - Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten b) Selbstverwaltung - Beteiligung an der internen Kommunikation im Fachbereich, - Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereichs (z. B. Erstsemesterbegrüßung), - Teilnahme an der Selbstverwaltung von Fachbereich und/oder Hochschule, - fächerübergreifender Kontakt zu anderen Angehörigen der Professorengruppe, - Beratung und Unterstützung neu berufener Kolleginnen und Kollegen, - Beitrag zur Weiterentwicklung des Fachbereichs oder Hochschule (z. B. bzgl. der Studienangebote) - Betreuung ausländischer Studierender 10

7 c) Forschung, Entwicklung und andere wissenschaftliche Leistungen - Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in der jeweiligen Fächerkultur und Publikation der Ergebnisse, angemessene Zahl von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, - Einwerbung von Drittmitteln, - Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Technologietransfers und der Weiterbildung, - Vortragstätigkeit oder Organisation von Tagungen außerhalb des Lehrangebots, - Gutachtertätigkeit d) Sonstige Leistungen, insbesondere - Externe Repräsentation des Fachbereichs und/oder Hochschule - Kooperation mit anderen Hochschulen, Gastprofessur an anderer Hochschule - Herausgeberschaft - Mitgliedschaft in wissenschaftlichen Organisationen 6. Anhaltspunkte für besondere Leistungsbezüge der Stufe 5: a) Lehre und Prüfungen - Inhaltlich und formal strukturierte Lehrveranstaltungen, die dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen sowie innovative Weiterentwicklung der eigenen Lehrveranstaltungen (z. B. durch Verwendung neuer Formen und Medien), - Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb der gesetzten Zeitvorgaben, - Positive Ergebnisse der jährlichen Lehrevaluation, - Praxiskontakte, in deren Rahmen Projekte, Praxissemester, Studien- und Diplomarbeiten betreut werden; innovative, praxisbezogene und anspruchsvolle Betreuung von Arbeiten, - Erreichbarkeit für Studierende, - Beitrag zur Weiterentwicklung der Lehre am Fachbereich (z. B. durch Erweiterung des Wahlpflichtkataloges) - Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten b) Selbstverwaltung - Beteiligung an der internen Kommunikation im Fachbereich, - Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereichs (z. B. Erstsemesterbegrüßung), - Teilnahme an der Selbstverwaltung von Fachbereich und/oder Hochschule - fächerübergreifender Kontakt zu anderen Angehörigen der Professorengruppe, - Beratung und Unterstützung neu berufener Kolleginnen und Kollegen, - Betreuung ausländischer Studierender und ausländischer Gastprofessoren - Aufbau von nachhaltigen internationalen Kooperationen - Beitrag zur Weiterentwicklung des Fachbereichs oder Hochschule (z. B. der Studienangebote) c) Forschung, Entwicklung und andere wissenschaftliche Leistungen - Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in der jeweiligen Fächerkultur und Publikation der Ergebnisse, angemessene Zahl von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, - Einwerbung von Drittmitteln, - Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Technologietransfers und der Weiterbildung, - Vortragstätigkeit oder Organisation von Tagungen außerhalb des Lehrangebots, - Gutachtertätigkeit d) Sonstige Leistungen, insbesondere - Externe Repräsentation des Fachbereichs und/oder Hochschule, - Kooperation mit anderen Hochschulen, Gastprofessur an anderer Hochschule, - Herausgeberschaft, - Mitgliedschaft in wissenschaftlichen Organisationen 11

8 Anlage 2 Antrag auf Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen An das Rektorat der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) Über das Dekanat des Fachbereiches (Name, Vorname) (Ort, Datum) (Fachbereich) (Telefon) (derzeitige Höhe der Bezüge) (Datum der letzten Stufenvergabe) Bewertungskriterien Individuelle Qualifikation Evaluationsergebnisse, Forschungsleistungen, Aktivitäten in der Selbstverwaltung, Sonstiges Bewerberlage (aktuell im Fach) Der Nachweis über ein Vertragsangebot bzw. einen Ruf an einer anderen Hochschule ist beizulegen. (Unterschrift) 12

9 Anlage 3 Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge An das Rektorat der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) Über das Dekanat des Fachbereiches (Name, Vorname) (Ort, Datum) (Fachbereich) (Telefon) (Anzahl bereits gewährter Leistungsstufen) (Datum der letzten Stufenvergabe) Anlage 1: Kriterien der besonderen Leistungsbezüge dient als Orientierung. Bereich Lehre 13

