1 Geltungsbereich. 2 Grundbezüge. Inhaltsverzeichnis: 3 Leistungsbezüge. Anlagen: Anlage 1: Kriterien der besonderen Leistungsbezüge
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- Felix Kopp
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1 Ordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß 8 HLeistBVO LSA vom Auf der Grundlage des 8 der Hochschulleistungsbezügeverordnung des Landes Sachsen- Anhalt (HLeistBVO LSA) vom (GVBl. LSA Nr. 5/2005 S. 21 ff.), hat der Senat der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) die folgende Ordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundbezüge 3 Leistungsbezüge 4 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen 6 Verfahren 7 Funktions-Leistungsbezüge 8 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen 9 Forschungs- und Lehrzulage 10 Sonstige Bestimmungen 11 Wechsel von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W 12 In-Kraft-Treten Anlagen: Anlage 1: Kriterien der besonderen Leistungsbezüge Anlage 2 Antrag auf Gewährung von Bleibe- Leistungsbezügen Anlage 3 Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge Anlage 4: Überleitung in die W-Besoldung 1 Geltungsbereich (1) Die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 3-5 HLeistBVO LSA sowie von Zulagen gemäß 7 HLeistBVO LSA erfolgt an der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) nach Maßgabe dieser Ordnung. (2) Diese Ordnung gilt für Professorinnen und Professoren sowie Funktionsträgerinnen und -träger, die Bezüge nach der Besoldungsgruppe W erhalten. 2 Grundbezüge 1 Die Stelle der Rektorin oder des Rektors wird nach W 3, Stellen für Professuren grundsätzlich nach W 2 ausgewiesen. 2 Sofern die Entwicklung der Hochschule es erfordert, können im Einzelfall auf Antrag des Fachbereiches oder auf Vorschlag des Rektorates Professuren als W 3 Stellen ausgewiesen werden. 3 Die Entscheidung über die Einrichtung von W 3 Stellen für Professuren trifft das Rektorat im Benehmen mit dem Senat nach Stellungnahme der Haushalts- und Planungskommission. 3 Leistungsbezüge (1) 1 Leistungsbezüge sind variable Bestandteile der Besoldung der Professorinnen und Professoren. 2 Variable Leistungsbezüge sind: - Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungsund Bleibeverhandlungen ( 4) - besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung ( 5) - für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderer Aufgaben in der Hochschulleitung ( 6). (2) Über die Vergabe der Leistungsbezüge entscheidet das Rektorat. (3) Bei der Bewertung von Leistungen und der Gewährung von Leistungsbezügen darf eine Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor nicht nachteilig berücksichtigt werden, wenn die Einschränkung der Tätigkeit familienbedingt erfolgt bzw. durch Behinderung, Krankheit oder Ausübung einer Funktion gemäß 7, in diesem Falle beschränkt auf die Dauer der Amtszeit, bedingt ist. 5
2 4 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (1) 1 Berufungs-Leistungsbezüge können für eine berufene Person nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans mit dem Rektorat im Wege einer Vereinbarung festgelegt werden, insbesondere sind die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers, die Arbeitsmarktlage sowie die Bewerberlage im jeweiligen Fach maßgebend. 2 Die weiteren Kriterien nach 3 Abs. 1 HLeistBVO LSA sind zu berücksichtigen. (2) 1 Bleibe-Leistungsbezüge können auf schriftlichen Antrag einer Professorin oder eines Professors nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans vom Rektorat gewährt werden (Anlage 2). 2 Voraussetzung ist das Vorliegen eines förmlichen Rufes an eine andere Hochschule oder in analoger Weise der Nachweis des Einstellungsinteresses eines anderen Arbeitgebers durch Vorlage des schriftlichen Vertragsangebots. 3 Die weiteren Kriterien nach 3 Abs. 1 HLeistBVO LSA sind zu berücksichtigen. 4 Für den Wechsel von der C- Besoldung in die W Besoldung wird kein Bleibe- Leistungsbezug gewährt. (3) 1 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als Einmalzahlung bzw. als laufende monatliche Zahlung befristet bis zu höchstens fünf Jahren gewährt werden. 