Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen
|
|
- Heini Schenck
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen
2 Inhaltsverzeichnis Richtlinie der Universität Heidelberg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen (RiLi HD) Präambel 1 Rechtsgrundlage und Regelungsgegenstand 2 Anwendungsbereich 3 Gehaltsbänder 4 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen als Prämienzahlung 6 Leistungsbezüge für besondere Leistungen als laufender Bezug 7 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen 8 Forschungs- und Lehrzulage 9 Häufung 10 Ruhegehaltfähigkeit 11 Medizinische Fakultäten. 12 Inkrafttreten
3 Präambel Die Universität erwartet von ihren Professorinnen und Professoren, dass sie Forschungsleistungen von nationalem und internationalem Rang erbringen und diese herausragend im Vergleich zur Mehrheit von Professorinnen und Professoren anderer Universitäten sind. Sie erwartet von ihren Professorinnen und Professoren auch, dass sie in der Lehre hohen Ansprüchen genügen, den modernsten forschungsbasierten Wissensstand vermitteln und zu allen relevanten Bereichen der akademischen Selbstverwaltung der Universität beitragen. Eine Erfüllung dieser vorgenannten grundlegenden Anforderungen rechtfertigen nicht die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen. Ausgehend von dieser Erwartung beschließt das Rektorat der Universität Heidelberg im Einvernehmen mit dem Senat folgende Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen: 1 Rechtsgrundlage und Regelungsgegenstand Diese Richtlinie erfolgt auf der Grundlage von 9 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums Baden-Württemberg über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Leistungsbezügeverordnung LBVO vom (GBl. Bad.-Württ. vom , S. 125 ff.). Sie regelt die Grundsätze des Verfahrens und die Vergabe von Leistungsbezügen nach 33 Abs. 1 Nr. 1-3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach 12 Landesbesoldungsgesetz (LBesG). 2 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 und W 3 sowie für Funktionsträgerinnen und -träger, die nach W besoldet bzw. vergütet werden. 3 Gehaltsbänder Die Universität Heidelberg orientiert sich bei der Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren an einem Modell mit sechs Gehaltsbändern. Für die Einordnung in ein bestimmtes Gehaltsband ist die Bedeutung einer Professur für die Universität, aber zugleich auch die individuelle Leistung der Professorin bzw. des Professors maßgeblich. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät werden bei diesem Verfahren beteiligt.
4 Die Einordnung einer Professur erfolgt in der Regel am unteren Ende des betreffenden Gehaltsbandes. Der Aufstieg innerhalb des Bandes erfolgt aus Anlass von Erhaltungsverhandlungen und/oder der Vergabe von Leistungsbezügen für besondere Leistungen. Ein Wechsel in ein höheres Gehaltsband ist möglich, wenn die Gesamtleistung der Professorin/des Professors in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung und Weiterbildung zu einem erheblichen Bedeutungszuwachs der Professur führt; der Bedeutungszuwachs muss sich auch auf die wissenschaftliche Einrichtung und die Fakultät, der die Professorin/der Professor angehört, erstrecken. Die Gesamtbetrachtung entscheidet, ob die Zuordnung der Professur zu einem höheren Gehaltsband gerechtfertigt ist. 4 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge handeln Professorinnen und Professoren mit dem Rektorat aus (Berufungs- oder Bleibevereinbarung). Sie können auch über Zielvereinbarungen geregelt werden. Bleibe-Leistungsbezüge werden grundsätzlich nur gewährt, wenn das Abwandern einer Professorin oder eines Professors für die Universität von erheblichem Nachteil wäre, z.b. wenn dadurch überragende Forschungsleistungen verloren gingen oder hohe Investitionen, die bei der Berufung getätigt wurden, noch nicht hinreichend genutzt wurden. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät wird an dem Verfahren zur Gewährung von Bleibe- Leistungsbezügen beteiligt. Sie/Er soll insbesondere darlegen, ob und warum an der Erhaltung einer Professorin/eines Professors ein besonders Interesse besteht, das es rechtfertigt, Bleibeverhandlungen zu führen. 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen als Prämienzahlung Aufgrund eines besonderen Anlasses kann das Rektorat für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und/oder Nachwuchsförderungen eine Leistungsprämie gewähren. Vor der Vergabe ist der Dekan/die Dekanin zu hören. Die Höhe der Leistungsprämie wird vom Rektorat festgesetzt; die Prämie kann als Einmalbetrag gezahlt oder in mehreren Teilbeträgen, z.b. jahresübergreifend verteilt werden. Prämien können auch mehrfach im Jahr vergeben werden.