10 Bereich Forschung Bereich Selbstverwaltung 14

11 Bereich Sonstiges Ich beantrage die Entfristung der bereits gewährten Leistungsstufe (n) Für die o. g. Leistung(en) beantrage ich die Gewährung von (...) Leistungsstufe(n) (Unterschrift) 15

12 Anlage 4: Überleitung in die W-Besoldung An das Rektorat der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) Über das Dekanat des Fachbereiches Überleitung in die W-Besoldung Zur Entscheidungsfindung über einen Antrag auf Überleitung in die W-Besoldung bitte ich das Rektorat um ein verbindliches Angebot. Seit dem Wintersemester 2001/02 habe ich die folgenden Lehrveranstaltungen gehalten: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Lage im Studium (Grund-/Hauptstudium) Semester Teilnehmerzahl (ca.) Prüfungsverpflichtung (Art und Zahl der Prüfungen) Seit dem Wintersemester 2001/02 liegen folgende Lehrevaluationen vor Bezeichnung der Lehrveranstaltung Semester Teilnehmerzahl (ca.) Ergebnis Seit dem Wintersemester 2001/02 habe ich die folgenden Diplomarbeiten als Erstprüfer betreut: Name des Prüflings (der Prüflinge) Titel der Arbeit Ggf. Praxissemesterstelle Prüfungssemester 16

13 Seit dem Wintersemester 2001/02 war ich in folgender Weise in der Forschung aktiv: Darstellung der Aktivität (Vorhaben, Projekt, Veröffentlichung, Tagungsbeitrag mit Referat, Poster, Funktion in wissenschaftlicher Gesellschaft etc.) Zeitraum Nutzen für die Hochschule (Integration in Forschungsschwerpunkt, Drittmittel, Praxiskontakt) Seit dem Wintersemester 2001/02 habe ich die Funktionen in der Selbstverwaltung wahrgenommen: Funktion Zeitraum Für die kommenden Semester verfolge ich die nachstehenden Ziele Zeitraum Unterschrift 17

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 1 von 5 23.02.2011 15:18 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 21 2032.15 Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 Änderungen 1. 1, 5, 6, 7 und 9 geändert durch Verordnung vom 17.

Mehr

Verkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel

Verkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Verkündungsblatt 19. Jahrgang Wolfenbüttel, den 01.02.2016 Nummer 03 Inhalt Neufassung der Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen an der Seite 2 Seite 1

Mehr

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen 08.09.2006 Amtliche Mitteilungen / 25. Jahrgang 80 Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen vom 01.07.2006 Das Präsidium der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg hat am 27.06.2006

Mehr

Ordnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen

Ordnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen NR. 188 13.02.2014 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 05.02.2014 Seite 1 von 6 Aufgrund des 15

Mehr

Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung

Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung Nr. 7/2010 Seite 1 Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung 1 Regelungsgegenstand Die Richtlinie regelt die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Verkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel

Verkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Verkündungsblatt 17. Jahrgang Wolfenbüttel, den 28.03.2014 Nummer 09 Inhalt Neufassung der Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen an der Seite 2 Seite 1

Mehr

Vom 8. Dezember 2010 (GVBl S. 21), geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249)

Vom 8. Dezember 2010 (GVBl S. 21), geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249) Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202-01-01-2011- Archiv Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg

Mehr

Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der. Universität Bielefeld

Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der. Universität Bielefeld Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der Universität Bielefeld 1 Anwendungsbereich Diese Leitlinien gelten für Professorinnen und Professoren, die nach der Besoldungsordnung W2

Mehr

Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen

Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) vom 15. Dezember 2004 (GVBl S. 575) erlässt das Leitungsgremium

Mehr

Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen

Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Die nachstehenden Richtlinien wurden vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 19. Januar 2011 beschlossen.

Mehr

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58), Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202 Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen

Mehr

Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30.

Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30. Otto-Friedrich-Universität Bamberg Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30. Juni 2010 2 Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen

Mehr

Universität Kassel 27. Mai 2013 B E S C H L U S S

Universität Kassel 27. Mai 2013 B E S C H L U S S Universität Kassel 27. Mai 2013 Das Präsidium Az. 1.10.01 / III A 24. Protokoll Anlage 13 B E S C H L U S S Richtlinie der Universität Kassel über die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und

Mehr

1 Geltungsbereich. 2. Professorinnen und Professoren sowie Rektorinnen und Rektoren, die ab dem 1. Januar 2005 ernannt oder berufen wurden.