2 Für den Bewilligungszeitraum sollen mit den Betroffenen Zielvereinbarungen geschlossen werden. 3 Auf schriftlichen Antrag der Professorin oder des Professors können nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans befristet gewährte Leistungsbezüge nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erneut befristet oder unbefristet bis maximal zur Höhe der bisherigen Summe weitergewährt werden. 4 Der Antrag ist ein Semester vor Ablauf des Bewilligungszeitraums über die Dekanin oder den Dekan an die Rektorin oder den Rektor zu stellen. (4) Ein neuerlicher Bleibe-Leistungsbezug kann nur gewährt werden, wenn seit Beginn des letzten Bewilligungszeitraumes mindestens drei Jahre vergangen sind. 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen (1) 1 Besondere Leistungsbezüge können gewährt werden aufgrund besonderer Leistungen in der Lehre, Prüfungen und Weiterbildung, Wissenschaftliche Leistungen, Forschung und Entwicklung sowie Nachwuchsförderung, Selbstverwaltung sowie sonstiger Leistungen, die das Zusammenleben in der Hochschule und das Ansehen der Hochschule fördern. 2 Der Hauptschwerpunkt der Bewertung ist auf die Lehre zu legen. 3 Die Wissenschaftlichen Leistungen, Entwicklung und Forschung bilden einen weiteren wichtigen Schwerpunkt der Bewertung. 4 Selbstverwaltung und sonstige Leistungen sind mit geringerem Anteil zu bewerten. 5 Besondere Leistungen in der Lehre allein rechtfertigen keine besonderen Leistungsbezüge. 6 Insgesamt müssen die besonderen Leistungen über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sein. 7 Für die Vergabe der Leistungsbezüge sollen die in der Anlage 1 der Ordnung beispielhaft genannten Kriterien herangezogen werden. 8 Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung können Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen herangezogen werden. (2) Die besonderen Leistungsbezüge werden in fünf Stufen gewährt: 1. Stufe: Besonderer Leistungsbezug in Höhe 250 monatlich, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der erstmaligen Berufung an eine Hochschule, 2. Stufe: Zusätzlicher besonderer Leistungsbezug in Höhe von 300 monatlich, frühestens nach Ablauf von sieben Jahren seit der erstmaligen Berufung an eine Hochschule, 3. Stufe: Zusätzlicher besonderer Leistungsbezug in Höhe von 350 monatlich, frühestens nach Ablauf von elf Jahren seit der erstmaligen Berufung an eine Hochschule, 4. Stufe: Zusätzlicher besonderer Leistungsbezug in Höhe von 300 monatlich, frühestens nach Ablauf von fünfzehn Jahren seit der erstmaligen Berufung an eine Hochschule, 5. Stufe: Zusätzlicher besonderer Leistungsbezug in Höhe von 250 monatlich, frühestens nach Ablauf von neunzehn Jahren seit der erstmaligen Berufung an eine Hochschule. (3) 1 Die besonderen Leistungsbezüge werden bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 als laufende monatliche Zahlungen, beginnend mit dem eines jeden Jahres, befristet oder unbefristet, gewährt. 2 Wird diese Stufe bestätigt oder die nächste Stufe der besonderen Leistungsbezüge im unmittelbaren Anschluss an die vorangegangene Stufe vergeben, so wird der besondere Leistungsbezug der vorangegangenen Stufe unbefristet weiter gewährt. (4) 1 In besonderen Fällen kann das Rektorat auf Antrag der Dekanin oder des Dekans einen einmaligen besonderen Leistungsbezug gewähren. 2 Die Höhe des Betrages muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Leistung stehen, sie soll 2.500,- nicht überschreiten. 6
3 6 Verfahren (1) 1 Die Entscheidung über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen gemäß 5 erfolgt einmal jährlich. 2 Bis zum 31. Juli eines jeden Jahres gibt das Rektorat in geeigneter Weise - differenziert nach Geschlechtern - Auskunft über die bisherige Verteilung auf Leistungsstufen sowie welche Anzahl und Art der Stufen der Leistungsbezüge für das Folgejahr vergeben werden können. (2) 1 Die Vergabe setzt einen Antrag (siehe Anlage 3) voraus. 2 In dem Antrag hat die Antragstellerin/der Antragsteller darzulegen, worin das Besondere ihrer/seiner Leistungen liegt. 3 Dabei sind die Leistungen in allen in 5 genannten Tätigkeitsfeldern darzulegen. 