5 Ein solcher besonderer Anlass zur Gewährung einer Leistungsprämie ist in Abhängigkeit von den Fächerkulturen beispielsweise zu sehen durch: Herausragende externe Evaluation Herausragende Preise für besondere wissenschaftliche Leistungen Originelle, weltweit verbreitete wissenschaftliche Publikationen Schutzfähige Erfindungen mit gutem Verwertungsergebnis Überschreiten der festgesetzten Drittmittelquote des Instituts/der Einrichtung um 50% über einen längeren mindestens 3-jährigen Zeitraum Aufbau und Leitung eines wissenschaftlichen Zentrums mit neuer, insbesondere interdisziplinärer Ausrichtung Organisation und Durchführung exzellenter internationaler Kongresse und Fachtagungen an der Universität mit weltweiter Wahrnehmung Herausragende Leistungen durch die mehrjährige Wahrnehmung einer führenden Position in einer nationalen oder internationalen Wissenschaftsorganisation eine Lehrbelastung mit besonderem Betreuungsaufwand besondere Belastung durch Prüfungstätigkeiten Aufbau und Leitung neuer Studiengänge mit Innovations-/Reformcharakter besondere Leistungen bei der Betreuung von Promotionen und weiterführenden wissenschaftlichen und künstlerischen Qualifikationen für das Aufgabenspektrum der Hochschule besonders wichtige Weiterbildungsangebote Lehrbelastung in der Weiterbildung mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand besonders hohe mit der Weiterbildung für die Hochschule erzielte Einnahmen sonstige herausragende Leistungen mit höchster internationaler, medienwirksamer Reputation im Bereich des Wissenstransfers mehrjähriges überdurchschnittliches hohes Engagement für die Universität als Ganzes. Zum Beispiel: mehrjährige Tätigkeit als Senatssprecher 6 Leistungsbezüge für besondere Leistungen als laufender Bezug Leistungsbezüge für besondere Leistungen als laufender Bezug werden zunächst befristet vergeben. Die Voraussetzung für die Gewährung solcher besonderer Leistungsbezüge werden grundsätzlich in Zielvereinbarungen geregelt. Diese müssen so gestaltet sein, dass in der Erfüllung des Ziels zugleich eine über mehrere Jahre hinweg erbrachte besondere Leistung erkennbar wird. Dabei besteht ausgehend von dem konkreten Profil der Professur sowie der Person der Professorin/des Professors die Möglichkeit, - nach Erfüllung der Zielvereinbarung befristete Leistungsbezüge zu vergeben, - bereits bei Abschluss der Zielvereinbarung befristete Leistungsbezüge zu vergeben mit dem Ziel, diese nach Erfüllung der Zielvereinbarung unbefristet zu vergeben.