1 Geltungsbereich. 2. Professorinnen und Professoren sowie Rektorinnen und Rektoren, die ab dem 1. Januar 2005 ernannt oder berufen wurden. Satzung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen der Fachhochschule Stralsund (Leistungsbezügesatzung) Vom 24. März 2016 Aufgrund des 5 der Verordnung über

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Kontingentierung der Leistungsbezüge. (1) Mindestens 15 % des Vergaberahmens sollen auf besondere Leistungsbezüge entfallen.

1 Geltungsbereich. 2 Kontingentierung der Leistungsbezüge. (1) Mindestens 15 % des Vergaberahmens sollen auf besondere Leistungsbezüge entfallen. Richtlinie der Fachhochschule Regensburg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen Vom 28.11.2006 Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen

Mehr

Geltungsbereich. 1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeleistungsverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),

Geltungsbereich. 1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeleistungsverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge), Ordnung der Universität für die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung) Vom 16.07.2014 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz hat am 27.11.2015 gemäß

Mehr

Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5.

Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5. Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5. Juni 2013 [*] Auf Grund von 8 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung

Mehr

Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau

Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 16/2005 24.10.2005 Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau Präambel

Mehr

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 13 vom 28.05.2015, Seite 109-113 Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von

Mehr

Satzung der Fachhochschule Kiel über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen

Satzung der Fachhochschule Kiel über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen Satzung der Fachhochschule Kiel über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen Aufgrund des 15 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung der

Mehr

RICHTLINIE über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen

RICHTLINIE über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen A RICHTLINIE über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Mitglieder des Lehrkörpers und von Leitungsgremien der Akademie im Rahmen der W-Besoldung vom

Mehr

In dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

In dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Ordnung der Hochschule für Musik und Theater Felix Mendelssohn Bartholdy Leipzig für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren vom 2. Juni 2015 Inhaltsübersicht

Mehr

Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 25.

Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 25. Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 25. Mai 2005 Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung

Mehr

Studienbüro. laufende Nr./ Jahrgang Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm

Studienbüro. laufende Nr./ Jahrgang Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm laufende Nr./ Jahrgang Seitenzahl 03.2017 1 6 5035 Aktenzeichen Studienbüro 22.02.2017 Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm Herausgegeben im Auftrage des Präsidenten von der Abteilung

Mehr

Satzung der Fachhochschule Flensburg über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen

Satzung der Fachhochschule Flensburg über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen Veröffentlicht im Nachrichtenblatt Schleswig-Holstein Hochschule am 7.11.2006 Ausgabe Nr. 4/2006 S. 551 Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie

Mehr

Die Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können

Die Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können Satzung zur Änderung der Satzung über die Vergabe und das Verfahren von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der HLeistBV an der FH Eberswalde Der Senat der FH Eberswalde hat in seiner

Mehr

Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Vom Präsidium beschlossen am 22. Februar 2010 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie

Mehr

Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg

Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Laufende Nr./ Jahrgang Seitenzahl 17.2007 1-5 5035 Aktenzeichen Studienbüro - SB University of Applied Sciences Datum 30.04.2007 Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Herausgegeben im Auftrage

Mehr

Besoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen

Besoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1974 24.01.2013 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 684 vom 20. November 2012 der Abgeordneten Monika Pieper und Dr. Joachim Paul

Mehr

Verkündungsblatt. Nr.: 1/2009 Datum:

Verkündungsblatt. Nr.: 1/2009 Datum: Verkündungsblatt Nr.: 1/2009 Datum: 16.01.2009 Inhalt 19.12.2008 Satzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen vom 19. Dezember

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt. der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften. Wernigerode/Halberstadt

Amtliches Mitteilungsblatt. der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften. Wernigerode/Halberstadt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften Wernigerode/Halberstadt Herausgeber: Der Rektor Nr. 4/2014 Wernigerode, 30. September 2014 Herausgeber: Redaktion:

Mehr

Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 35. Jahrgang 18. Januar 2007 Nr. 1

Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 35. Jahrgang 18. Januar 2007 Nr. 1 Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 35. Jahrgang 18. Januar 2007 Nr. 1 Ordnung der Fachhochschule Lippe und Höxter über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen (VVLbO) vom 17.