4 Nachweise, die zum Beleg hierfür geeignet sind, sind dem Antrag beizufügen. (3) Der Antrag ist über die Dekanin oder den Dekan an das Rektorat zu richten. (4) Die Dekanin oder der Dekan nimmt auf der Grundlage einer Beratung im Dekanat zu dem Antrag Stellung. (5) 1 Der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 5 ist spätestens zum eines Jahres der Dekanin oder dem Dekan, der Antrag sowie die Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans sind bis zum dem Rektorat vorzulegen. 2 Bis zum entscheidet dieses über die Gewährung. (6) 1 Anträge können zu jeder Bewertungsrunde gestellt werden. 2 Nach der Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 5 kann ein weiterer Antrag auf Leistungsbezüge dieser Art erst nach Ablauf von drei bzw. vier Jahren gestellt werden. (7) Wird ein Antrag auf die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen vom Rektorat abgelehnt, ist der oder dem Betroffenen auf Wunsch die Entscheidung in einem Gespräch zu erläutern. 7 Funktions Leistungsbezüge (1) 1 Die Gewährung von Funktions- Leistungsbezügen erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes. 2 Funktions-Leistungsbezüge werden für Prorektorinnen und Prorektoren in Höhe von 600 gewährt. 3 Die Funktions- Leistungsbezüge in den Fachbereichen sind von der Größe der Fachbereiche abhängig. 4 Funktionsträger in Fachbereichen, für die mehr als 30 WHP-Stellen geplant sind, erhalten 100 v. H. der folgenden Zulagen, die in Fachbereichen, für die mehr als 20 WHP-Stellen geplant sind, erhalten 80 v. H. der folgenden Zulagen, die übrigen 60 v. H.: - die Dekanin und der Dekan in Höhe von die stellvertretende Dekanin und der stellvertretende Dekan in Höhe von 200, wenn auch Studiendekanin oder Studiendekan in Höhe von die Prüfungsausschussvorsitzende oder der Prüfungsausschussvorsitzende in Höhe von Studiengangskoordinatorinnen und Studiengangskoordinatoren erhalten, unabhängig von der Größe des Fachbereichs, Funktions- Leistungsbezüge, - für bis zu zwei Studiengänge, in Höhe von für drei Studiengänge, in Höhe von für mehr als drei Studiengänge, in Höhe von 200. (2) Bei Ausscheiden aus der Funktion entfällt der Anspruch auf Zahlung mit dem Ende des Monats. (3) Der Professorin oder dem Professor kann, wenn sie oder er das Amt mindestens zwei Jahre wahrgenommen hat, nach 5 besondere Leistungsbezüge bis zum nächst möglichen Gewährungszeitpunkt gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 in der Höhe gewährt werden, die den von ihr oder ihm ohne die Wahrnehmung der Funktion zu erwartenden Leistungen entsprechen. 8 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen (1) Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bis zu einer Höhe von zusammen 40 v. H. des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind. (2) 1 Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können, vorbehaltlich des Absatzes 2, zusammen mit unbefristeten Leistungsbezügen im Umfang von bis zu 40 v. H. des jeweiligen Grundgehaltes für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2 Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 7
4 (3) Darüber hinaus gehende Beträge werden durch 15 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes geregelt. 9 Forschungs- und Lehrzulage (1) 1 Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und die Projekte durchführen, kann aus diesen Mitteln mit Genehmigung des Geldgebers auf schriftlichen Antrag eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. 2 Über diesen Antrag entscheidet das Rektorat nach Befassung durch die Kommission für Forschung, Entwicklung und Technologietransfer bzw. durch die Kommission für Studium und Lehre. (2) 1 Forschungs- und Lehrzulagen werden regelmäßig monatlich für die Dauer des Forschungsoder Lehrprojekts gewährt. 2 Sie dürfen zusammen jährlich 100 v. H. des Jahresgrundgehaltes der Professorin oder des Professors nicht überschreiten, an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nehmen sie nicht teil. 10 Sonstige Bestimmungen Leistungsbezüge nach den 4, 5 und 7 und Zulagen gemäß 9 können nebeneinander gewährt werden. 