6 Besondere Leistungsbezüge werden als laufender Bezug ebenfalls dann befristet vergeben, wenn die betreffende Professorin/der betreffende Professor zuvor in einem Zeitraum von fünf (oder drei) Jahren mehrfach Leistungsprämien gemäß 5 erhalten hat und damit auf diese Weise seine besondere Exzellenz deutlich gemacht hat. 7 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion gewährt. Sie werden unabhängig von der Gehaltsbänderzuordnung vergeben. Funktionsleistungsbezüge für hauptamtliche Rektoratsmitglieder werden vom Personalausschuss des Universitätsrates im Einzelfall verhandelt und festgesetzt. Folgende Personengruppen erhalten Funktionsleistungsbezüge nach dieser Richtlinie: Erster Prorektor 700 monatlich Nebenamtliche Rektoratsmitglieder 500 monatlich Dekane 200 monatlich Studiendekane 100 monatlich Gleichstellungsbeauftragte 100 monatlich Die Wahrnehmung von Funktionen ist bei der Vergabe von Leistungsbezügen für besondere Leistungen gemäß 5 und 6 dieser Richtlinie angemessen zu berücksichtigen. 8 Forschungs- und Lehrzulage Über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach 8 LBVO entscheidet das Rektorat im Einzelfall. Hierzu werden gesonderte Richtlinien erlassen. 9 Häufung Die Leistungsbezüge nach 4,5,6 und 7 dieser Richtlinie können nebeneinander vergeben werden. Gleiches gilt für die Forschungs- und Lehrzulage.
7 10 Ruhegehaltfähigkeit Unbefristete Leistungsbezüge gem. 4 und 6 werden nach dreijährigem Bezug in Höhe von 40 % des Grundgehalts ruhegehaltfähig. Sie können durch das Rektorat bis zur Höhe von 80 % des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Befristete Leistungsbezüge gemäß 4 und 6 können nach zehnjährigem Bezug bis zur Höhe von 40 % des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Sie können durch das Rektorat bis zur Höhe von 80 % des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Funktionsbezüge nach 7 gilt 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedbetrag gilt. Die Prämienzahlung gemäß 5 sowie die Forschungs- und Lehrzulage gemäß 8 sind nicht ruhegehaltfähig. 11 Medizinische Fakultäten Im Bereich der Medizinischen Fakultäten entscheidet der Dekan im Benehmen mit dem Rektorat über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen ( 4)und über die Leistungsbezüge für besondere Leistungen ( 5, 6). Sofern Belange der Krankenversorgung betroffen sind, ist der Leitende Ärztliche Direktor zu beteiligen. 12 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom in Kraft. Heidelberg, Prof. Dr. Dres. h. c. Hommelhoff -Rektor-
Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 13 vom 28.05.2015, Seite 109-113 Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von
MehrRichtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen
Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Die nachstehenden Richtlinien wurden vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 19. Januar 2011 beschlossen.
MehrRICHTLINIE über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen
A RICHTLINIE über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Mitglieder des Lehrkörpers und von Leitungsgremien der Akademie im Rahmen der W-Besoldung vom
MehrRichtlinie. der Universität Stuttgart. über das Verfahren und die Vergabe von. Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an
Richtlinie der Universität Stuttgart über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren der
MehrHochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005
1 von 5 23.02.2011 15:18 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 21 2032.15 Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 Änderungen 1. 1, 5, 6, 7 und 9 geändert durch Verordnung vom 17.
MehrBeschluss des Rektorats vom
Richtlinie der Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen für Hochschulbedienstete gemäß 9 Abs. 1 Leistungsbezügeverordnung (LBVO)
MehrLeitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der. Universität Bielefeld
Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der Universität Bielefeld 1 Anwendungsbereich Diese Leitlinien gelten für Professorinnen und Professoren, die nach der Besoldungsordnung W2
MehrOrdnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen
NR. 188 13.02.2014 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 05.02.2014 Seite 1 von 6 Aufgrund des 15
MehrQuelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Anwendungsbereich
Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LBVO Ausfertigungsdatum: 14.01.2005 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: 2032-112 Verordnung
MehrGrundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5.
Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5. Juni 2013 [*] Auf Grund von 8 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung
MehrGeltungsbereich. 1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeleistungsverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
Ordnung der Universität für die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung) Vom 16.07.2014 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz hat am 27.11.2015 gemäß
MehrUniversität Kassel 27. Mai 2013 B E S C H L U S S
Universität Kassel 27. Mai 2013 Das Präsidium Az. 1.10.01 / III A 24. Protokoll Anlage 13 B E S C H L U S S Richtlinie der Universität Kassel über die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und
MehrIn dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
Ordnung der Hochschule für Musik und Theater Felix Mendelssohn Bartholdy Leipzig für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren vom 2. Juni 2015 Inhaltsübersicht
MehrJustiziariat
Justiziariat Unser Zeichen/AZ: JUS-H 5035-He 04.03.2014 Satzung der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm über die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen (Leistungsbezügesatzung)
MehrAmtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg
Laufende Nr./ Jahrgang Seitenzahl 17.2007 1-5 5035 Aktenzeichen Studienbüro - SB University of Applied Sciences Datum 30.04.2007 Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Herausgegeben im Auftrage
MehrVerkündungsblatt. Nr.: 1/2009 Datum:
Verkündungsblatt Nr.: 1/2009 Datum: 16.01.2009 Inhalt 19.12.2008 Satzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen vom 19. Dezember
MehrVom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),
Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202 Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen
MehrGrundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen
Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) vom 15. Dezember 2004 (GVBl S. 575) erlässt das Leitungsgremium
Mehrvon :48
Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) Vom
Mehr07/11 Amtliches Mitteilungsblatt
Nr. 07/11 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 25 07/11 9. Februar 2011 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Erste Ordnung zur Änderung der Neufassung der Ordnung der Hochschule für Technik und
MehrRichtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen
Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Vom Präsidium beschlossen am 22. Februar 2010 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie
Mehrder Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite
Verkündungsblatt der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Satzung über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen (TUIlmLeistBezSatz)
MehrRichtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011
Verwaltungshandbuch Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011 Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen
MehrDie Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können
Satzung zur Änderung der Satzung über die Vergabe und das Verfahren von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der HLeistBV an der FH Eberswalde Der Senat der FH Eberswalde hat in seiner
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 25. Jahrgang Potsdam, den 23. Juli 2014 Nummer 48 Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren
MehrRichtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg
Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg vom 9. Juli 2013 Gemäß 8 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung
MehrVerkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Verkündungsblatt 19. Jahrgang Wolfenbüttel, den 01.02.2016 Nummer 03 Inhalt Neufassung der Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen an der Seite 2 Seite 1
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Kontingentierung der Leistungsbezüge. (1) Mindestens 15 % des Vergaberahmens sollen auf besondere Leistungsbezüge entfallen.
Richtlinie der Fachhochschule Regensburg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen Vom 28.11.2006 Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Nr. 05/2016 Pädagogische Hochschule Weingarten 6. September 2016 Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Weingarten über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für
MehrOrdnung über die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule Bochum
Hochschule Bochum Der Präsident Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule Bochum Aufgrund des 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrVerkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 -
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 3 - Richtlinie der Stiftung Universität Hildesheim über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Das Präsidium der Stiftung Universität Hildesheim
MehrTag der Bekanntmachung im NBL: 22.08.2008, S. 164 Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der Musikhochschule Lübeck: 09.07.2008
Satzung zum Verfahren und zu den Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Musikhochschule Lübeck (Leistungsbezügesatzung) vom 09.05.2006 i.d.f. der Änderungssatzung
MehrSatzung der Fachhochschule Flensburg über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen
Veröffentlicht im Nachrichtenblatt Schleswig-Holstein Hochschule am 7.11.2006 Ausgabe Nr. 4/2006 S. 551 Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 3664 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze Der Landtag hat am 6. Oktober 2004
MehrRichtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 25.
Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 25. Mai 2005 Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung
MehrNBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 128 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 10. Juli 2015
Satzung der Christian Albrechts Universität zu Kiel über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs, Lehr und Transferzulagen vom 07. Juli 2015 NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S.
MehrAmtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 8 Seite 433
Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom 28.04.2011/Nr. 8 Seite 433 Präsidium: Das Präsidium hat am 19.04.2011 nach Anhörung des Senats am 13.04.2011 die Richtlinie über das Verfahren
MehrMitteilungsblatt Nr. 227
Satzung der Hochschule Lausitz (FH) über das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen (Hochschulleistungsbezügesatzung HLeistBS) Der Präsident 22.03.2012 Satzung der Hochschule Lausitz (FH) über das
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Leistungsorientierte Besoldungsgrundsätze
Ordnung über die Vergabe von Funktions- und Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen aus Drittmitteln an der Katholischen Fachhochschule Mainz Aufgrund des 1,3 der Satzung der Katholischen Fachhochschule
Mehr2032-1-3. Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich. Vom 16. Juni 2004
1 von 7 23.02.2011 13:17 2032-1-3 Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich Fundstelle: GVBl 2004, S. 364 Vom 16. Juni 2004 Änderungen 1. 1 und 6 geändert,
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Hannover, den 16.07.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung Berichterstatter:
MehrIn dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
Ordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (HGB) über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien
MehrSaarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz.
Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten
MehrFunktionsleistungsbezüge. Besondere
Länderregelungen zu den n bei der W-Besoldung Bunland Ruhegehaltsfähigkeit von n Baden- Württemberg Bayern Entscheidungsgrlagen 1 Häufigkeit/ Befristung besonderer Bezüge Ruf an eine andere Uni, nach Ablauf
Mehr40/08. Amtliches Mitteilungsblatt. 07. August Seite
40/08 07. August 2008 Amtliches Mitteilungsblatt Richtlinien der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FHTW) zum Verfahren und zu Grundsätzen der Leistungsbewertung bei der Vergabe von Leistungsbezügen
Mehr2 Grundgehalt. (3) Stellen für die hauptamtlichen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sind nach W2 ausgewiesen.
Richtlinie zur Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 33 und 35 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz und 7 der Hamburgischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrag des Rektors der Hochschule Niederrhein 31. Jahrgang Ausgegeben zu Krefeld am 24. Mai 2006 Nr. 14 Inhalt Ordnung der Hochschule Niederrhein für die Vergabe
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Richtlinie der Universität Bayreuth über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen vom 10. August 2015 in der Fassung der Änderung vom 1. Oktober 2015 Aufgrund
MehrVerkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Verkündungsblatt 17. Jahrgang Wolfenbüttel, den 28.03.2014 Nummer 09 Inhalt Neufassung der Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen an der Seite 2 Seite 1
MehrMitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 5/2008 vom 22. Februar 2008 Neufassung der Satzung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge Mitteilungsblatt
MehrTechnische Universität Dresden. Ordnung über das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen
Technische Universität Dresden Ordnung über das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen Vom 31.07.2008 Aufgrund von 7 Abs. 6 und 9 der Verordnung des Sächsischen
MehrSatzung. der Fachhochschule Kiel. über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen
1 von 7 07.10.2009 16:10 Satzung der Fachhochschule Kiel über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen Aufgrund des 15 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)
MehrHOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG University of Applied Sciences
HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz SächsDNeuG) vom
MehrSächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung SächsHLeistBezVO. Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DIE PRÄSIDENTIN DATUM: 27.09.2013 NR. 363 Leistungsbezügeordnung der Fachhochschule Düsseldorf vom 27.09.2013 Gemäß der
MehrQuelle: Fundstelle: GVBl 2011, 50 Gliederungs- 2032-3-4-1-WFK. Zum 04.02.2011 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe.
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BayHLeistBV Ausfertigungsdatum: 14.02011 Gültig ab: 002011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 2011, 50 Gliederungs-
MehrFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Ordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen
MehrVom 14. Januar von Hochschulleitungen gemäß Art. 69 bis 73 und 107 Abs. 5 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG).
Verordnung über die Gewährung von Hochschulleitstungsbezügen und einer Nebenamtsvergütung (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung - BayHLeistBV) Vom 14. Januar 2011 Auf Grund von Art. 74, 99 Abs.