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 -

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 3 - Richtlinie der Stiftung Universität Hildesheim über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Das Präsidium der Stiftung Universität Hildesheim

Mehr

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011 Verwaltungshandbuch Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011 Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal

Mehr

Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg

Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg vom 9. Juli 2013 Gemäß 8 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung Satzung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald über die Vergabe von Leistungsbezügen an Professor/inn/en und den/die Rektor/in (Leistungsbezüge-Satzung) vom 6. Juli 2005 zuletzt geändert durch Satzung

Mehr

Justiziariat

Justiziariat Justiziariat Unser Zeichen/AZ: JUS-H 5035-He 04.03.2014 Satzung der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm über die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen (Leistungsbezügesatzung)

Mehr

Mitteilungsblatt Nr. 227

Mitteilungsblatt Nr. 227 Satzung der Hochschule Lausitz (FH) über das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen (Hochschulleistungsbezügesatzung HLeistBS) Der Präsident 22.03.2012 Satzung der Hochschule Lausitz (FH) über das

Mehr

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen Inhaltsverzeichnis Richtlinie der Universität Heidelberg über das Verfahren und die Vergabe von

Mehr

In dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

In dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Ordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (HGB) über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien

Mehr

Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund. und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder

Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund. und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder Rektor Seite 1 Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Sächsisches Besoldungsgesetz

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule Bochum

Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule Bochum Hochschule Bochum Der Präsident Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule Bochum Aufgrund des 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrag des Rektors der Hochschule Niederrhein 31. Jahrgang Ausgegeben zu Krefeld am 24. Mai 2006 Nr. 14 Inhalt Ordnung der Hochschule Niederrhein für die Vergabe

Mehr

von :48

von :48 Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) Vom

Mehr

Richtlinie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen

Richtlinie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen Richtlinie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen Das Präsidium der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven hat nach

Mehr

07/11 Amtliches Mitteilungsblatt

07/11 Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 07/11 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 25 07/11 9. Februar 2011 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Erste Ordnung zur Änderung der Neufassung der Ordnung der Hochschule für Technik und

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 14. Juli 2014 Nr. 50

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 14. Juli 2014 Nr. 50 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 14. Juli 2014 Nr. 50 Ordnung der Hochschule Ostwestfalen-Lippe über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen (VVLbO) vom 11. Juli

Mehr

der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite

der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Verkündungsblatt der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Satzung über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen (TUIlmLeistBezSatz)

Mehr

Richtlinie der Hochschulleitung für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen/Professoren

Richtlinie der Hochschulleitung für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen/Professoren Richtlinie der Hochschulleitung für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen/Professoren (Leistungsbezüge-Richtlinie LBezR ) vom 24. Juni 2005 in der Fassung

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

1 Anwendungsbereich. 2 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen, zusätzliche Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren sowie Zulagen für Leitungen

Mehr

Beschluss des Rektorats vom

Beschluss des Rektorats vom Richtlinie der Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen für Hochschulbedienstete gemäß 9 Abs. 1 Leistungsbezügeverordnung (LBVO)

Mehr

Ordnung der Universität Leipzig über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung W LBezO)

Ordnung der Universität Leipzig über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung W LBezO) 20/5 Universität Leipzig Ordnung der Universität Leipzig über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung W LBezO) Vom 13. Juli 2016 Aufgrund von 9 und 7 Abs. 6 Hochschulleistungsbezügeverordnung

Mehr

Sachsen-Anhalt (ST) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.

Sachsen-Anhalt (ST) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz. Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten

Mehr

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

V E R K Ü N D U N G S B L A T T V E R K Ü N D U N G S B L A T T DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Nr. 4/2009 3. November 2009 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt)... 137 Zweite Änderung der Prüfungsordnung für

Mehr

Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen. vom 25.

Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen. vom 25. Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 25. Mai 2005 in der Fassung der Änderung vom 04. August 2010 Gemäß 10 Satz 2

Mehr

Satzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen vom 8.

Satzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen vom 8. Satzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen vom 8. Juni 2016 Gemäß 3 Abs. 1 i.v. mit 33 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Hochschulgesetz

Mehr

Richtlinie. der Universität Stuttgart. über das Verfahren und die Vergabe von. Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an

Richtlinie. der Universität Stuttgart. über das Verfahren und die Vergabe von. Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Richtlinie der Universität Stuttgart über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren der

Mehr

2 Grundgehalt. (3) Stellen für die hauptamtlichen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sind nach W2 ausgewiesen.