11 Wechsel von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W 1 Professorinnen und Professoren, die die Überführung aus einem Amt der Besoldungsordnung C in ein Amt der Besoldungsordnung W beantragen, erhalten besondere Leistungsbezüge, deren Höhe im Hinblick auf die im Rahmen der C-Besoldung erbrachten und die künftig zu erwartenden Leistungen festzulegen ist. 2 Ihr Antrag unterliegt keiner Frist. 3 Spätestens nach 3 Jahren ist unter Einbeziehung der Evaluation durch die Studierenden diese mit der Umstellung gewährte Leistungszulage zu überprüfen. 4 Sie kann bei erneuter Vergabe unbefristet gewährt und ruhegehaltfähig werden (Anlage 4). 12 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen- Anhalt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senates der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) vom und sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom und Der Rektor 8
5 Anlage 1: Kriterien der besonderen Leistungsbezüge 1. Vorbemerkungen zur Anwendung der nachfolgenden Kriterien: Die folgende Aufzählung hat beispielhaften Charakter und dient als Orientierungshilfe für die Bewertung. Wenn nicht alle Kriterien der jeweiligen Stufe, dafür aber die Kriterien späterer Stufen erfüllt werden, so ist dies in die Bewertung der Leistungen der Professorin oder Professors einzubeziehen. Leistungen, für die Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge, Funktions-Leistungsbezüge oder Forschungsoder Lehrzulagen gewährt werden, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Die Sonstigen Leistungen sind als offenes Kriterium zu verstehen. 2. Anhaltspunkte für besondere Leistungsbezüge der Stufe 1: a) Lehre und Prüfungen - Inhaltlich und formal strukturierte Lehrveranstaltungen, die dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen, - Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb der gesetzten Zeitvorgaben, - Positive Ergebnisse der jährlichen Lehrevaluation, - Erreichbarkeit für Studierende b) Selbstverwaltung - Beteiligung an der internen Kommunikation im Fachbereich - Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereichs (z. B. Erstsemesterbegrüßung) c) Forschung, Entwicklung und andere wissenschaftliche Leistungen - Publikationen - Vortragstätigkeit außerhalb der Lehrveranstaltungen d) Sonstige Leistungen 3. Anhaltspunkte für besondere Leistungsbezüge der Stufe 2 a) Lehre und Prüfungen - Inhaltlich und formal strukturierte Lehrveranstaltungen, die dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen sowie innovative Weiterentwicklung der eigenen Lehrveranstaltungen (z. B. durch Verwendung neuer Formen und Medien), - Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb der gesetzten Zeitvorgaben, - Positive Ergebnisse der jährlichen Lehrevaluation, - Praxiskontakte, in deren Rahmen Projekte, Praxissemester, Studien- und Diplomarbeiten betreut werden, - Erreichbarkeit für Studierende, b) Selbstverwaltung - Beteiligung an der internen Kommunikation im Fachbereich, - Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereichs (z. B. Erstsemesterbegrüßung), - Teilnahme an der Selbstverwaltung von Fachbereich und/oder Hochschule, - Betreuung ausländischer Studierender - fächerübergreifender Kontakt zu anderen Angehörigen der Professorengruppe, c) Forschung, Entwicklung und andere wissenschaftliche Leistungen - Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in der jeweiligen Fächerkultur und Publikation der Ergebnisse, - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, - Vortragstätigkeit außerhalb der Lehrveranstaltungen, d) Sonstige Leistungen, insbesondere - Externe Repräsentation des Fachbereichs und/oder Hochschule 9