MehrW-Besoldung Richtlinie des Präsidiums
W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums Stand: August 2016 2 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums Impressum: TH Köln Gustav-Heinemann-Ufer 54 50968 Köln Herausgeber: Präsidium der TH Köln Ansprechpartner:
MehrSatzung der Universität Erfurt über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen
Satzung der Universität Erfurt über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen vom 28. Juni 2016 Hinweis: Die formale Ausfertigung der Ordnung erfolgt durch
MehrW-Besoldung Richtlinie des Präsidiums
W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums Stand: März 2016 2 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums Impressum: TH Köln Gustav-Heinemann-Ufer 54 50968 Köln Herausgeber: Präsidium der TH Köln Ansprechpartner:
MehrAmtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 739
Amtliche Mitteilungen der Gerg-August-Universität Göttingen vm 23.09.2004/Nr. 9 Seite 739 Präsidium: Das Präsidium hat in seiner Sitzung am 08.09.2004 gemäß 37 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Hchschulgesetzes
MehrLeitfaden / Juniorprofessuren
Leitfaden / Juniorprofessuren Für die Einrichtung von Juniorprofessuren und für die Erstellung des Berufungsvorschlags gilt das im Leitfaden für Berufungsverfahren unter den Punkten 1. 12. genannte Verfahren
MehrRichtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen. vom 25.
Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 25. Mai 2005 in der Fassung der Änderung vom 04. August 2010 Gemäß 10 Satz 2
MehrW-Besoldung. Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln
W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln Impressum: Fachhochschule Köln Gustav-Heinemann-Ufer 54 50968 Köln Herausgeber: Der Präsident der Fachhochschule Köln Prof. Dr.-Ing. Christoph
MehrRichtlinien zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge im Rahmen der W-Besoldung
Der Kanzler Ansprechpartner: Thomas Künzel Tel.: 0651 / 201-4216 E-Mail: kuenzel@uni-trier.de Trier, 12. April 2011 Richtlinien zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge im Rahmen der W-Besoldung Hinweis
MehrWIE FUNKTIONIERT DIE UNIVERSITÄT HEIDELBERG? LEITUNGSSTRUKTUREN UND GREMIEN. Universitätsverwaltung, Dezernat Recht und Gremien, Cornelia Stöcklein 1
WIE FUNKTIONIERT DIE UNIVERSITÄT HEIDELBERG? LEITUNGSSTRUKTUREN UND GREMIEN Universitätsverwaltung, Dezernat Recht und Gremien, Cornelia Stöcklein 1 Rechtsstatus von Hochschulen Grundlage: Landeshochschulgesetz
MehrVerkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 14. Juli 2014 Nr. 50
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 14. Juli 2014 Nr. 50 Ordnung der Hochschule Ostwestfalen-Lippe über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen (VVLbO) vom 11. Juli
MehrGrundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013
Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences Vom 18. Juli 2013 Aufgrund von 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen
MehrAmtsblatt der Westfälischen Hochschule
Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 21 14. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.12.2014 Inhalt: Bekanntgabe der Wahlergebnisse für die Wahlen zum Senat, zu den Fachbereichsräten und zur Gleichstellungskommission
MehrMecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.
Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten
MehrBaden-Württemberg (BW) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.
Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten
MehrOrdnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation
Institutsordnung des Instituts für Translation u. Mehrsprachige Kommunikation 1 Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation 0302 der Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften
MehrOrdnung zur Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an der FH Koblenz
Stand: 08.07.05 Entwurf einer Anlage zur Grundordnung der FH Koblenz Fassung der Arbeitsgruppe des Senates vom 5. Januar 2005 Ordnung zur Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs-
MehrRichtlinien für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen an der Universität Bonn
Richtlinien für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen an der Universität Bonn Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Richtlinien für die Vergabe von besonderen
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Mecklenburg-Vorpommern 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Mecklenburg-Vorpommern 1 In Mecklenburg-Vorpommern ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (durch
MehrZentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung:
Zusammensetzung: a) Hauptberuflich: Rektor als Vorsitzender Kanzler (zuständig für Wirtschafts- und Personalverwaltung) Grundordnung kann weitere hauptberufliche Prorektoren vorsehen. b) Nichthauptberuflich:
MehrRICHTLINIEN DES PRÄSIDIUMS ZUR VERGABE VON LEISTUNGSBEZÜGEN UND FORSCHUNGS- UND LEHRZULAGEN
RICHTLINIEN DES PRÄSIDIUMS ZUR VERGABE VON LEISTUNGSBEZÜGEN UND FORSCHUNGS- UND LEHRZULAGEN Stand: 15.Juli 2013 Das Präsidium der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 15. Juli 2013 folgende Richtlinien
MehrGrundordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien, Gesundheit vom
Grundordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien, Gesundheit vom 30.01.2015 Aufgrund von 8 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99,
MehrGesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz ProfBesReformG)
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz ProfBesReformG) Vom 16. Februar 2002
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1 In Niedersachsen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz zur Reform
MehrDie nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.
981 Satzung der Heidelberg Karlsruhe Research Partnership einer gemeinsamen Einrichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Zur Verbesserung ihrer
MehrAuswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur W-Besoldung auf das Bundesland Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/315 Landtag 18. Wahlperiode 20.03.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils
MehrKleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Februar 2012
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 315 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Februar 2012 Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur W-Besoldung
MehrGrundordnung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Grundordnung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg vom 15.03.2007 Vorwort Die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg ist eine vom Land getragene, rechtsfähige
MehrHeisenberg-Vernetzungstreffen Workshop. Berufungsverhandlungen. Dr. Martin Hellfeier Bad Honnef, 12. März 2010
Heisenberg-Vernetzungstreffen 2010 Workshop Berufungsverhandlungen Dr. Martin Hellfeier Bad Honnef, 12. März 2010 Nach dem Ruf: Über was wird verhandelt? Die Verhandlungssujets können prinzipiell eingeteilt
MehrVerkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 -
Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 (16.12.2010) - Seite 10 - Neufassung der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung
MehrNovellierung der W-Besoldung durch die Länder Konsequenzen für Professoren und Hochschulen Weimar, 27./
Novellierung der W-Besoldung durch die Länder Konsequenzen für Professoren und Hochschulen Weimar, 27./28.3.2014 Hans-Jürgen Simm, Kanzler der Universität Bielefeld: Werkstattbericht Universität Bielefeld
MehrOrdnung für das Institut für Computermusik und elektronische Medien (ICEM) der Folkwang Universität der Künste
NR. 199 03.06.2014 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnung für das Institut für Computermusik und elektronische Medien (ICEM) der Folkwang Universität der Künste vom 07.05.2014 Seite 1 von 7 Aufgrund 20 Abs. 4 und
Mehr2 Besondere Leistungsbezüge
2. Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Fachhochschule Dortmund in der esoldungsgruppe W2 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt auf der Grundlage des Landesbesoldungsgesetzes
MehrBerufungsleistungsbezüge / Bleibeleistungsbezüge
Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. Aufgeführt) LBG Arten der
MehrEckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.2012 I. 1. Ausgangslage Das
MehrAuszug aus dem Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts
Auszug aus dem Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts Artikel 1 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
MehrGehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.3 Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften vom. Oktober 97 (Stand 30. Oktober
MehrVERKÜNDUNGSBLATT. der Fachhochschule Jena. Sonderausgabe
VERKÜNDUNGSBLATT der Fachhochschule Jena Sonderausgabe Jahrgang 6 Heft Nr. 19 / Dezember 2009 Inhalt Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der Fachhochschule Jena für das Sommersemester 2010 3 Erste
MehrMitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
MehrVom 14. Januar 2011. von Hochschulleitungen gemäß Art. 69 bis 73 und 107 Abs. 5 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG).
Verordnung über die Gewährung von Hochschulleitstungsbezügen und einer Nebenamtsvergütung (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung - BayHLeistBV) Vom 14. Januar 2011 Auf Grund von Art. 74, 99 Abs.
Mehr