2 Grundgehalt. (3) Stellen für die hauptamtlichen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sind nach W2 ausgewiesen. Richtlinie zur Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 33 und 35 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz und 7 der Hamburgischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 8 Seite 433

Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 8 Seite 433 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom 28.04.2011/Nr. 8 Seite 433 Präsidium: Das Präsidium hat am 19.04.2011 nach Anhörung des Senats am 13.04.2011 die Richtlinie über das Verfahren

Mehr

FH-Mitteilungen 10. Mai 2017 Nr. 48 / 2017

FH-Mitteilungen 10. Mai 2017 Nr. 48 / 2017 FH-Mitteilungen 0. Mai 07 Nr. 48 / 07 Ordnung der Fachhochschule Aachen zum Verfahren und der Vergabe von Leistungsbezügen nach der Besoldungsordnung W vom. Januar 04 FH-Mitteilung Nr. 7/04 in der Fassung

Mehr

23. Dezember 2016 Amtliches Mitteilungsblatt. Seite

23. Dezember 2016 Amtliches Mitteilungsblatt. Seite Nr. 37/16 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 641 37/16 23. Dezember 2016 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Richtlinien der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW) zum Verfahren bei

Mehr

Saarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz.

Saarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz. Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

1 Geltungsbereich. 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge Richtlinie der Universität Bayreuth über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen vom 10. August 2015 in der Fassung der Änderung vom 1. Oktober 2015 Aufgrund

Mehr

Berufungsleistungsbezüge / Bleibeleistungsbezüge

Berufungsleistungsbezüge / Bleibeleistungsbezüge Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 25. Jahrgang Potsdam, den 23. Juli 2014 Nummer 48 Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren

Mehr

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 5/2008 vom 22. Februar 2008 Neufassung der Satzung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge Mitteilungsblatt

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.

Mecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz. Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten

Mehr

Universitätsbibliothek Paderborn

Universitätsbibliothek Paderborn Universitätsbibliothek Paderborn Regeln über die Vergabe besonderer Leistungsbezüge an der Universität Paderborn Universität Paderborn Paderborn, 2008 urn:nbn:de:hbz:466:1-20416 Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt

Mehr

Berufungsleistungsbezüge / Bleibeleistungsbezüge

Berufungsleistungsbezüge / Bleibeleistungsbezüge Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. Aufgeführt) LBG Arten der

Mehr

1493 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 40 vom 17. November 2006

1493 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 40 vom 17. November 2006 1493 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 40 vom 17. November 2006 Satzung der Fachhochschule Brandenburg über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen (Zulagensatzung - ZulS-FHB) Auf der

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Hannover, den 16.07.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung Berichterstatter:

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 3664 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze Der Landtag hat am 6. Oktober 2004

Mehr

Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung SächsHLeistBezVO. Verordnung

Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung SächsHLeistBezVO. Verordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung

Mehr

W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums

W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums Stand: März 2016 2 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums Impressum: TH Köln Gustav-Heinemann-Ufer 54 50968 Köln Herausgeber: Präsidium der TH Köln Ansprechpartner:

Mehr

Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Ordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Anwendungsbereich

Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Anwendungsbereich Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LBVO Ausfertigungsdatum: 14.01.2005 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: 2032-112 Verordnung

Mehr

Tag der Bekanntmachung im NBL: 22.08.2008, S. 164 Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der Musikhochschule Lübeck: 09.07.2008

Tag der Bekanntmachung im NBL: 22.08.2008, S. 164 Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der Musikhochschule Lübeck: 09.07.2008 Satzung zum Verfahren und zu den Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Musikhochschule Lübeck (Leistungsbezügesatzung) vom 09.05.2006 i.d.f. der Änderungssatzung

Mehr

Satzung. der Fachhochschule Kiel. über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen

Satzung. der Fachhochschule Kiel. über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen 1 von 7 07.10.2009 16:10 Satzung der Fachhochschule Kiel über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen Aufgrund des 15 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Berlin University of Applied Sciences Amtliche Mitteilungen 27. Jahrgang, Nr. 22 Seite 1 1. Juni 2006 INHALT Richtlinien zum Verfahren und der Vergabe von Leistungsbezügen Seite

Mehr

Vom 14. Januar von Hochschulleitungen gemäß Art. 69 bis 73 und 107 Abs. 5 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG).