6 4. Anhaltspunkte für besondere Leistungsbezüge der Stufe 3 a) Lehre und Prüfungen - Inhaltliche und formal strukturierte Lehrveranstaltungen, die dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen sowie innovative Weiterentwicklung der eigenen Lehrveranstaltungen (z. B. durch Verwendung neuer Formen und Medien), - Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb der gesetzten Zeitvorgaben, - Positive Ergebnisse der jährlichen Lehrevaluation, - Praxiskontakte, in deren Rahmen Projekte, Praxissemester, Studien- und Diplomarbeiten betreut werden; innovative, praxisbezogene und anspruchsvolle Betreuung von Arbeiten, - Erreichbarkeit für Studierende, - Beitrag zur Weiterentwicklung der Lehre am Fachbereich (z. B. durch Erweiterung des Wahlpflichtkataloges) b) Selbstverwaltung - Beteiligung an der internen Kommunikation im Fachbereich - Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereichs (z. B. Erstsemesterbegrüßung), - Teilnahme an der Selbstverwaltung von Fachbereich und/oder Hochschule - fächerübergreifender Kontakt zu anderen Angehörigen der Professorengruppe, - Beratung und Unterstützung neu berufener Kolleginnen und Kollegen, - Beitrag zur Weiterentwicklung des Fachbereichs oder Hochschule (z. B. bzgl. der Studienangebote) - Betreuung ausländischer Studierender c) Forschung, Entwicklung und andere wissenschaftliche Leistungen - Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in der jeweiligen Fächerkultur und Publikation der Ergebnisse, angemessene Zahl von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, - Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Technologietransfers und der Weiterbildung, - Vortragstätigkeit oder Organisation von Tagungen außerhalb des Lehrangebots, - Gutachtertätigkeit d) Sonstige Leistungen, insbesondere - Externe Repräsentation des Fachbereichs und/oder Hochschule, - Kooperation mit anderen Hochschulen 5. Anhaltspunkte für besondere Leistungsbezüge der Stufe 4 a) Lehre und Prüfungen - Inhaltlich und formal strukturierte Lehrveranstaltungen, die dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen, sowie innovative Weiterentwicklung der eigenen Lehrveranstaltungen (z. B. durch Verwendung neuer Formen und Medien), - Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb der gesetzten Zeitvorgaben, - Positive Ergebnisse der jährlichen Lehrevaluation, - Praxiskontakte, in deren Rahmen Projekte, Praxissemester, Studien- und Diplomarbeiten betreut werden, innovative, praxisbezogene und anspruchsvolle Betreuung von Arbeiten, - Erreichbarkeit für Studierende, - Beitrag zur Weiterentwicklung der Lehre am Fachbereich (z. B. durch Erweiterung des Wahlpflichtkataloges) - Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten b) Selbstverwaltung - Beteiligung an der internen Kommunikation im Fachbereich, - Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereichs (z. B. Erstsemesterbegrüßung), - Teilnahme an der Selbstverwaltung von Fachbereich und/oder Hochschule, - fächerübergreifender Kontakt zu anderen Angehörigen der Professorengruppe, - Beratung und Unterstützung neu berufener Kolleginnen und Kollegen, - Beitrag zur Weiterentwicklung des Fachbereichs oder Hochschule (z. B. bzgl. der Studienangebote) - Betreuung ausländischer Studierender 10
7 c) Forschung, Entwicklung und andere wissenschaftliche Leistungen - Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in der jeweiligen Fächerkultur und Publikation der Ergebnisse, angemessene Zahl von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, - Einwerbung von Drittmitteln, - Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Technologietransfers und der Weiterbildung, - Vortragstätigkeit oder Organisation von Tagungen außerhalb des Lehrangebots, - Gutachtertätigkeit d) Sonstige Leistungen, insbesondere - Externe Repräsentation des Fachbereichs und/oder Hochschule - Kooperation mit anderen Hochschulen, Gastprofessur an anderer Hochschule - Herausgeberschaft - Mitgliedschaft in wissenschaftlichen Organisationen 6. Anhaltspunkte für besondere Leistungsbezüge der Stufe 5: a) Lehre und Prüfungen - Inhaltlich und formal strukturierte Lehrveranstaltungen, die dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen sowie innovative Weiterentwicklung der eigenen Lehrveranstaltungen (z. B. durch Verwendung neuer Formen und Medien), - Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb der gesetzten Zeitvorgaben, - Positive Ergebnisse der jährlichen Lehrevaluation, - Praxiskontakte, in deren Rahmen Projekte, Praxissemester, Studien- und Diplomarbeiten betreut werden; innovative, praxisbezogene und anspruchsvolle Betreuung von Arbeiten, - Erreichbarkeit für Studierende, - Beitrag zur Weiterentwicklung der Lehre am Fachbereich (z. B. durch Erweiterung des