Vom 14. Januar von Hochschulleitungen gemäß Art. 69 bis 73 und 107 Abs. 5 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG). Verordnung über die Gewährung von Hochschulleitstungsbezügen und einer Nebenamtsvergütung (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung - BayHLeistBV) Vom 14. Januar 2011 Auf Grund von Art. 74, 99 Abs.

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg

Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg 2016, Nr. 31 27.07.2016 Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Freiburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs-

Mehr

NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 128 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 10. Juli 2015

NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 128 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 10. Juli 2015 Satzung der Christian Albrechts Universität zu Kiel über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs, Lehr und Transferzulagen vom 07. Juli 2015 NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S.

Mehr

W-Besoldung. Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln

W-Besoldung. Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln Impressum: Fachhochschule Köln Gustav-Heinemann-Ufer 54 50968 Köln Herausgeber: Der Präsident der Fachhochschule Köln Prof. Dr.-Ing. Christoph

Mehr

W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums

W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums Stand: August 2016 2 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums Impressum: TH Köln Gustav-Heinemann-Ufer 54 50968 Köln Herausgeber: Präsidium der TH Köln Ansprechpartner:

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DIE PRÄSIDENTIN DATUM: 27.09.2013 NR. 363 Leistungsbezügeordnung der Fachhochschule Düsseldorf vom 27.09.2013 Gemäß der

Mehr

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 21 14. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.12.2014 Inhalt: Bekanntgabe der Wahlergebnisse für die Wahlen zum Senat, zu den Fachbereichsräten und zur Gleichstellungskommission

Mehr

Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach. an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach. an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Auf der Grundlage von 16 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung der Friedrich-Schiller- Universität

Mehr

Organisatorische und rechtliche Bedingungen der Forschung an Fachhochschulen; dargestellt am Beispiel einer Fachhochschule in Baden- Württemberg

Organisatorische und rechtliche Bedingungen der Forschung an Fachhochschulen; dargestellt am Beispiel einer Fachhochschule in Baden- Württemberg Organisatorische und rechtliche Bedingungen der Forschung an Fachhochschulen; dargestellt am Beispiel einer Fachhochschule in Baden- Württemberg Vorbemerkung: Die Forschung an Fachhochschulen hat im Vergleich

Mehr

Leitfaden / Juniorprofessuren

Leitfaden / Juniorprofessuren Leitfaden / Juniorprofessuren Für die Einrichtung von Juniorprofessuren und für die Erstellung des Berufungsvorschlags gilt das im Leitfaden für Berufungsverfahren unter den Punkten 1. 12. genannte Verfahren

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64055 26.01.2016 Nr. 10/2016 Seite 80-89 Ordnung des Fachbereichs Elektrotechnik

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr. 1125 Datum: 07.11.2016 Satzung zur Qualitätssicherung für Juniorprofessuren mit verbindlichem Tenure Track Impressum gem. 8 Landespressegesetz: Amtliche Mitteilungen Nr. 1125/2016

Mehr

Funktionsleistungsbezüge. Besondere

Funktionsleistungsbezüge. Besondere Länderregelungen zu den n bei der W-Besoldung Bunland Ruhegehaltsfähigkeit von n Baden- Württemberg Bayern Entscheidungsgrlagen 1 Häufigkeit/ Befristung besonderer Bezüge Ruf an eine andere Uni, nach Ablauf

Mehr

Leitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen

Leitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen Dezernat 3 11.09.2002 Leitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen Institute werden unter der Verantwortung der jeweiligen Fakultät nach Maßgabe des Fakultätsund

Mehr

Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen. 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie

Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen. 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie Nr. 5/2010 vom 14.6.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 9 von 20 Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie (1) Diese Richtlinie regelt die

Mehr

Satzung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen (Leistungsbezügesatzung) der Hochschule Flensburg

Satzung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen (Leistungsbezügesatzung) der Hochschule Flensburg NBl. HS MSGWG. Schl.-H. Nr. 5/2016 vom 29. September 2016, S. 85 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der Hochschule Flensburg: 6. Juli 2016 Satzung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

2032-1-3. Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich. Vom 16. Juni 2004

2032-1-3. Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich. Vom 16. Juni 2004 1 von 7 23.02.2011 13:17 2032-1-3 Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich Fundstelle: GVBl 2004, S. 364 Vom 16. Juni 2004 Änderungen 1. 1 und 6 geändert,

Mehr

Leitfaden zur Evaluation der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Leitfaden zur Evaluation der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Leitfaden zur Evaluation Im Hochschulgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen wird festgelegt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors

Mehr