Wahlpflichtkataloges) - Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten b) Selbstverwaltung - Beteiligung an der internen Kommunikation im Fachbereich, - Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereichs (z. B. Erstsemesterbegrüßung), - Teilnahme an der Selbstverwaltung von Fachbereich und/oder Hochschule - fächerübergreifender Kontakt zu anderen Angehörigen der Professorengruppe, - Beratung und Unterstützung neu berufener Kolleginnen und Kollegen, - Betreuung ausländischer Studierender und ausländischer Gastprofessoren - Aufbau von nachhaltigen internationalen Kooperationen - Beitrag zur Weiterentwicklung des Fachbereichs oder Hochschule (z. B. der Studienangebote) c) Forschung, Entwicklung und andere wissenschaftliche Leistungen - Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in der jeweiligen Fächerkultur und Publikation der Ergebnisse, angemessene Zahl von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, - Einwerbung von Drittmitteln, - Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Technologietransfers und der Weiterbildung, - Vortragstätigkeit oder Organisation von Tagungen außerhalb des Lehrangebots, - Gutachtertätigkeit d) Sonstige Leistungen, insbesondere - Externe Repräsentation des Fachbereichs und/oder Hochschule, - Kooperation mit anderen Hochschulen, Gastprofessur an anderer Hochschule, - Herausgeberschaft, - Mitgliedschaft in wissenschaftlichen Organisationen 11
8 Anlage 2 Antrag auf Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen An das Rektorat der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) Über das Dekanat des Fachbereiches (Name, Vorname) (Ort, Datum) (Fachbereich) (Telefon) (derzeitige Höhe der Bezüge) (Datum der letzten Stufenvergabe) Bewertungskriterien Individuelle Qualifikation Evaluationsergebnisse, Forschungsleistungen, Aktivitäten in der Selbstverwaltung, Sonstiges Bewerberlage (aktuell im Fach) Der Nachweis über ein Vertragsangebot bzw. einen Ruf an einer anderen Hochschule ist beizulegen. (Unterschrift) 12
9 Anlage 3 Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge An das Rektorat der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) Über das Dekanat des Fachbereiches (Name, Vorname) (Ort, Datum) (Fachbereich) (Telefon) (Anzahl bereits gewährter Leistungsstufen) (Datum der letzten Stufenvergabe) Anlage 1: Kriterien der besonderen Leistungsbezüge dient als Orientierung. Bereich Lehre 13
10 Bereich Forschung Bereich Selbstverwaltung 14
11 Bereich Sonstiges Ich beantrage die Entfristung der bereits gewährten Leistungsstufe (n) Für die o. g. Leistung(en) beantrage ich die Gewährung von (...) Leistungsstufe(n) (Unterschrift) 15
12 Anlage 4: Überleitung in die W-Besoldung An das Rektorat der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) Über das Dekanat des Fachbereiches Überleitung in die W-Besoldung Zur Entscheidungsfindung über einen Antrag auf Überleitung in die W-Besoldung bitte ich das Rektorat um ein verbindliches Angebot. Seit dem Wintersemester 2001/02 habe ich die folgenden Lehrveranstaltungen gehalten: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Lage im Studium (Grund-/Hauptstudium) Semester Teilnehmerzahl (ca.) Prüfungsverpflichtung (Art und Zahl der Prüfungen) Seit dem Wintersemester 2001/02 liegen folgende Lehrevaluationen vor Bezeichnung der Lehrveranstaltung Semester Teilnehmerzahl (ca.) Ergebnis Seit dem Wintersemester 2001/02 habe ich die folgenden Diplomarbeiten als Erstprüfer betreut: Name des Prüflings (der Prüflinge) Titel der Arbeit Ggf. Praxissemesterstelle Prüfungssemester 16
13 Seit dem Wintersemester 2001/02 war ich in folgender Weise in der Forschung aktiv: Darstellung der Aktivität (Vorhaben, Projekt, Veröffentlichung, Tagungsbeitrag mit Referat, Poster, Funktion in wissenschaftlicher Gesellschaft etc.) Zeitraum Nutzen für die Hochschule (Integration in Forschungsschwerpunkt, Drittmittel, Praxiskontakt) Seit dem Wintersemester 2001/02 habe ich die Funktionen in der Selbstverwaltung wahrgenommen: Funktion Zeitraum Für die kommenden Semester verfolge ich die nachstehenden Ziele Zeitraum Unterschrift 17
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